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Urteil

104 Ks 19/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2004:1215.104KS19.04.00
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Tenor

1.

Es sind schuldig:

Der Angeklagte B des Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe - Repetierwaffe -, sowie der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe - Repetierwaffe -.

Die Angeklagte E der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge und mit un-

erlaubtem Führen einer Schusswaffe - Repetierwaffe -. Im übrigen wird sie freigesprochen.

I!.

Der Angeklagte B wird zu

lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt; die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Gegen die Angeklagte E wird eine Jugendstrafe von

7 Jahren und 6 Monaten

verhängt.

Die              sichergestellte              Vorderschaft-Repetierflinte

„Y", Modell 500 A, Waffennummer K 00000, Kaliber 12/70 und 12/76,.(Ass.-Nr. KK 00 Nr 00) und die zugehörige Flintenpatronenmunition Kaliber 12/76,5

und 12/70 (Ass.-Nr: KK 00 Nr. 00 und 00) werden eingezogen.

IV.

Der Angeklagte B trägt die ihn betreffenden Kosten

des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Soweit die Angeklagte E freigesprochen ist, fallen ihre notwendigen Auslagen, der Staatskasse zur Last.

Im übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewandte Strafvorschriften:

bzgl. des Angeklagten B:.

§§ 211 Abs. 1 und 2, 3., 4., 5., und 9. Alt., 251, 250 Abs. Nr. 1, 249, 30 Abs. 1 Satz 1 StGB,

§§ 49, 52, 53, 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b, 66 Abs. 3 Satz 2

§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB,

§§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 .Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 und Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG

Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1. WaffG

bzgl. der Angeklagten E:

§§ 211 Abs. 1 und 2, 3., 4., und 9. Alt., 251, 250

Abs. Nr. 1, 249 StGB,

§§ 27, 28 Abs. 1, 52 StGB,

§§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 zu

§ 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4

und Anlage 2 zu § 2 Abs.2 bis 4 WaffG Abschnitt 2

Unterabschnitt 1,

§§ 1, 105 JGG

Entscheidungsgründe
1. Es sind schuldig: Der Angeklagte B des Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe - Repetierwaffe -, sowie der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe - Repetierwaffe -. Die Angeklagte E der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge und mit un- erlaubtem Führen einer Schusswaffe - Repetierwaffe -. Im übrigen wird sie freigesprochen. I!. Der Angeklagte B wird zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Gegen die Angeklagte E wird eine Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten • verhängt. Die sichergestellte Vorderschaft-Repetierflinte „Y", Modell 500 A, Waffennummer K 00000, Kaliber 12/70 und 12/76,.(Ass.-Nr. KK 00 Nr 00) und die zugehörige Flintenpatronenmunition Kaliber 12/76,5 und 12/70 (Ass.-Nr: KK 00 Nr. 00 und 00) werden eingezogen. IV. Der Angeklagte B trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Soweit die Angeklagte E freigesprochen ist, fallen ihre notwendigen Auslagen, der Staatskasse zur Last. Im übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewandte Strafvorschriften: bzgl. des Angeklagten B:. §§ 211 Abs. 1 und 2, 3., 4., 5., und 9. Alt., 251, 250 Abs. Nr. 1, 249, 30 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 49, 52, 53, 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b, 66 Abs. 3 Satz 2 § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, §§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 .Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 und Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1. WaffG bzgl. der Angeklagten E: §§ 211 Abs. 1 und 2, 3., 4., und 9. Alt., 251, 250 Abs. Nr. 1, 249 StGB, §§ 27, 28 Abs. 1, 52 StGB, §§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 und Anlage 2 zu § 2 Abs.2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, §§ 1, 105 JGG Gründe: A. FeststellungenI. Zur Person 1. Angeklagter B a) Der Angeklagte U B wurde am 00.00.0000 in I/X als uneheliches Kind der Frau I1 B geboren. Frau B stammt aus L und kam zusammen mit ihrer Familie bei Kriegsende als Flüchtling nach I. Bei der Geburt ihres Sohnes U war sie etwa 18 Jahre alt. Der Vater des Angeklagten, der 1923 in P geborene C C1, war bei Kriegsende ebenfalls nach X2 geflohen und wohnt heute in I. Er ist von Beruf (…): Noch vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes trennte er sich von I1 B. Er zahlte Unterhalt für das Kind, hatte aber bis zumindest 1979 keinen persönlichen Kontakt zu ihm. I1 B, die seinerzeit als (…) gearbeitet haben soll; konnte oder wollte ihr Kind zunächst nicht selbst aufziehen. Es wuchs in der Folge in I bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf, der 1903 geborenen G B, die U B alsbald als seine Mutter ansah und mit „Mutti" anredete. In deren Haushalt lebte damals auch ihr 1937 geborener Sohn B1. G B war im Dritten Reich aktiv in der NS-Frauenschaft und hatte als Mutter von acht Kindern das Mutterkreuz erhalten. Auch nach Kriegsende bezeichnete sie sich als überzeugte Nationalsozialistin. G B machte dem entsprechend keinen Hehl daraus, dass sie ihren Sohn X1, der während des Dritten Reiches der SS angehört hatte und in der Gefangenschaft gestorben war, als ihren Lieblingssohn ansah und idealisierte. Ihr Sohn B, der sich intensiv um sie kümmerte und sie unterstützte, erfuhr demgegenüber keine besondere Beachtung durch seine Mutter. Ein weiterer Sohn von G B, H B, lebte mit seiner Ehefrau und mehreren. Kindern in der Nähe von O in der ehemaligen DDR. Als der Angeklagte etwa 7 Jahre alt war, reiste G B mit ihrem Enkel U in den Ferien dorthin. Danach verbrachte er hier mehrfach , Schulferien. H B war (…) und sprach in einem militärischen Tonfall. U B beeindruckte das, er schätzte den Onkel- und hatte vor ihm Respekt. Er erlebte hier insgesamt eine festgefügte und hierarchische Familienstruktur, in der er sich wohlfühlte. Weitere Ferien verbrachte U B bei der in der Nähe von M lebenden Schwester der Großmutter, J G1, die mit einem Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR, M1 G1, verheiratet war. J G1 verlangte von U B konsequent „ordentliches Benehmen", andererseits forderte sie ihn unter dem Versprechen einer, Belohnung auf, Steine auf nahegelegene Unterkünfte von Flüchtlingen und Ausländern zu werfen, was der Junge tat. G B war während der Kindheit von U B aktiv im Reichsbund für , , Kriegsgeschädigte und Vertriebene tätig. Sie erhielt oft Besuch von Kriegsheimkehrern und betreute und beriet sie in Rentenfragen und sonstigen Angelegenheiten. U B hörte den im Haushalt der Großmutter geführten, oft in eine Verklärung des Dritten Reiches einmündenden Gesprächen über die „alten Zeiten", über Kriegserlebnisse und erlebte Enttäuschungen mit Interesse zu und kam so schon in früher Jugend in Kontakt mit dem von der Großmutter und ihren Besuchern vertretenen nationalsozialistischen Gedankengut. Er fühlte sich von diesen Personen akzeptiert und empfand Verbundenheit mit ihnen. G B praktizierte in . der Erziehung von U B einen harten und konsequenten, bisweilen von ihm als kaltherzig empfundenen Erziehungsstil, gewährte ihm aber auch Schutz vor den , Eifersüchteleien ihres Sohnes B1. In dessen Familie wurde sie später leicht spöttisch als die „Oma mit der Knochenhand" bezeichnet. In I besuchte U B ab dem dritten oder vierten Lebensjahr einen Kindergarten und danach die Volksschule. Über Kinderkrankheiten des Angeklagten oder deren Folgen ist nichts bekannt geworden. Fest steht insoweit, dass er weder hirnorganisch relevante Erkrankungen durchgemacht, noch Unfälle erlitten hat. b) Inzwischen hatte I1 B geheiratet. Ihr Mann, von Beruf (…), brachte mehrere Kinder mit in die Ehe. Als U B etwa 10 Jahre alt war, kam I1 B erstmals wieder zu Besuch bei ihrer Mutter und ihrem Sohn U. Sie ließ sich das, Sorgerecht über ihren Sohn übertragen und nahm ihn gegen seinen Willen in ihren Haushalt in der Umgebung von I. Es kam bald zu Spannungen zwischen U B und dem Stiefvater. U B empfand ihn als niveaulos und störte sich an seinem unkultivierten Reden, das in deutlichem Gegensatz zu dem in den Gesprächen bei der Großmutter gepflegten Sprechstil stand. Er provozierte seinen Stiefvater zuweilen und es kam entsprechend zu Züchtigungen. Nach etwa einem halben Jahre schlug der Stiefvater ihn nach einer solchen Provokation mit einem Teppichklopfer derart, dass der Junge eine blutende Wunde auf der Stirn davontrug. Er flüchtete sich zurück zu seiner Großmutter, bei der er danach noch für kurze Zeit lebte. c) Weil die Großmutter kränklich geworden war, als U B etwa 12 Jahre alt war, nahm B1 B den Jungen in seine inzwischen gegründete Familie auf, mit der er zunächst in I, kurze Zeit später in E1 lebte und seither lebt. Mit den Söhnen von B1 B, dem 1958 geborenen X1 B, und den 1967 bzw. 1969 geborenen Zeugen X3 und H B wuchs U B in der Folgezeit wie ein Bruder auf und die Cousins bezeichneten sie sich wechselseitig auch so. Kurze Zeit später nahm B1 B seine . Mutter G auf. Sie verstarb , als U B 14 Jahre alt war. B1 B war (…) und bis zu seiner Pensionierung (…) des Tiefbauamtes der Stadt E1. Er war in den Augen seiner Söhne eine absolute Institution der Gerechtigkeit und der Moral. Zwischen U B und seinem Onkel bestanden indes von Anfang an Spannungen; die ihre Ursache nicht zuletzt darin hatten, dass B1 B bemüht war, U B und seine Söhne in der Erziehung gleich zu behandeln, dies jedoch nach dem Empfinden von U B nicht durchhielt. U B empfand sich deshalb als „Anhängsel" . der Familie und entwickelte eine Abneigung gegen den Onkel. Begehrte er gegen ihn auf, bekam er mitunter heftige Prügel von ihm, insbesondere dann, wenn er größere Dinge „Verbockt" hatte. d) Im Alter von 16 Jahren - U B besuchte das Klostergymnasium in L1, später das Städtische Gymnasium E1 - wurde er u. a. Klassen-, Stufen,- Schüler, Stadt- und Bezirksschülersprecher sowie Chefredakteur der Schülerzeitung des Gymnasiums. Er; trat ferner in die T ein. Er kam mit Abgeordneten in Kontakt und hielt politische Reden. Alsbald nahm er gegenüber dem etablierten Parteiensystem eine zunehmend kritischer werdende bis ablehnende Haltung ein, weil es ihm doppelbödig und doppelzüngig erschien. Er lehnte das seiner Auffassung nach praktizierte gegenseitige „Ausspielen" ab und wollte sich nicht als „Intrigant" betätigen. Kurze Zeit sympathisierte er mit der sogenannten „Rote-Armee-Fraktion RAF". Nach dem Selbstmord mehrerer Mitglieder der RAF im Jahre 1976 bzw. Oktober 1977 war er ebenso wie andere Mitarbeiter der Schülerzeitung der Auffassung, diese seien ermordet worden. Gemeinsam mit jedenfalls einem Mitschüler kam er überein, ein Zeichen der Solidarität zu setzen. Die beiden Schüler beabsichtigten, in einer der dem 17.11.1977 folgenden Nächte mit einem selbstgebauten Brandsatz einen hölzernen Anbau des Rathauses in E1 in Brand zu setzen. Ein von U B und seinem Mittäter verfasstes Bekennerschreiben sollte nach dem Brandanschlag der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen. Hierin bezeichneten sich beide als „L2 S" und kündigten weitere Anschläge an. Noch vor Ausführung der Tat wurden U B und sein Mittäter festgenommen, weil sie das Bekennerschreiben versehentlich im Kopiergerät ihrer Schule hatten liegen lassen, wo es gefunden und U B verhaftet wurde. Er befand sich vom 18.11. bis zum 14.12.1977 in Untersuchungshaft und würde wegen der Tat gemeinsam mit einem Mittäter durch Urteil des Amtsgerichts Neuss - 2 Ls/ 8 Js 204R8 - vom 27.10.1978, rechtskräftig seit dem 04.11.1978, wegen Verabredung eines Verbrechens der Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hat in der vorliegenden Hauptverhandlung geäußert, der Anschlag sei ernsthaft geplant und vorbereitet gewesen. Aufgrund des Vorfalls wurde U B des Gymnasiums verwiesen, außerdem aus der SPD ausgeschlossen. e) Im November 1978 verließ B - zwanzigjährig - den Haushalt seines Onkels und bezog ein Einzimmer-Appartement in L3, wo er die 12. Klasse des Aufbaugymnasiums besuchte. Die Miete zahlte sein leiblicher Vater. Den übrigen Lebensunterhalt bestritt er gleichfalls aus den Unterhaltszahlungen seines Vaters und Leistungen nach dem BAFÖG. f) Enttäuscht davon, dass die T sich von ihm abwandte, und unter Rückbesinnung auf das ihm von seiner Großmutter vermittelte nationalsozialistische Gedankengut trat B im März 1979 der X4-Jugend bei, einer neonazistischen Jugendorganisation, deren Uniform er in der Folge trug. Er brachte sich in den Besitz zweier Revolver der Marken Ceska und Smith & Wesson. In der Nacht des 08.07.1979 veranstaltete B mit weiteren Personen in einem Parkgelände in L3 Schießübungen. Die von Anwohnern alarmierte Polizei stellte bei den noch am Tatort Festgenommenen unter anderem die o.g. Waffen sicher. Bei der anschließenden Durchsuchung des Appartements von B wurden weitere Waffen, u.a. ein Perkussionsrevolver, eine nicht schussbereite Maschinenpistole sowie zahlreiche NS-Symbole und Hitlerbilder sichergestellt. In der nachfolgenden Vernehmung erklärte B, er sei kein Anhänger von nationalsozialistischen Extremgruppen, aber deutsch-national ausgerichtet. Das gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Waffengesetz - 120 Js 31/79 = 120 Js 18182 = 810 Js 129/82 StA Köln - wurde später nach § 153 a StPO eingestellt. g) Danach brach B den Schulbesuch ab. Er wollte nach Afrika, um dort über Kontakte zu Nationalsozialisten für jedenfalls einige Zeit zu leben. Im Vordergrund stand für ihn dabei die Befriedigung einer gewissen Abenteuerlust, aber auch die Neugier auf das Fremde. Am 16.08.1979 verließ er Deutschland und reiste über Johannesburg nach Windhuk/Namibia. Dort arbeitete er auf der Hühnerfarm eines nationalsozialistisch eingestellten weißen Farmers, dann nahm er mit dem Berufsziel des Großhandelskaufmanns eine Ausbildungsstelle bei einem Sanitärgroßhändler an. Daneben war er am Wochenende bei einem Wachdienst tätig. Als später zahlreiche weiße Farmer aus dem ehemaligen Rhodesien flüchteten, war U B etwa .6 Monate lang in einem Kommando der Rhodesischen Armee tätig, dessen Aufgabe vornehmlich in der Begleitung und dem Schutz der nach Südafrika oder Namibia sich flüchtenden Farmertrecks bestand. Hierbei war er auch in Kampfhandlungen mit Farbigen verwickelt. Ob durch ihn dabei ein Mensch ums Leben kam, ist ihm nicht bekannt, er schloss es aber nicht aus. Im September 1980' wurde er wegen illegaler Einreise von Namibia nach Botswana und wegen unerlaubten Munitionsbesitzes von botswanischer Poli-zei festgenommen. Er hatte sich mit anderen Personen nach Botswana begeben, um dort Antilopen zu jagen. Wegen einer Reifenpanne war er von seinen Begleitern beim Fahrzeug zurückgelassen worden. Nach seiner Festnahme wurde .er von der Polizei in die Grenzstadt Ghanzi verbracht. Dort wurde er von seinen Begleitern auf nicht näher festgestellte Weise befreit. Anschließend überquerte er illegal die Grenze nach Südafrika und wurde deshalb für eine Woche in Arrest genommen. Er verließ Südafrika und flog Ende Oktober 1980 - jetzt 22-jährig - nach Asunción/Paraguay. Dort lernte er eine damals 34 Jahre alte vermögende deutsche Frau kennen, die ihm ihre nationalsozialistische Gesinnung offenbarte. Mit ihr hatte er seinen ersten Geschlechtsverkehr. Als diese Frau Dritten gegenüber von der von B in seinem Gepäck mitgeführten Uniform der Rhodesischen Armee berichtete, wurde er unter dem Verdacht der Agententätigkeit festgenommen, nach.10 Tagen aber wieder freigelassen. Er fuhr nach Buenos Aires. Hier gelang es ihm, über einen deutschen Club Kontakte zu deutschen Nationalsozialisten zu schließen. Durch deren Vermittlung .. arbeitete er im Catering-Bereich einer Fluglinie. Als er wegen der in Argentinien einsetzenden hohen Inflation die Miete für sein Appartement nicht mehr aufbringen konnte, kehrte er im Dezember 1981 nach Deutschland zurück. B1 B nahm ihn wieder auf, verwies ihn aber wenig später nach einem heftigen Streit endgültig des Hauses. h) Anfang 1982 zog B nach L3. Er arbeitete in einem Schnellrestaurant, danach als Briefzusteller. Daneben erwarb er den Taxi-Schein und war zunächst als angestellter Taxifahrer tätig. Aufgrund seiner meist zwölfstündigen Arbeitszeit erzielte er gute Verdienste und erwarb 1984 ein eigenes Taxifahrzeug. i) Im selben Jahr lernte er seine spätere Lebensgefährtin, die damals 23 Jahre alte, in Bagdad geborene Zeugin S1 T1 kennen, die wie er als Taxifahrerin in L3 arbeitete. Frau T1 ließ ihren Namen später in G2 M2 ändern. Nach anfänglich freundschaftlichen Kontakten ging Frau M2 mit B eine Beziehung: ein und zog in seine Wohnung. Eine Heirat beabsichtigten sie nicht. Wie gegenüber anderen Personen in seinem Umfeld, namentlich, in seinem Kollegenkreis, machte B auch Frau M2 gegenüber keinen Hehl aus seiner nationalsozialistisch geprägten Einstellung und formulierte in Gesprächen mit ihr entsprechendes Gedankengut und sog. Staatstheorien. Das Dritte Reich stellte er ihr gegenüber positiv dar und bezeichnete dem entgegenstehende Geschichtsdarstellungen als Fälschungen. Frau M2, die sich selbst trotz einer kurzen Mitgliedschaft als sechzehnjährige in der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend in der Hauptverhandlung als unpolitischen Menschen bezeichnet hat, setzte sich anfangs mit seinen Ansichten auseinander und diskutierte mit ihm kontrovers. Nach einiger Zeit tolerierte sie seine Ausführungen äußerlich, um die Beziehung nicht aufs Spiel zu setzen. Zuweilen war sie seiner Erklärungen überdrüssig und brach das Gespräch mit der Äußerung.ab, „lass mich in Ruhe". Ihr gegenüber zeigte sich B in aller Regel liebenswert, romantisch, .mitfühlend, offen, fröhlich und respektvoll. Selten kam es zu kurzen verbalen Aggressionen. 1986 eröffneten U B, sein Cousin X1 B und Frau M2 in L3 eine Kfz-Werkstatt mit Gebrauchtwagenhandel in der Rechtsform einer GmbH. U B war Geschäftsführer, G2 M2 erledigte die Büroarbeiten, X1 B war Kfz-Mechaniker tätig. Daneben arbeiteten B und Frau M2 weiterhin als Taxifahrer. Aufgrund schlechter Auftragslage wurde das Kfz-Unternehmen nach kurzer Zeit aufgegeben. ln ihrer Freizeit betrieben B und Frau M2 gemeinsam Reitsport mit eigenen Pferden. k) . 1989 verwirklichte sich B einen schon seit seinem Aufenthalt auf afrikanischen Farmen gehegten Lebenstraum: Mit Vertrag vom 27.04.1989 pachtete er gemeinsam mit Frau M2 zum 01.07.1989 von dem in C2 H2 wohnhaften (…) F W als Verpächter dessen unweit von P7 gelegenes Anwesen „T2 N", einen Bauernhof, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit zahlreichen Räumen und weiteren Nebengebäuden, namentlich einem Mühlenhaus und großer Scheune, sowie größeren Weide- und Landflächen. Der Pachtvertrag, mit dem sie auch einige Untermietverhältnisse übernahmen, war auf 10 Jahre befristet und endete mithin per 30.06.1999. Die Pacht betrug in den ersten fünf Jahren 1.000 DM monatlich und sollte sich danach im Rahmen der sich aus dem Lebenshaltungskostenindex ergebenen Steigerungen erhöhen. Die Pächter zahlten zum 29.03.1989 eine Kaution in Höhe von 10.000 DM. Die erforderlichen erheblichen Renovierungen und baulichen Verbesserungen an den Gebäuden sollten die Pächter in Eigenleistungen erbringen, wobei bei Beendigung des Vertrages zum 30.06.1999 kein Anspruch auf eine Vergütung für von den Pächtern vorgenommene Einbauten oder Verbesserungen bestehen sollte. B und Frau M2 gingen davon aus, -. dass der Vertrag nach Ablauf der Vertragsdauer von 10 Jahren verlängert werde. In der Folge nahm B einige Ausbau- und Renovierungsarbeiten am Wohnhaus in Eigenleistung vor. Die ursprüngliche Idee, über die eigenen Pferde und diejenigen von wenigen Bekannten hinaus in größerem Umfang Mietpferde einzustellen, ließen B und Frau M2 fallen, da erhebliche Umbauten erforderlich geworden wären. Auch nach dem Umzug arbeiteten Frau M2 und B in Köln als Taxifahrer. Darüber hinaus befasste B sich auf dem Gelände der T2 N gelegentlich mit der Reparatur von Kraftfahrzeugen. Nach drei oder vier Jahren kam es zu Unstimmigkeiten der Pachtparteien. Der Verpächter beanstandete, dass Unrat aus der Reparatur von Fahrzeugen auf dem Grundstück vorhanden sei und das Hofgelände einen insgesamt verwahrlosten Eindruck mache, und verlangte nach von ihm .durchgeführten Ortsbesichtigungen Beseitigung. Bei einer dieser Gelegenheiten begegnete B kurz einem der drei späteren Opfer, (…) I2 O1, der anwaltlicher Vertreter des Verpächters war. Nachdem der Verpächter 1992 oder 1993 ihren Wunsch nach Bestätigung einer Verlängerung des Pachtverhältnisses über 10 Jahre hinaus ablehnte, führten B und Frau M2 keine weiteren wesentlichen Ausbauarbeiten mehr durch und beschränkten sich auf die Vornahme geringfügiger Verbesserungsarbeiten. Schon ab etwa 1993 kam es zu Spannungen zwischen B und Frau M2, die ihre Ursache im wesentlichen in dem nach Auffassung von Frau M2 unzureichenden Arbeitseinsatz von B hatten. Während Frau M2 auch weiterhin kontinuierlich und in einem Umfang von etwa 10 Stunden täglich in L3 ihrem Beruf als Taxifahrerin nachging, zeigte B später aus ihrer Sicht zu geringen Arbeitseinsatz. Er pflegte über längere Zeiten überhaupt nicht Taxi zu fahren, arbeitete dann allerdings mitunter mehrere Wochen hintereinander ohne wesentliche Unterbrechungstage. Hinzu kam, dass er sich kostspielige Hobbys leistete: Er fuhr Motorrad und erwarb für 10.000 bis 12.000 DM den PPL-A Flugschein für kleine einmotorige Sportflugzeuge. Die Einkünfte aus seinen danach gegen Entgelt durchgeführten Rundflügen blieben bescheiden. Alsbald liefen Schulden auf, so u.a. bei dem Strom- und Wasserlieferanten. Als B und M2 zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt mit der Zahlung von Nebenkosten und möglicherweise auch einer oder zweier Pachtraten in Rückstand kamen, fuhren sie gemeinsam zur Kanzlei von (…) O1 in P7, I3straße 00, dem späteren Tatort. B blieb in der Nähe der Kanzlei in seinem Pkw, Frau M2 ging in die Kanzlei und erreichte, dass ihnen Ratenzahlungen gewährt wurde. Frau M2 empfand ihrer beider sich stetig verschlechternde finanzielle Situation zunehmend als existenzielle Bedrohung. 1994 oder Anfang 1995 trennte sie sich deshalb von B und zog nach L3. Ihren Auszug teilte sei dem Verpächter mit, der in der Folgezeit keine Forderungen gegen sie richtete. Mit B einigte sie sich dahin, dass sie anstelle der seinerzeit hälftig von ihr aufgebrachten Kaution einige bei der T2 N gelagerte Werkstattteile erhielt, die sie anschließend verkaufte. Danach fanden nur noch wenige Telefonate zwischen B und Frau M2 statt. Zu Auseinandersetzungen kam es nicht. l) Spätestens 1994 wurde B Mitglied der nationalsozialistisch orientierten „E2 M3". Er bewarb sich bei den in demselben Jahr stattfindenden Kommunalwahlen für diese Partei um ein Mandat in einer Bezirksvertretung in L3. In diesem Zusammenhang nahm er mehrfach an Treffen Gleichgesinnter in L4 Gaststätten teil, bei denen u.a. ausländerfeindliche Parolen geäußert wurden. Kurz vor dem Auszug von Frau M2 erwarb er eine Druckmaschine und stellte in der T2 N Flugblätter und andere Publikationen her. Nach dem Auszug von Frau M2 entfaltete er auf dem Gelände der T2 N nationalsozialistisch geprägte - Aktivitäten in Anwendung seiner Erwägungen, insbesondere junge Menschen für seine politischen Vorstellungen zu gewinnen, die - wie er sich zu äußern pflegte - „prägbarer", d.h. leichter zu beeinflussen und zu begeistern seien. Zu diesem Zweck veranstaltete er mehrfach Treffen mit jeweils etwa drei bis fünf jungen Männern im Alter von etwa 17 bis 22 Jahren, die in einem abgetrennten und eigens hierfür hergerichteten Raum der zur Hofgelände gehörenden Scheune stattfanden. Diesen Raum hatte er u.a. mit Militariagegenständen, so u.a. Modellflugzeugen und. Orden aus dem 2. Weltkrieg, der Reichskriegsflagge und einer Deutschlandkarte mit den Grenzen von 1939 ausgestattet. In seinen privaten Räumen hatte er eine.Armbrust an der Wand aufgehängt sowie ein Luftgewehr. Darüber hinaus besaß er zwei funktionstüchtige scharfe Pistolen. Ferner hatte er eine sogenannte Bomberjacke, deren rechtes Schulterstück mit einem silbernen Kordelband mit darauf aufgesetztem Heeresadler mit Hakenkreuz und dessen linkes Schütterstück mit silbernem Kordelband und drei silbernen Sternen versehen war. Auf dem linken Kragenspiegel waren zwei SS-Runen, auf dem rechten Kragenspiegel vier silberne Sterne - für den Rang eines Obersturmbannführers - angebracht. Auf dem linken Jackenärmel war der SS-Adler mit Hakenkreuz zu erkennen. Er besaß ferner eine schwarze Uniformmütze mit silbernem Totenkopf und Hakenkreuz. Bei den Treffen artikulierte B u.a. ausländer- und judenfeindliche Aussprüche und zeigte Filme aus der Zeit des Dritten Reiches. Zwischen 1995 und 1999 veranstaltete B des weiteren zwei- oder dreimal .auf einem zum gepachteten Gelände gehörenden Hügel sog. Mittsommer-nachtstreffen, bei denen Jugendliche in typischer Nazi-Aufmachung erschienen, nämlich glatzköpfig und mit Bomberjacken und Springerstiefel bekleidet, und B selbst in seiner oben beschriebenen Bomberjacken-Uniform auftrat. An einem dieser Treffen nahm auch der über L3 hinaus bekannte Neo-Nazi N1 S2 teil. m) Mit Schreiben vom 10.05.1995 kündigte Rechtsanwalt O1 namens des Verpächters das Pachtverhältnis zum 30.06.1999. B war hierüber verbittert. Er war jetzt der Meinung, der Verpächter habe den Pachtvertrag in der Absicht abgeschlossen, nach zehn Jahren eine von ihm - und Frau M2 sanierte Hofanlage teurer verpachten zu können. B sah seinen Lebenstraum endgültig zerstört. Fortan machte er keinerlei Renovierungsarbeiten mehr, bemühte sich andererseits beim Verpächter aber auch nicht erneut um eine Vertragsverlängerung. Im April 1999 erhob der Verpächter, auch jetzt vertreten durch (…) O1, gegen B Klage auf Zahlung der rückständigen Pacht und Nebenkostenvorauszahlungen für März 1999, später erhöht um die Pacht für April und Mai 1999. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13.09.1999 wurde B verurteilt, an den Verpächter 6.334,88 DM zu zahlen. Durch Versäumnisurteil vom selben Tag wurde er auf die ferner durch (…) O1 im August 1999 erhobene Räumungsklage hin verurteilt, die Pachtsache T2 N vollständig geräumt herauszugeben. Beide Urteile wurden rechtskräftig, weil B keinen Einspruch einlegte. n) Im Jahr 1996 ging B eine Beziehung zu der damals 27 Jahre alten Zeugin B2 T3 ein, einer langjährigen Freundin von G2 M2. Frau T3 hatte ein Pferd in der T2 N eingestellt und kam regelmäßig an Wochenenden dorthin um zu reiten. Nach dem Auszug von Frau M2 wohnte sie eine zeitlang in der T2 N. B verliebte sich in sie und äußerte das ihr gegenüber auch. Zu einer näheren Beziehung kam es zunächst nicht Wenig später zog der damalige Freund von Frau T3 zu ihr in die T2 N. B schmiedete aus Eifersucht Intrigen gegen den Mann und erreichte dessen Trennung von Frau T3. Frau T3 ließ sich jetzt auf eine Beziehung mit B ein, die mehrere Monate dauerte. Auch Frau T3 teilte die politische Einstellung von U B nicht und lehnte es ab, mit ihm über politische Themen .zu sprechen. An den beschriebenen, auf der T2 N durchgeführten Veranstaltungen mit jungen Männern hatte sie keinerlei Interesse. 1997 lernte Frau T3 einen neuen Freund, K T4, kennen, trennte sich . von B und verließ die T2 N. Sie pachtete eine in B3 bei B8 gelegene Reithalle und arbeitete dort als Reitlehrerin. Etwa im September 1997 endete ihre Beziehung mit dem neuen Freund. Sie kam erneut in Kontakt zu B. B zog zu Frau T3 nach B3. Ab Anfang 1998 gingen beide erneut eine für B in seelscher und sexueller Hinsicht leidenschaftliche Liebesbeziehung ein. Gemeinsam mit Frau T3 bewohnte er auf dem Reithallengelände zunächst eine gemeinsames Zimmer in der dortigen 2-Zimmer-Wohnung, später lebte jeder in einem eigenen Zimmer. B führte das zur Reithalle gehörige Casino und war gleichzeitig als Kassierer im Vorstand des dort ansässigen Reitervereins tätig. Regelmäßig fuhr B zur T2 N, um dort wie bisher die oben beschriebenen Treffen abzuhalten. Im Sommer 1998 kam es zwischen B und Frau T3 zu Auseinandersetzungen, die ihre Ursache u.a. darin hatten, dass B gegenüber Jugendlichen im Alter zwischen etwa 15 und 18 Jahren, die auf dem Hof Reitsport betrieben, rechtsradikale, ausländerfeindliche Parolen äußerte, worüber die Jugendlichen sich bei Frau T3 beschwerten. Sie forderte B auf, dies zu unterlassen. Darüber hinaus zeigte sich B gegenüber Frau T3 jetzt häufig aggressiv und hochgradig eifersüchtig, wodurch sich die . selbstbewusste, fordernde und auf Eigenständigkeit bedachte Frau T3 kontrolliert und in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt fühlte. Als Frau T3 zu dieser Zeit dann von einem ihrer Reitschüler - ihrem späteren Lebensgefährten, von Beruf Zahnarzt - umworben wurde, bedrohte B diesen mit der Äußerung, wenn er Frau T3 nicht in Ruhe lasse, werde er - Zahnarzt- bald selbst sein bester Kunde sein. Frau T3 kündigte B an, sich von ihm zu trennen. B war außer sich und äußerte sinngemäß zu ihr, er werde ihr das Gesicht zerschneiden, dann habe sie keine Probleme mehr mit anderen Männern, dann sei sie ihm treu. Davon unbeeindruckt forderte Frau T3 ihn kurz danach auf, den Reiterhof mit sei-nen Pferden zu verlassen. Bei dem hierüber entbrannten Streit versuchte B, die Zeugin T3 mit beschuhtem Fuß gegen den Kopf zu treten. Sie konnte dem Tritt ausweichen, so dass B die unmittelbar neben Schiffer stehende Zeugin O2 X5 im Gesicht traf. Wegen dieses Vorfalls erstattete Frau T3 Strafanzeige. Bei der nachfolgenden Durchsuchung des Zimmers von B wurden dort u.a. eine halbautomatische scharfe Kleinkaliberpistole der Marke Landmann-Preetz Cal 22 gefunden. Des weiteren wurden die beschriebene Bomberjacke, eine Armbrust sowie nationalsozialistische Literatur .und Videokassetten mit, entsprechendem Inhalt sichergestellt, die in der Folge wieder an ihn herausgegeben wurden. Kurze Zeit später verließ B den Reiterhof in B3 und bezog vorübergehend wieder Quartier in der T2 N. Wegen der Bedrohung zum Nachteil von Frau T3, der versuchten gefährlichen Körperverletzung zu ihrem Nachteil sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erhob die Staatsanwaltschaft Aachen beim Amtsgericht Aachen Anklage gegen B 97 Js 44/99 StA Aachen = 48 Ds 869199 AG Aachen. Der zuständige Abteilungsrichter, .der Zeuge H3, ordnete für die Durchführung der Hauptverhandlung aus Sicherheitsgründen die Hinzuziehung von zwei Justizwachtmeistern und die Durchsuchung des Angeklagten B vor dem Betreten des Sitzungssaales an. In der Hauptverhandlung bestritt B, dass die sichergestellte Kleinkaliberpistole ihm gehöre, sie habe sich vielmehr in den Räumlichkeiten von Frau T3 befunden. Durch Urteil vom 06.06.2000, rechtskräftig seit dem 14.06.2000, wurde B wegen Bedrohung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, jeweils zum Nachteil von T3, sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Das Gericht stellte in der mündlichen Urteilsbegründung fest, dass B zumindest von September bis zum 08.12.1998 die Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis besessen habe. Darüber erregte sich B so, dass er den Richter unterbrach und anschrie, er verbiete ihm den Mund, das ganze sei ein Schauprozess. Anschließend verlangte er vom Richter die Bekanntgabe seines Namen. Nachdem H3 das getan hatte, ging B in Richtung der Saaltüre, drehte sich um und äußerte in Richtung des Richters: „Dich knall ich ab". Danach zeigte er auf den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und erklärte: „Und dich auch" und verließ er den Sitzungssaal. Da B die Geldstrafe nicht vollständig zahlte, wurde die restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen gemäß rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 10.1.1.2003 - 40 Gs 650/03 - in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache vollstreckt. o) Ab Februar 1999 wohnte B auf einem anderen Pferdehof in H4. Er lebte von Einnahmen aus der Untervermietung von Räumlichkeiten der T2 N, fuhr ab und zu - „schwarz" - Taxe und bezog Arbeitslosenhilfe. Während dieser Zeit kam es für etwa drei Wochen zu einer Beziehung zu einer damals 17 Jahre alten Frau, die B als sehr romantisch bezeichnet hat. p) Ab Februar 2000 bewohnte B eine Wohnung in . der L5-B4-Straße 000 in H4. Er begann am 14.08.2000 eine Umschulung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien und bezog hierfür ein Unterhaltsgeld. Die Umschulung brach er am 07.12.2001 ab. q) Mit Beginn des Jahres 2002 verstärkte B seine politischen Aktivitäten, wobei sich sein äußeres Auftreten und der Inhalt seiner Ziele zunehmend radikalisierten. Er beabsichtige nun, eine organisierte Kampftruppe aufzubauen mit dem Ziel, die nationalsozialistische Revolution - den Umsturz - notfalls auch unter Einsatz von Waffen und Verlust von Menschenleben einzuleiten, und den hierzu erforderlichen Führungsnachwuchs auszubilden. Als Ziele des sogenannten Befreiungskampfes sah er die Wiederherstellung des Reichsgebietes in den Grenzen von 1939 an, ferner die Wiederherstellung der Geltung der Deutschen Reichsverfassung und Gesetze und die Durchführung von Wahlen zum Reichstag. Für seine eigene Person fühlte er sich berufen, als der neue Führer maßgeblich an der Verwirklichung dieser Ziele im Geiste des Nationalsozialismus mitzuwirken. In diesem Zusammenhang äußerte er sich seiner jeweiligen Umgebung gegenüber regelmäßig in Hasstiraden auf von ihm als solche bezeichnete „Hochverräter" . wie Journalisten, Rechtsanwälte, Richter und Politiker, die er als Helfershelfer des „derzeitigen Unrechtsstaates" bezeichnete. Er rasierte sich die Haare ab und trug seither eine Glatze, um seine Zugehörigkeit zur rechten Szene zu. dokumentieren. Er kleidete sich jetzt zunehmend „jugendlicher', um so leichter Zugang zu jungen Menschen zu finden, und ging zu diesem Zweck auch verstärkt in. Diskotheken. Häufig suchten junge Leute seine Wohnung .in H4 auf, oft auf der Suche nach Amphetaminen, die - wie nachfolgend noch darzustellen - B zur Verfügung hatte. Hier zeigte B ihnen Propagandafilme und versuchte sie mit unterschiedlichem Erfolg in langen Gesprächen für seine nationalsozialistische Idee zu interessieren. Dabei zeigte er ihnen auch die inzwischen - wie noch darzustellen ist - erworbene Pumpgun und seine mit den dargestellten Abzeichen . versehene Bomberjacke nebst Uniformmütze. Bei seinen Aktivitäten fand er namentlich durch die beiden folgenden Männer Unterstützung, die ihm in wesentlichen Punkten gleichgesinnt waren: aa) Mit dem heute 39 Jahre alten Zeugen L6 T5 war B vor etwa zehn Jahren bekannt geworden. T5 arbeitete damals ebenfalls in Köln als (…). Später war er bis zur Tatzeit (…) eines Spielcasinos in B5/Kreis E3, wo ihm eine nur von ihm genutzte Pförtnerloge zur Verfügung stand. B und T5 stellten bald fest, dass ihre politischen Einstellungen in ihren Grundzügen übereinstimmten. T5 bezeichnete seine damalige wie heutige Einstellung als national-konservativ, während er bei B rasch dessen nationalsozialistisch ausgeprägte Einstellung feststellte. In den Gesprächen mit T5 äußerte sich B u.a. dahin, dass das sogenannte Finanzjudentum - damit meinte er jüdische Banken und die nach seiner Ansicht von Juden beherrschte Börse in den USA - bekämpft werden. müssten. Das Lebensrecht der Juden stellte er nicht ausdrücklich infrage, äußerte sich aber in dem Sinne, dass die - angeblich in den Konzernspitzen sitzenden und.ein weltumspannendes Netz bildenden - Juden in Deutschland „auszuschalten" seien. Wie auch in den mit Frau M2 geführten Gesprächen glorifizierte B das Dritte Reich, das er mit seinen Reichsgesetzen als fortbestehend, bezeichnete, und bezeichnete auch gegenüber T5 anderslautende Geschichtsdarstellungen zum Dritten Reich als Fälschungen. Er redete oft der Notwendigkeit eines „Umsturzes" und des notfalls "auch gewaltsam zu führenden Kampfes. Die derzeitigen Regierungen in Deutschland bezeichnete er als nicht rechtmäßig. Der parteilose T5 hörte den oft weitschweifigen Ausführungen von B zu, betrachtete vieles hiervon aber als Geschwätz. Er selbst interessierte sich eher für Militärtechnik und Militärtaktik. T5, der in den letzten elf Jahren nebenberuflich als Türsteher von Diskotheken tätig war und hier durchaus bereit war, gegebenenfalls körperliche Gewalt einzusetzen, lehnte den von B propagierten politischen Umsturz ab., Er befürwortete aber im übrigen durchaus gewalttätige Aktionen gegen „kriminelle Ausländer", so etwa gegen solche, die Schutzgelderpressungen betrieben, und erklärte, sich gerne an solchen selbst beteiligen zu wollen. Einige Zeit vor dem Tatgeschehen war es zu einer Auseinandersetzung zwischen T5 und einem L4 (…) namens U1 gekommen. U1 hatte T5 in mehreren Angelegenheiten anwaltlich vertreten und sich von ihm jedenfalls in einer Sache absprachegemäß Teile des Honorars ohne Rechnung, Steuer und . Quittung zahlen lassen. Später erwartete T5 die Auszahlung einer Versicherungssumme, die - an U1 erfolgte. Der bestritt gegenüber T5 zunächst den Gelderhalt. Als T5 von der Zahlung erfuhr und U1 entrüstet zur Rede stellte, erklärte der gegenüber der . Forderung „die Aufrechnung" mit seiner tatsächlich bereits durch Schwarzzahlungen erfüllten Honorarforderung. In dem folgenden Rechtsstreit wegen des Honorars unterlag T5 mangels Zahlungsnachweises. Von diesem Geschehen berichtete T5 B und äußerte in der Folge häufig Hass und Wut gegen U1, wobei er B sinngemäß erklärte, dem müsse man „einmal richtig auf die Fresse hauen" oder ihm mit einer Armbrust ins Bein schießen. Weitergehendes, etwa (…) U1 zu töten, beabsichtigte T5 nicht und äußerte derartiges auch nicht gegenüber B. Tatsächlich kam es zu keinen Gewalthandlungen T5 gegen U1. bb) Den heute 25 Jahre alten Zeugen L7 T6 , der T7 Staatsbürger ist und in S3/Nähe L3 bei seinen - augenscheinlich wohlhabenden - Angehörigen in ländlicher Umgebung auf einem recht großzügigen Anwesen wohnte, lernte B kennen, als T6 und der heute 29 Jahre alte Zeuge N2 L8 an den oben dargestellten Treffen von der rechten Szene zugehörigen Jugendlichen auf dem Gelände der T2 N teilnahmen. T6 hatte in der T7 Armee Wehrdienst geleistet und war Leutnant der Reserve. Nach dem Umzug B in den B6 Raum riss der Kontakt zu T6 vorübergehend ab. Ab spätestens Anfang 2002 verfolgte auch T6 die Idee einer nationalsozialistischen Revolution und sagte B Unterstützung - auch finanzieller Art - bei den von diesem geplanten und mit ihm erörterten Aktivitäten zu. Allerdings lehnte er Gewalt gegen Menschen zur Erreichung dieses Zieles ab. r) Anfang 2002 überließ T5 dem Angeklagten B auf dessen Bitte hin seine sogenannte Pumpgun, die spätere Tatwaffe, mit ca. 30 Schuss Munition. Es handelte sich um eine amerikanische Vorderschaft-Repetierflinte der Marke „Y, Modell 500 A", Waffennummer K 0000, mit unter dem Lauf liegendem Röhrenmagazin, das für die Aufnahme von bis zu fünf Flinten-, nämlich Schrotpatronen der beiden Kaliber 12/76,5 und 12/70 eingerichtet war. Das Nachladen der Waffe für den nächsten Schuss erfolgte durch das Zurückziehen des an einer Schiene befestigten unter dem Flintenlauf liegenden Vorderschaftes, der sodann wieder zurückgeschoben wurde. Als Begründung für seine Bitte gab B an, er wolle damit die „Kameraden" beeindrucken. Spätestens im April 2002 kaufte B die Waffe. Er ließ den Hinterschaft der Flinte in Höhe des Kolbenhalses absägen, so dass die Waffe eine Gesamtlänge von ca. 68 cm hatte. Er deponierte die Waffe mit einem über den Lauf gezogenen blauen Strumpf mit den in einem Schreibgeräte-Etui aufbewahrten Patronen in. einer blau-roten Sporttasche, die er regelmäßig mit sich führte. Im Sommer 2002 verlor B wegen ausstehender Mietzahlung seine Wohnung in H4 und wurde in den folgenden sechs Monaten von T5 in dessen Wohnung in L3 aufgenommen. s) Im Zuge seiner Rekrutierungsbemühungen, bei denen er mit seinem Pkw insbesondere die B8/H4 Gegend bereiste, konnte B in der Folge nur einige wenige junge Männer im Alter von 18 bis 20 Jahren für seine Ideen gewinnen. Im Oktober oder November 2002 führte er mit etwa 15 bis 20 Männern in einem stillgelegten Stollen im T8 eine dreistündige „Übung" zur Vorbereitung des von ihm ins Auge gefassten bewaffneten Kampfes durch. Sie waren mit schwarzen Bomberjacken und Springerstiefeln gekleidet, vermummt und mit Rucksäcken, Taschenlampen und Fackeln ausgerüstet. Um den jungen Leuten gegenüber Härte und Entschlossenheit zu demonstrieren, führte B die Pumpgun - ungeladen - mit sich, ferner eine ihm eine Woche zuvor von T5 überlassene Pistole „Walter PP K". Wenig später veranstaltete B in gleicher Weise mehrfach mit jeweils fünf oder sechs Teilnehmern, darunter T5, in einem ehemaligen Stallgebäude, - das zu dem von T6 bewohnten Anwesen in S3 gehörte und abseits der Wohngebäude lag, Übungen zur „Formalausbildung" von zwei- bis vierstündiger Dauer durch. Es wurden u.a. Häuserkampf, Zweikampf, Zugriffe und Fesselungen trainiert. Die Teilnehmer vermummten sich nach . Abstellen ihrer jeweiligen Fahrzeuge auf einem zum Anwesen gehörenden Parkplatz, um ihre Identität gegenüber den anderen zu verdecken. Während der Übungen trugen sie Namensschilder mit Phantasienamen und Diensträngen der SS. T5 erhielt den Dienstrang eines „Scharführers" zugewiesen, B bezeichnete sich selbst als „T9 C3" und gab sich als Leiter der Übung, ohne eigenen körperlichen Einsatz zu zeigen. Danach bemühte sich B, zunächst nicht weiter um den Aufbau einer „Kampftruppe". t) Ende 2002 kam es zum Streit zwischen B und T5, weil B von T5 die Überlassung von 10 % seines Einkommens zur Finanzierung seines politischen Kampfes einforderte, was der mit dem Hinweis zurückwies, B solle doch selbst arbeiten gehen. B verließ daraufhin die Wohnung. In der Folge lebte er jeweils kurz bei verschiedenen Freunden, so u. a. bei T6 und ab April 2003 bis etwa Ende Juli 2003 in der Wohnung des Zeugen N3 Q, danach für kurze Zeit nochmals bei T5. Anfang 2003 unternahm B erneut den Versuch, „Kampftruppen" aufzubauen, insbesondere um seinen Geldgeber T6 „bei Laune zu halten", der von B „Taten sehen" wollte. B kannte in B3 und im grenznahen Selfkantgebiet einige Gruppen von jeweils etwa fünf bis sieben, untereinander und mit ihm befreundete junge Leute mit nationalsozialistischer Gesinnung, die er mit seinen Vorstellungen zum bewaffneten Kampf zu ideologisieren gedachte. In der Folge beschaffte er diesen Männern Propagandamaterial, führte ihnen Filme vor und führte mit ihnen politische Gespräche nationalsozialistischen. Inhalts. Der Wahrheit zuwider gab er gegenüber T6 an, er verfüge jetzt über zwei funktionierende Volkssturmgruppen, mit deren militärischer Ausbildung begonnen werden könne. Als er für April 2003 eine sogenannte „Zugriffsübüng" ansetzte, deren Leiter T6 und ein weiterer „Kamerad" sein sollten, erschienen die jungen Leute am vereinbarten Treffpunkt nicht. B und T6 fanden sie schließlich in der Wohnung eines der Gruppenmitglieder beim Drogenkonsum. Dieser Misserfolg war B gegenüber T6 höchst peinlich und traf ihn tief in seinem Selbstwertgefühl. Weitere Rekrutierungs- und Ausbildungsbemühungen unternahm er zunächst nicht. Spätestens im August 2003 war B wohnungs- und obdachlos. Über Einkünfte verfügte er nicht. Die Gültigkeitsdauer seines Taxischein war abgelaufen, so dass er hiermit auch keinen Verdienst erzielen konnte. T6 hatte nach dem eben geschilderten Vorfall im April seine bis dahin sporadisch geleistete finanzielle Unterstützung eingestellt. Mit seinem Pferd und einem Hund, der dem Zeugen Q gehörte, ritt B durch die Gegend urn B8/H4 und nächtigte im Freien in einem mitgeführten Zelt. Als das ohnehin stark abgemagerte Pferd erkrankte und er es verkaufte - ohne im übrigen den Kaufpreis zu erhalten -,war er fortan mit seinen wenigen Habseligkeiten und der Pumpgun zu Fuß unterwegs. Den völlig abgemagerten Hund hatte inzwischen die Ordnungsbehörde sichergestellt. Zuletzt zeltete B auf einem Spielplatz in H4. Hier traf er . auf ihm bekannte junge Männer, die ihn jetzt wegen seines heruntergekommenen Zustandes auslachten. Bisweilen suchte B in dieser Zeit T5 an dessen Arbeitsplatz in B5 auf, der ihm etwas zu Essen kommen ließ und gelegentlich kleinere Geldbeträge gab. Äußerlich verwahrlost und abgemagert traf B am 12.09.2003 auf den Zeugen N2 T10, bei dem seinerzeit die Mitangeklagte K1 E wohnte. u) Illegale Drogen konsumierte B anfangs nicht, stellte vielmehr gegenüber seinen „Kameraden" heraus, 'ein Nationalsozialist nehme keine Drogen'. Erstmals 1999 konsumierte er Marihuana. In der Folge nahrn . er etwa zwei Monate lang vornehmlich an Wochenenden Ecstasy. Danach nahm er regelmäßig .Amphetamine ein, durch die er nach seinem Empfinden sein Leistungs- und Reaktionsvermögen verbesserte. Als sich bei ihm Depressionen einstellten, begab er sich im November 2001 kurz in die Behandlung des (…) Dr. E4 und auf dessen Rat eines Diplompsychologen. Beiden berichtete er von Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen sowie von seiner beendeten Beziehung zu Frau M2, nicht jedoch von seinem Drogenkonsum. Nach vier Gesprächen bei dem Psychologen brach B die Behandlung im März 2002 ab. In der Folge konsumierte B bis einige Tage vor der Tat vom 07.10.2003 Amphetamin in einer Dosierung bis zu 5 g täglich, die er oft heimlich in Flüssigkeit aufgelöst trank, um seinen Drogenkonsum namentlich vor den ihm wichtigen „Kameraden" T6 und T5 nicht offenbar werden zu lassen, was ihm gelang. v) Über die erwähnten Verfahren hinaus ist der Angeklagte B wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: aa) 1997 erstattete der erwähnte frühere Freund von Frau T3, K T4, Strafanzeige gegen B wegen Körperverletzung. B hatte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei zwei Zähne beschädigt. Den Vorfall hat B in der jetzigen Hauptverhandlung bestätigt und dazu angegeben, weil T4 ihm Frau T3 „ausgespannt" habe, habe er gegen ihn eine tiefgehende „Hassattacke" gehabt; er habe dem damit zeigen wollen, was er von ihm halte. Die Beziehung zwischen T4 und Frau T3 war zu diesem Zeitpunkt - wie B bekannt - bereits beendet. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 11.11.1997 ist das Verfahren - 26 Js 1340/97 - mangels öffentlichen Interesses eingestellt worden. bb) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 05.04.2001 - 3 Cs 11 Js 337/01 = 85 VRs 1155/01 -, rechtskräftig seit dem 22.8.2001, ist der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Ihm wurde vorgeworfen, am 23.02.2001 in der Diskothek „S4" in V-Q1 00, in einem Mäppchen verborgene Ecstasy-Tabletten in seinem Besitz gehabt zu haben, ohne im Besitz einer Erlaubnis hierfür zu sein. Da er der bewilligten Ratenzahlung auf die Geldstrafe in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß. nachkam, hat er die Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache verbüßt. cc) Durch Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 25.09.2002 - 3 Ls 11 Js 197/02 - 21/02 -, rechtskräftig seit dem 25.09.2002, ist der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer samtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und ihm ein Bewährungshelfer beigeordnet. Nach den Feststellungen des Urteils hatte B für eine drogenabhängige Bekannte zwischen Februar 2001 und Januar 2002 in fünf Fällen von einem L9 D und in weiteren fünf Fällen von dem schon erwähnten Zeugen T10 Amphetamine erworben und an die Bekannte weitergegeben. dd) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.11.2002 - 27 Cs 735/02 - = 701 Js 1157/02 StA Mönchengladbach -, rechtskräftig seit dem 12.12.2002, ist der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt worden. lhm wurde zur Last gelegt, am 08.09.2002 gegen 9.00 Uhr in N4 im Besitz von 2,22 g Marihuana gewesen zu sein, als er auf einem dortigen Autobahnparkplatz schlafend in einem . Taxi-Fahrzeug von der Polizei angetroffen wurde. Da er die Geldstrafe nicht zahlte, wurde er unter dem 17.08.2003 zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt N5-L10 geladen. Auf seinen Antrag hin wurde ihm die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen durch freie Arbeit gestattet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 10.12.2003 - 40 Gs 650/03 - wurde zwecks Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe die Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache angeordnet. ee) Am 21.07.2003 ist gegen den Angeklagten gemäß § 408 a StPO Strafbefehl des Amtsgerichts Köln - 521 Ds 86/03 = 26 Js 173/03 StA Köln - ergangen, rechtskräftig seit dem 22.08.2003, durch den gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 € festgesetzt wurde. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vorn 19.03.2003, auf die der Strafbefehl Bezug nimmt, wurde B versuchte Nötigung und Bedrohung vorgeworfen: am 16.12.2002 war er in einer Tankstelle in L3, C4 Straße 00, mit der dort angestellten Zeugin C über die Nichtannahme einer Pfandflasche in Streit geraten; dabei schüttete er auf einen Teil der an der Kasse liegenden Waren Limonade aus und machte diese dadurch unbrauchbar; als die Zeugin deshalb die Polizei rufen wollte, äußerte er zu dieser, wenn sie die Polizei rufe, bekomme er heraus, wo sie wohne; als die dennoch verständigte Polizei den Sachverhalt aufnahm, äußerte der Angeklagte zu einem der Beamten: „Wir beide sehen uns wieder, und dann über Kimme und Korn". Die Geldstrafe ist bisher nicht bezahlt. ff) Unter dem 06.01.2004 hat die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verdachts der Körperverletzung, Az.: 91 Js 3/04, gemäß § 154 11 StPO im Hinblick auf die in der vorliegenden Sache zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt. Dem lag die Anzeige der Eheleute U2 aus L3-Q2 zugrunde, wonach der Angeklagte am 10.09.2003 an der Wohnungstüre der Eheleute erschienen sei, um Herrn U2 zu sprechen. Nach dem Öffnen der Haustüre habe B Frau U2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch sie einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Der Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, er sei lange mit Herrn U2 befreundet gewesen, während Frau U2 ihn - B - gehasst habe; er habe sich bei Herrn U2 ihm gehörende und dort abgestellte Sachen abholen wollen. Herr U2 sei am Tattag in der Wohnung gewesen und habe sich von seiner Frau verleugnen lassen. Deshalb habe er aus Zorn zugeschlagen. 2. Angeklagte E: a) Die Angeklagte K1 E wurde am 00.00.0000 als das jüngere von zwei Kindern des heute 46 Jahre alten Q3-K2 E und der heute 41 Jahre alten B7 Q4 in B8 geboren. Der Sohn N6 E ist 23 Jahre alt. Vor seiner Eheschließung gehörte der Vater der Rocker-Szene an und war häufig - meist nach erheblichem Alkoholgenuss - in Auseinandersetzungen und Schlägereien verwickelt. Als er seine spätere Ehefrau kennenlernte, reduzierte er seinen Alkoholkonsum und trennte sich von der Rockerszene. Er arbeitete ca. 15 Jahre lang als Fernfahrer, und zwar wegen der guten bis sehr guten Verdienstmöglichkeiten vornehmlich im Südostasien-Verkehr, wodurch er mitunter drei bis vier Monate von seiner Familie getrennt war. Um für Lebensunterhalt der Familie möglichst viel zu verdienen, machte er bis auf kurze Aufenthalte mit seiner Frau in Antwerpen und Paris nie Urlaub mit der Familie, sondern arbeitete statt dessen „durch". Nach einem schweren Motorradunfall 1983, der nach längerem Krankenhausaufenthalt eineinhalb Jahre Arbeitslosigkeit nach sich zog, begann er zunächst wieder im Fernverkehr zu arbeiten. 1994 gab er diese Tätigkeit auf und betrieb fortan mit nicht unerheblichem angespartem Kapital selbständig einen Betrieb für Holz- und Bautenschutz, Asbest- und Giftstoffentsorgung. Später trat sein Sohn N2 in den Betrieb ein. Nach gutem Beginn geriet der Betrieb recht bald in wirtschaftliche Schwierigkeiten und wurde insolvent und auf die Ehefrau umgemeldet, schließlich nach Insolvenz des Hauptauftraggebers im Jahre 2001 endgültig aufgegeben. Hieraus resultieren noch heute Verbindlichkeiten, die durch Gehaltspfändungen bei dem Arbeitgeber von Frau Q4 getilgt werden. Mangels anderer Arbeit fertigt Herr E seither als selbständiger Kunsthandwerker z.B. Säulen und Kerzenleuchter aus Gasbetonstein, inzwischen mit einigermaßen zufrieden stellendem Ertrag. Herr E hat in der Hauptverhandlung angegeben, seine Arbeit sei für ihn immer wichtig gewesen und auch jetzt für ihn fast alles. Die Mutter der Angeklagten, B7 Q4, war schon seit frühester Kindheit ihrer Töchter K1 als Schwesternhelferin in einem Krankenhaus und für einen ambulanten Pflegedienst tätig. Seit 2000 ist sie nach dreijähriger Ausbildung examinierte Altenpflegerin und seither in einem Altenpflegeheim beschäftigt. Sie arbeitet in mehreren Schichten und leistet mitunter auch nachts auf Anforderung hin Notdienst. Sie ist bei ihren Patienten beliebt. b) Nach siebenjähriger Ehe trennten sich die Eltern von K1 E, die jetzt gerade 2 Jahre alt war, und ließen sich später scheiden. Die Mutter blieb mit den Kindern in der Ehewohnung, Q3-K2 E zahlte Unterhalt und besuchte seine Kinder regelmäßig. K1 litt sehr unter der Abwesenheit des Vaters. Einige Monate nach der Trennung wandte sich die Mutter einem Herrn Q4 zu und heiratete ihn 1988. Seither führt sie dessen Namen. Aus der Verbindung ging im selben Jahr ein Sohn hervor. Es kam alsbald zu Spannungen zwischen den Eheleuten Q4, die ihre Ursache u.a. in dem erheblichen Alkoholkonsum des Ehemannes und in seiner Erziehungshaltung hatten, die die Kinder N6 und K1 gegenüber dem eigenen Sohn benachteiligte. Unter Alkohol zeigte sich Q4 unberechenbar und aggressiv, es kam zu Bedrohungen und schließlich zu körperlichen Übergriffen auf B7 Q4 und ihre Kinder N6 und K1. Im Frühjahr 1990 flüchtete sie unter Mitnahme aller drei Kinder in ein B6 Frauenhaus. 1991 wurde die Ehe geschieden. Da nicht alle drei Kinder mit der Mutter im Frauenhaus bleiben konnten, kamen N6 und K1 in den Haushalt der Großmutter mütterlicherseits. Durch die Ereignisse psychisch stark in Anspruch genommen wurde Frau Q4 wenig später vier Wochen in der geschlossenen Abteilung einer Landesklinik untergebracht und psychiatrisch-psychologisch behandelt. Danach kehrte sie in das Frauenhaus zurück. K1 vertrug sich nicht mit der Großmutter und lehnte sich gegen sie auf. Nach zwei Monaten kam sie auf ihre dringende Bitte wieder zur Mutter ins Frauenhaus, während N6 für die folgenden sieben Jahre bei der Großmutter blieb. Der Sohn der Eheleute Q4 lebt seit längerem bei einer Pflegefamilie; seine Mutter hat keinen Kontakt mehr zu ihm. K1 E hat ihn im Januar 2003 einmal im Rahmen eines durch das Jugendamt vermittelten Kontaktes getroffen. Mitte 1990 kam es wieder zur Annäherung der Eltern von K1 E, die in eine bis heute dauernde Partnerschaft ohne erneute Heirat mündete. 1991 bezogen sie mit K1 eine gemeinsame Wohnung in B8-F1. Der inzwischen 10 Jahre alte N6 lehnte es seinerzeit ab, zu seinen Eltern zu ziehen. c) Schwangerschaft und Geburt von K1 E verliefen unauffällig. Als Säugling schrie sie aus nicht näher bekannten Gründen viel und lange. Sie erlitt in ihrer Kindheit einige leichtere Unfälle. Im 14. Lebensjahr wurde sie von einem Pkw angefahren, wobei sie sich eine Gehirnerschütterung und einen Schulterbruch zuzog, der durch eine : Draht-Osteosynthese versorgt wurde. Langzeitfolgen traten nicht auf. Weitere Operationen erfolgten nicht. E raucht seit ihrem 12. Lebensjahr Zigaretten, zuletzt 20 Stück täglich. Alkohol trank sie eher selten. Dreimal war sie betrunken, ohne dass es dabei zu alkoholbedingten Bewusstseinsausfällen kam. d) K1 E besuchte ab ihrem 5. Lebensjahr den Kindergarten. Als sie etwa 6 Jahre alt war, berichteten Erzieherinnen ihrer Mutter von Verhaltens-auff4igkeiten, die den - letztlich nicht sicher geklärten - Verdacht auf sexuellen Missbrauch aufkommen ließ. Der von der Mutter hinzugezogene Kinder- und Jugendpsychiater diagnostizierte im Juli 1991 bei K1 eine „emotionale Störung bei pathologischer Familienstruktur, ferner Verdacht auf sexuellen Missbrauch", und äußerte im Rahmen der nachfolgenden Behandlung, dass wohl von einem sexuellen Geschehen auszugehen sei, aber Art und Intensität unklar seien und es wohl nicht bis zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es fanden insgesamt 62 Behandlungstermine statt, bis die Mutter im September 1993 die weitere Behandlung abbrach. Kurze Zeit zuvor hatte der Psychiater die Diagnose „spezifische emotionale Störung des" Kindesalters und Verhaltensauffälligkeiten und psychosomatische Reaktionen" gestellt. K1 E hat dazu in der Exploration durch den im vorliegenden Verfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr. F2 angegeben, sie habe mit ihrem Stiefvater zusammen im Bett Mittagsschlaf halten müssen, während die Mutter auf der Arbeit gewesen sei. Frau Q4 hat in der Hauptverhandlung die Vermutung geäußert, es könne sich um ein sexuelles Geschehen im Zusammenhang mit den älteren Söhnen zweier Familien gehandelt haben, mit denen damals freundschaftlicher Kontakt bestanden hätten, was K1 E nicht bestätigt hat. e) Mit der Rückkehr des Vaters in die Familie erfuhr K1 E in der Position des „Einzelkindes" äußerlich die ungeteilte Zuwendung und Aufmerksamkeit ihres Vaters. Er überhäufte sie mit Spielsachen, nahm sie im Sommer im Lkw mit auf Fahrten nach Italien und .Spanien und bezeichnete sie als seine „Prinzessin". Sie war stolz auf ihren Vater und schätzte und liebte ihn über alles. In der Erziehung des Kindes hielt sich der Vater nicht zuletzt bedingt durch seine häufige berufsbedingte Abwesenheit zurück. Demgegenüber zeigte sich die Mutter in der Erziehung, die gewaltfrei erfolgte, äußerlich eher hart und konsequent und verbarg, obwohl im Kern durchaus warmherzig, ihre Gefühle eher. Bei beiden Eltern vermisste K1 wirkliche persönliche Nähe und Emotionalität. f) 1991 wurde K1 Ei m Alter von knapp 7 Jahren eingeschult. Wegen aufgetretener Auseinandersetzungen mit Mitschülern verließ sie die Schule nach der ersten Klasse und wechselte auf eine andere Grundschule, die sie mit relativ schlechten Noten ohne Klassenwiederholung durchlief. 1995 wechselte sie zur Ganztagshauptschule. Hier zeigte sie von der 5. bis zur . 7. Klasse stets gute bis sehr gute Leistungen, die in der Folge mitbedingt durch noch darzustellende Umstände erheblich nachließen. Sie erbrachte jetzt teilweise nur noch in sie interessierenden Fächern Leistungen und es kam zu Schulversäumnissen. Als ihr deshalb Klassenwiederholungen und ein Schulverweis angedroht wurden, steigerte sie ihren Arbeitseinsatz jeweils so, dass sie Klassenwiederholungen verhinderte. Im Sommer 2001 erreichte sie den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 b mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Das Angebot, zum Erwerb der Fachhochschulreife eine Nachprüfung im Fach Englisch abzulegen, lehnte sie aus Unsicherheit über den Prüfungserfolg ab. g) 1996, K1 E war jetzt 12 Jahre alt, kehrte ihr damals 15 Jahre alter Bruder N6 in den Haushalt der Eltern zurück. Sie entwickelte zu ihrem Bruder zunächst kein gutes geschwisterliches Verhältnis, reagierte mit Eifer-sucht, weil sie befürchtete, die volle Aufmerksamkeit insbesondere des Vaters zu verlieren. Dies verstärkte sich, als N6 in den Betrieb des Vaters eintrat und so viel Zeit mit ihm verbrachte. Häufig stritten die Geschwister und redeten dann zuweilen monatelang nicht miteinander. Das Verhältnis besserte sich, als K1 etwa 16 Jahre alt war. 1997 traten bei K1 E erhebliche Pubertäts- und Erziehungsschwierigkeiten auf. Da beide Eltern ganztägig berufstätig waren, war die Tochter gehalten, wesentliche Arbeiten im Haushalt zu erledigen, was sie zunehmend vernachlässigte und was zu Streit mit den Eltern führte. Zu ihrer Mutter entwickelte sich ein gespanntes Verhältnis, das jetzt und auch später in lange Phasen, Wochen und Monate, einer „Funkstille" mündete, in denen beide wechselseitig Sturheit dokumentierten und sich wechselseitig durch Schweigen „bestraften". Der Erziehungshaltung der Eltern, die ihrer Tochter bis zu dieser Zeit durchaus Grenzen setzten, widersetzte diese sich zunehmend und verweigerte sich ihnen. In dieser Zeit fand K1 E in B8-S5 F3, einem sozialen Brennpunkt, wohin die Familie inzwischen umgezogen war, Anschluss an eine hauptsächlich :aus 16- bis 18-jährigen Heranwachsenden bestehende ca. 20-köpfige Mädchen-Gruppe, genannt: „U3-H5", in der sogenannte „weiche" Drogen, z.B. Marihuana und Haschisch, konsumiert wurden und deren Mitglieder Mutproben abzulegen hatten, z.B. Ladendiebstähle. K1 - damals noch nicht strafmündig - beteiligte sich an solchen Mutproben. Ihr imponierte das eigenständige Leben der Gruppenmitglieder und fühlte sich geschmeichelt, dass sie als erst 13-jährige und damit jüngste in die „Gang" aufgenommen wurde. Sie entwickelte zur Anführerin der Gruppe ein enges freundschaftliches Verhältnis und sprach mit ihr über ihre Probleme. Sie wurde schließlich in der Gruppe als die „rechte Hand" der Anführerin respektiert. Es kam nun zu massiven Schulversäumnissen. ln dieser Zeit blieb sie während etwa drei Monaten häufig mitunter tagelang dem Elternhaus . fern, so dass die Eltern schließlich die Polizei einschalteten, die die Tochter zurückbrachte. Die Eltern bestraften K1 mit Verböten und Stubenarresten. Als sie keinen Zugang mehr zu ihr fanden, wandten sich die Eltern an das Jugendamt, durch dessen Vermittlung K1 in die Heimeinrichtung „N7 im U4" in Q5 nahe der belgischen Grenze aufgenommen wurde. K1 lehnte es in der Folgezeit ab, sich in diese Maßnahme einbinden zu lassen. Sie reagierte mit einer Verweigerungshaltung, weiterem Fernbleiben vom Schulunterricht und verbalen Angriffen auf Erzieher, ferner mit vorübergehendem Entweichen aus dem Heim. Wegen ihrer Verhaltensauffälligkeiten wurde sie für kurze Zeit zur Beobachtung in eine Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen und kehrte danach in die Einrichtung zurück; Als ihre hartnäckigen Bitten an die Eltern erfolglos blieben, sie wieder in den elterlichen Haushalt aufzunehmen, entwich K1 E nach ca. drei Monaten erneut aus dem Heim und fand Unterschlupf bei einer Freundin. Als sie dort von der Mutter ausfindig gemacht wurde, nahm sie sie wieder mit nach Hause. Um dem problematischen Umfeld in B8-S5 F3 zu entgehen, zog die Familie nach F4. i) In der Folgezeit verbesserte sich das Verhältnis zwischen K1 E und ihren Eltern etwas, wenngleich es nie zu einer tiefergehenden inneren und innigen Beziehung zur Mutter kam. K1 zeigte sich ihr gegenüber mitunter aufsässig und eher verschlossen und vertraute sich ihr nicht an. Persönliche Probleme wie Liebeskummer besprach sie mit Freundinnen. Ihre Eltern hofften, das Verhältnis zu ihrer Tochter weiter verbessern zu können, indem sie ihr mehr Freiheiten einräumten. Sie gestatteten ihr, eine kleine Wohnung bei einer Tante zu beziehen. Dort fühlte sie sich von der Tante kontrolliert und kehrte in der Folge zu den Eltern zurück. 1999 wurde bei Q3-K2 E Lungenkrebs diagnostiziert. Die ärztliche Behandlung brach er alsbald ab und lehnt seither eine Chemotherapie ebenso wie eine Strahlenbehandlung ab. Die Erkrankung teilte er nur seinem Sohn mit, der - weisungswidrig - seine Mutter unterrichtet. K1 erfuhr davon zunächst nichts. Als ihr später ein Nachbar von der Erkrankung berichtete, kam es zu einer erheblichen aber vorübergehenden Störung im Verhältnis zu ihrem Vater. Sie empfand sein Verhalten als schweren Vertrauensbruch oder Misstrauensbeweis. Q3-K2 E hat sein Verhalten in der Hauptverhandlung damit begründet, ,,er sei von seiner Mentalität her kein Mensch, der so etwas ausschlachte und debattiere; die Erkrankung habe in der Familie kein Thema sein sollen". j) Schon relativ früh war K1 E auf äußere Unabhängigkeit von ihren Eltern bedacht und bestrebt, „ihr eigenes Geld" zu verdienen. Noch vor dem Hauptschulabschluss arbeitete sie von Januar bis Juli 2001 parallel zum Schulbesuch aushilfsweise auf sog. 630 DM-Basis als (…) und (…) in einer Supermarktfiliale. Die Arbeit trug zur Verschlechterung ihrer schulischen Leistungen bei. Nach dem Hauptschulabschluss bewarb sie sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz im Einzelhandel, wobei die Modebranche im Vordergrund ihrer Bewerbungen stand. Sie absolvierte mehrere Testverfahren, in denen sie nach ihrer Einschätzung überwiegend gut abschnitt. Ihren Misserfolg hat sie darauf zurückgeführt, dass sie wegen ihrer Kleidung, fehlenden Schminke und mitunter vulgären Ausdrucksweise nicht den Erwartungen entsprochen habe; sie sei aber nicht bereit gewesen, sich insoweit anzupassen und habe bei den Vorstellungsgesprächen geredet, ,,wie ihr das Maul gewachsen" sei. Von Sommer 2001 bis Februar 2002.nahm K1 E mit Ausnahme einer zweimonatigen Aushilfstätigkeit in einem Immobilien-Service an keiner schulischen oder beruflichen Maßnahme teil. Sie bewarb sich weiterhin erfolglos um einen Ausbildungsplatz als Einzelhandelskauffrau, nun außerhalb der Modebranche. In dieser Zeit lebte sie von der Unterstützung ihres damaligen Freundes und Lebensgefährten N2 T11 und von ihrem Kindergeld. Ab März 2002 arbeitete K1 E als Aushilfe in einer Tankstelle in V-Q1 und begann dort zum 01.08.2002 ein Ausbildungsverhältnis zur Einzelhandelskauffrau. Bald kam es zu Unstimmigkeiten mit ihrer Vorgesetzten, weil sie an bereits vereinbarten Freiterminen und Urlaubstagen an Wochenenden Überstunden und Vertretungen leisten sollte. Endgültig überwarf sie sich mit der Vorgesetzten, als diese eine wegen Fiebers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptierte und sie zum Arbeitsantritt aufforderte. Als sie dem nicht folgte, wurde ihr Ausbildungsvertrag im November 2002 fristlos gekündigt. Hiergegen unternahm sie nichts, weil sie sich ohnehin an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohl fühlte. Nach erfolglosen Bewerbungen um ein Ausbildungsverhältnis fand K1 E zum 20.03.2003 eine Halbtagsanstellung als (…) und (…) bei der Lebensmittelkette M4 in der Filiale H4-O3. Hier fühlte sie sich von Anfang an wohl. Sie bewies Arbeitseinsatz und Geschicklichkeit und kam mit ihren Kolleginnen gut zurecht. Eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau war dort zwar nicht möglich, man sagte ihr aber zu, in eine Vollzeitbeschäftigung übernommen un' nach einer Berufserfahrung von drei Jahren als stellvertretende Filialleiterin eingesetzt zu werden. Obgleich es zu disziplinarischen Schwierigkeiten wegen häufigeren Zuspätkommens und gelegentlichen Fehlens kam, bot man ihr Ende Juli 2003 den Einsatz in einer im Oktober/November in V-Q1 neu zu eröffnenden Filiale an, was sie annahm. Hierzu kam es infolge ihrer Festnahme nicht mehr. k) Während des Aufenthalts bei ihrer Tante im Jahre 1999 lernte K1 E, jetzt 15 Jahre alt, ihren ersten Freund, den damals 17 Jahre alten N2 T11, kennen. Nach wenigen Monaten zog sie zu ihm nach T12, wo er im Haus seiner Eltern eine eigene Wohnung hatte. K1 Eltern ließen dies trotz des jugendlichen Alters ihrer Tochter zu, weil sie vermeiden wollten, das ohnehin nicht einfache Verhältnis durch ein rigoroses Verbot weiter zu verschlechtern. Während K1 eine gleichberechtigten Partnerschaft mit T11 anstrebte, ordnete der sich seiner Freundin in zahlreichen Belangen unter, was diese kritisierte und ihm vorwarf, „er sage zu Allem Ja und Amen". Als sich während des Zusammenlebens erhebliche finanzielle Probleme ergaben, weil T11 einen Pkw auf Kredit gekauft und dann einen Unfall verursacht hatte, zog K1 E auf Vorschlag ihres Vaters mit T11 in das elterliche Haus. Die Eltern hatten inzwischen ein Haus angemietet, in dem sie ihrer Tochter eine eigene Wohnung zur Verfügung stellten. Es kam zu Streitigkeiten zwischen K1 und ihrem Vater, weil T11, von Beruf (…), als Gegenleistung für die Aufnahme in die Familie E im damals noch bestehenden Betrieb von Q3-K2 E mitarbeiten sollte, was T11 ablehnte. Im März 2001 trennte sich T11 von K1 E, was sie sehr verletzte. l) Etwa ein Jahr später, März 2002, freundete sich K1 E mit einem . K3 L11 an. Sie hat ihn als frohen, aber zur Gleichgültigkeit neigenden Menschen beschrieben, mit dem es kaum Streit gegeben habe und an den sie sich habe anlehnen können, und der sich bei ihr - wie sie bei ihm - habe ausweinen können. Da L11 Marihuana und Haschisch konsumierte, was E beanstandete, stellte sie ihn anders als ihre früheren Freunde nicht ih ren Eltern vor, weil sie befürchtete, sie könnten seinen Drogenkonsum bemerken und alsdann missbilligen. Zur Trennung von L11 kam es, als der sich einer anderen Frau zuwandte, wodurch sich E erneut sehr verletzt fühlte. m) Noch im Jahre 2002 lernte E den damals 28 Jahre alten T13 B9 kennen. Nach den Erfahrungen mit T11 strebte sie jetzt eine Beziehung mit einem älteren und damit, wie sie hoffte, vernünftigeren Partner an. Sie blieb mehrere Tage bei ihm und kehrte nur sporadisch nach Hause zurück. Als ihr ihre Eltern dieses Verhalten vorhielten, zog sie zu B9 in dessen Wohnung. Es kam alsbald zu Streitigkeiten zwischen B9 und E, weil dieser - von ihr als „rechthaberisch wie sie selbst" beschrieben - sie in heftigen Diskussionen wegen ihrer damaligen Arbeitslosigkeit aggressiv anschrie. Nach zwei Monaten verließ E B9 ; nachdem es bei einer dieser Auseinandersetzungen zu wechselseitigen Ohrfeigen gekommen war. n) Im Februar 2003 lernte E einen S6 L12 kennen, einen Konsumenten harter Drogen, der sich kurz danach zum Drogenentzug in ein psychiatrisches Krankenhaus begab, wo E ihn besuchte. Nach seiner Entlassung übernachtete E häufig bei ihm und verspätete sich . deshalb, wie erwähnt, mehrfach beim Arbeitsantritt im Supermarkt. Sie stellte L12 ihren Eltern vor und berichtete ihnen von seiner Drogenproblematik. Bald wurde L12 wieder rückfällig, worüber E sehr enttäuscht war, sie hatte gehofft, er werde mit ihrer Hilfe drogenfrei leben. Wenig später begann sie indessen selbst, illegale Drogen zu konsumieren, anfangs in Form von Marihuana und Haschisch, danach - vornehmlich an Wochenenden anlässlich ihrer Besuche in Diskotheken - auch Ecstasy und Amphetaminen. Nach vier Monaten beendete E die Beziehung zu L12- Von Juli bis Mitte September 2003 konsumierte sie unabhängig von bestimmten Anlässen regelmäßig täglich Amphetamine in einer Tagesdosierung von bis zu zwei Gramm. Unter dem Einfluss von Amphetaminen fühlte sie sich überaktiv und wach. Paranoide Durchgangssyndrome oder psychotische Wahrnehmungsstörungen erlitt sie während dieser Zeit nie; Heroin oder Kokain hat sie zu keinem Zeitpunkt genommen. Vor ihren Eltern, die inzwischen nach H4 umgezogen waren, verbarg sie den Drogenkonsum, weil sie sich schämte. Sie blieb deshalb häufig der elterlichen Wohnung fern. Lediglich ihr Bruder N6 bemerkte Veränderungen bei ihr und sagte ihr offen ins Gesicht, sie nehme Drogen. Sie stritt ab. Am Arbeitsplatz wurde ihr Drogenkonsum nicht bekannt, weil sie es vermied, vor Arbeitsbeginn Drogen zu nehmen. Wenn sie einmal während der Arbeit unter Schweißausbrüchen oder Kreislaufproblemen litt, ging sie ins Lager und legte sich kurze Zeit hin. Den Drogenkonsum stellte sie ein, nachdem sie den Mitangeklagten B kennen gelernt hatte. Im Juli 2003 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Tochter und Vater, als er mit dem Ansinnen an sie herantrat, für ihn auf ihren Namen ein Gewerbe anzumelden. Sie lehnte ab. Sie war tief enttäuscht, dass ihr Vater aus eigennützigen Interessen bereit war, nun auch sie wie zuvor schon ihre Mutter den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen. Auch mit der Mutter kam es im Juli 2003 zum Streit, weil K1 es ablehnte, Lebensmittel und Waschmittel auf eigene Kosten zu besorgen und erklärte, die Mutter habe selbst genug Geld. Die Mutter war erbost und fühlte sich persönlich verletzt, was zur Folge hatte, dass Mutter und Tochter zwei Monate lang - bis zu Tat vom 07.10.2003 - nicht miteinander sprachen. Wenn K1 in die Wohnung der Eltern kam, hielt sie sich fast nur noch in ihrem eigenen Zimmer auf. Wegen all dieser Spannungen wollte K1 E aus der elterlichen Wohnung ausziehen. o) Noch im Juli 2003 mietete! sie zum 01.08.2003 eine Einzimmerwohnung in V-Q1 an. Sie kaufte auf Kredit Möbel für 4.000 €, die sie unterstellte, weil die Wohnung renoviert werden musste. Hierzu fehlte es ihr zunächst an Geld und Helfern. Ende Juli zog sie vorübergehend zu dem heute 34 Jahre alten Zeugen N2 T10 in dessen Wohnung in H4 mit dem sie kurz zuvor eine Beziehung eingegangen war. T10 war damals seit mehr als acht Jahren drogenabhängig und konsumierte täglich Amphetamine. Während T10 echte Zuneigung zu E empfand, betrachtete diese das Verhältnis eher als Zweckgemeinschaft, die günstiges Wohnen und gemeinsamen Konsum von Amphetaminen zum Gegenstand hatte, die T10 ihr unentgeltlich gab. Durch ihren Drogenkonsum ließ ihre Motivation zur Arbeit nach. Einmal rief T10 deshalb auf ihrer Arbeitsstelle an, gab sich als Arzt aus und behauptete wahrheitswidrig, E müsse ihren kranken Vater im Krankenhaus besuchen. p) In ihrer Freizeit beschränkte sich K1 E in den letzten Jahren im wesentlichen auf das Anhören von Hardcore-Musik, einer Unterart der sog. Techno-Musik. Sie verkehrte in der sog. Gabber- oder Gabba-Szene, deren Mitglieder sich durch gleichartige Kleidung und durch ihre bevorzugte Neigung zur Gabber-Musik, einer Art Techno-Musik mit besonders starken Bassanteilen, auszeichnete. Zur bevorzugten Kleidung der Gabber-Szene gehörte auch Kleidung des englischen Textilherstellers „M5", der diesen Namen auf T-Shirts und Hemden in weiß quer über die Brust druckt. Wegen der in der .Wortmitte erkennbaren Buchstabenfolge „NSDA", mithin die ersten vier Buchstaben von „NSDAP", wurde und wird diese Kleidung oft in der rechten Szene getragen. Auch E besaß und trug oft eine „M5"-Jacke. Sie kannte die genannte Bedeutung, wollte damit jedoch unwiderlegt keine Zugehörigkeit oder Sympathie zur rechten Szene dokumentieren. Ebenso wenig war dies nach ihren Angaben bei ihr der Grund für das in der rechten Szene bei Frauen häufige Ausrasieren der Nackenhaare, was T10 auf ihre Bitte hin vorgenommen hatte und wie sie ihr Haar auch zur Tatzeit trug. Für Politik und Geschichte zeigte E kein Interesse. Dass der Großvater väterlicherseits der SS angehört und seine Söhne im Sinn des Nationalsozialismus erzogen hatte, wurde in der Familie E verschiedentlich angesprochen, es wurden aber weder hierüber noch über andere Dinge in diesem Bereich nähere Gespräche geführt. Die Kommunikation in der Familie beschränkte sich vielmehr, jedenfalls soweit es K1 betraf, auf das unmittelbar Notwendige. Wenn die Eltern von der Arbeit kamen, wurde überwiegend das Fernsehprogramrn verfolgt. q) K1 E ist seit ihrer Strafmündigkeit nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Verfügung vom 29.07.1999 stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren, Az.: 22 Js 1228/99, gemäß § 45 1 JGG ein. Sie hatte am 19.07.1999 in den Geschäftsräumen der Fa. X6 in B8 von einer Ledergeldbörse das auf einen Betrag von 15,99 DM lautende Preisschild abgerissen und durch ein anderes, einen Betrag von 5 DM ausweisendes Preisschild ersetzt. An der Kasse bezahlte sie 5 DM und wurde von einem Detektiv festgehalten. In der Hauptverhandlung vor der Kammer hat, die Angeklagte dazu angegeben, sie habe die Geldbörse unbedingt haben wollen, aber nicht genug Geld bei sich gehabt. II. Zur Sache 1. Tatvorgeschehen a) Am Freitag, 12.09.2003, machten K1 E und T10, bei dem E zu dieser Zeit noch lebte, einen Spaziergang durch H4 und trafen auf U B. B kannte T10 - wie ausgeführt - als Drogenlieferanten; E hatte B bei ihrer Arbeit in der Tankstelle flüchtig als - freundlichen - Kunden kennen gelernt. Jetzt machte B auf sie infolge seines wochenlangen Aufenthalts im Freien im Gegensatz zu damals einen verwahrlosten bis heruntergekommenen Eindruck. Er trug mehrere Taschen bei sich, darunter auch die erwähnte blau-rote Sporttasche mit der Pumpgun, sowie einen Schlafsack. Er bat T10, bei ihm duschen und zwei oder drei Tage bleiben zu dürfen, womit T10 einverstanden war. Alle drei begaben sich in die im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung von T10, die aus einem Wohnraum, einem von ihm und E genutzten Schlafraum, einer Küche sowie einem weiteren, damals von einem Untermieter namens E5 genutzten Raum bestand. Der negative Eindruck, den E von B, legte sich, als er geduscht und frische Kleidung angelegt hatte. In der Nacht führten T10 und B überwiegend politische Gespräche, denen E nur sporadisch zuhörte und an denen sie sich nur durch einzelne kurze Bemerkungen beteiligte. Sie begab sich bald ins Schlafzimmer an den Computer von T10, an dem sie über Kopfhörer Musik hörte. B schlief in dieser und den nachfolgenden Nächten in seinem Schlafsack auf der im Wohnraum stehenden Couch. Am Samstag, 13.09., hielten sich nach E Rückkehr von der Arbeit sie und die beiden Männer überwiegend im Wohnraurn der Wohnung von T10 auf und konsumierten Drogen. B fand K1 E als Frau vom Äußeren her, 1,81 cm groß und mit 55 bis 59 kg schlank, attraktiv und in sein politisches Weltbild passend. Er begann mit ihr Gespräche, in denen er ihr mit dem ihm in erheblichem Maß zu Gebote stehenden Charme Komplimente machte. Er äußerte u,a., sie habe einen germanischen Körperbau mit ausdrucksvollem Kiefer und Gesichtsausdruck, sie sei rein arisch. Er befragte sie zu ihrer Familie, ihrer Beziehung zu ihren Eltern und ihrem Werdegang und zeigte augenscheinlich Interesse an ihren Antworten. Seinerseits berichtete er über einige Stationen seines Lebens, wie über den Aufenthalt in Afrika, das Leben auf einem Reiterhof und seine Pferde. K1 E fühlte sich durch die ihr gezeigte Beachtung durch den lebenserfahren auftretenden Adolf in hohem Maße geschmeichelt und war von seiner Person und seiner Art fasziniert. Sie hatte das Gefühl, von ihm ernst genommen und akzeptiert zu werden und sich ihm anvertrauen zu können. Sein Alter schätzte sie auf 35 Jahre, befragte ihn hierzu aber nicht. T10 verfolgte die Gespräche zwischen beiden und erkannte bald, dass B ihm die Freundin abspenstig machen wollte und er bemerkte auch, dass E ihn zunehmend weniger beachtete. In den späten Abendstunden kam es in einer Wohnung im Erdgeschoss des Hauses zu einer massiven Ruhestörung durch laute Musik. T10 alarmierte telefonisch die Polizei, die kurz nach Mitternacht eintraf und gegen die Ruhestörer einschritt. Den Anruf bei der Polizei tätigte T10 allerdings in erster Linie aus Verärgerung und Eifersucht über die deutlich wahrgenomrnene Annäherung zwischen B und E, was ihn in gereizte bis aggressive Stimmung versetzte. Als B den Anruf T10 bei der Polizei wahrgenommen hatte, entnahm er der blau-roten Sporttasche die Pumpgun, lud sie durch, legte sich mit der Purnpgun in der Hand auf die Couch im Wohnraum und sagte zu T10: „Wenn jetzt die Polizei kommt, nehme ich . noch ein bis zwei mit, bevor die mich kriegen". In dieser Position blieb er, bis im Haus wieder Ruhe eingetreten war, anschließend legte er die, Pumpgun in seinen Schlafsack. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten B beabsichtigte er damals nicht, seine Ankündigung in die Tat umzusetzen, wenn die Polizei an die Wohnung gekommen wäre, womit er im übrigen nicht gerechnet habe; vielmehr habe er die genannte Äußerung gemacht, um T10, dessen Verärgerung über seine Annäherung an E er bemerkt habe, zu beeindrucken und ihm zu signalisieren, sich nicht aufzuspielen und den „starken Mann" rauszukehren. Ob die Angeklagte E den Anruf T10 bei der Polizei und das Herausziehen der Pumpgun in Verbindung mit der festgestellten Erklärung B wahrgenommen hat, ist nicht festgestellt worden. Die Kammer geht davon aus, dass dies nicht der Fall war. B und E verbrachten die beiden folgenden Tage mit T10 in dessen Wohnung. E konnte über ihre Zeit verfügen, weil sie bis 01.10 Urlaub hatte.'Bereits jetzt entnahm E den Diskussionen der beiden Männer eine auch ihr als eher unpolitischem Menschen klar erkennbare nationalsozialistische Grundhaltung von B. Am frühen Morgen des 16.09. verließen B und E gemeinsam die Wohnung. B bat E, seine Freundin zu werden. E empfand inzwischen starke Zuneigung zu B und willigte ein. Ihren Vorschlag, vorübergehend in ihr Zimmer in der elterlichen Wohnung überzusiedeln, obwohl sie mit den Eltern Streit habe, nahm B an. Auf Vorschlag von B kamen sie ferner überein, sofort den Drogenkonsum einzustellen. An diese Erklärung hielt sich indessen in . der Folge nur die Angeklagte E. B nannte E nun auch sein Lebensalter. E nahm hieran keinen Anstoß, zumal sich B in dieser Zeit ganz allgemein und auch ihr gegenüber wesentlich jugendlicher gab, als es seinem Alter entsprach. Dann brachten sie ihre Sachen in die nur ca. 10 Minuten entfernte Wohnung von E Eltern, ohne ein Familienmitglied anzutreffen. Seither lebten die beiden Angeklagten bis zu ihrer Festnahme am 13.10.2003 zusammen. b) Jetzt und in den folgenden Tagen und Wochen legte B K1 E seine nationalsozialistische Auffassung dar, sprach über die derzeitige Lage Deutschlands, das sich nach seiner Auffassung unmittelbar vor dem Untergang befinde, verherrlichte die nationalsozialistische Vergangenheit Deutschlands, erläuterte seine politischen Ideen dazu, dass und was jetzt zu seiner Rettung getan werden müsse. Er wetterte gegen „Reiche" und Juden und erklärte, wenn es nach ihm ginge, würde denen alles Geld abgenommen. Er äußerte weiter, er sei „Führer einer Schutzstaffel", deren Aufgabe die Durchführung eines Umsturzes oder einer Revolution sei und sprach von der Notwendigkeit des „bewaffneten Kampfes", bei dem auch Menschen getötet werden könnten. Konkrete Einzelheiten, wie der bewaffnete Kampf aussehen würde, nannte er nicht. Er beschwor E, keinem fremden Menschen etwas von diesen Äußerungen zusagen. Diskussionen führte B mit E über diese Themen und Thesen nicht, sondern er gab ihr aus ihrer Sicht so-gleich zu verstehen, dass sie keine Chance habe, Gegenargumente zu bringen. K1 nahm die Ausführungen ernst, ohne sich konkrete Vorstellungen hierzu zu machen. Sie bewunderte an B dessen Redekunst und Überlegenheit, weil er auf jede Frage eine ihr klug erscheinende Antwort hatte und auf sie in allem überzeugend wirkte. Sie vertraute der Richtigkeit seiner Erklärungen und respektierte ihn. Gleichzeitig fand sie in B einen interes-sierten Zuhörer für die sie interessierenden Themen, dem sie sich bedingungslos anvertrauen und öffnen zu können glaubte. Zwischen ihnen entwickelte sich so in kürzester Zeit eine beiderseitige Liebesbeziehung, die auf Seiten E von äußerster Hingabe an B getragen war, nicht aber von Abhängigkeit im Sinne einer Hörigkeit. c) Als B und E am Abend des 16.09. wieder in die Wohnung der Eltern kamen, begaben sie sich sofort in das Zimmer von K1. Ihre Eltern waren entweder auch jetzt nicht anwesend oder bemerkten ihr Kommen nicht. K1 E stellte B ihren Eltern weder an diesem Abend noch an den nächsten zwei oder drei Tagen vor, weil ihr bewusst war, dass ihre Eltern Anstoß an seinem Äußeren und an seiner politisch „rechts“ eingestellten Gesinnung nehmen würden. An diesem Abend kam es zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. Q3-K2 E hörte ein Geräusch aus dem Zimmer seiner Tochter, ohne es zuordnen zu können. Er öffnete kurz die Zimmertür und erfasste die Situation. Erst zwei oder drei Tage danach sprach Q3-K2 E seine Tochter an und machte ihr Vorhaltungen, dass sich seit mehreren Tagen ein fremder Mann in ihrem Zimmer aufhalte, ohne ihm und der Mutter bekannt gemacht worden zu sein. K1 entschuldigte sich und stellte B ihren Eltern vor. B redete die Eltern sogleich mit „du" an, worüber die Eltern ebenso wie über sein Alter und Ausse-hen entsetzt waren. In den nachfolgenden Gesprächen äußerte B gegenüber Q3-K2 E seine nationalsozialistische Gesinnung und suchte ihn für seine Ideen zu gewinnen. Der entzog sich den Gesprächen zunächst nicht, äußerte aber von Anfang an klare Kritik an der Einstellung B und auch dessen Lebensführung, was B indes nicht davon abhielt, immer wieder politische Diskussionen mit ihm zu beginnen. Diese Hartnäckigkeit störte Q3-K2 E zunehmend. Er erklärte B schließlich, dass er ihn nicht mehr ernst nehme und forderte ihn auf, das „Gerede zu lassen". B7 Q4 nahm an solchen Gesprächen schon wegen der damals im Verhältnis zu ihrer Tochter herrschenden „Funkstille" nicht teil, sie ignorierte B weitgehend und sonderte sich ab. Als K1 E einmal während eines solchen Gesprächs eine B nicht passend erscheinende Äußerung tat, zischte der sie an, dies hier sei ein tiefsinniges Gespräch, worauf sie verärgert den Raum verließ. Q3-K2 E wunderte sich über dieses Verhalten seiner Tochter, hatte sie sich gegenüber früheren Freunden doch stets vollkommen anders verhalten, „sich nämlich von ihnen nichts sagen lassen, sondern erkennbar immer die Hosen angehabt und ihnen bedeutet, wo es lang ging". K1 E war das Verhalten ihres Freundes gegenüber ihren Eltern peinlich. Bei Abwesenheit von B strich sie seine aus ihrer Sicht vorhandenen positiven Eigenschaften heraus und äußerte u.a., „der U halte vor größeren Zuhörerkreisen politische Reden". Dem Vater war sehr schnell klar, dass seine Tochter sehr in B verliebt war. Aus Sorge, sie wieder zu verlieren, wagten er und die Mutter es nicht, B, wie eigentlich von ihnen gewünscht, der Wohnung zu verweisen oder der Tochter energische Vorhaltungen zu machen. Zudem glaubten die Eltern, die Verbindung werde ohnehin nicht von längerer Dauer sein. B bemerkte alsbald, dass er von der Familie abgelehnt und als Störenfried angesehen wurde und zog sich zunehmend von den Eltern und N6 E zurück, schlief aber weiterhin im Zimmer von K1 E. d) Schon bald nachdem E mit B in die Wohnung der Eltern gezogen war, sah sie die spätere Tatwaffe, als B sie einmal aus seiner rot-blauen Sporttasche nahm. Schon zuvor war ihr aufgefallen, dass B diese Tasche, wie sie es empfand, so gut wie überallhin mitnahm. Er gab ihr die Waffe mit der Aufforderung in die Hand: . „Sieh mal, wie schwer die ist" oder „Sieh mal, wie kalt die sich anfühlt". Auf ihre Frage, weshalb er denn eine Waffe habe, antwortete er, 'er werde von der Polizei gesucht'. E erkannte, dass B gegebenenfalls bereit sein würde, die Waffe gegen Polizeibeamte einzusetzen. Hierüber erschrak sie so, dass sie kurze Zeit daran dachte, sich von B zu trennen, verwarf das aber, weil sie ihn liebte. Auf ihre Bitte hin lagerte B die Tasche mit der Waffe fortan nicht mehr in der Wohnung. Dass E darüber hinaus bei dieser oder späterer Gelegenheit bewusst Teile der Munition für die Pumpgun in die Hand genommen hat, die B mit der Waffe in der Tasche mit sich führte, ist nicht sicher festgestellt worden. Insoweit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich die später an Patronenhülsen sichergestellten DNA-Spuren der Angeklagten E z.B. daraus erklären, dass diese Munitionsteile lose in der Tasche lagen und von der Angeklagten unabsichtlich und von ihr unbemerkt berührt worden sind, als sie dort nach ihr gehörenden Gegenständen suchte. e) Am 17. oder 18.09.2003 fuhr B mit E nach L3. Sie trafen den schon erwähnten L7 T6, der B 700 oder 800 € übergab, um ihn in seiner „politischen Arbeit" zu unterstützen. B bezeichnete T6 gegenüber E später als einen seiner „Kameraden", der seine Gesinnung teile und an den entsprechenden früher von ihm veranstalteten Treffen teilgenommen habe. Mit dem Geld erwarb B einen schwarzen Pkw Citroen AX. Da er das Fahrzeug nicht auf seinen Namen anmelden wollte - möglicherweise wegen der aus den dargestellten Verurteilungen herrührenden offenen Geldstrafenbeträge bat er E, dies auf ihren Namen zu tun. Sie stimmte, zu. Das Fahrzeug wurde auf K1 E zugelassen und das Kennzeichen 00-00 000 zugeteilt. Ihren Eltern berichtete sie hiervon nichts. In der Folge lagerte B die Pumpgun mit der Munition in der Sporttasche in dem Pkw. Wenn er mit dem Fahrzeug unterwegs war, ließ er die Tasche regelmäßig darin, gelegentlich nahm er die Tasche mit sich. f) Während der nachfolgenden Tage verbrachten die Angeklagten viel Zeit miteinander. Häufig besuchten sie mit dem Pkw „Kameraden" von B. Bei diesen Gelegenheiten forderte B K1 E regelmäßig auf, schwarze Sachen zu tragen, um sie gegenüber den Kameraden als „uniformiert" wirken zu lassen. Den Grund erkannte E und folgte der Aufforderung. B selbst trug stets schwarze Kleidung. Er besaß schwarze Hemden, deren Kragenspiegel mit Klettverschlüssen versehen wären, an denen er bei solchen Treffen entsprechend präparierte „SS-Runen" anbrachte. Bei diesen Treffen ; bei denen immer über politische Themen im Sinne des Nationalsozialismus gesprochen wurde, führte B stets das große Wort. E fühlte sich bei Treffen dieser Art als Außenseiterin, weil B sich ihr währenddessen nicht widmete. Bei mindestens zwei solcher Treffen forderte B E darüber hinaus auf, zu der schwarzen Kleidung eine ihm gehörende Gaspistole dergestalt seitlich im Hosenbund zu tragen, dass sie für die anderen gut sichtbar sei. Hierzu äußerte er: „Die Kameraden sollten sehen, dass du meine Frau bist". Auch das tat E aus der Überlegung, es werde schon seine Richtigkeit haben, wenn ihr Freund das so sage, und weil sie ihre Beziehung zu B nicht belasten wollte. Ob es sich bei der Waffe lediglich um eine Gaspistole handelte oder um eine scharfe Schusswaffe, wusste E nicht, sie hielt letzteres für möglich. g) An mindestens drei bis vier Tagen vor der Tat vom 07.10.2003 besuchte B mit E jeweils in den Abendstunden den Zeugen T5 an seinem damaligen Arbeitsplatz in einem Spielkasino in B5. Beim ersten Besuch stellte B K1 E als seine Freundin vor, 'sie beiden seien jetzt zusammen'. T5 fand E sympathisch, sprach aber wesentlich mehr mit B als mit ihr. Bei diesen Besuchen bestellte T5, der die schlechten Vermögensverhältnisse von B kannte, Essen bei einem Pizzadienst, das gemeinsam in seiner Pförtnerloge eingenommen wurde. Bei einem der ersten dieser Treffen äußerte T5 in Anwesenheit von E in Anspielung auf die oben dargestellte Auseinandersetzung mit dem (…) U1 erneut seinen Hass auf diesem, ohne dessen Namen zu erwähnen, indem er sinngemäß erklärte, man müsse diesem „Penner, Pisser und Drecksack" mal richtig weh tun. In den folgenden Tagen unternahm B - ohne E - erfolglos Versuche, U1 ausfindig zu machen. Das tat er aus der Erwägung, dass U1 zur „Zielgruppe" bei den von ihm - wie nachstehend noch auszuführen - ins Auge gefassten Raubtaten gehörte. Es ist nicht festgestellt worden, dass B schon zu dieser Zeit beabsichtigte, U1 zu töten oder T5 zur Tötung aufzufordern. Bei einem nachfolgenden Treffen äußerte B im Beisein von E gegenüber T5, er habe den (…) U5 - von B irrig so genannt - nicht gefunden. T5 lehnte es ab, dass sich B in seine Auseinandersetzung mit U1 einmischte, und äußerte, 'er regele das schon selbst, er sehe U1 öfters im Supermarkt, da werde er ihm mit dem Einkaufswagen mal richtig in die Hacken fahren'. h) Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt in diesem Zeitraum fuhr B mit E zur T2 N und berichtete ihr über seine von ihm als glücklich bezeichnete Zeit auf dem Hof. Dass er bei dieser Gelegenheit gemeinsam mit E den späteren Tatort, die Kanzlei von (…) I2 O1, ausgekundschaftet hat, ist nicht festgestellt worden, ebenso wenig, dass er in diesem Zusammenhang Hass auf I2 O1 geäußert hat. 2. Vor der Tat vom 07.10.2003 a) Spätestens im Laufe des Septembers 2003 fasste der Angeklagte B den Entschluss, durch Raubtaten Geld für den von ihm angestrebten „bewaffneten Kampf" zu beschaffen. T6 hatte ihm nach dem Abbruch seiner Bemühungen um die Aufstellung von „Kampftruppen" im April 2003 nur noch selten Geld zur Verfügung gestellt und dies zudem in einer von B als für seinen „politischen Kampf" nicht ausreichend angesehenen Höhe. B wandte sich daher an die von ihm als Kleinkriminelle angesehenen Zeugen Q und T14, die er als geeignet für die Mitwirkung an derartigen Taten betrachtete. Als Raubopfer der geplanten Taten zog er dabei die ihm besonders verhassten Personengruppen in Betracht, nämlich Politiker, Juristen, Rechtsanwälte, Medienvertreter oder maßgebliche Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. Den heute 19 Jahre alten Zeugen N3 T14 hatte B vor Sommer 2002 kennen gelernt, als er noch in H4 wohnte. T14 besuchte ihn dort häufig, mitunter bis zu dreimal wöchentlich. Bei diesen Besuchen, die im wesentlichen dem gemeinsamen Konsum von Drogen dienten, redete B - wie auch sonst - regelmäßig über politischen Themen, die seine nationalsozialistische Gesinnung deutlich werden ließen. Dies interessierte T16 indessen nicht sonderlich, obwohl er sich selbst als rechtsgerichtet eingestellt ansah. Bei einem dieser Besuche durfte T16 die Pumpgun von B in die Hand nehmen. T14 gehörte auch zu denTeilnehmern der erwähnten Übung im T8 sowie zu einer der von B in B3 und im Selfkantgebiet gebildeten Gruppen. Auch den heute 31 Jahre alten Zeugen N3 Q - ebenfalls Drogenkonsument - hatte B während seiner Zeit in H4 kennen gelernt. Ihm trug er ebenfalls seine politischen Ideen vor und berichtete von seinen Organisationen, deren Gruppenführer er sei. Auch Q hatte bei B die Pumpgun gesehen, sie aber nicht angefasst. Als Q zwischen April und Juli 2003 inhaftiert war, durfte B wie dargestellt dessen Wohnung benutzen. b) B eröffnete Q sein Vorhaben, mit ihm gemeinsam Raubtaten zu begehen. Q war nicht abgeneigt mitzuwirken, wobei es ihm allein darauf ankam, sich Geld für Drogen zu beschaffen. Wenig später fuhr B mit Q im Pkw umher, um von dem - aus Sicht von B erfahrenen, da früher bereits wegen ähnlicher Taten inhaftierten - Q Ratschläge für das Vorgehen bei den geplanten Taten zu bekommen. Am 22.09. fuhr er mit Q nach L3. Den Pkw stellte er unweit des Gerichtsgebäudes des Amts- und Landgerichts ab. Q legte sich angesichts der angenehmen spätsommerlichen Temperaturen auf eine Wiese und schlief ein. B fasste nun den Entschluss, ohne Q eine Raubtat auf einen Rechtsanwalt auszuführen, da er nur noch 10 € besaß. Er nahm die Sporttasche mit der Pumpgun und begab sich zur nahe gelegenen X7straße. Erwartungsgemäß stieß er beim Haus Nr. 23 auf das Praxisschild des Zeugen (…) S7 T15. Auf sein Schellen hin öffnete (…) T15 persönlich, der ihn in die Praxis bat. B vermochte es angesichts des umgänglichen Verhaltens von T15 nicht, seinen Entschluss in die Tat umzusetzen. Um Zeit zu gewinnen und in der Hoffnung, seine Hemmschwelle doch - noch abzubauen, behauptete B, er komme wegen einer einvernehmlichen Scheidungssache und bitte deshalb für die nächste Woche einen Termin. Seinen Namen gab er mit „X8" an und nannte ferner eine falsche Wohnanschrift. Es gelang B letztlich nicht, sich zur Tat zu überwinden. Er äußerte, er melde sich wieder und verließ die Kanzlei. In gleicher, Weise und sprach er gleich darauf ebenfalls in Raubabsicht in der darüber und in der darunter gelegenen Rechtsanwaltskanzlei vor, wo ihm weibliche Angestellte die Türe öffneten. Er konnte sich aber auch jetzt nicht zur Tat entschließen. Am selben Abend traf sich B in Begleitung von Q mit G2 M2 in einem Biergarten. Frau M2 fiel der gegenüber den letzten Begegnungen deutlich verschlechterte, nämlich abgemagerte körperliche Zustand von B auf. Auf seine Äußerung, er habe kein Geld aber Hunger, bestellte sie ihm Salat und ein Getränk. Seine Frage, ob er in Zukunft mal bei ihr duschen könne, verneinte sie. Daraufhin äußerte er, 'wenn sie – M2 - nicht sein Freund sein wolle, sei sie sein Feind'. Sie entgegnete: „Willst du mir drohen oder mich erschießen? Dann schieß mir in den Rücken; wenn ich über die Straße gehe". B erwiderte: „Nicht in den Rücken": G2 M2 fragte: „Dann willst du mir dabei in die Augen sehen?", worauf B bejahte. Sie gab ihm noch auf seine Bitte 20 € für Benzin. c) Da B nun der Meinung war, zu einem Raub psychisch selbst nicht in der Lage zu sein, wollte er Raubtaten von Q und T14 ausführen lassen. Das schlug er ihnen vor, sie äußerten sich zustimmend. B beabsichtigte nicht, auch E an den Raubtaten unmittelbar teilnehmen zu lassen, erwog aber, sie an den Planungen in der Weise zu beteiligen, dass sie Tatorte aufsuchte und Skizzen als Grundlage für die weitere Planung fertigte. Als er ihr dies erklärte, war ihr klar, dass B, T14 und Q Raubtaten begehen wollten. Sie widersprach B nicht, weil sie ihn liebte und auch jetzt auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen vertraute. In Ausführung der gefassten Entschlüsse fuhren alle vier, B, E, Q und T14, Ende September nach L3. Zuvor hatte E auf Weisung von B in einem Baumarkt schwarze Kabelbinder erworben, die U B zur Fesselung von Raubopfern einzusetzen gedachte. Dass E B nach dem Verwendungszweck dieser Ka- belbinder gefragt hat oder ihr diese Absicht auf andere Weise bekannt war, ist nicht sicher festgestellt worden. d) In Ausführung seines Entschlusses, gemeinsam mit E Vorbereitungsarbeiten für die von T14 und Q auszuführenden Raubtaten durchzuführen, entschied B, sich gemeinsam mit ihr in ein Steuerberaterbüro zu begeben, um dort gemeinsam mit E die von ihr später alleine zu leistenden Planungsarbeiten zu „üben". Anschließend sollte E eine Skizze der Kanzlei fertigen. Sie vereinbarten, sich unter falschem Namen vorzustellen und Interesse an der Erstellung eines Kaufvertrages für ein Pferd vorzuspiegeln, wobei E das Gespräch mit dem Steuerberater führen sollte. Hierzu begaben sie sich in das in der L4 T16 gelegene Steuerberaterbüro des Zeugen E3, während sich T14 und Q in der Nähe aufhielten. Da keine Raubtat geplant war, ließ B die Sporttasche mit der Purnpgun im Pkw. E stellte sich unter dem Namen „S8" vor, gab vor, aus einer Erbschaft oder einer Schenkung einen Geldbetrag erhalten zu haben, der für den Kauf eines Pferdes eingesetzt werden solle und bat um die Erstellung eines entsprechenden Kaufvertrages. E6 erklärte, dass hierzu eher ein Rechtsanwalt in der Lage sei, er aber bereit sei, sich zu bemühen. Man vereinbarte danach einen Termin für den 10. Oktober 2003. Während des Aufenthalts in der Praxis führte E das Wort, während B hur wenige Worte sprach. Anschließend fuhren alle vier im Pkw Citroen auf einen Parkplatz, wo E in dem Pkw blieb und entsprechend der Aufforderung durch B eine Skizze von der Kanzlei anfertigte, die zu seiner Zufriedenheit ausfiel, wie er ihr später sagte. Währenddessen unternahmen B, T14 und Q außerhalb des Fahrzeuges Fesselungsversuche mit den schwarzen Kabelbindern , die hierbei zerrissen. Ob E diese Versuche wahrgenommen hat, ist nicht sicher festgestellt worden. Gemeinsam fuhren die vier zu einem Baumarkt, wo B die bei der Tat vom 07.10.2003 verwendeten Kabelbinder erwarb. Diese waren stärker als die vorherigen und bestanden aus weißem Kunststoff. Auf die Frage von E wofür er die Kabelbinder brauche, antwortete B „Ich brauche sie." Die Kabelbinder wurden in die Sporttasche mit der Pumpgun . gelegt. E war jetzt klar, dass die Kabelbinder Verwendung bei einer Raubtat finden sollten, naheliegend zur Fesselung eines oder mehrerer Opfer. Ob B an diesem Tag mit E außer dem Steuerberaterbüro E6 noch eine oder zwei weitere Kanzleien von Rechtsanwälten in der L4 T16 aufgesucht hat und hier in ähnlicher Weise „geübt" wurde wie dort, ist nicht sicher festgestellt worden. Die vier Personen fuhren mit dem Pkw Citroen in den L4 Stadtwald. Dort kam es zu einer kontroversen Diskussion zwischen B einerseits und T14 und Q andererseits über die weitere Vorgehensweise bei der geplanten Geldbeschaffung. B äußerte, dass sich die Raubtaten gegen die von ihm als „Zielgruppe" bezeichneten Politiker, Juristen, Medienvertreter und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes richten müssten, während Q und T14 Überfälle auf Banken, Tankstellen oder Kioske befürworteten, weil dort eher eine höhere Beute zu erwarten und günstigere Fluchtmöglichkeiten bestünden als bei Überfällen in Wohnungen oder Praxen. B lehnte derartiges ab mit der Begründung, durch solche Taten könnten Personen beeinträchtigt werden, für die er gerade kämpfe. Darauf äußerte Q: „Du mit deinen Idealen". Als B im weiteren Verlauf des Gespräch erklärte, er sei notfalls auch bereit, die Pumpgun einzusetzen, um sich den Weg frei zu schießen, lehnten Q und T14 eine weitere Mitwirkung an Raubtaten ab. B war damit klar, dass er auf eine Unterstützung durch Q und T14 bei der notwendigen Geldbeschaffung nicht setzen konnte, sondern auf andere Weise und unter Mitwirkung anderer Personen vorgehen musste. Sie fuhren nach Hause in Richtung H4. Ob und inwieweit E die Diskussion der drei Männer wahrgenommen hat, ist nicht sicher festgestellt worden. e) In der Nacht vom 01. auf den 02.10. bewies E dem Angeklagten B ihre Verlässlichkeit: am 02.10. gegen 0.30 Uhr war B auf einer Fahrt mit dem auf E zugelassenen Fahrzeug von der Polizei im Rahmen einer Alkoholkontrolle angehalten worden. Auf die Frage nach Ausweis- und Fahrzeugpapieren legte er nur den auf E lautenden Fahrzeugschein vor und gab an, keine weiteren Ausweispapiere mit sich zu führen. Auf die im Fahrzeug vorgefundene Wehrmachtsliteratur angesprochen erklärte er, er sei bekennender Nationalsozialist. Zu seinen Personalien gab er den Namen L6 T5 nebst dessen Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Da die Personalien vor Ort nicht überprüft werden konnten, wurde er zur Polizeiwache verbracht. Eine dort vorgenommene Überprüfung dieser Personalien verlief negativ. Als die Beamten daraufhin die Wohnanschrift von E aufsuchten und sie befragten, wer mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug unterwegs sei, gab E wahrheitswidrig - wie ihr von B für solche Situationen zuvor eingeschärft worden war - den Namen T5 an. Auf der Polizeiwache, zu der sie zwecks Identifizierung des Fahrers mitgenommen wurde, benannte sie bei der Gegenüberstellung B mit „T5". Daraufhin konnten B und E die Polizeiwache verlassen. Das nächtliche Erscheinen der Polizeibeamten, die Befragung ihrer Tochter durch die Polizei und die Angabe des Namens „T5" hatten auch deren Eltern mitbekommen. Als diese später B auf diesen Namen ansprachen, behauptete er, er habe früher diesen Namen als denjenigen seiner Pflegefamilie getragen, bei der er gelebt habe. Anlässlich dieses Vorfalles erfuhren die Eltern, dass auf den Namen ihrer Tochter das von B genutzte Fahrzeug zugelassen war. f) Um sich der Verschwiegenheit von E zu vergewissern, ließ B von ihr im weiteren Verlauf des 02.10.2003 eine mit „Eid" überschriebene und von ihm handschriftlich gefertigte Erklärung folgenden Wortlauts unterzeichnen: „Ich, K1 E, geb. 00.00.0000 in B8, Volksdeutsche, schwöre dem Deutschen Volk zu dienen, seinen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm zu wenden, ich schwöre den vom Volke bestimmten Führern und Vorgesetzten der Schutzstaffel Treue und Tapferkeit, unbedingten Gehorsam bis in den Tod. Ich bin mir bewusst, daß ich über alle Belange der Schutzstaffel gegenüber Dritten zum Schweigen verpflichtet bin, was immer auch geschieht. Die in den Reichsgesetzen verankerten Strafgesetze sind mir be- kannt. H4, den 2.10.2003 K1 E" B äußerte hierzu ihr gegenüber, dass sie über alles Stillschweigen bewahren müsse. E las die Erklärung und unterzeichnete sie, weil sie B liebte und ihm vertraute. g) Am Mittag des 03.10. fuhr B mit E zu seinem in O4 wohnhaften Cousin X3 B. Er hatte sich telefonisch angekündigt und dabei angefragt, ob X3 B Interesse an einer Autofahrt nach Frankreich zum Besuch dortiger Kriegsgräber habe, was X3 B nach Rücksprache bei seiner Lebensgefährtin, der Zeugin D1 M6 bejahte. Von O4 aus fuhren alle vier Personen in dem Pkw von B nach Frankreich und besuchten Kriegsgräber in Montmédy und Verdun. E zeigte sich auf der Hinfahrt verärgert und einsilbig, weil sie kein Interesse hatte, an diesem Feiertag lange im Pkw zu fahren und am nächsten Tag - Samstag - wieder arbeiten zu müssen. Ihre Stimmung verbesserte sich indessen, als sie in einem Restaurant einkehrten. h) Nicht lange vor dem 04.10. fasste B den Entschluss, Kontakt zu in den neuen Bundesländern lebenden „Kameraden" aufzunehmen in der Hoffnung, sich mit diesen zur Durchführung von Raubtaten zusammenschließen zu können. Zudem hoffte er, die Führer der dortigen rechten Gruppen für seinen „bewaffneten Kampf" gewinnen zu können. Nachdem E am 04.10. ihre Arbeit im Supermarkt beendet hatte, fuhr B mit ihr in dem Pkw in Richtung Osten. Er eröffnete ihr lediglich, dass er dort Kameraden treffen wolle. E freute sich, für ein paar Tage - ihre Arbeit musste sie, erst wieder am Nachmittag des 07.10. antreten - von zu Hause fortzukommen und betrachtete die bevorstehende Fahrt als willkommenen Ausflug. Zuvor kaufte B mit E schwarze Strickhandschuhe - die bei der Tat getragenen - für sie, weil schwarze Handschuhe nach seiner Vorstellung zur „Uniform" von E gehörten. B führte ca. 450 € Bargeld mit sich. E hatte sich von ihrem Vater etwas Geld . für die Fahrt ausgeliehen, weil sie ihr Gehaltskonto um 1.800 € überzogen hatte. Weitere nennenswerte Geldmittelbesaßen beide nicht. Von T6 hatte B unmittelbar vor der Fahrt nur noch einen für ihn beschämend niedrigen Betrag von 20 € für seine politische Arbeit erhalten, statt der benötigten 200 €, wobei T6 auch noch bemerkte: „Es klappt nichts und du willst immer nur Geld". B führte im Fahrzeug die rot-blaue Sporttasche mit sich, in der sich jetzt außer der Pumpgun nebst Munition die für die Fahrt, benötigen Reiseutensilien befanden. Ferner hatten die Angeklagten ihre Mobiltelefone bei sich: B seines der Marke Nokia 5210 mit der Ruf-Nr. 01, E das ihre auch der Marke Nokia 4210 mit der Ruf-Nr. 02. Am frühen Morgen des 05.10. erreichten die Angeklagten M, wo sich herausstellte, dass die Auspuffanlage repariert werden musste. Als sie nach der Bezahlung M gegen 17.00 Uhr in Richtung H6 verließen, hatten sie nur noch Barmittel, die gerade für Benzin und notwendige Verköstigung ausreichten. Über Kreditmöglichkeiten - Kreditkarten oder ähnliches - verfügten sie nicht. Weder in H6 noch in D2 gelang es , telefonisch oder persönlich Kontakt zu einem von ihm gesuchten „Kameraden" namens D3 oder anderen Gesinnungsgenossen herzustellen. Nach langem Herumfahren und zahlreichen Telefonaten stellte sich zu seiner Enttäuschung heraus, dass sich D3 und andere „Kameraden" in Haft befanden. Die Nacht vom 05. auf den 06.10.2004 verbrachten die Angeklagten im Pkw. Die für E mit der genannten Suche verbundenen langen Wartezeiten im Pkw und ihre zusätzlich aufkämmende Verärgerung über die aus ihrer Sicht sinnlosen Ausgaben führten zum Streit mit B. E bezeichnete die Fahrt als „schwachsinnig", was B zu der Ankündigung veranlasste, sie nach Hause zu fahren, dann aber die Beziehung zu ihr zu beenden. E kam erneut der Gedanke, sich von B zu trennen. Alsbald versöhnten sie sich wieder. Auf der Rückfahrt von Ostdeutschland nach H4 stellte B für sich fest, dass „auch im Osten nichts geht", was seinen Hass auf den Staat Bundesrepublik Deutschland noch weiter steigerte. i) Auch die Nacht vom 06. auf den 07.10.2003 verbrachten die Angeklagten notgedrungen in dem Fahrzeug, jetzt nahe F5. Während der Weiterfahrt stellen sie den Verlust der Geldbörse von E fest und kehrten deshalb zur Übernachtungsstelle zurück. Sie fanden die Geldbörse, in der sich noch 20 € befanden, verfuhren sich aber anschließend bei regnerischem Wetter, was erneut wertvolles Benzin kostete. In einer Autobahnraststätte nahmen sie etwas zu sich. Es kam erneut zum Streit, als B C von der Bestellung der von ihr gewünschten Pizza mit den Worten abhielt: „Können wir uns nicht etwas billiger verköstigen?". Beide brüllten sich an. E kamen erneut Trennungsgedanken, die B erahnte. Weil er mit E das Letzte, was ihm noch geblieben war, nicht verlieren wollte, versöhnte er sich wieder mit ihr. Beim Betanken des Pkws wurde, wie beide Angeklagten wussten, das letzte Geld aufgebraucht, das sie besaßen. B überschlug die noch vor ihnen liegende Fahrtstrecke und stellte fest, dass das Benzin nicht mehr bis H4 reichen würde. j) Um 11.59 Uhr rief E über ihr Mobiltelefon den Festnetzanschluss ihrer Arbeitsstelle an und teilte der Filialleiterin, der Zeugin Q6, mit, dass sie den auf 14.00 Uhr festgelegten Arbeitsbeginn nicht einhalten könne; sie stecke im Stau und habe ihre Geldbörse verloren. Da E für die an diesem Tag anstehenden Inventurarbeiten dringend benötigt wurde, setzte Frau Q6 ihr eine Frist zum Erscheinen bis 16.00 Uhr, die E einzuhalten versprach. In der Zeit zwischen 12.57 und 14:08 Uhr versuchte B, seine in I/X und damit annähernd an der Fahrstrecke wohnhafte Tante G3 C1 anzurufen in der Hoffnung, von ihr das Geld zu erhalten, das sie für die Weiterfahrt nach H4 benötigten. Nach dem siebten Versuch gab er auf. Frau C1 war außer Haus. Zumindest kurz danach wusste auch E, dass Benzin und Geld nicht mehr bis nach Hause reichten. Um 15.36 Uhr sandte sie über ihr Mobiltelefon eine schriftliche Nachricht - SMS - auf das Mobiltelefon ihrer Arbeitskollegin, der Zeugin N8, in der sie ihren Arbeitsantritt endgültig absagte, weil sie es nicht rechtzeitig schaffe. Einen Telefonanruf auf den Festnetzanschluss des Supermarktes unterließ sie, weil sie - unwiderlegt - davon ausging, der Akku ihres Mobiltelefons sei bald leer. Nach der SMS-Nachricht schalteten beide Angeklagten ihre Mobiltelefone aus. Etwa um diese Zeit befanden sie sich in Höhe der BAB-Ausfahrt P7. Da der Benzintank des Fahrzeuges, wie beide wussten, annähernd leer war, fuhr B von der Autobahn ab und nach P7 hinein. Er stellte das Fahrzeug auf dem ihm bekannten Parkplatz am Bahnhof ab, unweit der Kanzlei von (…) O1 im Haus I3straße 00. Es war jetzt kurz nach 16.00 Uhr. 3. Die Tat vom 07.10.2003 a) B war nach den vorangegangenen Streitigkeiten mit E klar, dass sie im Begriff war, sich von ihm zu entfernen. Er fühlte, dass die Erfolglosigkeit seiner Aktivitäten in den letzten Tagen, das damit sinnlose Ausgeben des kompletten ohnehin wenigen Geldes, auch desjenigen, das E hart verdient oder sich zu diesem Zweck geliehen hatte, sowie das völlige Ausbleiben der von ihm angekündigten politischen Erfolge für ihn bei E einen schweren Ansehensverlust zur Folge hatten. Er wusste, dass er sich verletzt fühlen würde, wenn sie ihn hierauf ansprechen würde. Eine Zukunft ohne K1 E, den einzigen Menschen, von dem er noch die so sehr erstrebte Zuneigung und Bewunderung erwarten konnte, wollte er unbedingt vermeiden, wobei er auch an die damit verbundenen Vorteile wie Wohnung und Einkommen dachte. Wegen des dringenden Geldbedarfs erwog B, Geld von T6 zu erbitten, der nur wenige Kilometer entfernt in S3 wohnte, verwarf diesen Gedanken aber sofort wieder, als ihm die kurz zurückliegende ihn beschämende Übergabe der 20 € mit der erwähnten Erklärung in den Sinn kam. Andere Möglichkeiten, sich auf legalem Weg das notwendige Geld für die Fahrt nach Hause zu beschaffen, sah B ebenso wenig, wie er den Gedanken an Tankbetrug erwog. In dieser Situation erkannte B, dass er E durch eine Tat wieder an sich binden konnte, mit der er zugleich an Geld kommen und das Ansehen von E zurückgewinnen konnte. Er erinnerte sich daran, dass I2 O1 - Angehöriger der ihm verhassten sogenannten „Zielgruppe" der Rechtsanwälte - seine Kanzlei in P7 hatte und zwar so, dass sie . vom gegenwärtigen Standort aus in wenig mehr als Minutenfrist zu Fuß auf einem Weg zu erreichen war, auf dem Fußgänger in allenfalls geringer Zahl zu erwarten waren. Er fasste den Plan, I2 O1 in dessen Kanzlei unter Einsatz seiner Pumpgun zu berauben. E sollte ihn begleiten, damit es für ihn unter dem psychischen Antrieb ihrer Gegenwart für ihn kein „Zurück" mehr gebe, wenn er erst einmal in der Tatsituation war: es erschien ihm ausgeschlossen, dass er bei ihrer Anwesenheit - wie beim Versuch des Überfalls auf Rechtsanwalt T15 zu seiner Beschämung geschehen - die Tat abbrechen könne, weil er dann in ihren Augen endgültig als Verlierer dastehen und die Beziehung damit beendet sein würde. Seinen Plan verschwieg er E, weil er befürchtete, sie würde es bei dessen Kenntnis ablehnen mitzugehen. Er war er sich indessen sicher, dass E bei der geplanten Tat aus Liebe zu ihm ohne Zögern mitwirken werde, wenn sie sich erst einmal gemeinsam mit ihm in der Tatsituation befinde und dann seinen Tatplan erkenne. Dass B bereits jetzt entschlossen war, I2 O1 und gegebehenfalls weitere in der Kanzlei anwesende Personen zu töten, ist nicht festgestellt worden. b) B trug wie immer ein schwarzes Hemd ohne Krawatte, an dessen Kragenspiegel er „SS-Runen" angeheftet hatte, darüber einen langen fast bis zu den Knöcheln reichenden schwarzen Wollmantel, außerdem eine dunkle runde Kappe, um seinen kahl rasierten Schädel zu verdecken. Beim Verlassen des Fahrzeuges schlug er den Kragen seines Mantels hoch, so dass die SS-Runen verdeckt waren. Um Fingerabdrücke bei dem geplanten Raubgeschehen zu verhindern, zog er seine schwarzen Lederhandschuhe an. Zu E äußerte er: „Zieh die Handschuhe an", worauf sie die zuvor gekauften schwarzen Strickhandschuhe anzog. E war mit einer hellblauen Jeanshose, einem hellblauen Rollkragenpulli und einer schwarzen Blousonjacke mit der Aufschrift „M5" bekleidet B forderte E auf: „Nimm die Tasche". Er wollte damit ein mögliches Verdachtsmoment entschärfen, indem E als Frau die Sporttasche trug, und nicht er, der durch sein Äußeres ohnehin schon recht auffällig war. In der Tasche befand sich neben den weißen Kabelbindern die Waffe, die mit mindestens vier Patronen geladen war, davon die erste im Patronenlager mit Schrotkörnern mit einem Durchmesser von 8,6 mm. E wusste, dass die Waffe in der Tasche war. Sie folgte der Aufforderung ohne Nachfragen oder gar Widerspruch. Weder sie noch B besaßen eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheines. Gemeinsam gingen die . Angeklagten los, ohne dass E auch hier nach dem Ziel fragte. Die Kanzlei von Rechtsanwalt O1 lag im ersten Obergeschoss des zweigeschossig nebst Dachgeschoss aufgeführten Hauses I3straße 00, der I3- und Durchgangsstraße von P7. Der Eingang des Hauses lag an einer Zufahrt, die von der I3straße aus links am Haus zu einer größeren offenen Stellfläche mit Parkplätzen führte. Im dem von der I3straße aus gesehen hinteren Bereich der Platzfläche befand sich ein Wohn- und Geschäftshaus, durch das ein als Fußweg angelegter Durchgang nach wenigen Metern zu einer Straße führte, an welcher die zum Bahnhof gehörenden Parkplätze lagen, wo B sein Fahrzeug abgestellt hatte. Die Haustür des Hauses Nr. 00 befand sich hinter einem Versprung von etwa zwei Metern Tiefe, den die Hauswand nach wenigen Metern aufwies, wodurch man die Haustür von der I3straße aus nicht einsehen konnte. Im Erdgeschoss des Hauses war ein Frisörgeschäft. In dem genannten Versprung befand sich ein Fenster des Geschäftes mit Sicht auf den Hauseingang. Links vom Hauseingang des Hauses Nr. 00 hing an der Wand ein metallfarbenes Schild mit der Aufschrift „. I2" und dem Zusatz „Rechtsanwalt", daneben waren drei Klingelschilder angebracht. Diese wiesen von unten nach oben die Aufschriften „Frisörgeschäft", „Anwaltskanzlei I2 O1" . und „E7" auf. Der Angeklagte B ging mit der Angeklagten E nicht auf dem ihm bekannten kürzesten Weg, nämlich den eben beschriebenen Fußweg, zur Kanzlei von I2 O1, sondern über die I3straße, bog in die beschriebene Zufahrt ein und gelangte zur Hauseingangstüre. Hier bemerkte E das Hinweisschild auf die Rechtsanwaltskanzlei. Sie erinnerte sich an die Äußerungen B vor wenigen Tagen zu von ihm erwogenen Raubtaten und an ihre gemeinsame „Übung" in der Kanzlei des Steuerberaters E6. Sie erkannte, dass B in die Rechtsanwaltskanzlei gehen wollte, und fragte: ,,Was wollen wir beim Rechtsanwalt?". B antwortete knapp: „Erklär ich dir später" oder „Siehst du gleich". Spätestens jetzt erkannte E, dass B mit ihrer Hilfe den dort ansässigen Rechtsanwalt unter Einsatz der Pumpgun berauben wollte, um an das dringend benötigte Geld für die Weiterfahrt nach H4 zu kommen. Sie billigte seinen Entschluss aus Liebe zu B und entschloss sich, ihn bei der weiteren Tatausführung zu begleiten und unterstützen. Es ist demgegenüber nicht festgestellt worden, dass K1 E die bevorstehende Raubtat als eigene wollte. B drückte die Klingel an dem Schild „Anwaltskanzlei I2 O1". Die Haustüre wurde geöffnet. Im Treppenhaus übergab E dem Angeklagten B auf dessen Weisung hin die Tasche. Sie gingen ins erste Obergeschoss. Beide Angeklagten trugen auch jetzt wie während des gesamten nachfolgenden Tatgeschehens die Handschuhe. c) In der Kanzlei hielten sich zur Tatzeit die später Getöteten auf, Rechtsanwalt I2 O1, seine Ehefrau N9 C6 und seine Tochter aus erster Ehe B10 O1. Der zur Tatzeit 61 Jahre alte I2 O1 betrieb seit über 25 Jahren in P7 eine durchaus erfolgreiche typische Kleinstadtpraxis. Er war ein stets korrekter und fairer Rechtsanwalt, gleichermäßen geachtet und geschätzt bei Mandanten, Kollegen und Gerichten. Er war hilfsbereit und entgegenkommend. Er bewilligte Mandanten Ratenzahlungen für sein Honorar und setzte sich darüber hinaus dafür ein, dass seine Mandanten der Gegenpartei Ratenzahlung einräumten, wenn sie in Zahlungsschwierigkeiten waren, wie im Fall von B und Frau M2 erwähnt. Die Ehefrau von I2 O1 aus erster Ehe war 1986 oder 1987 an einem Krebsleiden verstorben. Aus seiner zweiten Ehe mit N9 C6 gingen die 1988 geborene D4 C6 und die 1969 geborene B11 C6 hervor. Beide leben heute in einer Pflegefamilie. D4 besucht das Gymnasium, B11 eine Realschule. Zu seiner Tochter B10 hatte I2 O1 seit jeher ein besonders herzliches Verhältnis, das nach dem Tod ihrer Mutter noch enger wurde. Die 53 Jahre alt gewordene N9 C6 war vor ihrer Eheschließung Mitarbeiterin eines Jugendamtes und arbeitete später in der Kanzlei ihres Mannes. Aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen war sie in der Lage, Familienrechtsangelegenheiten weitestgehend selbständig für I2 O1 vorzubereiten. N9 C6 war neben der Versorgung ihrer Kinder in ihrer Freizeit ehrenamtlich tätig: Die 26 Jahre alte B10 O1 hatte nach sehr gutem Abitur Rechtswissenschaften mit dem Berufsziel der Richterin studiert. Ende 2002 hatte sie das erste . juristische Staatsexamen bestanden und am 01.09.2003 ihren Referendardienst beim Amtsgericht angetreten. In der Zwischenzeit hatte sie in der väterlichen Kanzlei mitgearbeitet. Am Vormittag des Tattages hatte sie erstmals an einer Sitzung ihrer Ausbilderin teilgenommen. Nach Sitzungsschluss hatte sie sich in die Kanzlei begeben, um die ihr übertragenen Sitzungsakten weiter zu bearbeiten. B10 O1 war von offener, aufrichtiger und herzlicher Wesensart und erfreute sich bei ihren Freunden und Freundinnen ungeachtet ihres Ehrgeizes und ihrer Zielstrebigkeit großer Beliebtheit. Mit ihrer Stiefmutter N9 C6 kam sie gut aus. B10 O1 lebte in einer augenscheinlich sehr glücklichen Beziehung, die beiden jungen Leute wollten nach bestandenem zweiten Examen heiraten. d) Die räumlichen Verhältnisse der Kanzlei von Rechtsanwalt O1 waren im wesentlichen folgende: hinter der Eingangstüre links befand sich das Büro von I2 O1. Geradeaus führte ein c.: 4 m langer und im hinteren Bereich ca. 1,20 m breiter Flur zum Wartezimmer, dem späteren Tatort. An der linken Flurwand waren Sanitärräume, an der rechten war das Büro von N9 C6 und der Anwaltsgehilfin I4. Im linken Teil des etwa 3,40 m tiefen und insgesamt ca. 8,00 m breiten Wartezimmers trennte eine etwa schulterhohe Zwischenwand eine kleine Teeküche ab. In der rechten Wandseite befand sich die zu diesem Zeitpunkt geschlossene Türe zu dem von B10 O1 genutzten Büroraum. Im Wartezimmer stand an der rechten Wand ein zweisitziges Sofa, an der Trennwand links ein dreisitziges Sofa, zwischen beiden ein quadratischer Tisch mit einer Seitenlänge von ca. 80 cm. Der Zugangstür gegenüber befand sich ein doppelflügeliges Fenster, das ebenso wie dasjenige von B10 O1 Büro zur I3straße hin lag. e) Frau C6 öffnete. Der Angeklagte B stellte sich mit dem kurz zuvor ausgedachten Namen „L13" vor und behauptete, er habe einen Termin bei Rechtsanwalt O1. E sah sich dadurch in ihrer Annahme bestätigt, dass B unredliche Absichten verfolgte. Frau C6 erwiderte, Rechtsanwalt O1 sei noch in einer Besprechung, und forderte die Angeklagten auf, ihr ins Wartezimmer zu folgen, was sie taten. Dort stellte B die Tasche mit der Waffe auf die linke Couch. Während die Angeklagten im Wartezimmer stehen blieben, begab sich Frau C6 in ihr Büro, vermutlich um sich vergewissern, ob „L13" einen Termin habe. Sie kehrte alsbald zurück und äußerte, nicht ausschließbar in einem Tonfall, der eine gewisse Verärgerung über die falsche Behauptung erkennen ließ, 'es sei kein Termin vermerkt'. Hierüber kam es zu einem kurzen Wortwechsel zwischen B und ihr. Jetzt entschloss sich B, den geplanten Raub auszuführen. Er herrschte .N9 C6 an, sich auf die linke Couch zu legen, dann werde ihr nichts passieren. Frau C6 kam der Aufforderung nicht nach. B nahm die Pumpgun aus der Tasche, richtete die Waffe auf Frau C6 und wiederholte seine Forderung. Frau C6 äußerte: „Was soll das?". B fühlte sich durch das Verhalten von Frau C6, die keine Angst erkennen ließ, nicht „ernst genommen". Er fühlte sich erneut als Verlierer. Das versetzte ihn in Wut und steigerte seine - durch die Raubabsicht ohnehin schon bestehende Aggressionsbereitschaft so weit, dass er sich augenblicklich entschloss, N9 C6 zu töten. Frau C6 stand zwischen der linken Couch und dem Tisch in einer der Waffenmündung leicht mit der rechten Körpervorderseite zugewandten Position. Sie hatte beim Herausholen der Waffe zwar die Gefahr eines Angriffs gegen sie erkannt, besaß aber angesichts der nur kurzen Zeitspanne bis zur Schussabgabe keine Möglichkeit mehr, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Diese Situation erkannte B und nutzte sie aus. Er lud durch und gab aus einer Entfernung zwischen 1 / 2 und 1 Meter einen Schuss auf das Opfer ab. Es war jetzt 16.19 Uhr. Der Schuss warf das Opfer so auf die dreisitzige Couch, dass der Oberkörper in Richtung des Fensters auf der Sitzfläche zu liegen kam. Der Schuss führte zu einer Durchschussverletzung des Rumpfes, die Eintrittsöffnung in der rechten Rumpfseite, die Austrittsöffnung an der linken. Die Projektilteile eröffneten den rechten Herzvorhof und die linke Herzkammer, durchtrennten die Körperhauptschlagader, beide Lungenunterlappen und verletzten Leber und Milz. N9 C6 war nach einigen Sekunden bewusstlos, und verstarb binnen weniger Minuten infolge Hirntodes. Zwei der Schrotprojektile durchschlugen die zur Straße hin gelegene Fensterscheibe und verursachten dort zwei von der I3straße aus sichtbare Löcher. E hatte die Schussabgabe geahnt und war deshalb kurz zuvor drei bis vier Schritte zurück in den Flur getreten, um das Geschehen nicht sehen zu müssen. Dass sie bei Annäherung an die Kanzlei Tötungsabsicht hatte oder die Möglichkeit einer 'Tötung eines Menschen durch B erkannt und billigend in Kauf genommen hat, ist nicht festgestellt worden. f) B10 O1, die in ihrem Arbeitszimmer Sitzungsakten bearbeitete, wurde durch die Schussabgabe auf das Geschehen im benachbarten Wartezimmer aufmerksam und eilte sofort dort hin. Als sie die Türe zum Wartezimmer öffnete; riss B die Waffe herum und lud zugleich erneut durch. Im Lauf der Waffe befand sich jetzt eine Patrone mit kleinkugeligem Schrot von 2,4 mm Durchmesser. Er zielte in Tötungsabsicht in Richtung B10 O1 und schoss. Er wusste nicht, dass es sich bei dieser um die Tochter von I2 O1 handelte und erkannte dies auch nicht bei der weiteren Tatausführung. Die Bleischrotkugeln verfehlten B10 O1 knapp, weil sie sich rechtzeitig auf den Boden ihres Zimmers werfen konnte, durchtrennten lediglich einige Kopfhaare und schlugen in die der Zimmertüre von B10 O1 gegenüberliegende Wand ihres Büros. Die Abgabe dieses Schusses ist nicht Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft. g) Alarmiert durch die beiden Schussgeräusche kam I2 O1 aus seinem bisher verschlossenen Zimmer und fragte: „Was ist hier los?" Er sah - seine Frau in offensichtlich hoch Besorgnis erregendem Zustand auf der Couch liegen. B zog E aus dem Flur wieder in das Wartezimmer und befahl I2 O1 unter Vorhalten der Waffe, sich im Wartezimmer auf den Boden zu legen. I2 O1 befolgte die Weisung und legte sich mit dem Gesicht nach unten quer vor Tisch und rechte Couch so, dass sich seine Füße nahe dem Türrahmen des Arbeitszimmers von B10 O1 befanden. B befahl B10 O1, aufzustehen und sich in Gegenrichtung zu I2 O1 auf den Boden zu legen. Das befolgte B10 O1, wobei sie wegen der engen räumlichen Verhältnisses im Wartezimmer über ihren auf dem Boden liegenden Vater steigen musste. Sie lag nun ebenfalls mit dem Gesicht nach unten Kopf an Kopf mit ihrem Vater, ihre Füße kamen nahe dem Durchgang zur Teeküche zu liegen. h) Zu diesem Zeitpunkt, es war gegen 16.22 Uhr, klingelte es an der Eingangstüre zur Kanzlei. Die Zeugin E7, die sich in der oberhalb der Rechtsanwaltskanzlei gelegenen Wohnung ihrer urlaubsabwesenden Eltern aufhielt, hatte während eines Telefonats die beiden Schussgeräusche wahrgenommen, sie aber nicht als solche identifiziert. Aus Sorge, in der Kanzlei von I2 O1 könne etwas passiert sein, war sie dort hingegangen und hatte geschellt. B hörte das Schellen und wollte dem nachgehen. Um während dieser Zeit seine beiden Opfer unter .Kontrolle zu halten, beschloss er, sie durch E fesseln zu lassen. Er nahm aus der Sporttasche einen der weißen zu diesem Zweck gekauften Kabelbinder und forderte sie auf: „Fessel sie!" Dann ging er mit der Waffe in Richtung der Eingangstüre. Er rollte die mit den SS-Runen versehenen Kragenspiegel seines Hemdes so ein, dass sich ein runder Aus-Schnitt bildete. B öffnete die Türe einen Spalt so, dass die Zeugin nicht in das Wartezimmer sehen konnte. Die Waffe hielt er so hinter das Türblatt, dass sie vor der Zeugin verdeckt war. Durch den Türspalt beugte er sich ein wenig in den Treppenhausbereich und prüfte, ob sich außer der Zeugin noch weitere Per-sonen im Treppenhaus aufhielten. Frau E7 fragte den ihr unbekannten B, ob etwas passiert sei und ob sie helfen könne. B erwiderte freundlich lächelnd und höflich, es sei nichts Schlimmes, es sei nur etwas heruntergefallen, es sei alles in Ordnung. I2 O1 fragte die Angeklagte E mit leiser Stimme: „Was ist mit meiner Frau passiert? Können wir nicht einen Krankenwagen holen?", worauf diese ebenfalls leise entgegnete:“Nein“. Diesen Wortwechsel hörte die Zeugin E7. Nachdem B die Eingangstüre wieder geschlossen hatte, blieb die Zeugin noch eine Weile lauschend an der Türe stehen, hörte aber keine ihr bedeutsam erscheinende Geräusche mehr. Durch die Erklärung von B fühlte sie sich einerseits etwas beruhigt, blieb aber andererseits im Hinblick auf die wahrgenommenen Geräusche, die bis dahin von ihr noch nie in der Kanzlei wahrgenommene Person von B und die wahrgenommene Rede und Gegenrede misstrauisch. Sie unternahm aber zunächst nichts, sondern begab sich zurück in die Wohnung ihrer Eltern und rief sogleich wieder ihre Freundin an, um ihr von dem Erlebten . zu berichten. Es war jetzt . 16.25 Uhr. I) Nach dem tödlichen Schuss auf N9 C6 war die Angeklagte E zu keinem Zeitpunkt einer konkreten Bedrohung für Leib oder Leben durch eine Handlung oder Erklärung des Angeklagten B ausgesetzt und hatte deshalb auch zu keinem . Zeitpunkt Angst vor ihm um ihre Gesundheit oder gar ihr Leben, auch nicht für den Fall, dass sie der Aufforderung zur Fesselung nicht nachkommen würde. Nach dem tödlichen Schuss auf N9 C6 und dem B10 O1 nur knapp verfehlenden Schuss erkannte sie als zumindest möglich und nicht ganz fern liegend, dass B nach Rückkehr von der Türe mit den beiden auf dem Boden liegenden Personen ebenso verfahren werde wie mit N9 C6. Ihr war bewusst, dass sie B hierzu Hilfe leiste, wenn sie seiner Aufforderung zur Fesselung nachkam und den beiden Opfern die Möglichkeit zur Flucht oder Hilfe zu bekommen zumindest erschwerte. Gleichwohl entschloss sie sich, aus Liebe zu B und im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen, der Anweisung zur Fesselung zu folgen. Dabei nahm sie die mögliche Tötung von I2 und B10 O1 durch B zumindest billigend in Kauf. E fesselte B10 O1 unter Verwendung des Kabelbinders, wobei das Opfer die Handgelenke entweder auf ihre Aufforderung hin oder unaufgefordert auf dem Rücken gekreuzt hielt. Beim ersten Versuch legte sie das Zugende des Binders so in den Kabelbinderkopf, dass keine Verzahnung bewirkt wurde. Beim zweiten Versuch gelang ihr die bestimmungsgemäße Verzahnung und damit die Fesselung. Da der Angeklagten E aufgrund der Wortwahl der Aufforderung des Angeklagten B - „Fessel sie!" - nicht klar war, ob sie nur B10 O1 alleine fesseln sollte oder beide Opfer, entnahm sie um in jedem Fall sicher zu gehen der Sporttasche einen zweiten weißen Kabelbinder, stieg wegen der engen räumlichen Verhältnisse über die immer noch auf dem Boden liegende B10 O1 hinweg und versuchte, auch I2 O1 zu fesseln. Trotz erheblicher Anstrengungen mißlang ihr die Fesselung aus nicht festgestellten Gründen. j) Nachdem B die Eingangstüre wieder ins Schloss gedrückt hatte, kam er zurück. Dabei lud er die Waffe erneut durch. Im Wartezimmer stellte er fest, dass I2 und B10 O1 ruhig verhielten und E noch damit beschäftigt war zu fesseln. Er ging in das Arbeitszimmer von B10 O1, um dort seinem Plan entsprechend nach Bargeld zu suchen. Er nahm die auf dem Fensterbrett liegende Geldbörse von B10 O1 an sich. Dabei sah er durch das dortige Fenster und bemerkte, dass Passanten nach oben heraufschauten. Diese waren durch die beiden Schüsse und die Löcher im Fenster des Wartezimmers aufmerksam geworden. Er erkannte, dass die Tat bald entdeckt werde und er jetzt schnell handeln musste. Auf dem Rückweg zum Wartezimmer nahm er aus der Börse die darin befindlichen 70 bis 90 € und warf die Geldbörse anschließend auf die zweisitzige Couch. Er stellte jetzt fest, dass E die Fesselung von I2 O1 immer noch nicht gelungen war. Er äußerte sinngemäß zu ihm, 'er möge . das entschuldigen, sie' - gemeint war E - 'mache das zum ersten mal, sie habe darin keine Übung'. Dann äußerte er zu E: „Lass mich mal" und versuchte jetzt selbst, I2 O1 zu fesseln und legte dazu die Waffe aus der Hand. Auch ihm mißlang die Fesselung. k) Jetzt entschloss sich der Angeklagte B, I2 und B10 O1 zu töten, um die Tötung von N9 C6 und den Raub zu verdecken, seine und E Identifizierung zu verhindern und die soeben erlangt Beute zu sichern. Er befürchtete, I2 O1 könnte ihm und E andernfalls durch ein sofortiges Telefonat mit der Polizei die Flucht erschweren und ihn um den erlangten Geldbetrag bringen. Er verspürte eine Hemmung gegen die Tötungshandlung. Er erwog, dass I2 O1 als Rechtsanwalt ebenso wie B10 O1, die er als dessen Mitarbeiterin ansah, Hochverräter im Sinne seiner nationalsozialistischen Ideologie waren. Er erwog ferner, dass er durch die Tötung ein historisches Zeichen im Sinne der Einleitung des bewaffneten Kampfes setzen und einen Schlag gegen die verhaßte „herrschende Klasse" ausführen könne. Er erkannte, dass er so seine Tötungshemmung überwinden konnte. Er versetzte sich gedanklich in die Position des - von ihm erdachten - „T9 I5 W1", dessen Pflicht, es sei, gemäß den fortgeltenden Reichsgesetzen und Führerbefehlen Hochyerräter, Kollaborateure und Staatsfeinde – hier: I2 und B10 O1 - zu töten. Zu I2 O1 äußerte er: „Herr O1, was sind Sie doch für ein schlechter Mensch". B zog E, die im Wartezimmer stand, aus dem Zimmer in den Flur und wies sie an, dort mit der Tasche zu warten. Das tat E. Sie wusste, dass sie mit ihrer Anwesenheit und mit ihrer Haltung, allen Anweisungen sofort, widerspruchslos und bereitwillig nachzukommen, B psychisch unterstützte und wollte dies. B seinerseits empfand die Anwesenheit und das Verhalten von E entsprechend als Hilfe bei der Tatausführung. E und wandte sich in Richtung der Eingangstür, um die erwarteten Schüsse auf die Opfer nicht ansehen zu müssen. Augenblicke später gab B je einen Schuss auf den Kopf von I2 O1 und dann, nur unterbrochen durch einen Ladevorgang, auf B10 O1 ab. Beide Opfer erlitten Kopfdurchschüsse mit Schädelaufsprengungen und Hirngewebszerstörungen, wobei bei I2 O1 der Einschuss im Bereich der linken Schläfe und der Ausschuss im Bereich der rechten Schläfe, bei B10 O1 der Einschuss im Hinterhauptbereich und der Austritt im Bereich des Gesichtsschädels erfolgte. Beide Schussverletzungen bewirkten den sofortigen Todeseintritt. Es war jetzt etwa 16.28 Uhr. Dass die Angeklagte E die Fesselungshandlungen aus den Motiven vorgenommen hat, die B zur Tötung von I2 O1 und B10 O1 veranlassten, ist nicht festgestellt worden. Sie tat dies vielmehr, weil sie B liebte und auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen vertraute. Bei den Taten war bei keinem der beiden Angeklagten die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Ansicht zu handeln, ausgeschlossen, § 20 StGB, oder maßgeblich im Sinne von §.21 StGB eingeschränkt. l) B verstaute die Tatwaffe in der Sporttasche und ließ E die Tasche aus derselben Überlegung wie bei der Annäherung an die Kanzlei bis zum Fahrzeug tragen. Unmittelbar nach Verlassen des Hauseinganges ging E einige Schritte in Richtung des links von ihr befindlichen erwähnten Gebäudevorsprungs und . sah durch die dort befindliche Durchfahrt in Richtung I3straße, um festzustellen, ob sie von dort verfolgt würden oder Verfolgung drohte. Da das augenscheinlich nicht der Fall war, wandten sich beide nach rechts und begaben sich ruhigen Schrittes über die Platzfläche des Innenhofes in Richtung des beschriebenen Durchgangs zu den Parkplätzen am Bahnhof, wo ihr Fahrzeug stand. Noch auf der Platzfläche machte B, dessen Mantel offen stand, eine Art Flügelschlagbewegung, indem er die Arme seitlich auf und ab bewegte. Sie stiegen unbehelligt in das Fahrzeug. Nach kurzer Fahrstrecke äußerte E, jetzt infolge der gerade zurückliegenden Ereignisse sichtlich erregt: „Was sollte das eigentlich?". B erkannte, dass er hart reagieren musste, um E zu beruhigen und herrschte sie sinngemäß an mit: „Halt den Mund!" oder „Halt die Schnauze!". Über das Tatgeschehen sprachen die beiden Angeklagte miteinander weder jetzt noch in der Folgezeit. Nach wenigen Kilometern Fahrt betankte B das Fahrzeug mit dem erbeuteten Geld und kaufte Schokoriegel, von denen er einen im Auto aß. Anschließend fuhr er über Nebenstraßen nach L3, wo zumindest er einen Imbiss einnahm, Eiscafé trank und Eis aß. m) Nach den beiden ersten Schüssen war der auf der gegenüber liegenden Seite der I3straße stehende Zeuge I6 durch ein Glasklirren auf die beiden Ausschusslöcher im Fenster aufmerksam geworden und hatte sie zutreffend als solche eingeordnet. Er wandte sich an den auf die Straße tretenden Wirt einer nahegelegenen Gaststätte, der um 16.28 Uhr telefonisch die Polizei von der Beobachtung in Kenntnis setzte. Gegen 16.51 Uhr erreichten die Zeugen S9 und N10-S10 als erste Polizeibeamte den Tatort. Frau E7 schilderte KOK N10-S10 ihre Wahrnehmung zu den Geräuschen während ihrer beiden Telefonate, das Zusammentreffen mit dem mutmaßlichen Täter an der Türe zur Kanzlei, und die festgestellten Äußerungen der Personen in der Kanzlei, während sie an der Tür stand. Wenig später stellte der Notarzt den Tod der drei jetzt im Wartezimmer der Kanzlei aufgefundenen Personen fest. Um 17.49 Uhr rief B seinen Cousin X3 B mit der Bitte an, ihn mit E besuchen zu können, womit der einverstanden war. B wollte E so in ruhiger Atmosphäre zur Ruhe kommen lassen. Spätestens gegen 19.00 Uhr trafen sie bei X3 B ein, bei dem sich auch dessen Lebensgefährtin M6 aufhielt. Alle vier tranken Kaffee und aßen Kuchen. E lehnte sich anschmiegsam gegen B und suchte augenscheinlich seine körperliche Nähe. Sie wirkte auf X3 B und Frau M6 weder unruhig noch angespannt , sondern genauso wie auf der kurz zurückliegenden Frankreichfahrt, jetzt aber weniger mürrisch als damals. Nur B wirkte auf die beiden Zeugen zeitweilig nervös, indem er mit den Füßen auf das Parkett klopfte, was X3 B angesichts früherer Beschwerden unter ihm wohnender Nachbarn zu der Bitte veranlasste, das zu lassen. Im Laufe des Abends konsumierten X3 und U B mehrere Flaschen Bier. Anschließend übernachteten die beiden Angeklagten gemeinsam in dem von X3 B bereitgestellten Bett. Am nächsten Morgen verfasste U B am Computer seines Cousins unter Benutzung des ihm von D1 M6 gezeigten Schreib- und Grafikprogramms „QuarkXpress" folgendes von ihm mit „Bekanntmachung" überschriebene Schriftstück: „Deutsches Volk! Am 7.10.2003 haben Teile der in der Schutzstaffel zusammengefassten Deutschen Streitkräfte mit der Befreiung des Reichsgebietes und der strafrechtlichen. Verfolgung der Hochverräter begonnen. Ziel ist die Befreiung dieses Teiles des Reichsgebietes, die Wiederherstellung der Geltungskraft der Deutschen Gesetze, die strafrechtliche Verfolgung und Bekämpfung aller Kollaborateure und Hochverräter, sowie die Durchführung freier Reichstagswahlen. Jeder Deutsche ist verpflichtet, an diesem Kampf nach seinem Vermögen mitzuwirken. Das unverändert geltende Kriegsrecht wird hiermit bestätigt. Allen Anordnungen oder Anweisungen der Deutschen Streitkräfte ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen oder Nichtbefolgen kann mit dem Tode bestraft werden." Es folgen sodann für die „erste Phase des' Kampfes" geltende „Anordnungen". . Das Schreiben schließt. ab mit: „C7, den 7.10.2003" und „Das Oberkommando der mit der Befreiung beauftragten 29. SS-SD Division „H7" Die Datei druckte er aus und zeigte das Papier seinem Cousin, der ihn aufforderte, die Datei nicht auf dem Computer zu speichern. Auf die Frage, was er davon halte, erklärte X3 B, der über dessen Inhalt wegen der bei früheren Zusammentreffen von U B stets geäußerten extremen Parolen und Ansichten zwar nicht sonderlich überrascht war, dass U B wegen seiner Äußerungen noch einmal im Gefängnis lande. Einen Zusammenhang mit einer Straftat sah X3 B nicht. U B nahm den Ausdruck des Schriftstücks an sich und bewahrte ihn bei seinen Unterlagen. Am späten Vormittag des 08.10.2003, K1 E hatte an diesem Tag dienstfrei, fuhren die Angeklagten zurück nach H4. 4. Die Tat vom 08.10.2003 a) Der Angeklagte B fasste jetzt den Entschluss, die Tatwaffe an den Zeugen T5 weiterzugeben, ihn zu veranlassen, den diesem verhassten Rechtsanwalts U1 aus Rache zu töten, und ihn sodann aufzufordern, die Waffe an andere Gesinnungsgenossen weiterzugeben. Er beabsichtigte damit, den von ihm durch Tat vom 07.10. begonnenen „bewaffneten Kampf" durch T5 und weitere Gesinnungsgenossen fortführen zu lassen. Gleichzeitig hoffte er, durch die Weitergabe der Waffe und damit begangene weitere ähnliche Taten die Täterschaft bei seiner eigenen Tat zu verschleiern und die Strafverfolgungsbehörden durch die mehrfache Verwendung der Waffe irrezuführen. Er reinigte die Waffe mit Waffenpflegeöl, um Fingerabdrücke und DNA-Spuren zu beseitigen und zog über den Lauf der Waffe wie zuvor den blauen Strumpf und legte sie wieder in die Sporttasche. Dass der Angeklagte B die Mitangeklagte von seinen Plänen in Kenntnis gesetzt hat, ist nicht festgestellt worden. b) Am Abend des 08.10. fuhren die Angeklagten mit dem Pkw Citroen gegen 21.30 Uhr zum Arbeitsplatz des Zeugen T5 in B5 und suchten ihn dort in seiner Pförtnerloge auf. B übergab T5 eine Ausgabe der L3 Tageszeitung „F6" vom Vortag mit der Schlagzeile über die Morde und äußerte: „Wir waren das. Es ist jetzt Krieg!". T5 gab ihm zu verstehen, dass er das nicht glaube. B erklärte: „Ich habe die drei erledigt, ich habe das gemacht". Im weiteren äußerte er: „K1 hat sich dabei wacker geschlagen, das ist eine ganz Tapfere" und: „Man konnte das mit ihr richtig gut durchziehen, sie hat die Frau richtig gut gefesselt". Ferner äußerte er: „Das Ganze wäre nicht passiert, wenn die" - gemeint war Frau C6 - „nicht rumgezickt hätte". Weitere Einzelheiten zur Tat und zu seinem Motiv gab er nicht an. E äußerte: „Das war eine ziemlich heftige Aktion, ziemlich laut". T5 hatte dabei den Eindruck, E sei „aufgekratzt" - guter Laune, angeregt - und durchaus „etwas stolz" auf das Geschehene. T5 bestellte Essen für B und E, was diese mit augenscheinlichem Appetit zu sich nahmen. Seinem zuvor gefassten Entschlusses entsprechend nahm B in Anwesenheit von E die Tatwaffe aus der Tasche, reinigte sie erneut mit in der Pförtnerloge vorhandenen Papiertüchern, zog den blauen Strumpf über den Lauf und legte sie wieder in die Sporttasche. Die Tasche reichte er mitsamt der hierin aufbewahrten Munition an T5. Hierbei äußerte B: „Jetzt bring du dein Ding mit deinem Anwalt zu Ende!" und sodann: „Danach wird die Waffe weitergegeben an den nächsten Kameraden, der was zu regeln hat". T5 erkannte, dass Adolf ihn hiermit zur Tötung von Rechtsanwalt U1 aus Rache anstiften und ferner dazu bestimmen wollte, die Waffe anschließend an Gesinnungsgenossen zur Begehung weiterer ähnlicher Taten weiterzugeben. E war damit klar, dass T5 nach dem Willen von B einen anderen töten sollte. T5 wies das Ansinnen nicht zurück, war tatsächlich aber nicht willens dem nachzukommen. Er nahm - die Tasche an sich und steckte sie in zwei blaue übereinander gestülpte große Plastiktüten, die er einige Tage verbarg. Am folgenden Tag, 09.10.2003, erschien B ohne die Mitangeklagte erneut am Arbeitsplatz von T5 und erkundigte sich, „ob er schon etwas gemacht - gemeint : Rechtsanwalt U1 getötet - habe". T5 verneinte. Beide aßen anschließend wie üblich zu Abend. Dass E einen Beitrag zur eben dargestellten Einwirkung des Angeklagten auf T5 geleistet hat, ist nicht festgestellt worden. Sie war daher aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der gemeinschaftlichen versuchten Anstiftung des Zeugen T5 freizusprechen. 5. Nach den Taten Auch nach dem 08.10.2003 verhielten sich die Angeklagten B und E bis zu ihrer Festnahme am 14.10. im wesentlichen wie zuvor. Sie empfanden starke Zuneigung für einander. Sie betrieben jetzt gemeinsam mit Q3-K2 und N6 E die Renovierung der von K1 E angemieteten Wohnung in V-Q1, um dort möglichst bald einziehen zu können. Um nicht aufzufallen vermieden sie es wegen der Täterbeschreibungen in der Presse und der veröffentlichten Phantomfotos lediglich, allzu oft gerneinsam in der Öffentlichkeit aufzutreten. B legte E nun zwar dringend nahe, ihre Tätigkeit im Supermarkt zu beenden. Zur Begründung gab er an, die Arbeitskräfte der Firma würden von der Geschäftsleitung ausgebeutet, im übrigen sollten Frauen überhaupt nicht in einem Beruf arbeiten. Dieses Ansinnen wies E zurück, weil sie sich in ihrem Beruf wohlfühlte und auf die Einkünfte angewiesen war, und versah ihre Arbeit vom 09. bis Samstag, den 11.10. zur vollen Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten. Diese hatte den Eindruck, dass sich E jetzt in besonderem Maß bemühte, an sie gestellten Anforderungen zu genügen. Der Angeklagte B entschloss sich, die Tat jetzt . als eine rein politische darzustellen. Damit wollte er versuchen, den durch die Tötungen eingeleiteten Beginn der Revolution im nationalsozialistischen Sinne voran zu treiben. Zu diesem Zweck verfasste er handschriftlich zahlreiche Schriftstücke, die später bei der Durchsuchung der Wohnung von K1 in V-Q1 gefunden und sichergestellt wurden. Hierin formulierte er - der wiedergegebenen „Bekanntmachung" vom 07.10.2003 ähnlich - nationalsozialistisches Gedankengut und politische Begründungen für die Mordtaten. Beispielhaft heißt es in einem auf den 12.10.2003 datierten Schriftstück: „Mit dem Entschluss, am 7.10.2003 den Kampf mit dem System aufzunehmen und den meinen zu beweisen, daß ich bereit bin, auch das letzte zu wagen, geriet ich logischerweise in ein schwere Führungskrise .., ich selbst befinde mich in seelischer Ausgewogenheit in Bezug auf die bisher vollzogenen Handlungen. Vor dem 7.10.2003 ging ich davon aus, daß ich möglicherweise seelischen Schaden an einer Exekution nehmen würde. Dem ist nicht so. Im Gegenteil. Ich empfand tiefe Befriedigung, diese Personen, die tausendfaches Leid über unschuldige Menschen gebracht haben, aus Habgier und niedrigsten Beweggründen, die maßgeblich Stütze eines Systems sind, das unser Volk tötet. Dass ich diese Elemente aus dem Volkskörper austrennen konnte, ähnlich einem Geschwür.... Ich vollzog das Recht. Man wird wohl später fragen, was ich empfand. Ich empfand ruhige tiefe Entschlossenheit und ruhige tiefe Sicherheit, das Richtige zu tun.[...] Sorge mache ich mir eher um K1, die von dem allen nichts geahnt hatte und auch den Zweck meines Besuches in der Kanzlei nicht kannte. Sie zitterte, war aber gefasst. Ich wußte, dass im Text fehlend das Wort: ,,sie" -mir blind vertraute und auch der Richtigkeit meiner Entscheidungen. Sie würde trotz allem Schock das tuen, was ich sagen würde: Und ich sagte: bleib ruhig, ganz ruhig, „wir gehen jetzt langsam zum Wagen". Sei folgte mir, meine Ruhe ging auf sie über und alles ging phantastisch. Ich liebe sie. Welch eine Frau. Eine reinrassige Germanin mit Heldenblut. Solche Menschen sind so selten. Sie hat das Zeug zu einer Königin ... Dies sind die ersten Zeilen meines Tagebuches, zu . dem ich mich in diesem Kampf entschloß." c) Am 10.10. suchte B den Zeugen T6 in S3 auf. Er berichtete ihm mit augenscheinlichem Stolz, dass er die Tat in P7 begangen habe und bezeichnete sie als politische Tat. T6 entschloss sich, B bei der Polizei anzuzeigen, weil die zurückliegenden gemeinsamen Aktivitäten stets gewaltfrei abgelaufen waren und er mit Taten dieser Art nichts zu tun haben wollte. Er befürchtete ferner, dass ihm und seiner Familie Gefahr seitens B drohen könnte. Am Folgetag informierte er den Zeugen L8 über das von B Erfahrene. Weil sie nicht als Zeugen ihre mit B praktizierten rechtsradikalen Aktivitäten offenbaren wollten, beschlossen die beiden Männer, der Kriminalpolizei in L3 am selben Tag einen anonymen Hinweis auf die Täterschaft von B zu geben. Um zusätzlich ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verschleiern tätigten sie zwei Anrufe von einem öffentlichen Fernsprecher in B8. Hierin teilten sie mit, U B sei der Täter von P7 und halte sich im Raum I7 auf. d) Nach dem Besuch bei T6 fuhr B zum Haus seiner früheren Pflegeeltern B nach E1 in der Hoffnung, dort Geld und Essen zu erhalten; sie waren jedoch in Urlaub. Stattdessen traf er den jüngeren Sohn H B an. Der erkannte, dass sein Cousin U ausgehungert war und lud ihn zum Essen ein. Als U B gegenüber H B in der diesem sattsam bekannten und von ihm völlig abgelehnten Art rechtsradikale Ansichten zu Juden und Ausländern äußerte und zudem über den Vater von H und X3 B beleidigend zu sprechen begann, indem er behauptete, der sei als Beamter korrupt gewesen und habe sich am Volk bereichert, verbat H B sich das mit dem Hinweis, U sei schließlich Gast und habe selbst immer schon gerne auf Kosten anderer gelebt. Das reizte U B augenblicklich zum Zorn, er ergriff die vor ihm stehende halb geleerte Bierflasche und warf sie in Richtung von H. Die Flasche verfehlte H B, der seinen Vetter mit den Worten „Es reicht!" aufforderte das Haus zu verlassen, was U B tat. e) Am Samstag, dem 11.10., hatte E im Supermarkt Dienst von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Am Morgen zeichnete sie auf Aufforderung der Zeugin Q6 hin eine wegen ihres Fernbleibens am 07.10. formulierte Abmahnung gegen. Als am späten Nachmittag in der Filiale keine Arbeiten mehr anstanden, beendete sie mit Genehmigung von Frau Q6 ihre Arbeit vorzeitig um 16.30 Uhr. Frau N8 nahm sie in ihrem Pkw mit und setzte sie zu Hause ab. Irgendwelche Besonderheiten im Sinne von Betroffenheit fielen den Zeuginnen an K1 E nicht auf. Am Abend besuchten die Angeklagten zusammen mit N3 Q eine Party, die der Zeuge T14 in seiner damaligen Wohnung auf einem Bauernhof in V-Q1-G4 mit weiteren Freunden veranstaltete. B kam es bei dem Besuch darauf an herauszufinden, ob T14 und Q inzwischen Verdacht in Richtung seiner Täterschaft bei den Morden in P7 geschöpft hatten. Er stellte beruhigt fest, dass sie nichts in diese Richtung äußerten. E zeigte sich während der Party nervös, war ansonsten wie immer, lachte auch. Es zeigten sich keine Anzeichen für Spannungen zwischen den Angeklagten. .Am 12.10.2003 um 17.18 Uhr übersandte E eine SMS-Kurzmitteilung auf das Mobiltelefon B mit dem Wortlaut: „Ich liebe dich". f) Die Nacht vom 12. auf den 13.10. verbrachten die Angeklagten in der Wohnung E in V-Q1, die noch nicht eingerichtet war und außer einem Fernsehgerät, das auf einem kleinen Schränkchen stand, keine Möblierung aufwies. Die Angeklagten schliefen gemeinsam auf einem provisorisch auf dem Boden aufgeschlagenen Matratzenlager. Vom 13. bis . 15.10. hatte E Urlaub. Sie beabsichtigte jetzt, mit B gemeinsamen Umzug durchzuführen, insbesondere die von ihr erworbenen Möbel in ihre Wohnung in V-Q1 zu bringen. Sie wollte B weitestgehend von ihren Eltern fern halten, weil sie . ihm nach wie vor und zunehmend mit deutlich geäußerter Ablehnung gegenüberstanden. Darüber hinaus hatte sie Sorge, dass ihre Eltern aufgrund seiner wie zuvor geäußerten politischen Parolen von seiner und ihrer Beteiligung an der Tat vom 07.10. erfahren könnten. B hatte den Eltern gegenüber, die die Meldungen über die Tat in P7 verfolgt hatten, nach der Tat bereits einmal geäußert: „Der Kampf hat schon begonnen. Die ersten Opfer hat es schon gegeben. Achtet auf die Medien!". Der Vater äußerte nach der Erklärung von B, sinngemäß: „Jetzt will der uns noch erzählen, dass er damit zu tun hat." Tatsächlich hegten die Eltern keinen ernstlichen Verdacht, dass das der Fall sei. Ab dem 13.10. bereitete E in der Wohnung ihrer Eltern den Umzug in die neue Wohnung vor. Als B dabei keine oder E jedenfalls nicht ausreichend erscheinende Mithilfe beim Verpacken von Sachen zeigte, kam es zu einem heftigen Streit zwischen den Angeklagten, in dessen weiterem Verlauf beide auch über Geldfragen stritten. Diesen Streit hörten die in der Wohnung anwesenden Eltern und N6 E mit. E schrie Adolf an und warf ihm vor, sich auch nicht an den gemeinsamen Kosten der Lebenshaltung zu beteiligen. Sinngemäß äußerte sie, „so gehe es nicht weiter mit dem Geld, er könne ja Krieg spielen, sie wolle sich aber ein Butterbrot kaufen können." B äußerte sinngemäß, „er bekomme von jemandem Geld, der müsse es eben jetzt „ausspucken", sonst werde er ihn eben . „kaputt schießen, abknallen". Hiernach war Q3-K2 E zuversichtlich, dass die Beziehung zwischen B und seiner Tochter bald beendet sein werde, und sagte zu B7 Q4: ,,In 14 Tagen sind wir den Esel los". Nach dem Streit verließ B für kurze Zeit die Wohnung, kehrte aber alsbald zu E zurück, die jetzt weinte. Im weiteren Verlauf des Tages brachten sie E und einige von B Sachen in die neue Wohnung, allerdings noch nicht die neuen Möbel, weshalb die Dinge überwiegend in Kisten und Kartons gelagert wurden. g) Am folgenden Tag, 14.10., traf B am Nachmittag in H4 auf den Zeugen T17 T18, mit dem er früher Drogen konsumiert hatte. Auf Bitte T18 fuhr B mit ihm nach Kerkrade/Niederlande, wo T18 Marihuana kaufte, wovon beide konsumierten. Auf der Rückfahrt stieg E gegen 17.00 Uhr zu. B und E gaben sich einen Begrüßungskuss und befragten sich wechselseitig und augenscheinlich gut gelaunt nach dem bisherigen Verlauf des Tages. Nachdem T18 abgesetzt worden war, fuhren sie zur Wohnung von E Eltern, wo E Wäsche wusch. Sodann begaben sie sich in ihre Wohnung in V-Q1. h) Am selben Tag wandte sich T5 nach Beratung mit einem Rechtsanwalt an die Polizei und machte in Gegenwart. des Rechtsanwalts gegenüber KOK I8 Angaben zur Waffenübergabe vom 08.10.2003 und die sie begleitenden Umständen. Er räumte ein, B die . Tatwaffe und die dazugehörige Munition überlassen zu haben und berichtete von seinen früheren Kontakten zu B. T5 übergab die Plastiktüten mit der von B erhaltenen Sporttasche nebst Inhalt. In der Tasche fanden sich neben der Waffe in dem Schreibgeräte-Etui neun Schuss dafür geeignete Munition, ein schwarzer Kabelbinder und ein Klebe-Bart. Das Patronenlager der Waffe war leer, im Magazin waren fünf Patronen. Damit B dort festgenommen werden konnte, verabredete T5 auf Bitten von KOK I8 um 17.59 Uhr mit B telefonisch für denselben Abend ein Treffen an seinem Arbeitsplatz. B kündigte an, mit E zu kommen. Gegen 18.10 Uhr telefonierte E noch mit der Zeugin C8 T19-G5, der Lebensgefährtin einer Cousine ihres Vaters. Sie bat diese um Erlaubnis, bei ihr künftig Wäsche waschen zu dürfen. Beide vereinbarten den Besuch E für den folgenden Tag. Nach dem Telefonat mit B fuhr T5 mit seinem Pkw gefolgt von Polizei und Spezialeinheiten zu seinem Arbeitsplatz. Um 21.40 Uhr erkundigte sich T5 telefonisch bei Adolf, ob er etwas zu essen haben wolle. B bejahte und erklärte, er und E seien auf dem Weg und träfen in 10 bis 15 Minuten ein, was geschah. Um 22.00 Uhr wurden die Angeklagten bei dem Spielcasino von Spezialeinheiten festgenommen, sie leisteten keinen Widerstand. Als KOK I8 B zum Polizeifahrzeug führte, nannte der auf Befragen seinen Namen und erklärte, er mache keinen weiteren Aussagen. Auf dem Transport zum Polizeipräsidium nach L3 äußerte B nur Belangloses - so zum Sinn und Zweck eines Kreisverkehrs -, und verhielt sich im übrigen kooperativ, beherrscht und ruhig bis gleichgültig. Später gab er an, als seinen Verteidiger RechtsanwaltT20-M7 beauftragen zu wollen. Der erschien am nächsten Morgen und teilte nach einem kurzen Gespräch mit B mit, einen Kollegen mit der Verteidigung beauftragen zu wollen. Als KOK N11 B ankündigte, ihn als Beschuldigten vernehmen zu wollen, fiel dieser ihm ins Wort und erklärte , er kenne seine Rechte und werde . kein Wort sagen; er werde zu entsprechender Zeit entscheiden, ob er etwas sage. E erklärte auf die Erläuterung, sie werde jetzt zum Polizeipräsidium L3 gebracht, lediglich: „Ja", weitere Äußerungen gab sie während der Fahrt nicht ab. Von 23.07 bis 1.55 . Uhr wurde sie sodann von den Zeugen KK'in G1 und KOK M8 als Beschuldigte vernommen. Nach Abnahme der Handfesseln wurde ihr Gelegenheit gegeben, im Vernehmungszimmer ein Getränk zu sich zu nehmen und zu rauchen. Hierbei wirkte sie auf die Vernehmungsbeamten zunächst äußerlich ruhig und erklärte auf entsprechendes Befragen, ihr gehe es den Umständen entsprechend gut. Als sie von dem Zeugen M8 mit dem Vorwurf der drei Mordtaten konfrontiert und über ihre Rechte, auch hinsichtlich ihres Rechtes auf Hinzuziehung eines Verteidigers, belehrt worden war, wirkte sie zusehends angespannter und nervöser. Zunächst äußerte sie, nichts sagen zu wollen, schwieg noch eine Weile und begann dann zu schluchzen und zu weinen, konnte dann aber von den Zeugen beruhigt werden. Danach äußerte sie sich . zur Sache. Ihre Erklärungen wurden von KOK M8 nahezu wörtlich in den Computer eingegeben. Wenn die Redegeschwindigkeit einmal zu schnell wurde, wurde .sie mit dem Hinweis, es müsse mitgeschrieben werden, „gebremst". Zunächst erklärte sie zusammenhängend: „Ich weiß gar nicht, wo ich anfangen soll. Ich gehe davon aus, dass ich sowieso lebenslänglich kriege, ob ich etwas sage oder nicht. Also sage ich was. Ich bin normalerweise kooperativ. Nur weil ich den U lieb hatte, musste ich mitmachen". Dann äußert sie, „sie seien die letzten vier Wochen immer rumgefahren; sie habe kein Geld gehabt; sie sei so erzogen worden, dass sie alleine klar komme; sie habe 4.000 € Kredit aufgenommen; ihr Konto sei mit 1.800 € im Minus; sie seien mit dem Auto vor der Tat vier, fünf Tage rumgefahren und in D2 gewesen; sie hätten dann keinen Sprit mehr gehabt; sie hätten da festgesessen und nichts mehr zu Fressen gehabt; dann hätten sie noch genug Sprit gehabt, um hier wieder runterzukommen; sie seien aber nicht mehr bis zu ihr nach Hause; sie seien dann zu dem besagten Ort gefahren; bis dahin habe sie gar nicht gewusst, was der - gemeint war U B - vorhatte; der habe ihr das vorher immer erzählt, aber sie habe das für Quatsch gehalten; sie habe gedacht, der wolle angeben, der habe nur geredet." Ferner gab E an, „ihr sei . bekannt gewesen, dass er immer eine Waffe dabei gehabt habe; er habe hierzu erklärt, er werde von der Polizei gesucht." Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab E - jetzt auf Befragen - eine Schilderung des Tathergangs, wobei sie mehrfach erklärte, 'sie habe Angst gehabt, dass er dasselbe mit ihr mache wie mit den Getöteten; sie habe in der Kanzlei nur in der Ecke gesessen und geheult; sie habe nichts gemacht, ihn aber nicht abgehalten'. Dann schilderte sie, 'dass B die Waffe dem Kollegen weitergegeben habe; dabei sei sie aus dem Raum geschickt worden; der U habe ihr nachher erzählt, dass er die Waffe weitergegeben habe, damit die Sache weitergeht'. Sie berichtete sodann kurz, dass sie B bei N2 T10 kennen gelernt habe. Auf die Frage, ob sie seitdem mit B zusammen sei, erklärte sie, 'nach der Sache sei sie nicht mehr mit ihm zusammen, sie habe doch nicht mit einem Mörder zusammen sein wollen; sie habe aber doch nicht gewusst, wie sie ihn wieder los werden solle'. Im Rahmen einer erneuten ausführlichen Schilderung des äußeren Tatablaufes erklärte E, 'vor der Schussabgabe auf die Frau' - gemeint war Frau C6 - .'sei sie drei vier Schritte zurück in den Flur gegangen, damit sie nichts sehe; als die junge Frau und der alte Mann auf dem Boden gelegen hätten, habe er die zwei gefesselt; hinterher habe sie bei der jungen Frau Kabelbinder gesehen'. Auf die Frage von KK'in G1, ob sie selbst auch gefesselt habe, antwortete sie, 'nein, sie habe da nur gesessen und geheult; sie habe gar nichts gemacht; nach der Tat seien sie nach Hause in die T21straße - gemeint war die Wohnung ihrer Eltern - gefahren; sie habe sich direkt hingelegt und versucht zu schlafen'. Die erneute Frage, ob sie jemanden gefesselt habe, verneinte E sodann erneut, räumte aber ein, Kabelbinder in einem Baumarkt gekauft zu haben. Auf nochmalige Befragen, ob sie einen Kabelbinder angelegt habe, antwortete E mit: „Ich glaube ja". Danach räumte sie ein, B10 O1 gefesselt zu haben, und verneinte die Frage, ob sie noch jemand gefesselt habe. Am Folgetag, 15.10. - wurde die Vernehmung von E ab 11.30 Uhr von den Zeugen G1 und M8 fortgesetzt. Nach erneuter Belehrung erklärte sie, weiterhin ohne Anwesenheit eines Verteidigers aussagen zu wollen. Im Verlauf der Vernehmung erneut auf die Fesselung angesprochen erklärte sie zunächst wiederum, 'sie habe nur einen Kabelbinder in der Hand gehabt; U habe ihr befohlen, sie zu fesseln; sie habe aber nicht gewusst, ob er beide gemeint habe oder nur die Frau; anschließend räumte sie ein, selbst einen weiteren Kabelbinder aus der Tasche genommen und versucht zu haben, den Mann zu fesseln, was aber nicht geklappt habe; dann habe U versucht, den Mann zu fesseln'. Des weiteren gab sie an, 'sie sei am Donnerstag nach der Tat von ihrer Vorgesetzten bei der Fa. M4 vorzeitig nach Hause geschickt worden zu sein, da sie total fertig mit den Nervengewesen sei'. Auf die Frage eines der Vernehmungsbeamten, ob sie gehört habe, was während des Tatgeschehens an der Türe der Kanzlei gesprochen worden sei, erwiderte E, 'sie habe nur gehört, dass gesprochen wurde, aber nicht was; sie habe sich nur bemüht, alles . richtig'. Weitergehendes wurde nicht protokolliert, wobei nicht festgestellt worden ist, ob E den Satz nicht vollendet hat oder die Protokollierung unvollständig geblieben ist. Auf die abschließende Frage, ob der Mann, mit dem sie festgenommen worden sei, der U B sei, antwortete sie: „Ja". Am selben Tag wurde der Angeklagte B auf den inzwischen von der Staatsanwaltschaft L3 gestellten Haftbefehlsantrag hin dem beim AG C2 H2 zuständigen Haftrichter, dem Zeugen RAG D5, vorgeführt. Nach Belehrung erklärte B auf die Frage, ob er zu den Vorgängen :vom 07.10.2003 in P7 etwas sagen wolle, „er werde zur Sache nichts sagen und fuhr fort, er sei Offizier der SS; das Deutsche Reich sei nicht untergegangen; dem deutschen Volk sei 1949 eine den Amerikanern genehme Verfassung aufoktroyiert worden; die Gesetze des Deutschen Reiches bestünden fort; er - gemeinwar der vernehmende Richter - werde noch erfahren, was noch passieren werde; säße er nicht in Handschellen hier, würde er ihn – D5 - genauso gut erschießen; auch sei er- D5 – des Hochverrates schuldig." Weiter erklärte er, „Rechtsanwalt T20-M7 werde seine Verteidigung nicht übernehmen, da der nur in Zivilsachen tätig sei; stattdessen werde möglicherweise ein Rechtsanwalt S11 beauftragt werden, bei dem es sich um den Verteidiger von P1 S12 handle, der den Aufstand vom 20. Juli 1944 niedergeschlagen habe." Auf die Frage des Richters, ob er eine Nachricht für K1 E übermitteln solle, schüttelte B zunächst mit dem Kopf, äußerte dann aber: „Sagen Sie ihr, dass ich sie liebe". Sodann wurde ihm gegen 16.45 Uhr der Haftbefehl .vom 15.10.2003 verkündet. Das Protokoll über die Haftbefehlsverkündung zu unterzeichnen lehnte B ab. Im Anschluss hieran wurde E RAG D5 vorgeführt. Nach Belehrung erklärte sie, zu den Vorwürfen etwas sagen zu wollen. Sie schilderte erneut den äußeren Ablauf der Tat vorn 07.10.2003, wobei sie einräumte, die Frau – B10 O1- gefesselt zu haben und einen Fesselungsversuch bei dem - Mann – I2 O1 - versucht zu haben. Sie äußerte ferner, 'sie wisse nicht, weshalb es nicht funktioniert habe, sie habe da rumgehuddelt; während U sich an der Türe im Gespräch mit der Zeugin E7 aufgehalten habe, habe der Mann, der seinen bis dahin auf dem Boden liegenden Kopf angehoben habe, gesagt: was ist mit meiner Frau passiert? Sie habe ihm nicht geantwortet. Dann habe der Mann gesagt: können wir nicht für meine Frau einen Krankenwagen rufen?' Angaben dazu, ob sie oder B hierauf etwas erwidert haben, machte sie nicht. 'Dann', so E weiter, 'sei U von der Türe zurückgekehrt; nach dem Fesselungsversuch durch U bei dem älteren Mann habe er sie in den Flur gezogen; als sie dort gestanden habe, habe sie, bevor sie die beiden Schüsse gehört habe, nicht in den Raum geschaut; sie habe nicht sehen wollen; was da geschehe; sie habe auch Angst gehabt, dass ihr dasselbe passiere'. Das - so der Zeuge RAG D5 - war das erste Mal, dass E in der richterlichen Vernehmung äußerte, Angst gehabt zu haben. Danach berichtete sie über die Tat vom 08.10. In dem Zusammenhang gab sie zunächst an, getrennt von D6 - gemeint: T5 – und U in einem anderen Raum gesessen und nicht gehört zu haben, was U dem D6 erzählt habe. Später räumte sie ein, dass doch ein Gespräch zwischen ihr und D6 stattgefunden habe und U zu D6 gesagt habe, die Waffe müsse jetzt weitergegeben werden, der Nächste sei dran. Die da. 1 1 / 2 bis 2-stündigen Vernehmung wurde mehrfach durch Weinen und Schluchzen unterbrochen. E las das Vernehmungsprotokoll und unterzeichnete es. Sodann wurde ihr der Haftbefehl vom 15.10.2003 verkündet. Bei der Durchsuchung der Appartementwohnung von E in V-Q1 wurde die Gaspistole sichergestellt, die E gelegentlich auf Weisung von B geführt hatte, ferner persönliche Aufzeichnungen von B, u.a. auch der oben erwähnte „Eid" der Angeklagten E vom 02.10.2003 und die bei X3 B erstellte „Bekanntmachung" vom 07.10.2003, eine Uniformmütze mit nationalsozialistischen Kennzeichen sowie ein schwarzes Hemd mit an den Kragenspiegeln angebrachten SS-Runen bzw.. Sternen sichergestellt, außerdem die - frisch gewaschene - bei der Tat getragene Jeans der Marke „H5 T22" sowie die bei der Tat getragene Nylonjacke der Marke „M5". Der Angeklagte B befindet sich seit dem 15.10.2003 in Untersuchungshaft im Hochsicherheitstrakt der Justizvollzugsanstalt L3. Im Hinblick auf ein mutmaßlich hohes Strafmaß und eine deshalb befürchtete Suizidgefahr wurden anfänglich besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen, wenngleich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorlagen und solche auch von B nicht geäußert worden waren. Nach einem Gespräch mit der Anstaltspsychologin, in dem B Suizidabsichten verneinte und sich im Gegenteil positiv zu seinen Haftbedingungen äußerte, wurden die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so dass er jetzt auch Kontakt zu Mitgefangenen im Hochsicherheitstrakt aufnehmen konnte. Er führte sich in der Haft gut, disziplinarische Maßnahmen wurden gegen ihn nicht angeordnet. Während der Haft verfasste B verschiedene Schreiben. In einem von ihm als „offener Brief" bezeichneten, in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 19.10.2003, - weisungsgemäß von seinem damaligen Verteidiger zu den Akten gereicht - führte er u.a. aus: „Nach jahrelanger Analyse des Deutschen Volks- und Rechtswesens und angesichts der zahllosen Opfer, deren Schicksal mir täglich das Herz zerreißt, war die Exekution dieser 3 wertlosen zerstörerischen Elemente mehr als notwendig." Am 08.11.2004 wurde auf der Grundlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses der Kammer vom selben Tag in der Zelle des An- geklagten ein nicht datiertes handgeschriebenes Schriftstück des Angeklagten sichergestellt, das sich auf der Rückseite eines Schreibens der Sachverständigen Dr. K4 an B vom 05.11.2004 befindet, von B zweimal zerrissen worden war und folgenden Wortlaut hat: „Ich stehe jetzt vor der Entscheidung, ob ich die Sache durch diese Aussage verrate oder ob ich ihr durch eine mögliche erweiterte Handlungsfreiheit mehr diene. Das ist nicht leicht, zumal ich diesen Weg schon eingeschlagen habe. Es ging gar nicht anders. Das Drogenthema war nicht mehr zu unterdrücken. So gesehen ist es jetzt wirklich nicht mehr angebracht, Widerstand zu leisten. Augen zu und durch! (Unterstreichung im Original) Rausholen, was rauszuholen ist. Die weiteren Entwicklungen sind doch absehbar. Die Frage ist und da hat der NPD-Sprecher Recht: WANN? Und sind wir erst einmal in einem bewaffneten Kampf, dann sieht die Welt doch schon ganz anders aus. Bis dahin gilt es halt durchzuhalten. Nur dieser verdammte Weg bis dahin. Was richtig ist: bis dahin habe ich hier mehr Freiheiten. Ich wünsche mir nur von den Göttern und den Toten, daß sie mir ein bißchen Erleichterungen geben in meinem Hiersein!" Die Angeklagte E befindet sich ebenfalls seit dem 15.10.2003 in Untersuchungshaft. Nach anfänglicher Einzelhaft, unter der sie sehr litt, nahm sie nach Lockerung der Untersuchungshaftbedingungen Kontakt zu einigen Mitgefangenen auf, mit denen sie gut auskam. Sie führte Gespräche mit Mitarbeitern des Sozialen Dienstes und mit dem Vollzugspersonal und hielt sich von Drogenkontakten fern. Sie ist seit einiger Zeit im Arbeitsbereich der anstaltseigenen Näherei eingesetzt, wo sie neben guter Leistungsbereitschaft auch Fertigkeiten und Kreativität für dieses Handwerk zeigte. Sie hat die Möglichkeit, im Laufe der weiteren Haftzeit dort eine Berufsausbildung als Näherin zu absolvieren. Sie führte sich in der Haft gut, disziplinarische Maßnahmen wurden gegen sie nicht angeordnet. Sie erhielt von Beginn an regelmäßig Besuche von ihrer Mutter und ihrem Bruder N6, anfangs nicht ihrem Vater, der zur Begründung angab, er habe sich erst einmal Klarheit darüber verschaffen müssen, was er glaube und was nicht. Seit einiger Zeit besucht auch er seine Tochter regelmäßig. Während der Haft stand E in brieflichem Kontakt zu ihren Eltern und zu Freunden. In einem unter dem 16.10.2003 an ihre Eltern und ihren Bruder N6 gerichteten Brief führte sie unter anderem aus: „... Ich weiß nicht, warum ich U so lange vertraut habe, ich weiß es nicht, wahrscheinlich weil wir (Papa, Mama, ich) kurz vorher Krach hatten und ich damit nicht fertig wurde ... Ich wußte nicht, worauf ich mich einließ; hätte ich mal auf Euch gehört, wäre das alles gar nicht passiert, aber ich mit meinem Dickkopf, das habe ich jetzt davon, es tut mir so leid ...'Im weiteren bat K1 E ihre Eltern um Aufbewahrung ihrer Sachen und der erwarteten Möbel und um Übersendung verschiedener Gegenstände. Weiter führte sie aus: „Mir tut alles so scheiße leid bitte verzeiht mir!" und weiter: „P.S.: Es tut mir leid für alles und ich hoffe ihr verzeiht mir ..." In einem Brief an Frau D7 S13, die Mutter ihrer Freundin K9 S13, vom 23.03.2004 führte sie u.a. aus: „Wenn ich die Zeit zurück drehen könnte auf August 2003 dann würde ich mir die Hand dafür abhacken, das kannst du mir glauben! Es fällt mir immer schwerer mich abzulenken..." In einem Brief an N2 T23 vom 26.03.2004, einen ihr persönlich unbekannten Häftling, zu dem sie durch Vermittlung einer Mitgefangenen in . Briefkontakt trat, führte E aus: . „Bei mir liefen die Beziehungen auch nicht gerade gut. Mit meinem ersten Freund war ich 2 Jahre zusammen und er scheiterte an mir, er war mir ein bißchen zu eifersüchtig und der zweite Grund ist: 2 Jahre lang 2 Minuten Sex wenn du verstehst was ich meine?" Über die Situation in der Haftanstalt führte sie weiter aus: „Ansonsten kacken wir hier genauso ab, aber ist ja auch kein Urlaub. Außer daß hier fast nur Lesben rumlaufen von denen ich mich versuche krampfhaft fernzuhalten ..." In einem weiteren Brief an N2 T23 vom 21.04.2004 heißt es: „Die Sache mit meinem ersten Freund war die, daß es in 2 Jahren jedesmal nur 2 Minuten Sex waren und er war ein ziemlicher Idiot zumindest am Ende unserer Beziehung. Mit den Frauen und den Drogen mußt du anders sehen, wir Mädels sind Eure Droge, so einfach ist die ganze Sache! Aber daß du schon 20 Monate Süd bzw. Notdruck hast tut mir so gar nicht leid, das tut euch nämlich mal gut" ... "Die Weiber waren mir meistens zu link, die blieben nie mit den Pfoten von meinen Freunden und das ist eine Sache wo ich gar nicht drauf klarkomme und ich direkt auf 180 gehe ... Da lebe ich lieber 10 Jahre Kloster als lesbisch zu werden. 1 Zicke ist ja ok, aber 2 auf einmal geht nicht gut“. . B. Einlassungen 1. Angeklagter B Der Angeklagte B hat sich bis zum 26. Verhandlungstag im wesentlichen dahin eingelassen, er habe gemeinsam mit den Zeugen T5, T6 und L8 und weiteren Personen unter seiner Führung unter der Bezeichnung „39. SS-SD Division H7" ein Netzwerk im Sinne einer terroristischen Vereinigung gebildet, und zwar er im Dienstgrad eines Sturmbannführers. Anlässlich eines Treffens Mitte 2003 sei unter seiner, L8 und T6 Mitwirkung eine . „Todesliste" erstellt worden, auf die Hochverräter, die den Niedergang der Bundesrepublik Deutschland betrieben hätten, gesetzt worden seien, nämlich politische Amts- und Mandatsträger, Volljuristen, ferner S14 H8, K6 G6, K7 Q7 S15 sowie für die Staatsschutzabteilung der L4 Polizei tätige Polizeibeamte und Verfassungsschutzbeamte; geplant worden sei zunächst die Tötung von Rechtsanwalt U1 sowie eines Spitzels und Verräters namens T24; die Suche und beabsichtigte Tötung von T24 sei Anlass für die Fahrt vom 04.10.2003 mit E in die neuen Bundesländer gewesen, den habe er aber nicht ausfindig machen können; die Tötungen in P7- seien der Anfang einer geplanten Angriffsserie gewesen; I2 O1 sei Hochverräter in dem genannten Sinne gewesen, da er als Jurist gewusst habe, dass das Grundgesetz den Deutschen von den Siegermächten aufoktroyiert worden sei; Frau C6 sei die treibende Kraft in der Kanzlei von Rechtsanwalt O1 und deshalb mitschuldig gewesen, wobei er einer von L8 erstellten Expertise entnommen habe, dass Frau C6 die Lebensgefährtin von I2 O1 sei; B10 O1 sei als angehende Juristin ebenfalls über die Situation von 1949 informiert gewesen und habe daher ebenfalls als Hochverräterin gegolten; die Tötungshandlungen in P7 seien terminlich bereits seit September 2003 festgelegt gewesen; L8 habe eine 'Expertise' über die Rechtsanwaltskanzlei O1 gefertigt; der eigentliche Befehl hierzu sei am 01.10.2003 ausgefertigt worden, von wem, sage er nicht; jede Entscheidung werde von seinen Vorgesetzen abgesegnet; am 07.10.2003 habe er dann in P7 selbst unmittelbar vor der Tat von einer Person, deren Identität er nicht offenbaren könne; das verabredete Zeichen erhalten, dass nur die drei getöteten Personen in der Kanzlei anwesend seien, und er nun beginnen könne; K1 E habe er bei der Tat mitgenommen, weil er der „Organisation" habe zeigen wollen, dass auch Frauen für den militärischen Einsatz geeignet seien; sie sei zwar im groben über den bewaffneten Kampf informiert gewesen, habe aber von dem konkreten Tatplan nichts gewusst; T5 habe am 08.10.2003 von ihm den Befehl erhalten, die „Todesliste" weiter auszuführen; nach der Tötung von Rechtsanwalt U1 hätte T5 die Waffe wiederum an ein weiteres Mitglied der „Organisation" weitergeben müssen, mit der dieses die nächste „Zielperson" auf der „Todesliste" habe töten sollen. Zu seinem Drogenkonsum hat sich B bis zum 26. Verhandlungstag dahin eingelassen, er habe Drogen nur genommen, um zu den jungen Leuten „dazuzugehören", weil er sie nur so für seine Ideen habe werben und an Informationen über sie herankommen können. Am 27. Verhandlungstag, 28.10.2004, und in der Folge hat B die Taten vom 07. und 08.10.2003 - was seine Täterschaft betrifft - sowie die übrigen Ereignisse seit seinem Zusammentreffen mit K1 E im wesentlichen im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt. Auf die Frage, ob er Taten der von ihm eingeräumten Art nochmals begehen würde, hat B am 4. Verhandlungstag geantwortet: „Ja, jederzeit; ich brauche da nicht lange zu überlegen; ich habe es ein Jahrzehnt lang überlegt". Am 28.10.2004 antwortete er auf dieselbe Frage: „Ich selbst werde eine solche Tat nicht noch einmal ausführen, aber ich könnte mir vorstellen, Planungen solcher Taten für andere durchzuführen". Am darauffolgenden Verhandlungstag, 03.11.2004, bezeichnete er auf Vorhalt hin diese Erklärung als 'von ihm missverständlich formuliert; er habe zum Ausdruck bringen wollen, nur noch die Planungen zur Geldbeschaffung durch andere vornehmen zu wollen; er werde niemals seine politische Gesinnung aufgeben und dem Nationalsozialismus abschwören; er könne jederzeit den bewaffneten Kampf wieder beschreiben, definieren und rechtfertigen, wenn ein politischer Zustand erreicht sei, der ihn gebiete, derzeit könne er sich zur Notwendigkeit des „bewaffneten Kampfes" im Hinblick auf seine Inhaftierung keine Meinung bilden. Zu dem am 08.11.2004 in seiner Zelle sichergestellten Schreiben ließ sich B am 09.11. dahin ein, er habe das Schriftstück zerrissen, weil er es nicht als aufbewahrenswert angesehen habe; er plane und beabsichtige den „bewaffneten Kampf" nicht und schließe für sich „Kampfhandlungen" wie in P7 geschehen aus. Am 17.11. verlas der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein mit „Ergänzend zu dem Gespräch mit Frau Dr. K4 am 11.11.2004" überschriebenes an die Kammer gerichtetes Schreiben, in dem er auszugsweise folgendes ausführt: „... Wir hatten schon früher in der Schutzstaffel oft den Plan besprochen (allerdings an prominenten Vertretern der herrschenden Klasse) durch Attentate ein Beispiel zu setzen gegen politische Unterdrückung- und Volkszerstörung. Ich betrachtete diesen Moment als Zeichen der Vorsehung, diesen Plan jetzt umzusetzen. Und ab diesem Augenblick habe ich alles nur noch aus diesem politischen Denken heraus gesehen ... Aber grundsätzlich war es eine politische Tat. Alles in meinem Leben ist politisch. Persönliches gestatte ich mir nur in einem politisch definierten Rahmen ... P.S. Dieser damalige U B hatte in seinem Zustand einen extremen suggestiven Einfluss auf K1 E. Ich habe es nicht gesagt, weil ich mich dafür schäme. Aber sie hätte sich in der Kanzlei niemals widersetzen dürfen und dies wußte sie intuitiv. Und nach P7 mußte sie ja auch meine organisatorische Macht und meinen „langen Arm" fürchten, dessen Größe sie ja nicht kannte. Sie hat mich geliebt, aber auch schreckliche Angst vor mir gehabt ..." Fragen zu dieser Erklärung oder sonst zu beantworten hat der Angeklagte ausdrücklich abgelehnt. 2. Angeklagte B Die Angeklagte K1 E hat das äußere Tatgeschehen vom 07.10.2003 im wesentlichen vollständig, das übrige Geschehen seit ihrem Zusammentreffen mit U B weitestgehend so wie festgestellt eingeräumt. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sie zur Tat vom 07.10. im wesentlichen geltend gemacht, sie habe die Fesselungshandlungen aus Angst vor B vorgenommen, von ihm ebenso wie Frau C6 erschossen zu werden. Von einer Raubabsicht B habe sie nichts gewusst und nichts geahnt. Im einzelnen hat sie sich im wesentlichen wie folgt eingelassen: - als sie die spätere Tatwaffe erstmals gesehen und B hierzu erklärt habe, er werde von der Polizei gesucht, habe sie gedacht, das mache doch keinen Sinn, dann nehme ihn die Polizei ja fest, weil es ja verboten sei; - zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Nacht vom 02,10. habe sie noch nicht gewusst, dass der Nachname des Mitangeklagten „B' sei; vor dem Vorfall habe B sie gefragt, ob sie wisse, dass er T5 heiße; er habe in dem Zusammenhang etwas von seiner Ziehfamilie gesagt, bei der er aufgewachsen sei; sie habe damals gedacht, der Name B sei ein von ihm wegen seiner Einstellung verwendeter Spitzname gewesen; den Zeugen T5 habe sie zunächst nur unter dem Namen „D6" kennen gelernt; erst beim zweiten oder dritten Treffen bei ihm habe sie erfahren, dass er „T5" heiße; Zum Aufsuchen des_Steuerberaterbüros E6 hat sie durch ihre Verteidiger u.a. vortragen lassen, es habe einen Besuch bei einem Steuerberater gegeben; B habe sie ohne Ankündigung dorthin mitgenommen und dort irgend etwas besprochen; dort habe es „Gerede" zu einem Vertrag übenden Kauf eines Pferdes gegeben; in zeitlicher Nähe dazu habe B sie aufgefordert, einen Grundriss der Steuerberaterkanzlei zu zeichnen; sie habe sich dann daran gemacht , eine solche kleine Zeichnung zu fertigen; dies sei für sie ein völlig unbedeutendes Geschehen gewesen; Sie hat sich ferner im wesentlichen wie folgt eingelassen: - auf der Rückfahrt aus Ostdeutschland am 07.10.2003 habe sie überwiegend im Auto geschlafen; B habe versucht, seine Tante zu erreichen und erklärt, es wäre doch nett, bei ihr vorbeizufahren; als B an einem Parkplatz angehalten habe, habe sie gedacht, das sei in der Nähe der Tante; B habe dann gesagt: „Lass uns hier aussteigen und ein paar Meter spazieren gehen", so wie sie es öfters gemacht hätten, wenn sie auf einer längeren Fahrt eine Pause eingelegt hätten; weil es ihr kalt gewesen sei, habe sie ihre Handschuhe angezogen; es sei schon möglich, dass B sie zum Anziehen der Handschuhe aufgefordert habe, sie wisse es aber nicht mehr. - am ersten Verhandlungstag hat sich E, nachdem sie das äußere Tatgeschehen vom 07.10. in Einzelheiten geschildert hatte, dahin eingelassen, „Sie habe die ganze Zeit Angst gehabt, als das passiert sei". Auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe, erwiderte sie, „Vor dem Menschen, der da gestanden hat". Auf Nachfrage, ob sie damit B meine, äußerte sie: „Ich weiß es nicht; ich weiß nicht, wovor ich Angst gehabt habe:" Kurz danach erklärte sie, „nach . der Abfahrt vom Tatort habe sie nur noch geheult; sie habe Angst gehabt". Auf Nachfrage wovor, sagte sie: „Ich hatte Angst vor dem, was jetzt passiert; ich hatte Angst vor der Ungewissheit, ich weiß es nicht". Am 3. Verhandlungstag gab sie an, sie habe nach den ersten Schüssen vor allem Angst um ihr Leben gehabt; sie habe sich vor B erst wieder im Polizeige-wahrsam sicher gefühlt. In der anwaltlichen Erklärung vom 09.11.2004, die die Angeklagte E nach der Verlesung in der Hauptverhandlung als ihre eigene Erklärung bezeichnete, hat sie sich im wesentlichen dahingehend eingelassen, in der Anwaltskanzlei sei sie von den dortigen Geschehnissen völlig überrascht worden; sie sei nicht in der Lage gewesen, in das Geschehen einzugreifen; bis zu dem ersten Schuss habe sie überhaupt nicht realisiert, was da passierte; erst als B die Waffe gezogen habe, sei ihr klar geworden , dass hier etwas Außergewöhnliches sei; was da gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr; nach dem ersten Schuss habe sie nur noch in Panik und fürchterlicher Angst gehandelt, auch von B erschossen zu werden, und habe deshalb versucht, seinen Forderungen gerecht zu werden; sie habe in der Tatsituation nicht daran gedacht, dass auch die beiden anderen Personen würden erschossen werden; sie habe in den kurzen Augenblicken gar nicht richtig denken können, sie sei völlig fertig gewesen und habe stark geweint; sie wisse nicht mehr, ob sie nach dem Schuss am Sofa gestanden oder dort gesessen habe. Darüber hinaus hat sich die Angeklagte E im wesentlichen wie folgt eingelassen: - sie wisse nicht, ob sich I2 O1 bei dem Versuch, ihn zu fesseln, gewehrt habe; sie wisse nicht, ob die Fesselung geklappt hat; - sie wisse nicht, ob auf die Frage von I2 O1' nach einem Krankenwagen für seine Frau jemand etwas gesagt habe; sie habe nichts gesagt, insbesondere nicht „nein"; - nach der Tat seien sie nach H4 in die Wohnung ihrer Eltern gefahren; sie. habe sich sofort ins Bett gelegt, aber lange Zeit nicht schlafen können. Später erklärte sie, sie wisse nicht, ob . sie am 07.10.2003 bei X3 B gewesen sei, sie sei fast überzeugt, dass sie nicht dort gewesen sei. Nach der ersten Vernehmung von X3 B hat sie durch einen ihrer Verteidiger erklären lassen, sie habe eine gewisse Erinnerung an einen Aufenthalt in L3, sei sich aber hundertprozentig sicher, am Tatabend zu Hause bei den Eltern gewesen zu sein und . nicht bei X3 B. Am 20. Verhandlungstag hat sie durch ihre Verteidiger erklären lassen, sie sei vier bis fünfmal bei X3 B gewesen, nicht aber am Tattag. Ferner hat sich E wie folgt eingelassen: - während des Aufenthalts bei T5 am 08.10.2003 sei das zwischen B und T5 geführte Gespräch ganz an ihr vorbeigegangen, sie habe dem Gespräch kaum zugehört; wenn B etwas zur Tat vom Vortag gesagt habe, habe sie ein paar Mal zugestimmt oder genickt; - soweit sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 14.10.2003 erklärt habe, sie gehe davon aus, dass sie sowieso lebenslänglich kriege, sei dem die Frage vorausgegangen, welches Strafmaß sie erwarte; ihre weitere Erklärung „nur weil ich den U lieb hatte, musste ich mitmachen" habe sich nicht auf ein Mitmachen bei der Tat bezogen, sondern auf den Zeitraum vor der Tat; auch ihre Erklärung „der hat mir das vorher immer erzählt, aber ich habe das für Quatsch gehalten" habe sich auf seine Erklärungen, dass „etwas passieren müsse" bezogen, nicht auf die Taten. C. Beweiswürdigung1. Zur Person 1. Angeklagter B Während B es zu Beginn der Hauptverhandlung ablehnte, Angaben zu seiner Person zu machen, mit der Begründung: 'es gehe nicht um seine Person, sondern um eine politische Tat', änderte er dies im Zusammenhang mit der Vernehmung von Zeugen aus seinem früheren persönlichen Umfeld und machte während der - anfangs gleichfalls von ihm abgelehnten - siebentägigen Exploration durch die Sachverständige, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Nervenheilkunde und forensische Psychiatrie Dr. med. K4 ab dem 29.09.2003 umfassende Angaben zu seiner Person, die die Sachverständige - insoweit zeugenschaftlich - im Rahmen der . Gutachtenerstattung ohne Widerspruch des Angeklagten wie festgestellt wiedergegeben hat. Diese Angaben B bis zum Kennenlernen von K1 E waren in sich stimmig und standen im wesentlichen im Einklang mit den Bekundungen der Zeugen aus seinem Umfeld. Die Kammer hat sie als glaubhaft angesehen. Die Angaben zur Familie seines Onkels B1 B und zur Aufnahme in dessen Familie haben seine Cousins X3 und H B bestätigt, einen Teil davon auch seine damalige Lebensgefährtin M2, der er von seinem Leben berichtet hat. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 27.10.1978 zur Verabredung eines Verbrechens der Brandstiftung im Jahre 1977 ist . verlesen worden. Der Angeklagte hat dazu ergänzende Angaben gemacht, wie festgestellt. Gleiches gilt zu den Vorgängen im Zusammenhang mit den Schießübungen in L3 im Jahr 1979. Den Inhalt der insoweit verlesenen Unterlagen aus dem - gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hat B als richtig bestätigt und ergänzt. Auch seine Angaben zum Aufenthalte in Südafrika und Südamerika haben X3 B und Frau M2 in Teilen bestätigt, denen er hiervon berichtet hatte. Dazu fügt sich der Inhalt der Fernschreiben der Deutschen Botschaft in Gabarone vom 30.09.1980 an die Kriminalpolizei in H9, wonach B wegen illegaler Einreise nach Botsuana festgenommen worden sei, sowie das Fernschreiben der Deutschen Botschaft in Buenos Aires vom 03.02.1981, in dem um Heimführung nach Deutschland nachgesucht wurde. Die Feststellungen zur Beziehung zu Frau M2, zu den ihr gegenüber geäußerten nationalsozialistischen Gedanken und Theorien sowie zur Anmietung der T2 N und der Beendigung des Vertrages stützen sich neben den Angaben des Angeklagten auf die Aussage von Frau M2, denen B nicht entgegengetreten ist und die verlesenen Urkunden aus den Akten der vom Verpächter W gegen B geführten Rechtstreitigkeiten. Insoweit sind die Unstimmigkeiten zwischen den damaligen Pachtparteien neben den Angaben von B und Frau M2 hierzu von der Zeugin T25 I4, Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei von I2 O1, bestätigt worden, die hierzu ausgesagt hat, ihr hätten damals Fotos vom Zustand der T2 N vorgelegen und sie habe entsprechende mündliche Informationen von W und I2 O1 dahingehend erhalten, dass das Objekt verwahrlost sei. Dass B seinerzeit bei einer Besichtigung mit Rechtsanwalt O1 zusammengetroffen ist, hat er so angegeben. Des weiteren hat Frau I4 die später aufgetretenen Pacht-und/oder Nebenkostenrückstände bestätigt sowie den diesbezüglichen Besuch von Frau M2 in der Anwaltspraxis. Zur Beendigung und Abwicklung des Pachtverhältnisses werden die Angaben von B und der Zeugin M2 durch die aus den Akten des Amtsgericht Bergisch Gladbach 62 C 131/99 = 2 Lw 20/99 AG und 2 Lw 23/99 verlesenen Urkunden und Unterlagen bestätigt. Zu den Spannungen zwischen B und Frau M2 hat diese ergänzend zu den Angaben B im Sinne der Feststellungen ausgesagt; ergänzt und bestätigt durch die Bekundungen der damals zeitweise auf dem Gelände der T2 N anwesenden Zeugin B2 T3. Diese hat des weiteren einzelne Angaben B zu seinen bei der T2 N durchgeführten nationalsozialistisch geprägten Aktivitäten bestätigt. Gleiches gilt von dem Zeugen B12 N15, einem Untermieter des Angeklagten der T2 N, der einige der festgestellten Vorgänge wahrgenommen und hier wiedergegeben hat . Die Feststellungen zur Beziehung B mit Frau T3 stützen sich im wesentlichen auf deren eingehende und widerspruchsfreie Bekundungen, denen B nur in einzelnen Punkten entgegengetreten ist. So hat er die Androhung, er zerschneide ihr das Gesicht, lediglich durch die Äußerung zu relativieren versucht, es sei in dieser Situation zu wechselseitigen Bedrohungen gekommen, es sei so hin und her gegangen. Soweit er den Fußtritt in Richtung des Kopfes der Zeugin in Abrede gestellt hat, folgt die Kammer den Angaben der Zeugin T3 entsprechend den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Aachen; B hat sich insoweit in der Hauptverhandlung auf die bloße Erklärung beschränkt, die Angabe der Zeugin T3 sei falsch, mehr sage er aber nicht hierzu. Das spricht nach Überzeugung der Kammer für sich. Dass B während der Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung des Strafverfahren vor dem Amtsgericht Aachen zu Az.: 97 Js 44/99 StA Aachen = 48 Ds 869/99 den amtierenden Richter, den Zeugen Richter am Amtsgericht H3, mit den festgestellten Erklärungen unterbrochen hat, hat dieser so bekundet, B im übrigen eingeräumt. Soweit B die Bedrohung des Richters kurz vor Verlassen des Sitzungssaales in Abrede gestellt hat, folgt die Kammer der dies bestätigenden überzeugenden .Aussage des Zeugen, der sich an den Verfahrensstoff gut zu erinnern vermochte und auch daran, sich nach dem Vorfall mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt H10, darüber ausgetauscht zu haben, ob man gegen B deshalb etwas untemehmen solle, was man letztlich verneint habe. Die Feststellungen zu den weiteren Vorstrafen und die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Unterbrechung der Untersuchungshaft stützen sich auf die verlesenen Urkunden sowie den hierzu von B in der Hauptverhandlung gemachten ergänzenden. Angaben. Die Feststellungen zu Zielen und Aktivitäten B ab 2002 beruhen im wesentlichen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit insoweit zu zweifeln kein Anlass bestand. Die Überzeugung der Kammer, dass diese Ziele und Einstellungen seiner wirklichen Einstellung entsprachen und nicht bloß dem bis zum 26. Verhandlungstag unternommenen Versuch dienten, die vorgeworfenen Taten als ausschließlich politische ‚ darzustellen und zu rechtfertigen, stützt sich auf die Bekundungen der Zeugen, die seinerzeit die Äußerungen des Angeklagten in diesem Sinne wahrgenommen und im Einklang mit den eigenen Angaben B in der Hauptverhandlung stehend wiedergegeben haben. Hierzu zählen maßgeblich die Zeugen T14, Q, T10, T18, T3, M2, T5 und X3 B. Zur Ernsthaftigkeit dessen passt, dass B im Rahmen seiner Bemühungen um den Aufbau einer Kampftruppe einige paramilitärische Übungen veranstaltet hat. Zu seiner Verbindung zu T5, dessen politischer Einstellung sowie zu dessen Streit mit Rechtsanwalt U1 hat sich der Angeklagte im Sinne der Feststellungen eingelassen, bestätigt durch die. glaubhaften Bekundungen des Zeugen T5, hinsichtlich des Beginns der Bekanntschaft auch von der Zeugin M2. Soweit T5 übereinstimmend mit.B zur Überlassung der Vorderschaft-Repetierflinte „Y" an diesen ausgesagt hat, hatte die Kammer auch deshalb keine Bedenken, ihm hierin zu folgen, weil sich T5 durch seine Angaben - wie ihm von Anfang an bewusst war - selbst belastet und der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt hat. Die Kammer hat dabei bedacht, dass der Zeuge an der Festnahme der Angeklagten mitwirkt hat, was B zur Kennzeichnung T5 als „Verräter" veranlasst hat. Gleichwohl haben sich nach Überzeugung der Kammer bei der eidlichen Vernehmung T5 zu diesem Sachverhalt keinerlei Belastungstendenzen zum Nachteil B und insbesondere keine Abweichungen zu dessen Einlassung ergeben. Die Einzelheiten zu der Vorderschaft-Repetierflinte „Y" hat die Kammer auf der Grundlage des verlesenen waffentechnischen Gutachtens des kriminaltechnischen Mitarbeiters. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, Dipl.-lng. R., festgestellt, an dessen Sachkompetenz zu zweifeln kein Anlass bestand. Dass dem Sachverständigen R die der Polizei von T5 übergebene Tatwaffe sowie Munition überstellt worden ist, folgte aus den Bekundungen des Zeugen RAng O5. Zur Verbindung B zum Zeugen T6 und zu dessen politischer Einstellung hat sich B im Sinne der Feststellungen eingelassen. T6 selbst hat in der Hauptverhandlung zwar weitestgehend von einem Aussage-verweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht und nur wenige Angaben zur Sache gemacht, so u.a. zur Persönlichkeit des Angeklagten B und zu dessen Stimmungslage nach Verlust der T2 N. Der Zeuge KHK Q8, der T6 am 20.10.2003 zeugenschaftlich vernommen hat, hat aber überzeugend bekundet, dass T6 bei dieser Vernehmung ausgesagt hat, er - T6 - und L8 hätten B kennen gelernt, als B noch im Besitz der T2 N war, und seien dort mehrfach mit ihm zusammengetroffen; ferner habe T6 in dieser Vernehmung seine Gesinnung als national-konservativ - bezeichnet und eingeräumt, B mehrfach Geldbeträge zur Verfügung gestellt zu haben. Hierzu fügt sich, dass auch T5 bestätigt hat, dass Ende 2002 sogenannte „Übungen" auf dem Anwesen des ihm bekannten T6 stattfanden, an denen u. a. er selbst und B teilnahmen; wegen der dabei getragenen Masken wisse er zwar nicht sicher, ob auch T6 einer der Übungsteilnehmer gewesen sei, er gehe aber davon aus. Der Angeklagte B hat ferner glaubhaft angegeben, im Oktober oder November 2002 Rekrutierungsbemühungen zwecks Aufbau einer „Kampftruppe" unternommen zu haben. Das hat bezüglich einer zu diesem Zweck durchgeführten „Übung" im T8 T5 als einer der Teilnehmer hieran so bestätigt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation von B ab Ende 2002 bis zum Kennenlernen von K1 E, zu seinen Wohnverhältnissen und zu seinem nochmaligen Versuch, Anfang 2003 in Selfkantgebiet „Kampftruppen" aufzubauen, stützen sich im wesentlichen auf seine glaubhaften Angaben, die zu einem Teil von Zeugen bestätigt worden sind. So hat der Zeuge Q ausgesagt, B habe eine Zeitlang bei ihm in seiner Wohnung gelebt; die Zeugin H11, eine Freundin von Frau T3, hat ebenso wie der Zeuge T18 angegeben, sie habe B im Sommer 2003 in verwahrlostem Zustand in H4 gesehen. Zu seinem Drogenkonsum hat B sich bis zum 26. Verhandlungstag dahin eingelassen, er habe Drogen nur genommen, um zu den jungen Leuten „dazuzugehören", nur so habe er sie für seine Ideen werben und an Informationen über sie herankommen können. Demgegenüber stützt die Kammer ihre Feststellungen auf seine danach gegenüber der Sachverständigen Dr. K4 hierzu gemachten Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln sie wegen ihrer inneren Stimmigkeit keinen Anlaß gesehen hat. Die Feststellungen zur Behandlung des Angeklagten durch Dr. E4 und einen Psychologen beruhen gleichfalls auf den Angaben der Sachverständigen, die insoweit Erkundigungen bei dem Arzt eingeholt und diese im Rahmen der Erstattung ihres mündlichen Gutachtens mitgeteilt hat. 2. Angeklagte E Zu ihrer Person und zu ihrem Werdegang hat die Angeklagte K1 E in der Hauptverhandlung Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht, die durch die eingehenden Angaben ihrer Eltern und ihres Bruders N6 E in der Hauptverhandlung sowie durch die Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, Frau F7, die mehrere Gespräche mit der Angeklagten, ein ausführliches Gespräch mit ihren Eltern und N6 E geführt hat, bestätigt und ergänzt worden sind. Darüber hinaus beruhen die getroffenen Feststellungen auf den insoweit zeugenschaftlichen Angaben des psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen Prof. Dr. F2 zur Exploration der Angeklagten, der u.a. auch Erkundigungen bei dem Kinder-und Jugendpsychiater N12 eingeholt und deren Ergebnisse im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung referiert hat. Die Angaben der Angeklagten zu ihrem Verhältnis zu ihren Eltern sowie zu ihrer Tätigkeit bei der Tankstelle sind nicht nur im Kern durch die Aussagen ihrer Eltern bestätigt worden, sondern darüber hinaus auch durch die Zeugin C8 T19-G5, die damals mehrere Gespräche mit K1 E auch zu ihrer Beziehung zu den Eltern geführt hat. Diese Angaben der Zeugin, die K1 E ersichtlich zugewandt war und ist, hat E unwidersprochen gelassen. Die Angaben der Angeklagten zu ihrer Anstellung bei der Supermarktkette M4 und zu ihrer dortigen beruflichen Entwicklung sind bestätigt und ergänzt worden die Bekundungen ihrer Kolleginnen T26, N8 und Q6. Die Feststellungen zum Abschluss des Mietvertrages über ihre Wohnung in V-Q1 stützen sich neben den von K1 E hierzu gemachten Angaben auch auf den hierzu verlesenen Mietvertrag. Die Feststellungen zum gegen E eingeleiteten und sodann eingestellten Strafverfahren beruhen auf den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verle- . senen Urkunden und ihre ergänzenden Angaben. II Zur Sache 1 Tatvorgeschehen a) Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen stützen sich, soweit im folgenden nichts anderes ausgeführt ist, in allen wesentlichen. Punkten auf die teils übereinstimmenden, teils sich wechselseitig ergänzenden und insoweit vom Mitangeklagten unwidersprochen gelassenen Einlassungen der Angeklagten, die in verschiedenen Punkten durch dem entsprechende Angaben der dazu vernommenen Zeugen bestätigt worden sind. Die Ausführungen der Angeklagten zu ihrem ersten Zusammentreffen und dem gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung des Zeugen T10 am 12.09.2003 hat T10 im wesentlichen bestätigt, ebenso die Angaben B zu der nächtlichen Ruhestörung. Dass E die von B und T10 übereinstimmend so bekundeten Erklärung B wahrgenommen hat, er werde, wenn die Polizei komme, noch ein bis zwei Polizeibeamte mitnehmen, bevor die ihn bekämen, und das demonstrative Hervorholen der Pumpgun bemerkt hat, hat E in Abrede gestellt. Das ist nicht hinreichend sicher widerlegt worden. E hat sich dahin eingelassen, sie habe sich an dem Abend lange Zeit im Schlafzimmer der Wohnung von N2 T10 aufgehalten und dort über Kopfhörer am Computer sitzend Musik gehört und dann dort geschlafen. B hat hierzu angegeben, K1 E habe während des Lärms den Wohnraum verlassen und sei in einen Nebenraum gegangen; später, habe sich auch N2 T10 zurückgezogen; am anderen Morgen sei K1 E in das Wohnzimmer gekommen, als zwei Freunde von ihr zu Besuch gekommen seien; zu diesem Zeitpunkt habe sich die Pumpgun - verborgen - in seinem Schlafsack befunden; später habe er sie in die Tasche gesteckt. T10 hat zunächst ausgesagt, er glaube schon, dass K1 E den Vorfall mitbekommen habe. Auf Nachfrage zu einer – naheliegenden- Reaktion der Angeklagten E vermochte er aber keine konkrete Angaben zu machen. Später erklärte er, er könne nicht sicher sagen, ob E den Vorfall miterlebt habe; sein Computer habe sich jedenfalls im Schlafzimmer befunden und E habe sich dort oft Musik aus dem Internet heruntergeladen und gehört oder auf CD-ROM gebrannt; er habe damals keinen Anlass gesehen, E vor B zu warnen, da er zwar Respekt vor der Waffe empfunden habe, aber gewusst habe, dass er keine Angst vor B zu haben brauche. Damit hat die Kammer nicht sicher feststellen können, dass die Angeklagte E schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Pumpgun B hatte. b) Die Feststellungen über die Äußerungen B zu seinen politischen Zielen gegenüber E beruhen auf dessen Angaben. B hat dazu am 3. Verhandlungstag im wesentlichen ausgeführt, er habe E „im Groben, ganz allgemein und ohne Einzelheiten zu nennen erklärt, wie der von ihm und seiner Organisation geplante bewaffnete Kampf aussehen werde und ihr auch gesagt, dass dabei auch Menschen getötet werden könnten". Das hat E zu einem Teil bestätigt, zum anderen nicht in Abrede gestellt. Letztlich bat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass E aufgrund der Äußerungen B bereits zu Beginn ihrer Beziehung dessen grundsätzliche Bereitschaft zum Töten von Menschen aus von ihm persönlich für richtig und unbedingt notwendig gehaltenen Gründen - „Kampf" - erkannt hat. aa) Für die Zuverlässigkeit der Angaben von B zu diesem Punkt spricht der Umstand, dass kein Anlass oder Grund für ihn erkennbar geworden ist, K1 D in diesem Punkt fälschlich zu belasten. Da er die Taten vollumfänglich gestanden und mit Nachdruck wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, er gehe ohnehin davon aus, deswegen sein restliches Leben hinter Gittern zu verbringen, hätte ihm eine Falschbelastung keinerlei erkennbaren Vorteile gebracht. Gegen eine Falschbelastung spricht, dass B auch nach seiner Festnahme Zuneigung für E empfand, wie seine von RAG D5 glaubhaft wiedergegebene im Anschluss an die Verkündung des Haftbefehlt abgegebene Erklärung belegt: „Sagen Sie ihr, dass ich sie liebe". Hiermit wäre eine unwahre und E in hohem Maße belastende Erklärung kaum vereinbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zeitlich vorangegangene Angaben von E in der Hauptverhandlung B Anlass zu einer Falschbelastung hätten geben können; denn E hat A in ihrer Einlassung an keiner Stelle über das von ihm selbst später eingestandene Tatgeschehen hinaus belastet. Im Gegenteil hat sie am Ende des ersten Verhandlungstages erklärt, sie habe ihn geliebt. Auf Nachfrage, ob sie ihn immer noch liebe, hat sie nach längerem Überlegen erwidert: » Ich weiß es nicht". Blieb damit zwar möglicherweise offen, ob sie ihn jetzt noch liebte, hat sich andererseits weder daraus noch sonst ergeben, dass sie sich innerlich von ihm abgewandt hat. Es ist ferner nichts dafür erkennbar geworden, dass B diese - oder andere - Erklärungen E zum Anlass genommen hat, sie zu Unrecht zu belasten. B hat während der gesamten Hauptverhandlung keinerlei Tendenz erkennen lassen, E zu Unrecht zu belasten. Vielmehr war eher - insbesondere in seinen späten Äußerungen - das umgekehrte Bestreben erkennbar, E zu entlasten. Das belegt namentlich seine Äußerung im Anschluss an die Verlesung der anwaltlichen Erklärung E vom 09.11.2004: „K1 braucht sich keine Vorwürfe zu machen, sie hat nichts verhindern können", ferner die Passage in seinem an das" Gericht gerichteten Schreiben vom 14.11.2004, wo es heißt: » Aber sie" - gemeint ist K1 E - „hätte sich in der Kanzlei niemals widersetzen dürfen und das. wusste sie intuitiv". Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass B auch in dieser Phase seine Äußerungen gegenüber E zum bewaffneten Kampf nicht in Abrede gestellt oder auch nur irgendwie relativiert hat. bb) E hat anfangs nur den ersten Teil der Angaben B zu dem hier geprüften Punkt bestätigt, indem sie sagte, B habe nur allgemein erklärt: » Es muss was passieren, sonst geht unser Land unter"; das sei im übrigen sein ständiges Reden gewesen, das sie damals nicht für Quatsch gehalten habe. Lediglich die Äußerungen zur möglichen Tötung von Menschen hat sie anfangs bestritten. Indem sie in der anwaltlichen Erklärung vom 09.11.2004, die sie nach Verlesung durch ihre Verteidigung ausdrücklich als ihre eigene Erklärung bezeichnet hat, hat ausführen lassen, „vielleicht sprach er auch von einem Umsturz oder einer Revolution, vielleicht auch von einem „bewaffneten Kampf", hat sie die diesbezügliche Äußerung B zum bewaffneten Kampf - und damit auch zur möglichen Tötung von Menschen in einem solchen von ihm immer wieder für unvermeidlich erklärten Kampf - letztlich aber' nicht mehr ernstlich in Abrede gestellt. c) Dass E die Erklärungen B zum bewaffneten Kampf mit möglichen Todesopfern von Anfang an ernst genommen hat, hat sich zur vollen Überzeugung der Kammer aus dem Umstand erschlossen, dass E die spätere Tatwaffe alsbald nach Rückkehr in die Wohnung ihrer Eltern gesehen und in Händen gehalten hat und B auf ihre Frage, wieso er eine Waffe habe, erklärt hat: „Ich werde von der Polizei gesucht". Die Kammer hat keinen Zweifel, dass mit dieser Erklärung für die gut durchschnittlich intelligente Angeklagte klar war, dass B bereit war, sich einer Festnahme unter Einsatz eben dieser Waffe zu widersetzen. Dann lag es nahe, und E hat diesen Schluss nach Überzeugung der Kammer gezogen, dass B die . Waffe auch zu Zwecken des bewaffneten Kampfes und dabei gegebenenfalls zum Töten von Menschen einsetzen werde. Dass E die Tatwaffe in der Wohnung ihrer Eltern in der Hand hatte, und B die - festgestellte - Erklärung dabei abgegeben hat, hat sie selbst - in Übereinstimmung mit dessen Angaben - eingeräumt. Ihre Einlassung, sie habe aus dieser Erklärung nicht den Schluss auf eine Bereitschaft B zum Einsatz der Waffe gegen Polizeibeamte gezogen, sondern nur gedacht,. „das Mit-sich-führen der Waffe mache doch keinen Sinn, dann nehme ihn die Polizei ja fest, weil es ja verboten sei, eine Waffe zu führen", ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Gegen die Richtigkeit der behaupteten Vorstellung E spricht schon, dass - wie von ihr richtig erkannt - das Mit-sich-führen der Waffe etwa bei Polizeikontrollen ein erhebliches Risiko darstellt. Gerade deshalb musste sich ihr aufdrängen, dass trotz dieses Risikos für B hinter dem Besitz und dem häufigen Mitführen der Waffe ein weitergehender Zweck stand, nämlich derjenige eines Einsatzes der Waffe gegen Polizeibeamte im Falle drohender Festnahme. Bezeichnenderweise hat E auch nicht etwa behauptet, auf die ihr - angeblich - sinnlos erscheinende Erklärung B weiter nachgefragt zu haben. Einer solchen Nachfrage bedurfte es nicht, weil sie den richtigen Schluss aus der Erklärung B gezogen hat. Dafür, dass sie diesen Schluss gezogen hat, spricht ihre im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung gemachte Angabe, sie habe, als sie die Waffe gesehen habe, eigentlich schon weg aus der Beziehung gewollt. Dass E diese Erklärung so abgegeben hat, hat die seinerzeit mit der Vernehmung betraute KK'in G1 glaubhaft so ausgesagt. E hat im übrigen zu den ihr im Einzelnen vorgehaltenen Vernehmungsinhalten an keiner Stelle geltend gemacht, eine protokollierte Erklärung nicht oder so nicht abgegeben zu haben, sondern ausdrücklich bestätigt, die protokollierten Erklärungen so wie niedergelegt abgegeben zu haben. Diese ohne weiteres nachvollziehbare Erklärung zu ihrer Empfindung, als sie die Waffe zum ersten Mal sah, belegt nach Auffassung der Kammer, dass sich E der von B ausgehenden Gefahr - möglicher Einsatz der Waffe- gegen Menschen - von diesem Zeitpunkt an bewusst war. Offenbar in Erkenntnis des sie belastenden Gewichts dieser bei der Polizei gemachten Angaben zu ihrer damaligen Trennungsabsicht hat E sodann in der Hauptverhandlung bezeichnenderweise geäußert, sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass die Waffe gegen Menschen eingesetzt werden könnte. Dies spricht für sich. Dass E trotz der aufgezeigten Gesamtumstände ihre anfänglichen Bedenken fallen gelassen und die Beziehung zu B fortgesetzt hat, hat die Kammer zu der Überzeugung geführt, dass sie B trotz seiner Haltung zum - möglicherweise tödlichen- Kampf liebte und auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen vertraute. d) Den Erwerb des Pkw Citroen AX durch B mit Geld von T6 - zwischen 700-und 800 € -, der auf E zugelassen wurde und den die Angeklagten in der Folge nutzten, haben diese übereinstimmend so angegeben. T6, hat in der Hauptverhandlung, wenngleich er ansonsten weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, die Überlassung eines Betrag in dieser Größenordnung bestätigt. Zu ihren Besuchen bei Gesinnungsgenossen von B und der Kleidung, die sie beide hierbei trugen hat sich E wie festgestellt eingelassen, dem ist B nicht entgegengetreten. E hat ferner eingeräumt, bei zwei oder drei solcher Treffen auch die Pistole von B getragen zu haben und hat hierzu überzeugend - angegeben, sie habe selbst eine Gaspistole nicht von einer scharfen Waffe unterscheiden können und deshalb in Betracht gezogen, dass es sich um eine scharfe handeln könne. Damit lag für sie ein weiterer gewichtiger Umstand vor, der die Gefährlichkeit von B unterstrich. Wenn sie dennoch hieraus keine Konsequenzen gezogen, vielmehr die Beziehung zu B wie zuvor fortgesetzt hat, ohne ihm in irgendeiner Weise zu widersprechen oder seine Äußerungen in Zweifel zu ziehen, hat E auch dies nach Überzeugung der Kammer aus den soeben aufgezeigten Gründen getan: e) Auch zu den Besuchen der Angeklagten bei T5 haben sich diese im wesentlichen gleichlautend - wie festgestellt - eingelassen, bestätigt vom - eidlich vernommenen - Zeugen T5.E hat auch die von T5 zum Ausdruck gebrachte Abneigung gegen den Rechtsanwalt U1 bestätigt und hierzu plastisch ausgeführt, habe wiederholt sinngemäß geäußert, „er müsse seinem Anwalt mal auf die Schnauze hauen". In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Kammer der Einschätzung von E nicht gefolgt ist, T5 habe sie nicht leiden können". Die Angaben T5, E sei ihm sympathisch erschienen und habe uf ihn einen anständigen Eindruck gemacht, waren durchaus überzeugend. In seiner eingehenden Vernehmung vor der Kammer sind zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Vorbehalte gegen E zum Ausdruck gekommen. Es ist zudem nicht erkennbar geworden, dass und gegebenenfalls welche Vorteile er sich davon versprochen haben könnte, seine Einstellung zu E es - und darüber hinaus ihr Verhalten, soweit ihm aus eigener Anschauung bekannt geworden - anders darzustellen, als tatsächlich von ihm erlebt. Demgegenüber hatte E durchaus Interesse daran, T5 Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die festgestellten, sie belastenden Angaben zu ihrem Nachtatverhalten infrage zu stellen, die ihr spätestens durch die entsprechenden Vorhalte seiner Erklärungen bei der Polizei im Zuge ihrer Einlassung bekannt waren. Dass B nach dem Rechtsanwalt U1 gesucht hat: weil der - Rechtsanwalt und damit zu seiner „Zielgruppe" gehörig --als Raubopfer in Betracht kam, hat B am 28. Verhandlungstag eingeräumt. Vor dem Hintergrund der Angaben von T5 bestand kein Anlass, die Richtigkeit dieses Sachverhalts zu bezweifeln; denn T5 hat glaubhaft ausgeführt, B habe bei einem der nächsten Treffen erklärt, nicht gefunden zu haben, was wiederum B bestätigt hat. Eine Beteiligung von E an dieser Suche ist ebenso wenig festgestellt worden wie ihre Kenntnis davon, dass B den Rechtsanwalt U1 vergeblich gesucht hat. Zwar haben T5 und B überzeugend angegeben, B habe eines Tages in Anwesenheit von E geäußert, er habe 'U5 - gemeint: U1 - gesucht, aber nicht gefunden. Da beide von diesem aber jeweils entweder als „Anwalt", T5 grob beleidigend als 'Penner, Pisser, Drecksack' sprachen oder als „U1/U5", aber nie von „Rechtsanwalt U1", ist mangels anderer Anhaltspunkte offen geblieben, ob E die Identität der so bezeichneten Person kannte, was sie selbst in Abrede gestellt hat. 2. Vor der Tat vom 07.10.2003 Seine festgestellten anfänglichen allgemeinen Überlegungen zum Begehen von Raubtaten zwecks Finanzierung seines „bewaffneten Kampfes" hat B so glaubhaft eingeräumt. Seine Angaben stimmen, was die Erwägungen zu Raubtaten als solchen betrifft, mit den Angaben des Zeugen Q überein. Q hat - nach Belehrung gemäß § 55 StPO - eingeräumt, mit B in der Zeit nach seiner - Q - Entlassung aus der Haft im Juli 2003 Überlegungen zur Durchführung von Raubüberfällen angestellt zu haben; die seien dann letztlich nicht in konkrete Planungen und Taten umgesetzt worden, weil er seine weitere Mitwirkung wegen der Erklärung B strikt abgelehnt habe, bei solchen Taten notfalls auch die Pumpgun einzusetzen. Auch die Feststellungen zu der letztlich nicht zur Durchführung gelangten Raubtat zum Nachteil des Zeugen T15 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten B. Wenngleich sich Rechtsanwalt T15 an ein Zusammentreffen mit B nicht konkret zu erinnern vermochte, schloss er ein solches andererseits nicht aus. An der Richtigkeit der Angaben B zu diesem Geschehen zu zweifeln bestand schon deshalb kein Anlass, weil er durch seine Angaben ausschließlich sich selbst belastete. Zudem ergaben sich deutliche Anhaltspunkte in den Angaben B, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass B die Kanzlei T15 kannte. Auch hat B neben der allgemeinen Lage des Mehretagenhauses, in dem sich die Kanzlei befand, eine Beschreibung der räumlichen Situation des Büros von Rechtsanwalt T15 in der Etage des Hauses gegeben, die dieser als zutreffend bezeichnet hat. Ferner hat B angegeben; zunächst mit einer polnischsprachigen Sekretärin gesprochen zu haben, wozu Rechtsanwalt T15 bestätigte, dass sein mit ihm in Bürogemeinschaft tätiger Kollege seinerzeit eine Sekretärin mit deutlich russischem Akzent beschäftigt habe. Zur Frage des Zeitpunkts dieses Raubversuchs hat B geäußert, er habe ihn an dem Tag gemacht, an dem es abends zu dem telefonisch verabredeten Zusammentreffen mit Frau M2 gekommen sei. Frau M2 hat dieses von ihr in Übereinstirnmung mit der Bekundung von Q bestätigte Treffen auf die Zeit „um den 26.09.2003" datiert. Aus den u.a. hierzu von der Kriminalpolizei, so der damit beauftragte Kriminalbeamte P2, aufgrund entsprechender Gerichtsbeschlüsse erhobenen in der Hauptverhandlung erörterten Unterlagen über die Telefonate, die B über sein Mobiltelefon geführt hat, ergibt sich dazu, dass es in dem maßgeblichen Zeitraum vom 21.09. bis zum 16.10.2003 nur am 24.09.2003 zu einem etwa 5 Minuten dauernden, von B veranlassten Telefonat mit Frau M2 gekommen ist. Daraus hat die Kammer auf den 24.09. geschlossen. c) Zu seiner Person hat der Zeuge T14 die den Feststellungen zugrunde liegenden Angaben gemacht, die der Angeklagte B bestätigt hat, Soweit T14 die von B angegebene Teilnahme an der „Übung" im T8 bestritten hat, folgt die Kammer der Einlassung B. Es ist kein Grund ersichtlich, dass B insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte, was ihm keinen Vorteil gebracht hätte, während es nicht fern liegt, dass T14 aus Angst wegen einer Strafbarkeit seines Tuns zur Lüge gegriffen hat. d Zu seinem weiteren Vorhaben, Raubtaten durch Q und T14 durchführen zu lassen und E in die Vorbereitung solcher Taten einzubeziehen, und zu den hierüber mit diesen geführten Gesprächen hat sich der Angeklagte B am 27. und 28. Verhandlungstag im Sinne der Feststellungen geäußert. Für insgesamt überzeugend erachtet hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten hierzu: „Ich habe nach dem Besuch in der Kanzlei T15 gespürt, dass ich alleine nicht in der Lage sein würde, meine Hemmschwelle zur Begehung eines Raubes zu überwinden. Ich habe daher gedacht, es, könne klappen, Wenn T14 und Q die Taten begehen würden, ich die Planung hierzu mache und K1 vorbereitend eine Skizze der Örtlichkeit erstellt. Ich habe mir gesagt, ich muss mehr Informationen sammeln, um die Tat sicher ausführen lassen zu können. Ich habe K1 nicht richtig beteiligen wollen, sie nicht in der Schusslinie haben wollen. Deshalb habe ich sie nur bei dem Auskundschaften dabei haben wollen; dies habe ich ihr erklärt und sinngemäß gesagt: wenn wir irgendwann etwas machen, dann bist du nicht dabei. Sie hat es wohl aufregend gefunden und nicht widersprochen. Bei den nachfolgenden Gesprächen während der Autofahrten mit Sedlacek, Pohl und Jennifer ist ständig über diese Dinge gesprochen worden und sie hat es da auch mitgehört; möglicherweise hat sie es nicht ernst genommen." aa) Diese Angaben des Angeklagten hat der Zeuge Q in seiner am 29. Verhandlungstag ergänzend durchgeführten Vernehmung im Kern bestätigt, indem er jetzt erstmals aussagte, mehrfach zu viert, nämlich gemeinsam mit T14, K1 E und B mit dem Auto umhergefahren zu sein, wobei man jedenfalls auch einmal nach L3 gefahren bei diesen Fahr-ten sei im wesentlichen über Raubüberfälle gesprochen worden sei; wo genau in L3 sie sich aufgehalten hätten, könne er mangels Ortskenntnis nicht sagen; die Raubtaten hätten nach dem Inhalt der Gespräche im Prinzip durch alle vier Personen ausgeführt werden sollen. Diese Angaben Q sind gerade vor dem Hintergrund als glaubhaft zu bewerten, dass er in seiner ersten Vernehmung die Anwesenheit von E bei Gesprächen über Raub . -überfälle noch in Abrede gestellt hat. Dieses frühere Verhalten spricht klar für sein grundsätzliches Wohlwollen gegenüber E und klar gegen eine Belastungstendenz zu ihrem Nachteil. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb er in seiner zweiten Vernehmung E etwa zu Unrecht belastet haben könnte, vielmehr fiel es ihm ersichtlich schwer, mit dieser für E unangenehmen Wahrheit glaubte „herausrücken" zu müssen, nachdem ihm die Einlassung B zu diesem Punkt vorgehalten worden war. Ein solcher Grund ist denn auch von E selbst nicht geltend gernacht worden. bb) Die Richtigkeit der Angaben von B und Q findet zudem eine recht deutliche Bestätigung durch die Angaben E in der anwaltlichen Erklärung vom 9.11.2004; wo es zu diesem Punkt heißt: „Ich kann mich auch daran erinnern, dass zwischen den Dreien auch darüber gesprochen wurde, irgendwie Geld besorgen zu wollen. Es ist gut möglich, dass sie auch davon sprachen, dass man ja z.B. eine Tankstelle oder einen Kiosk überfallen könnte". womit sie letztlich nicht mehr ernstlich bestritten hat, Erklärungen der drei übrigen Personen zu kriminellen Geldbeschaffungsmaßnahmen gehört zu haben. Soweit sie in dieser Erklärung des weiteren äußert, sie habe aber-überhaupt nicht den Eindruck gehabt, dass es hierbei um irgendwelcheernsthaften Überlegungen oder gar Planungen gegangen sei, ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Gegenteil überzeugt. Dafür, dass K1 E diese Gespräche tatsächlich ernst genommen hat, spricht schon klar der Umstand, dass sie bis zur Verlesung dieser Erklärung die Tatsache einer bzw. mehrerer gemeinsamer Fahrten mit B, Q und T14 verschwiegen hat. Letzteres hat die Kammer aus dem Umstand geschlossen, dass sie auf die eingehenden Fragen nach den gemeinsamen Unternehmungen mit B lediglich erklärt hat: - B und sie seien, als das Auto angeschafft war und sie noch Urlaub gehabt habe, viel mit dem Auto umhergefahren, auch nach L3 und zu ihren - E - eigenen Freunden; - auf die Frage, welche anderen Unternehmungen sie in der Zeit gemacht hätten, erklärte sie, sie hätten N3 T14 und auch N3 Q besucht und T5 einmal in seiner L4 Wohnung aufgesucht; - einmal habe sie mit B an einem Treffen in der L4 Gaststätte I9 teilgenommen; auf Frage zu den Teilnehmern erklärte sie, T14, Q, T5 und T6 seien nicht dabei gewesen, - angesprochen auf die Umstände des Kaufs der Kabelbinder erklärte sie, es könne sein, dass noch jemand dabei gewesen sei; sie seien öfters mit mehreren zusammen in L3 gewesen. Dass E bei diesen Fragen die hier erörterten Fahrten mit Q und T14 vergessen hat, schließt die Kammer aus, zumal sie sich in ihrer anwaltlichen Erklärung auch nicht hierauf berufen hat. Der Grund für das Verschweigen dieser Fahrten bis zum Zeitpunkt der Erklärung vom 09.11.2004 ist nach . Überzeugung der Kammer, weil E klar war, dass sie sich andernfalls in hohem Maße belastet hätte. Die Änderung ihres Einlassungsverhaltens beruhte darauf, dass sie unter dem Schock der geänderten Angaben des Angeklagten B am Ende des 27. Verhandlungstags einen unter dem eben genannten Gesichtspunkt ohne weiteres verständlichen starken Tränenausbruch hatte und Spontanäußerungen machte, in deren unmittelbarer Folge ihr Verteidiger für sie - sinngemäß - erklärte: „Bei dem Steuerberaterbüro ist sie dabei gewesen, in anderen Büros nicht". cc) Dass der von B eingeräumte Besuch im Büro des Steuerberaterbüros E6 wie festgestellt stattgefunden hat, hat seine eindeutige Bestätigung gefunden durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen E6 am 29. Verhandlungstag, der im wesentlichen ausgeführt hat, er erinnere sich an den Besuch-einer jungen Frau und einer männlichen Person; die junge Frau habe sich mit dem Namen S8 vorgestellt und erklärt, aus einer Erbschaft oder einer Schenkung einen Geldbetrag erhalten zu haben, der für den Kauf eines Pferdes eingesetzt werden solle und habe um die Erstellung eines Kaufvertrages hierfür gebeten; er habe beide Personen in sein Sprechzimmer gebeten, beide hätten vor seinem Schreibtisch auf den Besuchersesseln Platz genommen; er habe ihnen gesagt, dass ein Rechtsanwalt eher in der Lage sei, einen Vertragsentwurf zu fertigen, sich aber sich aber bereit, sich hierum zu bernühen; er habe mit beiden einen Termin für den 10.10.2003 vereinbart und diesen mit der Notiz „S8 Kaufvertrag Pferd" in seinen Terminkalender eingetragen. Hierzu hat der Zeuge die Kopie eines Kalenderblattes vom 10.10.2003 mit dieser Eintragung vorgelegt. Daraufhin, so der Zeuge weiter, seien beide gegangen;-während des Aufenthalts in der Praxis habe die männliche Person nur einige wenige Worte gesprochen; der Besuch müsse Ende September/Anfang Oktober stattgefunden haben, weil er damals Termine mit einem Vorlauf von ein bis zwei Wochen vergeben habe. Er erkenne die beiden Angeklagten zwar nicht sicher wieder, sie könnten es aber sein. Die Aussage des Zeugen E6 deckt sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Angeklagten B am Beginn des 27. Verhandlungstages, wonach E dem Steuerberater das Anliegen um die Erstellung eines Kaufvertrages für ein Pferd vorgetragen habe. Eben dies hat der Zeuge bestätigt, indem er ausführte, die junge Frau sei der Wortführer gewesen, was ihm ungewöhnlich vorgekommen sei. Dass es sich bei den von dem Zeugen beschriebenen Personen - um die Angeklagten gehandelt hat, erschließ sich zweifelsfrei aus dem von dem Zeugen und B übereinstimmend geschilderten - angeblichen - Zweck des Besuches.. Dass der tatsächliche Zweck des Besuchs in der Absicht des Angeklagten B lag, E in die von ihm ins Auge gefassten Raubtaten einzubinden, bestätigt nicht nur dessen festgestellter Ablauf, sondern auch die Einlassung E in der Erklärung vom 09.11.2004: es sei in einem Gespräch mit B darum gegangen, dass sie eine Skizze erstellen -sollte sowie das weitere Eingeständnis, tatsächlich 'eine kleine Grundrissskizze gefertigt zu haben'. Die Tatsache dieses von B als „Übung" bezeichneten Aufsuchens des Steuerberaterbüros und der festgestellte Ablauf beweist aus Sicht der Kammer die Ernsthaftigkeit der von B schließlich eingeräumten Raubabsichten. Zugleich ist damit die in diesem Zusammenhang abgegebene Einlassung der Angeklagten E widerlegt, die im Kern darauf hinaus läuft, sie habe das alles nicht ernst genommen. Eben dies hat sie mit der Angabe in ihrer - nach der Vernehmung des Zeugen E6 abgegebenen - anwaltlichen Erklärung vorn 09.11. glauben machen wollen, "es sei richtig, dass sie mit U B einmal in einer Steuerberaterkanzlei gewesen sei; er habe sie ohne Ankündigung in L3 dorthin mitgenommen und dort irgendetwas besprochen; sie erinnere sich vor allem an den lustigen Hund dort; ... sie seien nur kurz dort gewesen und dann wieder auf die Straße gegangen'. Das spricht im Gesamtzusammenhang des oben Dargelegten und insbesondere im Blick auf die erörterte Aussage des Zeugen E6 zur tatsächlichen Rolle E bei dem Besuch für sich. e) Dass die Angeklagten an demselben Tag darüber hinaus ein oder mehrere Rechtsanwaltskanzleien aufgesucht haben mit derselben beim Zeugen E6 verfolgten Absicht, ist nicht mit Sicherheit festgestellt worden. Die darauf gerichtete zu Beginn des 27. Verhandlungstages gemachte Äußerung des Angeklagten B, er habe mit E zwei Rechtanwaltsbüros in der in der L4 T16 gelegenen L14straße aufgesucht, erschien nicht hinreichend zuverlässig. Auf die am Ende der Verhandlungstages vom Verteidiger der Angeklagten E abgegebene Erklärung, einen solchen Besuch habe es nicht gegeben, hat er nämlich bereits einschränkend geäußert, "er sei mit E in einer Rechtsanwalts- und in einer Steuerberaterpraxis gewesen", und dies am 28: Verhandlungstag dahin ergänzt, das Rechtsanwaltsbüro könne auch in der - ebenfalls in der L4 T16 gelegenen "B13 Straße gelegen haben'. Angesichts der - . im Gegensatz zu seinen Ausführungen hinsichtlich des Steuerberaterbüros - wenig konkreten Angaben B zur Örtlichkeit der Rechtsanwaltspraxis vermochte die Kammer nicht die sicheren Überzeugung eines solchen Besuch im Beisein von E zu gewinnen. Die Aussage des Zeugen Q war auch hierzu unergiebig. f) Die „Eignungsprüfung" der auf seine Weisung von E gekauften schwarzen Kabelbinder durch Fesselungsversuche hat der Angeklagte B eingeräumt. Dass E - wie von ihr bestritten - schon zu diesem Zeitpunkt die Absicht B kannte, die Kabelbinder zur Fesselung von Menschen zu benutzen, ist nicht sicher festgestellt worden. Ebenso wenig konnte mit hinreichender Sicherheit die Einlassung von E widerlegt werden, dass sie die auf einem Parkplatz im L4 Süden von B, Ql und T14 durchgeführten Fesselungsübungen mit den schwarzen Kabelbindern nicht wahrgenommen hat. B hat hierzu erklärt, er könne hierzu nichts sagen, das müsse E selbst beantworten; er habe sich bei diesen Fesselungsversuchen gemeinsam mit Q und T14 vom Fahrzeug entfernt, in dem zu diesem Zeitpunkt E mit der Anfertigung der Skizze der eben besuchten Büroräume des Steuerberaters befasst gewesen sei; die Fesselungsversuche hätten auch nicht vor dem Fahrzeug stattgefunden, vielmehr hätte sich E umdrehen müssen, um ihn und die beiden zu sehen. Q hat - auf einen .Fesselungsversuch mit Kabelbindern angesprochen - erklärt, er erinnere sich nur, dass da Kabel gewesen seien, dazu, ob sie ausprobiert worden seien, könne er nichts sagen. Dass im Anschluss an diese „Übungen" in einem in L3-F8 gelegenen P3-Baumarkt stärkere weiße Kabelbinder gekauft worden sind, die später bei der Tat eingesetzt worden sind, haben die Angeklagten übereinstimmend so bekundet, wobei letztlich offen geblieben ist, wer von beiden sie gekauft hat. Jedenfalls hat E durch Ihre anwaltliche Erklärung vom 09.11.2003 eingeräumt, den Erwerb dieser Kabelbinder wahrgenommen zu haben ; - insoweit überzeugend, zumal sie schon in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14.10.2003 eingeräumt hat, diese Kabelbinder in L3 in einem P3-Markt auf Weisung von B gekauft zu haben, wie die Vernehmungsbeamtin G1 bekundet hat. Dass E spätestens jetzt klar war, dass die Kabelbinder bei einer Raubtat und dort zur Fesselung von Raubopfern Verwendung finden sollten, stützt die Kammer insbesondere auf folgende Überlegungen: E war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Raubtaten geplant waren und hatte selbst schon zeitnah in dem Steuerberaterbüro eine „Übung" für die späteren Tatplanungen absolviert. Die zuerst gekauften Kabelbinder hatte B nach den eigenen Angaben E am 2. Verhandlungstag in die blaurote Sporttasche zu der - wie ausgeführt - von E als gefährlich erkannten Pumpgun gesteckt, was schon für sich genommen Anlaß zu Bedenken gab. B hatte ihr - wie sie am 2. Verhandlungstag ferner eingestanden hat - auf die bezeichnenderweise von ihr für erforderlich gehaltenen Frage beim Kauf dieser ersten Kabelbinder, wozu er denn die benötige, die ihr noch deutlich in Erinnerung befindliche abweisende und aufgekommene Bedenken jedenfalls kaum ausräumende Antworterhalten: „Ich brauche die". Aufgrund ihres Umgangs damit - an ihrem Arbeitsplatz im Supermarkt war E ferner bekannt - so von ihr eingestanden -, dass diese zur recht dauerhaften Verbindung mehrerer Gegenstände, z.B. zur festen Anbringung von Preisschildern und dergleichen tauglich waren. Wenn B an diesem Tag erneut Kabelbinder beschaffen wollte, und zwar augenscheinlich stärkere als beim ersten Mal, obwohl die zuerst beschafften nicht verbraucht waren und ferner die drei Männer soeben über die Begehung von Raubtaten gesprochen hatten, lag für E nichts näher als der Schluss, dass die jetzt gekauften bei zukünftigen Raubtaten eingesetzt werden sollten, naheliegend zum Fesseln der Opfer, und diesen Schluss hat E nach Überzeugung der Kammer auch gezogen. Hierfür spricht auch, dass E keinerlei Erklärung dazu angegeben hat, welche anderweitige Vorstellung sie angesichts des - zweimaligen - Erwerbs von Kabelbindern gehabt habe, und sie nicht etwa zum Beispiel behauptet hat, dass die Kabelbinder in ihrer Wohnung oder zu Ähnlichem hätten Verwendung finden sollen. g) Zu Gesprächen der beiden Angeklagten mit Q und T14 im Stadtwald in L3-M9 hat sich B wie festgestellt eingelassen, im wesentlichen bestätigt vorn Zeugen Q in seiner zweiten Vernehmung am 29. Verhandlungstag, der insoweit glaubhaft ausgeführt hat, er erinnere sich an einen Aufenthalt im Park, wobei man auf Baumstämmen gestanden und gesessen habe; dort habe B von seiner Zielgruppe, etwa reichen Leuten wie Rechtsanwälte gesprochen; ihm und T14 sei es dabei eher darum gegangen, wo das meiste Geld zu holen sei; als B bei dieser Gelegenheit geäußert habe, bei den Raubtaten könnten notfalls auch Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden, sei für ihn - Q - „Schluss gewesen" und er habe erklärt, das komme für ihn nicht in Betracht; wie sich T14 dazu gestellt habe, wisse er nicht mehr'. E hat dazu in ihrer anwaltlichen Erklärung vom 09.11.2004 ausgeführt, man sei zu viert in einem Park gewesen. Die weitere Einlassung, sie habe die im Stadtwald geführten Gespräche nicht in ihrer Gesamtheit und insbesondere die Erklärung B, es könnten auch Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden, nicht wahrgenommen hat ; ist nicht widerlegt worden. B hat dazu am 28. Verhandlungstag - 03.11.2004 - schon ähnlich bekundet, indem er ausführte, 'die K1 habe sich erst im Auto aufgehalten und dann nach . Rückkehr etwa 20 Meter abseits auf einen Baumstamm gesetzt und Musik gehört; sie habe wohl registriert, dass sie drei Männer sich gestritten hätten und ihn später gefragt, warum man sich streite, er habe ihr hierauf aber keine Antwort gegeben'. Die Aussage des dazu befragten Zeugen Q war unergiebig. h) Weitere Beweismittel zur Aufklärung der diesbezüglichen Sachverhalte standen nicht zur Verfügung. Der insoweit allein in Betracht kommende Zeuge T14 war für die Kammer nach dem 27. Verhandlungstag unerreichbar. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft hat der Zeuge KK P2 ausweislich seines in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vorn 08.11.2004 - ohne Erfolg - umfangreiche . Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort T14 unternommen. Hiernach konnte der Zeuge unter seiner seit dem 14.01.2004 maßgeblichen Meldeadresse, an der seine Vorführung zum Termin vom 25.08.2004 gelungen war, nicht angetroffen werden. Der von KK P2 ermittelte Vermieter dieses Objektes gab an, ein gewisser N1 T14 - Vater des Zeugen - habe dort vom Januar bis Oktober 2004 eine Wohnung angemietet; er verfüge über keine Erkenntnisse über den derzeitigen Aufenthaltsort dieser Person. Versuche des Zeugen P2, über die bekannte Mobilfunknummer T14 zu erreichen, scheiterten ebenfalls. Unter diesem Anschluss war nur die Mailbox einer W2 Q9 zu erreichen. Versuche, über dem Bekanntenkreis des Zeugen T14 zuzurechnende Zeugen dessen Aufenthalt zu ermitteln, blieben ebenfalls, erfolglos. Wohl könnte ein Kontakt zu einem Onkel des Zeugen, K3 T14 hergestellt werden, der auf Bitte des Zeugen KK P2 Kontakt zu einigen Familienangehörigen aufgenommen haben will, dem Zeugen P2 aber danach berichtete, sämtliche angesprochenen .Familienangehörige seien in Unkenntnis über den gegenwärtigen Aufenthalt des Zeugen; die angegebene Mobilfunknummer sei der früheren Freundin T14 zuzuordnen und werde aktuell von diesem nicht genutzt. Zwar gelang es KK P2 im weiteren, Kontakt zu dem inzwischen in Belgien wohnhaften Vater des Zeugen, N1 T14, aufzunehmen, der ankündigte, Erkundigungen über seinen Sohn einzuholen. Eine positive Rückmeldung durch ihn erfolgte nicht. Der Zeuge Q schließlich hat in seiner Vernehmung vom 09.11.2004.erklärt, er wisse nicht, wo sich T14 aufhalte. i) Der Text des von E unterzeichneten „Eides" vom 02.10.2003 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dass es sich um ein von B erstelltes - so auch B - und von ihr unterzeichnetes Dokument handelt, hat E so bestätigt und ausgeführt, sie habe das Papier gelesen und B dann gefragt, warum sie es unterschreiben solle; dieser habe erwidert: „Wenn du meine Frau sein willst, musst du es machen"; sie habe dann zwei Minuten überlegt und dann unterschrieben. Zu der Formulierung der Passage „Gehorsam .bis in den Tod" hat sie - im Gesamtzusammenhang ohne weiteres überzeugend - angegeben: „Ich hätte damals alles unterschrieben; ich wollte unbedingt bei ihm bleiben und ihn nicht verlieren". Diese Unterschriftsleistung unter das Dokument vom 02.10.2003 steht in so engem, zeitlichen Zusammenhang mit dem „Trainingsprogramm" - Besuch im Steuerberaterbüro E6 -, das B mit dem Ziel durchgeführt hat, seine Freundin in die Beschaffung von liquiden Mitteln zur Fortsetzung des bewaffneten Kampfes einzubinden, dass die Kammer in Erwägung aller übrigen Umstände keinen Zweifel daran hat, dass E die Forderung nach buchstäblich unbedingtem Gehorsam gegenüber B ernst genommen hat, wie von ihr im übrigen auch nicht ernstlich bestritten. j) Soweit E sich im Zusammenhang mit der Überprüfung B durch die Polizei am 2.10.2003 dahin eingelassen hat, zum Zeitpunkt des Vorfalls den Nachnamen ihres damaligen Freundes noch nicht gekannt, sondern geglaubt zu haben, er heiße T5 und der Name B sei nur ein seine rechte Einstellung kennzeichnender Spitzname, ist dies zur Überzeugung der Kammer widerlegt; diese Lüge diente vielmehr wie die zuvor erörterten dem Versuch, ihre Verstrickung in die Ideen, Pläne und Machenschaften ihres Freundes B zu verschleiern. Es erscheint angesichts der zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Wochen andauernden Beziehung zwischen den Angeklagten wenig einleuchtend, dass und weshalb B seine Freundin über seine wahre Identität im Unklaren gelassen bzw. ihr eine unzutreffenden Familiennamen vorgegeben haben sollte. Ein solches Verhalten hätte leicht zu einem Vertrauensverlust bei E gegenüber B führen können, wenn sie etwa zufällig durch andere Personen von seinem tatächlichen Namen Kenntnis erlangt hätte, etwa bei den vorangegangen Treffen mit Q und T14, die beide - wie sie übereinstimmend bekundet haben - seinen Nachnamen schon aufgrund des an seiner H12 Wohnung angebrachten Namensschildes kannten und in Bezug auf die B nicht behauptet hat, er hätte sie angewiesen, gegenüber E nicht seinen Familiennamen, allenfalls den Namen T5 zu erwähnen. Darüber hinaus hätte B kaum vermeiden können, dass in Gegenwart E der Nachname des in dieser Zeit mehrfach aufgesuchten Zeugen T5 verborgen blieb. Da es B darauf ankam, Dritten, insbesondere der Polizei gegenüber gegebenenfalls unter einer falschen Identität aufzutreten - wie am 02.10.2003 geschehen - hätte darüber hinaus die Mitteilung des - angeblichen - Nachnamens „T5" allein kaum Sinn gemacht, sondern vernünftigerweise die Angabe des vollständigen Namens „L6 T5" verlangt. Dass er sich E in dieser Weise ausgegeben habe, hat aber weder diese noch B behauptet. Die Namensidentität mit dem wirklichen L6 T5 wäre im übrigen sofort ins Auge gesprungen und. Gegenstand entsprechender Fragen gewesen, von denen keiner der Angeklagten etwas berichtet hat. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass E nicht behauptet hat, den Angeklagten seinerzeit etwa als „U T5" identifiziert zu haben. Zu dem Punkt der Identifizierung durch E gegenüber der Polizei hat sich der Angeklagte B bezeichnenderweise ausweichend eingelassen, nach Überzeugung der Kammer in Verfolgung seiner Tendenz, E nicht zu belasten und möglichst zu entlasten, indem er auf die entsprechende Frage, welche Erklärungen er dazu im einzelnen gegenüber E angegeben habe, geäußert hat, er wisse es nicht, wenn er antworte, könne es falsch oder richtig sein; es könne sein, dass er es in einer Stunde schon wieder anders in Erinnerung habe. Angesichts des ansonsten stets guten Erinnerungsvermögens von B hat die Kammer dem keinen Glauben geschenkt. Auch die Äußerung der Verteidigung der Angeklagten E, die Mandantin . habe ihnen gegenüber noch nach ihrer Festnahme geäußert, „sie meine, der Mitangeklagte heiße nicht" B, sondern T5", hat die Überzeugung der Kammer nicht in Frage gestellt, sondern wäre schlicht gleichfalls der nicht geringen Zahl von Lügen zum Zwecke ihrer Entlastung zuzurechnen. k) Zur Fahrt zu den Kriegsgräbern in Frankreich am 03.10.2003 haben sich die Angeklagten und die Zeugen X3 B und D1 M6 im Kern übereinstimmend und einander stimmig und überzeugend im Sinne der Feststellungen geäußert. l) Die Feststellungen zu der am 04.10.2003 begonnenen Fahrt in die neuen Bundesländer stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten. aa) Insoweit hat B ab dem 27. Verhandlungstag glaubhaft von seiner Einlas- sung zu Beginn der Hauptverhandlung Abstand genommen und sich im Sinne der getroffenen Feststellungen geäußert. Die nach dem 27. Verhandlungstag von B dargelegten Motive dieser Fahrt erschienen nachvollziehbar und glaubhaft. B hatte keine eigene Wohnung, kein Einkommen, sondern lebte nur von Arbeitslosenhilfe und war nicht in der Lage, die offenen Geldstrafen zu begleichen. T6 hatte B kurz zuvor einen für ihn beschämend geringen Betrag von 20 € für seine politische Arbeit gegeben mit dem zusätzlich verletzenden Bemerken: „Es klappt nichts und du willst immer nur Geld". B hatte zudem festgestellt, dass mit Q und T14 keine Raubtaten nach seinem Vorstellungsbild durchzuführen waren. Dass B sich in dieser für ihn niederdrückenden Lage in die neuen Bundesländer begeben wollte um festzustellen, ob dort die Voraussetzungen für die Verfolgung seiner Ziele günstiger seien, erscheint nachvollziehbar und letztlich glaubhaft. Dass er seiner Freundin E diese Ziele mitgeteilt hat, ist nicht festgestellt worden. B hat dies in Abrede gestellt, E hat sich geäußert, sie habe die Fahrt als Ausflug betrachtet. bb) Den Kauf der bei der Tat vom 07.10. getragenen und bei E bei ihrer Festnahme sichergestellten schwarzen . Strickhandschuhe haben beide Angeklagten wie festgestellt bestätigt. Dass E die Vorstellung B - so B in der Hauptverhandlung - über solche Handschuhe als Teil der „Uniform" erkannt hat, die sie zu tragen hatte, wenn sie nach dem Willen von B als „Frau vom Chef" auftreten sollte, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass E nach ihrer eigenen Einlassung zuvor mehrfach von B aufgefordert worden war, sich anlässlich des Zusammentreffens mit Kameraden oder mit T5 schwarz zu kleiden, wozu die Handschuhe der Farbe und Gestaltung nach offensichtlich passten. Das galt um so mehr, als es nach B Bekundung - von E nicht in Abrede gestellt - am Tag der Abfahrt in die neuen Bundesländer warm war, mithin für den Erwerb von Handschuhen zu diesem Zeitpunkt kein naheliegender Anlass bestand und der Kauf -so von E bestätigt - auf der Idee B beruhte. cc) Dass den beiden Angeklagten sehr knapp bemessene Barmittel für die Fahrt zur Verfügung standen, hat E ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin G1 auch schon bei ihrer ersten Vernehmung bei der Polizei so geäußert, indem sie ausführte, sie seien in D2 mit dem Auto umhergefahren und hätten danach kein Benzin und nichts mehr zu essen gehabt. In ganz ähnlichem Sinn hat sich B schließlich am 27. Verhandlungstag glaubhaft eingelassen. dd) Dass sich während dieser Fahrt in der mitgeführten blau-roten Sporttasche - wie immer - auch die Pumpgun befand, hat neben dem Angeklagten auch E bestätigt. Die Feststellungen zu den von den Angeklagten benutzten Mobiltelefonen und ihren jeweiligen Nummern stützen sich gleichfalls auf die Angaben der Angeklagten, die durch die von dem Zeugen P2 auf der Grundlage der Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 17.10.2003 bei dem Netzbetreiber U6-N13 und P4 veranlassten Auswertungen" der SIM-Karten der Mobiltelefone bestätigt worden sind. Auch den festgestellten Verlauf der Fahrt mit Aufenthalten in M, H6 und D2, den Streitigkeiten zwischen den Angeklagten sowie dem Verlust der Geldbörse am Rückreisetag haben beide im wesentlichen übereinstimmend bzw. sich wechselseitig ergänzend im Sinne der Feststellungen geschildert. ee) Zum Telefonat der Angeklagten E mit der Zeugin Q6 haben die Angeklagten übereinstimmend mit der Aussage der Zeugin Angaben im Sinne der Feststellungen gemacht. Dass regulärer Arbeitsbeginn mit Beginn der regulären Spätschicht um 14.00 Uhr sein sollte, hat die Angeklagte selbst so angegeben. Die Feststellungen zur Uhrzeit des geführten Telefonats stützen sich auf die von dem Netzbetreiber P4 auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17.10.2003 von dem Zeugen P2 eingeholten rückwirkenden Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten. In der Aufstellung der Verbindungsdaten befindet sich unter dem 07.10.2003 um 11.59 Uhr die Erfassung eines Telefonat von dem Mobiltelefon 02 - der Anschlussnummer der Angeklagten E - auf die Zielnummer 03 mit einer Gesprächsdauer von 24 Sekunden. Ausweislich des wie oben dargestellt ausgewerteten SIM-Kartenspeichers war die letztgenannte Telefonnummer im Telefonbuch-Kartenspeicher des Mobiltelefons der Angeklagten mit der „M4" gekennzeichnet, dem Namen der Supermarktkette, bei der E und die Zeugin Q6 beschäftigt waren. ff) Die Anrufversuche bei seiner Tante G3 C1 in I hat B glaubhaft so angegeben, was in klarem Einklang steht mit den eingeholten rückwirkenden Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten B. In der Aufstellung der Verbindungsdaten befinden sich unter dem 07.10.2003 die Erfassungen von 7 vom Mobiltelefon des Angeklagten abgehenden Anrufversuchen - jeweils 0 Sekunden Dauer - um 12.57 Uhr, 12.58 Uhr, 12.59 Uhr, 13.02 Uhr, 13.14 Uhr, 13.22 Uhr 13.58 Uhr und 14.08 Uhr.auf die Zielnummer 04. Ausweislich des wie oben dargestellt ausgewerteten SIM-Kartenspeichers war die letztgenannte Telefonnummer im Telefonbuch-Kartenspeicher des Mobiltelefons des Angeklagten B mit der Kennzeichnung „G" versehen. Dass B entsprechend seiner Einlassung hoffte, bei seiner Tante Geld zu erhalten, ist angesichts der angespannten finanziellen Lage beider Angeklagter nachvollziehbar und daher glaubhaft. Soweit E sich demgegenüber dahin eingelassen hat, B habe zu den Anrufversuchen lediglich erklärt, es wäre doch nett, bei seiner Tante vorbeizufahren, ist dies unglaubhaft. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb B in der damaligen Situation seine Hoffnung auf Geldmittelbeschaffung bei der Tante nicht wahrheitsgemäß offenbart haben sollte. E wusste um ihre brisante finanzielle Lage, wie der Streit in der Autobahnraststätte um die Kosten einer Pizza anschaulich belegt. Dementsprechend hatte sie in ihrer ersten Vernehmung auch - insoweit von der Zeugin G1 glaubhaft bekundet - zur Überzeugung der Kammer dort wahrheitsgemäß - angegeben, „Wir hatten keinen Sprit mehr ... dann hatten wir noch genug Sprit, um hier wieder runterzukommen; wir sind aber nicht mehr zu mir nach Hause; wir sind dann zu dem besagten Ort gefahren". Diese Erklärungen besagen nichts anderes, als dass man - nach Wiederfinden der verlorenen Geldbörse mit den 20 € - noch eine ausreichende Benzinmenge zum Erreichen der Autobahnausfahrt P7 hatte, H4 aber nicht mehr erreichen konnte. In ähnlicher Weise hat sich E denn auch in ihrer richterlichen Vernehmung vom 15.10.2003 vor RAG D5 geäußert, wie von ihm glaubhaft bekundet, indem sie zur Situation an einer Tankstelle nach der Tat angegeben hat, „Wir hatten vorher keinen Cent und auf einmal hatten wir wieder Geld". In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass B bei der ersten Erörterung dieses Punktes - offensichtlich in der Erkenntnis seiner Bedeutung für die Motive der Tat - behauptet hat, er wisse nicht mehr genau, wieviel Benzin im Tank gewesen, jedenfalls habe es aber noch bis H4 gereicht, während er nach dem 27. Verhandlungstag - auch insoweit stimmig und letztlich überzeugend - eingeräumt hat, sie hätten bei der Annäherung an P7 praktisch kein Benzin mehr gehabt. Zu alledem fügt sich zur Überzeugung der Kammer klar, dass E um 15.36 Uhr in einer SMS über ihr Mobiltelefon der Zeugin N8 endgültig ihren Arbeitsantritt absagte, wie von den Zeuginnen Q6 und N8 plastisch und nachvollziehbar geschildert, Wobei sich erstere noch lebhaft an ihre Verärgerung über diese erneute Unzuverlässigkeit E erinnerte, N8 daran, dass sie deshalb für E einspringen musste. Die Feststellungen zur Uhrzeit des geführten Telefonats stützen sich auf die eingeholten rückwirkenden Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefon der Angeklagten. In der Aufstellung der Verbindungsdaten befindet sich unter dem 07.10.2003 um 15.36 Uhr die Erfassung einer SMS-Nachricht von dem Mobiltelefon 02 - der Anschlussnummer der Angeklagten E - auf die Zielnummer 05. Ausweislich des wie oben dargestellt ausgewerteten SlM-Kartenspeichers war die letztgenannte Telefonnummer im .Telefonbuch-Kartenspeicher des Mobiltelefons der Angeklagten mit der Kennzeichnung 'P5 1' - naheliegend dem Kosenamen. der Zeugin P6 N8 versehen. 3. Die Taten vom 07.10.2003 a) Die Tat zum Nachteil von N9 C6 aa) Den äußeren Hergang des angeklagten Tatgeschehens vom 07.10. haben die Angeklagten in den wesentlichen Punkten, die jeweils Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren, im Kern übereinstimmend wie festgestellt eingeräumt. Diese Einlassungen der Angeklagten sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden, worauf im Folgenden eingegangen wird. Soweit E abweichend von den getroffenen Feststellungen bestritten hat, auf die Frage von I2 O1, ob man nicht für seine Frau einen Krankenwagen holen könne, mit „Nein" geantwortet zu haben, steht dies aufgrund der Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen fest, wie noch auszuführen ist Die schwarzen Lederhandschuhe, die B beim Verlassen des Pkws in P7_angezogen und während der gesamten Tat getragen hat, sind später im Handschuhfach des Pkw Citroen sichergestellt worden, wie der Kriminal beamte P2, der den Pkw untersucht hat, bekundet hat, und B hat diese Handschuhe in der Hauptverhandlung als die bei der Tat getragenen identifiziert. Auch E hat in der Hauptverhandlung die schwarzen Strickhandschuhe, die nach Angaben der Kriminalbeamtin G1 bei ihr im Zuge der Festnahme sichergestellt worden sind, als die während der Tat getragenen wiedererkannt. Die weitere Einlassung des Angeklagten B, E beim Verlassen des Pkws angewiesen zu haben: „Zieh die Handschuhe an!", weil er bei der Tat Fingerabdrücke habe vermeiden wollen, erscheint ohne weiteres plausibel und hat eine gewisse Bestätigung in der Einlassung der Angeklagten E gefunden, die zwar anfangs angegeben hat, sie habe die Handschuhe angezogen, weil ihr beim Verlassen des Pkws kalt gewesen sei, später aber eingeräumt hat, es sei möglich, dass B sie zum Anziehen der Handschuhe aufgefordert habe, sie wisse das nicht mehr. Hiernach hatte die Kammer keinen Zweifel, dass die Angabe von B zutrifft. Es bestand ferner kein Grund, an der Einlassung der Angeklagten zu zweifeln, dass E auf Anweisung von B beim Verlassen des Fahrzeugs die blau-rote Sporttasche nahm, in der sich, wie sie wusste, die Pumpun nebst Munition befand, und sie bis in das Haus trug, in dem die Kanzlei von Rechtsanwalt O1 war, und B die Tasche erst im Treppenhaus kurz vor Betreten der Kanzlei an sich nahm. Dass keiner der beiden Angeklagten eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen der Tatwaffe in Form einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheines besessen hat, haben sie gleichfalls eingeräumt, wie zudem der mit der entsprechenden Überprüfung befasste Kriminalbeamte N11 bestätigt hat. Den festgestellten kurzen" Wortwechsel der Angeklagten vor der Hausein-gangstür zur Frage von E nach Erblicken des - Schildes „I2. O1 Rechtsanwalt": „Was wollen wir beim Rechtsanwalt?", haben die Angeklagten übereinstimmend so dargestellt, wobei B seine Antwort auf E Frage nach dem Zweck des Besuchs bei einem Anwalt mit: „Erklär ich dir später" angegeben hat, E mit: „Siehst du gleich", jedenfalls also eine inhaltliche Antwort verweigernd. Die Feststellung - en zu den örtlichen Gegebenheiten des Hauses I3straße 00 . und den Kanzleiräumen Von Rechtsanwalt O1 stützen sich auf die Aussagen der mit der Tatortaufnahme betrauten Kriminalbeamten N11, C9 und S16, ferner der Fachärztin für Rechtsmedizin an dem Institut für Rechtsmedizin der Universität L3 Dr. H13 sowie den Sachverständigen für Spurenkunde an dem Institut für Rechtsmedizin der Universität N14 Dr. T28 S17, die den näheren Tatort zur Tatrekonstruktion in Augenschein genommen und begutachtet haben. Zur Feststellung der näheren Gegebenheiten des engeren Tatorts und der Lage der Leichen sind am 33. Verhandlungstag die Tatortfotografien der Kriminalpolizei sowie der von RAng O5 erstellte Grundriss der Praxis in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Umständen des ers-ten Opfers, Frau N9 C6, beruhen auf den Bekundungen der seit 1988 in der Praxis tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten T29 I10. Zum anschließenden Tatverlauf haben sich die Angeklagten im wesentlichen übereinstimmend wie festgestellt eingelassen, insbesondere hat E eingeräumt, B habe sich mit dem - falschen - Namen,, L13" vorgestellt. B hat nach dem 27. Verhandlungstag seinen Wortwechsel mit Frau C6 so wie festgestellt geschildert, ferner seine sich hieraus augenblicklich ergebende innere Befindlichkeit. Das erschien in sich stimmig und ist durch die Einlassung von E bestätigt worden, B habe Frau C6 nach deren Erklärung, ein Termin sei nicht notiert, befohlen, „sie solle sich auf die Couch legen und still sein, dann werde ihr nichts passieren". Soweit E demgegenüber in ihrer anwaltlichen Erklärung vom 09.11.2004 geltend gemacht hat, sie wisse überhaupt nicht mehr, was zwischen B und Frau C6 gesprochen worden sei, ist dies angesichts ihrer eben zitierten vorangegangenen Einlassung in der Hauptverhandlung und der Tatsache unglaubhaft, dass sie sich in gleichem Sinn schon bei der Haftbefehlsverhandlung geäußert hat, wie Richter am Amtsgericht D5 ausgesagt hat. Die Angaben des Angeklagten B zu seinem Standort im Wartezimmer, zur Position von Frau C6 und zur Abgabe des ersten Schusses sind klar bestätigt worden durch die einleuchtenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen . Dr. S17, Dr. H13 und Dr. T30-C10, Frau C6 müsse sich angesichts des festgestellten Einschusses in der rechten Rumpfseite und des Ausschusses an der linken Rumpfseite und des sich hieraus ergebenden leicht von oben vorne rechts nach links hinten unten verlaufenden Schusskanals in einer mehr oder weniger aufrecht stehenden und der Waffenmündung leicht mit der rechtsseitigen Körpervorderseite zugewandten Position befunden haben, so dass von einer annähernd horizontalen Schussrichtung auszugehen sei. Ferner hat der kriminaltechnische Mitarbeiters des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen Dipl.-Ing. K8 überzeugend dargelegt, dass nach der Größe des von ihm untersuchten ca. 3 cm großen Lochdefektes auf der rechten Vorderseite - des von Frau C6 getragenen Pullovers sowie den festgestellten Schmauchspuren und seinen für die Schussentfernungsbestimmung mit der Tatwaffe durchgeführten Vergleichsschüssen mit ähnlichem Munitionsmaterial wie hier aus unterschiedlichen Entfernungen auf Textilmaterial des Pullovers die hierbei festgestellten schmauchtypischen Elemente für die angegebene Entfernung gesprochen hätten. Dass B bei der ersten Schussabgabe großkugelige, sog. „Buckshot"-Schrotkörner mit Durchmessern von 8,6 mm verfeuert hat, ist durch die Bekundung des Kriminalbeamten C11 bestätigt worden, der im Rahmen der Spurensicherung im Bereich des Gehweges der der Rechtsanwaltspraxis gegenüberliegenden Straßenseite der I4straße zwei großkugelige Schrotkörner sichergestellt hat, die nach seiner überzeugenden Ansicht bei diesem Schuss das Fenster des Wartezimmers durchschlagen und den anschließend dort festgestellten Defekt verursacht haben dürften. Dass Frau C6 von der Schussabgabe völlig überrascht wurde und keinerlei Möglichkeit der Gegenwehr hatte, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer schon daraus, dass sie nicht versucht hat Hilfe herbeizurufen, obwohl sich z.B. ihre Tochter im Nebenzimmer befand und ohne weiteres über Telefon oder durch das zur Istraße hin gelegene Fenster hätte um Hilfe rufen können. Aus dem Geschehensablauf hat die Kammer ferner gefolgert, dass der Angeklagte dieses Überraschungsmoment für die Tat bewusst ausgenutzt hat. Den Zeitpunkt dieses ersten Schusses: gegen 16.19 Uhr, folgert die Kammer aus der Aussage des Zeugen H16 A, der nach seiner ohne weiteres glaubhaften Aussage zu diesem Zeitpunkt mit seinem Pkw die Istraße im Bereich der Rechtsanwaltskanzlei befuhr, als Glasssplitter auf seinen Pkw fielen, deren Herkunft er sich zunächst nicht erklären konnte. Er blickte auf die Fahrzeuguhr und las die Zeit ab: 16:19 Uhr. Am Abend habe er, so der Zeuge weiter, in den Nachrichten von der Beschädigung des Praxisfensters durch Einschüsse erfahren und bei der Überprüfung seiner Fahrzeuguhr festgestellt, dass diese genau ging. Die Kammer bezweifelt nicht, das die von dem Zeugen wahrgenommen Glassplitter von dem Schuss durch die zur Straße hin gelegenen Fenster der Kanzlei von Rechtsanwalt O1 stammten. Hierzu passen nämlich die Bekundungen der Zeuginnen G7 und E7. Frau E7, die sich zu diesem Zeitpunkt in der über den Kanzleiräumen von Rechtsanwalt O1 gelegenen Wohnung aufhielt, war an diesem Nachmittag von ihrer Freundin G7 angerufen worden und hatte während des Telefonates zwei schnell aufeinanderfolgende Schussgeräusche gehört, die sie indessen nicht als solche identifiziert, aber zum Anlass genommen hatte, das Telefonat alsbald zu beenden und sich durch das Treppenhaus zur Praxis von Rechtsanwalt O1 zu begeben. Die im Einverständnis mit der Zeugin G7 sichergestellte und . in der Hauptverhandlung erörterte Telefonrechnung für den Monat Oktober 2003 weist denn auch unter dem Datum vom 07.10.2003 um 16.14.07 Uhr einen 8 Minuten und 8 Sekunden, mithin bis 16.22 Uhr dauernden Anruf auf den von E7 genutzten Anschluss aus. Die Feststellungen zu den Einzelheiten der von N9 C6 erlittenen Verletzungen und zur Todesursache beruhen auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen Arztes für Rechtsmedizin Dr. T30-C10, der die Getötete obduziert hat. Er hat überzeugend ausgeführt, durch den Schuss in die rechte Brustkorbseite etwas vor der vorderen Axillarlinie zwischen der 6. und 7. Rippe seien der rechte Lungenlappen, die rechte Zwerchfellkuppel, die Oberfläche des rechten Leberlappens, der rechte Vorhof sowie die linke Herzkammer beschädigt und die Körperhauptschlagader in dieser Ebene völlig durchtrennt worden, ferner sei es zu einer Teildurchtrennung der Speiseröhre, einem Durchschuss des linken Lungenunterlappens und zur Verletzung der Milz gekommen; zwischen dem .Unterrand der 7. Rippe und dem Oberrand der 11. Rippe, insgesamt zwischen vorderer und hinterer Axillarlinie, seien insgesamt sieben Ausschussverletzungen festzustellen gewesen. Durch die Eröffnung der linken Herzkammer sei sofort eine Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff eingetreten, die nach einigen Sekunden zur Bewusstlosigkeit geführt habe . ; spätestens innerhalb weniger Minuten sei der Hirntod eingetreten. bb) In subjektiver Hinsicht ist die Kammer in wesentlichen Teilen der Einlassung des Angeklagten B am und nach dem 27. Verhandlungstag zu seinen Motiven und Absichten im Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil von Frau C6, gefolgt. Bezüglich der Angeklagten E ist die Kammer der Überzeugung, dass sie bereits vor der Tötung von Frau C6 die Raubabsicht des Angeklagten B erkannt hat und ihm dabei helfen wollte, nicht aber bei dem Tötungsgeschehen. aaa) Das am 27. Verhandlungstag abgegebene Geständnis des Angeklagten B, die Tat vom 07.10. selbst, alleine und spontan als Raub zum Nachteil von I2 O1 geplant zu haben, erscheint ohne weiteres plausibel angesichts der festgestellten und aus Sicht von B zur Tatzeit erklärtermaßen zwingenden und drängenden Notwendigkeit, sich jetzt Geld für Benzin zur restlichen Rückfahrt von P7 nach H4 zu beschaffen, sowie den kurz zuvor mit . Q, T14 in zumindest teilweise Anwesenheit vor E angestellten. Überlegungen zu Raubüberfällen und der mit E hierzu durchgeführten ”Übung". Dass B hierbei auf Rechtsanwalt O1 als Opfer eines Raubes verfiel, leuchtet angesichts seiner kurz zuvor mit Q und T14 angestellten Überlegungen zur gewaltsamen Geldbeschaffung in Verbindung mit seiner genauen Kenntnis des Tatumfeldes, des Tatorts und der Person von Rechtsanwalt O1 aufgrund seiner festgestellten Bezüge zur unweit von P7 gelegenen T2 N ein. In gleicher Weise plausibel erscheint seine damit verbundene Erklärung, seine bis dahin gemachten Angaben zur angeblichen Todesliste und dem Tötungsauftrag für die drei Opfer gemäß dem angeblichen „Dossier“ seien ein reines „Konstrukt" von ihm gewesen, um nachträglich aus dem Geschehen den größtmöglichen Nutzen für seine politischen Ziele zu erreichen. Denn I2 O1, Rechtsanwalt in einer Kleinstadtpraxis mit in keiner Weise auffälligem Zuschnitt als „Repräsentanten" des ihm verhassten Juristenstandes und deshalb geeignetes. Tötungsopfer auszuwählen, erschien ebenso wenig einleuchtend wie die weitere Behauptung des Angeklagten in diesem Zusammenhang abwegig, dass-auch die Tötung von N9 C6 in - ihrer Eigenschaft als Kanzleikraft und von B10 O1 als Referendarin aus demselben Grund politisch begründet gewesen und von der Organisation geplant und ihm befohlen worden sei. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bei der Erörterung dieses Punktes der Einfallsreichtum, die Reaktionsfähigkeit und -geschwindigkeit sowie die Hartnäckigkeit des Angeklagten B in der Verteidigung des eingenommenen Standpunktes .besonders deutlich geworden ist, indem er auf jeden Vorhalt ohne Zögern einen neuen Gesichtspunkt oder Einwand vorbrachte, auch wenn dies nicht selten die mangelnde Plausibilität des Ausgangsbehauptung letztlich nur umso klarer werden ließ. Abgesehen von der fehlenden inneren Stimmigkeit war ein wesentliches Indiz gegen das Vorhandensein eines Befehls/Dossiers zur Tötung aller drei Opfer die Glaubhaftigkeit der Art und Weise, in der die Zeugen T6 und L8 ihre Mitwirkung bzw. Kenntnis von der von B in diesem Zusammenhang behaupteten „Todesliste" in Abrede gestellt haben. Dass nämlich T6 den Angeklagten B am 11. und 12.10.2003 im Beisein von L8 in den zwei festgestellten Telefonanrufen - von beiden so in ihren Vernehmungen gegenüber dem Zeugen KHK Q8 eingeräumt und von diesem in der Hauptverhandlung . so bestätigt bei der Polizei als den Täter der P7 Morde bezeichnet hat, erschiene in sich widersprüchlich und nur schwerlich vorstellbar, wenn beide - wie von B anfangs behauptet - durch die Erstellung bzw. Kenntnis von der angeblichen Todesliste tatsächlich in höchstem Maß in das Geschehen involviert gewesen wären, und B in diesem Fall diese Liste doch lediglich „befehlsgemäß" in die Tat umgesetzt. hätte. Dass schließlich B mit E den Tatort kurz zuvor „ausspioniert" habe, wie der Zeuge T5 aus entsprechenden Äußerungen von B bei einem der Zusammentreffen nach der Tat verstanden haben will und was für einen Tötungsplan sprechen könnte, ist nicht hinreichend sicher festgestellt worden. T5, dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel steht, hat seine Angaben hierzu im Laufe seiner Vernehmung vor der Kammer relativiert, indem er ausgesagt hat, er könne die - festgestellte - Äußerung von B, er sei mit E nicht lange vor der Tat in P7 gewesen, möglicherweise im Blick auf die späteren Ereignisse als Ausspionieren missverstanden haben; Näheres zum Inhalt des Ausspionierens habe B jedenfalls nicht mitgeteilt. Wenn B gegenüber T5 tatsächlich von „Ausspionieren" gesprochen haben sollte, liegt es nicht fern, dass er dies wahrheitswidrig tat, um sich ihm gegenüber im Rahmen seiner anfangs auch noch im vorliegenden Verfahren verfolgten Zielsetzung wichtig zu machen. Das ferner zunächst in Erwägung gezogene Tatmotiv, er könne I2 O1 aus Rache wegen dessen Tätigkeit als Anwalt des Verpächters der T2 N getötet haben, hat B von vornherein entschieden zurückgewiesen, dies unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtumstände letztlich überzeugend. Vor diesem Hintergrund und den übrigen Gesamtumständen hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte B beim Betreten der Kanzlei Raubabsicht hatte, nicht aber den Plan, I2 O1 oder eine andere Person in der Kanzlei zu töten, erst recht nicht gemeinsam mit E. Die festgestellten Gründe B für die Einbindung von E in das Raubtatgeschehen hat B gleichfalls am 27. Verhandlungstag so angegeben. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Umstände vor der Tat und seiner Perspektivlosigkeit zum Tatzeitpunkt erscheint seine Einlassung nachvollziehbar und plausibel, die Kammer ist von ihrer Richtigkeit überzeugt. Seine in diesem Zusammenhang geäußerte Vorstellung: „Ich war überzeugt, dass K1 bei der Tat schon mitmachte, wenn wir beide erst einmal in der Tatsituation waren", konnte B auf ihr gesamtes bisheriges Verhalten während ihres Zusammenseins gründen, nicht zuletzt auch auf ihre erfolgreiche Hilfe am 2.10.2003, als sie ihn seiner Anweisung gemäß gegenüber der Polizei als L6 T5 ausgab und ihm am selben Tag . durch den „Eid" unbedingten Gehorsam bis in den Tod schwor sowie ihre geschickte Mitwirkung bei der „Übung" in der Steuerberaterpraxis E6. Das Tatgeschehen beweist nach Überzeugung der Kammer, dass B mit dieser Einschätzung E richtig lag. Dies ist zugleich eine klare Bestätigung für die Fähigkeit des Angeklagten B, Verhalten und Reaktionen anderer Menschen vorausschauend zu beurteilen und für seine Zwecke einzusetzen. Aus dem festgestellten Geschehensablauf hat die Kammer ferner gefolgert, dass der Angeklagte B das Überraschungsmoment für Frau C6 und ihr Unvermögen Hilfe herbeizurufen, erkannt und für seine Tat bewusst ausgenutzt hat. Ferner hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten als letztlich nicht widerlegt erachtet, dass bei dem tödlichen Schuss auf Frau C6 für ihn die Raubabsicht nicht im Vordergrund des Bewusstseins war. Aus der nur wenige Minuten später erfolgten Wegnahme des Geldes aus der Börse von B10 O1 hat die Kammer jedoch die Überzeugung gewonnen, dass B die Raubabsicht im Zeitpunkt des Schusses nicht etwa aufgegeben, sondern weiterhin zugleich mitverfolgt hat. bbb) Dass die Angeklagte E zum Zeitpunkt des kurzen Wortwechsels mit B nach Erreichen des Hauseingangs I3straße 00 - ,,Was wollen wir beim Rechtsanwalt?" - die Raubabsicht des Angeklagten B erkannt hat und ihm dabei helfen wollte, nicht aber bei einem Tötungsgeschehen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus folgenden Erwägungen: E wusste, dass weder Benzin noch Geld für die Weiterfahrt vorhanden war und damit jetzt alsbald irgendetwas geschehen musste, damit sie nach Hause kamen. Ferner wusste sie seit einigen Tagen, dass B Raubtaten zur Geldbeschaffung plante und hatte sich an einer vorbereitenden „Übung" dazu - „Steuerberaterbüro"- mit Geschick beteiligt. Schon durch die Aufforderung B bei Verlassen des Pkws, die Handschuhe anzuziehen, hat E nach Überzeugung der Kammer erkannt, dass irgendetwas „Ernstes" bevorstand, bei dem sie B wie immer in der Zeit ihres Zusammenseins ohne Fragen zur Seite stehen wollte, wenn er dies wünschte. Es mag zutreffen, dass E - insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Eltern und ihres Bruders - kälteempfindlich ist und war und wegen der zur Tatzeit in P7 herrschenden Außentemperaturen, die ausweislich des in . der Hauptverhandlung verlesenen amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes etwa + 7° C betrugen, von sich aus Anlass gesehen haben mag, die Handschuhe anzuziehen. Dennoch hat sie zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aufforderung ein besonderes Interesse B daran erkannt, dass sie Handschuhe anzog wie er selbst: keiner von beiden Angeklagten hat behauptet, dass B E auf der Fahrt in den Osten oder sonst zuvor eine solche Anweisung erteilt hat. Da E zur Tatzeit nicht schwarz gekleidet war, sondern wie oben dargestellt, bezog sich die Anweisung nämlich nicht etwa darauf, sich im Sinne B „anständig", nämlich zur Uniformierung schwarz zu kleiden, was E im übrigen auch nicht geltend gemacht hat. Für diesen Schluss spricht auch, dass sich E auch heute noch an diese - unter gewöhnlichen Umständen völlig nebensächlichen und deshalb leicht dem Vergessen unterworfene - Tatsache erinnert hat, wie im übrigen auch der Angeklagte B. Hiernach und nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sie ebenso wie B die Handschuhe nach eigenem Eingeständnis weder beim Betreten der Kanzlei noch während des gesamten folgenden Geschehens in der Kanzlei abgelegt hat, hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagten B alsbald bewusst war, dass sie die Handschuhe zur Vermeidung von Fingerabdrücken tragen sollte. E wusste ferner, dass sich in der Sporttasche, die sie jetzt - gleichfalls auf Geheiß von B trug, die Pumpgun nebst Munition und die Kabelbinder befanden, deren Eignung zur Fesselung sie kannte. Dies hat sie zur Überzeugung der Kammer als weiteres, noch erheblich schwerwiegenderes Alarmsignal verstanden, dass B etwas „Ernstes" plante, und B in Wahrheit nicht bloß einen Spaziergang machen wollte, wie E vorzugeben versucht hat. Ein bloßer Spaziergang wäre kein Anlass gewesen, die Tasche mit der Waffe mitzunehmen. Denn es gab - zumindest nach dem Erwerb des auf E zugelassenen Pkws - kein von B praktiziertes Verhaltensmuster in der Weise, die Tasche stets mitzuführen, wie beide Angeklagten übereinstimmend bekundet haben. Vielmehr hatte B die Tasche auf E Bitte hin - wie sie insoweit glaubhaft angegeben hat - nicht mehr in der Wohnung ihrer Eltern gelagert sondern im Pkw, nachdem sie die Waffe gesehen hatte und darüber so erschrocken war, dass sie sogar kurze Zeit erwog, die Beziehung zu B zu beenden. Das Lagern der Waffe in dem Pkw bewertete AB - wie von ihm angegeben - nicht als riskant. Hierzu fügt sich die Angabe von T5, B habe bei seinen Besuchen im Pförtnerhaus in B5 vom 08.10.2003 abgesehen, nie eine Sporttasche mit sich geführt. Gleiches berichtete der Zeuge Q über das Treffens B mit Frau M2. Auch der Steuerberater E6 hat bekundet, sich an eine große Tasche nicht erinnern zu können, was sich zu der Erklärung B fügt, er habe damals die Tasche nicht mit sich geführt, weil bei dem Steuerberater nur eine „Übung" habe veranstaltet werden sollen. Dass B im Gegenteil die Mitnehme der Tasche als auffällig und verdächtig ansah, belegt anschaulich der Umstand, dass er bei der Tat die Tasche von E tragen ließ und nicht etwa selbst trug. Erst recht musste es E höchst auffällig erscheinen und ist es ihr zur Überzeugung der Kammer auch, dass B sie jetzt aufforderte, die Sporttasche zu tragen. Denn am 2. und 3. Verhandlungstag hat sie sich - insoweit in sich stimmig und glaubhaft - dahin eingelassen, die Tasche bis dahin nur zwei- bis dreimal getragen zu haben ; davon einmal in D2 und dann auch, wenn B sich die Schuhe zubinden wollte, sonst nicht. Soweit die Angeklagte E in ihrer anwaltlichen Einlassung vom 09.11.2004 demgegenüber durch die Behauptung, sie habe in P7 „wieder" die Tasche tragen sollen, den Eindruck zu erwecken versucht hat, das sei Normalität gewesen, vermag die Kammer dem angesichts ihrer früheren Einlassung nicht zu folgen. Vielmehr ist diese Einlassung nach Überzeugung der Kammer klar vor dem Hintergrund ihrer zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnis zu sehen, dass das Tragen der Tasche mit der Waffe zum Tatort sie in hohem Maße zu belasten geeignet war. Dazu, dass sie im Gegenteil die Besonderheit der Mitnahme der Tasche und den Auftrag an sie die Tasche zu tragen, genau erkannt hat, fügt sich der Umstand, dass sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, angeregt zu haben, die Tasche doch im Auto zu lassen oder auch nur B danach gefragt zu haben, warum er bei dem Spaziergang seine - schon wegen der Waffe nicht ganz leichte - Tasche nicht selber trage. Ihr Einlassung hierzu, dass sie zu diesem Zeitpunkt alle Anweisungen B blind gehorsam „wie ein Köter" befolgt habe, wird schon durch die beiden Auseinandersetzungen auf der Fahrt durch den Osten widerlegt, bei denen E gegenüber B ihren- Standpunkt jeweils klar vertreten hatte. Nach allem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass E keine Fragen gestellt hat, weil sie die Raubabsicht ihres Freundes bereits jetzt ahnte und sich entschlossen hatte, ihm dabei zu helfen, weil sie ebenfalls nach Hause wollte und keinen anderen Weg sah, an das dafür erforderliche Geld zu kommen. Von Überlegungen zur Lösung dieses Problems - von den vergeblichen Anrufen B bei seiner Tante abgesehen - in dem Sinne, B werde alsbald auf anderem, möglicherweise redlichem, Weg Geld für Benzin beschaffen, hat E selbst nicht. berichtet und ebenso wenig eine plausible Erklärung dafür abgegeben, wie sie selbst sich die Lösung des Geldproblems vorgestellt hatte. Endgültige Klarheit über die Absichten B hat E nach Überzeugung der Kammer gewonnen, als sie an der Hauseingangstüre zur Praxis angekommen erkannte, dass B einen Rechtsanwalt aufzusuchen beabsichtigte und der ihr hierfür auf ihr ausdrückliches Befragen nur eine abweisende Antwort gab. Schon die Tatsache, dass E allein aufgrund des Praxisschildes von Rechtsanwalt O1 ohne weitere Erklärung ihres Freundes erkannt hat, dass er dorthin wollte, spricht dafür, dass sie dies mit den wenige Tage zurückliegenden Gesprächen zu Überfällen auf Rechtsanwälte und ihrer eigene Beteiligung an der „Übung" in Zusammenhang gebracht hat. Durch das Mitführen der Waffe war ihr nach Überzeugung der Kammer ferner klar, dass es jetzt im Gegensatz zu dem nur wenige Tage zurückliegenden Besuch im Steuerberaterbüro E6 nicht erneut lediglich um eine „Übung" ging, sondern um den „Ernstfall"; denn jetzt wurde unter ihnen keine Absprache zu einem Vorwand getroffen, unter dem man den Rechtsanwalt aufsuchen wollte. Die Überzeugung, dass die Angeklagte E die Raubabsicht des Angeklagten B gebilligt und sich entschlossen hat, ihm dabei Hilfe zu leisten, hat die Kammer aus ihrem nachfolgenden Verhalten gewonnen, das im Zusammenhang mit ihrer Verantwortlichkeit für die Taten zum Nachteil der beiden weiteren Opfer B10 und I2 O1 näher erörtert wird. Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich der Beihilfewille der Angeklagten E schon allein aus der Tatsache, dass sie in Kenntnis der aufgezeigten Umstände bei dem Angeklagten geblieben und ihm gefolgt ist, obwohl sie sich jederzeit risikolos - hätte weigern können weiter mitzugehen, wenn sie gewollt hätte. Bis zur Haustür des Hauses I3straße 00 trug sie die Tasche mit der Waffe und die zu dieser Zeit belebte P7 I3straße, von der sie gerade gekommen waren, befand sich in einem Abstand von nur wenigen Meter von der Hauseingangstüre. Dass sie sich in den Kanzleiräumen gleichfalls jederzeit gefahrlos hätte entfernen können, ist gleichfalls nicht zweifelhaft: E hat nichts dazu vorgetragen, dass B sie zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschehens bedroht habe. Dass sie sich entschlossen hat, B zu begleiten und bei der Raubtat zu unterstützen, ist nach Überzeugung letztlich nur durch ihre Liebe zu U B und auf das kritiklose Vertrauen in die hier von ihm getroffenen Entscheidungen zu erklären. Hierzu fügt sich klar ihre gegenüber der Vernehmungsbeamtin G1 zu Beginn der ersten Vernehmung abgegebene geständnisgleiche Erklärung: „Nur weil ich den U lieb hatte, musste ich mitmachen". Dies damals so gesagt zu haben, hat E in der Hauptverhandlung bestätigt. Soweit sie sich dahin eingelassen hat, dieser Satz habe sich nicht auf ein Mitmachen bei der Tat bezogen, sondern auf den Zeitraum vor der Tat, erscheint dies nicht plausibel und ist nach Auffassung der Kammer widerlegt. Denn E hat diesen Satz gerade nicht im Zusammenhang mit ihren späteren Darstellungen zum Tatvorgeschehen geäußert. Vielmehr ging dieser Äußerung nur ihre Erklärung zu ihrer Aussagebereitschaft und die Spontanäußerung zu ihrer Straferwartung: „Lebenslänglich" voraus. Dieser Satz steht damit ganz am Anfang ihrer langen Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer gewissermaßen als Kernerklärung für ihr gesamtes Tatverhalfen zu werten. Dass die Angeklagte E darüber hinaus zum Zeitpunkt .des Erkennens der Raubabsicht B und ihrer Entscheidung, ihm hierbei zu helfen, indem sie weiterhin die Tasche trug und B in die Kanzlei begleitete und dort bei ihm blieb, die Möglichkeit der Tötung eines Menschen in der Kanzlei durch B erkannt und billigend in Kauf genommen hat; - was sie in Abrede gestellt hat - ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Schon der Umstand, dass B selbst vor der Auseinandersetzung mit Frau C6 „nur" rauben, nicht aber töten wollte, lässt es als fernliegend erscheinen, dass E eine weitergehende kriminelle Vorstellungen entwickelt haben sollte als B Aus der Tatsache allein, dass B der Angeklagten E gegenüber von der Notwendigkeit des „bewaffneten Kampfes", bei dem auch Menschen getötet werden könnten, gesprochen hat, vermag die Kammer ebenfalls nicht den hinreichend sicheren Schluss zu ziehen, dass E bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen durch B erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Denn die Erklärungen zum bewaffneten Kampf bezogen sich - so B - auf die ihm propagierten politischen Aktivitäten. Demgegenüber war die hier durchgeführte Raubtat - wie von E erkannt - durch den dringenden Geldbedarf für Benzin bestimmt. Dass sie dies - anders als B selbst - mit dem bewaffneten Kampf im Zusammenhang stehend angesehen hat, erschließt sich aus Sicht der Kammer nicht. Auch die Tatsache, dass - von E erkannt und gebilligt - die Pumpgun bei der Raubtat eingesetzt werden sollte, hat die Kammer weder sich für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang zu dem hinreichend sicheren Schluss auf die Billigung von Tötungshandlungen durch E zu diesem Zeitpunkt geführt. Zwar wusste E, dass B im Falle der Verfolgung notfalls die Pumpgun gegen Polizeibeamte einsetzen wollte. Andererseits entspricht es der Lebenserfahrung - naheliegend auch E bekannt - dass Raubtaten in der überwiegenden Zahl alleine schon durch Androhung des Einsatzes von Schusswaffen erfolgreich zum Erfolg führen können. Dies lässt nach Auffassung der Kammer die Möglichkeit als nicht fernliegend erscheinen, dass E auf das Ausbleiben von Tötungshandlungen bei dem Raub vertraut hat. Ferner spricht einiges dafür, dass E die Tötungsabsicht B schon vor der Schussabgabe auf N9 C6 geahnt hat, nach Auffassung der Kammer aber nichts hinreichend Sicheres für eine Billigung dieser Absicht durch E. In die erstgenannte Richtung weist klar die Äußerung von E in der ersten Vernehmung, nachdem U B die Tasche auf das Sofa gestellt und die Waffe herausgenommen habe, sei sie drei vier Schritte zurück in den Flur gegangen, damit sie nichts sehe' - so von der Vernehmungsbeamtin G1 wiedergegeben und von E nicht in Zweifel gezogen. Dass die Angeklagte mit dem letzten Halbsatz etwas anderes gemeint haben könnte, als die nachfolgende Schussabgabe, liegt fern, anders die Annahme einer Billigung des Augenblicke später folgenden Geschehens durch E: denn B hatte - soweit ersichtlich - nie zuvor in ihrer Gegenwart unmittelbare Gewalt angewendet, erst recht nicht mittels einer Waffe. Darüber hinaus hat sich - von der längere Zeit zurückliegenden Zugehörigkeit zu einer „Mädchengang" abgesehen - nichts dafür ergeben, dass E aus eigenem Antrieb heraus zur Gewalttätigkeit neigte, wenn sie sich auch durch den seit einem Monat andauernden Umgang mit dem ständig Gewalttaten im Munde und eine großkalibrige scharfe Waffe mit sich führenden B zunehmend an ein mit diesem zusammenhängendes Gewaltpotential gewöhnt hatte, das sie an ihm offenbar in irgendeiner Weise anziehend fand. Die Tatsache, dass sie aus der Situation heraus die Raubtat billigte und B dabei helfen wollte, hat die Kammer nicht zu der erforderlichen Gewissheit geführt, dass auch die ungleich schwerwiegendere Tötung von N9 C6 gebilligt hat. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass an einer in der Kanzlei sichergestellten Patronenhülse eine DNA-Hauptspur der Angeklagten E festgestellt worden ist und E ferner als Mitverursacherin der Spuren an einer weiteren Hülse sowie an drei von insgesamt fünf in dem Magazin der Pumpgun sichergestellten Patronen in Betracht kommt. Ob diese Umstände die Möglichkeit der Annahme rechtfertigen, dass E - entgegen ihrer Einlassung, Munition nie bewusst angefasst zu haben - an einem Ladevorgängen der Pumpgun beteiligt gewesen sein, kann letztlich dahinstehen. Denn diese Einlassung ist auf der Grundlage der Ausführungen des wissenschaftlichen Mitarbeiters des Landeskriminalamtes Dr. Q10, der mit der molekulargenetischen Analyse der ihm zur Verfügung stehenden Vergleichsspeichelproben der Angeklagten und zahlreicher Asservate beauftragt war, jedenfalls nicht zu widerlegen. Dr. Q10 hat hierzu überzeugend dargelegt, mit der DNA-Analyse sei nur der reine Nachweis des Vorhandenseins von Zellmaterial zuführen, nicht aber festzustellen, wie die Übertragung auf den untersuchten Gegenstand stattgefunden habe; insoweit komme eine Spurenverursachung durch unmittelbares Anfassen in Betracht, aber auch Sekundärübertragungen durch einen vorangegangenen Kontakt des Spurenverursachers mit einer anderen Person; das gelte selbst dann, wenn sich in einem DNA-Gemisch eine durch hohe Signalintensität gekennzeichnete Spur herauslesen lasse - wie hier hinsichtlich einer am Tatort vorgefundenen Hülse - da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch durch eine Sekundärübertragung so viel Zellmaterial der anderen Person übertragen worden - ist, dass eine gute Analyse möglich gewesen sei; Aussagen dazu, wie intensiv ein Kontakt zwischen dem Spurenverursacher und einer anderen Person gewesen sein müsse, um eine durch hohe Signalintensität gekennzeichnete Spur der anderen Person zu erzeugen, könnten nicht gemacht werden, da es hierzu keine Erfahrungswerte gebe; es gebe derart viele Möglichkeiten einer Übertragung, dass Aussagen hierzu auf reine Spekulation hinausliefen; so könne etwa nicht ausgeschlossen werden, dass schon nach einem Händedruck des Spurenverursachers mit der anderen Person . ein solches Spurenbild mit hoher Signalintensität entstehe; befragt zu der Einlassung der Angeklagten E, wonach diese möglicherweise beim Hineinfassen in die Sporttasche darin unverpackt liegende Munition unbewusst berührt haben könnte, erklärte der Sachverständige, ein solcher Sachverhalt könne vor dem Hintergrund seiner Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass E zu diesem Zeitpunkt Tötungsabsicht hatte oder die Möglichkeit der Tötung eines . Menschen in der Kanzlei durch B erkannt und billigend in Kauf genommen hat, sind nicht hervorgetreten. b) Der zweite Schuss, gerichtet auf B10 O1 aa) Die Feststellungen zum plötzlichen Auftauchen von Frau B10 O1 und zur Abgabe des - nunmehr zweiten - Schusses durch den Angeklagten beruhen, was das äußere Geschehen betrifft, auf den Angaben des Angeklagten B. Die Einlassung der Angeklagten E, sie habe den zweiten Schuss nur gehört und B10 O1 selbst erst wahrgenommen, als diese später auf dem Boden lag, sind unwiderlegt geblieben. Die Angaben von B werden durch folgende Umstände untermauert: . Der Kriminalbeamte N11 hat den Tatort in dem Bereich des von B10 O1 genutzten Zimmers aufgenommen und unter Erläuterung der dazu gefertigten Fotografien bekundet, in der der Eingangstüre zu deren Zimmer gegenüberliegenden Wand in einer Höhe von 1,28 m über dem Boden eine Tapeten und Putzbeschädigung in Form eines ca. 14 x 15 cm großen Lochnetzes festgestellt zu haben, naheliegend die Einschussstelle des von B abgegebenen Schusses, die einen Einschlag von kleinkugeligem Schrot gezeigt habe. Hierzu füge sich das Auffinden eines sog. Schrotbeutels auf dem dortigen Schreibtisch und von kleinkugeligen Bleischrot auf einem Aktenregal. Darüber hinaus seien auf dem zur Türe hin gelegenen Teil ihrer Schreibtisches - genau in der Linie zwischen Türe und Wandeinschussstelle - Haarteile sichergestellt worden. Die durch die Sachverständige Dr. O6-L15 durchgeführte Analyse der aufgefundenen Haare hat nachvollziehbar und überzeugend ergeben, dass diese von B10 O1 stammen und durch die Einwirkung von Bleischrot zerstört worden sind. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, von den ihr zur Verfügung gestellten Haarproben der drei getöteten Personen hätten bei der durchgeführten stereomikroskopischen Untersuchung nur die Vergleichsproben von B10 O1 dieselben Merkmale einer kosmetischen Haarbehandlung ergeben wie bei den im Zimmer von B10 aufgefundenen Haaren; diese seien daher B10 O1 zuzuordnen; die lichtmikroskopische und rasterelektronenmikroskopische Untersuchung der aufgefunden Haare habe Haarschaftzerfetzungen und mikrofeine Auflagerungen von Blei an diesen Stellen ergeben, so dass unzweifelhaft sei, das die Zerfetzungen durch Blei, naheliegend durch Bleischrot, hervorgerufen worden seien. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S17 schließlich haben die Einlassung B zum zweiten Schuss bestätigt, dass ausgehend von einer Schussabgabe etwa aus Hüfthöhe und der festgestellten Einschlagshöhe des Bleischrotes angesichts der Körpergröße von B10 O1 von 1,69 m - wie von Dr. H13 in der Obduktion ermittelt und mitgeteilt - alles dafür spricht, dass der Schuss abgegeben wurde, als sich B10 O1 in gebückter Haltung befand, naheliegend, weil sie, durch den Ladevorgang der Pumpgun zwischen erstem und zweitem Schuss gewarnt, Schutz auf dem Boden gesucht hat. bb) Gegenüber der anfänglichen Einlassung, 'er habe beim für ihn unerwarteten Öffnen der Tür zum angrenzenden Büroraum zwar dorthin geschossen, aber die Waffe im letzten Moment bewusst verrissen', also vorbeigeschossen, 'weil ihm nicht klar gewesen sei, um welche Person es sich dort gehandelt habe, erst später sei ihm durch eine Äußerung von I2 O1 klar geworden, dass diese Person' – B10 O1 - 'auch zu den Verbrechern gehöre', erschien die Äußerung des Angeklagten B am 27. Verhandlungstag, 'dass er sich bei dem unvermuteten Öffnen der Tür des angrenzenden Zimmers über das Auftauchen von B10 O1 erschrocken und in Panik in Richtung der Person geschossen habe, weil ihm nicht klar gewesen sei, womit er aus Richtung dieses Zimmers zu rechnen gehabt habe', namentlich darin glaubhaft, dass er hinzufügte, 'er habe bei . dem Schuss den Tod von B10 O1 in Kauf genommen'. Hinsicht der Angeklagten E hat sich für die Kammer nichts für ein entsprechendes Inkaufnehmen ergeben. Insoweit bedarf es hier darüber hinaus keiner näheren Ausführungen, weil dieser Teil des Geschehens nicht Gegenstand der Anklage war. c) Die tödlichen Schüsse auf I2 O1 und B10 O1 aa) In objektiver Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen wesentlich auch hier auf die Einlassungen der Angeklagten, ferner die dazu gehörten Zeugen, Sachverständigen und Augenscheinsobjekte. Insoweit hat zur Person, zur beruflichen Situation sowie zu den persönlichen Umständen, soweit hier von Belang, hinsichtlich Rechtsanwalt I2 O1 die seit 1988 in der Praxis tätige Rechtsanwaltsfachangestellten T29 I10 ausgesagt, hinsichtlich B10 O1 deren frühere Mitschülerin L16-D8 C12, die seit frühester Kindheit engen freundschaftlichen Kontakt zu B10 O1 und ihrer Familie hatte. Zum Erscheinen von I2 O1 im Wartezimmer, den anschließenden Befehlen von B an ihn und seine Tochter, sich auf den Boden zu legen, und zur anschließend gegebenen Liegeposition der beiden späteren Opfer haben sich die Angeklagten im wesentlichen übereinstimmend im Sinne der Feststellungen eingelassen. E hat hierzu bekundet, dass sie von B wieder in das Wartezimmer gezogen worden sei, nachdem I2 O1 gekommen sei, und sie dann an der linken Couch gestanden habe, auf der jetzt Frau C6 lag. Damit hatte sie uneingeschränkte Sicht auf die weiteren Vorgänge. Die in diesem Zusammenhang von E in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung aufgestellte - so von der Vernehmungsbeamtin G1 berichtet -, schon mit der Tatsache der Position von Frau C6 auf dieser Couch. kaum in Einklang zu bringende Behauptung, „B habe sie - E - nach den beiden ersten Schüssen auf die Couch geworfen, so dass sie im weiteren, neben der getöteten Frau C6 gesessen, ... gezittert und geheult" ... habe, hat sie in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten. Die Kammer ist überzeugt, dass E insoweit bei der polizeiliche Vernehmung bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um eine bei ihr tatsächlich nicht gegebene innere Befindlichkeit von Angst und Schrecken vorzuspiegeln, durch die ihr Verhalten in günstigerem Licht erscheinen sollte. Die Angaben der Angeklagten zur Liegeposition der beiden Opfer auf dem Boden, die sich nach der Einlassung der Angeklagten bis zur Tötung nicht mehr verändert hat, sind bestätigt worden durch die dazu vernommenen Polizeibeamten, die den Tatort bis zum Abtransport der Leichen in Augenschein genommen haben, sowie durch die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Fotos vom Tatort. Die Feststellungen zum Zusammentreffen B mit der Zeugin E7 an der Eingangstüre zur Praxis stützen sich wesentlich auf die Angaben der Zeugin, die dazu ausgesagt hat: „sie habe, als sie während des Telefonats mit ihrer Freundin G7 Knallgeräusche vernommen habe, dieser erklärt, 'es sei da wohl etwas Schlimmes passiert', und habe dann das Gespräch beendet mit der Ankündigung, später wieder zurückzurufen; sie sei nach unten vor die Rechtsanwaltspraxis O1 gegangen, der ihr seit Eröffnung seiner Praxis in dem Haus vor 27 Jahren bekannt gewesen sei. Sie habe einige Sekunden an der Türe gelauscht, dabei aber nichts gehört; auf ihr Schellen habe ein Mann die Türe geöffnet und seinen Kopf aus der nur einen Spalt weit geöffneten Türe gebeugt, so dass das ihr bekannte Wartezimmer nicht zu sehen gewesen sei; sie habe ihn gefragt: ,,Was ist los, ist was passiert?", der Mann habe mit freundlichem Lächeln erwidert: „Es ist nichts, ist nur was runtergefallen"; sie habe noch 'gefragt: „Brauchen Sie Hilfe?"; worauf der Mann, der er Oberteil mit einem auffällig runden Ausschnitt getragen habe, mit: „Nein" geantwortet habe. Die Darstellung der Begegnung selbst deckt sich im wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten, „als er sich zur Türe begeben habe, habe er seinen Mantel nicht ausgezogen, aber nach unten gezogen und die Kragenspiegel nach innen geschlagen, um die SS-Runen auf den Kragenspiegeln nicht sichtbar werden zu lassen; die Pumpgun habe er mit einer Hand so hinter das Türblatt gehalten, .dass sie verdeckt gewesen sei; im Gespräch mit der Frau habe er gesagt, 'es sei etwas 'heruntergefallen', die Frau habe sich wohl überzeugen lassen". Auch E hat bestätigt, B sei einmal zur Türe gegangen, nachdem es geklingelt habe. Zu dem festgestellten Wortwechsel zwischen I2 O1 und E, während Frau E7 mit B an der Eingangstür stand, hat E die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung bestätigt während des kurzen Gesprächs mit dem Mann habe sie vernommen, dass Herr O1 eher leise aus dem Hintergrund gefragt habe: „Können wir nicht einen Krankenwagen rufen?" oder „... holen?"', wobei E in ihrer richterlichen Vernehmung, so von dem vernehmenden RAG D5 wiedergegeben, darüber hinaus angeben hat, 'I2 O1 habe gesagt: ;,Was ist mit meiner Frau passiert, können wir nicht für meine Frau einen Krankenwagen rufen"'. Ihre Überzeugung, dass diese Frage mit: „Nein" beantwortet worden ist, und zwar von der Angeklagten E, stützt die Kammer auf folgende Umstände und Erwägungen: Dem Zeugen N10-S10 gegenüber, der als einer der ersten Polizeibeamten am Tatort war, und dort als erster Frau E7 zu ihren Wahrnehmungen befragt hat, hat sie berichtet, 'sie habe an der geschlossenen Eingangstüre zur Kanzlei gehorcht und dabei eine männliche Stimme vernommen, die gefragt habe, ob man einen Krankenwagen rufen soll; dies sei von einer Person mit „Nein" beantwortet worden; sie habe den Eindruck gehabt, dass nur männliche Personen gesprochen hätten; dann sei die Eingangstüre zur Kanzlei einen Spalt weit geöffnet worden'. N10-S10 hat bekundet, 'alsbald nach seinem Eintreffen am Tatort sich noch vor Entdeckung der Toten in die über der Kanzlei gelegene Wohnung begeben und die Zeugin E7 in ihrer Wohnung zu ihren Beobachtungen befragt; dabei habe sie Wahrnehmungen zu den Geräuschen während ihrer Telefonate und die Begegnung mit dem mutmaßlichen Täter an der Türe zur Kanzlei geschildert sowie ihre dabei gemachten soeben wiedergegebenen Wahrnehmungen'. Er habe diese Angaben der Zeugin E7 noch während dieses Gespräches in seinem Notizbuch festgehalten und die so gefertigten Aufzeichnungen über die Angaben der Zeugin nach Rückkehr zur Polizeiwache dem Zeugen PK S9 diktiert, der sie in dem - in der Hauptverhandlung erörterten - Bericht vom 08.10.2003 festgehalten habe, der dem namentlich in dem hier erörterten Punkt entspricht. Es bestand kein Anlass; an der Zuverlässigkeit der Bekundungen des mit 31 Jahre berufserfahrenen Polizeibeamten N10-S10 zu zweifeln. Seine Angaben zu seinen Tätigkeiten am Tatort waren detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei und stimmten hinsichtlich der Umstände und der Örtlichkeit des Gesprächs mit den Angaben Zeugin E7 überein. Seine Angaben zur Erstellung des Vermerks über das Gespräch mit der Zeugin hat darüber hinaus der Kriminalbeamte S9 bestätigt und hierzu ausgeführt, sein Kollege N10-S10, mit dem er diesen Einsatz durchzuführen gehabt habe, habe ihm seine damaligen Aufzeichnungen diktiert, die er genau so in dem Vermerk vom 08.10.2003 niedergeschrieben habe; wenn er dort Formulierungen mit Anführungszeichen versehen habe so die Antwort „Nein" darin habe es sich insoweit um von N10-S10 als wörtliche Rede gekennzeichnete Passagen gehandelt. Die Kammer hat ferner keinen Zweifel, dass diese unmittelbar nach dem Geschehen erfolgte Erklärung von Frau E7 zur Frage nach dem Krankenwagen und der Antwort „Nein" ihrer damaligen Wahrnehmung entsprach, für deren Richtigkeit der Gang der Ereignisse spricht: weder B noch E haben behauptet erwogen zu haben, für das erkennbar schwerstverletzte Opfer ärztliche Hilfe zu holen. Dies auch deshalb, weil sich nichts dafür ergeben hat, dass der Zeugin zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung dieses kurzen Dialogs bekannt gewesen ist und insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb sie in diesem Punkt gelogen haben sollte. Durch die mitgeteilte Verneinung des Wunsches nach einem Krankenwagen belastete sie sich nämlich im Gegenteil eher selbst. Gegenüber dem Polizeibeamten N10-S10 hat sie sich nämlich Vorwürfe gemacht, dass sie eine Alarmierung der Polizei unterlassen hatte, trotz gewichtiger Hinweise auf ein Verbrechen in der Kanzlei - Knallgeräusche, unbekannte männliche Person an der Kanzleitüre -, worauf ein offenbar von einer männlichen Person für erforderlich gehaltenes Herbeirufen eines Krankenwagens von einer anderen Person verneint worden war. Wenn sich die Zeugin E7 in der Hauptverhandlung hierzu auch nach entsprechenden Vorhalten geäußert hat, sie habe heute nur noch in Erinnerung, dass nach der Frage zum Krankenwagen noch etwas gewesen sei, da sei noch etwas in ihrem Kopf, ob das die Antwort „Nein" gewesen sei, wisse sie nicht mehr', bestätigt das nach Überzeugung der Kammer den unbedingten Willen der Zeugin, nur das wiederzugeben, was ihr jetzt nach der seit dem Ereignis vergangenen Zeit noch zuverlässig im Gedächtnis war. Es beinhaltet zugleich eine Bestätigung, dass die Bekundung des Zeugen N10-S10 zu der Antwort: „Nein" richtig ist und dem damals von Frau E7 Wahrgenommenen entspricht. Dazu fügt sich deutlich ihre weitere Aussage, `als sie wieder hoch in die Wohnung ihrer Eltern gegangen und ihre Freundin zurückgerufen habe, habe sie einige Minuten danach die nächsten Geräusche - offensichtlich den dritten und vierten Schuss - gehört und gedacht: „Das ist dein schlimmster Tag". Vor dem Hintergrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs und der durch das Erleben hervorgerufenen psychischen Belastung der Zeugin liegt ein Erinnerungsverlust oder -verblassen im Sinne eines Verdrängens nahe und ist nach Überzeugung der Kammer letztlich auch gegeben. Die Zeugin hat dazu glaubhaft ausgesagt, nachdem ihr im Rahmen der Vernehmung am Abend des 07.10.2003 von der Tat berichtet worden sei, sei sie in dem Bewusstsein, dass sie an der Türe mit dem Täter gesprochen habe, als I2 und B10 O1 noch lebten, sie aber dennoch nichts zu ihrer Rettung habe unternehmen können bzw. unternommen habe, lange Zeit psychisch so stark beeinträchtigt gewesen, dass sie kaum noch Essen zu sich genommen und kaum geschlafen habe; sie habe sich danach in psychologischer Behandlung befunden; am 03.12.2003 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und stationär behandelt werden müssen; danach habe noch 3 ½ Monate lang eine teilstationäre Behandlung stattgefunden. Auch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung stand die Zeugin ersichtlich unter so hoher Anspannung, dass ihre Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten B durchgeführt worden ist. Die Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin E7 gegenüber dem Zeugen N10-S10 ist nicht dadurch in Frage zu stellen, dass sie - so der Zeuge N10-S10 - damals erklärt haben soll, die Äußerungen zum „Krankenwagen" nebst der Antwort „Nein" 'an der Türe lauschend vor deren Öffnung durch B vernommen zu haben. Die Zeugin E7 war sich, als ihr dies in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, nachvollziehbar und einleuchtend „sehr sicher", die Frage nach einem Krankenwagen durch die einen Spalt weit geöffnete Türe vernommen zu haben, und konnte sich „überhaupt nicht erinnern, durch die geschlossene Türe etwas" gehört zu haben, wie sie dies sinngemäß auch schon in ihrer Vernehmung vom 07.10.2003 bekundet hat. Insoweit ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Zeugin hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Wahrnehmung und dem Schließzustand der Tür gegenüber dem Polizeibeamten N10-S10 entweder unklar oder missverständlich ausgedrückt hat, wie sie auf Vorhalt hin nicht ausgeschlossen hat, ohne dass dies die Zuverlässigkeit ihrer Aussage in dem Ausgangspunkt der Erörterung in Frage stellt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Antwort auf die Frage nach einem Krankenwagen von der Angeklagten E gegeben worden ist. N9 C6 war zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits tot, jedenfalls zur irgendwelchen Äußerungen außerstande. B10 O1 scheidet als Antwortgeberin offensichtlich gleichfalls aus, desgleichen I2 O1, der die entsprechende Frage gestellt hatte, der Angeklagte B schließlich, weil er unmittelbar vor der Zeugin an der Tür stand und eine von ihm gegebene Antwort der Zeugin schwerlich entgangen wäre. B hat dazu denn auch angegeben, 'er habe von einer Äußerung zu einem Krankenwagen nichts mitbekommen, wahrscheinlich sei er da an der Türe gewesen; er habe auch nichts hierzu gesagt; wenn „nein" gesagt worden sei, dann müsse dies von K1 E gesagt worden sein'. Dagegen, dass sich B hier der Wahrheit zuwider entlasten wollte, spricht schon der Umstand, dass er in der Hauptverhandlung von Anfang an die vorsätzliche Tötung der drei Opfer unumwunden eingeräumt hat. Durch diese Einlassung wird andererseits die Richtigkeit der Angabe Frau E7 zum Krankenwagen und die Antwort darauf nicht infrage gestellt. B selbst hat diesen Schluss nicht gezogen, wie sich aus seiner Äußerung ergibt, zudem liegt es nahe, dass sich B auf die für ihn kritische Situation an der Türe konzentriert hat, nicht aber die hinter ihm liegende im Wartezimmer, zu deren Sicherung er E eingesetzt hatte, während sich Frau E7 aus Interesse an den Vorgängen in der Kanzlei jedenfalls auch auf das darin ablaufende Geschehen zu konzentrieren versuchte. Dass ihr dies gelungen ist, zeigt jedenfalls klar, dass sie die Frage nach einen Krankenwagen gehört hat, die auch auf der Grundlage der Einlassung von E völlig unzweifelhaft gestellt worden ist. Die Kammer hat schließlich erwogen, dass Frau E7 gegenüber dem Zeugen N10-S10 angegeben hat, nach ihrem Eindruck sei nur durch männliche Stimmen gesprochen worden. Auch dies hat ihre Überzeugung nicht erschüttert, dass E "Nein" entgegnet hat; denn K1 E hat, wie durch ihre Sprechweise in der Hauptverhandlung deutlich geworden ist, eine relativ tiefe Stimme, was eine Fehleinschätzung durch Frau E7 naheliegend, nach Auffassung der Kammer letztlich als gegeben erscheinen lässt. Die Fesselung von B10 und I2 O1 haben die Angeklagten im Kern übereinstimmend so wie festgestellt eingeräumt, auch was die Aufforderung an E hierzu durch B betrifft. E hat - insoweit glaubhaft - neben den Einzelheiten des Fesselungsvorgangs zunächst bei B10 O1 dann den erfolglosen bei I2 O1, wobei sie zuvor über die am Boden liegende junge Frau habe hinüberklettern müssen, ferner ihre Unsicherheit im Verständnis der Anweisung: „Fessel sie!" geschildert, ob nämlich B damit nur B10 O1 oder beide am Boden liegenden Personen gemeint hatte. Die Richtigkeit ihrer Angabe wird durch die Kontaktspuren der bei der Festnahme sichergestellten Strickhandschuhe der Angeklagten E auf dem Rücken der getöteten I2 und B10 O1 klar bestätigt. Hierzu hat die auf diesem Fachgebiet besonders erfahrene Sachverständige RegDir'in Dr. O6-L15, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, einleuchtend ausgeführt, dass die schwarzen Strickhandschuhe bei fünfmaligen Manipulationsversuchen die Übertragung von 16 Eigenmaterialfasern von beträchtlicher Länge und bandförmiger Struktur ergeben hätte. Materialfasern dieser Art hätten sich in beträchtlichem Umfang auf den Klebefolien von den Rückseiten der Leichen von I2 und B10 O1 befunden, nämlich ca. 20 Materialfasern verstreut, aber konzentrierter im oberen Bereich dies Gesäßes und der beiden Pullover-Bündchen von B10 O1 - dies korrespondierend mit der Angabe E, die junge Frau habe sich problemlos fesseln lassen, wesentlich stärker dagegen verstreut vom Schulterbereich bis in die Unterseiten der Oberschenkel mit deutlicher mengenmäßiger Konzentration im unteren Rücken- und oberen Gesäßbereich bei I2 O1, was auf wesentlich höhere Schwierigkeiten bei dessen Fesselung hindeute, wie von E angegeben. Dass diese Fesselung letztlich erfolglos blieb, wie der Auffindungszustand der Leiche zeigt, fügt sich zu der vor RAG D5 wiedergegebenen Einlassung der Angeklagten E bei der der Haftbefehlsverkündung vorangehenden Vernehmung, "sie habe da rumgehuddelt". In dem Zusammenhang hat die Kammer die erstaunlich lockere Ausdrucksweise der Angeklagten als bezeichnend. erachtet für ihre damalige Einstellung zu diesem schwer wiegenden Sachverhalt. Zum weiteren Geschehensablauf hat der Angeklagte B im Sinne der Feststellungen dargestellt, dass er auf dem Weg zurück von der Eingangstür die Waffe erneut durchlud, sich vom Wartezimmer aus in das Nebenzimmer - Arbeitszimmer von B10 O1 - begab, eine dort auf dem Fensterbrett liegende Geldbörse an sich und einen Geldbetrag von 70 bis 90 € herausnahm und die Geldbörse danach auf die rechte Couch im Wartezimmer warf, wo sie später sichergestellt wurde. Soweit B das Auffinden der Geldbörse als reinen Zufall behauptet und hierzu geäußert hat, er habe gedacht: „Das brauche ich auch", ist seine Einlassung unglaubhaft, und zwar vermutlich in der Absicht so geäußert, sich vom Vorwurf des Raubmordes zu entlasten. Die Kammer hat letztlich keinen anderen Grund für das Aufsuchen des Nebenzimmers gesehen, als die seinem ursprünglichen Plan entsprechende Suche nach dem für die Weiterfahrt dringend benötigten Geld, zumal eine Sondierung der Lage auf der Straße von dem Fenster des Wartezimmers aus hätte erfolgen und er gleichzeitig die dortige Situation hätte im Auge behalten können. E hat insoweit eingeräumt, B habe Geldscheine aus einer Geldbörse genommen und die Geldbörse sodann auf eine Couch geworfen. Demgegenüber gab es für die Kammer keinen Grund, die weitere Angabe des Angeklagten B zu bezweifeln, dass er im Nebenzimmer noch aus dem Fenster schaute - naheliegend beim 'Wegnehmen der Geldbörse - und sah, dass Passanten nach oben schauten, nach seiner - zutreffenden - Einschätzung durch die beiden vorangegangenen Schüsse und das Loch in der Fensterscheibe des Wartezimmers aufmerksam geworden. Der Angeklagte hat ferner eingeräumt, dass er nach der Rückkehr aus dem Nebenzimmer ins Wartezimmer den Fehlschlag beim Versuch feststellte, I2 O1l zu fesseln, dass er dann die festgestellten Äußerungen gemacht und I2 O1 selbst zu fesseln versucht habe, gleichfalls erfolglos, dies bestätigt durch die Auffindsituation des Opfers, dann die weitere Äußerung zu I2 O1 gemacht und danach zuerst I2 O1 und unmittelbar danach B10 O1 durch Kopfschuss tötete. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Angeklagte B, wie er es kurz nach dem Tattag schon gegenüber den Zeugen T5 und T6 getan hat, einer Tat bezichtigen sollte, die er nicht begangen hat, für die er im Ergreifungsfall mit der Höchststrafe gerechnet hat, wie seine dem entsprechende Äußerung in der Hauptverhandlung beweist. Dass sich der Angeklagte B durch die Anwesenheit seiner Freundin E und ihr Verhalten, seine Anweisungen widerspruchslos und bereitwillig zu befolgen; psychisch unterstützt gefühlt hat, schließt die Kammer aus seiner Äußerung gegenüber T5 am Abend des Folgetages über das Verhalten E bei der Tat. Dass B E unmittelbar vor den beiden Schüssen am Arm gefasst und aus dem Wartezimmer gezogen hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter. Entgegen der weiteren Einlassung der Angeklagten E, 'sie habe dann mit dem Rücken zu B auf dem Flur der Kanzlei stehend nur Angst empfunden und habe sonst an nichts gedacht', steht fest, dass sie sich in diesem Moment bewusst und gewollt nur deshalb vom Wartezimmer abgewendet hat, um die von ihr erwarteten tödlichen. Schüsse auf die beiden Opfer nicht ansehen zu müssen, nicht etwa deshalb, weil sie vor B Angst empfand. Eben dies hat sie nämlich nach Überzeugung der Kammer in der richterlichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, indem sie - wie RAG D5 auch insoweit glaubhaft berichtet hat - erklärt hat: ,Als ich im Flur stand bevor ich die beiden Schüsse hörte, habe ich nicht in den Raum geschaut. Ich wollte nicht sehen, was da geschah"; ohne daß sie in diesem Zusammenhang von Angst gesprochen hat. Die Kammer hatte keinen Anlass, dieser Erklärung nicht zu glauben. Die Angeklagte hat denn auch nie behauptet, dass sie über die jetzt erfolgten Schüsse überrascht gewesen sei, und hierfür hat sich auch sonst nichts ergeben. Ihr gesamtes nachfolgendes, noch im einzelnen zu erörterndes Verhalten in der Kanzlei und in der Folgezeit spricht vielmehr nach Überzeugung der Kammer eindeutig für das Gegenteil. Zu den Einzelheiten der von I2 und B10 O1 erlittenen Verletzungen und zur Todesursache hat die Sachverständige Dr. H13, die die Getöteten am 08.10.2003 im Institut für Rechtsmedizin der Universität zu L3 obduziert hat, im Einzelnen überzeugende Ausführungen im Sinne der Feststellungen gemacht, die im Einklang mit den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos der Leichen stehen. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen steht ferner fest, dass bei der Tötung von I2 und B10 O1 großkugelige Schrotmunition mit einem Durchmessern von 8,6 mm verfeuert worden ist und bei beiden Opfern von einem relativen Nahschuss auszugehen ist, entsprechend dem Geständnis des Angeklagten B. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Schussabgabe leitet die Kammer aus den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen G7 und E7 ab, die übereinstimmend bekundet haben, wegen der zunächst aufgetretenen Knallgeräusche das gemeinsame Telefonat beendet zu haben; danach habe Frau E7 den Anschluss G7 angewählt; im Verlaufe dieses Gespräches sei es - so wie Frau E7 glaubhaft bekundet hat - erneut zu zwei kurz aufeinanderfolgenden Knallgeräuschen gekommen; weshalb sie das Telefonat mit ihrer Freundin kurz danach erneut beendet habe. Der Kriminalbeamte L17 hat nach seinen gleichfalls überzeugenden Ausführungen bei seinen Ermittlungen dem entsprechend unter dem Datum vom 07.10.2003 um 16.25 Uhr ein 3 Minuten und 24 Sekunden dauerndes, also bis kurz vor 16.29 . Uhr geführtes Telefonat mit dem Inhaber der Anschluss-Nummer 06 festgestellt Aus der bereits erwähnten Telefonrechnung der Zeugin G7 für den Monat Oktober 2003 ergab sich, was diese auch in Übereinstimmung hiermit bekundet hat, dass ihr Anschluss damals die Nummer 06 hatte. Damit spricht auf der Grundlage der Angabe der Zeugin E7 alles dafür, dass die beiden letzten Schüsse gegen 16.28 Uhr abgegeben worden sind. Die - von der Einlassung des Angeklagten B abweichende - Feststellung, dass E spätestens beim Heraustreten aus der Hauseingangstüre wieder die Sporttasche mit der Tatwaffe trug, beruht auf den Angaben der Zeugin E8, die zur Tatzeit ihren Dienst als Friseuse in dem unter der Kanzlei von I2 O1 gelegenen Friseursalon versah. Die Zeugin, die offenbar über eine sehr gute Beobachtungsgabe und entsprechendes Erinnerungsvermögen verfügte, hat hierzu überzeugend, nämlich ruhig, präzise, detailliert und in klarer Übereinstimmung mit ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 08.10.2003 ausgeführt, nach einem von ihr vernommenen Knall, dem sie zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen habe, habe ein Mann das Geschäft betreten und gesagt, es sei geschossen worden; sie habe sodann ihre schon etwa ab 16.00 Uhr begonnene Arbeit an dem im linken hinteren Bereich des Geschäfts gelegenen Frisierplatz fortgesetzt, von dem aus unmittelbare Einsicht auf den Hauseingang Nr. 00 möglich sei; kurze Zeit später habe sie zwei weitere gleichartige kurz hintereinanderfolgende Geräusche gehört; dann hätten ein Mann und eine Frau den Hauseingang verlassen. Sodann beschrieb die .Zeugin im weiteren das Verhalten B und E genau so, wie oben festgestellt. Auf der Grundlage der weiteren Bekundungen der Zeugin E8 ist ferner die Einlassung E widerlegt, von einem Blick in Richtung I3tstraße nichts zu wissen. Zur Überzeugung der Kammer weist dieses von der Zeugin E8 wiedergegebene und so festgestellte Verhalten E klar auf die Absicht E hin, sich zu vergewissern, ob von der I3straße aus Verfolgung drohe. Ein anderer vernünftiger Grund kam hierfür ersichtlich nicht in Betracht. Es liegt fern, dass der Blick der Beobachtung der Verkehrslage gedient hat, weil es sich nur um eine Innenhofzufahrt handelte. Dieses Verhalten der Angeklagten E ist im übrigen auch kaum mit ihrer Einlassung vereinbar, aus Angst vor B gehandelt zu haben. Träfe diese Einlassung zu, hätte es viel näher gelegen, geradewegs in Richtung I3straße, von der sie mit B zum Tatort gekommen war, zu flüchten, um sich vor B in Sicherheit zu bringen, zumal für sie die Gelegenheit hierzu jetzt um so günstiger war, als sie sich im Besitz der Tasche mit der Tatwaffe befand. Die weiteren Feststellungen zu dem auf der Weiterfahrt in Richtung L3 geführten Wortwechsel stützen sich auf die Angaben beider Angeklagten; dass E in der Folgezeit mit B nie wieder über das Tatgeschehen sprach, hat sie selbst so angegeben. Auch dieser Umstand spricht zur Überzeugung der Kammer klar gegen das Vorhandensein von Todesangst in der Tatsituation. Es erscheint schwerlich vorstellbar, dass E die Richtigkeit ihrer Einlassung unterstellt - sich allein schon durch die einmalige Erklärung B, sie solle den Mund/die Schnauze halten, davon hätte abhalten lassen konnte, B zumindest einmal - so wie sie glauben machen will - dahin zu befragen, ob er sie im Falle ihrer Weigerung zur Fesselung tatsächlich getötet hätte. Es erschient der Kammer nicht vorstellbar; dass E in dieser Ungewissheit weiter mit B so hätte zusammenleben können, wie sie es getan hat, wenn sie tatsächlich unter Todesangst gestanden hätte. Eines solchen Gespräches über hypothetische Reaktionen des Freundes bedurfte es demgegenüber nicht, wenn E aus Liebe zu B mitgemacht und seine Entscheidungen - letztlich aus Liebe oder Zuneigung - gebilligt hatte, wie es nach Überzeugung der Kammer der Fall gewesen ist. Auch zum Betanken des Pkws mit dem erbeuteten Geld haben sich die Angeklagten übereinstimmend wie festgestellt eingelassen. Dass sie vor der Weiterfahrt zu X3 B in L3 Station gemacht haben, hat B so bekundet, E hat hierzu später, nachdem sie zuvor behauptet hatte, man sei nach der Betankung des Fahrzeuges sofort nach H4 gefahren, durch ihren Verteidiger erklären lassen, es sei vielleicht möglich, dass man sich auch in L3 auf dem M10-Platz aufgehalten habe, keinesfalls habe sie aber dort etwas zu sich genommen. Zu den Einzelheiten der am Tatort durchgeführten Spurensicherungsmaß-nahmen und deren Ergebnisse hat sich die Kammer neben den schon erwähnten Sachverständigen insbesondere auf die überzeugenden Angaben der damit betrauten Polizeibeamten S9, MN10-S10, S16, C9, N11, M8, C11, X8 und RAng O5 gestützt. Was das für die Beurteilung der Verantwortlichkeit bedeutsame Nachtatgeschehen betrifft, namentlich die Entwicklung der Beziehung der Angeklagten in Richtung eines von gegenseitiger Zuneigung geprägten auf Dauer angelegten Zusammenlebens, beruhen zunächst die Feststellungen zum Besuch der Angeklagten bei dem Zeugen X3 B auf der Einlassung des Angeklagten B und den Aussagen von X3 B und seiner Freundin D1 M6. Insoweit ist bedeutsam ; dass dieser Besuch entgegen der Einlassung von E noch am Tattag stattgefunden hat und dass ihre Verhaltensweisen nichts von der von ihr behaupteten Angst, erst recht nicht Todesangst vor B erkennen lassen, sondern im Gegenteil Zeichen von eher noch gewachsener Zuneigung. Die Datierung dieses . Besuchs auf den Abend des Tattages, 07.10.2003, nicht auf einen der Folgetage, wie E behauptet hat, folgert die Kammer aus den Angaben des Angeklagten B, bestätigt und ergänzt durch die Angaben von X3 B und Frau M6. Nachdem X3 B anfangs nicht in der Lage war, den hier in Rede stehenden Übernachtungsbesuch seines Cousins und der Angeklagten E zeitlich einzuordnen, war er sich bei seinen späteren Vernehmungen in überzeugender Weise sicher, dass dies vom Abend des 07. auf den 08.10.2003 der Fall war. Das stand in klarer Übereinstimmung mit der Aussage von Frau M6, die sich - wie der Angeklagte B - darin völlig sicher war und überzeugend bekundete, dass beide Paare gemeinsam zunächst am 03.10. eine Fahrt zu Kriegsgräbern in Frankreich unternommen hatten, und die Übernachtung wenige Tage danach vom 07. auf den 08.2003 stattgefunden hat. Die Aussage der Zeugin war trotz der inzwischen vergangenen Zeit plastisch und detailliert, hierin in klarer Übereinstimmung mit Einzelheiten, an die sich der Angeklagte B und zunehmend auch X3 B erinnern konnten. Hinsichtlich des Datums sei sie sicher, hat Frau M6 bekundet; weil sie später erfahren habe, dass dies der Tattag gewesen sei und ihr das Datum deshalb in Erinnerung geblieben sei. Die Zeugin zeigte keinerlei Belastungstendenz, und zwar weder bezüglich des U B noch K1 E. Zu E hat sie ausgeführt, die K1 habe sich zu Beginn der Fahrt nach Frankreich anfangs mürrisch gezeigt und ihre schlechte. Laune damit begründet, sie müsse . am nächsten Tag arbeiten, was verständlich gewesen sei, weil man stundenlang mit dem Pkw gefahren sei und die Männer dann nur Kriegsgräber angeschaut hätten; bei dem zweiten Besuch am 07./08.10, habe sich K1 E nicht übertrieben fröhlich gezeigt. Hierzu hat sich X3B dahin geäußert, E habe sich aber anschmiegsam an U Schultern angelehnt und augenscheinlich seine körperliche Nähe gesucht, während der sich nervös gezeigt habe, indem er mehrfach mit seinen Füßen auf das auf Spanplatten verlegte Parkett seiner Wohnung geklopft habe'. Die Zeugin M6 hat - auch insoweit überzeugend - hinzugefügt, nach Herstellung des Matratzenlagers für die Angeklagten habe sie dann im Vorbeigehen für einen kurzen Augenblick eine Waffe gesehen, die U B kurz aus seiner Tasche herausgeholt und sofort wieder in dieser verborgen habe. Beide Zeugen haben ferner - insoweit in Übereinstimmung mit dem Angeklagten B - angegeben, B bei der Arbeit am Computer geholfen zu haben, als er das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene, auf den 07.10.2003 datierte Flugblatt gefertigt habe. Dazu passt, dass E am 08.10.2003 bei ihrer Arbeitsstelle im Supermarkt dienstfrei hatte, wie eine von der Zeugin T26 erstellte Aufstellung über die Arbeitszeiten von K1 E in der Zeit vom 01.10. bis zum 15.10.2003, die für .den 08.10.2003 keine Arbeitszeit ausweist. Die Zeugin T26 hat glaubhaft bekundet, diese Aufstellung anhand von Stundenzetteln und Arbeitsplänen gefertigt und unterzeichnet zu haben. Dieses Ergebnis zum Datum des Besuchs bei X3 B wird untermauert durch die Aufstellungen der Verbindungsdaten betreffend die Mobiltelefone der Angeklagten, die für den Abend des 07.10.2003 Telefonate der Angeklagten von den Standorten E1 und O4 ausweisen, was klar dafür spricht, dass sich beide Angeklagten in der Nähe des damals in O4 wohnhaften X3 B aufhielten, nicht aber in der Nähe von H4, wie die Angeklagten E Glauben machen wollte. Die Aufstellung über die Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefon des Angeklagten B weist für den 07.10.2003 um 18.11 Uhr einen bei B eingehenden Telefonanruf aus, der unter der Cell-ID - Nummer XXXXX aufgeführt ist. Ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK N11 sind unter dieser Kennung die jeweiligen Sendemaste des Mobilfunknetzbetreibers bezeichnet, zu denen ein in Betrieb befindliches Mobiltelefon in Funkkontakt stehe; dabei werde von der Sendeeinrichtung jedes Mobiltelefon erfasst, das sich in einem Umkreis von ca. 300 m um den Sendemast befinde; verlasse das Mobiltelefon den Sendebereich, werde es von dem nächsten Sendemast erfasst; allenfalls dann, wenn ein Mast überlastet sei oder etwa wegen Reparaturarbeiten abgeschaltet sei, übernehme der nächste Mast dessen Funktion. An der Richtigkeit dieser Angaben des erfahrenen Kriminalbeamten zu zweifeln bestand kein Anlass. Auf das in der Hauptverhandlung verlesene Anschreiben des Zeugen KK P2 an den Mobilfunkbetreiber U6-N13 teilte U6-N13 mit ebenfalls verlesenem Schreiben vom 24.11.2003 für die Celf-ID - Nummer XXXXX den - allgemeinbekannt nur wenige Kilometer südlich von O4 gelegenen - Standort E1 mit. Auch die in der Hauptverhandlung verlesenen Aufstellungen der Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefone der Angeklagten E weist für den Abend des 07.10.2003 von den Standorten E1 und O4 aus geführte Telefonate auf, was die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen X3 B und D1 M6 bestätigt und deren Glaubwürdigkeit unterstreicht. Hiernach tätigte K1 E am 07.10.2003 um 18.12 Uhr eine Mailboxabfrage, wobei in der zugehörigen mit „Ort" überschriebenen Spalte die Ortsbezeichnung E1 aufgeführt ist. Dass es sich um eine Mailboxabfrage handelte, erschließt sich aus dem Inhalt des wie oben dargestellt im Mobiltelefon ausgelesenen Telefonbuchspeichers. Ausweislich derselben Aufstellung tätigte K1 E des weiteren am 07.102003 um 20.11 Uhr einen Anruf auf den Telefonanschluss Nr. 07, wobei in der zugehörigen mit „Ort" überschriebenen Spalte die Ortsbezeichnung O4 aufgeführt ist. Die angewählte Rufnummer hatte E ausweislich des ausgelesenen Telefonbuchspeichers einem mit „Fotze 1" bezeichneten Teilnehmer zugeordnet, und zwar nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung ihrer Mutter. Mit diesen Telefondaten korrespondiert ein ausweislich der Aufstellungen der Verbindungsdaten betreffend das Mobiltelefon B am 07.11.2003 um 17.49 Uhr auf den Telefonanschluss 08 getätigter 15 Sekunden dauernder Anruf. Die angewählte Rufnummer hatte B ausweislich des ausgelesenen Telefonbuch-speichers einem mit „X3" bezeichneten Teilnehmer zugeordnet, womit naheliegend der Zeugen X3 B gemeint war. Der Angeklagte B hat hierzu erklärt, vor dem Besuch bei X3 B angerufen zu haben mit der Anfrage, ob er ihn besuchen dürfe, X3 B hat einen solchen Anruf glaubhaft bestätigt und insoweit angegeben, U B in dem Telefonat schon angekündigt zu haben, Kaffee und Kuchen servieren zu wollen. Steht nach alledem zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten den Cousin X3 B mit D1 M6 noch am Abend der Tat aufgesucht haben, so ist die Tatsache, dass E das Datum des Besuchs bestritten und angegeben hat, sie seien nach der Tat nach Hause nach H4 gefahren und sie habe sich sofort schlafen gelegt, nach Überzeugung der Kammer eine Lüge; denn dass sich E angesichts des höchst schwer wiegenden Geschehens den Abend in der Wohnung von X3 B vergessen haben sollte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Vielmehr war sich die Angeklagte der Bedeutung des Datums des Besuches bei X3 B bewusst und sie hatte dessen Unvereinbarkeit mit ihrer Einlassung über Angst, gar Todesangst vor dem Angeklagten erkannt. Diese Wertung findet eine weitere Bestätigung in dem Umstand, dass E darüber hinaus - von B und den Zeugen X3 B eindeutig und überzeugend in Abrede gestellt - behauptet hat, B und sie hätten X3 B insgesamt vier- bis fünfmal besucht. Auch diese Lüge hatte nach Auffassung der Kammer ihr Ziel in dem Bestreben der Angeklagten E, ihre einer angeblichen Todesangst klar entgegenstehende Verhaltensweise gegenüber U B am Abend des 07.10.2003 auf einen anderen ihr weniger aussagekräftig erscheinenden Zeitpunkt zu verlegen. Was das später noch näher zu erörternde Geschehen im Zusammenhang mit der Tat vom 08.10. betrifft, ist schon hier auf das dabei festgestellte Verhalten der Angeklagten E einzugehen. Insoweit ist zunächst auszuführen, dass die Kammer die Äußerung von E im späteren Verlauf der Hauptverhandlung, es könne schon sein, dass B geäußert habe, T5 solle das Ding mit dem Anwalt zu Ende bringen, dahin verstanden hat, dass sie ihre Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr ernstlich aufrecht erhalten wollte, das dort zwischen T5 und B geführte Gespräch sei ganz an ihr vorbeigegangen, sie habe dem Gespräch kaum zugehört'. Letzteres wäre zudem nach dem Inhalt der Aussagen des Zeugen zu dem Ablauf des Abends kaum nachvollziehbar. T5 hat das äußere Geschehen von dem Abend im wesentlichen wie festgestellt beschrieben, unter anderem die Vorlage der Ausgabe der Tageszeitung „F6" durch B mit dem Bericht über die Tat, dessen Äußerung, 'der Krieg hat angefangen',, die Reinigung der Pumpgun durch B nebst Übergabe der Waffe, Munition und der Sporttasche an ihn . ; dabei habe B geäußert: Jetzt nimmst du die und machst das mit Deinem Rechtsanwalt" und - dann: „Wenn du das gemacht hast, musst du die Waffe dem nächsten Kameraden weitergeben'. Da E während dieses gesamten Hergangs zugegen war, wie T5 von B unwidersprochen, der dazu nach Überzeugung der Kammer bezeichnenderweise, nämlich um E nicht zusätzlich zu belasten, lediglich geäußert hat, er habe nur auf T5 geachtet, nicht auf E, - angegeben hat, wäre es angesichts der von ihm geschilderten recht engen räumlichen Gegebenheiten unverständlich, dass E den auffälligen Vorgang der Waffenreinigung und anschließenden -übergabe als solchen ebenso hätte überhören können wie den hoch aggressiven Inhalt der Erklärungen ihres Freundes. Die Kammer hatte ferner keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit der - insoweit von B am 27. Verhandlungstag im Kern bestätigten - Bekundungen des Zeugen, B sei regelrecht aufgeheitert gewesen, habe von einer Fesselung durch K1 E bei der Tat gesprochen und dabei sinngemäß geäußert, 'die - gemeint war E - könne man gut gebrauchen, die sei nicht in Panik ausgebrochen'; auf seine Frage habe die K1 bestätigt, dass sie die Fesselung vorgenommen habe; E habe auf ihn einen „aufgekratzten" Eindruck hinterlassen, so als habe sie „ihre Arbeit geschafft"; seine Frage, ob die Angaben B zur Tat zuträfen, habe sie mit „ja" beantwortet. Denn nahezu gleichlautende Erklärungen zum Abend der Waffenübergabe hat T5 in Bezug auf das Verhalten von E auch in der polizeilichen Vernehmungen vorn 14.10.2003 abgegeben, wie der vernehmende Polizeibeamte KOK I8 bestätigt und bekundet hat, 'T5 habe erklärt, 'B habe ihm in Begleitung von K1 E die Zeitung „F6" vorgelegt und erklärt: 'wir waren das, es ist jetzt Krieg'; B habe berichtet, dass sich K1 E wacker geschlagen habe, man habe das Ding richtig gut mit ihr durchziehen können, die habe die Frau richtig gut gefesselt; K1 E habe auf ihn einen „aufgekratzten" Eindruck hinterlassen und geäußert 'das sei eine ziemlich heftige Aktion gewesen, das sei ziemlich laut gewesen'. In ganz gleicher Weise hat T5 in einer weiteren Vernehmung am 23.10.2003 ausgesagt - so von dem Vernehmungsbeamten KHK Q8 bestätigt -: 'Adolf habe über K1 E geäußert: 'das ist eine ganz tapfere'; wenn er – T5 - jetzt in der Zeitung lese, K1 E habe nur geheult, dann sei sie an dem Abend - gemeint war offenkundig der Abend der Waffenübergabe - ganz schön stolz drauf gewesen'. Gerade die Art und Weise der letztgenannten augenscheinlich sehr spontanen Äußerung spricht für die Wiedergabe wirklichen Erlebens und damit für ihre Richtigkeit. Aber auch darüber hinaus hat die Kammer die Angaben T5 insgesamt für glaubhaft erachtet. Seine an zwei Tagen vor der Kammer über mehrere Stunden hinweg gemachten - beeideten - Ausführungen waren in sich vollständig stimmig und nachvollziehbar. Für die Richtigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung spricht ferner, dass diese auch mit den Darstellungen B zu den vor Oktober 2003 liegenden Geschehnissen klar übereinstimmten. ln keinem Punkt sind in seinen Bekundungen Widersprüche bedeutsamer Art zutage getreten. Die Feststellungen zu ihrer Arbeit im Supermarkt beruhen auf den Angaben der Angeklagte E in der Hauptverhandlung, die durch die Vernehmung ihrer damaligen Vorgesetzten, der Filialleiterin T26 und ihrer Kollegen, Frau Q6, bestätigt worden sind. Beide Zeuginnen waren gegenüber der Angeklagten auch unter dem Eindruck der; hier erhobenen Vorwürfe ersichtlich wohlwollend eingestellt. Das ergab sich besonders aus der Erklärung von Frau T26, sie würde E, die trotz der von ihr angesprochenen Unzuverlässigkeiten.eine schnelle, fleißige, angenehme und sympathische Kollegin gewesen sei, auch heute wieder einstellen. Beide Zeuginnen haben ausgesagt, E sei nach dem 08.10. bei der Arbeit wie immer, gewesen, freundlich, gut gelaunt, sie habe sich eher besonders fleißig und Ratschlägen gegenüber noch aufgeschlossener gezeigt als sonst. Damit steht zugleich fest, dass E in ihren polizeilichen Vernehmungen gelogen hat, als sie insoweit behauptet hat, Heulkrämpfe' gehabt zu haben und am Donnerstag - gemeint: 09.10.2003 vor Feierabend von ihrer Chefin nach Hause geschickt worden zu sein, 'da diese gesehen habe, dass sie 'total mit den Nerven fertig' gewesen sei". Ziel dieser Lüge war nach Überzeugung der Kammer, eine zu den behaupteten Empfindungen von Angst und Bedrängnis bei und nach der Tat stimmige Niedergeschlagenheit vorzugeben. Den gemeinsamen Besuch der Party bei dem Zeugen T14 am 11:10. haben beide Angeklagten wie festgestellt bestätigt und T14 glaubhaft ergänzt, dass E etwas nervös, ansonsten wie immer gewesen sei und auch gelacht habe. Über irgendwelche Anzeichen von Spannungen zwischen den Angeklagten hat T14 nichts berichtet. Dass E am 12.10.2003 um 17.18 Uhr auf das Mobiltelefon von B die SMS-Kurzmitteilung „Ich liebe dich" übersandt hat, folgt aus der schon erwähnten Auswertung der SIM-Karte des Mobiltelefons von B. Das Ausleseprotokoll erfasst unter 8.1. lfd. Nr. 2 den Empfang einer SMS des Absenders mit der Mobilfunknummer 02 - der Mobilfunknummer der Angeklagten E - mit der oben genannten Textmitteilung, was E auch nicht in Abrede gestellt hat. Mit dieser Kurzmitteilung korrespondiert zudem der im Ausleseprotokoll für das Mobiltelefon von Jennifer unter 8.1. lfd. Nr. 8 verzeichnete Empfang einer SMS des Absenders mit der Mobilfunknummer 01 - der Mobilfunknummer des Angeklagten B - folgenden Inhalts: „Okay, daß ist eine kluge Antwort. Ich Dich auch mein Schatz“. B hat ferner eingeräumt, am Tag der Festnahme mit dem Zeugen T18 zwecks Drogenkauf in die Niederlande gefahren zu sein, wie dieser bestätigt hat. T18 hat zudem bekundet, dass E auf dem Rückweg von Holland in das von B gesteuerte Fahrzeug einstieg, wobei sich die beiden Angeklagten mit einem Kuss begrüßten und dann gut gelaunt über den Tagesverlauf unterhielten; beide seien „gut drauf" gewesen. Die Bekundungen sind glaubhaft. Sie stimmen zum äußeren Geschehensablauf mit den Angaben beider Angeklagter überein und in den Angaben Schwarzenbergs sind keinerlei Tendenzen erkennbar geworden, die Angeklagte E zu Unrecht zu belasten. Vielmehr zeichnete sich seine Aussage durch Unvoreingenommenheit und Bemühen um Sachlichkeit aus. Die Richtigkeit der Angaben T18 auch zu der von ihm vorgenommenen Datierung dieser Fahrt auf den Festnahmetag der Angeklagten - 14:10. werden bestätigt durch die im erwähnten Ausleseprotokoll über die Auswertung der SIM-Karte von E unter Nr. 8.1.Ifd. Nr. 10 verzeichnete Kurzmitteilung B vom 14.10.2003, 16.27 Uhr, mit dem Wortlaut: „Hi, Fahre nur schnell mit T18 nach Holland" sowie die unter lfd. Nr. 11, 16.46 Uhr, verzeichnete Kurzmitteilung Uhr mit dem Wortlaut: „Ni, komm Dich jetzt auf dem Rückweg holen. Bin um fünf da". Zu diesen wechselseitigen Liebesbezeugungen fügt sich klar und glaubhaft die Antwort von B auf die in der Hauptverhandlung gestellte Frage, ob man ihn und K1 E auch für die Zeit nach der Tat als Liebespaar bezeichnen könne: . „Natürlich, da hatte sich ja nichts geändert". Dem hat E nicht nur nichts entgegengesetzt, sondern in der Hauptverhandlungen weitere Erklärungen abgegeben, die deutlich von auch nach der Tat noch fortdauernder Zuneigung zu B geprägt scheinen. So hat sie am ersten Verhandlungstag erklärt: „ich konnte nicht von ihm los, ich hätte schon loskommen können; ich habe es nicht geschafft; ich wollte, dass unsere Beziehung so bleibt wie vorher". Im selben Zusammenhang hat sie auf die Frage ; ob sie B immer noch liebe, nach einigem Nachdenken geantwortet: „Ich weiß es nicht". Auf die am dritten Verhandlungstag gestellte Frage, ob sie B einmal gehasst habe, antwortete sie: „Nein". Als der Sachverständige Prof. Dr. F2 gegen Ende seiner Gutachtenerstattung zu ihr gewandt äußerte, 'er glaube ihr nicht, dass sie keine Gefühle mehr für U B habe', hat sie spontan mit einem kurzen eher verschämt wirkenden Laut reagiert und diese Äußerung ansonsten nicht kommentiert. Die Kammer hat die . Überzeugung gewonnen, 'dass diese Erklärungen der Angeklagten E in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht nur von taktischen Überlegungen geprägt waren etwa der Zielrichtung, B nicht zu verärgern und ihn nicht zu sie belastenden Erklärungen herauszufordern. Dabei spricht einiges dafür, dass diese Äußerungen Ausdruck einer sich im Laufe der Dauer der Hauptverhandlung steigernden Ambivalenz der Gefühlslage waren mit einer Tendenz zur Ablösung von B. Dass schließlich E sich nach dem. 07.10. verstärkt um die Instandsetzung ihrer neuen Wohnung von E in V bemühte und ihr hierbei der Vater und der Bruder halfen, haben die Angeklagten so angegeben, bestätigt durch die Aussage von Q3 und N6 E. Die Angeklagten haben ferner ohne weiteres glaubhaft geäußert, erstmals die Nacht vom 12. auf den 13.10. gemeinsam in der Wohnung verbracht zu haben, obwohl sie noch nicht fertig renoviert und nur geringfügig möbliert war. bb) In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte B seinen Entschluss zur Tötung der beiden weiteren Opfer eingeräumt. Soweit er die ihn dabei bestimmenden inneren Vorgänge bestreitet, ist er durch das Ergebnis der Hauptverhandlung überführt; letzteres giftentsprechend für die Angeklagte E. aaa) Das Geständnis des Angeklagten B zu seinem Entschluss, Rechtsanwalt O1 und B10 O1 zu töten, ist glaubhaft. Dabei folgt die Kammer dem Angeklagten ferner in seiner Einlassung vom 27. Verhandlungstag, wonach er sich erst nach Scheitern seines Versuches zur Fesselung von I2 O1 zu dessen Tötung und der von B10 O1 entschlossen hat. Für die Richtigkeit spricht insbesondere . der schon erwähnte Umstand, dass seine frühere Einlassung aus den aufgezeigten Gründen von Anfang an wenig plausibel erschien, anders die jetzige Einlassung. Ihre Überzeugung, dass sich B zur Tötung maßgeblich auch deshalb entschlossen hat, um die Tötung von N9 C6 und den soeben durchgeführten Raub zu verdecken, stützt die Kammer insbesondere auf folgende Erwägungen: Die beiden Angeklagten waren bei der Tat unmaskiert, so dass eine zumindest näherungsweise Personenbeschreibung - beider Angeklagter durch I2 und B10 O1 im Falle deren Überlebens in Betracht kam, auch wenn, zumal angesichts der Lage beider Opfer auf dem Boden, kein intensiver Blickkontakt zu B und E bestanden haben mag. Für Verdeckungsabsicht spricht ferner die von B, wie von ihm eingestanden, kurz vor Verlassen des Kanzlei angestellte Überlegung, die bei den Schüssen ausgeworfenen und verstreut auf dem Boden liegenden Munitionshülsen einzusammeln, wovon er nur aus Zeitnot absah. Zudem hat B nach der Tat vor Verlassen des Hauseinganges ebenso wie schon auf dem Weg zur Kanzlei die Tasche mit der Tatwaffe an E übergeben, auch jetzt offensichtlich mit dem Ziel, unauffälliger zu wirken und so die Täterschaft zu verdecken. Zudem hat B den Zeugen T5 eingestandenermaßen auch deshalb zur Weitergabe der Tatwaffe an Dritte aufgefordert, weil er hoffte, so durch die mehrfache Verwendung gleichartiger Munition mit derselben Waffe an den verschiedensten Orten die Strafverfolgungsbehörden irreführen zu können. Dann liegt es nahe und die Kammer ist hiervon überzeugt, dass er auch bei der Tat selbst das Ziel der Verdeckung verfolgt hat und es ihm nicht allein entscheidend darauf ankam, E und sich lediglich die Flucht zu erleichtern. Die Überzeugung, dass der Angeklagte mit der Tötung der beiden Opfer in gleicher Weise auch die Sicherung seiner Beute und deren ungestörte Verwertung erstrebte, stützt die Kammer auf die Erwägung, dass - wie B zweifelsfrei klar war – I2 O1, da ungefesselt, in der Lage gewesen wäre, durch Rufen aus einem der Fenster zur I3straße oder durch Telefonanruf bei der Polizei geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Angeklagten und damit auch zur Rückerlangung der Beute in die Wege zu leiten, sobald die Angeklagten die Räume verlassen hatten. Hierzu fügt sich die Äußerung des Angeklagten: „Ich konnte den - gemeint I2 O1 - ja nicht ungefesselt dalassen; wäre die Fesselung gelungen, hätte - ich ihn nicht erschossen". Hieraus hat die Kammer indessen aus den eben genannten Gründen nicht den Schluss gezogen, dass es B bei der Tatausführung nicht um die Verdeckung der vorangegangenen Taten ging, sondern dass beide Ziele für ihn bestimmend waren. Die Kammer erachtet ferner die Einlassung des Angeklagten B für glaubhaft, dass er sich vor Abgabe der tödlichen Schüsse gedanklich in die Rolle des von ihm erdachten „T9 W1" versetzt hat, um seine Hemmung gegen die Tötungshandlungen zu überwinden. Auch die weiteren Angaben von B hierzu hält die Kammer nach dem Gesamteindruck, den sie in der Hauptverhandlung von seiner Persönlichkeit gewonnen hat, für in sich stimmig und letztlich den Tatsachen entsprechend: 'dass ihm nämlich in dieser Situation der Gedanke gekommen sei, dass I2 O1 doch ein Hochverräter sei, ebenfalls die von ihm als dessen Mitarbeiterin angesehene B10 O1, und er - B - deshalb im Sinne der Vorsehung ein historisches Zeichen setzen müsse; ihm sei wieder bewusst geworden, dass die Reichsgesetze und der Führerbefehl fortgelten und mit der Tat ein Schlag gegen die herrschende Klasse gelungen sei; er sei in dieser Situation „Geschichte" gewesen und habe sich als das Gesetz betrachtet; diese Gedanken hätten ihm in der Situation geholfen und ihm Rechtfertigung für sein Handeln verschafft'. Hierzu fügt sich nämlich klar, dass er in dem schon erwähnten kurz nach der Tat bei seinem Cousin X3 B erstellten, auf den 07.10.2003 datierten Flugblatt die Tötungen der drei Opfer politisch begründet hat, indem er dort ausführt,. 'am 07.10.2003 sei mit der strafrechtlichen Verfolgung der Hochverräter begonnen worden', womit unzweifelhaft die Ermordung von I2 O1 und seiner beiden Familienmitglieder gemeint war. Desgleichen passt dazu die erwähnte Äußerung gegenüber T5 am 08.10.2003: „Es ist jetzt Krieg". bbb) Dass die Angeklagte E nach dem tödlichen Schuss auf N9 C6 und dem B10 O1 nur knapp verfehlenden Schuss auch die Tötung von I2 und B10 O1 durch B als möglich und nicht ganz fern liegend erkannt hat, stützt die Kammer insbesondere auf folgende Erwägungen: E kannte aufgrund der entsprechenden Erklärungen B dessen erklärte Bereitschaft, die Pumpgun gegen Polizeibeamte einzusetzen. Von daher lag es nicht fern, dass B auch bereit sein würde, andere Menschen zu töten, um sich einer Festnahme zu entziehen. Vor diesem Hintergrund drohte die ernsthafte Möglichkeit, dass auch I2 und B10 O1 von B getötet würden, da beide im Falle ihres Überlebens in der Lage gewesen wären, der Polizei Beschreibungen der nicht maskierten, sondern von ihrem äußeren Erscheinungsbild her auffälligen Angeklagten zu geben, mit der Folge, dass die Ermittlung ihrer Identität und nachfolgende Festnahme drohten. Hierzu fügt sich, dass beide Angeklagten zur Vermeidung ihrer Identifizierung anhand von Fingerabdrücken während der gesamten Tatausführung Handschuhe trugen, was nach Überzeugung der Kammer E auch so bewusst war. Es liegt ferner nahe, dass auch E angesichts des Gesamtgeschehens diesen Schluss gezogen hat. B hatte Minuten zuvor den Schuss auf N9 C6 abgegeben, dessen tödliche Wirkung E erkannt hat, wie sie einräumt, unmittelbar danach den zweiten Schuss in Richtung von B10 O1, der diese nur knapp verfehlte. Spätestens dadurch wusste sie, dass B bereit und in der Lage war, ohne Rücksicht auf Menschenleben seine Interessen durchzusetzen, und schon ein äußerlich geringer Anlass - die berechtigte Weigerung von N9 C6, sich auf die Couch zu legen in Verbindung mit ihrer nur zu verständlichen Äußerung, „Was soll das?" - bzw. das unerwartete Erscheinen einer augenscheinlich wehrlosen jungen Frau B dazu veranlasste, ein Menschenleben zu vernichten beziehungsweise aufs Spiel zu setzen. Die in diesem Verhalten zutage getretene äußerst aggressive Gesinnung des Angeklagten B war in höchstem Maße geeignet, E zu der Erkenntnis zu bringen, B werde in dieser Situation auch auf andere Menschenleben keine Rücksicht nehmen, um sein Ziel durchzusetzen, sich das für die Rückfahrt nach H4 benötigte Geld zu beschaffen. Die Kammer hat angesichts der festgestellten Gesamtumstände keinen Zweifel, dass E das auch tatsächlich erkannt hat. Dafür, dass E auch die Tötungen von I2 und B10 O1 für möglich gehalten, wenn nicht sogar als sehr wahrscheinlich vorausgesehen hat, spricht ferner deutlich ihre von RAG D5 zuverlässig wiedergegebene Äußerung bei seiner Vernehmung: „Als ich im Flur stand bevor ich die beiden Schüsse hörte, habe ich nicht in den Raum geschaut. Ich wollte nicht sehen, was da geschah", also inhaltlich gleich der schon im Zusammenhang mit dem Schuss auf N9 C6 abgegebenen Erklärung. Zu ihrer anschließenden Äußerung eines Angstgefühls gilt nach Überzeugung der Kammer das oben im Zusammenhang mit dem Schuss auf N9 C6 Ausgeführte entsprechend. Darüber hinaus hatte E die Bereitschaft B zur Vernichtung von Menschenleben auch aus seinen Äußerungen entnommen, Führer einer Schutzstaffel zu sein, deren Aufgabe die Durchführung eines Umsturzes oder einer Revolution im Sinne eines „bewaffneten. Kampfes" sei, bei dem auch Menschen getötet werden könnten. Durch die ersten beiden Schüsse war die Ernsthaftigkeit dieser ständigen Äußerungen Wirklichkeit geworden und die auch vor Menschenleben nicht zurückschreckende Gewaltbereitschaft des Angeklagten B überdeutlich zum Ausdruck gekommen. Dass sie demgegenüber wegen der Fesselung von B10 O1 und trotz des erfolglosen Fesselungsversuchs von I2 O1 darauf vertraut hat, weitere Tötungshandlungen blieben aus, hat E selbst nicht behauptet, sondern im Rahmen ihrer Einlassung vom 09.11.2004 geltend gemacht, einen solchen Gedanken 'wahrscheinlich erst nach der Tatbegehung entwickelt' zu haben. Ihre Überzeugung, dass die Angeklagte E darüber hinaus die von ihr als möglich erkannte Tötung von B10 und I2 O1 für den Fall ihrer Durchführung billigend in Kauf genommen hat, stützt die Kammer namentlich auf folgende Erwägungen und Umstände: E hat bei der Tatausführung freiwillig und ohne hierzu von B unter Drohungen genötigt worden zu sein durch die Fesselungshandlungen maßgeblich mitgewirkt. Da sie dies gefahrlos, da ohne Konsequenzen für Leib oder Leben, hätte unterlassen können, spricht schon allein dies dafür, dass sie die Fesselungen vorgenommen hat, weil sie das Vorgehen ihres Freundes und seine Entscheidungen billigte und ihn . nach seinen Weisungen unterstützen wollte. Diese Hilfe beschränkte sich dabei nicht nur auf die ihr von B aufgegebene Fesselungshandlungen, sondern sie hat sich darüber hinaus selbständig in das Geschehen eingeschaltet, indem sei die Frage von I2 O1 nach einem Krankenwagen für seine Frau verneinte. Ferner hat sie den Angeklagten B bei der Tatausführung auch dadurch psychisch Hilfe geleistet, dass sie während der gesamten Zeit in der Kanzlei anwesend war und alle Anweisungen von B widerspruchslos und bereitwillig befolgte. Dass E zum Tatzeitpunkt die Bedeutung dieser Handlungen für ihre sich hieraus ergebende Verantwortlichkeit für den Tod von I2 und B10 O1. erkannt hat, belegt für die Kammer unter anderem, dass E in den polizeilichen Vernehmungen wahrheitswidrig behauptet hat, 'gar nichts gemacht zu haben, nur gesessen und geweint zu haben', dass sie ferner die Fesselungshandlungen zunächst und wiederholt bestritten hat, sie andererseits in dem Brief vom 23.03.2004 an D7 S13 ausführt hat, 'wenn sie die Zeit auf August 2003 zurückdrehen könnte, würde sie sich lieber die Hand abhacken lassen, und dass sie ihr „Nein" auf die Bitte von I2 O1 nach einem Krankenwagen bis zuletzt in Abrede gestellt hat. Dafür, dass E die Tötung der Opfer gebilligt hat, spricht insbesondere auch ihr gesamtes Nachtatverhalten bis zur Festnahme, das auch schon am Tatabend während des Besuchs bei X3 B geprägt war offen gezeigter fortbestehender Zuneigung zu B bei gleichzeitigem Fehlen irgendwelcher Anzeichen, sich von ihm zu trennen, geschweige denn gar bei der Polizei anzuzeigen. Eher - noch deutlicher und mit der Annahme von Angst, erst recht Todesangst vor U B in der Tatsituation nach Auffassung der Kammer gänzlich unvereinbar sind die Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Zeugen T5 anlässlich der Waffenübergabe am 08.10.2003. Dass die Angeklagte E angesichts des Todes dreier Menschen derartige Erklärungen abgegeben hätte, wenn sie tatsächlich selbst ein bedrohtes und willenloses Opfer B gewesen wäre, schließt die Kammer aus. Zu alledem fügt sich klar, dass E nicht behauptet hat, irgendeine Einflussnahme auf T5 oder etwa eine anonyme Anzeige bei der Polizei auch nur erwogen zu haben, obwohl nun die Gefahr der Tötung weiterer Menschen bestand; denn E hat nicht behauptet, dass sie von fehlender Ernsthaftigkeit bei T5 ausgegangen sei. Dass E die Tötungen der drei Opfer in der maßgeblichen Tatsituation nicht als möglich erkannt oder sie missbilligt hat, aber dennoch in der Folgezeit in einer Weise mit dem Täter zusammengelebt hat, wie sie es getan hat, erscheint der Kammer ausgeschlossen: K1 E war - ihre Ahnungslosigkeit von den bevorstehenden Tötungen von I2 und B10 O1 oder deren Missbilligung als wahr unterstellt - nicht nur Zeugin eines menschenverachtenden Hinrichtungscharakter tragenden, brutalen Verbrechens geworden, vielmehr hatte B sie als - in diesem angenommenen Fall - gänzlich an der Tat Unbeteiligte schon durch ihre Anwesenheit bei der Tat und ihre Einbeziehung in diese dem naheliegenden Verdacht ausgesetzt, an Morden mitgewirkt zu haben, die sie nicht zu vertreten und nicht gewollt hatte. Es spricht alles dafür, dass eine in dieser Weise getäuschte und erschütterte Person - jedenfalls die Angeklagte E - derartiges nicht tatenlos hingenommen hätte, sondern sich zumindest von B getrennt hätte. Dass E eben diesen Widerspruch zwischen ihrem eigenen Nachtatverhalten und ihrer - angeblichen - Ahnungslosigkeit in der Tatsituation erkannt hatte, belegt klar der Umstand, dass sie in der polizeilichen Vernehmungen vom 14.10.2003 bewusst wahrheitswidrig ein - nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung - in Wirklichkeit nicht in die Tat umgesetztes Bestreben, sich nach der Tat von B trennen, vorgegeben hat. In der Vernehmung durch die Zeugin G1 hat sie - wie G1 wiedergegeben hat - nämlich geäußert, 'seit der 'Sache' sei sie nicht mehr mit ihm - gemeint war B - zusammen, sie wolle doch nicht mit einem Mörder zusammen sein'. Vor dem Hintergrund ihres tatsächlichen Nachtatverhaltens steht für die Kammer fest, dass E auch mit dieser Erklärung wiederum bewusst die Unwahrheit gesagt hat, naheliegend, um - tatsächlich nicht aufgetretene - Erschütterung über die Tat vorzugeben und die für diesen Fall praktisch allein nachvollziehbare Reaktion vorzuspiegeln. Ohne weiteres plausibel und verständlich ist das festgestellte Nachtatverhal-ten von E indessen unter dem Ausgangspunkt, dass sie aus Liebe zu B bei der Tat mitgewirkt hat, auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen vertraute und diese billigte. Hierfür sprechen die erörterten zahlreichen und vielfältigen Zuneigungsbezeugungen der Angeklagten E in der Zeit nach dem Tatgeschehen bis unmittelbar vor ihrer Festnahme wie auch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung. Eben dies hat die Angeklagte E denn auch eingangs ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14.10.2003 mit den Worten klar zum Ausdruck gebracht: „Nur weil ich den U lieb hatte, musste ich mitmachen", einer Formulierung, die zur Überzeugung der Kammer die wahre und den Tatsachen entsprechende Bilanz ihrer Verhaltensweise beinhaltet: ccc) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten stützt die Kammer auf die überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. F2 und Dr. K4. a') Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B beruhen auf dem in der Hauptverhandlung uneidlich erstatteten mündlichen . Gutachten der Sachverständigen Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Nervenheilkunde Dr. med. L18 K4. Diese hat den Angeklagten an 7 Tagen zwischen dem 29.09. und 11.11.2004 in der Justizvollzugsanstalt L3 exploriert und die Sanitätsakte der Justizvollzugsanstalt L3 sowie die - telefonisch eingeholten - ärztlichen Vorbefunde von Dr. E4 und Dr. M11 ausgewertet. Die Sachverständige hat ausgeführt, Anhaltspunkte für eine lntelligenzminde-rung im Sinne von Schwachsinn lägen nicht vor. Vielmehr dürfe die intellektuell-geistige Leistungsfähigkeit im Bereich der leicht überdurchschnittlichen bis hohen Intelligenz liegen. Auch habe sich B zu den Tatzeiten trotz im Tatvorfeld konsumierter Amphetamine nicht in einem Zustand krankhafter seelischer Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB befunden, da es auf der Grundlage der eigenen Einlassung B und der Angaben von Zeugen aus seinem Umfeld nicht zur Herausbildung einer Abhängigkeit vom 'Amphetamin-Typ gekommen sei. Denn objektivierbare Leistungseinschränkungen, die sich bei zunehmender Intoxikation zwingend durchsetzten im Sinne . einer stufenweisen Beeinträchtigung des Bewusstseins von leichten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen bis hin zu deutlicher Schläfrigkeit, Erschöpfungs- und Angstzuständen sowie Depersonalisationserscheinungen, habe weder B beschrieben, noch seien solche Beobachtungen von Zeugen mitgeteilt worden. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei zwar als narzistisch akzentuiert zu bezeichnen, was jedoch jenseits einer beurteilungsrelevanten Persönlichkeitsstörung liege; B sei fest eingebunden und getragen und aufgehoben in seiner nationalsozialistischen Idee, die - wie die Biografie zeige - sich als etwas Gewachsenes darstelle; in' deren Dienst habe er zur Durchsetzung seiner Ideale seine Fähigkeiten gestellt; er sei kontaktfreudig, ein großer Redner und Theoretiker und könne Menschen zu seinem Vorteil manipulieren, die dann zu ihm aufschauten; er könne anregend und mitreißend erzählen, Menschen führen, sei charismatisch, konstruktiv und befruchtend, könne aber andere - K1 E - klar um seines Vorteils willen für sich arbeiten lassen, er selbst habe keinesfalls die Arbeit erfunden; B sei sowohl hart als auch weich, romantisch, zärtlich und umgebe sich mit jungen Menschen, um die eigene Jugend zurückzuholen; in der Beziehungsgestaltung habe er so bei G2 M2 - Partnerschaft mit hoher Streitkultur gezeigt, und andererseits - so bei B2 T3 - extreme Leidenschaft mit Idealisierung und späterer massiver Abwertung; in seiner Persönlichkeit trete dabei ein starkes Bedürfnis auf, geliebt und bewundert zu werden; dabei sei es aber nur eingeschränkt zu einer Entwicklung gekommen, die Urvertrauen, wirkliche Selbstsicherheit, Toleranz und Mitgefühl ausmache. Insgesamt trete damit nach der klinisch-psychiatrischen Persönlichkeitsbeschreibung eine gewisse Erhabenheit im Sinne eines aufgeblähten Selbstwertgefühls - einem Gefühl der eigenen Bedeutung und Wichtigkeit - zutage; Hinweise auf eine narzistische Regulationsstörung, bei der vor dem Hintergrund eines brüchigen Selbstsystems überempfindliche und kränkbare Verhaltens- und Erlebenszüge genauso imponieren müssten wie im sozialinteraktiven Verhalten überhöhte Anspruchshaltung, ein Mangel an echter Empathie sowie ein überhöhtes Maß an Selbstwahrnehmung und Egozentrik, zeigten sich nicht; in seinem Selbsterleben fänden sich Gefühle von Leere und Sinnlosigkeit, Verunsicherung des Identitätsgefühls und übermäßiges Misstrauen nicht; vielmehr verfüge B über eine ausreichend stabile und robuste Grundkonstitution mit einer ungestörten kognitiven Fünktionsfähigkeit sowie über eine ungestörte Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit im Handeln. Die Sachverständige führte weiter aus, dass die dargestellte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit seiner durch Frustrationen gekennzeichneten Lebenssituation vor der Tat vom 07.10.2003, mit der aktuellen auf der Rückfahrt von Ostdeutschland deutlich gewordenen Paardynamik. Im Verhältnis zu K1 E und dem möglicherweise energische Auftreten von N9 C6, das bei B das Gefühl des Verlierers gepaart mit Wut und Hass auf diese ausgelöst haben könne, möglicherweise geeignet gewesen sein könnte, die Grundlage für die Entwicklung eines Affektdeliktes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu bilden; ein so unter Zugrundelegung struktureller und psychodynamischer Vorgänge deut-und verstehbares Verhalten könne aber nur dann als Ausdruck eines forensisch-relevanten affektiven Zustandes zu beurteilen sein, wenn dieses Verhalten auch die Merkmale einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zeige, was die . Handlungsanalyse aber aus folgenden Erwägungen nicht erkennen lasse: Das Tatgeschehen lasse in der Anlauf-, Kern- und Nachtatphase einen komplexen Tatablauf erkennen, der im wesentlichen von B gestaltet worden sei, wobei in erheblichem Umfang Interaktionen mit den Opfern und der Zeugin E7 stattgefunden hätten; seine Reaktionen beim Tatgeschehen belegten eine hohe psychomotorische Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, situationsbedingt flexibel zu handeln: er habe nach dem von ihm als bedrohlich empfundenen Schellen der Zeugin E7 der Angeklagten E den Fesselungsauftrag erteilt; nach dem Blick aus dem Fenster habe er die Entscheidung getroffen, schnellstmöglich die Kanzlei zu verlassen; auch seine kurzzeitige Fesselungshilfe und die Suche nach dem benötigten Geld sprächen klar für situationsangepasstes Verhalten; B habe sich dann ganz bewusst in die Rolle des T9 versetzt, um - sich gleichsam selbst stimulierend - die Hemmung, weitere Tötungshandlungen zu begehen, mit Willens- und Kraftanstrengung zu überwinden. Allen Angaben B sei gemeinsam, dass sie wahrnehmungs- gedächtnis-leistungs- und motivationspsychologisch keinerlei Auffälligkeiten im Sinne eines Affektes aufwiesen; Brüche im intentionalen Bogen sowie entsprechend im Sinn- oder Erlebniskontinuum seien angesichts der einander zwanglos zuzuordnenden einzelnen Handlungssequenzen nicht deutlich geworden; das Informationsverarbeitungsvermögen B, seine Wahrnehmung der situativen Gegebenheiten und die Anpassung seines Verhaltens hieran sprächen gegen eine maßgebliche Beeinträchtigung der psychophysischen Funktionalität und ebenso gegen eine erhebliche Beeinträchtigung des Realitätsbezuges infolge affektiver Erregung; sein Verhaltensbild, wie es aus seinen Angaben, aber auch denjenigen von K1 E deutlich werde, setze kognitive Leistungen von durchaus nicht unerheblicher Komplexität voraus, wie Sie mit einem affektiven Ausnahmezustand nicht vereinbar seien; es sei aufgrund seiner Schilderung und derjenigen E an keiner Stelle eine Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft, seiner Orientierung, Konzentration, Merkfähigkeit, des formalen Denkablauf oder seiner Motorik erkennbar geworden. Ein affektiver Ausnahmezustand im . Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei nach alledem zu verneinen. Die Sachverständige führte weiter aus, dass - unabhängig von der Einlas-sung B, während der Fahrt nach Ostdeutschland keine Drogen konsumiert zu haben - die Tötungsdelikte nicht als unmittelbarer Ausdruck oder als mitbestimmt von einer Amphetamin-Intoxikation, des direkten Wirksamwerdens dieser Substanzgruppe oder aber des Syndroms einer „down"-Phase zu bewerten seien, so dass ein Zustand krankhafter seelischer Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu verneinen sei. Denn zum einen seien weder inhaltliche Denkstörungen oder Wahrnehmungsstörungen festzustellen. Darüber hinaus gelte hier auch gleichermaßen und uneingeschränkt dasjenige, was zur Handlungsanalyse festgestellt worden sei: Danach seien Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aber nicht erkennbar. Diese gutachterlichen Ausführung der Sachverständigen waren überzeugend. Sie ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ihre Darlegungen waren umfassend, in sich stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie verfügt über besonders hohe Sachkunde, wie der Kammer aus jahrelanger Zusammenarbeit bekannt ist. Die Kammer hatte nach eingehender Überprüfung ihrer Darlegungen keine Bedenken, ihrer Wertung zu folgen und sich zu eigen zu machen. b) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten E beruhen auf dem in der Hauptverhandlung uneidlich erstatteten mündlichen Gutachten des Sachverständigen Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. U7 J. F2. Dieser hat die Angeklagte am 08., 16..und 17.12.2003 sowie am 12.01., 04.02. und 17.02.2004 in der Justizvollzugsanstalt L3- exploriert und die Sanitätsakte der.Justizvollzugsanstalt L3 sowie die Krankenkarte des Kinder- und Jugendpsychiaters N12 beigezogen und ausgewertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, K1 E verfüge über eine gut durchschnittliche Grundbegabung; mentale Beeinträchtigungen seien auszuschließen, so dass das Vorliegen der Eingangskategorie des „Schwachsinns" auszuschließen sei. Sie habe sich zu allen Untersuchungszeitpunkten und in der Hauptverhandlung bewusstseinsklar und in allen Dimensionen orientiert gezeigt; in ihrer Auffassungsgabe zeigten sich keine systematischen Beeinträchtigungen. Psychiatrische Erkrankungen, die dem Formenkreis der Geistes- Nerven oder Gemütskrankheiten zuzuordnen wären, ließen sich bei der Angeklagten sowohl zum Untersuchungszeitpunkt als auch für den Tatzeitpunkt ausschließen; ihre Merkfähigkeit und der mnestische Funktionskomplex hätten keinerlei hirnorganisch begründete Defizite erwiesen; der formale Gedankengang sei unbeeinträchtigt gewesen, das inhaltliche Denken sei frei von psychotischen Phänomenen gewesen; Wahrnehmungsstörungen und gravierende Sinnestäuschungen seien weder in der Exploration festzustellen gewesen, noch seien solche von K1 E für den Tatzeitpunkt geschildert worden. Der von ihr für die Monate vor der Tat beschriebene Konsum von Amphetaminen und Cannabisprodukten sei einige Wochen vor der Tat beendet worden, so dass zum Tatzeitpunkt ein relevanter Einfluss psychotroper Substanzen auf Erleben und Verhalten dezidiert auszuschließen sei; hiermit stehe in Einklang, das K1 E für die Zeit nach Einstellung des Konsums vermehrten Schlaf und eine Gewichtszunahme beschrieben habe. Der Gutachter verneinte weiterhin das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung im Sinne des Eingangsmerkmals der „anderen schweren seelischen Abartigkeit" bei der Angeklagten. Anamnese und Befund wiesen zwar auf eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen und diskreten Borderline-Tendenzen hin, jedoch sei das Vollbild einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in keiner Weise erfüllt; diese akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale seien zwar prägnant, aber sie seien nicht als Störung einzuordnen, da die Anpassungsfähigkeit der Angeklagten in keiner Weise beeinträchtigt sei. So sei in Anamnese und Befund ein junger Mensch hervorgetreten, der eher impulsiv reagiere, reizbar und schnell erregbar erscheine, emotional instabil sei und zu abrupten Stimmungsänderungen neige und sich oft nicht richtig von seiner Umwelt verstanden fühle; K1 E sei mit ihren früheren Lebensbedingungen oft unzufrieden gewesen, habe viel über ihr Leben nachgegrübelt und sich oft in bedrückten und unglücklichen Stimmungslagen befunden; sie fühle sich oft sehr stark beansprucht, überfordert und gestresst und reagiere dabei mit einem gestörten körperlichen Allgemeinempfinden; seit ihrer Kindheit tendiere sie zu einer bevorzugt maskulin-burschikos-coolen Selbstdarstellung, mit der sie innere Verletzlichkeit, Eifersuchtsgefühle, Kränkungserlebnisse und Enttäuschungen zu verbergen suche; in ihrer Selbstqualifizierung und auch in der Darstellung sozialer Verhältnisse, wähle sie eine Sprachattitüde der „Gabber-Szehe", die geprägt sei von harschen, z.T. auch obszön-vulgären Begrifflichkeiten; diese negative Selbstdarstellung diene vorrangig ihrem Selbstschutz, sei aber letztlich Ausdruck sozialer Un-angepasstheit; K1 E habe sich dickköpfig, trotzig und sprunghaft gezeigt sowie verschlossen und misstrauisch, womit typische Immunisierungsstrategien junger Menschen gekennzeichnet seien; deutlich hervorgetreten sei diese Trotzigkeit in ihren zahlreichen Bewerbungsversuchen, bei denen sie sich in Kleidung, Schminken und Ausdrucksweisen in keiner Weise den Erwartungen in den Vorstellungsgesprächen gebeugt habe; dieses Insistieren auf äußerlichen Attributen sei dabei in keiner Weise als Ausdruck innerer Unbeugsamkeit und tatsächlicher Identitätsbildung zu bewerten. Ihre Sprunghaftigkeit habe sich besonders deutlich in ihren Arbeitsverhalten im Supermarkt gezeigt, wo sie einerseits Fleiß und Einsatz, andererseits Unzuverlässigkeit schon in der Probezeit gezeigt habe; ihre emotionale Instabilität trete u.a. deutlich hervor in ihren Briefe an N2 T23, in denen eine Selbstqualifizierung als 'unreif, ihre Spaßorientierung und ihre tiefe Verunsicherung über die eigene Position bei dem Vater deutlich würden; dabei mache sie keinen Unterschied in der Abqualifizierung anderer Menschen und der eigenen Person, womit sie sich selbst „Kanten und Ecken" gebe, was als Ausdruck sozialer Autonomie zu sehen sei. Damit liege kein durchgängiges Muster von Instabilität in den zwischenmenschlichen Beziehungen, des Selbstbildes und der Gefühle vor, ebenso wenig eine ausgeprägte Impulsivität. Aus der Diagnose des Kinder- und Jugendpsychiaters N12 lasse sich ebenfalls nichts Entscheidendes für eine Borderlinestörung ableiten, da nach Darstellung . des Sachverständigen die Diagnose nur als sehr unispezifisch bezeichnet - werden könne; es hätten aber wohl keine ich-dystonen Symptome – also solche, die bei dem Menschen Leidensdruck hervorrufe - vorgelegen. Der Sachverständige verneinte weiterhin für den Zeitpunkt nach der Tötung von Frau C6 das Vorliegen von jenseits einer - möglichen - Nöti-gungsnotstandssituation liegenden traumatologisch fassbaren Störungen bei K1 E, die sich de- oder exculpierend auf die Tatzeitpunktsverfassung ausgewirkt haben könnte. Hierzu führte der Sachverständige erläuternd aus, der - mögliche - Nötigungsnotstand stehe in . Konkurrenz zu dem psychopathologisch Ausnahmezustand; nur dessen Beurteilung sei alleinige Aufgabe des psychiatrischen Sachverständigen. Unter einer traumatischen Störung in diesem Sinne sei ein vitales Diskrepanzerleben zwischen bedrohlichen Situationsfaktoren und den subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten zu verstehen, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergehe und in dem es zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Handlungen und des Denkens komme; Trauma sei ein dynamischer Prozess mit den folgenden wichtigsten Stufen: 1. die zentrale traumatische Situation mit einem so genannten zentralen traumatischen Situationsthema; Der Gutachter führte hierzu aus, es stelle sich, wenn zentrales traumatisches Thema die eigene vitale Bedrohung K1 E gewesen sei, die Frage, welche Folge eine derartig vorgestellte oder wahrgenommene Bedrohung gehabt haben soll; die Situation, der Todesnähe ausgesetzt zu sein oder Todesangst verspürt zu haben, - sog death imagery - die Zerstörung der Illusion, dass sie auch nach der Tat noch weiterlebe, habe K1E für die Tatzeit jedenfalls nicht konkret geschildert, sondern nur - diffus - von Angst gesprochen; 2. die traumatogene Reaktion; die Entstehung des Traumas als psychischen Sachverhalts habe biologische Ursachen: die Spurzeichnung eines Reizes im Gehirn erfolge in einer affektiv und zentralnervös massiven Erregung anders als normal: bei hoher Erregung würden Sinneseindrücke nicht mehr geordnet gespeichert, sondern zusam - menhanglose Sinnesfragmente träten an die Stelle geordneter Wahrnehmungsbilder, die in willentlich nicht beeinflussbaren Erinnerungsbildern wiederkehrten und sich dadurch auszeichneten, dass sie mit dem Charakter des Zeit- und Raumlosen und Unveränderbaren einhergingen. Die Schwere des psychischen Traumas könne dabei ein Stück weit daran gemessen werden, - wie hoch der Grad der Fragmentierung im Erinnerungsbild sei, - ob zu einer Umkehrung der Dominanz der Fernsinne (Hören und Sehen) gegenüber dem Nahsinn (Geruchssinn) gekommen sei - im Grad von Derealisation und Depersonalisation. Hierzu sei festzuhalten, dass der Grad einer Fragmentierung im Erinnerungsbild von K1 E sehr gering sei; sie habe nach ihrer eigenen Darstellung das äußere Tatgeschehen detailhaft wahrgenommen, im Gedächtnis gespeichert, mehrfach chronologisch geordnet dargestellt und die Zuschreibungen von Ursachen und Wirkungen sinnvoll vorgenommen; dabei seien Wahrnehmungtiefe und Situationsübersicht nicht verloren gegangen; eine Akzentuierung der körpernahen Wahrnehmung gegenüber den Fernsinnen habe sie dabei nicht geschildert; Depersonalisationsphänomene seien auf der Grundlage der Einlassung der Angeklagten nur in geringem Maße aufgetreten, als sie bei Abgabe der letzten beiden Schüsse im Flur der Praxis gestanden habe und das Gefühl geltend gemacht habe, nicht mehr Herr im eigenen Hause gewesen zu sein; darüber hinaus seien keine Ich-Störungen oder lch-Erlebensstörungen zu konstatieren; so habe K1 E weder die bei einem traumatischen Erleben typische Tunnelsicht noch ein deutli-ches Freezing - ein Eingefrorensein, Starrsein - beschrieben. 3. der traumatische Prozess in der langfristigen Perspektive: Hierzu hat . der Gutachter ausgeführt, das Wiedererleben der Tatsituation könne - anders als bei einer schwerwiegenden Traumatisierung - von K1 E kontrolliert werden; aus ihrer Schilderung zur Nachtatzeit ergebe sich, dass sie in der Lage gewesen sei, sich mit zu bestimmten Zeiten auftauchenden Erinnerungsbildern und Gedanken auseinander zu setzen, indem sie etwa an ihrem Arbeitsplatz die Toilette aufgesucht habe; bei dem Auftauchen solcher Erinnerungsbilder handle es sich um ein kontrolliertes Wiedererleben im Sinne eines Wundheilungsprozess im seelischen Bereich, der dazu diene, das Geschehen zu verarbeiten. Der Sachverständige führte weiter aus, dass nach Maßgabe der aufgezeigten Aspekte auch nicht das Vollbild der akuten Belastungsstörung nach DSM IV erfüllt werde; zwar weise K1 E insoweit einige Zeichen einer Belastungsstörung auf, als sie unter Schlafstörungen oder Alpträumen leide; die Störungen hätten angesichts der von ihr geschilderten Nachtatsituation bis zu ihrer Festnahme jedoch in keiner Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursacht. Der Gutachter führte alsdann aus, dass bei K1 E keine krankheitswertige Dependenz im Sinne einer „anderen schweren seelischen Abartigkeit" in der Beziehung zu B zu konstatieren gewesen sei, die die Erheblichkeitsschwelle der §§'20, 21 StGB erreiche. Zwar habe eine klassische Voraussetzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insofern bestanden, als andere tragfähige Bindungen K1 E verloren gegangen seien und sie ausschließlich auf die Partnerbeziehung zu B angewiesen gewesen sei; sie habe sich B als versiertem Rhetoriker mit seiner Überlegenheit und Dominanz, seinem gewinnenden Charme und seinem Charisma an vielen Stellen untergeordnet; Seine Zuwendung habe dazu geführt, dass K1 E in seiner Gegenwart die Fassade der Unnahbarkeit habe fallenlassen und sich ihm anvertrauen können; indessen fehle bei K1 E die wesentliche Voraussetzung zur Ausbildung einer Depen-denz: eine dependente Persönlichkeitsstruktur;- dem Gutachter gegenüber habe sie klar zum Ausdruck gebracht, sie habe eben nicht alles mit sich machen lassen im Umgang mit B, um ihn nicht zu verlieren; pathologische Abhängigkeitstendenzen im Sinne symbiotischen Angewiesenseins hätten sich eben nicht gezeigt im Umgang mit B, vielmehr habe K1 E einer dependenten Beziehungsgestaltung deutliche Gegenkräfte entgegenzusetzen vermocht, wie die zweimalige Auseinandersetzung mit B während der Fahrt durch Ostdeutschland, in der sie eine eigene Meinung zum Ausdruck gebracht habe, und die an ihn gerichtete Aufforderung, ihren Vater zu respektieren und in den Diskussionen mit ihm nicht laut zu werden, belegten; auch innere Distanzierungsmöglichkeiten hätten ihr zur Verfügung gestanden, wie ihre Erklärung, das Verhalten U B gegenüber ihrem Vater und sein „politisches Gesülze" sei ihr mitunter peinlich erschienen, und ihre deutlich gezeigte Verärgerung über die lange Autofahrt nach Frankreich am 03.10.2003 zeigten; eine deutlich ambivalente Einstellung zu U B sei schließlich hervorgetreten, als K1 E in der Wohnung ihrer Eltern, den Umzug in die neue Wohnung vorbereitend, in einen heftigen Streit mit B geriet; die dennoch von ihr und ihren Eltern beschriebene Unterordnung im Verhältnis zu U B könne vor diesem Hintergrund keinesfalls als bedingungslose Kapitulation vor der Identität B, allenfalls auf die Formel „maximale Hingabe" gebracht werden; von einer Hörigkeit im Sinne einer pathologischen Dependenz könne aber keine Rede sein. Diese gutachterlichen Ausführung des Sachverständigen überzeugen. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Seine Darlegungen waren umfassend, in sich stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Er verfügt als Sachverständiger Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie über besonders hohe Sachkunde, wie der Kammer aus jahrelanger Zusammenarbeit bekannt ist. Die Kammer hatte nach eingehender Überprüfung seiner Darlegungen keine Bedenken, seiner Wertung zu folgen und sich zu eigen zu machen. 4. Die Tat vom 08.10.2003 a) Wie ausgeführt hat der Zeuge T5 den Ablauf des Geschehens vom Abend des 08.10. wie festgestellt bekundet, in den wesentlichen Punkten von beiden Angeklagten bestätigt. Darüber hinaus hat T5 ausgesagt, er sei - entgegen der Aufforderung durch B- von Anfang entschlossen gewesen, Rechtsanwalt U1 keinesfalls zu töten, habe aber die Waffe entgegengenommen in der Erwägung, dass B dann jedenfalls nichts mehr damit anrichten könne; am .nächsten Tag sei B erneut erschienen und habe sich erkundigt, 'ob er schon etwas gemacht habe'; von einer sog. „Todesliste" wisse - er nichts, 'eine solche habe B nie erwähnt, er habe hiervon erst durch die Berichterstattung in der Zeitung gelesen. Auch diese Angaben erachtet die Kammer für zuverlässig. Dies wird auch hier durch ihre klare Übereinstimmung mit seinen früheren Bekundungen bei der Polizei bestätigt. So hat er in den Vernehmungen vom 14.10.2003 erklärt - so der Vernehmungsbeamte KOK I8 -, 'B habe ihm - im Anschluss an das bereits früher erörterte Geschehen - die Schrotflinte übergeben mit der Erklärung "jetzt bring du deine Sache zu Ende, die mit dem Anwalt, danach wird die Waffe weitergegeben an den nächsten, der was zu regeln hat'. Für die Glaubwürdigkeit T5 spricht über die schon erörterten Gesichtspunkt hinaus, dass er sich selbst nicht ganz unerheblich belastet hat, indem er unmissverständlich seinen Hass auf Rechtsanwalt U1 artikulierte und auch seine Neigung zum Ausdruck brachte, diesen körperlich zu misshandeln, nicht zuletzt aber auch dadurch, dass er mit seinen Angaben einen eigenen Verstoß gegen das Waffengesetz eingeräumt hat, indem er gestand, die Tatwaffe vor deren Überlassung an B selbst in Besitz gehabt zu haben, und damit klar bewusst das Risiko der strafrechtlichen Verfolgung eingegangen ist. Dies belegt schonungslose Zurückstellung eigener Interessen und Offenheit bei der Sachverhaltsaufklärung. Der Zuverlässigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass er - nur - in der Datierung des Besuches der Angeklagten, der nach seiner Erinnerung am Abend des 07.10.2003, also dem Tag der Tat von P7 stattgefunden haben soll, offenbar einem Irrtum unterlag, zumal er zuletzt betont hat, sich in dem Punkt nicht ganz sicher zu sein. Vielmehr belegt letzteres im Gegenteil sein Bemühen, Unsicherheiten aufzuzeigen und nicht etwa durch Vortäuschen von Sicherheit zu verdecken. B hat denn auch die Ausführungen T5 zum Geschehen vom 08.10. nicht konkret angegriffen oder sonst in Zweifel gezogen-, sondern sich - und zwar ausschließlich vor dem am 27. Verhandlungstag vollzogenen Ein-lassungswechsel - auf pauschale Angriffe gegen die Person T5 beschränkt, offenbar vor dem Hintergrund der Offenbarung T5 gegenüber der Polizei, indem er T5 als für die „Organisation" charakterlich nicht geeignete Person bezeichnete, dessen „Verrat" er vorhergesehen habe; T5 habe nur den Rang eines Scharführers besessen, er - B - habe ihn nicht ausgewählt. Am 27. Verhandlungstag hat B demgegenüber die Bekundungen T5 zum äußeren Ablauf des 08.10.2003 als zutreffend bezeichnet; er - B - habe die Tat vom 07.10.2003 als Beginn des politischen Kampfes angesehen und beabsichtigt, dass T5 und andere nach ihm diesen fortsetzten. Dass sich der Zeuge T5 am 14.10.2003 der Polizei mit der Aussage der Ereignisse vom 08.10. offenbart hat; hat er so bekundet, bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen des seinerzeit zuständigen Beamten KHK Q8. Die Feststellungen zum Inhalt der bei dieser Gelegenheit von T5 übergebenen Sporttasche des Angeklagten B sowie zu den daktyloskopischen Untersuchung der in der Tasche befindlichen Gegenstände beruhen auf den Bekundungen des RAng O5, diejenigen zum Ladezustand der Waffe bei Übergabe durch T5 auf dem verlesenen Entladeprotokoll des Kriminalbeamten KOK G8. b) In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte B in der Hauptverhandlung seinen Entschluss eingeräumt, den Zeugen T5 anzustiften, Rechtsanwalt U1 aus Rache zu töten und damit den mit der Tat vom Vortag begonnenen bewaffneten Kampf fortzusetzen, sowie anschließend die Waffe mit demselben Ziel weiterzugeben. An der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln bestand kein Anlaß. Es fügt sich vielmehr schlüssig in die zahlreichen Erörterungen des Angeklagten mit T5 über das betrügerische Verhalten von U1 gegenüber T5 und die Suche U1 durch B. Die politische Motivation B wird dabei eindeutig belegt durch die Äußerung : „Es ist jetzt Krieg". Ein Verschulden der Angeklagten E in diesem Zusammenhang ist nicht festgestellt worden. Es ist schon nicht sicher erwiesen, dass die Angeklagte E von dem Vorhaben B, T5 zu Tötung von Rechtsanwalt U1 und zur anschließenden Weitergabe der Waffe aufzufordern, Kenntnis hatte, bevor sie am Abend des 08.10. bei T5 eintrafen. B hat in Abrede gestellt, seine Absicht über die „Fortsetzung des Kampfes" mit K1 E besprochen zu haben, was diese ebenfalls bestreitet. Aus den Bekundungen T5 hat sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für eine solche Annahme ergeben. Vielmehr hat die Angeklagte E nach seinen Angaben das Handeln von B in diesem Punkt unkommentiert gelassen und insoweit überhaupt keine Reaktion gezeigt. Damit fehlt es an der Grundlage, der Angeklagten E das Verhalten des Angeklagten B in diesem Zusammenhang zuzurechnen. Ihre bloße Anwesenheit reicht hierfür nicht aus. Insoweit hat zudem weder B angegeben, sich dadurch in seinem Plan Unterstützt gefühlt zu haben, noch ist ersichtlich, dass sich E einer solchen Wirkung bewusst gewesen ist und dies gebilligt hat. Demnach war E aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der gemeinschaftlichen versuchten Anstiftung T5 freizusprechen. 5. Nach den Taten a) Zu seinem Besuch bei dem Zeugen T6 am 10.10. hat sich der Angeklagte B wie festgestellt eingelassen, bestätigt und ergänzt durch die Angaben des Polizeibeamten KHK Q8, der T6 im Ermittlungsverfahren hierzu als Zeuge vernommen und dessen Angaben dazu wiedergegeben hat. Dass T6, nachdem er von B über die Tat unterrichtet worden war, gemeinsam mit L8 telefonisch anonyme Hinweise auf die Täterschaft B an die Polizei gegeben hat, haben beide so in ihren Vernehmungen gegenüber dem Zeugen KHK Q8 bestätigt, der dies in der Hauptverhandlung so bekundet hat. T6 hat in der Hauptverhandlung insoweit immerhin bestätigt, zwei anonyme Telefonanrufe getätigt zu haben und im übrigen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. b) Zu dem anschließenden Besuch B bei seinem Cousin H B hat dieser im Sinne der Feststellungen bekundet, von U B im Kern bestätigt. So hat U B insbesondere eingeräumt, dass in seinem Gespräch an diesem Abend mit H B heftig über die Person des Vaters von H B - seines Onkels und Pflegevaters - gestritten worden sei und er – U B - hierüber in Wut geraten sei. Auch den Flaschenwurf hat B so glaubhaft eingeräumt. c) Die Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten, dem Transport ins Polizeipräsidium L3 und seinem Verhaltens dabei und im Präsidium stützen sich auf die Bekundungen der Zeugen KOK I8 und KOK N11. Dass die Angeklagte E nach ihrer Festnahme während des Transportes nach L3 keine sachlichen Erklärungen abgegeben hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Polizeibeamtin H14, dem die Angeklagte nicht widersprochen hat. Die Feststellungen, dass die Angeklagten E . am Abend des 14.10.2003 und ein weiteres mal am Vormittag des 15.10.2003 als Beschuldigte vernommen worden ist, sowie der Inhalt ihrer im Rahmen dieser Vernehmungen abgegebenen Einlassungen beruhen auf den Angaben der Vernehmungsbeamtin G1. K1 E hat die Richtigkeit der von Frau G1 wiedergegebenen Erklärungen nur insoweit in Abrede gestellt, als sie behauptet hat, sie habe die Angaben zum Strafmaß „lebenslänglich" nicht aus sich heraus gemacht, sondern sie sei von der Zeugin. G1 zu dem von ihr erwarteten Strafmaß befragt worden. Letzteres hat die Zeugin verneint und dazu ausgeführt, K1 E habe eingangs der Vernehmung zusammenhängende, nur von Schluchzen und Weinen unterbrochene Ausführungen gemacht, ohne dass sie – G1 - Fragen gestellt habe; sie sehe keinen Sinn in einer solchen - angeblichen - Fragestellung; wenn von ihr oder dem Zeugen M8 Fragen gestellt worden seien, seien diese auch protokolliert worden. Die Angaben der Zeugin überzeugen. Die Zeugin hat in ihrer zweimaligen Anhörung vor der Kammer den Gang und den Inhalt der Vernehmungen E im einzelnen zu schildern vermocht und dabei gutes Erinnerungsvermögen bewiesen. In ihren Äußerungen sind keine Anzeichen für persönliche Vorbehalte gegen K1 E zum Ausdruck gekommen. Vielmehr waren ihre Erklärungen erkennbar geprägt von Sachlichkeit und Objektivität. d) Die Feststellungen zur Vorführung der Angeklagten vor den Haftrichter des Amtsgerichts . Bergisch Gladbach sowie zum Inhalt ihrer dabei gemachten Angaben stützen sich auf die Angaben des Haftrichters RAG D5. Dieser hat in seiner mehrstündigen Vernehmung vor der Kammer durch seine bedachtsame, auch bei die Grenzen der Beleidigung erreichenden Fragen eine stets gelassene Haltung und einen in jeder Hinsicht zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen; seine Angaben war in jeder Hinsicht glaubhaft. Er war in der Lage, Gang und Inhalt der Vernehmung K1 E detailliert und in weitgehender Übereinstimmung mit dem Vernehmungsprotokoll wiederzugeben und vermochte auf Befragen zuverlässig und zur Überzeugung der Kammer wahrheitsgemäß Erklärungen dazu zu geben, ob und gegebenenfalls welche Äußerungen von K1 E im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung nicht abgegeben worden sind. In seiner Aussage ist kein Anhalt für einen persönlichen Vorbehalt gegen K1 E erkennbar geworden. Vielmehr waren seine Erklärungen erkennbar geprägt von persönlicher Zugewandtheit, Sachlichkeit und Objektivität. e) Die Feststellungen zu den Durchsuchungen der Wohnung der Angeklagten in V-Q1 und zu den hierbei sichergestellten Gegenständen stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK M12, der die Wohnung am 15.10.2003 durchsucht hat. Dass es sich bei der dabei aufgefundenen Gaspistole um die B gehörende und bei früherer Gelegenheit von K1 E getragene handelte, hat B in diesem Zusammenhang selbst glaubhaft so eingeräumt. Die Feststellung zu den bei der zweiten Durchsuchung sichergestellten Kleidungsstücken stützt sich auf die Bekundungen des Zeugen KOK I4. K1 E hat insoweit eingeräumt, die hierbei sichergestellte hellblaue Jeans sowie die Jacke der Marke „M5" bei der Tat vom 07.10.2003 getragen zu haben. Die weiteren Feststellung zur Durchsuchung des auf die Angeklagte E zugelassenen PkWs stützt sich auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KK P2. Der Angeklagte B hat eingeräumt, die von diesem im Pkw sichergestellten schwarzen Lederhandschuhe bei der Tat vom 07.10.2003 getragen zu haben. f) Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten B in der Untersuchungshaft beruhen auf seinen Angaben, die durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Berichtes der Anstaltspsychologin L19 bestätigt und ergänzt worden sind. Die Feststellungen zum Inhalt der in der Haft von B verfassten Schreiben stützten sich auf die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Schriftstücke. Die Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten E in der Untersuchungshaft beruhen auf ihren Angaben, die hinsichtlich der Feststellungen zu den Besuchen ihrer Eltern von diesen bestätigt und ergänzt worden sind. Die Feststellungen zum Inhalt der aus der Haft von K1 E verfassten Briefe stützt sich auf die nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Schriftstücke. D. Rechtliche WürdigungI. Angeklagter B 1. Die Tat vom 07.10.2003 2. Die Tötung von Frau N9 C6 Der Angeklagte B ist wegen der vorsätzlichen Tötung von Frau N9 C6 des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und 2 StGB schuldig, wobei er das Mordmerkmal „heirntückisch" verwirklicht hat. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich keines Angriffes seitens des Täters auf seine körperliche Integrität versieht, wobei maßgebend für die Beurteilung grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium ist (BGH Urteil vom 17.01.2001 - 2 StR 438100 - zit. nach Juris; BGH NStZ-RR 1999, 234). Bei Beginn des Versuchsstadiums, nämlich dem vom Angeklagten augenblicklich nach der Äußerung von N9 C6: „Was soll das?" gefassten Tötungsvorsatz, hatte sie die ihr drohende Gefahr einer Tätlichkeit zwar möglicherweise erkannt, nachdem B unmittelbar zuvor die Pumpgun aus der Tasche genommen und ihr erneut befohlen hatte, sich auf die Couch zu legen. Das Opfer ist auch dann „arglos" i.S.d. § 211, wenn der Täter diesem zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH Urteil vom 22.01.2004 - 4 StR 319/03 - zit. nach Juris). So liegt es hier. Frau C6 wurde durch das plötzliche Hervorholen der Tatwaffe in hilfloser Lage überrascht. Indem der Angeklagte unmittelbar nach der genannten Äußerung von Frau C6 den tödlichen Schuss auf sie abgab, war sie gehindert, dem Anschlag auf ihr Leben zu entgehen oder diesen doch wenigstens zu erschweren. Das Überraschungsmoment, die geringe Distanz von einem halben bis einen Meter zwischen Täter und Opfer sowie die Kürze der Zeitspanne zwischen dem Hervorholen der Waffe und dem Schuss eröffneten ihr keine Möglichkeit einer Gegenwehr, weder durch körperlichen Einsatz noch durch einen Hilferuf. Das hat der Angeklagte erkannt und gezielt ausgenutzt. Er handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Das Mordmerkmal „aus Habgier" hat der Angeklagte nicht verwirklicht. Aus Habgier tötet nach Auffassung der auch von der Kammer vertretenen Rechtsprechung, wer in rücksichtsloser Weise nach materiellen Gütern oder Vorteilen strebt, wobei das Streben in seiner triebhaften Eigensucht, Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit im Sinne einer ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich verwerflichen Steigerung des Erwerbssinns das erträgliche Maß weit übersteigt ( BGHSt 29, 317, 317; BGHR § 211 II „Habgier"). Mit dem vor dem Betreten der Kanzlei gefassten Vorsatz, eine Raubtat zu begehen, um an das für die Weiterfahrt dringend benötigte Geld zu kommen, hatte B zwar anfangs ein rücksichtsloses Gewinnstreben in diesem Sinne. Eine Tötung ist aber nur dann als von Habgier geprägt anzusehen, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter bei der Tatausführung entscheidend beeinflusst hat (BGH StV 1993, 360, 360). Nach den getroffenen Feststellungen war das Raubmotiv bei Abgabe des tödlichen Schusses für B nicht bewusstseinsdominant. B ging vielmehr davon aus, dass zur Durchführung der Raubtat schon allein das Drohpotential der großen Schusswaffe ausreichen würde, um das Raubopfer einzuschüchtern und zum Überlassen von Geld zu nötigen. Zur Abgabe des tödlichen Schusses entschloss sich der Angeklagte, weil er sich von Frau C6 wegen deren Frage: „Was soll das?' nicht ernst genommen fühlte und darüber augenblicklich Wut in ihm aufkam. Der Angeklagte hat sich ferner wegen schweren Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 StGB strafbar gemacht, indem er nach der mittels einer Waffe bewirkten Tötung von Frau C6, also Gewalt im Sinne von § 249 StGB, in Ausführung seines ursprünglichen Tatplanes aus der Geldbörse von B10 O1 in Zueignungsabsicht Geld nahm. § 251 StGB erfasst auch die vorsätzliche Tötung (BGHSt 39; 100, 103). Dies ergibt sich aus § 18 StGB, wonach eine schwerere Strafe wegen besonderer Tatfolgen nur verhängt werden kann, wenn dem Täter hinsichtlich dieser Erfolge „wenigstens Fahrlässigkeit" zur Last fällt. Davon wird auch der Vorsatz umfasst (BGH a.a.O.). Dass B den tödlichen Schuss auf Frau C6 in erster Linie aus Wut darüber abgegeben hat, nicht ernst genommen zu werden, steht der Annahme eines Raubes mit Todesfolge nicht entgegen. Denn weder der Wortlaut noch der Sinn des § 251 StGB gebieten eine Anwendungsbeschränkung auf nur der Wegnahme dienende Nötigungshandlungen, die für das Opfer tödlich sind (BGHR § 211 Abs. 2 „Verdeckung" 10). Zu der für Raubtaten typischen besonderen Gefährlichkeit gehören vielmehr auch Risiken, die - wie hier - durch die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer in dem Sinne hervorgerufen werden können, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH a.a.O.). Durch das Führen der Tatwaffe ohne die gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis hat sich B ferner wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht . Die von ihm geführte Tatwaffe unterfällt dem Katalog Anlage 1 zu § 1 Abs. 4. WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 und Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. b) Die Tötungen von Herrn I2 O1 und Frau B10 O1 Der Angeklagte ist durch die vorsätzliche Tötung von I2 Oi und B10 O1 jeweils des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und 2 StGB schuldig, wobei er bei beiden Opfern das Mordmerkmal „um eine andere Straftat zu verdecken" verwirklicht hat, bei I2 O1 darüber hinaus die Mordmerkmale „aus Habgier" und „aus sonst niedrigen Beweggründen". Der Angeklagte B hat die weiteren Opfer getötet, um den vorangegangenen Mord und die Raubtat zu verdecken. Er hatte erkannt, dass beide Opfer im Falle ihres Überlebens in der Lage sein würden, Personenbeschreibungen von ihm und von E zu geben, und fürchtete deshalb eine Identifizierung und Entdeckung seiner Täterschaft durch sie, die er so verhindern wollte. Mit der Tötung von I2 O1 hat der Angeklagte B des weiteren das Mordmerkmal „aus Habgier" verwirklicht. Vor dem Hintergrund der bei dessen Tötung bereits eingetretenen Vollendung des Raubdeliktes tötete B zwar nicht mit dem Ziel der Erlangung des für die Weiterfahrt benötigten Geldes. Bei vollendetem Raub mit anschließender Tötung des Opfers kommt aber auch dann die Annahme des Mordmerkmals „Habgier" in Betracht, wenn es dem Täter bei der Tötungshandlung um die ungestörte Verwertung der Beute geht (BGH NStZ 2001, 195, 195). So liegt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen hatte B erwogen, dass Rechtsanwalt O1 - ungefesselt - alsbald in der Lage sein würde, durch einen Telefonanruf bei der Polizei oder durch Rufen aus einem Kanzleifenster geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Angeklagten und damit auch zur Rückerlangung der Beute in die Wege zu leiten, sobald die Angeklagten die Praxisräume verlassen hatten. Für B war mithin beim Entschluss zur Tat und deren Ausführung die Vorstellung mitbestimmend im Sinne von bewusstseinsdominant, sich mit der Tötung von I2 O1 den noch gefährdeten Besitz an der Beute endgültig zu sichern. Der Angeklagte hat des weiteren das Mordmerkmal „aus sonst niedrigen Beweggründen" verwirklicht. Beweggründe sind dann als niedrig anzusehen, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Aus sonst niedrigen Beweggründen in- diesem Sinne handelt auch derjenige, der den politischen Gegner allein wegen seiner anderen Überzeugung oder Betätigung tötet. Bei der Tötung von I2 O1 versetzte sich B gedanklich in die Position des - erdachten – T9 W, dessen Pflicht es sei, gemäß den fortgeltenden Reichsgesetzen und dem Führerbefehlen den Hochverräter, Kollaborateur und Staatsfeind I2 O1 zu töten und hierdurch ein historisches Zeichen zu setzen. Die Tat entsprang damit jedenfalls auch den politischen Vorstellungen und Zielen des Angeklagten B, deren hier vorliegende Verknüpfung mit dem Tod eines Menschen in höchstem Maß inakzeptabel und verwerflich und auf niedrigster Stufe stehend erscheint. Das Mordmerkmal „heimtückisch" hat der Angeklagte nicht verwirklicht. Der Beginn des hier zu prüfenden ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs gegen Rechtsanwalt O1 und seine Tochter B10 O1 lag unmittelbar vor der Tötungshandlung selbst und wurde damit von B zu einem Zeitpunkt ausgeführt, als beide Opfer nicht mehr arglos waren. Beide hatten den Schuss auf N9 C6 gehört, der Anlass für ihr Erscheinen im Wartezimmer war, und hatten deren schwere Verletzungen, wenn nicht sogar ihren Tod wahrgenommen. Damit war ihre Arglosigkeit entfallen. Der Angeklagte hat sich ferner auch hier wegen schweren Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249 StGB strafbar gemacht, indem er in Weiterverfolgung seines Raubplanes I2 und B10 O1 unter Verwendung einer Schusswaffe mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib und Leben bedrohte und dem so eingeschüchterten Opfer B10 O1 in Zueig-nungsabsicht Geld aus der Börse nahm. Anschließend verursachte er vorsätzlich den Tod der beiden Opfer. Dass B die Tötungshandlungen nicht zur Ermöglichung der Wegnahme des Geldes eingesetzt hat, steht der Annahme eines schweren Raubes mit Todesfolge nicht entgegen. Denn der Todeserfolg kann auch dann die Verwirklichung der einem Raub eigenen besonderen Gefährlichkeit bedeuten, wenn der Täter die zum Tode führende Gewalt zur Flucht und Beutesicherung einsetzt (BGH NStZ 1998, 511, .512). So liegt es hier. Durch das Führen der Tatwaffe ohne die gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis hat sich der Angeklagte B ferner wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht. 2. Die Tat vom 08.10.2003 Der Angeklagte B ist insofern der versuchten Anstiftung zum Mord schuldig gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB. Mit seiner an T5 gerichteten Aufforderung: „Jetzt bring du dein Ding mit deinem Anwalt zu Ende", beabsichtigte B, diesen zur Begehung eines Mordes zum Nachteil des Rechtsanwalts U1 zu bestimmen, wobei T5 in zweifacher Hinsicht das Mordmerkmal „sonst aus niedrigen Beweggründen" verwirklichen sollte, indem er sich an dem ihm verhassten Rechtsanwalt U1 wegen dessen betrügerischen Verhaltens rächte. Darüber hinaus sollte der Zeuge T5 nach B Vorstellung mit der Tötung U1 den von ihm - B- begonnenen, politisch motivierten „bewaffneten Kampf" fortsetzen. Auch die insoweit von dem Angeklagten ins Auge gefasste Motivation für die Tat des Zeugen T5 hätte für den Fall ihrer Verwirklichung die Tötung eines Menschen als in höchstem Maß inakzeptabel und verwerflich und auf niedrigster Stufe stehend erscheinen lassen. Durch das Führen der Tatwaffe ohne die gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis hat sich B erneut wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht. 3. Konkurrenzen Die Mordhandlungen zum Nachteil von Herrn I2 O1 und Frau B10 O1 stehen aus dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. Zwar kommt die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter in der Regel nicht in Betracht. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH NStZ-RR 2001, 82, 82). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte B hat die tödlichen Schüsse auf beiden Opfer aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses in Sekundenabständen abgegeben, nur unterbrochen durch einen Ladevorgang. Zu diesem Mord stehen der schwere Raub mit Todesfolge sowie das unerlaubte Führen einer Schusswaffe in Tateinheit, § 52.StB. Der seinerseits tateinheitlich mit schwerem Raub mit Todesfolge und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe begangene Mord zum Nachteil von Frau N9 C6 steht dazu im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB, weil die Tötungshandlungen nicht aufgrund eines einheitlich gefassten Entschlusses begangen worden sind und zwischen ihnen auch kein nur ganz kurzer zeitlicher Zusammenhang bestand. Die tateinheitlich mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe begangene versuchte Anstiftung vom 08.10.2003 steht zu den Taten vom Vortag im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Die beiden Mordtaten werden durch das Raub- und das Waffendelikt nicht zu einer einheitlichen Tat verklammert. II. Angeklagte E 1. Die Tat vom 07.10.2003 a) Die Tötung von Frau N9 C6 Da die Angeklagte E zu dem Zeitpunkt, als sie die Raubabsicht von B erkannte und sich entschied dabei mitzuwirken, keine Tötungsabsicht hatte und auch noch nicht die Möglichkeit der Tötung eines Menschen - nämlich Frau C6 - durch B erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dies vielmehr erst nach deren Ermordung der Fall war, kam eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes oder Beihilfe zum Mord nicht in Betracht. Ihre der Tötung von Frau C6 nachfolgenden Fesselungshandlungen, mit denen die Angeklagte E aktiv in das weitere tatbestandsmäßige Geschehen eingegriffen hat, begründen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sukzessiven Mittäterschaft eine Zurechnung des von B begangenen Mordes an Frau C6. Besteht ein Tatgeschehen wie hier aus mehreren selbständigen zeitlich aufeinanderfolgenden Straftaten - Tötung von Frau C6, danach Tötung von I2 O1 und B10 O1 - und tritt der Hinzutretende erst nach vollständigem Abschluss der ersten strafbaren Handlungen ein, so wird hierfür keine strafrechtliche Haftung durch das Einverständnis herbeigeführt (BGHR § 25 Abs. 2 Mittäter" 27). Die Angeklagte E konnte die Tatausführung zum Nachteil von Frau C6 nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan war und ihr Tun auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss blieb. Die Angeklagte E ist aber der Beihilfe zum schweren Raub mit Todesfolge gemäß §§ 251, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 27 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Frau C6 sowie I2 O1 und B10 O1 schuldig. Spätestens nach dem Wortwechsel mit B vor dem Hauseingang zur Praxis von Rechtsanwalt O1 hatte sie erkannt, dass ihr Freund mit der in der Tasche mitgeführten Schusswaffe den dort ansässigen Rechtsanwalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu bedrohen beabsichtigte, um sich das für die Weiterfahrt benötigte Geld zu beschaffen. Sie billigte diesen Entschluss und entschloss sich, B dabei zu unterstützen. Sie setzte ihre bereits begonnene Hilfeleistung fort, indem sie B durch ihre widerspruchslose und ruhige Anwesenheit bewusst in der Ausführung seines Plans psychisch bestärkte. Hinsichtlich der von B sodann bewirkten Todesfolge ist der Angeklagten E Leichtfertigkeit im Sinne von § 251 StGB vorzuwerfen. Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit die nach den Umständen gebotene und auch ihm mögliche Sorgfalt außer acht lässt und deshalb mit der objektiv und auch für ihn nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet (LK-Herdegen § 251 Rdn 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Angeklagten war die Bereitschaft ihres Freundes bekannt, zum Erreichen seiner Ziele notfalls Menschenleben zu opfern. B hatte ihr gegenüber in der nahen Vergangenheit „geäußert, seine Pumpgun notfalls gegen Polizeibeamte einzusetzen" und außerdem „davon gesprochen, dass in seinem bewaffneten Kampf auch Menschen getötet werden könnten". Damit hat sich ihr die Überlegung aufgedrängt, dass B auch in anderen insbesondere kritischen Lebenslagen - wie hier - zur Wahrung seiner Interessen in der Lage sein könnte, aggressiv bis zur Tötung von Menschen zu reagieren, zumal die Tatwaffe zur Verfügung stand. Dass die Angeklagte hier dennoch mit einer Tötungshandlung durch B - noch - nicht gerechnet hat, beruhte auf besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit. Die Angeklagte E war nicht Mittäterin der Raubtat. Sie wollte die Raubtat nicht als eigene im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B durchführen. Wenngleich sie ein eigenes Interesse an der Geldbeschaffung hatte, um das Fahrzeug für die Weiterfahrt betanken zu können, so hat sie doch keine Initiative zur Planung der Raubtat ergriffen und war von B auch nicht in dessen Planungen eingeweiht worden. Eine Absprache hatte B vielmehr gezielt unterlassen, um zu verhindern, dass sich E weigern würde, ihn bei der Tat zu begleiten. Die Angeklagte hat sich an der Tat letztlich nur beteiligt, weil sie U B liebte, ihn respektierte und auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen vertraute. Damit hat sie sich seinem Willen untergeordnet und dessen Tat lediglich unterstützt. In der Tatsituation selber hatte E keine Tatherrschaft. Die Tasche mit der Waffe befand sich seit dem Betreten der Kanzlei in der Hand des Angeklagten B. Nur er hat mit Frau C6 gesprochen. B war es schließlich auch, der die Geldbörse ergriffen und sich das Geld zugeeignet hat. Die Angeklagte E erhielt keinen Anteil aus der Beute, sondern war nur mittelbare Nutznießerin des Geldes ohne eigene Verfügungsmöglichkeit. Durch das Führen der sich in Tatwaffe ohne die gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis hat sich die Angeklagte E ferner wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 51 Abs. 1 WaffG strafbar gemacht. Ihr war bekannt, dass der von ihr bis zur Kanzlei getragenen Tasche die Pumpgun des Angeklagten B befand, und übte während dieser Zeit die Sachherrschaft an der Waffe aus. b) Die Tötung von Herrn I2 O1 und Frau B10 O1 Die Angeklagte E hat sich ferner wegen Beihilfe zum Mord an I2 O1 und B10 O1 gemäß §§ 211 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Nach dem Mord an Frau C6 und der Abgabe des Schusses auf B10 O1 hat sie es als möglich und als nicht ganz fern liegend erkannt, dass der Angeklagte B auch I2 und B10 O1 töten könnte, und hat diesen als möglich erkannten Erfolg für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen. Als B sie aufforderte, eines der Opfer oder beide zu fesseln, entschloss sie sich, ihrem Freund die gewünschte Hilfe zu leisten und fesselte dazu erst B10 O1, dann versuchte sie I2 O1 zu fesseln, um den beiden Opfern die Möglichkeit der Flucht oder um Hilfe zu rufen zu erschweren. Ferner leistete sie dem Angeklagten psychische Beihilfe. Sie unterstützte B bewusst und gewollt in der Ausführung und Vollendung seines Tatplans, I2 und B10 O1 zu töten, indem sie ihre Haltung, allen Anweisungen B sofort, widerspruchslos und bereitwillig Folge zu leisten, bis zur Tatvollendung beibehielt. Der Wertung des Geschehens als Beihilfe zum Mord steht nicht entgegen, dass B sich erst nach Abschluss der Fesselungshandlungen der Angeklagten E zur Tötung der beiden Opfer entschlossen hat. Es ist allgemein anerkannt, dass der Gehilfe schon vor der Entschließung des Haupttäters Hilfeleistungen erbringen kann, die eine dann folgende Ausführung der Tat erleichtern (BGHSt 2, 146, 148). So liegt es hier. Die Angeklagte E ist nicht Mittäterin der Morde zum Nachteil von I2 und B10 O1. Nichts spricht letztlich dafür, dass sie die Tötung der beiden Opfer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B durch diesen bewirken wollte. B hat sich erst nach dem Scheitern seines Fesselungsversuchs bei I2 O1 spontan entschieden, beide Opfer zu töten. Für eine vorherige ausdrückliche Absprache der beiden Angeklagten, beide Opfer zu töten, fehlen nach Überzeugung der Kammer Beweisanzeichen, ebenso für eine stillschweigend getroffene Übereinkunft zur Tötung. Eine solche ist auch nicht in den Fesselungshandlungen der Angeklagten E zu erblicken, weil der Angeklagte B zu diesem Zeitpunkt noch nicht erweislich zur Tötung entschlossen war. Die Angeklagte hatte zudem zu keinem Zeitpunkt Tatherrschaft über das eigentliche Tötungsgeschehen. Sie hatte sich vielmehr seit Beginn der Tatausführung dem Willen B untergeordnet und auch die Fesselungen nicht aufgrund eigenen Tatentschlusses durchgeführt, sondern auf Anordnung B. Sie beteiligte sich, weil sie B liebte, ihn respektierte und auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen vertraute. Damit ordnete sie sich seinem Willen unter und unterstützte dessen Mordtat, an deren Durchführung sie kein eigenes Interesse hatte. Zugunsten der Angeklagten E greift nicht der Schuldausschließungsgrund des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB ein, wonach ohne Schuld handelt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben oder Leib eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich abzuwenden. Die Angeklagte E war weder vor noch nach Abgabe der Schüsse auf Frau B und B10 O1 zu irgendeinem Zeitpunkt einer konkreten Bedrohung für Leib oder Leben durch eine Handlung oder Erklärung B ausgesetzt, insbesondere nicht bei Vornahme ihrer Fesselungshandlungen, noch hatte sie tatsächlich Angst vor B um ihre Gesundheit oder gar ihr Leben, und zwar auch nicht für den Fall, dass sie der Aufforderung B zur Fesselung nicht nachkommen wäre. Die Taten der Angeklagten E stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. c) Hinsichtlich des Tatgeschehen vom 08.10.2003 hat sich die Angeklagte E nicht wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar gemacht. Es fehlt an einem 'Vorhaben' des Zeugen T5, einen Mord - so wie von B gewollt - zu begehen. Ein 'Vorhaben' im Sinne der Vorschrift setzt die ernstliche Planung einer hinreichend konkretisierten Tat voraus. T5 war demgegenüber war von Anfang an entschlossen, die Aufforderung B zur Tötung von Rechtsanwalt U1 nicht in die Tat umzusetzen. E. Strafzumessung I. Angeklagter B 1 Zur Ahndung von Mord bestimmt § 211 Abs. 1 StGB lebenslange Freiheitsstrafe. Dementsprechend war wegen des Mordes an N9 C6 und des - tateinheitlich begangenen - Mordes an I2 O1 und B10 Oi jeweils auf lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafen zu erkennen. Zur Ahndung der versuchten Anstiftung zum Mord bestimmt § 30 Abs. 1 . StGB die Bestrafung nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens, wobei die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Ausgehend von der zur Ahndung des Mordes bestimmten lebenslangen Freiheitsstrafe war daher gern. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der von drei Jahren im Mindestmaß bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Bei der gemäß § 46 StGB gebotenen Abwägung war zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigen, durch das er die Tat vom 08.10.2003 eingeräumt hat, wenngleich bei diesem Geständnis - ebenso wenig wie bei den Taten vom 07.10. - Reue und Einsicht in das Unrecht seines Tuns nicht erkennbar wären. Ihm war ferner zugute zu halten, dass er sich erstmals in Untersuchungshaft befindet, und zwar seit ungewöhnlich langer Zeit, nämlich über 14 Monaten, und unter den höchsten Sicherheitsbedingungen der Justizvollzugsanstalt, wodurch die mit Untersuchungshaft ohnehin verbundenen Belastungen entsprechend erhöht sind. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er die Haft allerdings nicht als Belastung empfunden. Er hat sich in dieser Zeit beanstandungsfrei geführt. Der Angeklagte ist bisher nicht wegen auch nur annähernd vergleichbarer Gewaltdelikte vorbestraft. Bei der Strafzumessung hat die Kammer des weiteren mildernd berücksichtigt, dass das von der versuchten Anstiftung ausgehende Bedrohungspotential für das . potentielle Opfer im Ergebnis nicht hoch war, weil der Zeuge T5 zwar ab dem Abend des 08.10.2003 ein geeignetes Mordwerkzeug hatte, aber zu keinem Zeitpunkt erwogen hat, der Aufforderung des Angeklagten B nachzukommen, so dass die von B beabsichtigte Tat vom Stadium des Beginns weit entfernt geblieben ist. Erheblich strafschärfend fiel demgegenüber die Schwere der Tat ins Gewicht, zu der der Angeklagte anzustiften versucht hat, wobei nach seiner Vorstellung der Zeuge T5 das Mordmerkmal „aus sonst niedrigen Beweggründen" in zweifacher Hinsicht verwirklichen sollte, nämlich durch die Tötung U1 aus Rache und zwecks Fortsetzung des politisch motivierten bewaffneten Kampfes. Strafschärfend kam hinzu, dass B tateinheitlich unerlaubt eine Schusswaffe geführt hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer wegen der versuchten Anstiftung zum Mord eine Einzel-freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat nachhaltig vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten. Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. Gemäß §§ 57.a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB hat die Kammer die besonde-re Schwere der Schuld des Angeklagten B festgestellt. Das Gericht hat die Entscheidung über die Frage, ob die Schuld des Täters im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 besonders schwer wiegt, ohne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei die besondere Schwere der Schuld nur dann festgestellt werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonderes Gewicht haben. Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein (vgl. BGHSt 39, 208 ; BGH NStZ 1994, 540, 541). Hierbei ist jedoch stets zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung . zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGHSt 40,360 (370)). Das ist hier nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die Mordtaten an I2 und B10 O1 der Fall. Schon das Bild dieser Tat für sich genommen unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten wiegt schwer. Insofern fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte durch die Tat zwei wehrlose Menschen, einer davon gefesselt, getötet hat, die ihm hierzu nicht den geringsten Anlass gegeben hatten. Durch die Tötung dieser beiden letzten Opfer hat er drei Mordmerkmale verwirklichte. Die Art und Weise der Schussabgabe aus nächster Nähe auf die am Boden liegenden Opfer hatte Hinrichtungscharakter, wobei diese mit dem Gesicht auf dem Boden liegend, B10 O1 gefesselt, naheliegend minutenlang Todesangst durchlebt haben dürften, nachdem sie Minuten zuvor die Erschießung der eigenen Ehefrau bzw. Stiefmutter hatten wahrnehmen müssen. Hinzu kommt während dieses Tatgeschehens die I2 O1 in dem Gesamtzusammenhang besonders entwürdigende Äußerung des Angeklagten: „Was sind Sie doch für ein schlechter Mensch". Darüber hinaus ist nach Überzeugung der Kammer die besondere Schuldschwere auch im Rahmen der gemäß § 57 b vorzunehmenden Prüfung gegeben. Gemäß § 57 b sind die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen, wenn auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt ist Dabei ist ausgehend von der verhängten Gesamtstrafe das Gewicht aller die Gesamtstrafe begründenden Taten und ihr Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Das Gericht hat in einer zusammenfassenden Würdigung von Taten und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nachseiner Auffassung besonders schwer ist. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht schon in Bezug auf eine dieser Taten, deretwegen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, die besondere Schuldschwere bejaht hat, insofern dann das Vorliegen einer weiteren besonderen Schuldschwere zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 1997, 878). Diese Gesamtwürdigung führt hier namentlich aus folgenden Erwägungen zur Bejahung der besonderen Schuldschwere: Der Angeklagte B hat insgesamt drei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende je für sich schwere Straftaten begangen, wobei in zwei Fällen auf lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe sowie in einem weiteren Falle auf eine solche von sechs Jahren erkannt worden ist. Der innere Zusammenhang dieser Taten wiegt nach Überzeugung der Kammer besonders schwer. Durch die beiden Taten vom 07.10.2003 sind drei Menschen getötet worden. Schon dies wiegt .schwer, wobei der enge zeitliche, örtliche und situative Zu-sammenhang zwischen den Tötungshandlungen zum Nachteil von N9 C6 einerseits sowie I2 und B10 O1 andererseits hier zu keiner abweichenden Beurteilung führt. Denn die Tötung der beiden letztgenannten Opfer beruhte auf einem eigenständigen, einige Minuten nach der Tötung des ersten Opfers gefassten Entschluss, und die Motivation zur Tötung von I2 und B10 O1 unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, die Anlass für die Tötung von N9 C6 war, nämlich unter den hier gegebenen Gesamtumständen zu einem erheblich schwereren Schuldvorwurf führend. In Ausführung seiner Tötungshandlungen hat der Angeklagte insgesamt vier Mordmerkmale verwirklicht. Ein weiteres Mordmerkmal ist grundsätzlich ein Umstand von Gewicht, der die Frage der besonderen Schuldschwere beeinflussen kann. Stets ist hierbei zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres und nicht schematisch, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (vgl. d. st. Rspr.; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 15, 16, 18, 20). Einem weiteren Mordmerkmal wird dann ein wesentliches Gewicht beigemessen, wenn es den Unrechts- und Schuldumfang gegenüber sonstigen Umständen oder einem anderen Mordmerkmal erweitert (vgl. BGHSt 39, 100, 109). So liegt es hier bei dem Mord an I2 und B10 O1, zu dem sich der Angeklagte anders als im Falle des Mordes an N9 C6 nicht deutlich situationsbedingt auf deren Verhalten hin entschlossen hat, sondern nach rascher aber sorgfältiger Überlegung mit gänzlich anderen Zielrichtungen von insgesamt erheblich stärkerem Gewicht. Was den tateinheitlich zu den Tötungsdelikten begangenen schweren Raub mit Todesfolge betrifft, kommt dem allerdings, namentlich der Todesfolge, im Hinblick auf die Mordtaten kein eigenständiger Schuldgehalt zu. Letzteres gilt auch für das tateinheitlich begangene Waffendelikt, weil ein solches mit der Begehung von Kapitalverbrechen häufig verbunden ist. Ganz erheblich schulderschwerend ins Gewicht fällt ferner die Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen T5 zu einem weiteren Mord anzustiften versucht hat, dabei zu dessen Durchführung die Tatwaffe nebst Munition weitergegeben hat und darüberhinaus eine Anschlagsserie gleichartiger Taten durch andere Gesinnungsgenossen auslösen wollte. Ferner fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte B unter Ausnutzung der ihm zu Gebote stehenden beträchtlichen Überzeugungskraft gezielt die Zuneigung und das - wie ihm bewusst war - nahezu kritiklose Vertrauen der ihrn an Lebensalter und -erfahrung offensichtlich weit unterlegenen heranwachsenden Mitangeklagten dazu missbraucht hat, sie auf ein solches Geschehen vorzubereiten und in das konkrete Geschehen schuldhaft zu verstricken mit unabsehbaren Folgen für deren weiteres Leben. Schwer wiegt darüber hinaus, dass der Angeklagte nach den Mordtaten die Opfer verunglimpft hat: in dem vom Angeklagten als „offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 19.10.2003 - nach Weisung des Angeklagten von seinem damaligen Verteidiger zu den Akten gereicht - hat er u.a. ausgeführt: „Nach jahrelanger Analyse des Deutschen Volks- und Rechtswesens und angesichts der zahllosen Opfer, deren Schicksal mir täglich das Herz zerreißt, war die Exekution dieser 3 wertlosen zer-störerischen Elemente mehr als notwendig." Das steht in klarer Linie mit den vom Angeklagten nur kurz zuvor verfassten Schriftstücken, nämlich dem unter dem Datum des Tattages bei seinem Cousin X3 B verfassten Flugblatt, in welchem er die Getöteten als „Hochverräter bezeichnet und dem auf den 12.10.2003 datierten, in der Wohnung der Mitangeklagten E sichergestellten Schreiben, in dem es lautet: „... Ich empfand tiefe Befriedigung, diese Personen, die tausend-faches Leid über unschuldige Menschen gebracht haben, aus Habgier und niedrigsten Beweggründen, die maßgeblich Stütze eines Systems sind, das unser Volk tötet. Dass ich diese Elemente aus dem Volkskörper austrennen konnte, ähnlich einem Geschwür ..." Der Angeklagte hat zwar nach seinem Einlassungswechsel am 27. Verhand-lungstag die Taten als „sinnlos" bezeichnet und sich damit in gewisser Weise von dieser Qualifizierung distanziert. Hiermit war in Bezug auf I2 O1 weder der Wortwahl noch seinem äußeren Verhalten nach irgendein Anzeichen des Bedauerns oder der Anteilnahme verbunden, während in Bezug auf N9 C6 und B10 O1 gewisse Ansätze eines Bedauerns erkennbar waren. Hieraus hat die Kammer in Verbindung mit seinen sonstigen Äußerungen in diesem Zeitraum den Schluß gezogen, dass die Distanzierung letztlich nicht auf einer im Kern veränderten Einsicht in sein Verschulden beruht, sondern auf — gleich zu erörternden - taktischen Erwägungen. In der Täterpersönlichkeit des Angeklagten B liegen demgegenüber keine so erheblichen schuldmildemden Umstände von Gewicht, dass es der Kammer gerechtfertigt erschien, trotz Vorliegens der aufgezeigten Tatumstände die Schuldschwere zu verneinen. Zu seinen Gunsten war zwar zu berücksichtigen, dass er die Taten gestanden hat und in der Vergangenheit noch nicht durch schwerwiegende Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist. Der narzistisch akzentuierten .Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die gekennzeichnet ist von einem Gefühl der eigenen Bedeutung und Wichtigkeit, kam dabei indessen keine wesentlich entlastende Bedeutung zu, weil er insgesamt über eine ausreichend stabile, und robuste Grundkonstitution mit einer ungestörten kognitiven Funktionsfähigkeit sowie über eine ungestörte Eigenständigkeit verfügt. Die Kammer hat hier auch die insgesamt schwierige Lebenssituation des Angeklagten in seiner Kindheit und Jugend erwögen, ferner, dass er im vorliegenden Verfahren bis zu seinem Letzten Wort bemüht gewesen ist, die Angeklagte E vor einer Verurteilung zu bewahren. 5. Die Kammer hat gegen den Angeklagten B gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB und in Ausübung des ihr hiernach eingeräumten Ermessens die Sicherungsverwahrung angeordnet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen vor. Der Angeklagte hat schon mit den Taten vom 07.10.2003 zwei Verbrechen begangen, durch die jeweils Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verwirkt worden sind, nämlich zwei lebenslange Freiheitsstrafen. Er ist dieser Taten zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt worden, - nämlich zu zwei lebenslänglichen Freiheitsstrafen als Einzelstrafen. b) Des weiteren ergibt die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Einen Hang zu Straftaten hat der Täter, wenn seine Delikte nicht nur Konflikts-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten sind, sondern auf einem durch Anlage oder Übung erworbenen Hang zu immer neuen Straftaten im Sinne eines „eingeschliffenen Verhaltensmusters" beruhen, dessen Ursache unerheblich ist. Dabei können die Ursachen - wie hier - auch in bewussten Entscheidungen im Sinne einer rechtsfeindlichen Einstellung liegen. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Dr. K4 ist aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten uB aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale ein Hang zur Begehung von Gesetzesverletzungen zwecks Durchsetzung ideologischer Zielvorstellungen besteht Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, zwar sei Delinquenz nicht symptomatisch für die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten; dieser leide nicht an einer Persönlichkeitsstörung; er sei vielmehr intelligent, nachdenklich und kritisch, verfüge über einen ausgeprägten Normenkodex und sei deshalb in der Lage, sich normenkonform zu verhalten, wenn er wolle. Auch zeige sich bei Betrachtung seiner bisherigen Lebensführung kein durchgängiges Muster schwerwiegenden antisozialen Verhaltens, wenngleich nicht zu verkennen sei, dass ein nicht unerhebliches aggressives Potential und eine Delinquenzbereitschaft B in den Straftaten zum Nachteil von K T4, B2 T3 und H15 U2 und sowie in den Bedrohungen von RAG H3 und H B zutage getreten seien. Besonderheiten seien aber insofern im Selbstsystem B zu erkennen, als eine persönlichkeitseigene Ideologieanfälligkeit festzumachen sei, die auf einer autarken Entscheidung B beruhe und nicht als mode- oder gruppendynamisches Phänomen zu charakterisieren sei. Deutlich werde insoweit eine bis in die Jugend und in das Heranwachsendenalter zurückverfolgbare Missachtung der aktuell geltenden Grundrechte, sozialer Regeln und Normen sowie eine bewusste und aktive Identifikation mit der nationalsozialistischen Ideologie in Verbindung mit dem Bekenntnis zum bewaffneten Kampf und der mit ihm verbundenen Gewalt gegen Menschen. Das Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie diene B dabei zur Stütze seines Selbstverständnisses und zur Kompensation von Frustrationen. Das Erleben und Verhalten B dürfte dabei maßgeblich geprägt worden sein schon durch die Erziehung und politische Gesinnung seiner Großmutter; in deutlicher Fixierung auf nationalsozialistisches Gedankengut habe B später die Meinung vertreten, dass die Reichsgesetze und der Führerbefehl fortgelten; in den mit Gesinnungsgenossen durchgeführten Übungen habe er sich in die Zeit des Dritten Reiches zurückversetzt. Indem er bei der Tat vom 07.10.2003 der 'Vorsehung" die Verantwortung für sein personales Handeln überschrieben habe, sei es zu einem Externalisieren von Schuld .und zu einer der Entlastung des eigenen Ichs dienenden Verantwortungsflucht gekommen.. Gerade dieses Handeln und das Verleugnen von Schuld sei als persönlichkeitsspezifisches Merkmal anzusehen, das eine eher ungünstige Prognose mit Blick auf eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägiges delinquentes Verhalten begründe, weshalb die Gefährlichkeit durchaus als dauerhaft hoch einzuschätzen sein dürfte. Diese gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen überzeugen. Sie ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Ihre Darlegungen waren umfassend, in sich stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Kammer hätte nach eingehender Überprüfung ihrer Darlegungen keine Bedenken, ihrer Wertung zu folgen und sie sich zu eigen zu machen. c) Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen ist festzustellen, dass die Mordtat zum Nachteil von I2 O1 und B10 O1 sowie die versuchte Anstiftung vom 08.10. - im Gegensatz zu Tötung von N9 C6, die durch eine Augenblickserregung ausgelöst worden ist - in einem . symptomatischen Zusammenhang mit dem festgestellten Hang des Angeklagten stehen. Zwischen diesen beiden Taten und der Persönlichkeit . des Angeklagten bestand eine solche innere Beziehung, dass die Taten als Konsequenz seines verbrecherischen Hangs erscheinen. Seine nationalsozialistischen Vorstellungen ermöglichten B bei der Tötung von I2 und B10 O1 ein Handeln mit Härte, Entschlossenheit und. ungerührtem Vollstreckerwillen, indem er die Opfer als Hochverräter einstufte und sich selbst anmaßte, unter Berufung auf die Fortgeltung des Führerbefehls und der Reichsgesetze ein historischen Zeichen setzen zu müssen. In seinem tiefen Hass auf den Staat Bundesrepublik Deutschland und seine Vertreter schwang er sich zum Herrn über Leben und Tod auf. In ebenso deutlicher Fixierung auf nationalsozialistisches Gedankengut hat er nur einen Tag nach den Taten vom 07.10.2003 seinen Bekannten T5 zur Tötung von Rechtsanwalt U1 anzustiften versucht unter der Vorstellung, dieser solle den von ihm am Vortag begonnenen bewaffneten Kampf fortsetzen und dabei sich an U1 rächen. d) Aus dem nach alledem feststehenden Hang des Angeklagten B ergibt sich nach Auffassung der Kammer klar die Erwartung, dass von ihm ernsthaft weitere gleichartige gegen das menschliche Leben gerichtete und damit als erheblich im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 anzusehende rechtswidrige Taten zu besorgen sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Hierauf weisen zunächst schon die beiden in bewusster und aktiver Identifikation mit der nationalsozialistischen Ideologie begangenen Straftaten hin, mit denen B gezeigt hat, dass er bereit ist, aus ideologischer Verblendung heraus unschuldige Menschenleben zu opfern. Auch darüber hinaus ist auch schon zuvor eine deutlich ideologisch begründete Gewaltbereitschaft des Angeklagten insoweit auszumachen, als er es noch Anfang 2003 unternahm, in B3 und im grenznahen Selfkantgebiet junge Menschen für seinen bewaffneten Kampf zu rekrutieren und mit ihnen 'Kampftruppen' aufzubauen, und er noch zuletzt gemeinsam mit seinen Bekannten T14 und Q Raubüberfälle zur Finanzierung seines bewaffneten Kampfes ins Auge gefasst und es in zumindest einem Fall - Rechtsanwalt T15 - auf eigene Faust durchzuführen versucht . hat, sich aber letztlich noch nicht zur Tat durchringen konnte. e) Die Gefährlichkeit eines Täters kann nur dann verneint werden, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue - feststehende - Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (BGHR § 66 Abs..1 » Gefährlichkeit" 1, 3 und 5). Festgestellte Umstände in diesem Sinne liegen nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ist nicht dadurch infrage gestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die ihm in verschiedenen Verfahrensabschnitten gestellte Frage, ob er solche Taten noch einmal begehen würde, schließlich am 09.11.2004 erklärt hat, er distanziere sich nunmehr von seinen Taten und dem bewaffneten Kampf, er plane und beabsichtige einen solchen nicht und schließe für sich Kampfhandlungen wie in P7 aus'. B hat zur Begründung seiner Erklärung ausdrücklich und ausschließlich das zurückliegende Abschneiden der O7 bei der Landtagswahl in T31 im September 2004 angegeben - die Partei erreichte hier erstmals Sitze im neuen Landtag -; 'damit' - so der Angeklagte - 'sei jetzt die Chance gegeben, dass seine politischen Ziele auf demokratischem und friedlichem Weg erreicht würden, diesen Weg habe er bislang nicht gesehen'. Dass sich aus diesem Landtagswahlergebnis einer solcher Schluss nicht ableiten lässt, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die Erklärung muss im übrigen im Zusammenhang mit seinen früheren Äußerungen zu der ihm schon dort gestellten Frage einerseits sowie andererseits seinen weiteren Erklärungen gesehen werden, die B nach seinem am 28.10.2004 vollzogenen Einlassungswechsel abgegeben hat: Zu Beginn der Hauptverhandlung hat er nämlich auf die Frage, ob er Taten der von ihm eingeräumten Art erneut begehen würde, klar, unverhohlen und spontan geantwortet: „Ja, jederzeit; ich brauche da nicht lange zu überlegen, ich habe es ein Jahrzehnt lang überlegt"; Am 28.10.2004 hat er sodann - die eben genannte Äußerung nur wenig einschränkend - erklärt, 'er selber werde sie nicht noch - einmal ausführen, aber er könne sich vorstellen, Planungen solcher Taten für andere durchzuführen'. Am folgenden Hauptverhandlungstag, 03.11.2004, bezeichnete er auf Vorhalt dieser Erklärung hin seine Äußerung als missverständlich und erklärte, 'er habe zum Ausdruck bringen wollen, nur noch die Planungen zur Geldbeschaffung durch andere vornehmen zu wollen'. Auch damit hat er sich dazu bekannt, sich an weiteren schweren Straftaten - gemeint: zur Beschaffung der materiellen Grundlage für die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes - planerisch beteiligen zu wollen, wenn auch nicht eigenhändig. Im weiteren hat er denn auch klar ausgeführt 'er werde niemals seine politische Gesinnung aufgeben und dem Nationalsozialismus abschwören'; dazu wörtlich: „Das können Sie" - Richter - „nicht von mir verlangen"; ferner, 'er sei bereit und könne jederzeit den bewaffneten Kampf wieder begründen im Sinne von beschreiben, definieren und rechtfertigen, wenn ein politischer Zustand erreicht sei, der ihn gebiete; derzeit' könne er sich zur Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes im Hinblick auf seine Inhaftierung keine Meinung bilden". Der Gesamtzusammenhang dieser Äußerungen zeigt klar, dass der Angeklagte B keine grundsätzliche und ernstzunehmende innere Distanzierung von Gewalt zur Durchsetzung seiner nationalsozialistischen Ideen vorgenommen hat, er sich vielmehr vorbehält, jederzeit unter bestimmten politischen Voraussetzungen die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes erneut zu „begründen", was für ihn bedeutet, den Kampf zu planen und durch andere ausführen zu lassen. Nach Überzeugung der Kammer beruht diese Änderung im Erklärungsverhalten des Angeklagten zumindest im Wesentlichen darauf, dass er im Laufe der Hauptverhandlung erkannt hat, dass er hier nicht die von ihm erhoffte öffentliche Resonanz der Gesinnungsgenossen und Sympathisanten gefunden hatte und jetzt daran interessiert war, die zu erwartenden Folgen seines Tuns, die Strafe, möglichst gering zu halten. Dass er eine solche Resonanz anstrebte und sich davon letztlich eine maßgebliche Verkürzung der Strafverbüßung erwartete, ergibt sich schon aus der Art und Weise, mit der er am 4. Verhandlungstag ungefragt äußerte: „Sie - Richter - werden sehen, ich bekommen Lebenslang und Sicherungsverwahrung", die seine Sicherheit zu Ausdruck bringen sollte, dass er die Strafe und die Maßnahme letztlich nicht verbüßen werde. Demgegenüber war seine Haltung nach dem 28. Verhandlungstag ersichtlich von dem Gedanken der „Schadensbegrenzung" bestimmt, ohne dabei aber in irgendeiner Weise von seinem nationalsozialistischen. Gedankengut abzurücken. Dass der Angeklagte tatsächlich dem bewaffneten Kampf auch nicht teilweise entsagt hat, belegt denn auch klar der Inhalt eines am 08.11.2004 in seiner Zelle durch Kriminalbeamte sichergestellten, nicht datierten handschriftlichen Schriftstücks, das sich auf der Rückseite eines seitens der Sachverständigen Dr. K4 an B gerichteten Schreibens vom 05.11.2004 befindet und von B zweifach zerrissen worden war. Die Beschlagnahme dieses demzufolge nach dem 03.11.2004 verfassten Schriftstückes stützte sich auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung der Kammer vom 08.11.1004. In dem Schriftstück heißt es: „Ich stehe jetzt vor der Entscheidung, ob ich die Sache durch diese Aussage verrate oder ob ich ihr durch eine mögliche erweiterte Handlungsfreiheit mehr diene. Das ist nicht leicht, zumal ich diesen Weg schon eingeschlagen habe: Es ging gar nicht anders. Das Drogentherna war nicht mehr zu unterdrücken. So gesehen ist es jetzt wirklich nicht mehr angebracht, Widerstand zu leisten. Augen zu und durch. Rausholen, was rauszuholen ist. Die weiteren Entwicklungen sind doch absehbar. Die Frage ist und da hat der O7-Sprecher Recht: WANN ? Und sind wir erst einmal in einem bewaffneten Kampf, dann sieht die Welt doch schon ganz anders aus. Bis dahin gilt es halt durch-zuhalten. Nur dieser verdammte Weg bis dahin. Was richtig: bis dahin habe ich hier mehr Freiheiten. Ich wün-sche mir nur von den Göttern und den Toten, daß sie mir ein bißchen Erleichterungen geben in meinem Hiersein !" Diese Ausführungen belegen nach Auffassung der Kammer mit aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte auch weiterhin den bewaffneten Kampf beabsichtigt. Dass nicht Aktivitäten dritter Personen zur Ausführung des bewaffneten Kampfes gemeint waren, ergibt sich dabei aus den Folgesätzen in dem Schriftstück, die sich naheliegend auf die vor ihm liegende Haftzeit beziehen. Die Formulierung "bis dahin durchhalten' und 'dieser ... Weg bis dahin' belegen dabei klar, dass er nach seiner Haftentlassung den bewaffneten Kampf fortzusetzen gedenkt. Zu der damit feststehenden wahrheitswidrigen - teilweisen - Distanzierungen vom bewaffneten Kampf in seinen Äußerungen vorn 03.11.2004 fügt sich alsdann klar die Formulierung 'Rausholen, was rauszuholen ist', mit der ersichtlich das Bestreben, in der Hauptverhandlung das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, naheliegend die Vermeidung einer Anordnung der Sicherungsverwahrung, zum Ausdruck gebracht ist. Damit erweisen sich seine am 09.11.2004 geäußerten Distanzierungen als rein taktischer Natur, weil in Widerspruch zu seinen wirklichen Gedanken stehend, die jedenfalls nicht als neue nunmehr die Gefährlichkeit B infragestellende Umstände im o. g. Sinne zu betrachten sind. . Die Einlassung des Angeklagten B, 'er habe das Schriftstück zerrissen, weil er es nicht als aufbewahrenswert angesehen habe', steht dieser Bewertung nicht entgegen: B hat die Richtigkeit der festgehaltenen Überlegungen für den Zeitpunkt ihrer Niederschrift nicht infrage gestellt. Soweit er als Begründung für das Zerreißen des Schriftstücks auf die Landtagswahl in T31 verwiesen hat, lag diese auch zum Zeitpunkt seiner . Abfassung bereits mehr als einen Monat zurück. Ebenso wenig rechtfertigt die aufgrund seiner Taten mit der Untersuchungshaft, eingetretene weitgehende Isolation des Angeklagten von seinen "rechten" Gesinnungsgenossen eine günstige Prognose. Zwar mag B zukünftig nicht mehr auf irgendeine Unterstützung durch die Zeugen T6, L8 und T5, die ihn der Polizei ausgeliefert haben, oder durch andere Gesinnungsgenossen zurückgreifen können. Das Tatgeschehen vom 07.10.2003 zeigt indessen, dass B die von ihm gegenüber seinen Gesinnungsgenossen und der Öffentlichkeit als Tötung von Hochverrätern hingestellte Ermordung von I2 und B10 O1 als Einzeltäter begangen hat - von der Beteiligung der Angeklagten E abgesehen -, so dass die Wahrscheinlichkeit; aus seiner nationalsozialistischen Grundeinstellung heraus erneut so zu handeln, durch seine derzeit fehlende Einbindung in eine Gruppierung letztlich nicht infrage zu stellen ist. f) Die Kammer hat in Ausübung des gernäß § 66 Abs. 3 Satz 2 eingeräumten Ermessens Sicherungsverwahrung trotz des unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld lange dauernden Strafvollzuges angeordnet, weil keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Angeklagte schon die Strafverbüßung zur Warnung dienen lassen wird. Der Inhalt des oben genannten am 08.11.2004 in der Zelle des Angeklagten sichergestellten Schreibens belegt vielmehr im Gegenteil klar, dass er den bewaffneten Kampf nach seiner Haftentlassung fortzusetzen gedenkt. Vor diesem Hintergrund ist eine Haltungsänderung des Angeklagten in der Zeit des Strafvollzuges nicht zu erwarten, so dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung für den dann in fortgeschrittenem Alter befindlichen Angeklagten Unerlässlich erschien. II. Angeklagte E 1. Die Angeklagte E war zur Tatzeit 19 Jahre und 1 Monat alt und damit Heranwachsende im Sinne von § 1 .Abs. 2 JGG. Die Kammer hat auf sie in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG angewandt, weil die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit ergibt, dass sie zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Jugendlicher i. S. des § 105 I Nr. 1 JGG ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (BGHSt 12, 116, 118; 22. ; 41, 42; Brunner, JGG, § 105 Rn 4; Eisenberg, JGG, § 105 Rn 8). Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformungerfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen (BGH NStZ 1989, 574). Auf die Angeklagte K1 E traf nach Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. F2 aus namentlich folgenden Erwägungen Ersteres zu: Schon der biografische Werdegang in der Kindheit von K1 E war gekennzeichnet von frühen Bindungsunsicherheiten und Bindungsbrüchen. Als maßgeblich und einschneidend sind insoweit hervorzuheben die frühe Trennung vorn Vater im Zusammenhang mit der Scheidung der Eltern, der nie aufgeklärte sexuelle Missbrauch sowie die nachfolgenden mehrfachen Umzüge, die K1 E eine soziale Beheimatung erschwerten. Nach Rückkehr des Vaters in die Familie konnte K1 E zwar das Gefühl des „Nesthäkchens" und „Papakindes' entwickeln; ihr Vater als ihre eigentlich primäre Bezugsperson war indessen in den entscheidenden Lebensmomenten wegen seiner berufsbedingten Abwesenheit kaum präsent und stand daher auch emotional nur bedingt zur Verfügung. Wirkliche Zärtlichkeit und Nähe erfuhr K1 in ihrer Kindheit auch bei der Mutter nie, vielmehr entstand ab dem 13. Lebensjahr ein deutlich angespanntes Verhältnis zu ihr, geprägt von langen, erfahrungsgemäß für junge Menschen .in hohem Maße belastende Zeiten der „Funkstille". Nach dem Umzug in die sozial schwierige Umgebung von B8-S5 F3 mit dem Anschluss an eine deviante Peer - Groop und dem schulischen Leistungseinbruch zeigten die Eltern zunächst eine rigide Erziehungsphilosophie mit der Verhängung von Stubenar-rest und Unterbringung K1 in der Heimeinrichtung, die ihr indessen nicht vermittelbar war. Nach ihrer Rückkehr aus dem Heim verzichteten die Eltern demgegenüber weitgehend auf erzieherische Interventionen, Pädagogik hatte danach kaum noch Platz. Möglicherweise kann man ausgehend vom pubertären Entweichen aus dem Heim schon in dem nachfolgenden Einzug der 15-jährigen K1 E bei dem wenig älteren Freund N2 T11 eine gewisse Kontinuität sehen; jedenfalls wurde eine Fluchtbewegung bei dem Einzug in die Wohnung des weiteren Freundes T13 B9 überdeutlich: schon nach wenigen Tagen der Beziehung zog sie zu ihm; vorausgegangen war eine Auseinandersetzung mit den Eltern um ihr Fernbleiben von zu Hause. Eine ähnliche Konstellation wurde in der Beziehung zu dem wesentlich älteren Zeugen N2 T10 erkennbar: der Streit mit dem Vater um die von ihm gewünschte Anmeldung seines Gewerbes auf ihren Namen, deren Verweigerung nach einer Auseinandersetzung mit der Mutter in eine erneute monatelange „Funkstille" mündete. Hinzu kam möglicherweise der unausgesprochene Vorwurf des Drogenkonsums durch die Mutter: All dies führte zusammen mit dem Einzug bei N2 T10 in eine deutliche Orientierungskrise: K1 E ging nun eine rein funktionale Zweckbeziehung mit Schumacher ein, in der sie Drogen nicht mehr zur Stimulation, sondern zur Betäubung konsumierte, um dem ihr nicht mehr erträglich erscheinenden Leben zu entfliehen, wobei sich die Beziehung zu N2 T10 schließlich als immer weniger tragfähig erwies. Damit erfüllte die Angeklagte kurz vor dem Tatzeitpunkt nur äußerlich die Merkmale eines Autonomie- und Verselbständigungsprozesses. Sie war problematische Beziehungen eingegangen, die alsbald zerbrachen und wieder zur Rückkehr ins Elternhaus führten. Die von einer Strategie des den-Elternaus-dem-Wege-Gehens gekennzeichneten Abwendungsbewegungen von den Eltern entsprachen dabei nicht der üblichen Norm, bestehend aus feindosierten Schritten in . der Jugend weg von den Eltern mit Hinwendung zu Freunden bei Aufrechterhaltung der Familienbindung, sondern sie entzog sich mehrfach und relativ abrupt der Präsenz der Eltern mit teilweise krisenhaften Übergängen. Der äußerlichen Unabhängigkeit durch frühzeitige Ab-setzbewegungen von den Eltern steht zudem ein von K1 E und ihren Eltern beschriebenes großes ungestilltes Familienbedürfnis gegenüber, das K1 E gegenüber dem Sachverständigen - insoweit von diesem zeugenschaftlich bekundet - dahin umschrieb, "sie habe Heimweh gehabt, wenn sie nur eine Woche weg gewesen sei'. Ihr Angewiesensein auf die Familie wurde auch überdeutlich in ihrer - ebenfalls von dem Sachverständigen zeugenschaftlich bekundeten - Erklärung gegenüber dem Gutachter, 'das Schlimmste an der Haft sei, dass ihr Vater sie bisher - 17.02.2004 - noch nicht in der Haft besucht habe', was sich in der Folge änderte. Auch darüber hinaus zeigten sich in der grundlegenden Entwicklungsstruktur von K1 E sehr deutlich juvenile Erlebens- und Verhaltenscharakteristiken: - K1 E war es zur Tatzeit noch nicht gelungen, die notwendige Differenzierung zwischen familialen und gesellschaftlichen Rollen einzuhalten. Jugendzeit sei - so der Sachverständige - die Zeit, in der man lerne, diese verschiedenen Rollen auseinander zu halten. Mit ihren Unpünktlichkeiten und Unzuverlässigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Supermarkt, zuletzt noch in dem von ihr initiierten, den Anruf eines Arztes vorspiegelnden Täuschungsmanöver von N2 T10, zeigte K1 E, dass ihr dies noch nicht gelungen ist. - In den letzten Monaten vor der Tat probierte sie - jugendtypisch - verschiedene Lebensentwürfe, indem sie nach anfänglicher Missbilligung des Drogenkonsums bei ihrem Freund S6 L12 und seiner Unterstützung in der kurzen Phase seiner Drogenfreiheit sodann selbst zu Amphetaminen griff dies dokumentiert, dass in dieser Phase noch vieles im Wachsen und Werden begriffen war. Ein klares Entwicklungsdefizit trat darüber hinaus in ihrer - auch insoweit von dem Sachverständigen zeugenschaftlich bekundeten - Erklärung gegenüber diesem zutage, wonach einerseits 'Drogen sie „kaputt" machten, andererseits sie dem Sachverständigen nicht habe versprechen können, nach einer Haftentlassung den Drogenkonsum einzustellen, da sie sich in der Zeit des Konsums wohl gefühlt habe . wie sonst nie'. Die Angeklagte E hat damit statt der in der Adoleszenz zu erwartenden Entwicklung eines sozialverantwortlichen Verhaltens ein deutliches Beispiel für jugendtypisch inkonsistente Urteilsbildung gegeben. Schließlich offenbaren die in der Hauptverhandlung erörterten Briefe der Angeklagten vom 26.03. und 21.04.2004 an ihren Brieffreund N2 T23, dass K1 E noch nicht zu einer die erwachsene junge Frau kennzeichnende weiblichen Identitätsbildung gekommen ist: Aus den Inhalten dieser Briefe wird durch eine deutlich herausgestellte Subordination der Schreiberin unter die Männer die Gefährdung des eigenen Subjektcharakters unter gleichzeitigem Herausstellen des eigenen sexuellen Objektcharakters deutlich sowie insgesamt ein schwieriges Frauen- und damit Selbstbild der Heranwachsenden. Aus alledem, ergebe sich - so der Sachverständige -, dass es sich bei K1 E um eine zur Tatzeit noch prägbare, ungefestigte Person gehandelt habe. Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen überein, die die sehr erfahrene Vertreterin der Jugendgerichtshilfe aufgrund zahlreicher eingehender Kontakte mit der Angeklagten in der Untersuchungshaft vorgetragen hat. Dem hat sich die Kammer unter Würdigung des Eindruckes angeschlossen, den sie von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat. 2. Gegen die Angeklagte war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe zu verhängen. K1 E war Gehilfin bei einem Mord, durch den zwei Menschen ums Leben gekommen sind, wofür das allgemeine Strafrecht - nach Milderung* gemäß §§ 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren und 3 Monaten vorsieht. Des weiteren hat sie Beihilfe zu einem schweren Raub mit Todesfolge geleistet, für den das allgemeine Strafrecht - nach Milderung gemäß § 27 Abs. 2 - Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten vorsieht. Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 JGG waren demgegenüber zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei der Angeklagten nicht zu erkennen. Es liegen keine Umstände vor, die dafür sprechen, dass in der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten Mängel vorhanden sind, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten in sich bergen. Die Angeklagte war vor der Tat - von einem Ladendiebstahl im Jahre 1999 abgesehen noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch im übrigen ist sie in den letzten Jahren in ihrem sozialen Umfeld zu keinem Zeitpunkt durch aggressives oder dissoziales Verhalten aufgefallen. Die Tat selbst war vielmehr zur Überzeugung der Kammer Folge ihres - schicksalhaften - Zusammentreffens mit dem Angeklagten B, ihrer ihm entgegengebrachten Liebe und des daraus folgenden kritiklosen Vertrauens in dessen Vorstellungen und Entscheidungen, die der Angeklagte B - ungeachtet seiner durchaus vorhandenen Zuneigung für die junge Frau - bewusst für seine Ziele missbraucht hat. Bei der Bemessung der Jugendstrafe war von einem Strafrahmen auszugehen, der von 6 Monaten bis zu 10 Jahren im Höchstmaß reicht, §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, 105 Abs. 3 JGG. Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen; allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH StV 82, 474). Dabei hat sich die Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld in erster Linie nach dem Wohl des Verurteilten und nach erzieherischen Erfordernissen zu richten, während dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat insoweit keine selbständige Bedeutung zukommt. ln Fällen schwersten Verschuldens und schwerster Schäden - wie hier - sind indessen Belange der Schuld und Vergeltung angemessen zu berücksichtigen, wobei aber auch hier der Erziehungsgedanke vorrangiger Maßstab der Straffestsetzung sein muss. Das Gewicht des Tatunrechts muss daher gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden (BGHR JGG .§ 18 Abs. 2 "Erziehung 3" und "Erziehung 8"). Bei der konkreten Strafzumessung war der Angeklagten zugute zu halten, dass sie weder vorbestraft ist noch durch aggressives Verhalten aufgefallen ist. Für sie sprach, dass sie den äußeren Geschehensablauf der Tat vom 07.10.2003 eingeräumt hat, ungeachtet dessen, dass sie bis zum Schluss von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat geltend zu machen, die Absicht B zur Begehung einer Raubtat nicht erkannt und die Fesselungshandlungen nur aus Angst vor diesem vorgenommen zu haben. Die Angeklagte hat schließlich in ihrem Schlusswort, wenn auch eher floskelhafte, so aber nach Auffassung der Kammer doch ehrliche Worte ihres Bedauerns geäußert, indem sie erklärt hat: „Ich kann nur sagen, es tut mir. leid, was da passiert ist". Wirkliches Mitgefühl mit den Opfern und insbesondere mit den beiden minderjährigen Kindern von I2 O1 und N9 C6. hat sie demgegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, sei es ihrem Naturell entsprechend, sei es einer ihr von ihren Verteidigern vorgegebenen Strategie folgend. Wenn sie in der Hauptverhandlung Gemütsbewegungen zeigte, weinte sie nach dem Eindruck der Kammer eher über sich und über ihre Situation, weniger über ihre Schuld. Der Angeklagten konnte ihre - bei allem anzunehmenden guten Willen ihrer Eltern - in der Kindheit und in der Jugendzeit schwierig verlaufene Entwicklung zugute gehalten werden, die bestimmt war durch eine frühe Trennung vom Vater, eine über Jahre hinweg problematische Beziehung zu ihrer Mutter, häufige Wohnungswechsel, den damit zusammenhängenden Anschluss an die Mädchen-Gang in B8-S5 F3, die anschließende Heimunterbringung und einen letztlich nie geklärten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs. Für sie sprach ferner, dass sie - wie schon erwähnt - von dem Angeklagten B unter bewusster Ausnutzung ihrer Liebe und ihres nahezu restlosen Vertrauens in ein Tatgeschehen verstrickt worden ist, in das B sie – auch insoweit bewusst - nicht eingeweiht hat und dessen Ausführungsbeginn sie erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erreichen des Tatortes erkannt hat, dem sie sich aber durch die Weigerung hätte widersetzen können, ihn in die Kanzlei zu begleiten oder durch späteres Verlassen der Kanzlei vor Beginn der Tat gegen Frau C6. Die nachfolgenden Beihilfehandlungen leistete sie nicht aus sich heraus, sondern nur auf Anweisungen B, indem sie die Tasche mit der Tatwaffe zur Kanzlei trug, in der Kanzlei bei ihm blieb, B10 O1 fesselte und bei I2 O1 einen Fesselungsversuch unternahm. Ihr war ferner zugute zu halten, dass sie die Tötungen der Opfer nicht beabsichtigte, sondern .ihr hinsichtlich des Todes von N9 C6 - nur Leichtfertigkeit und hinsichtlich des Todes von I2 und B10 O1 - nur bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Bei der Strafzumessung wirkte sich zu ihren Gunsten zudem mildernd aus, dass unter der Geltung allgemeinen Strafrechts die Strafrahmen für beide Taten gemäß §§ .27'Abs. 2, 49 zu mildern gewesen wären. Hinzu kommt, dass unter der Geltung allgemeinen Strafrechts hinsichtlich der . Beihilfe zur Tötung von I2 und B10 O1 auf der Grundlage folgender Erwägungen eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 vorzunehmen gewesen wäre: Es ist nicht festgestellt, dass die Angeklagte E bei Ausführung der Fesselungen eines oder mehrere der von B verwirklichten Mordmerkmale oder ein sonstiges täterbezogenes Mordmerkmal in eigener Person erfüllt hat. Festgestellt ist lediglich, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt rnit einer Tötung der Opfer rechnete und - dennoch - aus Liebe zu U B und im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Entscheidungen die Fesselungshandlungen durchführte. Ihr fehlten damit die besonderen persönlichen und täterbezogenen Merkmale, die die Strafbarkeit B gemäß § 211 begründen, so dass ihre Strafe unter Geltung allgemeinen Strafrechts gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 nochmals zu mildern gewesen wäre. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass sich K1 E seit 14 Monaten in Untersuchungshaft befindet, die sie als Heranwachsende, die zum ersten Mal Haft erleidet, als besonders belastend empfindet, zumal sie erst nach einiger Zeit auch von ihrem geliebten Vater Besuch erhalten hat. In der Haft hat sie sich beanstandungsfrei geführt. Andererseits wiegen ihre Taten schwer. Die Angeklagte E hat durch zwei selbständige Handlungen Beihilfe zu zwei schweren Verbrechen geleistet, durch die der Tod von drei unschuldigen Menschen verursacht worden ist, wobei ihr allerdings im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Raub mit Todes-folge der Tod von I2 und B10 O1 nicht nochmals zuzurechnen war. Durch die Taten haben die zwei minderjährigen Kinder der Opfer, B11 und D4 C6, ihre Eltern verloren, was der Angeklagten zuzurechnen ist, weil solches für sie vorhersehbar war. Dabei muss gesehen werden, dass die Tat von der Angeklagten E nicht etwa zusammen mit B vorbereitet worden ist, andererseits für sie aber auch nicht überraschend kam. Sie war von B durch die erörterten Äußerungen von Beginn ihrer Beziehung an auf Ähnliches gezielt vorbereitet worden, ohne dass sie dem - von der Äußerung des Erschreckens beim ersten Anblick der Tatwaffe und den dabei kurze Zeit erwogenen Trennungsgedanken abgesehen - erkennbar etwas entgegengesetzt hat. Durch ihr Verhalten B gegenüber hat sie diesen damit zu der - letztlich zutreffenden - Meinung veranlasst, sie vertraue ihm völlig und werde aus diesem Vertrauen und aus Liebe zu ihm letztlich alles tun, was er ihr sage. Strafschärfend musste sich ferner auswirken, dass sich die Angeklagte E gegenüber dem Zeugen T5 der gerade einen Tag zurückliegenden Tat mit dem Tod dreier Menschen in einer von diesem als ,,stolz" und „aufgekratzt" empfundenen Stimmungslage in einer geradezu menschenverachtenden Weise gebrüstet hat, indem sie erklärte, 'das sei eine ziemlich heftig Aktion gewesen, das sei ziemlich laut gewesen'. In diesen Äußerungen kommt ein erschreckendes Ausmaß an nachträglicher Identifizierung mit den Taten B zum Ausdruck, was nachhaltige erzieherische Einwirkung erforderlich macht. Strafschärfend war schließlich, dass der Angeklagten E tateinheitlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorzuwerfen ist, der indessen im Hinblick darauf nicht sonderlich schwer wiegt, dass sie die Tasche mit der Tatwaffe lediglich auf die Aufforderung des Angeklagten B getragen hat. Nach Abwägung aller zugunsten und zulasten der Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um ihr das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf sie einzuwirken. Die Dauer der Verbüßungszeit wird maßgeblich davon abhängen, ob es K1 E in der Haft gelingt, sich rückhaltlos zu ihrer schweren Schuld zu bekennen und die Ursachen ihrer Verstrickung grundlegend und dauerhaft positiv zu künftiger Straffreiheit aufzuarbeiten, wozu ihr angesichts der Schwierigkeiten in Jugend- und Heranwachsendenzeit naheliegend auch mit therapeutisch-psychiatrischer Hilfe angeboten werden sollte. Dafür, dass die Angeklagte E die Fähigkeit zu einem solchen Sinneswandel hat und ferner über gute Anlagen verfügt, durchaus Tüchtiges zu leisten und mit ihrem zukünftigen Leben einen Teil der Schuld abzutragen die sie auf sich geladen hat, sind in der Hauptverhandlung Ansätze durchaus sichtbar geworden, wie sich abgesehen von ihrer bisherigen Unbestraftheit aus den sehr positiven Urteilen ihrer Arbeitskolleginnen und den positiven Einschätzungen ihrer Freundin, ihrer Freunde und Bekannten und ihrer Eltern ergibt. F. Die sichergestellte Tatwaffe sowie die zugehörige Munition waren gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2. WaffG einzuziehen, da diese Gegenstände zu der Begehung der Straftaten vom 07. und 08.10.2003 gebraucht worden sind. G. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 465, 467 StPO, 2, 74, 109 Abs. 2 JGG.