Urteil
24 S 1/06
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:0810.24S1.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.11.2005 – 120 C 333/05- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Auf die angefochtene Entscheidung wird hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 4 Die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung von § 2 VHB 84 durch das Amtsgericht. In Vorleistung zu treten, sei einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar. Die Auslegung der Vorschrift ergebe sich nicht aus deren Wortlaut wie auch dem Sinn und Zweck. Im Übrigen verweist die Klägerin darauf, dass die Beklagte selbst keine Reparaturnachweis gefordert habe, sondern einen Kostenvoranschlag. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Der Feststellungsantrag sei jedenfalls zulässig und begründet. 5 Die Klägerin beantragt, 6 unter Abänderung des am 18.11.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln – Az.: 120 C 333/05- die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.091,48 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2005 zu zahlen, 7 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des Schadensereignisses vom 17.10.2004 (Schadennummer 27/#####/####/219) bedingungsgemäß Versicherungsschutz gemäß Hausratsversicherungsvertrag Nummer 4982742.3 auf der Grundlage der VHB 84 zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. 9 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. 10 II. 11 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat aus zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, eine Einstandspflicht der Beklagten wegen des geltend gemachten streitigen Schadens verneint. 12 Ergänzend ist vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens darauf hinzuweisen, dass lediglich die Kosten für die Reparatur einer durch einen –hier streitigen- Einbruch beschädigten Haustüre im Rahmen der Hausratsversicherung gedeckt sind. § 2 Nr. 1e VHB 84 ist insoweit dem Wortlaut nach eindeutig. Sinn und Systematik der Versicherungsbedingungen gebieten auch unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes keine andere Auslegung. Die Kammer hält insoweit an ihrer Rechtsprechung fest (Urt. v. 12.5.2005, 24 S 36/04; Urt. v. 24.11.2005, 24 S 13/05). 13 Regelmäßig bieten Versicherungsverträge keinen Allgefahrenschutz. Versichert sind klar festgelegte und vertraglich vereinbarte Schadensrisiken, für die der Versicherer gegen Prämie des Versicherungsnehmers einzustehen hat. Bei den Sachversicherungen sind bestimmte, enumerativ genannte Sachrisiken versichert. So sind auch nach den Hausratsversicherungsbedingungen bestimmte Sachen versichert, nämlich Hausrat, der in § 1 Nr. 1 VHB 84 definiert wird. Haben sich bei den versicherten Sachen die versicherten Gefahren verwirklicht (§ 3 VHB 84), liegt ein versicherter Vermögensschaden vor. Diesen entschädigt der Versicherer 14 Haustüren sind kein Hausrat; sie dienen weder der Einrichtung des Haushalts, noch zum Gebrauch oder Verbrauch. Sie sind Gebäudebestandteile. Schäden an Gebäudebestandteilen sind aber regelmäßig nicht versichert, es sei denn sie sind ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen (§ 1 Nr. 4a VHB 84; Ausnahmen § 1 Nr. 2a, b VHB 84). Das erschließt sich auch jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der Hausrat vom Gebäude und dessen Bestandteilen zu unterscheiden weiß. Wer lediglich über einen Hausratversicherungsschutz verfügt, weiß, dass sein Gebäude gerade nicht versichert ist. 15 Die Versicherungsbedingungen machen eine weitere Einschränkung von diesem Grundsatz: Wenn bezogen auf Gebäudebestandteile Kosten entstanden sind durch eine versicherte Gefahr, die sich verwirklicht hat, sind diese Kosten nach § 2 VHB versichert. Ausgehend von dem Grundsatz, dass bestimmte Schadensrisiken versichert sind, zeigt sich in diesen Fällen, dass ein versicherter Vermögensschaden hier erst dann vorliegt, wenn die Kosten auch entstanden sind. Das aber setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer in Vorleistung tritt. Etwas anderes hat er insoweit schlicht nicht als versichert vertraglich vereinbart. Er muss erst die Tür reparieren lassen, um dann die Kosten beim Versicherer geltend zu machen. Gedeckt ist nämlich, dies sei wiederholt, nur ein versicherter Schaden. Ein solcher liegt aber außerhalb des Hausrats nur dann vor, wenn Kosten ausgelöst und damit das Vermögen auch belastet ist (so auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., W I Rn. 26; Höra, van Bühren, HbVersR, 2. Aufl., § 3 Rn. 61 m. w. N.). 16 Allein der Umstand, dass die Beklagte hier einen Kostenvoranschlag gefordert hat, ändert daran nichts. Wenn sich der Versicherer –ggf. kulanzweise- mit einem Voranschlag zufrieden gibt, ist er daran nicht derart gebunden, dass er sich im Streitfall nicht mehr auf das vertraglich Vereinbarte zurückziehen darf. Der Voranschlag gibt dem Versicherer schließlich im Regelfall nur einen Überblick, um welchen Schadensfall es gehen soll und ist daher auch ein probates Mittel, in die Prüfung des angezeigten Schadenfalles einzusteigen. Darin liegt regelmäßig kein Angebot des Versicherers, die vertraglichen Bedingungen abzuändern. Einen entsprechenden Bindungswillen hat er regelmäßig nicht. Hierfür ist von Seiten des Klägers auch nichts vorgetragen, dass eine andere Entscheidung –auch aus Treu und Glauben- rechtfertigte. 17 Der Klägerin ist lediglich einzuräumen, dass dann, wenn der Versicherer die Verwirklichung der versicherten Gefahr bestreitet, der Versicherungsnehmer ein Interesse haben könnte, die grundsätzliche Einstandspflicht des Versicherers feststellen zu lassen. Indes sind Klagen auf Feststellung eines erst künftigen Rechtsverhältnisses nicht zulässig (Zöller, ZPO, § 256 Rn. 3a m.w.N.). Der Klägerin geht es gerade um die Klärung eines erst künftigen Rechtsverhältnisses. Ein versicherter Schaden ist nach ihrem Vortrag schließlich noch nicht eingetreten, da eben nur die Kosten, nicht der Schaden an der Tür versichert sind. Das von ihr hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren hat damit aber noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Treu und Glauben stehen dem nicht entgegen. Nach dem vertraglich Vereinbarten ist die Klägerin darauf verwiesen, dass sie nur entstandene Kosten geltend machen kann. Damit obliegt es auch ihr, im Streitfall vor einer Reparatur Beweise für den behaupteten Versicherungsfall sichern zu lassen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 19 Streitwert für das Berufungsverfahren: 2091,48 €