Urteil
22 O 487/03
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann die Abberufung und fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund treffen, wenn dessen Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zerstören.
• Die unwiderrufliche Aufnahme erheblicher Kreditverbindlichkeiten ohne die vorgeschriebene Zustimmung des Aufsichtsrats eines verbundenen Unternehmens kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die auch das Vertrauen der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft zerstört.
• Eine Pensionszusage kann bei schweren Verfehlungen des Verpflichteten ausnahmsweise widerrufen werden; bei Abwägung der Umstände (Dauer der betroffenen Tätigkeit, Höhe der Zusage, Alter, vorhandene Altersbezüge) kann der Widerruf gerechtfertigt sein.
• Ein Arbeitnehmer hat Weisungen des Aufsichtsrats in wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten pflichtgemäß und nachweisbar zu verfolgen; nachhaltiges Unterlassen kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Entscheidungsgründe
Abberufung und fristlose Kündigung wegen grober Pflichtverletzungen; Widerruf der Pensionszusage gerechtfertigt • Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann die Abberufung und fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund treffen, wenn dessen Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zerstören. • Die unwiderrufliche Aufnahme erheblicher Kreditverbindlichkeiten ohne die vorgeschriebene Zustimmung des Aufsichtsrats eines verbundenen Unternehmens kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen, die auch das Vertrauen der Gesellschafter einer Tochtergesellschaft zerstört. • Eine Pensionszusage kann bei schweren Verfehlungen des Verpflichteten ausnahmsweise widerrufen werden; bei Abwägung der Umstände (Dauer der betroffenen Tätigkeit, Höhe der Zusage, Alter, vorhandene Altersbezüge) kann der Widerruf gerechtfertigt sein. • Ein Arbeitnehmer hat Weisungen des Aufsichtsrats in wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten pflichtgemäß und nachweisbar zu verfolgen; nachhaltiges Unterlassen kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Der Kläger war langjährig für die Muttergesellschaft F im Vorstand tätig und zugleich Geschäftsführer der 2002 gegründeten Beklagten (GmbH), die einen Gastronomievertrag der F erfüllte. Zwischen F und dem Kläger bestand ein Anstellungs- und ein Darlehensvertrag über eine versprochene Altersvorsorge (400.000 DM). Ohne Zustimmung des Aufsichtsrats der F schloss der Kläger am 13.5.2002 einen Kredit über 1,533 Mio DM bei der S1 AG; außerdem blieb er Zinszahlungen aus dem Darlehen zur Altersversorgung schuldig. Der Kläger hatte einen Swap und weitere Verbindlichkeiten; der Aufsichtsrat erteilte am 5.9.2002 Weisungen zur Ablösung des Swap. Im Juni 2003 führten Prüfungsunterlagen und Erkenntnisse über Verschuldung, Buchhaltungsprobleme und unklare Spesenabrechnungen zur sofortigen Abberufung und fristlosen Kündigung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten sowie zum Widerruf der Pensionszusage. Gegen diese Maßnahmen klagte der Kläger teilweise; die Beklagte erkannte ein Zeugnisanspruchsantrag an und wies die übrigen Anträge ab. • Rechtsgrundlage für außerordentliche Kündigung: § 626 Abs.1,2 BGB; Vertrauensverhältnis und besondere Pflichten leitender Angestellter begründen hohe Anforderungen an Loyalität und Offenlegung. • Pflichtverletzung durch ungenehmigte Kreditaufnahme: Verstoß gegen §9 Ziff.3 der Satzung der F, da die Aufnahme des Darlehens ohne Aufsichtsratsgenehmigung erfolgte und die Verbindlichkeiten der F erhöhte; auch nachträgliche Hinweise in Planungen genügten nicht als ausdrückliche Genehmigung. • Unterlassene Information und Verschweigen: Der Kläger hat den Aufsichtsrat bis 12.6.2003 nicht über den konkreten Kreditvertrag informiert, obwohl er in Aufsichtsratssitzungen zu Bankverbindlichkeiten gefragt wurde; dieses Verschweigen verschärft die Pflichtverletzung. • Nichtbefolgung einer Aufsichtsratsweisung zum Swap: Der Aufsichtsrat verfügte am 5.9.2002 die Ablösung des Swap sobald opportun; der Kläger hat über neun Monate keine nachweisbaren, nachhaltigen Maßnahmen zur Ablösung dargelegt, sodass die Fortsetzung des Vertrauensverhältnisses unzumutbar war. • Zahlungsverzug bei Zinsen des Altersvorsorgedarlehens: Durch Nichtzahlung der vereinbarten Zinsen änderte der Kläger faktisch den genehmigten Darlehensvertrag; nach §89 AktG sind Änderungen genehmigungspflichtig, wenn der Aufsichtsrat zuvor genehmigt hat. • Fristbeginn für außerordentliche Kündigung: Maßgeblich ist die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen durch die Gesellschafter/mitwirkenden Organe; die Voraussetzungen für fristgerechte Erklärung lagen vor, da die Gesellschafter erst im Juni 2003 umfassend informiert wurden. • Widerruf der Pensionszusage: Pensionszusage hat Entgeltcharakter und kann bei schweren Verfehlungen nach Abwägung widerrufen werden; hier sprachen Kürze der Tätigkeit bei der Beklagten, Alter und vorhandene Altersbezüge des Klägers sowie die Schwere der Pflichtverletzungen für den Widerruf. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Beklagte wird lediglich verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis über Art, Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie Führung und Leistung zu erteilen (Anerkenntnis). Die weiteren Anträge des Klägers, insbesondere auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie auf Unwirksamkeit des Widerrufs der Pensionszusage, sind abgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Kündigung und Abberufung wichtige Gründe vorlagen. Die Gründe lagen in groben Pflichtverletzungen des Klägers gegenüber der Muttergesellschaft (ungenehmigte Kreditaufnahme, Verschleierung gegenüber dem Aufsichtsrat, Nichtbefolgung der Weisung zur Ablösung des Swap, Nichtzahlung von Zinsen), die das notwendige Vertrauensverhältnis zerstörten; daher war die fristlose Kündigung und der Widerruf der Pensionszusage nach umfassender Interessenabwägung gerechtfertigt.