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Urteil

26 S 136/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2003:1217.26S136.03.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.03.2003 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Köln - Aktenzeichen: 140 C 279/02 - wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.03.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - Aktenzeichen: 140 C 279/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin sind nicht gerechtfertigt. Ihr eventueller Anspruch wegen Beschädigung des Umzugsgutes ist gemäß § 451f Nr. 1 HGB erloschen, da die Beschädigung äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer - insoweit unstreitig - nicht spätestens am Tage nach der Ablieferung angezeigt worden ist. Eine äußerliche Erkennbarkeit ist gegeben, wenn die Schäden dem Empfänger bei einer zumutbaren Untersuchung, einer oberflächlichen Kontrolle ins Auge fallen mußten (so etwa Koller, Transportrecht, 4. Auflage 2000, § 451f HGB Rdnr. 2; Fremuth/Thume/Eckardt, Transportrecht 2000, § 451f HGB Rdnr. 4, 8). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht Schäden an den Unterseiten der Hängeschränke ihrer Küche geltend. Zwar waren diese Schränke auf dem Boden abgestellt worden, so daß die Schäden an den Unterseiten zunächst verdeckt waren. Jedoch hätte bereits ein einfaches Kippen der leichten und - wie anzunehmen ist - nicht gefüllten Schränke den Blick auf die beschädigten Unterseiten eröffnet, was mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden und dem Empfänger des Umzugsgutes durchaus zuzumuten war. Auf diese Haftungsbefreiung des § 451f Nr. 1 HGB kann sich die Beklagte auch berufen, da sie den Empfänger des Umzugsgutes spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige unterrichtet hat (§ 451g Satz 1 Nr. 2 HGB). Die Formulierung "spätestens bei der Ablieferung des Gutes" schließt eine Unterrichtung in dem gesamten der Ablieferung vorausgehenden Zeitraum ein, so daß die hier erfolgte Vornahme bei dem Abschluß des Umzugsvertrages ausreichend ist. Dies entspricht der wohl herrschenden Rechtsauffassung (so insbesondere mit einer überzeugenden Begründung im einzelnen Landgericht Kiel in Transportrecht 2000, 309-311, sowie Widmann, Transportrecht, 3. Auflage 1999, § 451g HGB Rdnr. 2, 3; anderer Ansicht allerdings Koller a.a.O. § 451g HGB Rdnr. 11, und zwar im Sinne einer Aufklärung erst nach dem Beginn der Ablieferungsarbeiten, was indes mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist). Dabei ist weiterhin festzuhalten, daß die Klägerin nicht nur Vertragspartnerin sondern auch Empfängerin des Umzugsgutes ist, und daß ihre Unterrichtung durch die Beklagte unmißverständlich gefaßt worden ist. Schließlich ist die Haftungsbefreiung des § 451f Nr. 1 HGB auch nicht deshalb weggefallen, weil der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder seine Leute oder Bediensteten vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Anhaltspunkte hierfür sind weder dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Allein der Umstand, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden um Kratzspuren an den Unterseiten der Hängeschränke handelt, läßt nicht auf ein grobes Verschulden der in Rede stehenden Art schließen. Vielmehr ist auch eine schlicht unsachgemäße Behandlung des Umzugsgutes durchaus in Betracht zu ziehen. Somit führen Klage und Berufung nicht zum Erfolg, was im übrigen auch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2003 eingehend erörtert worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.125,35 EUR.