Urteil
85 O 194/04
LG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Lossagung vom Vertrag nach § 90a Abs. 3 HGB ist nicht mit einer Kündigung i.S.v. § 89a HGB gleichzusetzen.
• Die Erklärung des Handelsvertreters, sich unter Provisionsverzicht vom Vertrag und Wettbewerbsverbot lossagen zu wollen, ist nach Empfängerhorizont nicht automatisch als außerordentliche Kündigung zu verstehen.
• Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB setzt eine wirksame außerordentliche Kündigung voraus und scheidet aus, wenn der Handelsvertreter keine solche Kündigung erklärt hat.
• Bei der Zurverfügungstellung eines PC-Systems kann zwischen unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden, für die Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (§ 86a Abs.1 HGB) und als Geschäftseinrichtung behandelten, vom Handelsvertreter zu tragenden Leistungen unterschieden werden.
Entscheidungsgründe
Lossagung vom Agenturvertrag unterscheidet sich von außerordentlicher Kündigung; kein Schadensersatz • Eine Lossagung vom Vertrag nach § 90a Abs. 3 HGB ist nicht mit einer Kündigung i.S.v. § 89a HGB gleichzusetzen. • Die Erklärung des Handelsvertreters, sich unter Provisionsverzicht vom Vertrag und Wettbewerbsverbot lossagen zu wollen, ist nach Empfängerhorizont nicht automatisch als außerordentliche Kündigung zu verstehen. • Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB setzt eine wirksame außerordentliche Kündigung voraus und scheidet aus, wenn der Handelsvertreter keine solche Kündigung erklärt hat. • Bei der Zurverfügungstellung eines PC-Systems kann zwischen unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden, für die Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (§ 86a Abs.1 HGB) und als Geschäftseinrichtung behandelten, vom Handelsvertreter zu tragenden Leistungen unterschieden werden. Der Kläger war langjähriger Versicherungsvertreter der Beklagten. Die Beklagte kündigte den Agenturvertrag mit Schreiben vom 18.12.2002 zum 31.12.2003 und entband den Kläger sofort von weiterer Tätigkeit; sie wies auf die Möglichkeit hin, sich vom Vertrag und Wettbewerbsverbot lossagen zu können. Der Kläger schrieb am 20.06.2003, er sage sich unter Verzicht auf noch zustehende Provisionen zum 31.07.2003 loss und verlangte Ausgleichszahlung, die gezahlt wurde. Er wertete dieses Schreiben später als außerordentliche Kündigung gemäß § 89a HGB und begehrte Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung. Außerdem forderte er Rückzahlung seit Januar 2000 entrichteter Gebühren für ein CONAS-PC-System, da ihm bestimmte Informationen nur noch elektronisch statt in Papierform bereitgestellt wurden. Das Gericht hat nach teilweiser Klagerücknahme entschieden. • Die Klage ist unbegründet; ein Feststellungsinteresse war zweifelhaft, da der Kläger Leistungsklage als effektiveren Rechtsschutz hatte und den Zahlungsantrag im Termin zurücknahm. • Das Schreiben vom 20.06.2003 ist nach Empfängerhorizont als Lossagung vom Vertrag und Wettbewerbsverbot zu verstehen und nicht als außerordentliche Kündigung i.S.v. § 89a HGB; Lossagung und Kündigung sind nach § 90a Abs.3 HGB nicht identisch. • Hätte der Kläger eine außerordentliche Kündigung erklären wollen, hätte er dies klarer zum Ausdruck bringen müssen; die Beklagte hatte keinen Anlass, die Erklärung anders zu verstehen. • Eine Kündigung der Beklagten vom 18.12.2002 konnte der Kläger mit sechsmonatigem Abstand nicht mehr wirksam durch Ausübung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bekämpfen; auch im Handelsvertreterrecht gilt, dass ein Kündigungsberechtigter innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes handeln muss. • Selbst bei Annahme einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, bestimmte langjährige Vertreter nur aus triftigem Grund zu kündigen, könnte die dokumentierte negative Provisionsentwicklung einen triftigen Grund darstellen; darüber bedurfte es hier keiner Entscheidung. • Zu den PC-Kosten: Nach § 86a Abs.1 HGB sind für die Tätigkeit erforderliche Unterlagen unentgeltlich zu stellen; das 1996 vereinbarte CONAS-System war jedoch als Geschäftseinrichtung/entgeltliche Nutzungsüberlassung behandelt worden, sodass der Kläger die Gebühren zu tragen hatte. • Dass Dynamiknachträge seit 2001 nur noch elektronisch bereitgestellt wurden, rechtfertigt nicht die vollständige Übernahme aller Leasing-, Wartungs- und Nutzungsgebühren durch die Beklagte; allenfalls käme eine marginale Erhöhung eines fest übernommenen Betrags in Betracht, wofür es an konkretem Vortrag fehlt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz nach § 89a Abs.2 HGB, weil er keine wirksame außerordentliche Kündigung erklärt hat und sein Schreiben als Lossagung zu verstehen war. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der CONAS-Gebühren, da das System als entgeltliche Geschäftseinrichtung vereinbart war und nur bei marginalem Zusatznutzen für Dynamiknachträge allenfalls eine geringe Anpassung des übernommenen Festbetrags in Betracht käme, die nicht beziffert wurde. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.