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Urteil

22 O 359/00

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Zweipersonen-GbR und gleichzeitige Übertragung des Unternehmens auf den verbleibenden Gesellschafter setzt eine ausdrückliche vertragliche Regelung oder eine gültige Fortsetzungsklausel voraus. • Die Vorschrift des § 737 BGB ist bei Zweipersonengesellschaften grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar; sie kommt nur entsprechend zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ermöglicht. • Unklare und widersprüchliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag verhindern die Annahme eines Übernahmerechts zugunsten eines Gesellschafters; in diesem Fall ist die Gesellschaft aufzulösen. • Verwirkung kann eintreten, wenn die Parteien zuvor übereinstimmend erklärt haben, die Gesellschaft nicht weiterführen zu wollen, sodass spätere Ausschlussgründe unbeachtlich werden.
Entscheidungsgründe
Kein Ausschluss und keine Übernahme in Zweipersonen-GbR bei fehlender vertraglicher Regelung • Ein Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Zweipersonen-GbR und gleichzeitige Übertragung des Unternehmens auf den verbleibenden Gesellschafter setzt eine ausdrückliche vertragliche Regelung oder eine gültige Fortsetzungsklausel voraus. • Die Vorschrift des § 737 BGB ist bei Zweipersonengesellschaften grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar; sie kommt nur entsprechend zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ermöglicht. • Unklare und widersprüchliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag verhindern die Annahme eines Übernahmerechts zugunsten eines Gesellschafters; in diesem Fall ist die Gesellschaft aufzulösen. • Verwirkung kann eintreten, wenn die Parteien zuvor übereinstimmend erklärt haben, die Gesellschaft nicht weiterführen zu wollen, sodass spätere Ausschlussgründe unbeachtlich werden. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und betrieben seit der Trennung ein Taxiunternehmen als GbR. Ein vorformulierter Gesellschaftsvertrag regelte u.a. Kündigung und Auflösung, enthielt jedoch keine klare Fortsetzungs- oder Übernahmeklausel. Ab 1999 verrichtete der Beklagte kaum noch Arbeit; es gab Streit um die Verlängerung der Konzession, die schließlich die GbR erhielt. Die Klägerin verlangt die Feststellung, der Beklagte sei aus der GbR ausgeschlossen; sie macht gesellschaftsschädigendes Verhalten aus den Jahren 1999/2000 geltend. Die Parteien erklärten jedoch 2000 übereinstimmend, die GbR nicht fortführen zu wollen. Die Klägerin betreibt das Unternehmen weiter und erhielt allein die Einnahmen, während der Beklagte steuerlich als Gesellschafter belastet wurde. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin kein Recht zur Übernahme des Unternehmens bei gleichzeitigem Ausschluss des Mitgesellschafters zusteht. • § 737 BGB ist in einer Zweipersonengesellschaft nicht unmittelbar anwendbar; eine entsprechende Anwendung setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine Übernahmemöglichkeit oder zumindest eine Fortsetzungsregelung im Sinne des § 736 BGB vorsieht. • Der vorliegende Gesellschaftsvertrag ist unklar und widersprüchlich: Er regelt Kündigung, Rückzahlung von Kapital und Auseinandersetzung, enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung zur Übernahme des Unternehmens durch einen verbleibenden Gesellschafter oder eine Fortsetzungsklausel. • Mangels einer derartigen vertraglichen Grundlage kann die Klägerin nicht die Übernahme des Unternehmens für sich beanspruchen; die Folge ist die Auflösung der Gesellschaft. • Außerdem hatten die Parteien bereits 28.09.2000 erklärt, die GbR nicht weiterführen zu wollen; diese gemeinsame Erklärung schließt die spätere Geltendmachung teilweise vier Jahre zurückliegender Ausschlussvorwürfe aus (Verwirkung). Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Ausschluss des Beklagten oder auf Übernahme des Unternehmens. Es fehlt an einer vertraglichen Grundlage zur Anwendung von § 737 BGB bzw. einer Fortsetzungsregelung nach § 736 BGB; der Gesellschaftsvertrag ist hierzu unzureichend. Zudem steht der vorherigen einvernehmlichen Erklärung der Parteien, die GbR nicht fortführen zu wollen, einer späteren Geltendmachung der Ausschlussgründe entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar.