Urteil
5 O 288/05
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abtretung von Vermögenswerten an die Staatsanwaltschaft/Land zur Rückgewinnungshilfe kann im Insolvenzverfahren wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach §133 InsO anfechtbar sein.
• Beschlagnahmen/Arreste nach §§111b ff. StPO begründen keinen eigenständigen Rechtsgrund, der eine Insolvenzanfechtung ausschließt; nach Insolvenzeröffnung sind viele strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzverwalter wirkungslos (§80 InsO), soweit sie nicht Absonderungsrechte begründen.
• Wertungsmäßige Regelungen der StPO (Rückgewinnungshilfe) stehen nicht zwingend vor den Vorschriften der Insolvenzordnung; zeitliche Beschränkungen der Rückgewinnungshilfe (z.B. §111i StPO) dürfen nicht durch Abtretungen umgangen werden.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit strafprozessualer Abtretung an Staat wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§133, §143 InsO) • Eine Abtretung von Vermögenswerten an die Staatsanwaltschaft/Land zur Rückgewinnungshilfe kann im Insolvenzverfahren wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach §133 InsO anfechtbar sein. • Beschlagnahmen/Arreste nach §§111b ff. StPO begründen keinen eigenständigen Rechtsgrund, der eine Insolvenzanfechtung ausschließt; nach Insolvenzeröffnung sind viele strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Insolvenzverwalter wirkungslos (§80 InsO), soweit sie nicht Absonderungsrechte begründen. • Wertungsmäßige Regelungen der StPO (Rückgewinnungshilfe) stehen nicht zwingend vor den Vorschriften der Insolvenzordnung; zeitliche Beschränkungen der Rückgewinnungshilfe (z.B. §111i StPO) dürfen nicht durch Abtretungen umgangen werden. Der Insolvenzverwalter des T klagt gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Rückabtretung und Freigabe eines auf T lautenden Wertpapierkontos bei einer niederländischen S-Bank. T hatte im Juni 2003 zur Rückgewinnungshilfe gegenüber der Staatsanwaltschaft Guthaben und Kontorechte abgetreten; die Staatsanwaltschaft nahm die Abtretung an und ordnete Arrestmaßnahmen an. T wurde im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt; später wurde über sein Vermögen Insolvenz eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter erklärt die Insolvenzanfechtung der Abtretung (§§133,134 InsO) und verlangt Auszahlung auf das Anderkonto; das Land verweigert dies mit Verweis auf strafprozessuale Sicherungen und eine angebliche strafprozessuale Absprache/Gegenleistung. • Anfechtungsanspruch nach §143 Abs.1 InsO besteht; Rückabtretung soll den Anfechtungsgegenstand der Insolvenzmasse wieder zuführen. • Die strafprozessualen Sicherungsmaßnahmen (§§111b ff. StPO) bilden keinen dauerhaften Rechtsgrund, der der Insolvenzanfechtung entgegenstünde; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter (§80 Abs.1 InsO) über. • Relative Veräußerungsverbote durch Beschlagnahme sind im Insolvenzverfahren gemäß §80 Abs.2 InsO wirkungslos; nur echte Pfandrechte aus dinglichem Arrest (§111d StPO in Verbindung mit §930 ZPO) bleiben und begründen allenfalls Absonderungsrechte (§50 InsO). • Die Abtretung vom 03.06.2003 erfolgte innerhalb der zehnjährigen Anfechtungsfrist und stellt eine Rechtshandlung des Schuldners dar, die objektiv die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger schmälert, weil die vorhandene Vermögensmasse (ca. 1.000.000 €) bei weitem nicht ausreichte für Verbindlichkeiten von mindestens 5,8 Mio. €. • Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung liegt vor: Der Schuldner hat die Benachteiligung der übrigen Gläubiger billigend in Kauf genommen; die Hinterlegungsanweisung und die Umstände der Rückgewinnungshilfe belegen, dass nur priorisierte deliktische Gläubiger bevorzugt werden sollten. • Das Land bzw. die Staatsanwaltschaft verfügte zum Zeitpunkt der Abtretung über Kenntnis von Umständen, die auf die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Unzureichendheit der Masse hindeuteten; damit ist die Kenntnis des Erwerbers vom Anfechtungswillen ausreichend gegeben. • Die strafprozessuale Möglichkeit, Rückgewinnungshilfe und Abtretung zur Umgehung kurzzeitiger Arrestfristen zu nutzen, ist mit der Insolvenzordnung unvereinbar; StPO-Regelungen verdrängen die Insolvenzanfechtung nicht. Die Klage ist erfolgreich: Das Land wird verurteilt, das am 03.06.2003 abgetretene Guthaben des Wertpapierkontos an den Insolvenzverwalter zurückzuzustellen und das Konto von Pfändungsmaßnahmen zu befreien sowie gegenüber beteiligten Behörden und der Bank entsprechende Erklärungen abzugeben. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Abtretung nach §133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar ist und die strafprozessualen Arrestwirkungen nach Insolvenzeröffnung dem Anspruch des Insolvenzverwalters nicht entgegenstehen; nur etwaige Absonderungsrechte aus Pfandrechten bleiben unberührt. Daher ist die Zurückgewinnungshilfe nicht geeignet, das Vermögen dauerhaft aus der Insolvenzmasse fernzuhalten. Das Verfahren führt zur Wiedereingliederung des angegriffenen Vermögens in die Insolvenzmasse und zur Auszahlung an den Insolvenzverwalter.