Beschluss
1 T 38/05
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Vergütung einer Berufsbetreuerin für vermögenslose Betreute sind nach § 1836a BGB die Sätze des § 1 Abs.1 BVormVG maßgeblich.
• Eine nicht klassisch akademische Fortbildung mit Abschlussprüfung kann nach landesrechtlicher Regelung und § 2 Abs.2 BVormVG einer Hochschulausbildung gleichgestellt werden, wenn Voraussetzungen der Nachqualifizierung erfüllt sind.
• Ist eine vergleichbare Nachqualifizierung vor Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Regelungen erfolgreich abgeschlossen worden, darf die Betreuerin dadurch nicht schlechter gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Zubilligung des Stundensatzes von 31 € an Berufsbetreuerin nach Nachqualifizierung • Zur Vergütung einer Berufsbetreuerin für vermögenslose Betreute sind nach § 1836a BGB die Sätze des § 1 Abs.1 BVormVG maßgeblich. • Eine nicht klassisch akademische Fortbildung mit Abschlussprüfung kann nach landesrechtlicher Regelung und § 2 Abs.2 BVormVG einer Hochschulausbildung gleichgestellt werden, wenn Voraussetzungen der Nachqualifizierung erfüllt sind. • Ist eine vergleichbare Nachqualifizierung vor Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Regelungen erfolgreich abgeschlossen worden, darf die Betreuerin dadurch nicht schlechter gestellt werden. Für einen Betroffenen war eine Betreuung angeordnet worden; die Beteiligte zu 2. wurde als Berufsbetreuerin bestellt. Das Amtsgericht setzte für die Betreuerin die Vergütung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.08.2004 auf insgesamt 6.924,65 € fest und ging von einem Stundensatz von 31 € aus. Die Beteiligte zu 3. legte sofortige Beschwerde ein und forderte stattdessen die Festsetzung eines Stundensatzes von 23 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beschwerde ist zulässig und fristgerecht, zielte allein auf die Höhe des anzusetzenden Stundensatzes ab. Streitgegenstand ist, ob die Betreuerin wegen ihrer Fortbildungen und beruflichen Erfahrung den höheren Satz gemäß § 1 Abs.1 BVormVG beanspruchen kann. Relevant sind insbesondere die nachgewiesenen Fortbildungen an einer Fachhochschule, die Dauer der berufsmäßigen Tätigkeit und die landesrechtlichen Regelungen zur Nachqualifizierung. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1908i, 1836 Abs.2, 1935 Abs.3 und 4 BGB sowie § 1 BVormVG und § 2 Abs.2 BVormVG; bei vermögenslosen Betreuten sind die BVormVG-Sätze für Vergütungen aus der Staatskasse maßgeblich. • § 1 Abs.1 Satz2 Nr.2 BVormVG bemisst den höheren Stundensatz unter anderem nach einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder gleichwertiger Qualifikation; das Ermessen des Gerichts ist hierdurch eingeschränkt. • Die vorgelegten Fortbildungen an der Fachhochschule stellen kein Hochschulstudium im engeren Sinn dar, aber § 2 Abs.2 BVormVG erlaubt die Gleichstellung, wenn eine staatlich anerkannte Prüfung nach entsprechender Fortbildung abgelegt wurde und weitere Voraussetzungen (mindestens fünf Jahre berufsmäßige Betreuungstätigkeit, Teilnahme an qualifizierender Umschulung/Fortbildung) vorliegen. • In Nordrhein-Westfalen erkennt das Ausführungsgesetz frühere Nachqualifikationen an, sodass bereits vor Inkrafttreten abgeschlossene Fortbildungen mit Abschlussprüfung berücksichtigt werden können; die Fachhochschule bestätigte die Vergleichbarkeit der 2001 abgeschlossenen Weiterbildung. • Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, der Beteiligten zu 2. den Stundensatz von 31 € zuzubilligen; die amtsgerichtliche Festsetzung war nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Stundensatz von 31 € für die Berufsbetreuerin gerechtfertigt ist, weil ihre erfolgreiche Fortbildung mit Abschlussprüfung und ihre langjährige berufsmäßige Betreuungstätigkeit einer Hochschulausbildung gleichgestellt werden können. Eine Ungleichbehandlung gegenüber späterer Nachqualifizierung wäre nicht sachgerecht; deshalb sind die BVormVG-Sätze entsprechend anzuwenden. Damit bleibt die amtsgerichtliche Festsetzung der Vergütung in Höhe von insgesamt 6.924,65 € bestehen. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen.