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Urteil

26 O 14/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2003:1112.26O14.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, zu verhängen gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Bestimmung in bezug auf Depotverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer): Stückelose Übertragung von Wertpapieren (Preise pro Posten inkl. 16 % MwSt): a) bei Girosammelverwahrung - an in- u. ausländ. KI's (17,98 EUR) - innerh. d. eig. Instituts (4,64 EUR) b) Einzel- / Sonderverwahrung - an in- u. ausländ. KI's (23,78 EUR) - innerh. d. eig. Instituts (7,54 EUR) c) Wertpapierrechnung - an in- u. ausländ. KI's (17,98 EUR) + fremde Kosten (nur bei US- und GB-Domestic- stücken) - innerh. d. eig. Instituts (4,64 EUR). Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten, welche der Klägerin auferlegt werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Interessen von Verbrauchern wahr. 3 Sie ist gemäß Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25.9.2000 (Aktenzeichen:######) in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) eingetragen. 4 Die Beklagte betreibt als Sparkasse unter anderem Wertpapier- Depotgeschäfte. Sie berechnet ihren Kunden im Falle der Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot ein Entgelt, dessen Höhe in einem Preisverzeichnis der Beklagten angegeben wird. 5 Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 6 Sie ist der Auffassung, hierbei weiche die Beklagte von der gesetzlichen Regelung ab; der Vertragspartner der Beklagten werde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 7 Die Klägerin stellt den Antrag, 8 wie erkannt. 9 Die Beklagte beantragt 10 Klageabweisung. 11 Sie ist der Meinung, ihre Preisregelung sei einer Inhaltskontrolle entzogen und auch im übrigen wirksam. 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Unterlassungsklage ist zulässig. 15 Insbesondere ist die Klägerin unstreitig aktivlegitimiert und prozeßführungsbefugt im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 des Unterlassungsklagengesetzes. 16 Die Klage ist auch begründet. 17 Gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann derjenige, welcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307-309 BGB unwirksam sind, verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 18 Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Jedoch gelten diese Vorschriften und auch die §§ 308, 309 BGB (Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit) gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 19 Insbesondere findet eine Inhaltskontrolle nicht statt, wenn die Bestimmungen lediglich den vertraglichen Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt unmittelbar festlegen, da eine gerichtliche Überwachung von Leistungsangeboten und Preisen nicht erfolgen soll und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht erfolgen darf. Der Inhaltskontrolle entzogen sind Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Demgemäß sind Klauseln über Entgelte für Neben- oder Zusatzleistungen grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle unterworfen. 20 Anders ist dies in bezug auf Klauseln, die Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für eine Tätigkeit verlangt, die im Rechtssinne keine Leistung im Interesse des anderen Vertragspartners darstellt, sondern als Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Pflicht gegenüber dem Kunden anzusehen ist, so daß die Tätigkeit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unentgeltlich zu erbringen ist. Hierbei anfallende Kosten können nicht dergestalt abgewälzt werden, daß gesetzliche Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber dem Kunden erklärt werden (vgl. hierzu insbesondere BGH in NJW 1991, 1953, 1954; in NJW 1994, 318-320; in NJW 2001, 1419-1421, sowie Palandt/Heinrichs, BGB, 62 Aufl. 2003, § 307 Rn. 54, 59-62, sowie gerade für Vergütungsregelungen der Banken und Sparkassen Rn. 77, 82, 83, mit weiteren Nachweisen). 21 In dem vorliegenden Fall der Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot führt die Anwendung der vorgenannten Abgrenzungskriterien entgegen der Auffassung beider Parteien zu keiner einheitlichen Zuordnung. 22 Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Übertragung der Wertpapiere im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung oder der Auflösung des Depots erfolgt. 23 In dem letztgenannten Fall enthält die Entgeltberechnung, bei der es sich im übrigen unstreitig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung. 24 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen hat das Depotgeschäft die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere zum Gegenstand. Demgemäß ist der Depotvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der jeweils selbstständige dienstvertragliche und verwahrungsrechtliche Elemente enthält (so etwa Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, 2. Aufl. 2001, § 72 Rn. 4). 25 Bei Beendigung des Depotvertrages steht dem Depotinhaber ein Auslieferungsanspruch im Sinne der §§ 6-8 des Depotgesetzes zu (dazu Gößmann am angegebenen Orte Rn. 88-95), welchen die das Depot führende Sparkasse regelmäßig durch eine Übertragung der Wertpapiere erfüllt. Hierbei handelt es sich um einen notwendigen Bestandteil der Rückabwicklung des Depotvertrages. Demgemäß sieht das Gesetz für die Erfüllung dieser Hauptpflicht eine Vergütung nicht vor, so daß eine solche grundsätzlich auch nicht durch Allgenmeine Geschäftsbedingungen begründet werden kann. Vielmehr hat die Wertpapierübertragung im Falle der Auflösung des Depots für den Kunden unentgeltlich zu erfolgen. 26 Die gegenteilige Praxis der Beklagten ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, so daß anzunehmen ist, daß sie den Vertragspartner der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Beklagte versucht, durch eine einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich ihre eigenen Interessen auf Kosten ihres Vertragspartners ohne Berücksichtigung seiner Belange durchzusetzen. 27 Dabei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Beklagte bei einer Schließung des Depots ohne eine Übertragung der Wertpapiere auf ein anderes Depot kein Entgelt berechnet. Diesen Weg kann der Kunde nur im Falle der Veräußerung seiner Wertpapiere beschreiten. Dies wird seinem Auslieferungsanspruch nicht gerecht und kann ihm auch in sonstiger Weise nicht zugemutet werden. Im übrigen ist auch nicht davon auszugehen, daß im Falle der Übertragung der Wertpapiere auf ein anderes Depot für die Beklagte ein höherer Arbeits- und Kostenaufwand entsteht. 28 Anders ist dies bei einer Übertragung von Wertpapieren auf ein Fremddepot im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung. Hier wird die Sparkasse in einer über die Pflichten des Depotvertrages hinausgehenden Weise tätig, indem sie neben der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere eine zusätzliche, allein dem Interesse und dem Verlangen des Kunden entsprechende Dienstleistung übernimmt, für die sie deshalb auch eine gesonderte Vergütung verlangen kann (in diesem Sinne auch Oberlandesgericht Nürnberg - Urteil vom 27.5.2003 - Aktenzeichen: 9 U 3928/02). 29 Auf einen solchen Fall kommt es indes in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Das Preisverzeichnis der Beklagten sieht ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren im allgemeinen vor. Eine Auslegung im Wege der Einschränkung auf Fälle der Übertragung im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung scheidet aus, da bei der hier vorzunehmenden abstrakten AGB-Kontrolle der aus § 305 c Abs. 2 BGB folgende Grundsatz der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel gilt. Im übrigen besteht die Beklagte auch nach wie vor auf ihrer Praxis, ein Entgelt auch im Falle der Wertpapierübertragung im Rahmen der Auflösung des Depots zu berechnen. 30 Demgemäß ist die Verwendung der - wenn auch nur unter einem Gesichtspunkt unzulässigen - Preisklauseln insgesamt zu untersagen. 31 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. 32 Der Streitwert wird nach dem Interesse der Allgemeinheit an der geforderten Beseitigung der Preisklauseln ( so BGH in NJW-RR 2001, 352) auf 10.000,- EUR festgesetzt.