Urteil
27 O 344/04
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Teilungsversteigerung tritt der Erlös in die Stellung des bisherigen gemeinschaftlichen Gegenstands und die Miteigentümer erhalten ihren hälftigen Anteil.
• Übernommene Grundschulden, die allein persönliche Verbindlichkeiten eines Miteigentümers sichern, mindern nicht den Anspruch des anderen Miteigentümers auf seinen hälftigen Erlös gemäß § 756 S.1 BGB.
• Ein Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder eine behauptete unentgeltliche Zuwendung des mitgliedschaftlichen Vorteils kann den Geldanspruch des Miteigentümers nur ausnahmsweise begründen und war hier nicht substantiiert dargelegt.
• Ausgleichsansprüche nach Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen nur in Betracht, wenn über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinaus eine gemeinsame wirtschaftliche Zielsetzung vereinbart war; dies war nicht festgestellt.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Hälfte des Erlöses bei Teilungsversteigerung trotz Übernahme persönlicher Grundschulden • Bei Teilungsversteigerung tritt der Erlös in die Stellung des bisherigen gemeinschaftlichen Gegenstands und die Miteigentümer erhalten ihren hälftigen Anteil. • Übernommene Grundschulden, die allein persönliche Verbindlichkeiten eines Miteigentümers sichern, mindern nicht den Anspruch des anderen Miteigentümers auf seinen hälftigen Erlös gemäß § 756 S.1 BGB. • Ein Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder eine behauptete unentgeltliche Zuwendung des mitgliedschaftlichen Vorteils kann den Geldanspruch des Miteigentümers nur ausnahmsweise begründen und war hier nicht substantiiert dargelegt. • Ausgleichsansprüche nach Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen nur in Betracht, wenn über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinaus eine gemeinsame wirtschaftliche Zielsetzung vereinbart war; dies war nicht festgestellt. Die Parteien führten über 15 Jahre eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und kauften 2000 gemeinsam ein bebautes Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Der Beklagte nahm zur Teilfinanzierung Darlehen auf, die durch Grundschulden gesichert wurden. Er erhielt am 15.04.2004 bei einer Teilungsversteigerung den Zuschlag; der Erlös betrug 317.145,94 €; der Beklagte übernahm die bestehenden Grundschulden und bot deshalb nur 61.500 € bar. Die Klägerin verlangte daraufhin ihren hälftigen Anteil des Erlöses und machte geltend, sie habe zuvor erhebliche Mittel in ein Mehrfamilienhaus und damit in die Finanzierung des Grundstücks eingebracht. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe durch seine Bedienung der Darlehen ohne eigenen Kapitaleinsatz sukzessive von einer unentgeltlichen Zuwendung profitiert und berief sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage; er beantragte Abweisung der Klage. • Die Klage ist begründet; Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 158.572,97 € aus §§ 753, 742 BGB. • Der Erlös der Teilungsversteigerung tritt dinglich an die Stelle des früheren gemeinschaftlichen Grundstücks, die Miteigentümer erhalten ihren jeweiligen Anteil (hälftig). • Übernommene Grundschulden, die allein zur Sicherung persönlicher Verbindlichkeiten des Beklagten dienten, mindern den hälftigen Anspruch der Klägerin nicht: § 756 S.1 BGB begründet einen Befreiungsanspruch, der nach Versteigerung so zu behandeln ist, als sei allein der Anteil des anderen mit dem Sicherungsrecht belastet gewesen. • Der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift nicht durch. Soweit der Beklagte eine unentgeltliche Zuwendung geltend macht, ist sein Vortrag unsicher und nicht substantiiert; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Grundlinie des Rechts nichtehelicher Lebensgemeinschaften gemeinschaftsbezogene Leistungen regelmäßig nicht ausgeglichen werden. • Ansprüche aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen nicht in Betracht, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine über die Lebensgemeinschaft hinausgehende gemeinsame wirtschaftliche Zielsetzung bestand. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen aus §§ 91, 709 S.1 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Die Klägerin erhält 158.572,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2004, weil bei der Teilungsversteigerung der Erlös den früheren gemeinschaftlichen Gegenstand ersetzt und ihr der hälftige Erlös ohne Abzug der vom Beklagten übernommenen, allein dessen persönliche Verbindlichkeiten sichernden Grundschulden zusteht. Der Einwand des Beklagten, es liege eine unentgeltliche Zuwendung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, ist nicht substantiiert und greift nicht; auch bestehen keine weitergehenden Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.