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Urteil

86 O 77/02

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2002:1205.86O77.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der am 25. 12. 1943 geborene Kläger war vom 1. 5. 1977 bis zum 30. 6. 2001 Versicherungsvertreter der Beklagten. Das Vertragsverhältnis ist aufgrund der fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 17. 5. 1999 zum 30. 6. 2000 beendet worden. Auch noch nach seinem Ausscheiden begehrt der Kläger von der Beklagten die Erteilung von Abrechnungen über Provisionen aus von ihm vermittelten dynamischen Lebensversicherungen bis zur Beendigung des jeweils vermittelten Versicherungsvertrages, wobei er sich auf Ziff. 11 des Vertretervertrages beruft, der wie folgt lautet: "Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters an den S-Verein auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen aus Versicherungen, für die der Vertreter vor Beendigung des Vertragsverhältnisses Versicherungsanträge eingereicht, aber seine Provision nach den Provisionsbestimmungen noch nicht erhalten hatte." Hilfsweise begehrt der Kläger einen Handelsvertreterausgleichsanspruch, den die Beklagte aus den vom Kläger vermittelten Lebensversicherungen mit Dynamik in Höhe von € 8.119,13 errechnet, mit der Begründung, daß sie für den Kläger in den Jahren 1979 bis 2000 zum Zwecke seiner Altersversorgung auf Lebensversicherungsverträge einen Beitragsaufwand von DM 83.497,00 gehabt habe, jedoch nicht ausgezahlt hat. Mit gleicher Begründung hat die Beklagte die Auszahlung eines für vom Kläger vermittelte Krankenversicherungen in Höhe von DM 1.889,25 ermittelten Ausgleichsanspruchs abgelehnt, den der Kläger ebenfalls mit der vorliegenden Klage verfolgt. Gemäß den Bestimmungen der Beklagten für eine zusätzliche Altersversorgung ihrer hauptberuflichen Außendienstmitarbeiter von September 1980 hatte sich die Beklagte, soweit die in den dortigen § 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren, verpflichtet, für den hiernach berechtigten Mitarbeiter eine Versicherung gegen Einmalbeitrag nach dem Haustarif zu beantragen, wobei die Leistung jeweils im Folgejahr auf der Grundlage des Ergebnisses der Leistungen des Vertreters im Vorjahr erbracht wird. Für das Jahr 2001 hatte die Beklagte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein erteilt, den sie mit Schreiben vom 31. 5. 2001 zurückforderte. Sie begründete die Erteilung des Nachtrages mit einem Versehen und verwies darauf, daß gemäß den Bestimmungen für diese zusätzliche Altersversorgung ein Anspruch des Außendienstmitarbeiters nur bestehe, wenn er sich zur Zeit der Antragstellung in einem ungekündigten Vertragsverhältnis befinde. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß diese Bestimmung nicht auf den Fall der Kündigung durch die Gesellschaft anzuwenden sei, soweit die Kündigung nicht durch das Verhalten des Vertreters zu begründen sei, weil es sonst die Gesellschaft in der Hand habe, die versprochene Leistung durch die Kündigung einseitig zu ändern, obwohl der Vertreter seine Gegenleistung bereits erbracht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 1. 7. 2000 bis zum Vertragsablauf Provisionsabrechnungen für die nachstehenden, vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge mit Dynamik zu erteilen: - Es folgt eine mehrseitige Auflistung von Versicherten mit den dazugehörigen Vertragsnummern. – hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.119,13 nebst 5 % über dem Basiszins gem. § 1 DÜG ab 17. 9. 2001 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, auf die bei ihr geführte Lebensversicherung des Klägers, Vers.-Schein-Nr. ####1 mit Wirkung vom 1. 1. 2001 einen Jahresbeitrag für das Jahr 2001 in Höhe von € 1.052,00 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 965,96 nebst 5 % über dem Basiszins gem. § 1 DÜG ab 18. 9. 2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht den Antrag auf Erteilung von Abrechnungen hinsichtlich der vom Kläger vermittelten Lebensversicherungen mit Dynamik als unzulässig an, weil der Kläger auf eine künftige Leistung klage, wobei künftige Ansprüche auf eine Dynamikprovision noch nicht einmal bedingt entstanden, sondern noch völlig unbestimmt seien. Dem Kläger stünden aber Ansprüche auf Dynamikprovision für den Zeitraum nach Beendigung des Vertretervertrages ohnehin nicht zu, weil es an der Voraussetzung, daß vom Kläger auf eine Erhöhung der Versicherungssumme gerichtete Anträge vor Vertragsende hätten eingereicht sein müssen, fehle. Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs an den Kläger neben den Leistungen, die die Klägerin auf die Altersversorgung des Klägers erbracht habe, entspreche nicht der Billigkeit. Ein Anspruch auf Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung bestehe nur bei ungekündigtem Vertragsverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche bestehen nicht. 1. Es kann dahinstehen, inwieweit der Klageantrag zu 1. im Hinblick darauf, daß durchaus noch unbestimmt ist, ob in allen vom Kläger aufgeführten Fällen überhaupt Dynamikprovisionen anfallen werden, zulässig ist; denn auch für den Fall, daß die Versicherungsnehmer den Dynamik-Erhöhungen nicht widersprechen, also eine Erhöhung der Versicherungsleistungen eintritt und eine entsprechend erhöhte Prämie zu zahlen ist, besteht nach Beendigung des Vertretervertrages ein Anspruch des Klägers auf diesbezügliche Provisionen nicht. Es ist nicht zu ersehen, daß aufgrund der Regelung in Ziffer 11 des Vertretervertrages der Anspruch des Vertreters auf Provisionszahlung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der gesetzlichen Regelung in den §§ 87, 92 HGB hatte erweitert werden sollen. Im Gegenteil wurde als Voraussetzung aufgenommen, daß ein Versicherungsantrag vor Beendigung des Vertragsverhältnisses eingereicht sein muß, um einen Anspruch auf die bislang nicht ausgezahlte Provision auch noch nach Vertragsende geltend machen zu können. Nach § 92 Abs. 3 HGB hat der Versicherungsvertreter abweichend von § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Anspruch auf Provision nur für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Das bedeutet, daß ihm kein Provisionsanspruch für solche Folgevereinbarungen zusteht, an denen er nicht mitgewirkt hat. Anders als in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, 2. Alternative, wird also beim Versicherungsvertreter eine Fortwirkung der Ursächlichkeit seiner Tätigkeit für den Erstauftrag nicht unterstellt; es reicht also nicht jede irgendwie geartete Kausalität aus. Vielmehr muß er auch beim Abschluß des neuen oder der Abänderung eines alten Vertrages fördernd mitgewirkt haben, wenn er eine Provision für solche Folgeaufträge erhalten will (vgl. BGH in BB 1986, 2091, m.w.N.). Es gibt allerdings Anschlußgeschäfte, die zu einer vermittelten und abgeschlossenen Versicherung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; insoweit wird eine Provisionsberechtigung auch ohne erneutes Tätigwerden des Versicherungsvertreters ausgelöst, weil sie noch auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters für den Urabschluß zurückgehend angesehen werden. Hierbei handelt es sich um solche Geschäfte, die auch für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters in dessen Berechnung einbezogen werden, weil es so angesehen wird, als seien die Provisionen auch hierfür dem Vertreter in der Zeit nach Ende des Vertragsverhältnisses entgangen. Für die Begrenzung der Provisionsberechtigung gelten solche Tatbestände jedoch provisionsrechtlich als "neue Geschäfte", so daß sie während der Dauer des Vertreterverhältnisses angefallen oder, wenn ein Abschluß erforderlich ist, abgeschlossen sein müssen. Anfall oder Abschluß nach Ende des Vertreterverhältnisses geben nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn auch dafür noch die Vermittlungsbemühungen des Versicherungsvertreters um den Urvertrag sich fördernd und entscheidend ausgewirkt haben, wenn er also z. B. schon damals die entsprechenden "Weichen" gestellt hatte, und wenn sich gemäß § 87 Abs. 3 HGB der maßgebende Tatbestand in angemessener Zeit nach Beendigung des Vertreterverhälnisses verwirklicht (vgl. hierzu Brüggemann in Großkomm. HGB, § 92, Rdnr. 7). Vorliegend sind die Folgeprovisionen für die vom Kläger vermittelten dynamischen Lebensversicherungen von der Beklagten also zutreffend bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt worden; ebenso zutreffend erkennt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung dieser Folgeprovisionen für die Zeit nach Beendigung des Vertreterverhältnisses nicht an, weil die aufgrund der Dynamik-Erhöhung zustandegekommenen "neuen Geschäfte" nicht während der Dauer des Vertreterverhältnisses angefallen sind und vom Kläger Anträge, bezogen auf eben diese "neuen Geschäfte", nicht eingereicht sind. Soweit sich der Kläger gegen die jetzige Etikettierung als "Folgeprovision" unter Verweis auf den Sprachgebrauch der Beklagten selbst in ihren Provisonsbestimmungen wendet, ist ihm zwar zuzugeben, daß in der Provisionstabelle II die betreffenden Provisionen unter der Überschrift "Abschlussprovisionen" aufgeführt sind; in den sie direkt betreffenden Punkten werden sie jedoch als "Nachprovision bei dynamischer Erhöhung" bezeichnet, wobei "Nachprovision" nur als ein anderer Ausdruck für "Folgeprovision" gewertet werden kann. 2 Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der von der Beklagten errechneten Handelsvertreterausgleichsbeträge besteht mit Rücksicht auf die von der Beklagten erbrachten Leistungen auf die Altersversorgung des Klägers nicht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH in NJW 1994, 1350ff. m.w.N.), daß eine vom Unternehmer finanzierte Altersversorgung auf den Ausgleichsnaspruch angerechnet werden kann, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre. Dies wird mit der funktionalen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung sowie damit, daß die Altersversorgung den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernimmt, begründet. Nur wenn die Zeitspanne zwischen dem Ende des Handelsvertretervertrages und der Fälligkeit des Versorgungsanspruchs so groß ist, daß von einer Ersatzfunktion der betrieblichen Altersversorgung und einem unbilligen "doppelten Vorteil" des Vertreters nicht gesprochen werden kann, ist eine Anrechnung abgelehnt worden. Im vorliegenden Fall gibt es eine Fälligkeitdifferenz von gerade 3,5 Jahren, also eine relativ kleine Zeitspanne, die eine Anrechnung der auf die Altersversorgung des Klägers erbrachten Leistungen der Beklagten auf den Ausgleichsanspruch des Klägers als billig erscheinen läßt. Diese freiwilligen Leistungen der Beklagten von DM 83.497,00, die zu Versicherungssummen aus den abgeschlossenen Lebensversicherungen von DM 117.728,00 geführt haben, übertreffen von ihrer Größenordnung her weit den dem Kläger in Höhe von rund € 10.000,00 zustehenden Ausgleichsanspruch, so daß dieser Anspruch vollständig entfällt. 3. Soweit es um den Jahresbeitrag auf die Lebensversicherung für das Jahr 2001 geht, liegen die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung des Klägers nach § 1 Nr. 2 der maßgeblichen Bestimmungen nicht vor, weil das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gekündigt gewesen war. Die Voraussetzungen dafür, wann ein Anspruch auf die von ihr gewährte freiwillige Leistung entsteht, konnte die Beklagte selbst bestimmen. Das Argument des Klägers, daß es die Beklagte aufgrund einer solchen Bestimmung selbst in der Hand hätte, dafür zu sorgen, daß es zu der Entstehung des Anspruchs des Vertreters nicht kommt, kann nicht ernst genommen werden; denn wenn es der Beklagten wirklich darum ginge, hätte sie alle ihre Vertreterverträge alljährlich zu kündigen, nur damit die Voraussetzungen für die von ihr in Aussicht gestellten Leistungen keinesfalls eintreten. 4. Die prozessualen Nebentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: € 43.923,44