Urteil
27 O 286/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:0316.27O286.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.434,68 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Sie hat sich Ansprüche von 17 Geschädigten aus KFZ-Unfällen abtreten lassen. Die Klägerin verfügt über eine Inkassoerlaubnis (siehe Kopie Bl 22 d.A.). Die Unfallgegner waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die 100 %ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. 3 Die Unfallgeschädigten mieteten jeweils für einen bestimmten Zeitraum ein Fahrzeug bei der Klägerin an. Diese sandte der Beklagten jeweils Rechnungen zu. Die Beklagte leistete insgesamt einen Betrag von 11.187,32 € an die Klägerin. Es ist noch ein Betrag von 6.308,88 € offen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Dauer der einzelnen Anmietungen und der jeweiligen Abrechnung wird auf die Klageschrift (Seite 4-14, Bl 4-14. d.A.) verwiesen. 4 Die Klägerin behauptet, das von ihr betriebene Geschäft sei aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit höheren Kosten als das normale Mietwagengeschäft verbunden. Hierbei seien das Auslastungsrisiko, der Servicekostenaufschlag, der Verwaltungskostenaufschlag, das Betrugsrisiko, das Forderungsausfallrisiko, das Valutarisiko, das Fahrzeugschadenrisiko, das Fahrleistungsrisiko und das Rechtsberatungsrisiko zu nennen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Kalkulation wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2005 (Seite 16 f., Bl 129 f. d.A.) nebst Anlage (Bl 162 ff. d.A.) verwiesen. Sie habe im Übrigen nur einen Tarif, was unstreitig ist. Ihr stehe ein über dem Normaltarif liegender Betrag daher auch auf Basis der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu. Wegen der näheren Einzelheiten der Vergleichsrechnung der abgerechneten Beträge zu dem jeweiligen Normaltarif wird auf den Schriftsatz vom 04.10.2005 (Seite 4-14, Bl 117-127 d.A.) verwiesen. 5 Die Klägerin hat die ursprüngliche Klage teilweise zurückgenommen. Der teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte zugestimmt. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.434,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2005 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse auf Basis der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die zunächst individuell für ihr Unternehmen eine Kalkulation liefern. Die klägerseits vorgelegte Kalkulation sei nicht ausreichend. Pauschale Behauptungen für eine Rechtfertigung des Unfallersatztarifs seien nicht ausreichend. Erst wenn sich herausstellen würde, dass betriebswirtschaftliche Gründe einen über dem Normalpreis erhöhten Preis rechtfertigen, könne die Klägerin einen gegenüber dem Normalpreis Betrag verlangen. Dies ergebe sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Klägerin auch dann, wenn sie nunmehr aus abgetretenem Recht die Schadensersatzansprüche der Unfallgeschädigten verfolge. Für eine Vergleichsrechnung, bei der u.a. auch der Normaltarif zu ermitteln sei, könne die Klägerin nicht auf die Schwacke-Liste zurückgreifen. Diese sei strukturell ungeeignet, da bei der Ermittlung des durchschnittlichen Normaltarifs kleinere Autovermieter gänzlich außen vor blieben, die aber häufig günstiger seien. Im Übrigen sie die Liste letztmalig im Jahr 2003 aktualisiert worden, was unstreitig ist. Seitdem habe sich ein radikaler Wandel im Mietwagenmarkt vollzogen. Unabhängig davon führe eine genaue Betrachtung der einzelnen Faktoren, die von Mietwagenunternehmen angeführt werden, dazu, dass der Unfallersatztarif billiger sein müsse als der Normaltarif. Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz vom 10.11.2005 (Seite 5 ff, Bl 183 ff. d.A.) verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist begründet. 14 Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 5.434,68 € aus § 7 StVG a.F. iVm § 3 PflVG zu. 15 Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Unfallschäden, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten nur über die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten. 16 Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Sie sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61,346, 349 f.; BGHZ 132, 373, 375; BGHZ 154, 395, 398). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, 373, 375; BGH NJW 2003, 2086; NJW 1985, 2637). 17 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 1996,1958). 18 Dieser Grundsatz kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, dass die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung anklingt (vgl. OLG München , NZV 1994,359; OLG Naumburg , NZV 1996, 233; OLG Jena , OLG-Report 2003, 316)- zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht , NZV 1996,49; Cavada , Die Unfallersatztarife, S. 3ff.; a.A. Göhringer , ZfS 2004, 437). Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2005,51, 52 f; BGH NJW 2005, 135 ff.). 19 Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter –ggfs. nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2005, Az VI ZR 9/05). 20 Auf dieser Basis erachtet das Gericht einen Zuschlag von 30 % auf den gewichteten Normaltarif für angemessen. 21 Bei der Ermittlung des gewichteten Normaltarifs hat das Gericht auf die klägerseits eingereichte Schwacke-Liste zurückgegriffen. Die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 04.10.2005 nehmen auch alle Bezug auf diese Liste. Das Gericht erachtet die Liste als brauchbares Hilfsmittel zur Ermittlung des Normaltarifs. Davon geht offensichtlich auch der Bundesgerichtshof aus, wenn er im Tatbestand seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NZV 2005, 357) die Ausführungen des Berufungsgerichts zitiert, welches die Schwacke-Liste herangezogen hat. Hätte der BGH ernsthafte Zweifel an der strukturellen Ungeeignetheit der Schwacke-Liste gehabt, dann hätte es nahe gelegen, dies in den Entscheidungsgründe auszuführen. Die Schwacke-Liste bietet eine geeignete Gesamtmarktübersicht. Es kann dahinstehen, ob unter Umständen kleinere Anbieter, die zu günstigeren Preisen vermieten, nicht bei Erstellung der Liste mit berücksichtigt wurden, was im Übrigen bislang beklagtenseits nur recht pauschal behauptet wurde. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, ob sich andernfalls gravierende Änderungen der Listenwerte ergeben würden. Es ist auch unerheblich, dass die Liste letztmalig im Jahr 2003 aktualisiert wurde. Soweit die Beklagte meint, die Unbrauchbarkeit der Liste ergebe sich daraus, dass sich seit 2003 dramatische Veränderungen im Mietwagengeschäft ergeben hätten, kann sie hiermit nicht gehört werden. Zum Einen wird nicht dargelegt, dass sich dies, in Zahlen ausgedrückt, gravierend auf die Listenwerte ausgewirkt hat bzw. hätte. Dabei ist auch zu beachten, dass es im Rahmen des § 287 ZPO nicht um eine mathematisch exakte Ermittlung von Werten geht, sondern um das Gewinnen belastbarer Anhaltspunkte für die Schätzung. Solange nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, dass die Liste sich bei einer Aufstellung in den Jahren 2004 und später gravierend geändert hätte, bietet sie, zumindest für die streitgegenständlichen Schadensfälle aus den Jahren 2004, 2005 (in einem Fall sogar aus dem Jahr 2002) eine brauchbare Schätzgrundlage. 22 Das Gericht erachtet einen Aufschlag von 30 % auf den gewichteten Normaltarif für angemessen. Hierfür ist auf Basis der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im vorliegenden Fall kein Sachverständigengutachten einzuholen. Es ergibt sich im Rahmen der Schadensschätzung aus dem Gutachten von Prof. Dr. O und Prof. Dr. L2 (NZV 2005, 171), dass das Unfallersatzgeschäft strukturell eine gegenüber dem normalen Vermietungsgeschäft erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist. Zwar hat das Gericht Zweifel, ob der dort ermittelte Zuschlag von 83 % zutreffend ist. Jedenfalls gerechtfertigt erscheint ein Zuschlag von ca. 30 %. Dies ergibt sich wenn man (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Berufungskammern beim Landgericht Karlsruhe, siehe Bl 232 ff. d.A.) in etwa folgende Zuschläge als gerechtfertigt ansieht: 23 · Servicekostenzuschlag von 7,5 % 24 · Veraltungskostenzuschlag von 3,0 % 25 · Betrugsrisikozuschlag: 2 % 26 · Forderungsausfallrisikoaufschlag: 4,5 % 27 · Valutarisikoaufschlag: 2,5 % 28 · Fahrleistungsrisikoaufschlag: 2,5 % 29 · Rechtsbeartungsrisikoaufschlag: 1,0 % 30 Voraussetzung für die Übernahme der vorgenannten Schätzgrundlage ist, dass das Unternehmen der Klägerin in seiner Struktur vergleichbar ist mit dem Regelanbieter, der der modellhaften Berechnung von O/L2 zugrunde lag (vgl dort NZV 2005, 171, 172 linke Spalte unten). Dies ist der Fall. Auch bei der Klägerin handelt es sich um einen mittelständischen Betrieb mit einem Fuhrpark von ca. 50 PKW, davon die meisten in den Fahrzeugklassen 3-6. Dies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Kalkulationsunterlagen. Aufgrund der Vergleichbarkeit des Unternehmens der Klägerin mit dem Modellunternehmen, welches Grundlage des vorgenannten Gutachtens war, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 31 Nimmt man die klägerseits im Schriftsatz vom 04.10.2005 genannten –insoweit unwidersprochen gebliebenen- jeweiligen Beträge des gewichteten Normaltarifs zur Basis und wendet darauf einen Zuschlag von max. 30 % an, so gelangt man zu einer abrechenbaren Summe von 16.622,- €. Dabei hat das Gericht alle 17 Schadensfälle nach dem vorgenannten Schema durchgerechnet. Dort wo der berechnete Betrag unterhalb der 30 % Grenze lag, verblieb es bei dem klägerseits in Ansatz gebrachten Betrag. 32 Abzuziehen ist der gezahlte Betrag von 11.187,32 €. 33 Mithin sind noch 5.434,68 € zu zahlen. 34 Auf die Frage der Zugänglichkeit im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH kommt es nicht mehr an, weil die klägerseits verlangten Beträge sich –nach teilweiser Klagerücknahme- innerhalb der Grenzen des betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten halten. 35 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 709 S.1 bzw 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Streitwert: 38 bis 08.02.2006: 6.308,88 € 39 seit 09.02.2006: 5.434,68 €