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Urteil

29 O 290/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2005:1103.29O290.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.221,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.000,00 seit dem 17.04.2004 und aus EUR 1.221,92 seit dem 07.09.2004 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "H" ( Stute, geboren 1995, Thüringisches Reitpferd, Lebensnummer DE ####2 ) sowie des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 17.04.2004 in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die Inanspruchnahme eines Hufschmiedes bezüglich des Pferdes "H"zu ersetzen, soweit diese über den bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 1.221,92 hinausgehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.221,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.000,00 seit dem 17.04.2004 und aus EUR 1.221,92 seit dem 07.09.2004 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "H" ( Stute, geboren 1995, Thüringisches Reitpferd, Lebensnummer DE ####2 ) sowie des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses zu zahlen. Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 17.04.2004 in Verzug befindet. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die Inanspruchnahme eines Hufschmiedes bezüglich des Pferdes "H"zu ersetzen, soweit diese über den bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 1.221,92 hinausgehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND Die Klägerin suchte ein für den Einsatz als Reitpferd für Freizeitzwecke geeignetes Pferd. Der Beklagte betreibt einen Reit-, Trainings- und Handelsstall. Er handelt regelmässig mit Pferden. Die Klägerin erwarb am 21.02.2004 von dem Beklagten das Pferd "H1" zu einem Kaufpreis von EUR 3.000,00. Ein Ankaufsuntersuchungsbericht über dieses Pferd des Tierarztes C lag dem Beklagten vor, diesen erhielt die Klägerin nicht ausgehändigt. Am 31.03.2004 ließ die Klägerin das Pferd durch den Tierarzt Dr. T untersuchen. Nachdem das Pferd beim Vorführen im Schritt und Trab eine Lahmheit aufwies und die Beugeprobe vorne links eine positiven Befund zeigte, wurde im Rahmen einer röntgenologischen Untersuchung festgestellt, daß das Pferd unter einem isolierten Knochenfragment im Fesselgelenk ( sog. Chip ) leidet. Die Klägerin wandte für diese Untersuchung des Pferdes EUR 258,92 auf. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 06.04.2004 den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis bis zum 16.04.2004 zurückzuzahlen und das Pferd zurückzunehmen. Die Klägerin behauptet, das Pferd leide zudem unter bösartigen Melanomen im Hautbereich. Diese hätten zwischenzeitlich geblutet und bereits operativer Behandlung bedurft. Sowohl diese als auch die pathologischen Röntgenveränderungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen. Sie behauptet des weiteren, die monatlichen Unterstellkosten für das Pferd im Reit- und Trainingsstall N in Hürth betrügen EUR 230,00. Das Pferd habe zweimal vom Hufschmied die Hufe ausgeschnitten bekommen, hierfür seien Kosten von EUR 43,00 entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.221,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.000,00 seit dem 16.04.2004 und aus EUR 1.221,92 seit Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes "H1" ( Stute, geboren 1995, Thüringisches Reitpferd, Lebensnummer DE ####2 ) sowie des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses; 2. festzustellen, daß der Beklagte mit der Abnahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Pferdes in Verzug ist; 3. weiter festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden Kosten für Unterstellung, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die Inanspruchnahme eines Hufschmiedes bezüglich des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, soweit diese über den im Klageantrag zu 1. bereits enthaltenen Betrag von EUR 1.221,92 hinausgehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, das Pferd habe bei der Verkaufsuntersuchung keine positive Reaktion gezeigt, geschweige denn sei es lahm gegangen. Es hätten keinerlei Anzeichen für eine Bewegungsbeeinträchtigung vorgelegen. Eine Chipfraktur könne ohne weiteres durch eine einmalige Einwirkung entstehen. Hinsichtlich der Unterstellkosten ist der Beklagte der Auffassung, daß es sich hierbei nicht um notwendige Verwendungen i. S. d. § 347 Abs. 2 BGB handelt, da ein erheblicher Anteil dieser Kosten nicht für die Fütterung und Unterstellung des Pferdes, sondern für die Nutzung der teuren Reitanlage, die Pflege und Beaufsichtigung des Pferdes gezahlt werde. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2005 durch Vernehmung der Zeugen T und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.2005, Bl. 56 ff. d.A., verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 BGB verpflichtet, den empfangenen Kaufpreis in Höhe von EUR 3.000,00 an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das Pferd "H1" abgeschlossen. Die Kaufsache ist übergeben worden, so daß die Gefahr übergegangen ist und für die aus Mängeln der Sache folgenden Rechte des Käufers die §§ 437 ff. BGB maßgeblich sind. Die Kaufsache ist mangelhaft. Unstreitig leidet das Pferd unter einem isolierten Knochenfragment im Fesselgelenk ( sogenannter Chip ). Dieses steht auf Grund einer röntgenologischen Untersuchung fest und ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden. Desweiteren leidet das Pferd unter Hautwucherungen, sogenannten Sarkoiden. Dies steht auf Grund der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. T fest. Dieser hat bekundet, er habe das streitgegenständliche Pferd unter dem 29.03.2004 untersucht und dabei mehrere Hautwucherungen festgestellt, die sich an der Gurtellage links und rechts sowie am Unterarm befunden hätten. Die Lage der Sarkoide habe es erforderlich gemacht, sie zu entfernen, da sie sich vermehren und bösartig werden können. Die Aussage des Zeugen Dr. T ist glaubhaft. Dieser hat nachvollziehbar und auf Grund eigener Erinnerung detailliert bekundet. Dabei hat er plausibel dargelegt, aus welchen Gründen der Zeuge C bei seiner etwa einen Monat zurückliegenden Untersuchung keine Sarkoide festgestellt haben kann. Der Zeuge Dr. T war um eine sachliche und objektiver Aussage bemüht, Interesse am Ausgang des Verfahrens zugunsten einer der Parteien zeigte er nicht auf. Die Aussage des Zeugen Dr. T wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen C erschüttert. Dieser hat zwar glaubhaft bekundet, daß bei der von ihm am 24.02.2004 vorgenommenen Untersuchung seinerseits keine Sarkoide vorgefunden worden sind. Sowohl der Zeuge C als auch der Zeuge Dr. T haben jedoch übereinstimmend bekundet, daß Sarkoide schnell wachsen können und daß auf Grund des Winterfelles des Pferdes diese möglicherweise auf Grund ihrer geringen Grösse von dem Zeugen C nicht feststellbar waren. Damit steht die gleichfalls glaubhafte Aussage des Zeugen C nicht im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen Dr. T. Insgesamt steht damit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß das streitgegenständliche Pferd Sarkoide aufwies, die wegen der Möglichkeit des Vermehrens und einer möglichen Bösartigkeit zu entfernen waren. Damit war das Pferd mangelbehaftet, denn es war weder zu der vereinbarten ( Verwendung zu Freizeitzwecken ) als auch zu der gewöhnlichen Verwendung ( Reitpferd ) sowohl was die Sarkoide als auch die Chipfraktur betrifft geeignet. Dieser für den 31.03.2004 auf Grund des unstreitigen Vorbringens und der Beweisaufnahme festgestellte Sachmangel lag auch am 21.03.2004, dem Zeitpunkt der Übergabe und des Gefahrüberganges, vor. Dies folgt aus der Vermutung des § 476 BGB. Auf den vorliegenden Kaufvertrag sind die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf, darunter § 476 BGB, anzuwenden. Die Klägerin hat vorliegend weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken beim Kauf gehandelt, dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, so daß sie Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB ist. Der Beklagte ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, da er beim Vertragsschluss im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. § 476 BGB ist auf den Tierkauf anzuwenden ( vgl. Palandt- Putzo, BGB, 64. Aufl., § 476 Rdnr. 3; OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, Az.: 11 U 43 / 04 ). Die Voraussetzungen für die in § 476 BGB vorgesehene Vermutung liegen vor. Der Mangel des Pferdes, der durch die Untersuchung und Feststellungen des Zeugen Dr. T dokumentiert wurde, zeigte sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang. Die Vermutung des § 476 BGB ist vorliegend anwendbar, denn ein Ausschluß der Vermutung wegen Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels ist bei Tierkrankheiten nicht generell angezeigt. Mit der Vermutung des § 476 BGB kann auch beim Kauf eines Tieres wie ansonsten im Verbrauchsgüterkauf das Risiko der Unaufklärbarkeit dem verkaufenden Unternehmer zugeordnet werden. Dies ist nicht grundsätzlich von vornherein unzutreffend oder unpassend. Ausnahmen mögen angebracht sein, wenn Tiere verkauft werden, die ihrer Natur nach eine sehr kurze Lebensfrist, z.B. von wenigen Stunden oder Tagen haben und ihre Art sich beständig durch Fortpflanzung erneuert. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Die Vermutung ist auch nicht unvereinbar mit der Art des Mangels. Bei einem Gesundheitsmangel des verkauften Tieres ist dies nicht prinzipiell so. Auch insoweit gilt, daß der Verkäufer näher beim Sachmangel ist und regelmässig die besseren Beweismöglichkeiten hat. Im Einzelfall kann allerdings bei einer Krankheit des verkauften Tieres nach ihrer Eigenart die Vermutung unpassend oder von vornherein unzutreffend sein. Das wäre z.B. so, wenn bei einer Infektionskrankheit die Frist zwischen dem Gefahrübergang und dem Ausbruch der Krankheit länger ist als die Inkubationszeit. Auch ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben ( vgl. OLG Hamm a.a.O. ). Die gegen den Beklagten streitende Vermutung ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie den in der Erkrankung liegenden Mangel, wenn er bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen ist, nicht hätte erkennen können. Bei entsprechender umfassender Untersuchung hätte die Erkrankung des Tieres sowohl betreffend den Chip als auch die Sarkoide festgestellt werden können, dies haben die Zeugen Dr. T und C übereinstimmend bekundet. Feststellungen sind vielmehr deshalb nicht getroffen worden, weil die Ankaufsuntersuchung auf Grund der örtlichen Verhältnisse als auch des Zustandes des Tieres nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wie der Zeuge C glaubhaft bekundet hat. Dieser hat ausgesagt, daß zum einen der Logierplatz nicht begehbar gewesen sei, weil er gefroren war. Zudem habe eine hundertprozentige Belastungsprobe des Tieres, das wie auf rohen Eiern und mit einem watschelnden Gang lief, nicht gemacht werden konnte. Daß eine verdeckte Lahmheit vorgelegen habe, könne er nicht ausschliessen. Damit hat die Beweisaufnahme bereits nicht erbracht, daß keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorlagen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß es häufig so ist, daß den Kaufsachen sogenannte verdeckte Mängel anhaften, die nur von Sachverständigen auf Grund besonderer Untersuchung im Hinblick auf diesen Mangel aufgedeckt werden könne. Wenn diese Fälle von der Vermutungsregel des § 476 BGB nicht erfaßt würden, bliebe sie entgegen der Intention des Gesetzgebers in zu vielen Verbrauchgüterkäufen wirkungslos ( vgl. OLG Hamm, a.a.O. ). Damit ist von der Vermutung des § 476 BGB auszugehen, deren Gegenteil der Beklagte nicht zu beweisen vermochte, da der Zeuge C vielmehr die Vermutung mit seiner Aussage über den Zustand des Tieres am 24.02.2004 bestätigt hat. Da der hier vorliegende Mangel nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand, der außer Verhältnis zu dem Wert des Pferdes steht, behoben werden kann, kann die Klägerin vom Vertrag zurücktreten, ohne zuvor eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen. Der Beklagte ist im weiteren gemäß §§ 347 Abs. 2, 437 Abs. 2 BGB verpflichtet, der Klägerin EUR 1.221,92 als Ersatz ihrer notwendigen Verwendungen auf die Kaufsache, das Pferd, zu zahlen. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 06.04.2004 wirksam vom Kauvertrag zurückgetreten, so daß ihr bei Rückgabe des empfangenen Gegenstandes die notwendigen Verwendungen zu ersetzen sind. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen. Notwendig sind solche Verwendungen nur, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen sind die von der Klägerin geltend gemachten und urkundlich belegten Kosten für die Unterbringung, Pflege, tierärztliche Versorgung und Hufschmied zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pferdes erforderlich gewesen. Soweit der Beklagte die Unterbringungs- und Pflegekosten bestritten hat, so hat er konkrete Einwendungen gegen den vorgelegten Pferdeeinstellungsvertrag vom 01.04.2004, Bl. 14 d.A., nicht vorgebracht. Soweit es die Höhe der monatlichen Kosten geht, kann das pauschale Bestreiten des Beklagten, der insoweit sachkundig ist, nicht genügen. Damit steht fest, daß der Beklagte der Klägerin insgesamt EUR 1.221,92 zu ersetzen hat. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 291 BGB ab Verzugseintritt, die Klägerin hatte diesbezüglich eine Frist bis zum 16.04.2004 gesetzt, und ab Rechtshängigkeit. Gemäß dem Antrag der Klägerin war der Anspruch der Klägerin an die Zug um Zug Verurteilung mit der Herausgabe des Tieres zu verknüpfen. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Beklagte befindet sich mit der Annahme des von der Klägerin zurückzugebenden Pferdes im Verzug gemäß § 293 BGB, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2004 ein entsprechendes Angebot abgegeben hat. Die Verpflichtung zum Ersatz der weiteren nach Klageerhebung angefallenen notwendigen Verwendungen folgt aus §§ 437 Nr. 2, 347 Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: EUR 5.421,92