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Beschluss

6 T 5/05

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vermögenslosen Betreuten richtet sich die Vergütung aus der Staatskasse zwingend nach den Sätzen des Berufsvormündervergütungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 BvormVG). • Fortbildungen ohne Abschluss als Hochschulstudium oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung rechtfertigen keine Einstufung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BvormVG. • Eine landesrechtliche Nachqualifizierung, die nicht vorgesehen ist, begründet keinen Vergütungsanspruch nach höheren Sätzen; dies verletzt nicht das Recht auf Berufsfreiheit, solange ausländische oder andere Prüfungen nach Landesrecht anerkannt werden können.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Betreuervergütung nach BVormVG bei fehlender Hochschulausbildung • Bei vermögenslosen Betreuten richtet sich die Vergütung aus der Staatskasse zwingend nach den Sätzen des Berufsvormündervergütungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 BvormVG). • Fortbildungen ohne Abschluss als Hochschulstudium oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung rechtfertigen keine Einstufung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BvormVG. • Eine landesrechtliche Nachqualifizierung, die nicht vorgesehen ist, begründet keinen Vergütungsanspruch nach höheren Sätzen; dies verletzt nicht das Recht auf Berufsfreiheit, solange ausländische oder andere Prüfungen nach Landesrecht anerkannt werden können. Die Betreuerin war seit Juli 2003 für eine betreute Person bestellt. Das Amtsgericht Köln hatte zuvor Vergütungen für 2003 auf Grundlage eines Stundensatzes von 31 € festgesetzt; eine Beschwerde des Bezirksrevisors dagegen war zurückgewiesen worden. Nach Verlagerung des Verfahrens an das Amtsgericht Bergisch Gladbach beantragte die Betreuerin Vergütung für Juni bis August 2004 erneut mit 31 €/Stunde und legte Fortbildungsnachweise vor. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach setzte die Vergütung jedoch nur mit 23 €/Stunde fest und richtete den Anspruch gegen die Staatskasse. Dagegen legte die Betreuerin sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die richtige Einstufung der Betreuerin nach den Sätzen des Berufsvormündervergütungsgesetzes unter Würdigung ihrer Fortbildungen und Ausbildung. • Anwendbare Normen: §§ 1908i, 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836a BGB; § 1 Abs. 1 BvormVG; Übergangsregelungen des BvormVG sowie landesrechtliche Regelungen zur Nachqualifizierung. • Maßstab der Vergütung: Nach §§ 1908i, 1836 BGB sind Fachkenntnisse, Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte maßgeblich; für vermögenslose Betreute schränkt § 1836a BGB das Ermessen ein und verweist auf die Sätze des BvormVG. • Einstufung nach BvormVG: Die Betreuerin verfügt nur über eine kaufmännische Ausbildung; vorgelegte Fortbildungen und eine 406-stündige Maßnahme an einer Fachhochschule stellen kein Hochschulstudium oder eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BvormVG dar. • Keine Nachqualifizierung: Aufgrund der landesrechtlichen Regelung in NRW ist eine Nachqualifizierung ausgeschlossen, sodass die bis 31.12.2002 mögliche Einstufung zu 31 € nicht weiter greift. • Vertrauensschutz und Berufsfreiheit: Die Kammer verneint einen durchgreifenden Vertrauensschutz, weil das BVormVG und erforderliche landesrechtliche Nachqualifizierungsregelungen bereits bestanden und die Rechtslage offen war; ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor, da Anerkennungsregelungen vorgesehen sind. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die vorgelegten Nachweise genügen nicht, um die höhere Vergütung zu rechtfertigen; daher war die Reduzierung auf 23 € sachgerecht. Die Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung der Vergütung wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht durfte die Vergütung auf 23 €/Stunde zzgl. Umsatzsteuer festsetzen. Die Entscheidung folgt der zwingenden Verweisung auf die Sätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes für aus der Staatskasse zu zahlende Vergütungen und der engen Auslegung, was als Hochschulausbildung oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung gilt. Vorgelegene Fort- und Weiterbildungen ohne entsprechenden Abschluss reichen nicht aus, um eine höhere Einstufung zu begründen. Damit verbleibt der Vergütungsanspruch der Betreuerin gegen die Staatskasse in reduzierter Höhe und die sofortige Beschwerde ist in der Sache erfolglos; die weitere Beschwerde wurde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen.