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Urteil

9 S 289/02

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine automatisiert (Auto-Reply) abgesandte Annahmeerklärung ist der Erklärenden als eigene Willenserklärung zuzurechnen und kann bei objektivem Inhaltsverständnis einen Kaufvertrag begründen. • Die Formulierung "der Auftrag wird bald ausgeführt" ist als Annahme eines Angebots zu verstehen, wenn der Wortlaut auf Erledigung/Erfüllung hinweist und nicht nur den Eingangsbestätigungscharakter erfüllt. • Ein Erklärungsirrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB liegt nicht vor, wenn die automatisch versandte Annahmeerklärung den zuvor programmierten und aus der Internetseite übernommenen Preis enthält; eine zuvor bei der invitatio ad offerendum erfolgte Fehleingabe wirkt nicht fort. • Der Käufer kann sich unter Treu und Glauben nicht in allen Fällen darauf berufen, ein auffällig niedriger Preis müsse dem Anbieter als Versehen erkennbar gewesen sein; insb. bei marktüblichen Preisabweichungen ist dies nicht zwingend anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit automatischer Auto-Reply-Annahme bei klarer Ausführungsformulierung • Eine automatisiert (Auto-Reply) abgesandte Annahmeerklärung ist der Erklärenden als eigene Willenserklärung zuzurechnen und kann bei objektivem Inhaltsverständnis einen Kaufvertrag begründen. • Die Formulierung "der Auftrag wird bald ausgeführt" ist als Annahme eines Angebots zu verstehen, wenn der Wortlaut auf Erledigung/Erfüllung hinweist und nicht nur den Eingangsbestätigungscharakter erfüllt. • Ein Erklärungsirrtum i.S.d. §§ 119 ff. BGB liegt nicht vor, wenn die automatisch versandte Annahmeerklärung den zuvor programmierten und aus der Internetseite übernommenen Preis enthält; eine zuvor bei der invitatio ad offerendum erfolgte Fehleingabe wirkt nicht fort. • Der Käufer kann sich unter Treu und Glauben nicht in allen Fällen darauf berufen, ein auffällig niedriger Preis müsse dem Anbieter als Versehen erkennbar gewesen sein; insb. bei marktüblichen Preisabweichungen ist dies nicht zwingend anzunehmen. Die Klägerin bestellte über das Internet einen von der Beklagten angebotenen Projektor zum Preis von 3.001,55 EUR. Die Beklagte sandte automatisiert per Auto-Reply die Rückmeldung, der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt. Kurz darauf übersandte die Beklagte eine Erklärung, in der sie die Annahme anfechtete und auf einen Preisirrtum verwies. Die Klägerin hielt an ihrem Anspruch auf Lieferungs- und Übereignungsleistung fest. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob durch die automatisierte Nachricht ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam und ob ein Anfechtungsgrund vorlag. • Zustandekommen des Kaufvertrags: Die Auto-Reply-Erklärung ist der Beklagten als eigene Willenserklärung zuzurechnen, weil der eingesetzte Computer nur menschlich programmierte Befehle ausführt; ihre objektive Aussage war als Annahme des Angebots zu verstehen (§ 433 Abs. 2 BGB). • Auslegung der Erklärung: Die Formulierung "bald ausgeführt" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Erledigung/Erfüllung und geht über eine bloße Eingangsbestätigung (§ 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB) hinaus; wer eine Annahme offenhalten will, muss dies eindeutig zum Ausdruck bringen. • Anfechtung und Irrtum: Ein relevanter Anfechtungsgrund nach §§ 119 ff. BGB lag nicht vor. Ein etwaiges Versehen bei der Einstellung der Preise in die Internetseite wirkt nicht derart fort, dass die automatisch erzeugte Annahmeerklärung wegen Erklärungsirrtums anfechtbar wäre; die Programmierung übernahm die zuvor eingestellten Daten, wodurch nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. • Schutz des Verkäufers und Treu und Glauben: Dem Verkäufer steht es frei, Bestätigungen so zu formulieren, dass eine spätere Ablehnung möglich bleibt. Die Klägerin war nicht treuwidrig, die Erfüllung zu verlangen, denn offensichtliche Preisirrtümer müssen sich nicht zwingend aus auffälligen, aber marktüblichen Preisabweichungen ergeben. • Prozessuale Folgerungen: Die Beklagte ist zur Herausgabe des fabrikneuen Projektors Zug um Zug gegen Zahlung von 3.001,55 EUR verpflichtet; für den Fall der Nichtlieferung wurde eine Entschädigungszahlung festgesetzt; die Revision wurde zugelassen, da Klärungsbedarf zur einheitlichen Rechtsprechung besteht. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin den fabrikneuen Projektor Epson EMP‑810 Zug um Zug gegen Zahlung von 3.001,55 EUR zu übergeben und zu übereignen. Für den Fall der Nichtlieferung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft wurde eine Entschädigung von 1.950 EUR festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.