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Urteil

20 O 331/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2004:1117.20O331.04.00
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Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid vom 16.04.2004, 04-6056162-0-0, wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 05.02.2004 zu zahlen sind. Der weitergehende Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem oben bezeichneten Vollstreckungsbescheid darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsbescheid vom 16.04.2004, 04-6056162-0-0, wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 05.02.2004 zu zahlen sind. Der weitergehende Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem oben bezeichneten Vollstreckungsbescheid darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. I. Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung von Versicherungsleistungen, die sie aufgrund eines Verkehrsunfalles an die Geschädigten des Unfalls erbrachte. Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und eine Kraftfahrzeugvollversicherung für seinen Pkw Cabrio Daimler-Benz SLK. Anfang August 2003 begab sich der Beklagte freiwillig wegen seiner Alkoholabhängigkeit in eine Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Er wurde am 18.08.2003 aus der Klinik entlassen, nachdem er dort Alkohol zu sich genommen hatte. Am 19.08.2003 wollte er einen Freund in der Klinik besuchen fahren und nahm dafür seinen Pkw. Unterwegs hielt er an einem Kiosk, um sich eine Flasche hochprozentigen Alkohol zu kaufen, den er dann schnell austrank. Der Beklagte verursachte bei der Weiterfahrt um etwa 17:20 Uhr einen Verkehrsunfall. Er fuhr in Schlangenlinien die B 74 aus Richtung Kerpen-Manheim kommend entlang und setzte dann zu einem Überholvorgang an, obwohl ihm zwei Fahrzeuge auf der Gegenspur entgegenkamen. Um einen Unfall zu vermeiden, wichen die Fahrer der Fahrzeuge dem Beklagten aus. Ihre Fahrzeuge wurden hierbei schwer beschädigt. Eine um 18:43 entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2.05 Promille. Es wird Bezug genommen auf Bl. 14 EA der StA Köln, AZ 412 Js 712/03. Wegen des hohen BAK-Wertes entzog die Klägerin den Versicherungsschutz bis 5.000,00 € und kündigte den Haftpflichtversicherungsvertrag fristlos. Die Klägerin regulierte die durch den Beklagten verursachten Schäden der Geschädigten von weit über 10.000 € und forderte 5.000,00 € von dem Beklagten zurück. Dieser zahlte nicht. Mit Schreiben vom 30.09.2003 meldete die Daimler Chrysler Bank der Klägerin ihren Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung an und teilte mit, dass ihr der Wagen seitens des Beklagten sicherungsübereignet worden sei. Mit Schreiben vom 20.10.2004 bevollmächtigte sie den Beklagten, Ansprüche wegen der Beschädigung des von ihm gefahrenen Wagens in eigenem Namen auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte macht mit seiner Widerklage einen Anspruch auf Ersatz des Schadens an dem Pkw Cabrio Daimler-Benz SLK aus seiner Fahrzeugvollversicherung geltend. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt. Sie bestreitet, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Fahrt eine Vielzahl von Medikamenten eingenommen gehabt habe und diese zu einer Störung des Gehirnstoffwechsels geführt hätten. Sie meint, dass der Beklagte jedenfalls dadurch schuldhaft gehandelt habe, dass er trotz Einnahme der bewußtseinsbeeinflussenden Medikamente in das Auto gestiegen sei. Über eine solche Wirkung sei er entweder aufgeklärt worden oder er hätte sich durch den Beipackzettel informieren sollen. Er hätte ausschließen müssen, dass er unter Alkoholgenuss ein Fahrzeug führt, ihm sei seine Alkoholabhängigkeit schließlich bewußt gewesen. Der Mahnbescheid vom 30.01.2004 wurde dem Beklagten am 04.02.2004 zugestellt. Am 16.04.2004 erließ das Amtsgericht Euskirchen einen Vollstreckungsbescheid, der dem Beklagten am 21.04.2004 zugestellt wurde. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist am 29.04.2004 bei dem Amtsgericht Euskirchen eingegangen. Die Widerklage wurde der Klägerin am 10.05.2004 zugestellt. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 15.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei bereits längere Zeit vor dem Unfall stark alkoholabhängig gewesen. Seit 2000 sei er mit dieser Krankheit in hausärztlicher Behandlung. Er habe seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Medikamenten gegen seine Sucht eingenommen, wie etwa Doxipin-Neuraxpharm, Tranxillium sowie das Antikonvulsivum Trileptal. Diese seien ihm auch nach seiner Entlassung aus der Klinik mit auf den Weg gegeben worden. Am Morgen, Mittag und Nachmittag des Unfalltages habe er diese Medikamente alle zu sich genommen. Der Beklagte meint, er sei bereits bei Antritt der Fahrt aufgrund der genannten Medikamente schuldunfähig gewesen. Das Zusammenwirken der Medikamente über Wochen und Monate habe bei ihm zu einer starken Änderung des Gehirnstoffwechsels geführt. Die Ermittlungsakte der StA Köln, AZ: 412 Js 712/03, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2004 sowie auf den gesamten Akteninhalt. II. Entscheidungsgründe Durch den fristgerechten Einspruch des Beklagten ist der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Der Einspruch hat in der Sache bis auf einen geringen Teil der Zinsen keinen Erfolg, da die Klage überwiegend begründet ist. Die Widerklage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 zu. Die Klägerin hat dem Beklagten zu Recht gemäß § 2 b Nr. 2 Satz 1 AKB i.V.m. § 5 Abs. 3 KfzPflVV den Versicherungsschutz bis 5.000,00 € in der Haftpflichtversicherung entzogen, da der Beklagte schuldhaft gegen die Obliegenheit aus § 2 b Nr. 1e) AKB verstoßen hat. Gemäß § 2 b Nr. 1 e) AKB wird der Versicherer in den Grenzen des § 2 b Nr. 2 Satz 1 AKB i.V.m. § 5 Abs. 3 KfzPflVV in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung leistungsfrei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies war vorliegend aufgrund der Alkoholisierung des Beklagten verbunden mit der von ihm behaupteten Einnahme von sedierenden Medikamenten der Fall. Die Obliegenheitsverletzung durch den Beklagten erfolgte auch schuldhaft. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 1 VVG wurde von ihm nicht widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die Obliegenheit nicht im Zustand der Schuldlosigkeit im Sinne des § 827 BGB verletzt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die von einem Versicherungsnehmer behauptete Schuldlosigkeit trägt der Versicherungsnehmer selbst (BGH, VersR 2003, 1561ff). Der Beklagte hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, dass er im Zustand der Schuldlosigkeit gehandelt hat. Dabei kommt es im Rahmen der Entscheidung über den Anspruch aus der Haftpflichtversicherung lediglich darauf an, dass der Beklagte in dem Zeitpunkt schuldfähig war, in dem er die Obliegenheit verletzte, nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalles kann daher an dieser Stelle dahinstehen. Der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB setzt voraus, dass sich der Beklagte in einem Zustand befand, in dem die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Eine bloße Minderung der Geistes- oder Willenskraft bzw. die Unfähigkeit zu ruhigen und vernünftigen Überlegungen reichen hierfür für sich allein noch nicht aus (Palandt, BGB, § 827 Rn. 2). Derjenige, der sich durch bewußtseinsbeeinflussende Getränke oder andere Mittel vorübergehend in einen solchen Zustand versetzt, ist gemäß § 827 Satz 2 BGB in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele. Wenn tatsächlich bereits die Einnahme der Medikamente – wie von dem Beklagten behauptet - einen Einfluss auf sein Bewußtsein gehabt hätte, so hätte er die Obliegenheit bereits dadurch verletzt, dass er die Fahrt trotz der ihm bewußten Einnahme der Medikamente angetreten hat. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Antritts der Fahrt jedenfalls noch schuldfähig war. Der Vortrag des Beklagten, dass er sich durch die ständige Medikamenteneinnahme bereits bei Beginn der Fahrt in dem Zustand der Schuldlosigkeit befunden habe, ist unerheblich, da er nicht ausreichend substantiiert ist. Der behandelnde Arzt T hat hierzu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass die von dem Beklagten aufgezählten Medikament nicht zu einer Störung des Gehirnstoffwechsels führen würden, Bl. 120f. Ermittlungsakte. Der Vortrag des Beklagten würde jedoch auf die Behauptung hinauslaufen, dass der Beklagte sich, seit er die Medikamente einnimmt, ständig in einem Zustand befunden hätte, der die freie Willenentscheidung ausschließt. Dieser Vortrag ist zu pauschal, der Beklagte nennt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gehirnstoffwechsel durch die Medikamente bei ihm derart verändert haben soll, dass er auch im Vorfeld der streitgegenständlichen Autofahrt nicht mehr zur freien Willensbestimmung in der Lage war. Knüpft man die Obliegenheitsverletzung an die Zuführung des Alkohols an, so ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichkeit des Beklagten in dem Zeitpunkt aufgehoben gewesen sein könnte, als er sich dazu entschloss, den Alkohol zu sich zu nehmen und sich somit in einen Zustand zu versetzen, in dem er nicht mehr zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage war. Gemäß § 827 Satz 2 BGB ist dieser Zeitpunkt für die Frage der Verantwortlichkeit für den Obliegenheitsverstoß maßgebend. Der Kläger war sich, als er den Alkohol zu sich nahm, darüber bewußt, dass er seine Fahrt fortsetzen würde, indem er entweder nach Hause oder zu seinem Ziel fahren würde. Trotzdem versetzte er sich jedenfalls grob fahrlässig in einen Zustand, in dem er nicht mehr sicher fahren konnte. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem schwerst Alkoholabhängigen das Versetzen in die Schuldlosigkeit bereits aufgrund der Krankheit nicht mehr einem freien Willensentschluss entspringt, ändert dies nichts an dem Ergebnis. Dann stellt es sich jedenfalls als grob fahrlässig dar, wenn diese kranke Person in dem Wissen darüber, dass sie nicht kontrollieren kann, wann sie sich erneut in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt, indem sie Alkohol zu sich nimmt, keine Vorkehrungen dafür trifft, dass sie sich nicht in einen Pkw setzt und hiermit fährt. Es musste dem Beklagten ohne weiteres einleuchten, dass die Gefahr bestand, dass er sich unterwegs in einen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand versetzen könnte und er daher verpflichtet war, diese Gefahr abzuschirmen. Eine Möglichkeit hätte etwa darin bestanden, die Schlüssel für den Pkw bis zu einer Heilung der Krankheit einer Vertrauensperson zu überlassen. Die schuldhafte Obliegenheitsverletzung ist auch für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal geworden. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB seit Zustellung des Mahnbescheids am 04.02.2004. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 22.08.2004 ist nicht schlüssig dargelegt worden. 2. Die Widerklage ist unbegründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von 15.500,00 € wegen der Beschädigung seines Pkw aus der Fahrzeugvollversicherung zu, da die Klägerin gemäß § 61 VVG leistungsfrei geworden ist. Der Beklagte hat den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Der Anspruch ist auch nicht mangels Schuldfähigkeit des Beklagten ausgeschlossen. Dass die Bestimmung des § 827 BGB im Rahmen des § 61 VVG entsprechend anzuwenden ist, entspricht einhelliger Rechtsprechung (BGH, VersR 1985, 440; VersR 1989, 469 (470)). Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls schuldunfähig war. Bei dem Beklagten wurde um 18:44 Uhr eine Blutprobe abgenommen. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille festgestellt. Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls um 17:20 Uhr ergibt bei Zugrundelegung der für den Beklagten günstigsten Berechnungsweise (Alkoholabbau von 0,2 Promille pro Stunde und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille) eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,52 Promille. Der Grenzwert von 3 Promille, bei dem in der Regel die Annahme einer alkoholbedingten Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nahe liegt, ist nicht erreicht und auch sonst deutet nichts darauf hin, dass der Beklagte bereits nicht mehr in der Lage war, seine Willensentscheidungen zu steuern. Aus dem ärztlichen Bericht vom 19.08.2003, Bl. 9 der Ermittlungsakte, ergibt sich, dass der Gang des Beklagten sicher, die Dauer des Augenzuckens nach dem Drehtest feinschlägig, Sprache deutlich, Pupillen unauffällig, Bewußtsein klar, der Denkablauf geordnet und das Verhalten beherrscht war. Nach außen wirkte der Beklagte nach diesem Bericht als sei er leicht von Alkohol beeinflusst. Diese Untersuchungsergebnisse lassen auf eine Alkoholtoleranz des Beklagten aufgrund regelmäßigen Alkoholmissbrauchs schließen, da sich bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration ansonsten stärkere Ausfallerscheinungen zeigen würden. Letztlich bedarf es jedoch keiner Entscheidung darüber, ob die Verantwortlichkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalles durch den Alkoholmissbrauch oder dadurch aufgehoben war, dass er – so seine Behauptung - am Unfalltag zusätzlich eine Vielzahl von Medikamenten eingenommen hatte, da hinsichtlich des Schuldvorwurfes bereits auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft den Beklagten auch aus einem anderen Gesichtspunkt. Selbst wenn sich der Vortrag des Beklagten, dass seine Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des Unfalls aufgehoben gewesen sei, als richtig erweisen würde, hätte er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Dem Beklagten war bewußt, dass er alkoholabhängig war, was sich bereits daran zeigt, dass er sich freiwillig in Therapie begab und dort wegen erneuten Alkoholmissbrauchs entlassen worden ist. Soweit er behauptet, eine Vielzahl von Medikamenten zu sich genommen zu haben, hätte ihm ferner bewußt gewesen sein müssen, dass diese sich –jedenfalls in Verbindung mit Alkohol- negativ auf sein Bewußtsein auswirken können. Entsprechende Hinweise auf eine eingeschränkte Fähigkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, befinden sich auf dem Beipackzettel eines jeden Medikamentes mit sedierender Wirkung. Es ist auch allgemein bekannt, sowie ebenfalls dem Beipackzettel zu entnehmen, dass die Tauglichkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, noch stärker vermindert wird, wenn zusätzlich zu diesen beruhigenden Medikamenten Alkohol eingenommen wird. In Kenntnis dieser Tatsachen hätte es sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass er durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen hätte verhindern müssen, dass er ein Fahrzeug benutzt. Aus seiner Erfahrung als Alkoholiker war ihm auch bewußt, dass eine Gefahr bestand, dass er auf dem Weg zu seinem Freund wieder anfangen würde zu trinken. Durch die Unterlassung, das offenkundige Risiko rechtzeitig – also in einem Zustand der Steuerungsfähigkeit – abzuschirmen, verletzte der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders groben Maße. Da es für den Beklagten offenkundig war, dass die Medikamente eine sedierende Wirkung auf sein Bewußtsein hatten, muss nicht erst darüber Beweis erhoben werden, ob der Kläger durch seine Ärzte darüber aufgeklärt wurde, dass die Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten. Jedenfalls traf den Beklagten aber eine Sorgfaltspflicht, sich im Beipackzettel zu vergewissern, wie die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1, 700 Abs. 1 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.