Urteil
28 O 408/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bezeichnung einer natürlichen Person als Kläger ist unwahrkeitsfrei, wenn wirtschaftliche Identität zwischen der Person und der formal klagenden Gesellschaft besteht und dies dem Durchschnittsleser so verständlich ist.
• Mehrdeutige Äußerungen begründen keinen Unterlassungsanspruch, wenn auch die ungünstigere Deutung nicht geeignet ist, den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen.
• Behauptungen, wonach 'die weiteren Beteiligten' dem Betroffenen ein abzukaufendes Verhalten unterstellen, bedürfen konkreter Darlegung; eine anonyme eidesstattliche Versicherung kann zur Glaubhaftmachung unzureichend sein.
• Eine von der Gegenseite abgegebene Unterlassungserklärung kann Teile des Streitgegenstands erledigen und die einstweilige Verfügung hinsichtlich dieses Teils entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Klägerbezeichnung bei wirtschaftlicher Identität • Die Bezeichnung einer natürlichen Person als Kläger ist unwahrkeitsfrei, wenn wirtschaftliche Identität zwischen der Person und der formal klagenden Gesellschaft besteht und dies dem Durchschnittsleser so verständlich ist. • Mehrdeutige Äußerungen begründen keinen Unterlassungsanspruch, wenn auch die ungünstigere Deutung nicht geeignet ist, den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. • Behauptungen, wonach 'die weiteren Beteiligten' dem Betroffenen ein abzukaufendes Verhalten unterstellen, bedürfen konkreter Darlegung; eine anonyme eidesstattliche Versicherung kann zur Glaubhaftmachung unzureichend sein. • Eine von der Gegenseite abgegebene Unterlassungserklärung kann Teile des Streitgegenstands erledigen und die einstweilige Verfügung hinsichtlich dieses Teils entbehrlich machen. Der Verfügungsbeklagte 2 schrieb in der Financial Times einen Artikel über Anfechtungsklagen gegen eine Fusion der B AG, in dem der Verfügungskläger namentlich als Berliner Aktionär und Teil der klagenden Aktionäre genannt wurde. Der Verfügungskläger, zugleich Geschäftsführer der formal klagenden W und verschiedener weiterer Gesellschaften, sah hierin eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere wegen der anschließenden Formulierung, ihm werde unterstellt, er lasse sich die Klage für einen Millionenbetrag abkaufen. Die Beklagten erhoben Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung; sie erklärten für einen Teil der beanstandeten Äußerungen eine Unterlassungsverpflichtung, die vom Verfügungskläger angenommen wurde und diesen Teil erledigte. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass der Verfügungskläger wirtschaftlich als "spiritus rector" der W zu verstehen sei und daher die Nennung als Kläger dem Durchschnittsleser nicht unrichtig erscheine; für die Unterstellung des Abkaufens legten sie eine eidesstattliche Versicherung vor, die Aussagen mehrerer nicht namentlich genannter Informanten wiedergab. Das Gericht prüfte Wahrheit, Mehrdeutigkeit und Eingriff in den sozialen Geltungsanspruch. • Tatsachenbehauptung und Beweisbarkeit: Die beanstandete Äußerung, der Verfügungskläger sei einer der Kläger, ist als tatsachenbezogene Behauptung einzuordnen und damit dem Wahrheitsbeweis zugänglich. • Verständnis des Durchschnittslesers: Der relevante Leserkreis versteht die Wendung ‚außen vor ist auch der Berliner Aktionär...‘ als Aussage, dass die Person zu den berichteten Klägern gehört; deshalb ist die Formulierung geeignet, eine Klägerzuordnung zu vermitteln. • Wirtschaftliche Identität rechtfertigt Nennung: Aufgrund vorgelegter Unterlagen und des bisherigen Auftretens des Verfügungsklägers als steuernder Akteur der W besteht wirtschaftliche Identität zwischen ihm und der klagenden Gesellschaft; daher ist die Bezeichnung als Kläger nicht unwahr. • Mehrdeutigkeit und Abwägung mit Meinungsfreiheit: Selbst wenn die Äußerung mehrdeutig ist, greift die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Praxis; eine mehrdeutige Äußerung begründet nur dann Unterlassungsansprüche, wenn auch die ungünstigste Deutung den sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt, was hier nicht ersichtlich ist. • Erweiterte Darlegungslast bei ehrenrührigen Behauptungen: Die Behauptung, ‚die weiteren Beteiligten‘ unterstellten dem Kläger Abkaufsabsichten, erfordert eine substantielle Darlegung. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nennt nur vier nichtnamentliche Quellen und reicht nicht aus, die behauptete Generalisierbarkeit auf alle Beteiligten zu beweisen. • Rechtsfolge der Unterlassungserklärung: Für denjenigen Teil der Äußerungen, für den die Beklagten eine Unterlassungserklärung abgegeben und der Kläger sie angenommen hat, ist der einstweilige Rechtsschutz gegenstandslos geworden. • Kosten und prozessuale Bewertung: Wegen teilweiser Erledigung wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben; wäre der Streit nicht erledigt gewesen, wären die Beklagten für den Teil b) unterlegen gewesen. Die einstweilige Verfügung vom 28.08.2006 wurde aufgehoben, soweit sie nicht durch die vom Verfügungskläger angenommene Unterlassungserklärung erledigt ist; der Antrag auf Erlass der Verfügung wird ansonsten zurückgewiesen. Das Gericht erkennt, dass die Benennung des Verfügungsklägers als Kläger im berichteten Zusammenhang nicht unwahr ist, weil er wirtschaftlich als lenkende Person der formal klagenden Gesellschaft anzusehen ist und der Durchschnittsleser diese Identität nachvollziehen kann. Hinsichtlich der Unterstellung, ‚die weiteren Beteiligten‘ hätten dem Kläger Abkaufsabsichten unterstellt, fehlt es an der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Beklagten, sodass dieser Punkt nicht als richtig behauptet werden kann; für diesen Teil hatten die Parteien allerdings eine Unterlassungsregelung getroffen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.