Urteil
11 S 279/03
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Gastschulaufenthalt nach § 651l BGB gilt für eine Kündigung nach Reisebeginn die spezielle Regelung des § 651l Abs.4 BGB; der Veranstalter kann den Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen.
• Pauschalregelungen für Entschädigungen bei Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651i Abs.3 BGB) gelten nicht für Kündigungen nach Reisebeginn; der Programmbeginn (Reisebeginn) ist die entscheidende Zäsur.
• Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Treu und Glauben auszulegen; Angabe eines datumsbezogenen Schwellenwerts begründet keine zuungunsten des Verwenders wirkende Unklarheit, wenn eine nachvollziehbare Erklärung vorliegt.
• Der Kläger hat bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die Darlegungslast für die Nichtvorhandensein oder Unrichtigkeit der vom Veranstalter angegebenen ersparten Aufwendungen nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Kündigung nach Reisebeginn bei Gastschulaufenthalt: Veranstalter verlangt Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen • Bei einem Gastschulaufenthalt nach § 651l BGB gilt für eine Kündigung nach Reisebeginn die spezielle Regelung des § 651l Abs.4 BGB; der Veranstalter kann den Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. • Pauschalregelungen für Entschädigungen bei Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651i Abs.3 BGB) gelten nicht für Kündigungen nach Reisebeginn; der Programmbeginn (Reisebeginn) ist die entscheidende Zäsur. • Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Treu und Glauben auszulegen; Angabe eines datumsbezogenen Schwellenwerts begründet keine zuungunsten des Verwenders wirkende Unklarheit, wenn eine nachvollziehbare Erklärung vorliegt. • Der Kläger hat bei Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die Darlegungslast für die Nichtvorhandensein oder Unrichtigkeit der vom Veranstalter angegebenen ersparten Aufwendungen nicht erfüllt. Die Kläger hatten für ihre Tochter einen Gastschulaufenthalt in den USA bei der Beklagten gebucht und einen Reisepreis von 6.120,00 € gezahlt. Die Tochter brach den Aufenthalt aus persönlichen Gründen nach Reisebeginn ab; die Beklagte organisierte die Rückbeförderung und erstattete vorprozessual einen Teil des Preises. Die Kläger forderten darüber hinaus eine Erstattung in Höhe von 40 % des Reisepreises und erhoben Klage. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob bei einer Kündigung nach Reisebeginn nach den vertraglichen Teilnahmebedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts ein Anspruch auf weitergehende Rückzahlung besteht. Relevante Tatsachen betreffen Zeitpunkt des Programmbeginns, Formulierungen in Ziff. 8 der Teilnahmebedingungen und die vom Veranstalter behaupteten ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.160,10 €. • Anwendbares Recht: Der Vertrag unterliegt nach Art.229 §4 EGBGB den seit 23.7.2001 eingefügten Vorschriften des § 651l BGB für Gastschulaufenthalte. • Kündigung nach Reisebeginn: Nach § 651l Abs.4 BGB kann der Veranstalter bei Kündigung nach Reisebeginn den Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen; die pauschalierte Entschädigungsregelung des § 651i BGB für Rücktritt vor Reisebeginn findet keine Anwendung. • Auslegung der Teilnahmebedingungen: Ziff.8 Abs.2 enthält lediglich eine gesetzlich zulässige Pauschalierung für Rücktritt vor Reisebeginn; der angegebene Stichtag (8. August) begründet keine unklare Regelung zu Lasten des Veranstalters, da eine nachvollziehbare wirtschaftliche Erklärung besteht und der Programmbeginn der maßgebliche Zeitpunkt ist. • Schutz des Veranstalters bei langfristiger Vorbereitung: Bei Gastschulaufenthalten sind anderweitige Verwertungsmöglichkeiten der Leistungen nach Reisebeginn praktisch ausgeschlossen; daher ist lediglich die Ersparnis zu berücksichtigen und nicht ein theoretischer Erwerb durch anderweitige Verwendung. • Beweis- und Darlegungslast: Der Beklagte hat die ersparten Aufwendungen mit nachvollziehbaren Angaben substantiiert dargelegt; die Kläger haben diese Darlegung nicht widerlegt oder substantiiert bestritten. • Ergebnis der Subsumtion: Die vom Amtsgericht angenommene Anspruchshöhe von 40 % des Reisepreises ist nicht gerechtfertigt; die tatsächlich zu erstattende Summe entspricht der vom Beklagten berücksichtigten Ersparnis von 1.160,10 €, sodass der weitergehende Erstattungsanspruch der Kläger unbegründet ist. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Klage wird abgewiesen. Für Verträge über Gastschulaufenthalte nach § 651l BGB gilt bei Kündigung nach Reisebeginn, dass der Veranstalter den Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen kann. Die Teilnahmebedingungen enthalten keine zu Lasten des Veranstalters wirkende Unklarheit; die vom Beklagten geltend gemachten ersparten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.160,10 € sind ausreichend substantiiert und wurden von den Klägern nicht widerlegt. Daher bestand kein Anspruch der Kläger auf weitergehende Erstattung in Höhe von 40 % des Reisepreises; die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.