Beschluss
1 T 485/04
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2004:1207.1T485.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 20.09.2004 - 72 IK 97/01 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. 1 G R Ü N D E : 2 Unter dem 31.05.2001 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und unter anderem begehrt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Mit Beschluß vom 17.09.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt Dr. E zum Treuhänder ernannt. 3 In dem auf den 29.07.2003 anberaumten Schlußtermin hat der Beteiligte zu 2) beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Er hat sich dabei auf sein Schreiben vom 28.07.2003 bezogen, welches als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Darin heißt es, dass einer Restschuldbefreiung nicht zugestimmt werden könne, da der Schuldner gegenüber dem Gläubiger hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit am 15.01.2001 falsche Angaben gemacht habe. 4 Gemäß Beschluß vom 02.12.2003 hatte das Amtsgericht den Versagungsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht gemäß Beschluß vom 19.04.2004 die Sache zur erneuten Entscheidung über den Versagungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen. 5 Nunmehr hat das Amtsgericht in dem im Tenor angeführten Beschluß vom 20.09.2004 dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Es hat ferner die Gerichtskosten des früheren Beschwerdeverfahrens (LG Köln 19 T 276/03) gemäß § 8 Abs. 1 GKG niedergeschlagen und die weiteren Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens LG Köln 19 T 276/03 dem Schuldner auferlegt. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen. 6 Der Beschluß ist dem früheren Bevollmächtigten des Schuldners am 28.09.2004 zugestellt worden. Mit seiner am 06.10.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 03.10.2004 begehrt der Schuldner weiterhin die Ankündigung der Restschuldbefreiung. In der Beschwerdebegründung vom 28.10.2004 heißt es, der Versagungsbeschluß sei fehlerhaft zugestellt und damit unwirksam. Abgesehen davon dürfe die Restschuldbefreiung nicht auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden; denn der Schuldner habe keinen schriftlichen Angaben im Sinne dieser Vorschrift gemacht. Der Schuldner habe lediglich mündlich Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben. Soweit diese Angaben den Tatsachen seinerzeit nicht entsprochen hätten, habe er schließlich in der bloßen Absicht gehandelt, die von ihm am 16.12.2000 begonnene Tätigkeit in der Praxis des Zahnarztes I1 in N und einen in der Zukunft erhofften Partnerschaftsvertrag innerhalb dieser Praxis nicht zu gefährden. Die wegen Verschweigens seiner beruflichen Tätigkeit unterbliebene Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahme seitens des Beteiligten zu 2) seien für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen. Auf die weiteren Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird Bezug genommen. 7 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gemäß Beschluß vom 02.11.2004 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Köln erneut zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Gründe wird verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. 8 Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO und auch im übrigen zulässig. In der Sache selbst führt sie jedoch nicht zum Erfolg. 9 Das Amtsgericht hat den Schuldner zu Recht auf den nach § 290 Abs. 1 und Abs. 2 InsO zulässigen Versagungsantrag des Beteiligten zu 2) die Restschuldbefreiung versagt. 10 Die Rüge der fehlerhaften Zustellung des angefochtenen Beschlusses hat keine Nichtigkeit der Entscheidung selbst zur Folge. Der Beschluß selbst leidet mangels einer wirksamen Zustellung nicht an einer Fehlerhaftigkeit. Es kann im übrigen offen bleiben, ob die Zustellung an den vom Schuldner beauftragten Internationalen Bund Verbund Rhein-Erft rechtens war; in jedem Fall ist mit der von der Kammer veranlaßten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners die Zustellung an den Schuldner wirksam erfolgt. 11 Es greift der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Danach ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden . Hier hat der Schuldner eingeräumt, gegenüber dem Vollziehungsbeamten des Beteiligten zu 3), als dieser am 15.01.2001 die Wohnung des Schuldners aufgesucht hatte, um dort Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu treffen, unwahre Angaben gemacht hat. Er hat wahrheitswidrig angegeben, er sei zur Zeit erwerbslos, während er tatsächlich bereits seit dem 16.12.2000 in der Zahnarztpraxis I1 gegen Entgelt als Assistent beschäftigt war. Der Beteiligte zu 3) hat - vom Schuldner unwidersprochen - berechnet, dass aus diesem Grund Lohnpfändungen für die Monate Februar 2001 bis Oktober 2001 unterblieben und der Finanzkasse insgesamt pfändbare Anteile aus dem Nettoeinkommen von insgesamt 8.203,50 DM vorenthalten worden sind. Das Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 28.06.2004 ist dem Schuldner zur Kenntnis gegeben und die Zahlen sind von diesem in seinem Antwortschreiben, welches am 10.08.2004 eingegangen ist, nicht in Abrede gestellt worden. Dabei ist unbeachtlich, dass der Schuldner das diesbezügliche Protokoll des Vollziehungsbeamten vom 15.01.2001 selbst nicht unterzeichnet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vg. Beschluß vom 11.09.2003 - IX ZB 37/03 -) liegen auch dann unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat. So liegt der Fall hier. Der Vollziehungsbeamte hat die Auskunft des Schuldners in seinem Beisein und mit dessen Billigung schriftlich niedergelegt. Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner auch dann unrichtige Angaben gemacht, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen; denn § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. Die Vorschrift soll nicht denjenigen privilegieren, der die Angabe der ihm obliegenden Erklärungen an einen Dritten delegiert hat. Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will. 12 Auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der unzutreffenden Angabe gegenüber dem Vollziehungsbeamten und der unterbliebenen Lohnpfändung liegt vor. Anfang des Jahres 2001 war der Schuldner, der schon im Jahre 1998 eidesstattliche Offenbarungsversicherungen abgegeben hatte, mit Zwangsvollstreckungen vertraut. Das hat er selbst eingeräumt. Der Anlaß für den Vollziehungsbeamten, am 15.01.2001 den Schuldner zu Hause aufzusuchen, diente gerade der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Indem der Schuldner bei diesem Anlaß sein Monatseinkommen verschwiegen hat, ist davon auszugehen, dass er dieses zumindest auch deshalb unternommen hat, um die Lohnpfändung zu vermeiden. Dies hat er schließlich auch eingeräumt. Er handelte insoweit auch absichtlich; denn es kam ihm nach eigenen Angaben darauf an, dass ein Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung auf sein Gehalt nicht genommen wurde. Seine weitere Begründung hierfür, er habe den sich anbahnenden Sozietätsvertrag nicht gefährden wollen, leuchtet als möglicherweise weiteres Motiv ein, vermag aber die Kausalität zwischen seinen unrichtigen Angaben und den vorenthaltenen Leistungen an die öffentliche Kasse des Beteiligten zu 3) nicht in Frage zu stellen. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass das alleinige Ziel der fehlerhaften Angaben die Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen ist. 13 Das Amtsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Mehrarbeit des Schuldners im Jahre 2004 zwar positiv zu beurteilen ist, aber den Tatbestand des § 290 InsO nicht entfallen lassen kann. 14 Die sofortige Beschwerde des Schuldners war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 4 InsO zurückzuweisen. 15 Beschwerdewert: 4.000,00 € (Regelstreitwert gemäß Uhlenbruck/Vallender 16 Kommentar zur Insolvenzordnung § 290 Rdnr. 91)