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Urteil

24 O 435/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2004:1202.24O435.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.812,11 € (5.500,- DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2.11.1999 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 13 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Der Kläger ist bei der Beklagten hausratversichert; dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 92 zu Grunde. Mit seiner Klage nimmt er die Beklagte auf restliche Versicherungsleistung wegen eines Einbruchs in seine Wohnung in der I-Straße in ####1 C3 am 16.10.1999 in Anspruch. Bei dem Einbruch wurden u.a. vier Originalbilder des Künstlers E3 aus dem Zyklus "Die Reise zum Regenbogen", ein Herrenring, Platin 950/00 besetzt mit einem Brillanten und eine Kette Weißgold 585/00 nebst einem Anhänger mit dem aufgesetzten Buchstaben "G" entwendet. Die entwendeten Bildern hatte der Kläger im Frühjahr 1984 erworben. 3 Nach dem Einbruch erstellte der Juwelier I eine Bescheinigung vom 27.10.1999. Hiernach wird für den Ring besetzt mit einem Brillianten "ca. 0,80 ct. Feines Weiß, lupenrein" ein Wiederbeschaffungswert von ca. DM 13.500,- angenommen. Für die Kette wurde ein Wert von ca. 800,- DM und für den "Anhänger Weissgold 585/" mit aufgesetztem Buchstaben ein Wert von ca. 1.200,- DM ermittelt. 4 Der Kläger machte seine Ansprüche am 01.11.1999 gegenüber der Beklagten geltend. Diese regulierte nach Begutachtung des Schadens durch den Sachverständigen L nur einen Teil des vom Kläger geltend gemachten Betrags. Sie zahlte für die Bilder einen Betrag von 20.000,- DM, für den Ring 7.500,- DM und für die Kette 1.500,- DM. Hinsichtlich des Brillanten des Herrenrings hatte der Sachverständige L in seinem Gutachten eine mittlere Qualitätsstufe "w/si" (= white/small inclusions) zu Grunde gelegt. Er stellte fest, dass seit vielen Jahren keine bzw. kaum Verkäufe von Werken des Künstlers E3 zu verzeichnen seien. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.08.2000 eine weitere Regulierung ab. 5 Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Differenz der von ihm behaupteten und der von der Beklagten bereits regulierten Wiederbeschaffungswerte der Bilder, des Herrenrings und der Kette in Anspruch. 6 Er behauptet, er habe die Gemälde zu einem Kaufpreis von insgesamt 57.200,- DM erworben. Er ist der Ansicht, als Wiederbeschaffungswert sei mindestens der Anschaffungspreis in Ansatz zu bringen, so dass die Beklagte noch 37.200,- DM für die Bilder an ihn leisten müsse. Hinsichtlich der Bewertung der Bilder sei deren Marktgängigkeit nicht maßgebliches Kriterium, da es sich bei ihnen nicht um Konsumgüter handele. 7 Zum Wert des Schmucks behauptet der Kläger unter Berufung auf die Angaben des Juwelier I vom 27.10.1999, der Ring habe einen Wiederbeschaffungswert von 13.500,- DM, die Kette einen Wert von 2.000,- DM, so dass noch 6.000,- DM bzw. 500,- DM, mithin 6.500,- DM für den Schmuck zu entschädigen seien. Sein Lebensgefährte des Klägers, der Zeuge C2, habe nach dem Einbruch die entwendeten Schmuckstücke anhand anderer ähnlicher Schmuckstücke bei dem Juwelier I schätzen lassen. Insgesamt sei damit noch der klageweise geltend gemachte Betrag von 43.700,- DM offen. 8 Der Kläger hat sich zunächst hinsichtlich der Wertangaben des Schmuckes lediglich auf das Gutachten des Juwelier I vom 27.10.1999 bezogen. Mit Schriftsatz vom 15.7.2003 behauptet der Kläger erstmals, der Brilliant des Herrenringes habe die Qualität "Topwesselton", lupenrein, 1 Karat mit bester Steinqualität ohne Einschlüsse gehabt. Ebenfalls hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 15.7.2003 behauptet, dass der Anhänger der Kette aus Platin gewesen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.700,- DM (= 22.343,46 €) nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.1999 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, die Bilder des Herrn E3 seien heute allenfalls jeweils 2.500,- DM wert, selbst wenn man auf einen abstrakten "Liebhaberpreis" abstelle, so dass sie durch Regulierung eines Betrags von 20.000,- DM für alle vier Bilder sogar eine Überzahlung erbracht habe. Maßgeblich sei die Marktgängigkeit der Werke. 14 Auch hinsichtlich des Schmucks sei angemessen reguliert worden. Die vom Kläger vorgelegte Bestätigung des Juweliers I sei nicht aussagekräftig, da die Bewertung allenfalls anhand ähnlicher Schmuckstücke erfolgt sei und wesentlich auf Angaben des Lebensgefährten des Klägers, des Zeugen C2, beruhe. Sie bestreitet schließlich die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens. 15 Das Gericht hat über den Wiederbeschaffungswert der Bilder und des Schmucks Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 31.05.2001, GA Bl. 54 ff., vom 06.09.2001, GA Bl. 88, sowie 04.01.2002, GA Bl. 112 ff., durch Einholung von Sachverständigengutachten. Zudem hat es Beweis zur Frage der Eigenschaften des entwendeten Schmucks durch Vernehmung des Zeugen C2 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. B vom 10.11.2001, Bl. 100f. GA, des Sachverständigen Prof. I vom 09.07.2002 und 20.12.2002, GA Bl. 149 ff. und 172 ff., sowie des Sachverständigen C3 vom 09.05.2003, GA Bl. 192 ff., und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2003, GA Bl. 239 ff., verwiesen. 16 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.9.2003 und 10.10.2003 beantragt, den Sachverständigen I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Oberlandesgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 10.2.2004 die sofortige Beschwerde gegen den Antrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 18 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 19 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 20 Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auf Grund des abgeschlossenen Hausratsversicherungsvertrages über den außergerichtlich gezahlten Betrag hinaus lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 5.500,- DM (=2.812,11 €) als Entschädigung für den entwendeten Herrenring zu, §§ 1, 49 VVG; weitergehende Entschädigungsansprüche bestehen nicht. 21 1. 22 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger hinsichtlich des Herrenringes noch eine restliche Entschädigung in Höhe von 2.812,11 € (=5.500,- DM) für den Herrenring zusteht. 23 Das Gericht folgt dabei den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen im Gutachten C3 vom 09.05.2002, wonach bei Zugrundelegung einer mittleren Steinqualität (weiss, vs bis si, d.h. sehr kleine bis kleine Einschlüsse) ein Wiederbeschaffungswert von 6.630,- € (=13.000,- DM) anzusetzen ist. Aus der Differenz zum Betrag, den der Kläger bisher erhalten hat (7.500,- DM), ergibt sich sodann der zugesprochene Restbetrag in Höhe von 5.500,- DM bzw. 2.812,11 €. 24 Die vom Kläger behauptete Qualität des Brillianten von 1 Karat bzw. der Qualitätsstufe "Topwesselton" (tw/if") lupenrein mit bester Steinqualität hat dieser dagegen nicht beweisen können. 25 Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge C2 insoweit angegeben, die Größe des Steins habe, so der Juwelier I, ungefähr 1 Karat betragen; es kann sich deshalb genauso gut um einen Brillanten von 0,80 oder weniger Karat gehandelt haben. Hinsichtlich der Steinqualität soll der Juwelier bekundet haben, so der Zeuge C2, diese sei "lupenrein und von bester Qualität". Zum Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um den Reinheitsgrad "lupenrein" bzw. den Farbgrad "top wesselton" handelt, existieren indes lediglich die Angaben des Zeugen C2 gegenüber dem Juwelier I. Auch ergibt sich nicht etwa aus der Bescheinigung des Juwelier I vom 27.10.1999 mit hinreichender Sicherheit, dass der Brilliant auch nur die Qualität von 0,80 ct gehabt hätte. Denn dieser hatte die dort aufgeführten Angaben lediglich anhand der Angaben des Zeugen C2 sowie anhand eines eigenen Ringes des Zeugen C2 getätigt, der dem entwendeten Ring laut Aussage des Zeugen "im Wesentlichen" entsprochen haben soll. Entspricht aber ein Ring einem anderen nur "im Wesentlichen", steht damit aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass beide Ringe auch tatsächlich einen Brillianten in gleicher Steinqualität besaßen. 26 Hinzu kommt, dass der Zeuge C2 als Lebensgefährte des Klägers, der die entwendeten Schmuckstücke vermutlich als Geschenke für diesen anfertigen ließ, ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat. In diesem Zusammenhang verwundert es auch, dass von Klägerseite erst nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer erstmals behauptet wurde, dass die Qualitätsstufe des Steines 1 Karat betrage, nachdem das von Gerichtsseite eingeholte Gutachten Werte festgestellt hatte, die nicht den Vorstellungen des Klägers entsprachen. Auch soll der Zeuge C2 wohl unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Einbruchsdiebstahl, so der Sachverständige L der Beklagten, nicht in der Lage gewesen sein, ausreichende Angaben zu den wesentlichen wertbildenden Faktoren machen, so dass der Sachverständige hinsichtlich des Rings eine mittlere Steinqualität zu Grunde legte. 27 An der gerichtlichen Bewertung zugrundegelegten mittleren Steinqualität von "w/si" (=white, small inclusions) muss sich die Beklagte festhalten lassen, die anhand des Gutachtens L reguliert hatte. Dass der Stein gegebenenfalls leicht höherwertig war, berücksichtigt die Kammer dadurch, daß die Angaben des Gutachters für einen Stein des Reinheitsgrads "vsi" ebenfalls gelten sollen. 28 2. 29 Hinsichtlich der entwendeten Kette kann der Kläger von der Beklagten keine Entschädigungsleistung mehr verlangen. Der Sachverständige C3 hat in seinem Gutachten den Wert der Kette bei einfacher Ausführung mit einem normalen Anhänger auf 500,- DM bis 600,- DM veranschlagt; die Beklagte hat jedoch vorprozessual schon 1.500,- DM an den Kläger geleistet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach Auffassung der Kammer nicht bewiesen, daß es sich um einen Anhänger aus Platin gehandelt hat. Auch insoweit erscheint fragwürdig, wieso der Kläger erst nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer im Schriftsatz vom 15.7.2003 erstmals vorträgt, dass der Anhänger der Kette – entgegen der zunächst stets in Bezug genommenen Bescheinigung des Juweliers I – nicht aus Weißgold, sondern aus Platin gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass der Zeuge C2 bei seiner Vernehmung bekundete, dass es zu der Kette ein Gegenstück gegeben habe, das sich von der entwendeten Kette nur dadurch unterschieden habe, dass bei ihm der Buchstabe "A" aufgesetzt worden sei. Ausdrücklich vermochte er hier zu bestätigen, dass Material und Ausführung ansonsten identisch gewesen sei. Diese Kette habe er dem Juwelier I zur Begutachtung vorgelegt. Dieser aber hatte in seiner Bescheinigung vom 27.10.1999 ausdrücklich von einem Anhänger "Weissgold 585" gesprochen. 30 3. 31 Auch hinsichtlich der entwendeten Bilder kann der Kläger über den bereits regulierten Betrag von 20.000,- DM hinaus von der Beklagten keine Entschädigungsleistung mehr verlangen. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Professor I, der einen Wiederbeschaffungswert der Bilder von insgesamt 16.000,- DM bis 18.000,- DM für alle vier Werke ermittelt hat. 32 Der Wiederbeschaffungpreis ist der Wert, den ein Versicherungsnehmer aufwenden muss, um Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen; welchen Betrag der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit für die Sache selbst bezahlt hat, ist gleichgültig (Prölss/Martin - § 86 VVG Rn. 3; OLG Celle, JR 1936, 299). Maßgeblich ist dabei nach § 18 Ziff. 1. a) VHB 92 der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 33 Für die Ermittlung des Wertes eines Kunstwerks ist dabei – entgegen der Ansicht des Klägers – zumindest auch entscheidend, ob der Künstler im Kunstmarkt nachweisbar ist (sog. Marktpräsenz, so auch OLG Köln, Urteil vom 14.05.2002, Az. 9 U 133/00). Sobald ein Künstler eines seiner Werke veräußert, muss er es sich – ebenso wie Liebhaber bzw. Sammler seiner Werke - gefallen lassen, dass diese nicht anhand seiner eigenen Einschätzung, sondern anhand objektiver Kriterien des Kunstmarktes bewertet werden. Zum Mechanismus der Preisbildung auf dem Kunstmarkt hat der Gutachter glaubhaft ausgeführt, der Auktionsmarkt funktioniere nahezu wie ein Großhandel, auch was die Preisgestaltung betreffe; entsprechend muss der Kläger hinnehmen, dass bei geringer Nachfrage nach den Werken eines Künstlers auch die für dessen Werke zu zahlenden Preise entsprechend niedrig liegen. 34 Eine objektiv nachvollziehbare Preisbildung, die eine Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts ermöglicht, erfolgt dabei nur dann, wenn regelmäßige, andauernde Verkaufserfolge vom Künstler zu benennen sind. Je renommierter die Orte der Verkäufe, um so sicherer sind die Verkaufserfolge und um so höher sind die erzielten Preise. Nichts anderes meint der Gutachter, wenn er in seinem Gutachten ausführt, der Künstler E3 sei im "seriösen", d.h. öffentlich nachvollziehbaren Kunsthandel – nur die Preise größerer Auktionshäuser würden in den entsprechenden Indizes gelistet - nicht nachweisbar. 35 Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters I handelt es sich bei dem Künstler E3 um einen im Kunstmarkt so gut wie überhaupt nicht nachweisbaren Maler, der eher im dekorativen und illustrativen Bereich tätig ist. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Kammer fest. Einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens oder der Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen bedurfte es aus Sicht der Kammer nicht. Denn das vorliegende Gutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters I reichen zur Aufklärung des Sachverhaltes aus. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Sachverständige als Professor für moderene Kunstgeschichte an der Universtität zu Köln, als Kenner der Bewertungsfragen von moderner und zeitgenössischer Kunst und als Sachverständigen für national wertvolles Kulturgut hervorragende Sachkenntnis auch für die Bewertung der Bilder E2 hat. Dabei kann offen bleiben, ob ein Bild Herrn E2 bei einer Auktion in C im Frühjar 1988 bei einer Schätzung von DM 2.400,- ohne Resonanz blieb. Denn der Gutachter I stützt das Ergebnis seines Gutachtens nicht ausschließlich oder wesentlich auf den Misserfolg bei der Berliner Auktion. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er anhand geeigneter Recherchemedien ermittelt hat, dass für die Bilder des Malers E3 keine Verkaufsnachweise existieren. In seinem Gutachten führt der Sachverständige aus, dass Arbeiten des Künstlers E3 in größeren Auktionshäusern, in denen mit zeitgenössischer Kunst gehandelt wird, nicht nachzuweisen seien. Er hat angegeben "sehr intensiv" nach Preisen für diesen Künstler recherchiert zu haben. Auch im Artnet, in dem alle nachweisbaren Auktionsergebnisse der Welt verzeichnet seien, habe er nichts über den Künstler finden können. In seinem Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige aus, dass er den Markt mittels aller zugänglicher Indize untersucht habe. Nur "u.a." leite sich sein Ergebnis aus den Ergebnissen in C her. Nach alledem ist nicht nur dem Gutachten, sondern auch dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen, dass der Sachverständige –unabhängig von den Ergebnissen der Berliner Auktion – eine messbare Marktpräsenz des Künsterls E3 nicht annimmt. 36 Auch das von der Kammer zunächst eingeholte, aufgrund recht pauschaler Ausführungen nicht als ausreichend erachtetes Gutachten der Sachverständigen Dr. B vom 10.11.2001, stellt zur Ermittlung des Wertes von Kunstwerken primär auf die Marktpräsenz eines Künstlers ab und führt aus, dass für den Künstler E3 nach diesem Kriterium ein darstellbarer Marktwert letztlich nicht ermittelbar sei. Die Sachverständige belegt dieses Ergebnis in ihrem Schreiben vom 19.1.2002 (Bl. 120 GA) damit, dass sie die Auktionsergebnisse der letzten 20 Jahre anhand von PC und Fachbüchern ermittelt und Anfragen bei Auktionshäusern und Gespräche mit Galeristen unternommen habe. Schließlich war auch der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige L bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechende Notierungen für den Verkauf von Werken von E3 seit vielen Jahren nicht mehr feststellbar seien, auch wenn die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Sachverständigen L um einen von der Beklagten eingeschalteten Privatgutachter handelt. 37 Mit den Ausführungen im Gutachten Dr. B mag es dabei in der Vergangenheit so gewesen sein, dass Preise von 12.000,- DM bis 16.000,- DM für Werke des Künstlers gezahlt wurden - entsprechende Anschaffungspreise behauptet ja auch der Kläger-, da, so die Beklagte, dieser in bestimmten Szenekreisen in den sechziger und siebziger Jahren gehandelt worden ist. Maßgeblich ist jedoch nach § 18 Ziff. 1. a) VHB 92 der Wert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls; diesen hat der Gutachter I nachvollziehbar auf 16.000,- bis 18.000,- DM für alle vier Werke veranschlagt. 38 Dass, so die Sachverständige Dr. B bzw. der Kläger, ein Galerieinhaber und Sammler aus E Werke von Herrn E3 nicht unter 20.000,- DM verkaufe, kann hingegen für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts der Bilder keine Rolle spielen. Wie die Gutachterin selbst ausführt, plante der genannte Galerist, den 60. Geburtstag des Künstlers E3 in seiner Galerie auszurichten, was auf eine über ein rein professionelles Verhältnis hinausgehende Beziehung hindeutet. Deshalb mag es in der Tat so sein, daß der Galerist unter dem genannten Preis Werke von Herrn E3 nicht veräußert. Damit ist noch nicht erwiesen, dass solche Preise von Interessenten – abgesehen von vereinzelten Käufern aus einem begrenzten Liebhaberkreis - auch gezahlt werden. Dies stimmt auch mit den Feststellungen des Gutachters I überein, daß nach seinen Recherchen ansonsten auf dem Kunstmarkt keine Verkäufe verzeichnet werden können. 39 Wenn ein bestimmter Preis einmal erzielt worden ist, muss dieser eben nicht – so die unzulässige Schlußfolgerung der Gutachterin Dr. B – zwingend als Wiederbeschaffungswert zu Grunde gelegt werden. 40 Die Ansicht des Klägers, nach der die untere Grenze des Wiederbeschaffungswerts der Bilder deren Anschaffungspreis sei, ist unzutreffend. Im Einzelfall kann es zwar so sein und ist es für deren Besitzer natürlich wünschenswert, daß Kunstwerke nach ihrem Erwerb eine Wertsteigerung erfahren; dies ist jedoch nicht denknotwendig, sondern es kann ebenso gut sein, daß der Wert der Kunstwerke – wie hier – fällt. 41 Sowohl die abstrakten Kriterien zur Wertermittlung als auch die konkrete Einordnung der Werke des Herrn E3 durch den Sachverständigen sind für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Gutachters, dass der Anspruch des Künstlers E3 – ebenso wie die Vorstellungen des Klägers - mit der Realität des Marktes auseinanderklafft, so dass es bei der bereits an den Kläger ausgekehrten Entschädigung - nach dem Sachverständigen I die oberste Grenze – verbleiben musste. 42 4. 43 Der Zinsanspruch folgt aus § 24 Nr. 2 VHB 92 und aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe stand dem Kläger nicht zu. Verzug trat erst nach der endgültigen Leistungsablehnung der Beklagten im Schreiben vom 9.8.2000 ein. Für den Zeitraum ab Schadensanzeige war der Entschädigungsanspruch gemäß § 24 Nr. 2 VHB 92 mit 4 % zu verzinsen. Der spätere Verzugszins ergab sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., weil der Entschädigungsanspruch erst nach Abschluss der Erhebungen der Beklagten und damit nach dem 1.5.2000 fällig geworden ist (vgl. Palandt, BGB, § 288 Rdn. 1). 44 5. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. 46 Streitwert: 22.343,46 € (43.700,- DM)