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Urteil

91 O 74/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:0215.91O74.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 162.763,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin zu 10 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si- cherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betra- ges. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt. 3 Die Beklagte bietet neben verschiedenen anderen Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich Sprachtelefondienste über das Festnetz an. Dabei ist sie aufgrund ihres früheren Netzmonopols mit Abstand der größte Anbieter in Deutschland. Neben dem Angebot von Sprachtelefondiensten gegenüber Endkunden betreibt die Beklagte u.a. einen operatorgestützten telefonischen Auskunftsdienst und gibt über eine ihrer Tochtergesellschaften Teilnehmerverzeichnisse heraus. 4 Dritten bietet die Beklagte ihre Teilnehmerdaten gegen Entgelt zur Nutzung oder zum dauerhaften Verbleib an. Dies erfolgt entweder über eine Online-Anbindung an das Auskunftssystem NDIS der Beklagten oder über die Zurverfügungstellung der in der Datenbank DARED enthaltenen Teilnehmerdaten im Offline-Verfahren. 5 DARED (=Datenredaktion) ist eine der Kundendatenbank ANDI (=Anmeldedienst) der Beklagten nachgeschaltete Datenbank. Während ANDI eine vertriebsorientierte Datenbank ist und alle Informationen enthält, die zur Pflege, Durchführung und Abwicklung der Kundenverhältnisse der Beklagten erforderlich sind, ist DARED ein Kommunikationsverzeichnis, das Teilnehmerdaten zur telefonischen oder elektronischen Auskunftserteilung sowie zur Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen enthält. 6 Die Klägerin betreibt unter den Rufnummern #1, #2 und #3 Telefonauskunftsdienstleistungen. Die Klägerin bezieht die hierfür erforderlichen Teilnehmerdaten von der Beklagten im Offline-Verfahren. 7 Die Überlassung der Teilnehmerdaten von der Beklagten an die Klägerin ist in einem zwischen den Parteien am 23.10.2003 geschlossenen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag geregelt. 8 Die Preise und Abrechnungsmodalitäten für die Überlassung der Teilnehmerdaten sind in § 4 dieses Vertrages geregelt. 9 In § 4 des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages wurde vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin pro Anruf zu der/den im Leistungsschein festgelegten Rufnummer/n bzw. pro Zugriff auf die im Leistungsschein festgelegte/n Zugangsseite/n des Auskunftssystems (Nutzungsfall) – unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze – einen Preis von 0,1628 EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet. 10 Darüber hinaus wurde eine Mindestanzahl an Nutzungsfällen i.H.v. 5 % der an die Klägerin gelieferten Anzahl von Teilnehmerdatensätzen vereinbart, die der Klägerin mit der ersten Datenlieferung in Rechnung zu stellen war. 11 Aufgrund dieser Vereinbarung hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 181.824,57 € als Entgelt an die Beklagte entrichtet. Abzüglich bereits erstatteter 19.061,06 € fordert sie mit dieser Klage die verbleibenden 162.763,51 € zurück. Die Rechtmäßigkeit der Zahlungen und damit auch der Rückforderungen ist Gegenstand dieses Rechtsstreits. 12 Auf Beschwerden mehrerer Wettbewerber der Beklagten leitete das Bundeskartellamt im Jahre 1998 ein Verfahren zur Prüfung möglicherweise mißbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Teilnehmerdaten ein. Mit Schreiben vom 2.11.1998 teilte die Behörde der Beklagten ihre Absicht mit, in diesem Verfahren eine sofort vollziehbare Verfügung gegen sie zu erlassen. Die Behörde legte dabei eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Bereich der Auskunftserteilung zugrunde. 13 Mit Schreiben vom 13.1.1999 wurde das Verfahren eingestellt. Das Schreiben nannte u.a. eine Kostengrenze von DM 176 Millionen für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten, bei deren Überschreiten ein mißbräuchliches Verhalten der Beklagten vorliege. Ferner sollten die Kosten entsprechend des jeweiligen Nutzungsanteils auf die Wettbewerber umgelegt werden. 14 In einem weiteren Verfahren, welches das Bundeskartellamt auf Beschwerde eines Wettbewerbers hin am 9.9.2002 eingeleitet hatte, wurde die Kostengrenze rückwirkend ab 1.1.2003 auf 49 Millionen Euro herabgesetzt. Dieses Verfahren wurde am 18.9.2003 eingestellt. 15 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entgeltvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG a.F. insoweit nichtig sei, als das dort vereinbarte Entgelt über die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' der Teilnehmerdaten hinausgehe. Der Kostenmaßstab der effektiven Bereitstellung in § 12 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. umfasse nur die Kosten, die durch die Zurverfügungstellung der Teilnehmerdaten verursacht würden. Dies schließe ein Entgelt, das sich nach der Zahl der Nutzungsfälle berechne, aus. Ebenso ausgeschlossen sei die Inrechnungstellung von Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege ihrer Datenbanken entstünden. 16 Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sog. "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/10/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. darstellt. 17 Die Kosten des Datentransfers (Kosten der Zurverfügungstellung) habe die Beklagte bisher nicht gesondert abgerechnet. Im Ergebnis resultiere daraus zu Lasten der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 162.763,51 €. 18 Ferner ergebe sich aufgrund ersparter Zinszahlungen der Beklagten auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.763,51 € nebst Zinsen in Höhe von 21 17.823,06 € für den Zeitraum vom 23.12.2003 bis zum 12.5.2005 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie rügt zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sofern die Klägerin ihre Klage auf Kartellrecht stütze, sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln im Falle der Beklagten die 1. Kammer für Handelssachen zuständig. Sofern die Klage hingegen nicht aus Kartellrecht begründet werde, sei nicht das Landgericht Köln sondern das Landgericht Bonn als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zuständig. Darüber hinaus sei in § 16 Nr. 2 des streitgegenständlichen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages Bonn auch als Gerichtsstand vereinbart worden. 25 Die Beklagte tritt im übrigen den Rechtsansichten der Klägerin entgegen. 26 Die Entgeltklausel des § 4 des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages führe nicht zu einer "Lizenzgebühr" pro Nutzungsfall, sondern lediglich zu einer Verteilung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anhand des Umlagemaßstabs "Nutzungsfall" auf die einzelnen Abnehmer. Die Klägerin trage also nur einen ihrem Anteil an den Gesamtnutzungsfällen aller Abnehmer entsprechenden Teil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Sofern im Nachhinein bei der Berechnung festgestellt werde, dass die Zahl der Nutzungsfälle im jeweiligen Zeitraum größer als zuvor geschätzt gewesen sei, werde das Entgelt pro Nutzungsfall entsprechend neu berechnet und etwaige Überzahlungen würden an die Abnehmer erstattet. 27 Die umlagefähigen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung seien vom Bundeskartellamt für die Beklagte verbindlich festgesetzt worden. Der Beklagten habe insofern kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der Entgelte für die Überlassung der Teilnehmerdaten zugestanden. Der Datenüberlassungsvertrag entspreche in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundeskartellamtes. 28 In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte ferner die Ansicht, dass ein Zivilgericht nicht befugt sei, das vom Bundeskartellamt im Zug des Preismißbrauchsverfahrens festgesetzte Entgelt, dessen Berechnung und Verteilung auf die Abnehmer neu zu prüfen. Etwas anderes gelte nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 63 ff. GWB. 29 Die Schreiben des Bundeskartellamtes vom 13.1.1999 und vom 25.1.1999 stellten Verwaltungsakte dar, die von den Zivilgerichten nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls insoweit zu berücksichtigen seien, als es um die Festlegung von Preisen und Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Leistungen gehe. Gleiches gelte, wenn man die Rechtsprechung des EuGH zugrundelege. Dieser habe entschieden, dass die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur dann in Betracht komme, wenn der Marktbeherrscher hinsichtlich der Höhe der verlangten Entgelte über einen Entscheidungsspielraum verfüge, weil die Art. 85 und 86 EGV nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gelten, die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legten. Einen solchen Spielraum hätte die Beklagte aber aufgrund der Anordnungen des Bundeskartellamtes gerade nicht gehabt. 30 Im übrigen seien die vom Bundeskartellamt festgelegten Kosten viel zu gering bemessen; die tatsächlichen Kosten lägen bei 92.268.819,00 €. 31 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" für die Nutzung von DARED auch aus § 32 UrhG zustehe. Das LG Hamburg habe die Datenbankqualität von DARED gem. §§ 87a, 87b UrhG in einer Entscheidung vom 15.4.2005 bereits anerkannt. Im Urheberrecht gelte die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, die bedeute, dass der Urheber keine weitergehenden Nutzungsrechte einräume als der Zweck des Vertrages es unbedingt erfordere. Grundgedanke und Ziel sei dabei eine möglichst weitgehende Beteilung des Rechteinhabers an den wirtschaftlichen Früchten seiner Investition. Dies gelte entsprechend auch für die sich aus § 32 UrhG ergebende "angemessene Vergütung". 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 33 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 34 Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang, im Hinblick auf die Zinsforderung jedoch nur teilweise begründet. 35 A) Zulässigkeit 36 Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 87 Abs. 1 S. 1 GWB iVm § 2 Abs. 3 TKG. 37 § 2 Abs. 3 TKG besagt, daß die Vorschriften des GWB anwendbar bleiben, soweit nicht durch das TKG ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Das TKG enthält keine Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte. Daher richtet sich die Zuständigkeit nach der im GWB getroffenen Regelung. Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 GWB sind ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig für bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des GWB betreffen. Gleiches gilt gem. S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der in § 89 Abs. 1 GWB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Kartellsachen-Konzentrations-Verordnung erlassen. Gem. § 89 Abs. 1 GWB iVm § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-Verordnung vom 27.9.2005) ist das Landgericht Köln für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten, für die nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, das alleinig zuständige Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Köln. 38 Die 11. Kammer für Handelssachen ist auch intern nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln zuständig. Die 1. Kammer für Handelssachen, deren Zuständigkeit die Beklagte für gegeben erachtet, ist laut Geschäftsverteilungsplan nur für Ansprüche zuständig, die sich unmittelbar aus dem GWB ergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch lediglich um kartellrechtliche Vorfragen. 39 B) Begründetheit 40 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 162.763,51 aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB. Dieser Anspruch wird jedoch nicht um die von der Klägerin geltendgemachten Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 818 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291, 288 Abs. 2 BGB erweitert. 41 Die vertragliche Entgeltabrede des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages ist 42 gem. § 134 BGB iVm § 12 TKG a.F. nichtig, soweit die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' überschritten werden. 43 § 12 TKG a.F. ist die für den streitbefangenen Zeitraum einschlägige Norm und 44 stellt ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB dar. Er dient der Herstellung chancengleichen Wettbewerbs. Dieser Gesetzeszweck würde leerlaufen, wenn die Rechtsordnung Verträge, die nicht im Einklang mit § 12 TKG a.F. stehen, dennoch aufrecht erhalten würde. 45 Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 12 TKG a.F. ist nicht – wie § 134 BGB es 46 grundsätzlich vorsieht – die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Bei preisrechtlichen 47 Bestimmungen wie § 12 TKG a.F. wird der Vertrag zum Schutz der benachteilig- 48 ten Partei mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten (Palandt/Heinrichs § 134 Rn. 49 27, 64. Aufl. München 2005). Der Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag bleibt da- 50 her wirksam, an die Stelle des vereinbarten – aber unzulässigen – Entgelts tritt 51 das nach § 12 TKG a.F. zulässige Entgelt. 52 Ob es sich bei der Klägerin um eine Lizenznehmerin, die Sprachkommunikati- 53 onsdienste für die Öffentlichkeit anbietet, oder um eine 'Dritte' handelt, d.h. ob 54 § 12 Abs. 1 TKG a.F. oder § 12 Abs. 2 TKG a.F. anzuwenden ist, kann dahin- 55 stehen. Die dort getroffene Unterscheidung hinsichtlich des Entgelts – 'Kosten 56 der effizienten Bereitstellung' einerseits, 'angemessenes Entgelt' andererseits – 57 ist europarechtswidrig und daher aufzugeben. Einheitlicher Maßstab sind in 58 beiden Fällen die 'Kosten der effizienten Bereitstellung'. Dies ergibt sich durch 59 richtlinienkonforme Auslegung des § 12 TKG a.F. im Lichte der 'ONP- 60 Sprachtelefondienstrichtlinie II' (RL 98/10/EG). 61 Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich aus dem verbindli- 62 chen Charakter der Ziele einer Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV, und der Pflicht 63 zur Gemeinschaftstreue, Art. 10 EGV. Der EuGH hat bereits im Jahre 1984 in 64 seiner Entscheidung in der Rechtssache von Colson und Kamann klargestellt, 65 "dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, 66 das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen ... allen Trägern öffentlicher Gewalt 67 in den Mitgliedsstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten 68 auch den Gerichten. Daraus folgt, dass das nationale Gericht bei der Anwen- 69 dung des nationalen Rechts ... dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts 70 und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat ...." (Rs. 14/83 Sabine von Colson 71 und Elisabeth Kamann gegen des Land Nordrhein-Westfalen Slg. 1984, 1891 72 ff.). 73 Anders als bei der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien, bei der eine hori- 74 zontale Direktwirkung (unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen) abzuleh- 75 nen ist, kann die richtlinienkonforme Auslegung der bereits existierenden mit- 76 gliedsstaatlichen Vorschriften indirekt Auswirkungen auf ein innerstaatliches 77 Rechtsverhältnis und somit horizontale Wirkung haben. 78 Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II bestimmt, dass "die Mit- 79 gliedsstaaten sicher [stellen], dass alle Organisationen, die Telefonnummern an 80 Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die vereinbarten 81 Informationen zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedin- 82 gungen zur Verfügung stellen." 83 Die Richtlinie sieht eine Unterscheidung nach der Person des Antragstellers nicht 84 vor und normiert für jeden Antrag den Maßstab der Kostenorientierung, der dem 85 Maßstab der 'Kosten der effizienten Bereitstellung' des § 12 Abs. 1 TKG a.F. ent- 86 spricht. 87 Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung stellt der Wortlaut der auszule- 88 genden nationalen Norm dar. Prima facie läßt sich eine Auslegung, die für beide 89 in § 12 TKG a.F. normierte Fälle die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' als 90 Entgelt zugrundlegt, nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbaren, denn § 12 91 TKG a.F. trifft in den Absätzen 1 und 2 zwei eindeutig unterschiedliche Regelun- 92 gen. Allerdings ist der in Absatz 2 verwendete Begriff des 'angemessenen Ent- 93 gelts' sehr vage und daher interpretationsbedürftig und -fähig. Die Interpretation 94 aber hat sich nach den europarechtlichen Vorgaben zu richten. Aus der o.g. Richt- 95 linie ergibt sich, dass die Angemessenheit einer Vergütung der Kostenorientierung 96 bedarf und damit den 'Kosten der effizienten Bereitstellung' entspricht. Da der eu- 97 ropäische Gesetzgeber die Kostenorientierung bindend vorgebenen hat, muß der 98 im nationalen Recht verwendete Begriff des 'angemessenen Entgelts' richtlinien- 99 konform so interpretiert werden, dass er ebenfalls nur die 'Kosten der effizienten 100 Bereitstellung' umfaßt. 101 Die Entgeltvereinbarung des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages verstößt 102 gegen den Maßstab der 'Kosten der effizienten Bereitstellung'. Sowohl die 103 Umlage von Kosten der Erstellung und Verwaltung von DARED als auch eine 104 Abrechnung nach der Anzahl der Nutzungsfälle ist mit diesem Entgeltmaßstab 105 unvereinbar. 106 Für die Auslegung der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' und damit letzt- 107 lich für die Auslegung von § 12 TKG a.F. ist entgegen der Ansicht der Beklagten 108 das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Be- 109 deutung. Nach herrschender Meinung wirken Urteile des EuGH in Vorabent- 110 scheidungsverfahren nach § 234 EGV über die Auslegung von Gemeinschafts- 111 recht erga omnes, d.h. gegenüber jedermann (Streintz/Ehricke Art. 234 Rn. 64, 112 EUV/EGV München 2003). Auch wenn man entgegen dieser Auffassung nur 113 von einer inter partes – Wirkung ausgeht, entsteht bei vergleichbaren Sachver- 114 halten eine faktische Bindung. Dies gilt insbesondere, wenn der EuGH allgemei- 115 ne Ausführungen zur Auslegung macht. 116 Der dem o.g. Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden 117 Sachverhalt vergleichbar. In beiden Verfahren geht es um den Wettbewerb auf 118 dem Gebiet der telefonischen und elektronischen Auskunftserteilung sowie um 119 die Frage, welche Daten ein Unternehmen, das in diesem Bereich eine markt- 120 beherrschende Stellung innehat, seinen Wettbewerbern zur Verfügung stellen 121 muß und zu welchen Konditionen. In beiden Fällen sind die gleichen Teile der 122 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' von Bedeutung. 123 Der EuGH hat in seinem Urteil zu zwei Fragen des vorlegenden Gerichts hin- 124 sichtlich der Auslegung des Art. 6 Abs. 3 der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie 125 II' Stellung genommen. 126 Das vorlegende Gericht begehrte zunächst die Klärung der Frage, ob der Begriff 127 'entsprechende Informationen' in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG da- 128 hin auszulegen sei, dass hierunter nur die von den betreffenden Organisationen 129 vergebenen Telefonnummern mit Name, Anschrift, Wohnort und Postleitzahl 130 desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, sowie gegebenenfalls der An- 131 gabe, ob die Nummer (ausschließlich) als Faxnummer verwendet wird, zu ver- 132 stehen seien, oder ob auch andere den Organisationen zur Verfügung stehende 133 Daten wie die zusätzliche Eintragung eines Berufs, eines anderen Namens, in 134 einer anderen Gemeinde oder von Mobilfunknummern hierunter fielen. 135 Der EuGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass Art. 6 Abs. 3 der 136 Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit den Worten 'entsprechende Informatio- 137 nen' nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag 138 in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den 139 Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen, 140 die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die An- 141 schrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer 142 oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat. 143 Es steht den Mitgliedstaaten nach Auffassung des EuGH jedoch frei, vorzuse- 144 hen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese 145 in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der 146 Teilnehmer notwendig erscheinen (EuGH Rs. C-109/03 KPN Telecom BV gegen 147 Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA) Rn. 36). 148 Das vorlegende Gericht begehrte ferner die Klärung der Frage, ob die Wendung 149 'jedem vertretbaren Antrag stattgeben… zu gerechten, kostenorientierten und 150 nichtdiskriminierenden Bedingungen' in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie dahin auszu- 151 legen ist, dass a) Telefonnummern mit Namen, Anschrift, Wohnort und Postleit- 152 zahl desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, gegen Vergütung nur der 153 Grenzkosten, die das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten erfordert, 154 zur Verfügung zu stellen sind und b) andere als die unter a genannten Daten ge- 155 gen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen sind, die zur Deckung der Kosten 156 dient, die der Bereitsteller dieser Daten aufgewandt hat, um die Daten zu erhe- 157 ben oder bereitzustellen. Es ging dem vorlegenden Gericht also um die Klärung 158 der Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Teilneh- 159 merdaten auf die Abnehmer umgelegt werden können. 160 Bei der Beantwortung dieser Frage hat der EuGH zwischen sog. Basisdaten im 161 oben genannten Sinne und darüber hinausgehenden Zusatzdaten unterschie- 162 den. 163 Der Erhalt der Basisdaten über die Teilnehmer, d.h. deren Name, Anschrift und 164 Telefonnummer, ist laut EuGH untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und 165 erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Universaldienstanbieters (C- 166 109/03 Rn. 38). Der EuGH schließt sich diesbezüglich der Argumentation von 167 Generalanwalt Maduro in Nummer 49 seiner Schlussanträge an, der ausführt, 168 dass die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten verbundenen Kosten, 169 anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfü- 170 gung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen 171 und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten 172 sind. Die mit dem Erhalt oder der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten an 173 die Personen weiterzugeben, die Zugang zu diesen Daten erbitten, würde nach 174 Ansicht des Generalanwalts und des Gerichts zu einem ungerechtfertigten 175 Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rn. 39). Daher können, wenn 176 diese Daten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt für 177 die Bereitstellung von Verzeichnissen miteinander konkurrieren, nur die zusätzli- 178 chen mit diesem Zurverfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit 179 dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten vom Universaldienstanbieter in 180 Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rn. 40). 181 Gereralanwalt Maduro erteilt der Verteilung der Kosten einer Teilnehmerdaten- 182 bank auf die Abnehmer der Teilnehmerdaten in seinem Schlußantrag eine klare 183 Absage. Er führt aus, dass soweit sich Art. 6 Abs. 3 auf die Bereitstellung der 184 'entsprechenden Informationen' zu kostenorientierten Bedingungen beziehe, dies 185 impliziere, dass der Ausgleich der mit der Erhebung und Führung dieser in einer 186 Datenbank enthaltenen Informationen verbundenen Kosten nicht Teil dieser Be- 187 dingungen sein könne. Diese Kosten müssten von jedem Anbieter von Sprach- 188 telefondiensten getragen werden und seien bereits in den Berechnungen der 189 Einnahmen und Ausgaben eines gewöhnlichen Sprachtelefondienstes enthalten. 190 Die Kosten einer Datenbank können nur dann auf die Abnehmer umgelegt wer 191 den, wenn die Datenbank eigens für den Zweck der Zurverfügungstellung der 192 Teilnehmerdaten an Wettbewerber eingerichtet worden ist und die Einrichtung 193 auch erforderlich war. 194 Dies trifft auf DARED jedoch nicht zu. Die Erstellung und Pflege dieser Daten- 195 bank ist nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin notwendig, damit die Beklagte 196 ihrerseits über ihr Tochterunternehmen DeTeMedien telefonische und elektroni- 197 sche Auskunftsdienstleistungen erbringen und gedruckte Teilnehmerverzeichnis- 198 se herausgeben kann. Diese werden der Beklagten als 100 % Mutter der DeTe- 199 Medien als eigene Auskunftsdienste zugerechnet. 200 Damit sind die Kosten der Datenbank DARED nicht umlagefähig. Dies würde zu 201 einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich der Kosten führen. 202 Bezüglich der sog. Zusatzdaten hat der EuGH ausgeführt, dass es dem Univer- 203 saldienstanbieter, der diese Daten Dritten zur Verfügung stellt, ohne durch die 204 Richtlinie dazu verpflichtet zu sein, durch keine Vorschrift der Richtlinie verwehrt 205 ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten ent- 206 standen sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rn. 41). 207 Sofern die Beklagte über die sog. Basisdaten hinaus weitergehende Daten an 208 ihre Wettbewerber liefert, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass ihr hier 209 für entweder keine zusätzlichen Kosten entstehen oder sie die zusätzlichen Ko- 210 sten auf ihre Sprachtelefonkunden abwälzt. 211 Laut Ziffer 2.1.1. der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikations- 212 verzeichnis' der Beklagten nimmt diese in ihren Standarddatensatz neben dem 213 Namen, der Anschrift und der Rufnummer auf Wunsch des Kunden auch Na- 214 menszusätze, Rufnummernzusätze sowie eine Berufs- oder Geschäftsbezeich- 215 nung auf. Als zusätzlich Leistung bietet die Beklagte die Führung eines Kunden- 216 datensatzes mit Adresse für die elektronische Datenübermittlung an. Alle diese 217 zusätzlichen Eintragungen erfolgen kostenlos auf Wunsch des Kunden. Es ist 218 davon auszugehen, dass der Beklagten für den Erhalt dieser zusätzlichen Daten 219 keine weiteren Kosten entstehen. Es ist primär eine Leistung der Beklagten zu- 220 gunsten ihrer Kunden, die in den allgemeinen Kosten des Sprachtelefondienstes 221 enthalten ist bzw. aus dem Umsatz aus diesem Geschäft gedeckt werden muß, 222 und nur sekundär eine Leistung an die Wettbewerber der Beklagten. Die Abneh- 223 mer 'bestellen' die Zusatzdaten nicht extra, sodass die Beklagte diese erst kost- 224 spielig ermitteln müßte, sondern nehmen lediglich bereits vorhandene Daten in 225 Anspruch. 226 Das es sich primär um einen Leistung zugunsten der Telefondienstkunden der 227 Beklagten handelt, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte für die Führung be- 228 stimmter anderer Zusatzdaten in ihrem Kommunikationsverzeichnis ein jährliches 229 Zusatzentgelt von ihren Telefondienstkunden erhebt. Dies gilt insbesondere für 230 erweiterte Kundendatensätze (Angabe über Mitbenutzer) und zusätzliche Kun- 231 dendatensätze (Veröffentlichung eines Datensatzes in einer zweiten Region oder 232 mit einem anderen Namen). 233 Insgesamt läßt sich somit feststellen, dass der Beklagten durch die Führung der 234 Standarddaten in der Datenbank DARED keine umlagefähigen Kosten und dar 235 überhinaus auch keine Kosten für den Erhalt von Zusatzdaten entstehen. 236 Eine nutzungsfallabhängige Entgeltberechnung ist nicht mit der 'ONP- 237 Sprachtelefondienstrichtlinie II' zu vereinbaren. Die Richtlinie enthält den Maß- 238 stab der Kostenorientierung. Eine Verteilung nach Maßgabe der Nutzungsfälle 239 läßt sich mit diesem Maßstab nicht vereinbaren. Zwar ist es zutreffen, wenn die 240 Beklagte vorträgt, dass die Anzahl der Nutzungsfälle lediglich der Verteilungs- 241 schlüssel sei, anhand dessen die Kosten auf die einzelnen Abnehmer umgelegt 242 würden. Ebenso ist es zutreffend, wenn sie vorträgt, dass die Abrechnung nach 243 Maßgabe der Anzahl der Nutzungsfälle insgesamt nicht zu einem über den jähr- 244 lich angesetzten Gesamtkosten liegenden Entgelt führe, weil sie bei einer höhe- 245 ren Gesamtzahl von Nutzungsfällen den Preis pro Nutzungsfall am Ende des Jah- 246 res nachträglich neu berechne und den Abnehmern etwaige Überzahlungen er- 247 statte. All dies führt aber im Ergebnis zu einer Verteilung der Kosten nach dem 248 Marktanteil des jeweiligen Abnehmers. Eine solche Orientierung am Erfolg des 249 Abnehmers und damit eine ungleiche Verteilung der Kosten unter den Abneh- 250 mern ist mit dem Maßstab der Kostenorientierung nicht vereinbar, weil der einzel- 251 ne Abnehmer im Vergleich zu den übrigen Abnehmern keine höheren oder nied- 252 rigeren Kosten verursacht, bloß weil er mehr oder weniger erfolgreich ist. 253 Die Nichtigkeit der Entgeltabrede des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages 254 wird nicht durch die Vorgaben des Bundeskartellamtes beeinträchtigt. 255 Weder das Schreiben vom 28.11.1998 noch das vom 13.1.1999 enthalten eine 256 rechtlich verbindliche Verfügung. Mit dem Schreiben vom 28.11.1998 wurde der 257 Beklagten lediglich mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt beabsichtigte eine Ver- 258 fügung zu erlassen. Auf das damit verbundene Verfahre wird in dem Schreiben 259 vom 13.1.1999 Bezug genommen und das laufende Verfahren wieder eingestellt. 260 Diese sogenannte Einstellungsverfügung stellt gerade keine rechtlich verbindliche 261 Verfügung, sondern einen bloßen Informationsakt der Behörde dar (Karsten 262 Schmidt in Immenga/Mestmäcker § 61 Rn. 23, GWB 3. Aufl. München 2001). 263 Genau so verhält es sich mit dem am 9.9.2002 eingeleiteten und am 18.9.2003 264 wieder eingestellten Verfahren. 265 Die Vorgaben des Bundeskartellamtes können darüber hinaus – auch wenn sie in 266 den vertraglichen Beziehungen der Parteien berücksichtigt worden sind – nicht 267 die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung heilen. Selbst wenn sich die Parteien den 268 Vorgaben des Bundeskartellamtes unterwerfen wollten, ist die Entgeltvereinba- 269 rung dennoch nichtig. Denn das Vorliegen eines Verbotsgesetzes (hier § 12 TKG 270 a.F.) und die davon ausgelöste Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB ste 271 hen nicht zu Disposition der Parteien (Palandt/Heinrichs § 134 Rn. 1). 272 Die Vorgaben der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' und des EuGH-Urteils in 273 der Rs. C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. sind auch für das Bundes 274 kartellamt bindend (Streinz/Ehricke Art. 234 Rn. 68). Die Darstellung der ersatz- 275 fähigen Kosten durch das Bundeskartellamt muß insofern unberücksichtigt blei- 276 ben, als sie diesen europarechtlichen Vorgaben widerspricht. 277 Ein Anspruch auf Entgelt in der im Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag verein- 278 barten Höhe ergibt sich auch nicht aus § 32 UrhG. Selbst wenn man unterstellen 279 wollte, dass es sich bei DARED um eine geschützte Datenbank iSd §§ 87a, 87b 280 UrhG handelt, wäre die urheberrechtliche Bestimmung des § 32 UrhG, die eine 281 'angemessene Vergütung' vorsieht, durch die spezialgesetzliche und insofern 282 zwingende Regelung des § 12 TKG gesperrt. § 32 UrhG wäre seinerseits im 283 Lichte des § 12 TKG a.F. auszulegen, sodass man auch unter diesem Gesichts- 284 punkt nicht zu einem anderen Ergebnis als der Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung 285 gelangen würde. 286 Der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht im gel- 287 tendgemachten Umfang. Die Beklagte hat über die Zahlungsbeträge der Klägerin 288 hinaus keine umlagefähigen Kostenpositionen dargelegt. Insbesondere hat sie 289 nicht dargelegt, welche Kosten ihr durch den Transfer der Daten, also die Bereit- 290 stellung ieS, entstanden sind. 291 Sofern die Beklagte behauptet, ihr seien für den Erhalt von Zusatzdaten zusätzli- 292 che Kosten entstanden, ist der Vortrag nicht substantiiert, weil aus ihm nicht her- 293 vorgeht, in welcher Höhe diese Kosten entstanden seien sollen. Insbesondere hat 294 die Beklagte kein Abgrenzung zu den von ihr zu Unrecht ebenfalls als umlagefähig 295 erachteten Kosten der Datenbank DARED im Hinblick auf die Standarddaten vor- 296 genommen. 297 Der Klägerin steht ferner ein Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB auf Pro- 298 zesszinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 299 zu. 300 Ihr steht hingegen kein Anspruch auf Nutzungsersatz iHv 17.823,06 € aus § 812 301 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 1 BGB zu. Gem. § 818 Abs. 1 BGB sind nur die tatsächlich 302 gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist Geld Gegenstand des Bereicherungs- 303 anspruches, so sind nach Abs. 1 die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung 304 des Bereicherungsanspruches herauszugeben. Hat der Bereicherungsschulder 305 das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, so hat er die dadurch er- 306 sparten Zinszahlungen als Vorteil aus dem Gebrauch des Geldes an den Berei- 307 cherungsgläubiger herauszugeben. Der Anspruchsberechtigte hat grundsätzlich 308 nachzuweisen, dass der Bereicherte Nutzungen gezogen hat (Palandt/Sprau § 309 818 Rn. 10). Dieser Nachweis ist der Klagerin nicht gelungen. Sie behauptet ledig- 310 lich, die Beklagte habe Zinsaufwendungen in der eingeklagten Höhe erspart. Ei- 311 nen Beweis für diese Behauptungen hat sie jedoch nicht erbracht. Insbesondere 312 hat sie nicht nachgewiesen, dass die Beklagte das Geld zur Tilgung einer beste- 313 henden Schuld genutzt und somit tatsächlich Zinsaufwendungen erspart hat . 314 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2 ZPO. 315 Streitwert: 162.763,51 € (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG).