Urteil
89 O 30/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch des (ehemaligen) Gesellschafters gegen den Insolvenzverwalter besteht nicht aus § 299 ZPO/§ 4 InsO, da dieser Anspruch nur gegenüber dem Gericht und nur für Gerichtsakten gilt.
• Ein Informationsanspruch aus § 51a GmbHG gegen den Insolvenzverwalter ist nicht gegeben; der Anspruch ist gegen die Gesellschaft zu richten und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; nach Insolvenzeröffnung ist das Gesellschafterinformationsrecht eingeschränkt.
• Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nur in besonderen Fällen anzuerkennen; bloße Bedürftigkeit an Tatsachenaufklärung zur möglichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen genügt nicht.
• Ersatzansprüche der Masse wegen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters können während des Insolvenzverfahrens nur vom neu zu bestellenden Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 InsO).
• Die nachgelagerten Leistungsanträge des Klägers sind unbegründet, weil es an substanziiertem Vortrag zu Pflichtverletzungen und eingetretenen Schäden fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch des Gesellschafters gegen Insolvenzverwalter • Ein Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch des (ehemaligen) Gesellschafters gegen den Insolvenzverwalter besteht nicht aus § 299 ZPO/§ 4 InsO, da dieser Anspruch nur gegenüber dem Gericht und nur für Gerichtsakten gilt. • Ein Informationsanspruch aus § 51a GmbHG gegen den Insolvenzverwalter ist nicht gegeben; der Anspruch ist gegen die Gesellschaft zu richten und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; nach Insolvenzeröffnung ist das Gesellschafterinformationsrecht eingeschränkt. • Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nur in besonderen Fällen anzuerkennen; bloße Bedürftigkeit an Tatsachenaufklärung zur möglichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen genügt nicht. • Ersatzansprüche der Masse wegen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters können während des Insolvenzverfahrens nur vom neu zu bestellenden Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 92 InsO). • Die nachgelagerten Leistungsanträge des Klägers sind unbegründet, weil es an substanziiertem Vortrag zu Pflichtverletzungen und eingetretenen Schäden fehlt. Der Kläger war bis Januar 1999 Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter mehrerer Baugesellschaften. Für diese Gesellschaften wurde im Juni 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. In einem früheren Verfahren machte der Beklagte als Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den Kläger geltend; das Berufungsgericht wies diese Klage ab und regelte die Kostenaufteilung. Der Kläger verlangt nun Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaften und in die Handakten des Insolvenzverwalters sowie Zahlung von Schadensersatzbeträgen, da er behauptet, der Insolvenzverwalter habe Pflichten verletzt, u. a. durch fehlende Prüfung einer Fortführung, unterwertige Veräußerungen von Anlagevermögen und unzutreffende Annahme der Insolvenzgründe. Der Beklagte bestreitet Pflichtverletzungen und lehnt einen Auskunftsanspruch ab. • Kein Auskunftsanspruch aus § 299 ZPO/§ 4 InsO: § 299 ZPO betrifft ausschließlich Gerichtsakten und ist gegenüber dem Gericht geltend zu machen; Geschäftsunterlagen der Schuldner und Handakten des Insolvenzverwalters gehören nicht dazu. • Kein Auskunftsanspruch aus § 51a/§ 51b GmbHG: Der Anspruch wäre gegen die Gesellschaft zu richten und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Gesellschafterinformationsrecht durch den Funktionswandel der Gesellschaft eingeschränkt und erstreckt sich nur auf persönliche vermögensrechtliche Belange; außerdem fehlt es an der erforderlichen Darlegung und Konkretisierung des Informationsbedarfs. • Kein Auskunftsrecht aus § 242 BGB (Treu und Glauben): Ein derartiger Anspruch setzt ein besonderes Interesse und bestehende Anspruchsgrundlagen voraus; bloße Bedarfsermittlung zur möglichen Erhebung von Schadensersatzklagen reicht nicht aus. • Keine passivlegitimierende Grundlage für Ersatzansprüche der Masse: Ansprüche wegen Schädigung der Masse können während des Insolvenzverfahrens nur vom neuen Insolvenzverwalter nach § 92 InsO geltend gemacht werden; der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, Zahlungen an die Masse zu verlangen. • Fehlender substanziierter Vortrag zu Pflichten und Schaden: Der Kläger bringt keine hinreichenden konkreten Tatsachen vor, aus denen sich Pflichtverletzungen des Beklagten (z. B. bei Veräußerung von Anlagevermögen oder pflichtwidriger Prozessführung) und ein daraus resultierender Schaden für den Kläger ergeben; einzelne Behauptungen sind unklar und nicht ausreichend belegt. • Auch die behauptete pflichtwidrige Prozessführung trotz Masseunzulänglichkeit ist nicht substantiiert; die erstinstanzliche klagezusprechende Entscheidung spricht dagegen, dass die Klage von Anfang an chancenlos war. • Mangels Erfolg der Auskunftsanträge sind auch die darauf gestützten Leistungsanträge unbegründet; darüber hinaus fehlt es an Aktivlegitimation und Bezifferung bzw. substantiiertem Vortrag. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der insolventen Gesellschaften oder in die Handakten des Insolvenzverwalters; entsprechende Auskunftsgrundlagen (§ 299 ZPO, § 4 InsO, § 51a GmbHG, § 242 BGB) greifen nicht. Leistungs- und Schadensersatzanträge sind unbegründet, weil der Kläger keine substantiierten Tatsachenvorträge zu Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters und zu einem eingetretenen Schaden gemacht hat und zudem an Aktivlegitimation für Masseansprüche fehlt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.