Urteil
24 O 516/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2004:1007.24O516.03.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für ihren Pkw Audi A 4 abgeschlossenen Kaskoversicherung auf Zahlung einer Vollkaskoentschädigung in Anspruch. Auf den Versicherungsvertrag finden die AKB 98 Anwendung. Seinerzeit wurde eine Selbstbeteiligung von 650 DM vereinbart. Im Laufe der Zeit kam es zu einem Schaden an dem Fahrzeug. Die Klägerin setzte sich mit dem Versicherungsagenten der Beklagten in Verbindung und informierte diesen, dass der Pkw bei einem Unfall am 3.9.1999 schwer beschädigt worden sei. Zum Unfallzeitpunkt sei der Pkw durch den Bruder des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn I, gefahren worden. Unfallgegner sei ein Herr N gewesen. Der Sachverständige A bezifferte die notwendigen Reparaturkosten später auf 21.901,66 DM (11.198,14 €) netto. Die Klägerin nahm daraufhin die HUK Coburg Allgemeine Versicherung, bei der der durch den Unfallbeteiligten N gefahrene Pkw haftpflichtversichert war, auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von rund 25.000 DM brutto in Anspruch. Herr N selbst verstarb zwischenzeitlich. Das Landgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 10.4.2002 mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachzuweisen vermocht, dass es sich um einen unfreiwilligen, nicht abgesprochen Verkehrsunfall gehandelt habe. Die daraufhin gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2002 zurück, ohne zuvor die Beklagte hierüber zu unterrichten. Daraufhin wurde die Klägerin mit Beschluss des OLG Köln vom 28.10.2002 des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Mit Schreiben vom 12.12.2002 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend. Der Schaden war der Beklagten bis dahin nicht schriftlich angezeigt worden. Mit Schreiben vom 16.5.2003 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 AKB ab. Die Klägerin behauptet, der Schaden am Fahrzeug resultiere aus einem üblichen Verkehrsunfall. I habe am Unfalltag mit dem Pkw der Klägerin gegen 21 Uhr die Landstraße von Hülsenbusch kommend in Fahrtrichtung Gummersbach-Innenstadt befahren. Der weitere Unfallbeteiligte N sei von Apfelbaum-Birnbaum kommend auf der untergeordneten Straße ebenfalls in Richtung Fahrtrichtung Gummersbach gefahren. Unter Missachtung des Vorfahrtrechts des I sei Herr N auf die bevorrechtigte Landstraße aufgefahren. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich sei es dann zu einer Kollision gekommen, die zu Reparaturkosten in Höhe der Klageforderung (abzüglich Selbstbeteiligung) geführt habe. Mit dem Versicherungsagenten der Beklagten sei besprochen worden, dass zuerst der Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden und auf eine Inanspruchnahme der Beklagten, zumindest zunächst, verzichtet werden solle. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln im Verfahren gegen die HUK Coburg teile sie nicht. Aus dem Gutachten des im Prozess herangezogenen Sachverständigen ergebe sich, dass sich das Unfallgeschehen jedenfalls im Hinblick auf das klägerische Fahrzeug so wie vorgetragen ereignet habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.865,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 30.12.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 VVG. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Ansprüche gegen die HUK Coburg aufgegeben, indem diese die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.4.2002 zurückgenommen habe. Sie erhebt die Einrede der Verjährung, weil etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2001 gemäß § 12 Abs. 1 VVG verjährt seien. Darüber hinaus rügt sie eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB, weil die Klägerin den Versicherungsfall nicht innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt habe. Sie ist der Ansicht, sie sei daher auch gemäß §§ 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Die Beklagte bestreitet im Übrigen das äußere Geschehen eines Unfalls, dessen Unfreiwilligkeit sowie die Schadenshöhe. Sie behauptet, der Vorgang sei gestellt gewesen, um Versicherungsleistungen zu erschwindeln. I und Herr N seien bestens miteinander bekannt gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe im Hinblick auf die Regelung des § 22 AKB 98 nicht vor Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten zu laufen begonnen. Da eine Geltendmachung des Anspruchs aber erst durch das Schreiben der Klägerin vom 12.12.2002 erfolgt sei, seien ihre Ansprüche bei Einreichung der Klageschrift auch noch nicht verjährt gewesen. Eine Obliegenheitsverletzung wegen nicht rechtzeitiger Schadensanzeige sei ihr nicht vorzuwerfen, da die Kenntnis des Versicherungsagenten der Beklagten zuzurechnen sei. Ein Fall des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG liege nicht vor, weil die Klägerin die Aufgabe des Ersatzanspruches subjektiv nicht gekannt und insbesondere auch nicht gewollt habe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer habe keinerlei Vorstellung von einer Abhängigkeit zwischen dem Haftpflichtprozess und dem Deckungsprozess, so dass ihm auch nicht bewusst sei, dass es hier möglicherweise zu Bindungswirkungen komme. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.9.2004 beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie erst mit dem Terminsprotokoll vom 16.9.2004 den Schriftsatz der Beklagten vom 9.9.2004 erhalten habe, in dem diese mitteile, dass die Klägerin durch die Rücknahme der Berufung in dem Haftpflichtprozess mit Schriftsatz vom 18.10.2002 ihren Anspruch aufgegeben habe. Zu diesem Schriftsatz sei ihr kein rechtliches Gehör gewährt worden. Zudem hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der Anspruch gegen die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Unfallbeteiligten N nicht aufgegeben worden sei, weil insoweit keine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre, so dass zumindest noch insoweit eine Regressmöglichkeit bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte ist gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin ihre Ansprüche gegen die HUK Coburg als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs aufgegeben hat, indem sie die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.4.2002 zurückgenommen hat. Erleidet der Versicherungsnehmer einen Schaden, gegen der er auch versichert ist, durch die schädigende Handlung eines Dritten, hat er die Wahlmöglichkeit, seinen Schaden entweder vom Schädiger (bzw. von dessen Haftpflichtversicherer) ersetzt zu verlangen oder seinen Versicherer in Anspruch zu nehmen. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für die Inanspruchnahme seiner Versicherung, regelt § 67 VVG den Übergang des bürgerlich-rechtlichen Ersatzanspruchs auf den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Versicherer (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 1). Damit dieser Übergang nicht verhindert und damit ein Rückgriff des Versicherers nicht ausgeschlossen wird, bestimmt § 67 Abs. 1 S. 3 VVG, dass der Versicherungsnehmer den Ersatzanspruch nicht aufgeben darf, wenn er seinen Deckungsanspruch nicht verlieren will. Es gilt ein "Aufgabeverbot". Ein objektiver Verstoß gegen das Aufgabeverbot liegt in so gut wie jedem Handeln des Versicherungsnehmers, das den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers dem Versicherer entzieht. Hierzu gehört der Anspruchsverlust durch Erlass, Vergleich, Verzicht oder Abtretung ebenso wie jedes sonstige Verhalten, durch das der Schadensersatzanspruch dem Zugriff des Versicherers entzogen wird (Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 43). Eine solche Aufgabe des Ersatzanspruchs liegt auch in der Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil im Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Denn nach dem Vortrag der Klägerin – allein dieser ist maßgeblich - stand ihr auf Grund des Verkehrsunfalls gegenüber dem Haftpflichtversicherer des durch Herrn N gefahrenen Fahrzeugs ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu. Dies zu Grunde gelegt, war die Klage vom Landgericht Köln zu Unrecht abgewiesen worden. Damit war die Klägerin gehalten, durch Einlegung und Durchführung der Berufung eine Korrektur der Entscheidung des Landgerichts in zweiter Instanz herbeizuführen. Indem die Klägerin dann aber die Berufung mit Schriftsatz vom 18.10.2002 zurücknahm und dadurch des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt wurde, hat die Klägerin den ihr zustehenden Ersatzanspruch aufgegeben, ohne diesbezüglich mit der Beklagten Rücksprache zu halten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass möglicherweise noch Ansprüche gegen die Erben des Unfallbeteiligten N geltend gemacht werden können. Denn auch dies würde nichts daran ändern, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer – den regelmäßig ungleich solventeren Schuldner – aufgegeben hat. Hinzu kommt, dass der Vortrag, es gebe Erben des Unfallbeteiligten N, die in Anspruch genommen werden könnten, verspätet ist. Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 S. 3 VVG lagen vor. Hiernach muss der Versicherungsnehmer die Aufgabe des Ersatzanspruches kennen und sie auch wollen, ohne dass der Anspruchsverlust verschuldet werden muss. Als damalige Berufungsklägerin hatte sich die Klägerin seinerzeit für eine Rücknahme der Berufung entschieden. Daher kann sie sich heute nicht darauf berufen, den Anspruchsuntergang nicht gewusst oder gewollt zu haben. Dass der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der Übergangsvereitelung gehandelt hat, ist gerade nicht erforderlich (Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 44). Daher geht auch der Einwand der Klägerin fehl, dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Abhängigkeiten zwischen dem Haftpflichtprozess und dem Deckungsprozess nicht bewusst seien. Entgegen der mit Schriftsatz vom 29.9.2004 geäußerten Auffassung der Klägerin war die Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht verletzt worden. Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 17.8.2004 vorgetragen, dass die Berufung durch die Klägerin im Haftpflichtprozess mit Schriftsatz vom 18.10.2002 zurückgenommen worden ist. Zu diesen Schriftsatz hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.9.2004 sogar ausdrücklich Stellung genommen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Streitwert: 10.865,80 €