Urteil
81 O 28/05
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Angebote von Sportwetten und Casinospielen über eine Internetseite, die sich ausdrücklich auch an deutsche Verbraucher richten, sind als Veranstaltung von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu behandeln und können nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG untersagt werden.
• Das veranstalten, bewerben oder vermitteln nicht genehmigter Glücksspiele im Inland rechtfertigt Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche des geschädigten Mitbewerbers.
• Die Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts verdrängt nicht die Notwendigkeit inländischer Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen, soweit dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
• Die Verwendung einer älteren, gemäß MarkenG geschützten Kennzeichnung durch einen Wettbewerber (hier: "U") wird auch durch die Vorsilbe "super-" nicht ausreichend unterschieden und kann eine Markenverletzung nach §§ 4, 14 MarkenG begründen.
• Auskunfts- und Feststellungsansprüche sind in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtshängigkeit beschränkt (Gaby-Rechtsprechung).
Entscheidungsgründe
Unterlassung und Auskunft gegen ausländischen Internet-Glücksspielanbieter wegen Verstoßes gegen § 284 StGB und Markenverletzung • Angebote von Sportwetten und Casinospielen über eine Internetseite, die sich ausdrücklich auch an deutsche Verbraucher richten, sind als Veranstaltung von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu behandeln und können nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG untersagt werden. • Das veranstalten, bewerben oder vermitteln nicht genehmigter Glücksspiele im Inland rechtfertigt Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche des geschädigten Mitbewerbers. • Die Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts verdrängt nicht die Notwendigkeit inländischer Genehmigungen für die Veranstaltung von Glücksspielen, soweit dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. • Die Verwendung einer älteren, gemäß MarkenG geschützten Kennzeichnung durch einen Wettbewerber (hier: "U") wird auch durch die Vorsilbe "super-" nicht ausreichend unterschieden und kann eine Markenverletzung nach §§ 4, 14 MarkenG begründen. • Auskunfts- und Feststellungsansprüche sind in zeitlicher Hinsicht auf die Rechtshängigkeit beschränkt (Gaby-Rechtsprechung). Die Klägerin betreibt in Nordrhein-Westfalen staatlich erlaubte Sportwetten und ist Inhaberin der eingetragenen Marke "U". Die Beklagte zu 1., in Malta ansässig, betreibt eine Internetdomain mit Sportwetten, politischen Wetten und Casinospielen, die sich ausdrücklich auch an deutsche Nutzer richtet (Länderauswahl "Deutschland"). Die Klägerin hält dieses Angebot für in Deutschland unerlaubte Glücksspielveranstaltung ohne inländische Erlaubnis (§ 284 StGB) und sieht hierin zudem eine Markenverletzung durch Verwendung der Kennzeichnung "U" bzw. abgewandelter Formen. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft über Umsätze in Nordrhein-Westfalen und Feststellung der Schadensersatzpflicht seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten berufen sich auf Vermittlungstätigkeit, maltesische Genehmigung und gemeinschaftsrechtliche Berufungs- und Dienstleistungsfreiheiten; außerdem wird die Löschung der Marke "U" beim DPMA beantragt. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Rechtsanwendbarkeit deutschen Straf- und Wettbewerbsrechts sowie Verhältnismäßigkeit gegenüber unionsrechtlichen Vorgaben. • Anwendbarkeit deutschen Rechts: Das streitgegenständliche Internetangebot wirkt sich in der Bundesrepublik aus; der Erfolgsort gehört zum Handlungsort, daher ist § 284 StGB einschlägig. • Glücksspielqualität der Wetten: Sportwetten sind als Glücksspiele zu qualifizieren, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt; unterschiedliche Erfolgswahrscheinlichkeiten spielen keine ausreichende Rolle. • Genehmigungsvorbehalt und Europarecht: Das Verbot, ohne inländische Erlaubnis Glücksspiel zu veranstalten, ist nicht unmittelbar unionsrechtswidrig; Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit können durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (Spielerschutz, Verhinderung krimineller Machenschaften, Kanalisation) gerechtfertigt sein. • Wettbewerbsrechtliche Folge: Verstöße gegen § 284 StGB stellen zugleich unlauteres Verhalten i.S. des UWG dar, sodass Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG bestehen. • Haftung und Mitwirkung: Eine Vermittlungstätigkeit begründet Haftung, soweit die Beklagte die Teilnahme deutscher Verbraucher bewusst ermöglicht; verschiedene Handlungsformen (veranstalten, bewerben, vermitteln, Entgegennahme von Anträgen) sind vom Verbot erfasst. • Markenrecht: Die Verwendung der Bezeichnung "U" bzw. mit der Vorsilbe "super-" ist wegen Verwechslungsgefahr und vorhandener Verkehrsdurchsetzung der Marke der Klägerin rechtsverletzend nach §§ 4, 14 MarkenG. • Rechtsfolgen und Umfang: Das Unterlassungsgebot erstreckt sich bundesweit, Auskunfts- und Feststellungsansprüche sind zeitlich auf die Rechtshängigkeit begrenzt; der Anspruch auf Auskunft dient der Schadensbemessung. • Passivlegitimation: Die Klage gegen den namentlich genannten organvertretenden Beklagten wurde abgewiesen mangels substantiierten Vortrags zur organschaftlichen Verantwortlichkeit. • Keine Aussetzung: Das Gericht sah keinen Anlass, das Verfahren wegen des beim DPMA anhängigen Löschungsantrags oder wegen europarechtlicher Prüfungen auszusetzen. Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1. überwiegend erfolgreich: Die Beklagte zu 1. wurde verurteilt, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland unerlaubt Sportwetten, Wetten auf politische Ereignisse oder Casinospiele zu veranstalten, zu bewerben, zu vermitteln oder Anträge hierzu entgegenzunehmen, sowie die Kennzeichnung "U" im Zusammenhang mit Fußballwetten zu verwenden; zudem ist sie zur Auskunft über in Nordrhein-Westfalen erzielte Umsätze seit dem 14.12.2004 und zur Feststellung der Schadensersatzpflicht verpflichtet. Die Klage gegen den genannten organvertretenden Beklagten wurde abgewiesen, weil dessen passive Legitimation nicht substantiiert dargelegt wurde. Die Unterlassungsansprüche stützen sich auf die Kombination von § 284 StGB und den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 4 Nr.11 UWG), die Markenverletzung auf §§ 4, 14 MarkenG; die Auskunftsansprüche sind auf den Zeitraum seit Rechtshängigkeit begrenzt. Die Parteien tragen die Kosten überwiegend geteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.