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Urteil

33 O 313/02

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2003:0107.33O313.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln im Bereich der allergischen Rhinitis (Heuschnupfen). Die Beklagte vertreibt in diesem Medikationsbereich das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Y". 3 Auf eine Abmahnung durch die Klägerin gab die Beklagte am 12.06.2002 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die unter anderem wie folgt lautet: 4 "Die V GmbH verpflichtet sich gegenüber der Q GmbH es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 10.100,- DM es zukünftig zu unterlassen, 5 das verschreibungspflichtige Arzneimittel Y außerhalb der Fachkreise zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ...". 6 Im Zeitraum von Februar 2002 bis Juli 2002 fanden Mitarbeiter der Klägerin in 74 verschiedenen Arztpraxen Materialien zur Bewerbung des Medikaments "Y" vor, die für die Patienten bereit gelegt waren. Dabei handelte es sich zum überwiegenden Teil um Patientenbroschüren zum Thema Allergie, die auf der Rückseite jeweils mit dem für das Medikament "Y" charakteristisch gekennzeichneten "X" als Anfangsbuchstaben versehen waren. Ferner handelte es sich um "Y"-Faltblätter, "Y"-Broschürenständer und "Y"-Urlaubsaufsteller. Wegen der Einzelheiten zu Art und Umfang der in den Arztpraxen aufgefundenen Materialien wird auf die Seiten 4 – 12 der Klageschrift vom 31.07.2002 (Bl. 4 – 12 d. A.) sowie auf die Seiten 2 – 3 des Schriftsatzes vom 01.10.2002 (Bl. 77 – 78 d. A.) ergänzend Bezug genommen. 7 Mit Rücksicht auf die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 12.06.2002 zahlte die Beklagte an die Klägerin wegen der in den Arztpraxen aufgefundenen Werbematerialien eine Vertragsstrafe von 5.164,03 Euro (10.100,- DM). Eine weitergehende Zahlung, wie von der Klägerin verlangt, lehnte sie mit der Begründung ab, es liege nur eine Zuwiderhandlung vor. 8 Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, es lägen in Entsprechung zur Anzahl der Arztpraxen, in denen die Werbematerialien gefunden worden seien, mindestens 74 Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 12.06.2001 vor. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2001 (NJW 2001, 2622) meint sie hierzu, die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt seien, beantworte sich nach einer Vertragsauslegung im Einzelfalle. Eine solchermaßen gebotene Einzelfallwürdigung spreche vorliegend für eine mehrfache Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe. In diesem Zusammenhang behauptet sie, für jede der hier in Rede stehenden Arztpraxen habe jeweils ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten einen eigenständigen Entschluss gefasst, die Werbematerialien dort zu verteilen. Die Werbematerialien seien erst nach Abschluss der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungsvertrages vom 12.06.2001 in den jeweiligen Arztpraxen verteilt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Seiten 2 – 15 der Klageschrift vom 31.07.2002 (Bl. 2 – 15 d. A.), auf die Seiten 1 – 5 des Schriftsatzes vom 01.10.2002 (Bl. 76 – 80 d. A.) sowie auf die Seiten 1 – 4 des Schriftsatzes vom 07.10.2002 (Bl. 84 – 87 d. A.) Bezug genommen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie 376.975,50 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.08.2002 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertritt die Auffassung, die Verteilung der Werbematerialien in den Arztpraxen sei als eine einheitliche Werbemaßnahme zu beurteilen. Die Klägerin habe im übrigen nicht konkret dargetan oder gar bewiesen, dass die Werbematerialien erst nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung in den Arztpraxen verteilt worden seien. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass sie "Y"-Faltblätter verteilt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Seiten 2 – 8 der Klageerwiderung vom 06.09.2002 (Bl. 57 – 63 d. A.) sowie auf die Seiten 1 – 3 des Schriftsatzes vom 06.11.2002 (Bl. 91 – 93 d. A.) ergänzend Bezug genommen. 14 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 376.975,50 Euro aus dem zwischen den Parteien infolge der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärung vom 12.06.2001 zustande gekommenen Strafvertrag. 17 Die Beklagte hat lediglich eine Zuwiderhandlung im Sinne des Strafvertrages begangen, für die sie vorgerichtlich bereits die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.164,03 Euro gezahlt hat. Es liegt insoweit Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGG vor. 18 Die Auffassung der Beklagten unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2001, dass eine konkrete Auslegung des hier maßgeblichen Strafvertrages eine mehrfache Zuwiderhandlung ergebe, geht schon im Ansatz fehl. Es mangelt bereits an dem realen Anknüpfungspunkt, nämlich an mehrfachen Zuwiderhandlungen im tatsächlichen Sinne, der nach der BGH-Rechtsprechung in einem weiteren Schritt dann erst die Frage aufwerfen könnte, ob diese mehreren Handlungen nach der Vertragsauslegung als einheitlicher fortgesetzter Verstoß oder mehrfache Verbotshandlungen zu bewerten sind. Solche Handlungen müssen, wie es in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes der Fall war, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht konkret als Einzelverstöße greifbar sein (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Einl., Rn. 290). Hierzu hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen. Allein der Umstand, dass sie die beanstandeten Werbematerialien in 74 verschiedenen Arztpraxen gefunden hatte, lässt einen Rückschluss auf entsprechend 74 zeitlich und inhaltlich abgrenzbare, der Beklagten als jeweilige Verstöße zurechenbare Einzelhandlungen nicht zu. Denn die Streubreite einer Werbekampagne kann per se keinen Aufschluss darüber geben, auf wie vielen Handlungen oder Entscheidungen sie beruht. Soweit die Klägerin abstrakt behauptet, für jede der einzelnen Arztpraxen habe ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten einen eigenständigen Entschluss gefasst, dort Werbematerialien zu verteilen, bleibt dies in jeder Hinsicht ungreifbar und insoweit unbeachtlich. 19 Selbst wenn man aber mit der klägerischen Auffassung unterstellen würde, es lägen in Entsprechung zur Anzahl der Arztpraxen, in denen Werbematerialien aufgefunden wurden, insgesamt mindestens 74 greifbare Zuwiderhandlungen im tatsächlichen Sinne vor, so wäre auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2001 keine anderweitige Berurteilung gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung wird mangels anderweitiger Anhaltspunkte in einem Strafvertrag bei Vorliegen mehrerer Einzelverstöße in der Regel ihre Zusammenfassung zu einer einheitlichen Handlung von den Parteien gewollt sein (BGH NJW 2001, 2622, 2624). Genau so läge der Fall auch hier, ginge man von mehreren Einzelhandlungen aus. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 12.06.2001 lässt nicht erkennen, dass die Parteien im Falle einer mehrfachen Verletzung durch mehrere Handlungen eine Aufsummierung der Vertragsstrafe gewollt hätten. 20 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, 709 ZPO. 21 Streitwert: 376.975,50 Euro