Urteil
82 O 62/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2005:1005.82O62.05.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 31.1.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 31.1.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Unter dem 13.08.1998 schloss die S AG & Co mit der Beklagten, welche zu dem damaligen Zeitpunkt noch unter "H AG" firmierte, eine Warenkreditversicherung - Inland - ab. Dem Vertrag lagen unter anderem die "Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung" (GKS AVB WKV 84.2, kurz: AVB) zugrunde. Am 09.07.1999 übernahm die S AG & Co. KG den Warenkreditversicherungsvertrag von der S AG & Co. Im Rahmen des zwischen der S AG & Co. KG und der Beklagten bestehenden Warenkreditversicherungsvertrages gewährte die Beklagte der unter der Versicherungsschein-Nr. ####1 mitversicherten Klägerin mit Kreditmitteilung vom 10.10.2001 Versicherungsschutz für Forderungen gegen die N Unternehmensberatung. Das Limit des Versicherungsschutzes für Forderungen gegen die N Unternehmensberatung war auf 20.000,00 € festgesetzt, wobei eine Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 25 % vereinbart wurde. Der Versicherungsschutz bestand ab dem 01. August 2001. Aus der Zeit vom 27. August bis zum 24. September 2001 stehen der Klägerin offene Frachtforderungen gegen die N Unternehmensberatung in einer Gesamthöhe von 28.584,99 € zu. Die Klägerin erwirkte unter dem 26. April 2002 bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven einen Vollstreckungsbescheid gegen die N Unternehmensberatung in gleicher Höhe. Auf der Grundlage dieses Vollstreckungsbescheides beauftragte die Klägerin den Obergerichtsvollzieher C mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung bei der N Unternehmensberatung in der U-Straße in 21107 Hamburg. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 22. August 2002 konnte der Obergerichtsvollzieher den Schuldner unter der im Vollstreckungsprotokoll angegebenen Geschäftsadresse nicht auffinden. Die unter der angegebenen Adresse vorgefundenen Geschäftsräume wurden zu diesem Zeitpunkt durch einen Nachmieter genutzt. Der Nachmieter teilte dem Obergerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei und keine verwertbaren Vermögensgegenstände hinterlassen habe. Der Obergerichtsvollzieher protokollierte daraufhin: "Unter der angegebenen Anschrift habe ich weder den Schuldner noch Vermögensgegenstände des Schuldners ermitteln können. Der daselbst angetroffene Nachmieter teilte mir auf Nachfrage nach dem Schuldner mit, dass der Schuldner unbekannt, verzogen sei. Am 18. September 2002 meldete die Klägerin die Forderung gegenüber der N Unternehmensberatung bei der Beklagten als Versicherungsfall an und forderte die Beklagte zu einer Zahlung von 15.000 € auf. Mit Schreiben vom 15. November 2002 lehnte die Beklagte eine Begleichung des Forderungsausfallschadens unter Verweis auf § 9 Nr. 1 a) – d) AVB ab. Mit Schreiben vom 07. Februar 2003 übersandte die Klägerin der Beklagten zusätzlich eine Kopie einer durch den Geschäftsführer der N Unternehmensberatung in einer anderen Zwangsvollstreckungssache abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 807 ZPO einschließlich Vermögensverzeichniss. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 11. Februar 2003 weiterhin ab. Am 23. Dezember 2004 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte. Der Antrag ging beim Amtsgericht Hagen am 28. Dezember 2004 ein. Mit Beanstandungsschreiben vom 30. Dezember 2004, bei der Klägerin eingegangen am 04. Januar 2005, wies das Amtsgericht Hagen die Klägerin darauf hin, dass es in dieser Angelegenheit für den Erlass eines Mahnbescheides örtlich unzuständig sei und wies auf die Möglichkeit der Verweisung an das zuständige Amtsgericht Nordenham oder die Rücknahme des Antrags hin. Auf Antrag der Klägerin vom 04. Januar 2005 verwies das Amtsgericht Hagen den Mahnantrag an das Amtsgericht Nordenham, Eingang dort am 13.1.2005. Das Amtsgericht Nordenham teilte der Klägerin am 17.1.2005 mit, dass der eingereichte Antragsvordruck (elektronische Bearbeitung) nicht bearbeitet werden kann. Mit Schreiben vom 20.1.2005 übersandte die Klägerin das übersandte Mahnbescheidsantragsformular vollständig ausgefüllt an das Amtsgericht Nordenham, das dort am 24.1.2005 einging. Der am gleichen Tage erlassene Mahnbescheid des Amtsgerichts Nordenham wurde der Beklagten am 31. Januar 2005 zugestellt. Die Klägerin ist der Meinung, dass sie nach § 75 Abs. 2 VVG berechtigt sei, als Versicherte die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt habe, dass die Klägerin als Versicherte Ansprüche im eigenen Namen geltend machen könne. Die für die Versicherungsnehmerin zeichnenden Personen seien zeichnungsberechtigt gewesen. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, da die Zwangsvollstreckung gegen die Fa. N ergebnislos verlaufen sei. Die Klägerin behauptet dazu, dass es im Zuge der Zwangsvollstreckung bei der N Unternehmensberatung zu einer zu protokollierenden Vollstreckungshandlung gekommen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt gegenüber der Zahlungsforderung die Einrede der Verjährung. Sie ist der Meinung, dass die zweijährige Verjährung nach § 12 VVG Ende 2004 abgelaufen sei, da die Versicherungsleistung im Nov. 2002 abschließend abgelehnt worden sei. Der Mahnbescheid sei bei dem zuständigen Gericht erst im Jan. 2005 eingegangen. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass die Verjährung erst Ende 2005 abgelaufen sei, da die Beklagte die Zahlung erst mit Schreiben vom 11.2.2003 (Anl. K11) zurückgewiesen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Leistung auch erst fällig gewesen, da vorher noch nicht alle Unterlagen eingereicht gewesen seien. Ferner sei aufgrund der bis zum 11.2.2003 andauernden Korrespondenz der Parteien eine Hemmung gemäß § 203 BGB eingetreten. Ferner sei der Mahnantrag unter Berücksichtigung von § 167, § 691 II ZPO auch noch rechtzeitig im Jahre 2004 bei Gericht zugegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und begründet. 1.) Die Klägerin ist klagebefugt. Die Klägerin ist berechtigt, Rechte aus diesem Versicherungsvertrag selbständig gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies gilt, obwohl sie selbst nicht Versicherungsnehmerin, sondern nur mitversicherte Person ist und mitversicherte Personen grundsätzlich nicht dazu berechtigt sind, gegenüber dem Versicherer eigene Ansprüche geltend zu machen (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 75 Rn. 5). Nach § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte über seine Rechte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers verfügen und diese gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Ferner kann der Versicherte über seine Rechte verfügen und gerichtlich geltend machen, falls die Zustimmung des Versicherungsnehmers vorliegt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 75 Rn. 8-10 m. w. N. zur Rspr.). Es ist unstreitig, dass die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheines gemäß Anl. K1 bis K3 und K12 ist. Ferner hat die Klägerin eine schriftliche Erklärung der Versicherungsnehmerin vom 30.11.2004 (Anl. K12) vorgelegt, wonach die Klägerin berechtigt ist, über die streitgegenständliche Forderung zu verfügen und diese gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin hat durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges (Anl. K19) nachgewiesen, dass die für die Versicherungsnehmerin zeichnenden Personen C1 und L Prokuristen und damit zeichnungsbefugt sind. Schließlich hat die Versicherungsnehmerin ihre Rechte erkennbar nicht in Anspruch genommen. 2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.000 € aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsfall ist eingetreten. Unstreitig hat die Klägerin gegenüber der Fa. N offene Frachtforderungen in Höhe von 28.584,99 €. Nach dem Parteivortrag ist davon auszugehen, dass die nach § 9 Nr. 1 d) AVB maßgebende Bedingung, dass "eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat" vorliegend erfüllt ist. § 9 AVB-Warenkredit, wonach der Versicherungsfall mit der Zahlungsunfähigkeit eintritt, ist wirksam. Diese Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 9 AGB-Gesetz bzw. §§ 305 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1992 - IV ZR 135/91 (Koblenz)). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung fordert § 9 Nr. 1 d) AVB, dass es zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung und damit zur Vornahme von zu protokollierenden Vollstreckungshandlungen (§ 762 ZPO) gekommen sein muss, und dass lediglich vorbereitende Handlungen ohne jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bloße Mitteilung des mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers, dass der Schuldner unbekannt verzogen oder unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei bzw. keine Geschäftsräume am angegebenen Ort habe) für den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalles dagegen noch nicht genügen (OLG Koblenz U. v. 22.12.1995 – 10 U 128/95 = RuS 1997, S. 86; OLG Koblenz, Urteil vom 25. 2. 2000 - 10 U 511/99, NVersZ 2000, 397; OLG Koblenz, Urteil vom 22. 2. 2002 (nicht rechtskräftig), NJOZ 2004, 616). Im vorliegenden Falle hat gerade keine Durchsuchung der Geschäftsräume des Schuldners stattgefunden. Die Geschäftsräume wurden bereits durch einen Nachmieter genutzt. Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners waren damit nicht vorhanden. Eine Vollstreckungsmaßnahme hat nicht stattgefunden. Allerdings hat die Klägerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners die Vermögenslosigkeit dargelegt. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass aufgrund der Eidesstattlichen Versicherung feststeht, dass Vermögen der Schuldnerin, in das vollstreckt werden könnte, nicht mehr vorhanden ist. Auch wenn die Bestimmungen des § 9 AVB abschließend regeln, unter welchen Bedingungen eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anzunehmen und daraus resultierend ein Versicherungsfall eingetreten ist (BGHZ 123, S. 83/85), ist jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachgewiesen ist. Eine andere Auslegung wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB und auch mit den §§ 305 ff. BGB nicht zu vereinbaren. Danach ist § 9 Nr. 1 d) AVB dahin auszulegen, dass eine vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zum Erfolg geführt hat oder eine Zwangsvollstreckung weder möglich noch aussichtsreich wäre. Im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall gibt es vorliegend keine aussichtsreichen Vollstreckungsaussichten mehr. Die Schuldnerin ist unbekannt verzogen und hat kein Vermögen hinterlassen. Das ist durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen. Aber auch die Beklagte hat nicht aufzeigen können, welche Möglichkeiten noch bestehen, den Schuldner zu ermitteln und gegen ihn zu vollstrecken. Aufgrund der dokumentierten Vermögenslosigkeit der Schuldnerin liegt die Vermutung nahe, dass die Schuldnerin einen neuen Geschäftssitz überhaupt nicht mehr begründet hat. Doch selbst wenn die Klägerin noch eine Anschrift der Schuldnerin ermitteln könnte, ist ferner aufgrund des vorliegenden Vermögensverzeichnis der Schuldnerin davon auszugehen, dass Vermögen zwecks Vollstreckung nicht mehr vorhanden ist. Damit besteht für die Klägerin keine Aussicht mehr, ihre Forderungen gegen die Schuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu realisieren. Das Risiko des Forderungsausfalles sollte aber gerade die Beklagte tragen. Es kann nicht sein, dass sich die Beklagte ihrer Verpflichtung entzieht, weil eine Vollstreckung mangels Zugriffs auf den Schuldner bzw. Erfolgsaussicht dauerhaft unmöglich ist. Die Klägerin bedarf des Versicherungsschutzes erst recht, wenn sich der Schuldner einer Zwangsvollstreckung durch Aufgabe des Geschäftssitzes ohne Hinweis auf eine neue Anschrift dauerhaft entzieht bzw. wenn aufgrund anderer Umstände feststeht, dass die weitere Vollstreckung aufgrund vorgenommener anderer Vollstreckungen ohne Erfolg bliebe. 3.) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs aus dem Warenkreditversicherungsvertrag hat vorliegend am 01. Januar 2003 zu laufen begonnen. Die Frist nach § 12 VVG, nach deren Ablauf der Anspruch aus dem Warenkreditversicherungsvertrag verjährt ist, endete folglich am 24. Dezember 2004. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 VVG verjähren Ansprüche aus Versicherungsverträgen in zwei Jahren. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Wann die Leistung verlangt werden kann, richtet sich nicht nach der Entstehung des Anspruchs, sondern nach der in § 11 VVG geregelten Fälligkeit (BGH VersR 2002, S. 698). Vorliegend wurde der Anspruch der Klägerin mit der im Schreiben der Beklagten vom 15. November 2002 angezeigten Leistungsverweigerung fällig. Denn es ist durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Leistung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG mit dem Zugang der Ablehnung der Geldleistung durch den Versicherer fällig wird (BGH VersR 2000, S. 753; 2002, S. 1131). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin im Schreiben vom 15. November 2002 darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles um die Übersendung einer Nachricht gebeten werde. Denn es ist anerkannt, dass eine Ablehnung des Anspruchs und damit eine Fälligkeit im Sinne des § 11 VVG selbst dann vorliegt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinweist, doch noch eindeutige Beweise für den Versicherungsfall beizubringen (OLG Karlsruhe NVersZ 1999, S. 393; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 11 Rn. 1). Die Verjährung wurde auch zwischenzeitlich nicht durch die Aufnahme erneuter Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gehemmt. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Vorliegend kann aber nur von einer Hemmung von 4 Tagen ausgegangen werden. Denn die Klägerin trat aufgrund ihres Schreiben vom 7.2.2003, mit dem die Eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin übersandt wurde, erneut in Verhandlungen mit der Beklagten ein. Die Beklagte hatte mit ihrer ablehnenden Entscheidung vom 15.11.2002 signalisiert, dass sie bei weiteren Nachweisen erneut in Verhandlungen eintreten wolle. Allerdings hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 11.2.2003 erneut die Leistung abgelehnt und damit die erneuten Verhandlungen abgebrochen. Der Ablauf der Verjährung ist auch nicht mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 23. Dezember 2004 beim Amtsgericht Hagen gehemmt worden. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Amtsgericht für den Erlass des Mahnbescheides vorliegend örtlich nicht zuständig war. Denn es ist anerkannt, dass die Hemmung der Verjährung auch eintritt, wenn das Gericht unzuständig oder der Antrag unzulässig ist (BGH Z 86, S. 322; OLG Hamm, NJW 1984, S. 375; Heinrichs, in: Palandt, BGB 62. Aufl., § 204 Rn. 18). Jedoch setzt die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine wirksame Zustellung des Mahnbescheides vor Ablauf der Verjährung voraus. Diese ist vorliegend jedoch erst am 31. Januar 2005 und damit nach Ablauf der Verjährung erfolgt. Allerdings ist der rechtzeitige Zugang des Mahnbescheides beim Amtsgericht Hagen vor Verjährungsablauf unter Berücksichtigung der §§ 167 BGB, 691 Abs. 2 ZPO rechtzeitig. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hier ist die Zustellung allerdings nicht demnächst, d. h. innerhalb einer Frist von 2 Wochen, erfolgt, sondern erst etwa 5 Wochen später. Diese Dauer war auch nicht ausschließlich auf justizinterne Gründe zurückzuführen, sondern auf das Verhalten der Klägerin, die den Antrag beim örtlich unzuständigen Gericht gestellt und bei zuständigen Gericht das falsche Antragsformular gewählt. Allerdings ist im Rahmen von § 167 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 691 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Nach § 691 Abs. 1 ZPO ist der Mahnantrag zurückgewiesen, wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 ZPO nicht entspricht oder der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Soll durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, so tritt nach § 691 Abs. 2 ZPO die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. Kommt es zur Behebung eines Mangels des Mahnantrages und zur Zustellung eines berichtigten Mahnbescheides, soll es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes darauf ankommen, dass zwischen dem Zugang der Beanstandung des Mahnbescheides und dem Zugang des berichtigten Mahnbescheides ein Zeitraum von 1 Monat liegt (BGH, Urteil vom 21. 3. 2002 - VII ZR 230/01 (Braunschweig), NJW 2002, 2794; ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 691 Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt a. M., MDR 2001, 892; OLG Hamburg, NJW-RR 2003, 286). Dieser Auffassung ist beizutreten. Eine Ungleichbehandlung der Fälle der Zurückweisung des Mahnantrages wegen Nichtabhilfe des Mangels einerseits und der Verbesserung eines mangelhaften Mahnantrages andererseits hätte zur Folge, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen er durch die Behebung des Mangels des Mahnantrags Gefahr laufen würde, dass die Zustellung des berichtigten Mahnbescheids nicht innerhalb von zwei Wochen erfolgen wird, von der Berichtigung des Mahnantrags absieht und Klage erhebt. Diese Konsequenz widerspricht der Funktion des Mahnverfahrens, das dem Gläubiger einer Geldforderung einen einfacheren und billigeren Weg zu einem Vollstreckungstitel eröffnen will. Die Ungleichbehandlung dieser Falle lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung relevante Frist an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen wird. Das berechtigte Interesse des Auftraggebers, nach Ablauf der Verjährungsfrist in angemessener Zeit zu erfahren, ob der Gläubiger durch die Einleitung eines Klage- oder Mahnverfahrens die Verjährung unterbrochen hat, wird durch die Erweiterung des Zeitraums für die Zustellung nach § 167 ZPO auf einen Monat nicht beeinträchtigt. Die Neuregelung des § 691 Abs. 2 ZPO kann dazu führen, dass der Antragsteller auf Grund des Verfahrens nach § 691 Abs.2, S. 1 ZPO erst nach einem Zeitraum, der die Monatsfrist deutlich übersteigen kann, erfährt, dass der Gläubiger die Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt hat. Die Erweiterung des Zeitraums auf einen Monat für die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist auch für die Fälle gerechtfertigt, in denen ein Mahnantrag einen Mangel aufweist, der in § 691 I ZPO nicht genannt ist. Eine unterschiedliche Bemessung des Zeitraums, in dem eine Zustellung rechtzeitig erfolgen kann, für Mängel, die in § 691 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden (z.B. fehlende Angaben zur Partei) und für andere Mängel (z.B. unzutreffende Postanschrift), ist nicht gerechtfertigt. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass bei vergleichbaren Mängeln des Mahnbescheids unterschiedliche Zeiträume gelten würden. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund (BGH, Urteil vom 21. 3. 2002 - VII ZR 230/01 (Braunschweig), NJW 2002, 2794, 2794). Vor diesem Hintergrund erfolgte die Zustellung seitens der Klägerin rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO. Mit Beanstandungsschreiben vom 30. Dezember 2004, bei der Klägerin eingegangen am 04. Januar 2005, wies das Amtsgericht Hagen die Klägerin darauf hin, dass es in dieser Angelegenheit für den Erlass eines Mahnbescheides örtlich unzuständig sei und wies auf die Möglichkeit der Verweisung an das zuständige Amtsgericht Nordenham oder die Rücknahme des Antrags hin. Auf Antrag der Klägerin vom 04. Januar 2005 verwies das Amtsgericht Hagen den Mahnantrag an das Amtsgericht Nordenham, Eingang dort am 13.1.2005. Das Amtsgericht Nordenham teilte der Klägerin am 17.1.2005 mit, dass der eingereichte Antragsvordruck (elektronische Bearbeitung) nicht bearbeitet werden kann. Mit Schreiben vom 20.1.2005 übersandte die Klägerin das übersandte Mahnbescheidsantragsformular vollständig ausgefüllt an das Amtsgericht Nordenham, das dort am 24.1.2005 einging. Der am gleichen Tage erlassene Mahnbescheid des Amtsgerichts Nordenham wurde der Beklagten am 31. Januar 2005 zugestellt. Folglich liegt der Zugang der ersten Beanstandung seitens des Amtsgerichts am 4.1.2005 und des Zugangs des berichtigten Mahnantrages am 24.1.2005 innerhalb der Monatsfrist. Der Mahnantrag war auch hinreichend konkretisiert, da die richtige Versicherungsnummer auf das Datum der Kreditmitteilung genannt sind. 4. Die Höhe der Forderung errechnet sich daraus, dass die Beklagte für die ausgefallenen Forderungen der Klägerin in Höhe von 28.811,28 € bis zu dem vertraglich vereinbarten Höchstbetrag von 20.000,- € haftet. Abzüglich des 25%igen Selbstbehalts der Klägerin verbleibt ein Betrag von 15.000,- €. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. 5. Die Entscheidung zur Nebenforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 15.000,- €