Urteil
27 O 344/04
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2005:0525.27O344.04.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158.572,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158.572,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2004 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien bildeten über 15 Jahre eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Mit Vertrag vom 11.02.2000 (Bl. 47 ff. d.A.) kauften die Parteien ein bebautes Grundstück. Sie wurden Miteigentümer zu je ½. Der Beklagte nahm Darlehn zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises auf. Zur Absicherung der Darlehn wurden Grundschulden bestellt. Der Beklagte betrieb die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Er erhielt am 15.04.2004 den Zuschlag. Der Versteigerungserlös belief sich auf 317.145,94 €. Der Beklagte übernahm allerdings die die vorgenannten Darlehn sichernden Grundschulden und gab daher nur ein Bargebot in Höhe von 61.500,- € ab. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 23.04.2004 zur Zahlung eines Betrages von 158.679,97 € auf. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten einen Betrag von 400.000,- DM gegeben, der dieses in ein Mehrfamilienhaus investiert habe. Aus dem Verkauf dieses Hauses habe dann der Kauf des streitgegenständlichen Wohngrundstücks größtenteils finanziert werden können. Ferner habe sie weitere Gelder zur Finanzierung des Hauses zur Verfügung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 158.572,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin eine unentgeltliche Zuwendung erhalten habe. Diese bestehe darin, dass die Klägerin an dem Wohngrundstück zur Hälfte beteiligt, aber nur der dinglichen Haftung in das Objekt unterworfen gewesen sei. Mit der sukzessiven Abtragung der Belastungen aus den Krediten, die allein er, der Beklagte, bedient habe, habe sich damit ein nicht valutierter Anteil am Grundvermögen für die Klägerin aufgebaut, welcher der Klägerin in ständig steigendem Umfang zugewachsen sei. Für diesen Zuwachs habe sie keine eigenen Mittel erbringen müssen. Nach dem Auszug der Klägerin sei die entsprechende Geschäftsgrundlage, nämlich das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weggefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 158.572,97 € aus §§ 753, 742 BGB zu. Die Parteien waren Miteigentümer zu je ½ des streitgegenständlichen Grundstücks. Im Wege der Teilungsversteigerung wurde hierfür ein Erlös in Höhe von 317.125,94 € erzielt. Davon steht der Klägerin die Hälfte zu. Die Gemeinschaft der Parteien ist nicht durch den Zuschlag 15.04.2004 erloschen, sondern setzt sich am Erlös fort, der im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des bisherigen gemeinschaftlichen Gegenstandes tritt (vgl. OLG Köln FamRZ 1991, 1334, 1335). Der Klägerin steht der hälftige Anteil des Erlöses ohne Abzug der Grundschulden zu, die der Beklagte bei der Ersteigerung des Grundstücks übernommen hat. Dies ergibt sich daraus, dass diese Grundschulden allein der Sicherung persönlicher Schulden des Beklagten dienten. Damit hatte die Klägerin, deren Miteigentumsanteil von Grundschulden mitbelastet gewesen ist, gemäß § 756 S. 1 BGB einen Befreiungsanspruch. Nach Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens hat der vorgenannte Befreiungsanspruch den Inhalt, bei der Aufhebung der Gemeinschaft so behandelt zu werden, als sei allein der Anteil des anderen mit dem der Sicherung seiner Schuld dienenden Grundpfandrecht belastet gewesen (OLG Köln FamRZ 1991, 1334, 1335 m.w.N). Diesem Anspruch steht auch nicht der beklagtenseits vorgebrachte Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen. Der Beklagtenvortrag läuft daraus hinaus, dass vorgetragen werden soll, dass formal die Grundschulden nur eine Verbindlichkeit des Beklagten abgesichert haben, die dieser zur Finanzierung des gemeinsamen Hauserwerbs eingegangen sie. Damit sei eine unentgeltliche Zuwendung an die Klägerin derart verbunden gewesen, dass diese durch sukzessive Begleichung der Verbindlichkeiten ohne eigenen Kapitalaufwand nach und nach einen immer weniger belasteten Miteigentumsanteil erhalten hätte. Auf diesen Einwand kann der Beklagte sich aus mehreren Gründen nicht erfolgreich berufen. Wenn überhaupt, dann könnte die unentgeltliche Zuwendung an die Klägerin in der Eingehung einer Verbindlichkeit ohne Beteiligung der Klägerin bzw. in der Zahlung der daraus folgenden Kreditraten zu sehen sein. Es ist aber schon nicht unstreitig, ob es sich um eine solche unentgeltliche Zuwendung gehandelt hat. Der Vortrag des Beklagten hierzu ist nicht ganz nachvollziehbar. Die durch die Grundschulden abgesicherten Darlehn hätten allein nicht ausgereicht, den Kaufpreis für das Grundstück von 875.000,- DM plus Nebenkosten zu decken. Aus welchem Vermögen der Rest stammt, trägt der Kläger nicht konkret vor. Soweit er mit der Formulierung auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl 42 d.A.), dass die Klägerin für den Zuwachs keine eigenen Mittel habe aufbringen müssen, vortragen will, dass die Klägerin nichts zur Finanzierung des Hauses beigetragen habe, wäre dieser Vortrag angesichts des Bestreitens und des detaillierten und eher nachvollziehbaren Vortrags der Klägerin in der Replik verspätet. Selbst wenn eine unentgeltliche Zuwendung an die Klägerin entgegen den vorstehenden Ausführungen vorliegen sollte, könnte sich der Beklagte darauf nicht berufen. Soweit die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nichts anderes vereinbart haben, gilt der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen, weil persönliche Beziehungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft derart im Vordergrund stehen, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht (BGHZ 77, 55, 58 ff., BGH NJW 2004,58). . Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts sind nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Lebenspartner eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende Zielsetzung hatten (vgl zu den Voraussetzungen im Einzelnen Palandt, 63. Auflage, § 705 BGB Rz 46). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 158.572,97 €