Urteil
91 O 61/03
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Entgeltvereinbarung für die Überlassung von Teilnehmerdaten, die nicht den kostenorientierten Vorgaben des § 12 Abs.1 TKG a.F. in Verbindung mit Art.6 Abs.3 RL 98/10/EG entspricht, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig.
• Als maßgeblicher Entgeltmaßstab gelten nach richtlinienkonformer Auslegung nur die Kosten des tatsächlichen Zuverfügungstellens der Teilnehmerdaten (z.B. Transport- oder Übertragungskosten), nicht die Kosten der Erstellung und Unterhaltung einer Datenbank.
• Die Zuordnung, ob ein Anruf auf überlassene Datensätze oder auf eigene Datensätze erfolgt, ändert nichts an der Nichtigkeit einer allgemeinen nutzungsfallabhängigen Vergütungsregelung, wenn diese gegen § 12 Abs.1 TKG a.F. verstößt.
• Klageänderungen, die erst kurz vor der Verhandlung zugestellt werden und die Empfangsbereitschaft des Empfängers nicht sicherstellen, sind unzulässig; eine nachträgliche objektive Klagehäufung bedarf der Voraussetzungen des § 263 ZPO.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit nutzungsfallabhängiger Entgeltvereinbarungen für Teilnehmerdaten nach § 12 TKG a.F. • Eine vertragliche Entgeltvereinbarung für die Überlassung von Teilnehmerdaten, die nicht den kostenorientierten Vorgaben des § 12 Abs.1 TKG a.F. in Verbindung mit Art.6 Abs.3 RL 98/10/EG entspricht, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. • Als maßgeblicher Entgeltmaßstab gelten nach richtlinienkonformer Auslegung nur die Kosten des tatsächlichen Zuverfügungstellens der Teilnehmerdaten (z.B. Transport- oder Übertragungskosten), nicht die Kosten der Erstellung und Unterhaltung einer Datenbank. • Die Zuordnung, ob ein Anruf auf überlassene Datensätze oder auf eigene Datensätze erfolgt, ändert nichts an der Nichtigkeit einer allgemeinen nutzungsfallabhängigen Vergütungsregelung, wenn diese gegen § 12 Abs.1 TKG a.F. verstößt. • Klageänderungen, die erst kurz vor der Verhandlung zugestellt werden und die Empfangsbereitschaft des Empfängers nicht sicherstellen, sind unzulässig; eine nachträgliche objektive Klagehäufung bedarf der Voraussetzungen des § 263 ZPO. Die Klägerin überließ der Beklagten (Konzerntöchter der U2 AG) ab 2000 Teilnehmerdaten zur Nutzung in Auskunftsdiensten gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt. Die U2 AG betrieb mit zugewiesenen Rufnummern einen konkurrierenden Auskunftsdienst und nutzte hierfür u.a. die von der Beklagten verwalteten Datensätze. Die Vergütungsvereinbarung sah Abrechnung pro Anruf bzw. Zugriff vor; die Klägerin stützte sich dabei auf Vorgaben des Bundeskartellamts. Ab 2002 begann die Beklagte, Nutzungen zu differenzieren und meldete später nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr. Die Klägerin verlangte Auskunft über Gesamtanrufzahlen, Zahlung offener Rechnungen und Feststellung künftiger Mitteilungspflichten; die Beklagte hielt die Vereinbarung für nichtig und berief sich auf eigene Datenbestände und telekommunikations- bzw. europarechtliche Vorgaben. Das Gericht prüfte vor allem, welche Kosten nach § 12 Abs.1 TKG a.F. bzw. Art.6 RL 98/10/EG als kostenorientiert gelten. • Die Klage wurde überwiegend abgewiesen; ein in der Berufungsverhandlung kurzfristig gestellter Zahlungsantrag war unzulässig wegen fehlender Empfangsbereitschaft und vorwerfbarer Verspätung (§§ 195, 261, 263 ZPO). • Materiell ist die streitige Vergütungs- und Mitteilungsregelung nach § 4 bzw. § 3 i des Vertrages wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.1 TKG a.F. in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. § 12 Abs.1 TKG a.F. verlangt ein Entgelt, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert; richtlinienkonform ist dies als Kosten des tatsächlichen Zuverfügungstellens zu verstehen. • Die europarechtliche Vorgabe (Art.6 Abs.3 RL 98/10/EG) und die Entscheidung des EuGH (Rs. C‑109/03) legen fest, dass nur die Kosten des tatsächlichen Bereitstellens (z.B. Transport, Übertragung, Datenträger) in Rechnung gestellt werden dürfen; Kosten der Datenerfassung, Erstellung und Unterhaltung der Datenbank sind vom Anbieter des Universaldienstes zu tragen und nicht auf Wettbewerber umzulegen. • Die Klägerin hat zwar umfangs- und kostenbezogen vorgetragen, ebenso stützte sie sich auf Gutachten und Kartellamtsvorgaben, jedoch hat sie nicht substantiiert die konkret nur dem tatsächlichen Zuverfügungstellen zurechenbaren Kosten dargelegt, obwohl das Gericht hierzu bereits hingewiesen hatte. Damit ist die von ihr behauptete Kostenbasis nicht nachgewiesen. • Auch ein eventueller Leistungsschutz nach §§ 87a ff. UrhG führt nicht zu einem anderen Ergebnis: Selbst bei Schutz der Datenbank wäre nach der spezialgesetzlichen Regelung des TKG bzw. der richtlinienkonformen Auslegung nur das Entgelt für das tatsächliche Zuverfügungstellen maßgeblich; eine fiktive Lizenzgebühr würde voraussetzen, dass eine widerrechtliche Rechtsverletzung vorläge, was hier nicht gegeben ist. • Soweit die Klägerin sich auf Vorgaben des Bundeskartellamts berief, sind diese Einstellungsmitteilungen keine bindenden Verwaltungsakte, und ihre Orientierung an diesen Vorgaben ändert nichts an der objektiven Nichtigkeit der vertraglichen Entgeltregelung. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Materiell bestand kein Anspruch auf Mitteilung der Gesamtzahl der Anrufe, auf Auskunft über Zugriffe oder auf Zahlung der geltend gemachten Entgelte, weil die zwischen den Parteien vereinbarte nutzungsfallabhängige Vergütung und die zugehörige Mitteilungspflicht wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.1 TKG a.F. in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind. Maßgeblicher Entgeltmaßstab sind nach richtlinienkonformer Auslegung nur die Kosten des tatsächlichen Zuverfügungstellens (z.B. Transport- oder Übertragungskosten), nicht die Erstellung und Unterhaltung der Datenbank; die Klägerin hat diese konkreten Kosten nicht substantiiert dargetan. Ein kurzfristig vorgebrachter zusätzlicher Zahlungsantrag wurde als unzulässig verworfen, weil die Zustellung an die Beklagte nicht formwirksam erfolgt und die Erweiterung offenbar prozessverschleppend war.