Urteil
31 O 677/05
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anbieter von Werbekarten, der im eigenen Namen Lotterieteilnahmen vermittelt und Teilnahmebedingungen bestimmt, ist Spielvermittler im Sinne des LStV.
• Ein Spielvermittler kann sich nicht dadurch entlasten, dass er die Lottogebühren als durchlaufenden Posten in der Buchführung führt oder sich als bloßer Bote seines gewerblichen Kunden darstellt.
• Verstößt ein Spielvermittler gegen Weiterleitungs- und Verwahrpflichten des LStV oder ersetzt er den Gewinnplan des Veranstalters, begründet dies Unterlassungsansprüche nach UWG und kann strafrechtliche Relevanz nach § 287 StGB haben.
Entscheidungsgründe
Anbieter von Werbekarten als Spielvermittler: Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen LStV und StGB • Ein Anbieter von Werbekarten, der im eigenen Namen Lotterieteilnahmen vermittelt und Teilnahmebedingungen bestimmt, ist Spielvermittler im Sinne des LStV. • Ein Spielvermittler kann sich nicht dadurch entlasten, dass er die Lottogebühren als durchlaufenden Posten in der Buchführung führt oder sich als bloßer Bote seines gewerblichen Kunden darstellt. • Verstößt ein Spielvermittler gegen Weiterleitungs- und Verwahrpflichten des LStV oder ersetzt er den Gewinnplan des Veranstalters, begründet dies Unterlassungsansprüche nach UWG und kann strafrechtliche Relevanz nach § 287 StGB haben. Die Antragstellerin betreibt staatlich genehmigte Lotterien, darunter die Lotterie "6 aus 49". Der Antragsgegner vertreibt an Unternehmen Werbekarten namens "AnonymA", wobei jeweils 250 Karten erworben und einzeln an Kunden weitergegeben werden. Jeder Karteninhaber nimmt als Mitglied einer 250-köpfigen Spielgemeinschaft sechs Monate an den Ziehungen teil; der Antragsgegner entrichtet den Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühren. Auf der Webseite des Antragsgegner finden sich Teilnahmebedingungen, nach denen Gewinne unter 10 € nicht ausgezahlt, sondern gespendet werden. Die Antragstellerin sah hierin Verstöße gegen den Lottostaatsvertrag und Strafrecht und erwirkte eine einstweilige Verfügung; der Antragsgegner widersprach und bezeichnete sich als bloßer Bote bzw. Dienstleister seiner gewerblichen Kunden. • Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr.11, 8 UWG i.V.m. § 14 LStV und § 287 StGB: Der Antragsgegner handelt als Spielvermittler im Sinne des LStV, weil er im eigenen Namen Teilnahmeverträge schließt und Teilnahmebedingungen bestimmt. • Keine Entlastung durch buchhalterische Einordnung: Dass Lottogebühren in der Buchführung als durchlaufender Posten erscheinen, verhindert nicht die Einordnung als Spielvermittler; Vermittler müssen Gelder vereinnahmen und weiterleiten, ohne deshalb ihrer Qualifikation als Vermittler zu entbehren. • Nicht bloßer Bote: Wäre der Antragsgegner nur Bote, könnte er keine eigenen Auszahlungsansprüche geltend machen und könnte nicht eigenständig Teilnahmebedingungen (z. B. Spendenvorbehalt) festlegen; das ist nicht vorgetragen. • Verstöße gegen Weiterleitungs- und Verwahrpflichten (§ 14 II Nr.3 und Nr.5 LStV): Nach § 14 II Nr.3 LStV sind zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten; der Antragsgegner leitete weniger als 10% weiter. Vor Erlass der Verfügung hatte er auch keinen Treuhänder zur Verwahrung der Spielquittungen beauftragt, entgegen § 14 II Nr.5 LStV. • Strafrechtliche Würdigung (§ 287 StGB): Indem der Antragsgegner den Spielvertrag im eigenen Namen schließt und eigene Regelungen zur Auszahlung (z. B. Nichtauszahlung kleiner Gewinne) trifft, veranstaltet er de facto eine Lotterie und ersetzt den Gewinnplan des Deutschen Lottoblocks, was den Straftatbestand des Ausrichtens eines Glücksspiels erfüllen kann. • Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung und Kostenentscheidung: Die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung waren glaubhaft gemacht; die Antragstellerin hat die Unterlassung erwirkt und die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt (§ 91 Abs.1 ZPO). Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 6.10.2005 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, das streitgegenständliche Geschäftsmodell fortzuführen, weil er als Spielvermittler den Bestimmungen des LStV unterliegt und gegen Weiterleitungs- und Verwahrpflichten sowie gegen § 287 StGB verstoßen hat. Eine Abgrenzung als bloßer Bote oder alleiniger Dienstleister gelingt nicht, da der Antragsgegner in eigenem Namen teilnimmt, Ansprüche geltend macht und Teilnahmebedingungen festlegt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.