OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 O 304/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2005:0616.28O304.05.00
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 13. Juni 2005 auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 6.000 € (= 3 x 2.000 €) festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin vom 13. Juni 2005 auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 6.000 € (= 3 x 2.000 €) festgesetzt Gründe: I. Die Antragstellerin ist unter dem eBay-Mitgliedsnamen "anonym1” seit über vier Jahren bei der Internethandelsplattform eBay angemeldet, dort sog. "geprüftes Mitglied” und hat für die über 3.000 Geschäfte, die sie in dieser Zeit dort abgewickelt hat, bislang durchweg positive Bewertungen durch ihre Vertragspartner im eBay-Bewertungssystem bekommen. § 6 der AGB der Verkaufsplattform eBay, mit deren Geltung sich jeder Registrierende einverstanden erklärt, lautet dabei unter der Überschrift "Bewertungssystem und Vertrauenssymbole” wie folgt: "(...) Um betrügerische Handlungen zu vermeiden, hat eBay ein öffentliches Bewertungssystem eingerichtet, bei dem sich Mitglieder nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig bewerten. Das Bewertungssystem soll Mitgliedern dabei helfen, die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein. Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist untersagt. Insbesondere ist es untersagt: unzutreffende Bewertungen abzugeben. Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen. in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen. Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.” Der Antragsgegner ist seit dem 18. April 2005 unter dem Alias "anonym2” eBay-Mitglied. Am 23. April 2005 ersteigerte er bei der Antragstellerin drei Bücher. Im Rahmen der nachfolgenden eBay-Kaufabwicklung teilte er am 24. April 2005 mit, dass er die von der Antragstellerin – gemäß deren Vertragsbedingungen - verlangte Vorauszahlung in Kürze anweisen werde. Dazu kam es im Nachgang jedoch nicht, weshalb die Antragstellerin die nicht bezahlten Artikel bei eBay meldete. Dann kam es zu eMailverkehr zwischen Antragstellerin und Antragsgegner, der plötzlich eine Versendung gegen Nachnahme wünschte. Die Antragstellerin bot u.a. an, von ihrer Praxis der Vorkasse gegen einen Versand über den Anbieter K für 4,50 € abzuweichen. Aber auch darauf konnte man sich wegen der Portokosten nicht einigen, der Antragsgegner verwies auf eine entsprechende Postauskunft, dass nicht mehr als 4 € Gebühren anfallen sollten. Daraufhin schloss die Antragstellerin am 13. Mai 2005 den Streitfall und ließ sich die Verkaufsprovision von eBay erstatten. Der Antragsgegner erhielt dann Verwarnungen von eBay als Nichtzahler. Als Reaktion auf das Geschehen schrieb er über die Antragstellerin folgende Bemerkungen in deren eBAy-Bewertungsprofil: "Verkaufer erinnert an chron. Syndrom der Histrionik” "Verkäufer bleibt weiterhin beim `missing the point`” "Verkäufer ist beratungsresistent und ignorant” Die Antragstellerin stellte dem dann eigene "Antworten” entgegen; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke aus dem Internet auf Bl. 9 d.A. verwiesen. Ein Abmahnschreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 23. Mai 2005 blieb unbeantwortet. Die Antragstellerin hat eidesstattlich versichert, dass sie sich mit dem Antragsgegner über die Art der Versendung gestritten hat und dieser eine Versendungsart gewünscht hat, die nicht möglich gewesen sei. Sie habe selbst alles getan, um den Verkauf für beide Seiten sicher abzuwicklen, obwohl der Antragsgegner nachträglich den Vertrag habe umändern wollen. In der Sache ist die Antragstellerin der Ansicht, es lägen unwahre Tatsachenbehauptungen vor, die einen Anspruch aus § 824 BGB rechtfertigen würden. Speziell als Äußerung eines Facharztes für Neurologie und Psychatrie – der Antragsgegner übe diese Profession aus – handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung über das Seelenleben der Antragstellerin. Auch Beratungsresistenz und Ignoranz lägen bei der Antragstellerin nicht vor, weil sie sich bis zuletzt kompromissbereit gezeigt habe. Daher sei auch unzutreffend, sie sei hier beim "missing the point” geblieben. Zumindest handele es sich bei der ersten und letzten angegriffenen Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik und Beleidigung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Für einen verständigen Dritten werde die Antragstellerin als geisteskrank dargestellt. Letztlich käme es darauf nicht an, weil bereits in Anlehnung an die Entscheidung des AG Erlangen vom 26.5.2004 – 1 C 457/04 ein vertraglicher Anspruch auf Wahrung der Sachlichkeit bei den Bewertungen bestehe. Denn beide Parteien hätten sich mit ihrer Registrierung bei eBay § 6 der Nutzungsbedingungen unterworfen, gegen den der Antragsgegner hier verstoßen habe. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im Internet im Bewertungsforum des Internetauktionshauses eBay unter http://anonym3 wörtlich oder sinngemäß über die Antragstellerin zu behaupten: a) "Verkaufer erinnert an chron. Syndrom der Histrionik” b) "Verkäufer bleibt weiterhin beim `missing the point`” c) "Verkäufer ist beratungsresistent und ignorant” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und den weiten schriftsatz vom 14. Juni 2005 nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antragstellerin steht der als Verfügungsanspruch geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. 1) Insbesondere lässt sich ein Anspruch nicht schon auf die §§ 280, 241 Abs. 2 BGB als vertragliche Nebenpflichtverletzung begründen. Richtig ist zwar, dass vertragliche Pflichtverletzungen im Einzelfall über § 280 BGB neben Schadensersatzansprüchen auch Unterlassungs- und Abwehransprüche begründen können (Palandt/ Heinrichs , BGB, 63. Aufl. 2004, § 280 Rn. 33). Soweit sich die Antragstellerin indes zur Herleitung eines Anspruchs auf die Entscheidung des AG Erlangen vom 26. Mai 2004 – 1 C 457/04, MMR 2004, 635 f. stützt, schließt sich die Kammer der vom Amtsgericht favorisierten Herleitung einer vertraglichen Nebenpflicht auf "sachliche Bewertung” – wobei Verstöße nur bei "evidenten Fällen der Zuwiderhandlung gegen das Gebot der Sachlichkeit” sanktioniert werden sollen – ausdrücklich nicht an. Eine solche vertragliche Herleitung läuft den allgemeinen äußerungsrechtlichen Gundsätzen zuwider und lässt sich auch mit den eBay-Nutzungsbedingungen nicht ohne weiteres rechtsverbindlich begründen. Bei gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) knüpfen diese nämlich an die – nachstehend zu erörternden - gesetzlichen Schranken an, soweit ein Mitglied verpflichtet wird , "in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.” Erst in den Regelbeispielen am Ende wird über die gesetzlichen Schranken hinaus verboten "in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.” Dass insoweit aber echte vertragliche Unterlassungsverpflichtungen als Vertrag zugunsten der anderen eBay-Mitglieder (§ 328 BGB) allein aufgrund dieser Passagen der eBAy-Nutzungsbestimmungen begründet werden sollen, die inhaltlich über die gesetzlichen Schranken des Äußerungsrechts hinausgehen sollen, ist nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen im Zweifel nicht anzunehmen. Der methodische Ansatz des Amtsgerichts Erlangen ist daher mit Recht von anderen Gerichten, die sich vorher und nachher mit der Frage nach eBay-Bewertungen beschäftigt haben, nicht wieder aufgegriffen worden (vgl. AG Eggenfelden, Urteil vom 16.8.2004 - 1 C 196/04, MMR 2005, 132; LG Konstanz, Urteil vom 28. 7. 2004 - 11 S 31/04, MMR 2005, 54: AG Koblenz, Urteil vom 2.4.2004 - 142 C 330/04, MMR 2004, 638; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2004 - 12 O 6/04, MMR 2004, 496, vgl. auch Kammer, Urt. v. 19.2.2003, Az: 28 O 703/02). Selbst wenn man eine vertragsrechtliche Einkleidung im Kern für konstruierbar hält, muss es in der Sache letztlich zumindest bei den allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen bleiben (so wohl auch AG Peine, Urteil vom 15. 9. 2004 - 18 C 234/04, NJW-RR 2005, 275 für Beweislastfragen etc.). Vertragliche Ansprüche treten dann hier nur in Anspruchskonkurrenz dazu, ohne weitergehende Ansprüche zu begründen. Daher bedarf es auch keine Entscheidung darüber, inwieweit die eBay-Nutzungsbedingungen als AGB wirksam wären, wenn von allgemeinen Grundsätzen des Äußerungsrechts – und dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht zur freien Rede – abgewichen würden (dazu AG Koblenz a.a.O.). 2) Nach den somit maßgeblichen allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen wäre ein Anspruch aus §§ 1004, 824, 823 BGB bei Verbreiten einer unwahren Tatsachenbehauptung gegeben - nicht aber bei einer im Zweifel hinzunehmenden und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung. An einer falschen Tatsachenbehauptung fehlt es jedoch – anders als die Antragstellerin meint – im vorliegenden Fall. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit dem in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass der gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH, Urteil vom 09.11.1971 - VI ZR 57/70, GRUR 1972, 435, 439). Vorliegend stellen die drei angegriffenen Äußerungen nach Auffassung der Kammer Werturteile da. Ganz offen auf der Hand liegt dies für die dritte Äußerung, da "Beratungsresistenz” und "Ignoranz” ersichtlich nicht im Beweiswege zu erforschen sind, sondern vielmehr Ergebnis einer persönlichen Bewertung darstellen. Auch die zweite angegriffene Passage ist inhaltlich so substanzarm, dass sie als Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin anzusehen ist. Dem Durchschnittsempfänger wird insbesondere keine falsche Tatsache über das – völlig nebulöse – "missing the point” eröffent. Die Antragstellerin schreibt auf S. 3 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2005 selbst, dass die Äußerung "Verkäufer bleibt weiterhin beim `missing the point`” dermaßen allgemein gehalten sei und für fast jede Interpretationsmöglichkeit Raum lasse, weil auch jedweder Bezug zur Transaktion fehle. Schließlich ist dann zuletzt auch die Passage "Verkaufer erinnert an chron. Syndrom der Histrionik” im Kern so vage, dass darin nicht etwa zwingend die falsche Tatsachenbehauptung, die Antragstellerin sei geisteskrank, liegt. Vielmehr kann die Passage aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsempfängers - vor allem durch das Wort "erinnert” - durchaus auch als bewertende Stellungnahme über das Verhalten der Antragstellerin verstanden werden. Dafür spricht gerade die Stellung im "Bewertungsforum”, dann handelt es sich um eine reine Schlussfolgerung und eine Stellungnahme zur persönlichen Sicht der Dinge und des Geschehens. Soweit die Antragstellerin an die berufliche Autorität des Antragsgegners anknüft, rechtferigt dies keine Einordnung als Tatsachenbehauptung. Insbesondere ist die berufliche Stellung der hier angegriffenen Äußerung für den Durchschnittsempfänger nicht zu entnehmen. 3) Soweit bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog. "Schmähkritik” handelt (AG Koblenz, a.a.O.), greift dies hier ebenfalls nicht durch. Bei der Überprüfung der Rechtswidrigkeit einer vorgenommenen Meinungsäußerung ist eine umfassende Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Dies führt zwar bei Vorliegen einer Schmähkritik zu einem Unterlassungsanspruch. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ist diese Fallgruppe jedoch im Zweifel eng zu verstehen und kommt nur in Betracht, wo die Äußerung allein und ausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl. Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 5.97) . Ein solcher Fall liegt nicht vor. Denn wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der "Schmähkritik” mit Recht eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen ( Prinz/Peters , Medienrecht, 1999, Rdnr. 91). Ein solcher Fall liegt nach Auffassung der Kammer (noch) nicht vor (vgl. auch AG Eggenfelden a.a.O. für "unglaublich unverschämt”), denn ersichtlich waren aus Sicht des Antragsgegners andere Käufer vor der Antragstellerin zu "warnen” – wozu er das Bewertungsforum letztlich bestimmungsgemäß genutzt hat. Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass der Anwurf selbst aus Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat ( Burkhardt , a.a.O., Rn. 5.98). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich, auch nicht darum, dass es dem Antragsgegner nur um eine vorsätzliche Kränkung des Betroffenen geht. Der Antragsgegner ist insbesondere auch kein geschäftlicher Konkurrent der Antragstellerin und hat somit kein wirtschaftliches Interesse daran, diese zu schädigen. In der Sache hat er – dazu ist das Bewertungsforum auch geschaffen –nur seinem aus seiner Sicht vielleicht verständlichen Unmut über das Geschehen etwas Luft gemacht. Eine polemische Kritik ist aber nicht allein deshalb unzulässig, weil andere sie für "falsch” oder "ungerecht” halten ( Burkhardt a.a.O., Rn. 97). Dies gilt aus Sicht der Kammer dann auch für die erste hier angegriffene Äußerung, mag man damit ggf. auch die Grenze zur Schmähung fast erreichen. Dafür spricht auch, dass es sich um ein Bewertungsforum handelt. Jedem verständigen Nutzer ist klar, dass das eBay-Bewertungssystem von wirklicher Objektivität weit entfernt ist. Dass jeder auch noch so gute Anbieter/Käufer hier und da in der Masse der Vertragsabschlüsse auch einmal einen Aussetzer haben oder gar ungewollt an einen Querulanten geraten kann, ist unvermeidlich. Dies rechtfertigt nicht in jedem Fall ein Eingreifen mit den Mitteln des Zivil- oder gar Strafverfahrens, solange nicht systematisch die Diffamierung anderer betrieben wird (vgl. auch Ernst , MMR 20042004, 640). So liegt der Fall aber hier – mag die erste Äußerung auch einen Grenzfall darstellen – nicht. Insbesondere kann es aus Sicht der Kammer nicht darauf ankommen, dass ein abgegebener Kommentar auf diesen Foren stets nachvollziehbar begründet wird. Dafür spricht zum einen, dass die Kommentare unter der Rubrik "Bewertungsprofile” abgegeben werden. In dem Begriff "Bewertung” steckt schon, dass es sich bei den abgegebenen Kommentaren um Wertungen des Kommentators handelt. Wären nur solche Kommentare als sachlich und zulässig einzustufen, die auch mehr oder weniger ausführlich begründet werden, wären nur Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben. Nur auf Grund dieser Beschreibung könnte ein Dritter für sich selbst beurteilen, ob die Transaktion in seinen Augen korrekt abgelaufen ist oder ob er mit dem bewerteten Anbieter keine Geschäfte machen will. Dies ist aber schon auf Grund der beschränkten Länge der Kommentare schon nicht möglich (vgl. auch AG Koblenz a.a.O.). 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; eine Einscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit brauchte hier nicht getroffen zu werden.