Urteil
31 O 111/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewerbung und der Vertrieb von E-Cards, die Teilnahme an Lotterien ermöglichen, sind als Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 UWG einzustufen, wenn sie dem Absatzförderungszweck des eigenen Unternehmens dienen.
• Eine gewerbliche Spielvermittlung i.S.v. § 14 Abs.1 LStV liegt vor, wenn ein Anbieter Spielverträge zwischen Spielern und Veranstaltern vermittelt oder vermittelt wirken kann; es kommt nicht auf ein subjektives Willenselement oder eine rein formale Reihenfolge der Zusammenführung von Spielinteressenten an.
• Bei einer solchen wettbewerbswidrigen Spielvermittlung besteht regelmäßig Wiederholungsgefahr, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
• Annexansprüche auf Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Erstattung berechtigter Abmahnkosten sind nach §§ 9, 12 UWG sowie § 242 BGB durchsetzbar, wenn der Wettbewerbsverstoß fahrlässig oder schuldhaft begangen wurde.
Entscheidungsgründe
Untersagung und Nebenansprüche bei gewerblicher Spielvermittlung durch Vertrieb von E-Cards • Die Bewerbung und der Vertrieb von E-Cards, die Teilnahme an Lotterien ermöglichen, sind als Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 UWG einzustufen, wenn sie dem Absatzförderungszweck des eigenen Unternehmens dienen. • Eine gewerbliche Spielvermittlung i.S.v. § 14 Abs.1 LStV liegt vor, wenn ein Anbieter Spielverträge zwischen Spielern und Veranstaltern vermittelt oder vermittelt wirken kann; es kommt nicht auf ein subjektives Willenselement oder eine rein formale Reihenfolge der Zusammenführung von Spielinteressenten an. • Bei einer solchen wettbewerbswidrigen Spielvermittlung besteht regelmäßig Wiederholungsgefahr, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. • Annexansprüche auf Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Erstattung berechtigter Abmahnkosten sind nach §§ 9, 12 UWG sowie § 242 BGB durchsetzbar, wenn der Wettbewerbsverstoß fahrlässig oder schuldhaft begangen wurde. Die Klägerin betreibt in Nordrhein-Westfalen die staatliche Lotterie "6 aus 49". Der Beklagte vertrieb E-Cards: Unternehmen kauften 250 Kartenpakete und gaben einzelne Karten als Werbegeschenk weiter; Inhaber konnten so in einer 250-köpfigen Spielgemeinschaft an Lotterieziehungen teilnehmen. Der Beklagte entrichtete die Spielkosten für die Spielgemeinschaft, hielt jedoch über 90% der vereinnahmten Beträge ein. Auf der Internetseite des Beklagten war geregelt, dass Kleingewinne unter 10 € gesammelt und gespendet würden. Die Klägerin sah hierin Verstöße gegen § 14 LStV und § 287 StGB und erwirkte einstweilige Verfügung. Im Hauptverfahren begehrt sie Untersagung der Bewerbung/Vermittlung, Auskunft, Zahlung von Anwaltskosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht; der Beklagte bestreitet die Wettbewerbsrelevanz und beruft sich auf fehlende Wiederholungsgefahr und Behördenäußerungen. • Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr.11 UWG sowie § 14 LStV und § 287 StGB, weil das Verhalten des Beklagten als geschäftliche Wettbewerbshandlung zu qualifizieren ist. • Eine Wettbewerbshandlung liegt vor: Der Beklagte bewarb und vertrieb die E-Cards, um den Absatz seiner Leistungen zu fördern; es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin dadurch auch Kundenzufluss erhielt; entscheidend ist die Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen. • Die Tätigkeit des Beklagten erfüllt die Voraussetzungen gewerblicher Spielvermittlung nach § 14 Abs.1 LStV. Die Formulierung "im Auftrag der Spielinteressenten" dient der objektiven Abgrenzung gegenüber Vermittlern der Lotteriegesellschaften und verlangt kein subjektives Willenselement. • Die Schutzfunktion des § 14 LStV erstreckt sich unabhängig von der Reihenfolge, in der Spielinteressenten zusammengeführt oder Spielgemeinschaften gebildet werden; eine formale Vorverlagerung ist unschädlich. • Wiederholungsgefahr besteht weiterhin, weil der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und sich darauf beruft, die Tätigkeit dürfe erlaubt sein; dies genügt nicht, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu beseitigen. • Annexansprüche nach § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB sind gegeben: Der Beklagte handelte schuldhaft, erkennbar verletzt er Normen des LStV und des Strafrechts; die Abmahnung und einstweilige Verfügung haben ihn über die Rechtsverletzung informiert. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs.1 Satz 2 UWG; der geltend gemachte Betrag wurde substantiiert dargelegt und ist erstattungsfähig. • Zinsansprüche ergeben sich aus § 288 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Dem Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen zu bewerben oder zu vermitteln unter den im Tenor genannten Konkretisierungen (u.a. Nichtweiterleitung von mindestens 2/3 der Beträge, fehlender unmittelbarer Vertrag zwischen Spieler und Veranstalter, Ausschluss der Auszahlung kleiner Gewinne unter 10 €, fehlende Treuhandregelung). Zudem hat der Beklagte der Klägerin Auskunft über Umsätze seit dem 08.09.2005 in Nordrhein-Westfalen zu erteilen und 1.035,50 € nebst Zinsen zu zahlen; ferner ist festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin aus den beschriebenen Handlungen seit dem 08.09.2005 entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Damit setzte das Gericht sowohl Unterlassungs- als auch Nebenansprüche durch, weil das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig und schuldhaft eingestuft wurde.