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Urteil

20 O 503/03

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilnahmen an Pyramidensystemen wie "Herzkreisen" sind als sittenwidrige Vereinbarungen nach § 138 Abs.1 BGB zu werten und damit nichtig. • Ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB scheitert, wenn der Leistende sich der Einsicht der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat; in diesem Fall greift die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB. • Kein Schadensersatz nach § 823 BGB i.V.m. StGB- oder UWG-Normen und kein Anspruch aus § 826 BGB, wenn keine spezielle Täuschung, kein schutzwürdiger Wettbewerbsverstoß und kein besonders verwerfliches Verhalten gegenüber geschützten Personen nachgewiesen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung bei Teilnahme an sittenwidrigem Pyramidensystem (Herzkreis) • Teilnahmen an Pyramidensystemen wie "Herzkreisen" sind als sittenwidrige Vereinbarungen nach § 138 Abs.1 BGB zu werten und damit nichtig. • Ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB scheitert, wenn der Leistende sich der Einsicht der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat; in diesem Fall greift die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB. • Kein Schadensersatz nach § 823 BGB i.V.m. StGB- oder UWG-Normen und kein Anspruch aus § 826 BGB, wenn keine spezielle Täuschung, kein schutzwürdiger Wettbewerbsverstoß und kein besonders verwerfliches Verhalten gegenüber geschützten Personen nachgewiesen sind. Drei Klägerinnen zahlten im Dezember 2002 je 2.500 EUR im Rahmen einer Herzkreisveranstaltung an die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt Empfängerin war. Herzkreise sind pyramidale Schenksysteme, bei denen jeweils acht neue Teilnehmer einem Empfänger Geld zahlen und dadurch Positionen nachrücken; das System setzt ständige Anwerbung neuer Teilnehmer voraus. Die Klägerinnen behaupteten, sie seien nicht oder nicht ausreichend über die Systemfunktion und das Risiko aufgeklärt worden und verlangten Rückzahlung. Die Beklagte hielt dagegen, die Systematik sei bei der Veranstaltung umfassend erklärt worden; es sei auf Risiken und das mögliche Totlaufen hingewiesen worden. Das Gericht hörte Parteien und Zeugen und wertete Beweisaufnahme und Sitzungsprotokolle aus. Es stellte fest, dass das System erläutert wurde und dass die Klägerinnen zumindest leichtfertig die Einsicht in die Sittenwidrigkeit ihres Handelns vermieden hatten. Die Klagen wurden abgewiesen. • Die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Teilnahme am Herzkreis sind nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, weil das Pyramidensystem langfristig zwangsläufig bei nachrückenden Teilnehmern zu Verlusten führt und die private Sphäre kommerzialisiert wird. • Ein materieller Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.1 BGB besteht dem Grunde nach, ist aber durch die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerinnen sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen haben müssen. • Die Rechtsprechung verlangt kein subjektives Wissen um Sittenwidrigkeit, ausreichend ist, dass sich die Sittenwidrigkeit aus der Laiensicht aufdrängen musste; hier wurden das Konzept und die Notwendigkeit, neue Teilnehmer zu werben, erläutert, sodass die Klägerinnen Pflichten zur Nachprüfung und Zurückhaltung trafen. • Die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheitern: Kein Glücksspieltatbestand nach §§ 284, 286 StGB, kein Betrug, da keine hinreichend substantiierten Täuschungsvorwürfe vorliegen, kein Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 6c UWG wegen fehlendem Wettbewerbs- und Mitbewerberschutz sowie kein § 826 BGB-Anspruch, weil kein besonders verwerfliches Ausnutzen nachgewiesen ist. • Eine Einschränkung der Kondiktionssperre durch Treu und Glauben nach § 242 BGB ist nicht angezeigt; die Rechtsordnung muss das Risiko solcher Einsätze als wirtschaftliche Selbstverantwortung der Teilnehmer belassen, zumal das Risiko für einen durchschnittlichen Teilnehmer erkennbar war. • Die Beweiswürdigung stützt die Feststellung, dass die Klägerinnen informiert wurden: Zeugenaussagen und Auslagen zeigten, dass die Systematik und die Notwendigkeit zur Anwerbung neuer Teilnehmer regelmäßig erklärt wurden, und die Klägerinnen hatten vor der Schenkung Gelegenheit zur Rücktrittsentscheidung. Die Klagen der drei Klägerinnen werden abgewiesen; sie erhalten keine Rückzahlung der jeweils geleisteten 2.500 EUR. Zwar sind die Vereinbarungen über die Teilnahme am Herzkreis sittenwidrig und damit nichtig, ein Rückforderungsanspruch scheitert jedoch an der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB, weil sich die Klägerinnen der Einsicht in die Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen haben. Schadensersatzansprüche aus deliktischen und wettbewerbsrechtlichen Normen werden ebenfalls verneint, weil kein Betrug, kein schutzwürdiger Wettbewerbsverstoß und kein besonders verwerfliches Ausnutzen vorliegt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.