Urteil
20 O 650/02
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2003:1029.20O650.02.00
2mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz geltend aus einem ehemals zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrag. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann, Notar T, führten unter dem Aktenzeichen 33a F 244/98 ein Scheidungsverfahren vor dem AG Siegburg. Der Scheidungsantrag wurde Herrn T am 27.03.1997 zugestellt. Die am 28.12.1990 geschlossen Ehe wurde durch Urteil des AG Siegburg vom 24.08.2001 geschieden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Im Scheidungsverbundverfahren erhob die Klägerin gegen ihren damaligen Ehemann Zugewinnausgleichsansprüche, die sie nach Erhebung der Stufenklage nach Auskunftsklage in der Zahlungsstufe mit 400.000,00 DM bezifferte. Nach Beweisaufnahme verurteilte das AG Siegburg durch Urteil vom 24.08.2001 (BI. 596 ff Beiakte Bd. III) unter Abweisung der weitergehenden Klage Herrn T zur Zahlung von 76.241,22 DM. Mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 19.09.2001 beauftragte die Klägerin die Beklagte, das Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Siegburg vom 24.08.2001 durchzuführen. Auftragsgemäß legte die Beklagte am 21.09.2001 Berufung ein. Wegen eines Büroversehens wurde die Berufungsbegrün-dungsfrist im Büro der Beklagten fehlerhaft notiert. Die Folge war, daß die Beklagte die bis zum 03.12.2002 verlängerte Berufungsbegründungsfrist versäumte. Sie stellte beim OLG Köln mit Schriftsatz vom 18.12.2002 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Dies teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2002 mit. Den Wiedereinsetzungsantrag hatte die Beklagte mit einer Fehlleistung ihrer ansonsten nach ihren Angaben zuverlässigen Mitarbeiter begründet. Mit Schreiben vom 11.01.2002 entzog die Klägerin der Beklagten das Mandat und ließ sich fortan von ihren jetzigen Prozeß-bevollmächtigten, federführend durch Rechtsanwalt L, vertreten. Mit Schreiben vom 22.02.2002 legte die Beklagte das Mandat nieder. Am 24.04.2002 fand vor dem OLG Köln die Berufungsverhandlung über die Berufung der Klägerin sowie die Berufung ihres Ehemannes statt. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 11.09.2001 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des AG Siegburg eingelegt. In der mündlichen Verhandlung wies der Senat unter anderem darauf hin, daß der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin unbegründet sei und deren Berufung daher unzulässig und allenfalls als Anschlußberufung zulässig. Einen in der Sitzungspause dem Senat vorgetragene Anregung der Beklagten, sie zum dem dem Wiedereinsetzungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalt anzuhören, kam der Senat nicht nach. Herr T nahm die von ihm eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2002 zurück. Mit Urteil vom 15.05.2002 wies das OLG Köln den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Klägerin behauptet, der Senat habe die Beklagte zum Widereinsetzungsantrag nicht angehört mit der Begründung, daß die zwei Wochenfrist des Wiedereinsetzungsantrags abgelaufen sei und eine ergänzende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags aus Rechtsgründen nicht möglich sei. Sie behauptet ferner, durch die von der Beklagten zu vertretende schuldhafte Fristversäumnis sei ihr ein Schaden in Höhe von 165.535,24 € (323.758,78 DM) entstanden. In dieser Höhe hätte die Berufung Erfolg gehabt. Außer dem zwischen der Klägerin und ihren früheren Ehemann rechtskräftig ausgeurteilten Zugewinnausgleichsbetrag hätte sie in vollem Umfang ihre Klageforderung in der Berufungsinstanz durchsetzen können. Das OLG Köln hätte nämlich zu ihren Gunsten drei weitere Positionen berücksichtigen müssen. Dabei stütze sie sich im Rahmen des vorliegenden Regreßverfahrens auf lediglich drei zwischen ihrem damaligen Ehemann und ihr streitigen Positionen. Zum einen habe das AG Siegburg fehlerhaft eine von Herrn T tatsächlich belegte Einkommenssteuerschuld für das Jahr 1996 in Höhe von 208.172,53 DM als Negativposten beim Endvermögen berücksichtigt, da sie als Abschlußzahlung 1996 am 27.03.1997 nach Angaben des Steuerberaters des Herrn T noch nicht beglichen waren, dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, daß Herr T bei dieser Einkommenssteuerschuld zumindest in doppelter Höhe Einkünfte im Betrage von 416.345,06 DM (212.873,85 €) erzielt habe, deren Verbleib er nicht offenbart habe. Ihre eigene Schätzung in Höhe von 1.000.000,00 DM für den Zeitraum nach dem 01.01.1996 sei zutreffend gewesen. Ihr Zugewinnausgleichsanspruch wäre durch diese Position erhöht worden. Die Klägerin behauptet weiter, das AG Siegburg habe bei seiner Berechnung fälschlicherweise als Nettoeinkommen des Herrn T für das Jahr 1986 lediglich 300.000,00 DM angenommen. Tatsächlich sei von dem von ihr erstinstanzlich errechneten Nettoeinkommen - nach Steuern - von jedenfalls 360.000,00 DM auszugehen gewesen, zumal Herr T dieser Berechnung nie widersprochen habe. Einen Verbrauch dieses Betrages habe Herr T im damaligen Rechtsstreit nie vorgetragen. Außerdem habe das AG Siegburg die Einkünfte des Herrn T für den Zeitraum 01.01.1997 bis 27.03.1997 fälschlicherweise außer acht gelassen. Diese Position hätte bei zulässiger Berufung ihren Zugewinnausgleichsanspruch um weitere 53.174,36 € erhöht, da in dem vorgenannten Zeitraum Herr T natürlich weitere Einkünfte erzielt habe. Es sei davon auszugehen, daß Herr T in der Zeit vom 01.01.1997 bis 27.03.1997 Umsatzerlöse von sicher 400.000,00 DM erzielt habe. Wenn man allerdings der Einlassung des Herrn T im Zugewinnausgleichsprozeß glauben schenken wollte, er -hätte per 27.03.1997 praktisch keine nennenswerten Außenstände des Notariats gehabt, müsse man davon ausgehen, daß die Honorareinnahmen bis 27.03.2002 gut das doppelte des angenommenen Betrages von 400.000,00 DM ausmachten. Davon verbleibe nach Abzug der Steuern und der Kosten für den Lebensunterhalt des Herrn T mindestens 104.000,00 DM. Dies entspreche jedenfalls dem Ansatz für das Jahr 1996, indem insgesamt 416.000,00 DM netto verblieben seien. Auch dieser Betrag könne nicht verbraucht sein, er sei von Herrn T nicht offenbart worden. Herr T habe aber im Unterhaltsprozeß auch keine plausible Erklärung dafür abgegeben, wo die Gelder geblieben seien. Schließlich macht die Klägerin geltend, daß im Zugewinnausgleichsprozeß gegen Herrn T als Endvermögensposition ein Honorarforderungsbestand in Höhe von 255.000,00 DM in Ansatz zu bringen gewesen sei, von der ihr erstinstanzlich nur 91.533,32 DM zuerkannt worden seien. Bei dem erwarteten Erfolg der zweiten Instanz wären ihr weitere 83.067,89 € (162.466,68 DM) zuerkannt worden. Für das Jahr 1995 habe Herr T noch Außenstände in Höhe von netto 155.406,00 DM bekannt. Mit Schreiben vom 05.03.1999 habe er angegeben, zum Stichtag 27.03.1997 lediglich Außenstände in Höhe von 51.540,55 DM gehabt zu haben. Einen Rückgang des Forderungsbestandes habe er im Rechtsstreit nicht plausibel gemacht. Es sei davon auszugehen, daß bei Herrn T regelmäßig ein Überhang von Honorarforderungen des Notariats aus gefertigten, aber noch nicht abgerechneten Urkunden sowie abgerechneten, aber noch nicht bezahlten Urkunden in Höhe von mindestens einem 3-Monats-Umsatz bestehe. Dies bedeute, daß bei einem Monatsumsatz von mehr als 100.000,00 DM netto ein Forderungsbestand in Höhe von sicher 300.000,00 DM netto zum 27.03.1997 bestanden haben müsse. Sie lege vorsichtshalber nur einen Betrag von 255.000,00 DM zugrunde. Die Summe der drei Positionen (416.345,06 DM; 104.000,00 DM; 162.466,68 DM) ergebe insgesamt 682.811,74 DM. Hiervon hätte ihr die Hälfte, also 341.405,87 DM zugestanden. Da sie im Zugewinnausgleichsprozeß jedoch lediglich 400.000,00 DM (204.516,75 €) geltend gemacht habe, von denen ihr erstinstanzlich und rechtskräftig 76.241,22 DM vom Gericht zuerkannt worden seien, mache sie als Schadenersatz nur den Ausfall gegenüber der ursprünglichen Klageforderung geltend, nämlich 165.535,24 € (323.758,78 DM). Ferner verlangt sie Ersatz der ihr durch das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten sowie die von ihr aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu tragenden gegnerischen Anwaltskosten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 181.854,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Regreßklage könne nur dann schlüssig sein, wenn die Klägerin vortrage, wie das beiderseitige Anfangsvermögen war und wie das beiderseitige Endvermögen war, wie also der Zugewinnausgleich insgesamt bei richtiger Berechnung ausgesehen hätte und was als Ergebnis heraus gekommen wäre, wenn die Beklagte alles richtig gemacht hätte. Es sei unzulässig, hierzu drei Positionen herauszugreifen und sich im übrigen auf Anlagen zu beziehen sowie auf angebliche Äußerungen des Senatsvorsitzenden des OLG. Die Beklagte behauptet, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seien in der Berufungsverhandlung nachdrücklich vom Senat befragt worden, weshalb denn wegen des Wiedereinsetzungsantrags und der Begründung mit der Beklagten nicht nochmals Rücksprache genommen worden sei. Diese Fragen seien von den Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin nicht beantwortet worden. Da sie selbst in der Berufungsverhandlung zwar anwesende, aber nicht mehr mandatiert gewesen sei, habe sie nicht agieren können. Sie habe angeboten, weitere Erläuterungen zu geben. Dies sei von dem Senatsvorsitzenden wegen ihrer fehlenden Postulationsfähigkeit zurückgewiesen worden. Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt L, habe sich jedoch geweigert, mit ihr zu sprechen und sich weitere Hinweise und Erklärungen geben zu lassen, obwohl der Senat die Sitzung sogar unterbrochen habe. Das Senatsurteil vom 15.05.2002 entfalte zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Rechtskraftwirkungen. Die Beklagte behauptet ferner, daß die Berufung auch ohne die Versäumung der Be-rufungsbegründungsfrist ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Die Klägerin sei beweispflichtig dafür gewesen, welches Vermögen zum Stichtag bei ihren früheren Ehemann vorhanden gewesen sei. Eine allgemeine Schätzung sei unzulässig. Die Guthabenposition von 462.110,26 DM im Endvermögen des Ehemannes hätte nicht zugebilligt werden dürfen, da es unlogisch sei, daß ein am 01.01.1996 vorhandener Wert ebenfalls noch am 27.03.1997 als vorhanden unterstellt werde. Die Beklagte bestreitet zudem, daß der Wert von 462.110,26 DM vorhanden gewesen sei bei Herrn T. Daß Herr T über die im Verfahren vor dem AG zugestandenen Vermögenswerte weiteres Endvermögen in Form höheren Aktivvermögens oder niedrigeren Passivvermögens gehabt hätte, sei unzutreffend und von der Klägerin weder konkret dargelegt noch bewiesen. Die Argumentation im Urteil des AG Siegburg sei zum Teil nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei zudem bewußt das Risiko eingegangen, daß sie von ihrem eingeklagten Betrag von 400.000,00 DM jede Mark beweisen muß, da sie Zahlungsklage erhoben habe, ohne die vollständige Auskunftsstufe abzuwarten. Die Beklagte bestreitet ferner die übrigen von der Klägerin behaupteten Positionen. Es sei Sache der Klägerin, so die Beklagte, darzulegen und zu beweisen, welches Vermögen am Stichtag bei ihrem früheren Ehemann vorhanden war oder die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB zu beweisen. Die Beklagte bestreitet ferner den von der Klägerin behaupteten weiteren Schadenbetrag von 53.174,36 € bezüglich des Zeitraumes 01.01.1997 bis 27.03.1997. Auch insoweit gelte das vorstehende entsprechend. Im übrigen entstehe die Pflicht zur Zahlung der Einkommenssteuervorauszahlung bereits mit Beginn des Kalendervierteljahres, indem die Vorauszahlungen fällig werden. Für die Vorauszahlungen I. Quartal 1997 sei der letzte Vorauszahlungsbescheid maßgebend. Dieser wiederum basiere auf dem letzen Einkommensteuerbescheid. Dieser wiederum könne sehr viel höher sein als dann überhaupt in 1997 insgesamt eine Steuerschuld am Jahresende feststeht. Alle diese Dinge lasse die Klägerin unberücksichtigt. Ungerechtfertigt sei ferner die behauptete Schadenposition bezüglich der zusätzlicher Honorarforderungen in Höhe von 83.037,89 €. Erstinstanzlich seien 92.533,32 DM zuerkannt worden, nachdem vor dem AG Siegburg eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Mehr als 48.079,86 DM seien dabei nicht herausgekommen. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin übersehe zudem, daß offene Forderungen belastet seien mit einer entsprechenden Steuerlast. Die Beklagte behauptet ferner, daß AG habe dem Endvermögen des Herrn T zu unrecht einen Betrag von 30.000,00 DM als vermeintlichen Außenstand hinzugerechnet. Es handele sich entgegen den Ausführungen des nicht um eine „Zahlung am 17.04.1997", die etwas mit dem Stichtag zu tun hatte, sondern um die Gegenbuchung einer Privateinlage seitens des Ehemannes. Ferner habe das AG zu unrecht den auf die Zeit bis zum Stichtag anteilig entfallenden Unterhaltsrückstand in der erstinstanzlich dargestellten Höhe von 13.225,00 DM nicht zu Lasten des Endvermögens des Ehemannes berücksichtigt. Nicht berechtigt sei ferner der weitere Betrag von 14.453,46 DM. Aufgrund eines Pro-zeßvergleichs vom 07.10.1998 hatte Herr T einen Betrag von 32.898,27 DM an den dortigen Prozeßgegner zurückzuzahlen. Zum Stichtag habe daher die Hälfte der bereits gezahlten 40.250,00 DM, mithin 20.125,00 DM das Endvermögen des Herrn T gemindert. In übrigen bestreite sie die einzelnen Positionen des amtsgerichtlichen Urteils. Die Rücknahme der Berufung seitens des früheren Ehemannes sei deshalb erfolgt, weil dann die Berufung der Klägerin nicht mehr als unselbständige Anschlußberufung weitergeführt werden konnte. Wäre die Fristversäumnis nicht eingetreten oder hätte der Senat dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, hätte der Ehemann seine eigene Berufung nicht zurückgenommen. Demgemäß wäre das amtsgerichtliche Urteil nicht rechtskräftig geworden mit der Folge, daß im Regreßprozeß alle Positionen der Zuge-winnausgleichsbilanz überprüft werden müssen. Die Akten AG Siegburg 33aF 244/98 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages. Die Beklagte hat zwar ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie die Frist zur Berufungsbegründung fehlerhaft bzw. nicht notiert und deshalb versäumt hat, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Siegburg vom 24.08.2001 rechtzeitig zu begründen. Die Beklagte trifft insoweit auch ein Verschulden. Sie hat für Versäumnisse ihrer Büroangestellten gemäß § 278, 276 BGB einzustehen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe es zu vertreten, daß dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, greift nicht durch. Die Beklagte trägt zwar zutreffend vor, daß die Klägerin die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten trägt. Entgegen der Ansicht der Beklagten obliegt es jedoch der Beklagten, darzulegen, daß dem Wiedereinsetzungsantrag hätte stattgegeben werden müssen. Denn es handelt sich um Informationen, die ausschließlich in der Sphäre der Beklagten zu ermitteln sind, auf die die Klägerin keinen Zugriff hat. Die von der Beklagten in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Entschuldigungsgründen reichen für eine Wiedereinsetzung nicht aus. insoweit wird Bezug genommen auf die Begründung des OLG Köln in seinem Urteil vom 15.05.2002 (BI. 406-407 Beiakte Bd. I). Allein der Umstand, daß, wie die Beklagte behauptete, Rechtsanwalt L in der Unterbrechung der Berufungsverhandlung nicht mit ihr habe sprechen wollen, genügt nicht, um anzunehmen, daß bei einer Anhörung der Beklagten dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben worden wäre. Es ist nichts ersichtlich, was die Klägerin hätte vorbringen können, um dem Wiedereinsetzungsantrag durchzusetzen. Es fehlt jedoch an einem kausalen Schaden. Die Klägerin hat, worauf die Beklagte mehrfach zutreffend hingewiesen hat, einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Das Urteil des AG Siegburg hat keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits. Dies hat zur Folge, daß, wie die Beklagte dargelegt hat, die Klägerin substantiiert hätte vortragen und unter Beweis stellen müssen, welche Positionen dem Endvermögen des Herrn T zum Stichtag 27.03.1997 zuzurechnen waren. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf beschränken lediglich drei Positionen geltend zu machen und den ihr bislang zugesprochenen Betrag als bindend zu unterstellen. Es genügt für einen substantiierten Vortrag auch nicht, auf Aufstellungen und Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren Bezug zu nehmen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus Anlagen die Positionen herauszusuchen, die die Klägerin - möglicherweise - geltend machen will. Der Klägerin oblag im Zugewinnausgleichsverfahren die Beweislast für das Endvermögen beider Parteien (BGH NJW 1987, 321), auch bezüglich wertbildender Faktoren (BGHZ 107, 236/245). Dies gilt auch für negative Tatsachen (OLG Köln NJW-RR 1999, 229), wobei insoweit den damaligen Ehemann eine gesteigerte Substantiierungslast oblag (Stuttgart FamRZ 1993, 192). Die Klägerin trifft daher auch im vorliegenden Verfahren die Beweislast für das Endvermögen beider Parteien. Darüber hinaus sind die von der Klägerin geltend gemachten drei Positionen unschlüssig. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Amtsgericht zurecht die Einkommenssteuerschuld für 1996, die Herr T nach ihren Angaben mit 208.172,53 DM belegt hat, als Negativposten bei dem Endvermögen des Herrn T berücksichtigt. Diese Steuerschuld war zum Stichtag 27.03.1997 entstanden. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es bei Steuerschulden nicht an (Palandt § 1375 Rn 12, 19). Demgegenüber kann nicht, wie die Klägerin dies macht und was die Beklagte zurecht rügt, das Einkommen des Herrn T geschätzt werden, indem man das geschätzte Einkommen in gleicher Höhe ansetzt wie die Steuerschuld. Der Vortrag der Klägerin, Herr T habe Einkünfte in Höhe von 416.345,06 DM (212.873,85 €) erzielt, deren Verbleib er nicht offenbart habe, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der Vortrag der Klägerin, ihr Zugewinnausgleichsanspruch sei um 53.174,36 € zu erhöhen im Hinblick auf Honorareinnahmen ihres früheren Ehemannes in dem Zeitraum 01.01.1997 bis 27.03.1997, ist unschlüssig. Die von der Klägerin vorgenommene Hochrechnung der zu erwartenden Einnahmen aus dem Notariat im Jahre 1997 aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre ist unzulässig. Dem Aktivvermögen des Herrn T können für diesen Zeitraum lediglich die Honorarforderungen zugerechnet werden, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden waren. Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag der Klägerin. Im Zugewinnausgleichsprozeß hat Herr T vorgetragen, er habe per 27.03.1997 keine nennenswerten Außenstände des Notariats gehabt. Die von der Klägerin auch insoweit vorgenommene Schätzung, daß, wenn man diese Angaben des Herrn T unterstellt, man davon ausgehen müsse, daß die Honorareinnahmen bis 27.03.2002 (sie meint wohl 27.03.1997) gut das doppelte des angenommenen Betrages von 400.000,00 DM ausmachen würden, ist wie ausgeführt, unzureichend und unzulässig. Eine Schätzung der Einnahmen des Herrn T für den Zeitraum 01.01.1997 bis 27.03.1997 ist auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrages der Klägerin zulässig, ihr damaliger Ehemann habe im Unterhaltsprozeß keine plausible Erklärung dafür gegeben, wo die erzielten Einnahmen aus dem Jahr 1996 verblieben sind. Der Vortrag der Klägerin, daß im Zugewinnausgleichsprozeß gegen Herrn T als Endvermögensposition ein Honorarforderungsbestand in Höhe von 255.000,00 DM in Ansatz zu bringen gewesen sei, von der ihr erstinstanzlich nur 91.533,32 DM zuerkannt worden seien und Honoraraußenstände in Höhe von netto 162.466,68 DM unberücksichtigt geblieben seien, bei dem erwarteten Erfolg der zweiten Instanz wären ihr weitere 83.067,89 € (162.466,68 DM) zuerkannt worden, ist nicht nachvollziehbar. Das AG Siegburg hat nach durchgeführter Beweisaufnahme es als von der Klägerin nicht erwiesen angesehen, daß sich die Außenstände am 27.03.1997 auf 255.000,00 DM beliefen. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt (Seite 15 des Urteils, Beiakte Bd. III BI. 610), daß es zwar auffallend sei, daß am 31.12.1995 eine offene Honorarforderung in Höhe von 155.406,00 DM bestanden hat. Daraus folge aber noch keine Umkehr der Beweislast. Entsprechendes gilt für das vorliegende Verfahren. Es obliegt der Klägerin, zu beweisen, daß zum Stichtag höhere Honoraraußenstände bestanden. Der Vortrag der Klägerin, es sei davon auszugehen, daß bei Herrn T regelmäßig ein Überhang von Honorarforderungen des Notariats aus gefertigten, aber noch nicht abgerechneten Urkunden sowie abgerechneten, aber noch nicht bezahlten Urkunden in Höhe von mindestens einem 3-Monats-Umsatz bestehe, ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Die Einholung des von der Klägerin beantragten Gutachtens der Notar-kammer würde eine unzulässige Ausforschung darstellen, weil erst durch das Gutachten die von der Klägerin zu beweisenden Tatsachen ermittelt würden. Der Vortrag der Klägerin ändert zudem nichts daran, daß eine Schätzung von Vermögenspositionen unzulässig ist. Da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, daß die Berufung erfolgreich gewesen wäre, kann sie auch nicht die Gerichts- und Anwaltskosten ersetzt verlangen. Die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund deren erster Anforderung bereits mit Mandatsbestätigung vom 21.09.2001 in Höhe von 2.595,00 DM (1.326,80 €) gezahlter Honorarvorschuß ist auch deshalb unschlüssig, weil ein Anwaltsvertrag ein Geschäfts-besorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter ist und daher grundsätzlich auch eine Schlechtleistung zu bezahlen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 181.854,46 €