Beschluss
13 T 214/06
LG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
• Die Ruhendstellung einer Kontopfändung durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die dem Schuldner vorläufigen Zugriff auf sein Guthaben gewährt, ist grundsätzlich zulässig.
• Ein derartiges Vereinbarungsmodell stellt keinen Verzicht im Sinne des § 843 ZPO dar und begründet keine Verpflichtung der Drittschuldnerin zur laufenden Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit vorläufiger Ruhendstellung einer Kontopfändung durch Gläubiger-Schuldner-Vereinbarung • Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. • Die Ruhendstellung einer Kontopfändung durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die dem Schuldner vorläufigen Zugriff auf sein Guthaben gewährt, ist grundsätzlich zulässig. • Ein derartiges Vereinbarungsmodell stellt keinen Verzicht im Sinne des § 843 ZPO dar und begründet keine Verpflichtung der Drittschuldnerin zur laufenden Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung. Die Gläubigerin und die Schuldnerin vereinbaren eine vorläufige Ruhendstellung einer Kontopfändung, sodass die Schuldnerin wieder über ihr Kontoguthaben verfügen kann. Die Drittschuldnerin, die das Konto verwaltet, erhebt Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers, mit dem die Ruhendstellung anerkannt wurde. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach weist die Erinnerung zurück; die Drittschuldnerin legt sofortige Beschwerde beim Landgericht Köln ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Drittschuldnerin zur Umsetzung oder Überwachung einer solchen Vereinbarung verpflichtet ist und ob die Ruhendstellung zulässig ist. Relevante Tatsachen sind das Bestehen der Ratenzahlungsvereinbarung, die Erklärung der Gläubigerin sowie die Wiederinkraftsetzung der Pfändungswirkung bei Widerruf oder neuerlicher Pfändung. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 766, 793 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Herr des Verfahrens: Der Gläubiger ist grundsätzlich Herr des Vollstreckungsverfahrens und kann durch seinen Antrag über Einleitung und Fortführung der Zwangsvollstreckung bestimmen; maßgeblich ist, dass die Zwangsvollstreckung in den gesetzlichen Bahnen verläuft. • Zulässigkeit der Ruhendstellung: Vereinbarungen, die die Vollstreckung beschränken und dem Schuldner bei Einhaltung einer Ratenvereinbarung vorläufigen Zugriff auf das Pfandgut gewähren, sind grundsätzlich zulässig und in der Rechtspraxis anerkannt. • Kein Verzicht nach § 843 ZPO: Eine solche Vereinbarung ist kein Verzicht im Sinne des § 843 ZPO; es kommt daher nicht auf die Frage an, ob ein auflösender Bedingung unterstellter Verzicht zulässig wäre. • Keine Überwachungspflicht der Drittschuldnerin: Die Drittschuldnerin muss die Einhaltung der Ratenvereinbarung nicht aktiv überwachen; die Pfändungswirkung tritt wieder ein, sobald der Gläubiger widerruft oder eine neue Pfändung erfolgt, sodass Abwarten zumutbar ist. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Drittschuldnerin zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Das Landgericht Köln weist die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin zurück und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Ruhendstellung der Pfändung durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ist zulässig und stellt keinen Verzicht nach § 843 ZPO dar. Die Drittschuldnerin ist nicht verpflichtet, die Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung aktiv zu überwachen; die Pfändungswirkung tritt bei Widerruf oder neuerlicher Pfändung automatisch wieder ein. Die Drittschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.