OffeneUrteileSuche
Urteil

31 O 405/04

LG KOELN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Bestandteil 'T-' kann als Serienbestandteil Markenverkehrsgeltung erlangen, auch wenn er nur ein einzelner Buchstabe ist. • Besteht Verkehrsgeltung des Serienstamms, liegt bei identischer oder wesensgleicher Stammzeichenverwendung Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG vor. • Die Benutzung einer in eine bekannte Zeichenserie passenden Bezeichnung rechtfertigt Unterlassungsansprüche, Löschung der kollidierenden Marke, Domainlöschung sowie Auskunfts- und Schadenersatzansprüche. • Eine Verwirkung nach § 21 Abs.4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB liegt nicht vor, wenn das Markenwiderspruchsverfahren fortgeführt wurde und damit kein schutzloses Vertrauen begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Serienzeichenschutz für den Bestandsteil 'T-' führt zu Unterlassungs-, Löschungs- und Auskunftsansprüchen • Der Bestandteil 'T-' kann als Serienbestandteil Markenverkehrsgeltung erlangen, auch wenn er nur ein einzelner Buchstabe ist. • Besteht Verkehrsgeltung des Serienstamms, liegt bei identischer oder wesensgleicher Stammzeichenverwendung Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG vor. • Die Benutzung einer in eine bekannte Zeichenserie passenden Bezeichnung rechtfertigt Unterlassungsansprüche, Löschung der kollidierenden Marke, Domainlöschung sowie Auskunfts- und Schadenersatzansprüche. • Eine Verwirkung nach § 21 Abs.4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB liegt nicht vor, wenn das Markenwiderspruchsverfahren fortgeführt wurde und damit kein schutzloses Vertrauen begründet wurde. Die Klägerin, ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen, verwendet seit Mitte der 1990er Jahre vielfach Marken und Kennzeichnungen mit dem Stammbestandteil 'T-'. Die Beklagte entwickelt und vertreibt Netzwerkhardware und ist Inhaberin der Wortmarke 'T-' (Anmeldung 20.05.1999) für einen Universaladapter und dazugehörige Waren/Dienstleistungen. Die Klägerin rügt hierin eine Verletzung ihres Serienzeichens und verlangt Unterlassung, Löschung der Marke und der Domain sowie Auskunft und Feststellung von Schadenersatzansprüchen. Die Beklagte bestreitet Verkehrsgeltung des reinen Bestandteils 'T-' zum Kollisionszeitpunkt, beruft sich auf Freihaltebedürfnis und Beschreiblichkeit und rügt Verwirkung wegen verzögerter Reaktion der Klägerin. Die Klägerin hat umfangreiche Unterlagen und Meinungsforschung vorgelegt, die eine hohe Bekanntheit des Bestandteils 'T-' belegen. Das Gericht hat nach Teilrücknahme die Klage weiter verfolgt und geprüft. • Rechtliche Grundlagen: Wesentlich sind § 14 Abs.2 Nr.2, § 12, § 51, § 4 Nr.2 MarkenG sowie § 21 Abs.4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB; zudem allgemeine zivilprozessuale Vorschriften zur Kosten- und Vollstreckungsentscheidung. • Markenverkehrsgeltung: Aus Werbeaufwendungen, Umsatzdaten, langjähriger Nutzung zahlreicher 'T-'‑Bezeichnungen und mehreren Gutachten folgerte das Gericht, dass der Stammbestandteil 'T-' bereits am 20.05.1999 als herkunftshinweisender Serienbestandteil Verkehrsgeltung besaß. • Serienzeichenverwechslungsgefahr: Liegt vor, wenn kollidierende Zeichen in einem vom Verkehr als Stamm angesehenen Bestandteil übereinstimmen; hier fügt sich die Beklagtenbezeichnung 'T-' nahtlos in die klägerische Serie ein, sodass Verwechselung hinsichtlich betrieblicher Herkunft möglich ist (§ 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG). • Beschreibungs- und Freihalteeinwand: Der Einwand, der Buchstabe 'T' sei im Telekommunikationsbereich glatt beschreibend oder müsse freigehalten werden, überzeugt nicht; auch einzelne Buchstaben können Kennzeichnungskraft besitzen, wenn Verkehrsgeltung vorliegt. • Kenntlichkeits- und kennzeichenmäßige Nutzung: Die Beklagte verwendete die Bezeichnung werbewirksam und markenmäßig, was durch eigene Internetwerbung und die Markenanmeldung belegt wird; daher kein lediglich beschreibender Gebrauch. • Verwirkung: Keinen Erfolg, weil die Klägerin das Widerspruchsverfahren gegen die Beklagtenmarke fortsetzte; daraus konnte die Beklagte keinen berechtigten Vertrauensschutz auf stillschweigendes Dulden ableiten. • Annexansprüche: Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche sind begründet, da ein Schaden plausibel ist und die Beklagte zumindest fahrlässig handelte, weil die Bekanntheit des Serienstamms und eine Abmahnung die Rechtsverletzung erkennbar machten. Die Klage ist in dem noch streitigen Umfang vollumfänglich begründet. Die Beklagte wurde zur Unterlassung der Nutzung des Zeichens 'T-...' verurteilt; sie hat in die Löschung ihrer Wortmarke einzuwilligen und auf die Domain t-....de zu verzichten. Zudem ist sie zur Auskunft über den Vertrieb des betreffenden Universaladapters seit dem 14.02.2000 verpflichtet; es wurde festgestellt, dass sie der Klägerin für den entstandenen und künftig entstehenden Schaden aus den beanstandeten Handlungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass der Serienbestandteil 'T-' bereits am maßgeblichen Zeitpunkt Verkehrsgeltung besaß, dadurch Verwechslungsgefahr entstanden ist und die Beklagte kennzeichenmäßig und schuldhaft gehandelt hat.