Beschluss
9 T 4/03
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für das Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit ist bei einem Antrag nach analogem § 36 Nr. 6 ZPO das Nachlassgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
• Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Maßnahmen im Nachlassverfahren folgt aus § 990 ZPO in Verbindung mit der systematischen Zuweisung des Aufgebotsverfahrens nach § 2061 BGB.
• Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 73 FGG.
• Bei Erbenmehrheit wie bei nur einem Erben ist keine abweichende Zuständigkeitsregel anzunehmen; das Nachlassgericht ist zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Aufgebotsverfahren und analoge Anträge • Für das Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit ist bei einem Antrag nach analogem § 36 Nr. 6 ZPO das Nachlassgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen. • Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Maßnahmen im Nachlassverfahren folgt aus § 990 ZPO in Verbindung mit der systematischen Zuweisung des Aufgebotsverfahrens nach § 2061 BGB. • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 73 FGG. • Bei Erbenmehrheit wie bei nur einem Erben ist keine abweichende Zuständigkeitsregel anzunehmen; das Nachlassgericht ist zuständig. Ein Antragsteller begehrte die Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Verfahren nach analogem § 36 Nr. 6 ZPO. Die Kammer prüfte, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig sei. Streit stand dahin, ob das Nachlassgericht oder ein anderes Amtsgericht zuständig sei. Die Kammer berücksichtigte die Regelungen der ZPO und des BGB, insbesondere § 990 ZPO und § 2061 BGB. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde mit Blick auf § 73 FGG erörtert. Verschiedene Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung wurden abgewogen. Die Kammer folgte der systematischen Zuweisung an das Nachlassgericht. • Die Bestimmung der Zuständigkeit erfolgte auf einen zulässigen Antrag nach analogem § 36 Nr. 6 ZPO. • § 990 ZPO weist nicht nur die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sondern die Zuweisung an das Nachlassgericht zu; diese Auslegung folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. • Das Aufgebotsverfahren der Miterben ist gemäß § 2061 BGB dem Nachlassgericht zugewiesen; hieraus folgt keine unterschiedliche Zuständigkeit, wenn nur ein Erbe vorhanden ist. • Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 73 FGG, sodass das zuständige Nachlassgericht örtlich bestimmt wird. • Abweichende Auffassungen in Literatur und einzelner Rechtsprechung werden zurückgewiesen, weil die systematische Interpretation eine einheitliche Zuständigkeitszuweisung an das Nachlassgericht nahelegt. • Vor dem Hintergrund dieser Normen war das Amtsgericht Bergheim als Nachlassgericht als zuständig zu bestimmen. Das Gericht hat entschieden, dass das Nachlassgericht zuständig ist und konkret das Amtsgericht Bergheim als zuständiges Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung stützt sich auf § 990 ZPO in Verbindung mit der Zuweisung des Aufgebotsverfahrens nach § 2061 BGB sowie auf die örtliche Zuständigkeitsregel des § 73 FGG. Abweichende Auffassungen werden verworfen, weil eine systematische Auslegung eine einheitliche Zuständigkeitsregel ergibt. Es erfolgte keine Kostenentscheidung.