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Urteil

83 O 238/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:0111.83O238.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Hauptklageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Klägerin bestellte bei der Beklagten mit Schreiben vom 5.2.2004 (s. Anl. K 1 ) 1.600 Aluringe zum Gesamtpreis von 20.300,-- EUR und mit Schreiben vom 21.6.2006 ( s. Anl. K 4 ) 3.000 Edelstahl-Schankhahngehäuse zum Gesamtpreis von 18.000,-- EUR. 4 Die Klägerin behauptet: 5 Die Parteien hätten in vertraglichen Beziehungen gestanden ( s. Anl. K 17 = Bl. 231/2). Sie habe mit dem Zeugen P, dem Vertreter der Beklagten u. a. in Deutschland, welcher Verträge habe abschließen dürfen und sie im Winter 2003 angesprochen habe, ( fern- ) mündliche Vertragsverhandlungen über die Lieferung von Aluringen und Schankhahngehäusen geführt. Sie habe die Verträge unmittelbar nach deren Abschluss ( Einigung über die Konditionen ) durch die beiden Bestellungen bestätigt. Der Vertrag bezüglich der Schankhahngehäuse sei auf der Fachmesse "Brau Hahn" 2004 in Nürnberg mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Anwesenheit des Zeugen P geschlossen worden. Die Beklagte habe ihre Abrufaufträge vom 5.2. und 21.6.2004 mit den bestellten Bedingungen angenommen (s. Schriftverkehr und Gesprächsprotokolle Anl. K 11/K 15 ), so dass bezüglich des Auftrags vom 21.6.2004 eine Konventionalstrafe von 50.000,-- EUR bei nicht termingerechter Lieferung vereinbart worden sei ( s. auch E-Mail des Zeugen P an die Beklagte Anl. K 16/K 17 ). Über die Abwicklungsmodalitäten habe Konsens geherrscht. 6 Sie habe sich gegenüber ihren Auftraggebern verpflichtet, ab 1.7./30.8.2004 Zapfsäulen und Schankhähne lieferbereit zu halten, in welche die bei der Beklagten bestellten Teile hätten eingebaut werden sollen. Am 3.6.2004 habe die Beklagte 30 große Ringe geliefert ( s. Rechnung der Beklagten Anl. K 13 und deren Rechnung über weitere 220 Ober- und Unterringe Anl. K 14 ), welche aber mangelhaft und damit unbrauchbar gewesen seien, was sie unverzüglich angezeigt habe. Die Beklagte habe trotz wiederholter Aufforderung keine weiteren Ringe geliefert. Die Parteien hätten am 30.6.2004 bei ihr die Lieferschwierigkeiten der Beklagten besprochen, welche eine zeitnahe Erfüllung der Verträge versprochen habe ( s. Protokoll Anl. K 5/K 15 ). Obwohl sie die Beklagte auf die Notwendigkeit von Deckungskäufen mehrfach hingewiesen habe, seien keine Lieferungen erfolgt. Bei dem erneuten Treffen der Parteien am 25.8.2004 bei ihr habe die Beklagte eine Preiserhöhung gefordert, mit welcher sie nicht einverstanden gewesen sei, sowie eine Lieferung von der Erfüllung nicht streitgegenständlicher Verträge ( s. Rechnungen der Beklagten Anl. K 12 ) abhängig gemacht ( s. Protokoll Anl. K 6/K 15 ). Sie habe die Lieferungen mehrfach erfolglos angemahnt. 7 Durch die erforderlichen Deckungskäufe sei ihr eine Mehraufwand ( Schaden ) in Höhe von insgesamt 49.479,50 EUR ( s. Berechnung/Aufstellung Klageschrift Seite 9 f. i. V. m. den Anl. K 7 – K 10 ) entstanden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, 10 an sie 49.479,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 11 hilfsweise 12 an sie 50.000,-- EUR ( Konventionalstrafe ) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechthängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen sowie 15 im Wege der Widerklage festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, an die Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von 50.000,-- EUR zu zahlen. 16 Die Klägerin beantragt 17 Abweisung der Widerklage. 18 Die Beklagte, welche eine Haftung dem Grunde wie der Höhe nach bestreitet, behauptet: 19 Sie habe die streitgegenständlichen Aufträge nicht angenommen, insbesondere nicht, wie die Klägerin bezüglich des Auftrags vom 21.6.2004 ausdrücklich gewünscht habe, bestätigt. Der Zeuge P sei ( als ihr Angestellter - Schriftsatz v. 23.2.06 - bzw. auf eigene Rechnung handelnd - Schriftsatz v. 18.7.06 ) nicht bevollmächtigt gewesen, Verträge mit der Klägerin abzuschließen. Die am 3.6.2004 gelieferten großen Ringe seien ebenso wenig wie die in ihren Rechnungen Anl. K 12 aufgeführten übrigen – gelieferten - Ringe Gegenstand der streitgegenständlichen Bestellungen. Sie habe aufgrund anderer Aufträge der Klägerin Teile geliefert, welche diese nicht bezahlt habe. Wegen der schlechten Zahlungsmoral der Klägern habe sie die streitgegenständlichen Bestellungen nicht angenommen. 20 Die Parteien haben im Termin vom 3.8.2006 die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgetragenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 22 Das Gericht hat über die Frage, ob die Beklagte die beiden Aufträge der Klägerin angenommen hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2006 Bezug genommen (s. Bl. 222 f. d. A. ). 23 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 24 Die Klage ist zulässig und – hinsichtlich des Hauptantrags - dem Grunde nach gerechtfertigt. 25 Die Widerklage ist unbegründet. 26 Klage 27 Die Klägern kann von der Beklagten aufgrund Vertragsverletzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 28 Da die von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schäden der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif sind, ist aus prozessökonomischen Gründen über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach durch Grundurteil zu entscheiden (§ 304 ZPO ). 29 Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin mit der N Getränkearmaturen und Zubehör GmbH identisch ist. Die Bezeichnung N GmbH, unter der die Klägerin die Klage erhoben hat, welche auf die Bestellungen der N Getränkearmaturen und Zubehör GmbH vom 5.2. und 21.6.2004 gestützt ist, ist offensichtlich die Kurzbezeichnung für N Getränkearmaturen und Zubehör GmbH. Die Beklagte hat in dem Verfahren 83 O 123/06 ( vorher 20 O 86/06 ) LG Köln Klage gegen die N Getränkearmaturen und Zubehör GmbH erhoben und ihre Rechnungen über insgesamt 7.207,40 EUR, welche Gegenstand dieses ( Parallel- ) Verfahrens sind, an N GmbH adressiert. Sie meint mit N GmbH offensichtlich N Getränkearmaturen und Zubehör GmbH, gegen die sie zudem im vorliegenden Verfahren Widerklage erhoben hat. Deshalb ist das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen. 30 Das Landgericht Köln ist international zuständig ( Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO ), weil die von der Klägerin bei der Beklagten bestellten Waren nach T hätten geliefert sollen. 31 Da das CISG nicht – unmittelbar – Anwendung findet, weil Großbritannien diesem UN-Übereinkommen nicht beigetreten ist, so dass gem. Art. 28 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EGBGB englisches Recht anzuwenden wäre. Da – nach dem Vortrag der Klägerin - die von der Beklagten vorzunehmende Herstellung der von der Klägerin bestellten Waren die charakteristische Leistung sein sollte, weisen die Verträge die engsten Verbindungen zu Großbritannien auf. Die Parteien haben aber – nachträglich - im Prozess die Anwendung deutschen Rechts vereinbart ( Art. 27 EGGVG ). 32 Die Klägerin kann von der Beklagten gem. den §§ 280, 281 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 33 Denn nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte die Bestellungen der Klägerin vom 5.2. und 21.6.2004 angenommen, so dass entsprechende Verträge ( § 651 BGB ) zwischen den Parteien zustande gekommen sind. 34 Die Beklagte hat die beiden Aufträge der Klägerin konkludent angenommen. Dass die Beklagte die Aufträge nicht – schriftlich – bestätigt hat, ist nach Auffassung des Gerichts unschädlich. Das gilt gerade auch für die Bestellung vom 21.6.2004, nach welcher die Klägerin ausdrücklich eine Auftragsbestätigung der Beklagten vom selben Tag erwartete. Abgesehen davon, dass in der Bestellung vom 21.6.2004 ebenfalls ausdrücklich ausgeführt ist "Durch Ihr Stillschweigen bestätigen Sie die Bestellung" ( s. auch E-Mail des Zeugen P an die Beklagte v. 21.6.04 mit Hinweis auf die Konventionalstrafe Anl. K 15 ), hat der Zeuge P der Klägerin mit E-Mail vom 21.6.2004 ( s. Anl. K 4 ) mitgeteilt, dass er die Bestellung der Hähne mit der Beklagten diskutieren und so bald wie möglich die Klägerin – wieder - kontaktieren werde. Die Klägerin, welche dieser Verfahrensweise offenbar nicht widersprochen hat, konnte daher nicht – mehr – eine Auftragsbestätigung der Beklagten vom 21.6.2004 erwarten. 35 Es kann letztlich offen bleiben, ob die Beklagte, welche mit der Klägerin bereits aufgrund derjenigen Bestellungen, Lieferungen und Rechnungen, welche – ausschließlich – Gegenstand des Verfahrens 83 O 123/06 LG Köln sind, in Geschäftsbeziehung stand, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) verpflichtet war, den streitgegenständlichen Aufträgen der Klägerin unverzüglich zu widersprechen, wenn sie die diesbezüglichen Bestellungen nicht annehmen wollte. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Aufträge nicht nur stillschweigend ( mangels Widerspruchs ), sondern konkludent angenommen. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag ( Schriftsatz v. 23.2.06 Seite 4 ) die streitgegenständlichen "anspruchsvollen" Bestellungen nicht angenommen, weil die Klägerin die in dem Verfahren 83 O 123/06 geltend gemachten Rechnungen nicht bezahlt hat. Sie hat allerdings nicht dargelegt, ob bzw. wann sie das der Klägerin gesagt habe. Vielmehr sprechen der Schriftverkehr ( Anl. K 15 ) und vor allem die Besprechungen der Parteien vom 3.6. und 25.8.2004 dafür, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bestellungen nicht nur nicht widersprochen, sondern diese angenommen hat. 36 Die Beklagte hat den – die Bestellung vom 5.2.2004 betreffenden - Mahnungen der Klägerin vom 30.4. und 26.5.2004 ( Anl. K 2 und K 3 ), in welchen diese die bestellten Ringe – erneut - abrief und sich auf die vereinbarten Liefertermine von Ende April bzw. Ende Mai 2004 berief, offenbar nicht mit der Begründung widersprochen, dass sie die streitgegenständlichen Bestellungen nicht angenommen habe. In dem Mahnschreiben vom 26.5.2004 hat die Klägerin – entgegen der Ansicht der Beklagten – lediglich angekündet, die Bestellung vom 5.2.2004 rückgängig zu machen, jedoch tatsächlich keinen Rückstritt erklärt, sondern mit der Beklagten weiterhin die Lieferung der Ringe erörtert. In der Besprechung vom 30.6.2004 entschuldigten sich die Vertreter ( u. a. Geschäftsführer ) der Beklagten laut dem von dieser erstellten Protokoll ( Anl. K 5/K 15 ) für die Lieferprobleme, welche mit dem Unterlieferanten zusammenhängen würden, und besprachen mit der Klägerin nicht nur die Lieferung der bestellten 1.600 Ringe, sondern auch die Lieferung der – inzwischen - bestellten 3.000 Hähne. Unter Bezugnahme auf das Protokoll zum Treffen vom 30.6.2004 bestätigte die Beklagte mit E-Mail vom 7.7.2004 ( Anl. K 15 ) nicht nur den Erhalt des Auftrags vom 21.6.2004, sondern auch ihre Absicht, mit dem Projekt ( I ) beginnen zu wollen ( s. auch E-Mails der Beklagten v. 8. und 28.7.04 Anl. K 15 ) und übersandte zudem eine – korrigierte - Zeichnung des Hahns. Mit E-Mails vom 13., 19. und 20.7.2004 ( Anl. K 15 ) kündigte die Beklagte – wiederum – eine ( Teil- ) Lieferung der Ringe an. Nachdem die Klägerin mit E-Mail vom 28.7.2004 ( Anl. K 15 ) auf einen bindenden Vertrag der Parteien hingewiesen hatte, teilte die Beklagte – z. B. – mit E-Mails vom 29.7. und 4.8.2004 ( Anl. K 15 ) mit, dass ihr Unterlieferant die Preise für die Ringe erhöht habe und dass sie die Preiserhöhung an die Klägerin weiter leiten wolle. In der Besprechung vom 25.8.2004 wurde laut dem von der Beklagten erstellten und von deren Geschäftsführer unterzeichneten Protokoll ( Anl. K 15 ) eine Entschädigung der Klägerin wegen des Lieferverzugs der Beklagten durch diese oder durch deren Unterlieferanten erörtert ( s. auch E-Mail der Beklagten v. 12.8.04 – Anl. K 15 ). 37 Der von der Klägerin überreichte Schriftverkehr sowie die von dieser überreichten Protokolle sprechen maßgeblich dafür, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bestellungen angenommen hat. Gegenstand des Schriftverkehrs sind nicht Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen ( Annahme der streitgegenständlichen Bestellungen ), sondern die Abwicklung der geschlossenen Verträge. Nach dem Protokoll zum Treffen vom 25.8.2004 hat die Beklagte offensichtlich die bestellten Waren deshalb nicht geliefert, weil die Klägerin mit einer – erheblichen – Preiserhöhung nicht einverstanden war und/oder keine Einigung über eine Entschädigung der Klägerin wegen des Lieferverzugs der Beklagten erzielt werden konnte, so dass die Klägerin nicht bereit war, über eine Begleichung der von der Beklagten in dem Parallelverfahren geltend gemachten Rechnungen zu sprechen. 38 Aufgrund der Aussage des Zeugen P, welcher einen glaubwürdigen Eindruck machte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls vor der Besprechung vom 30.6.2005 die Beklagte nicht nur die Bestellung vom 5.2.2004, sondern auch diejenige vom 21.6.2004 angenommen hat. Der Zeuge, welcher von Oktober 2002 bis Juni 2004 als Exportmanager ( Sachbearbeiter mit festem Gehalt und ohne Vertragsabschlussvollmacht ) für die Beklagte tätig war, hat glaubhaft bekundet, dass er den Inhalt der streitgegenständlichen Bestellungen ( Art, Menge und Preise ) mit allen Konditionen ( einschl. der Konventionalstrafe bezüglich des Auftrags vom 21.6.2004 ) mit den Parteien abgestimmt habe, bevor die Klägerin die förmlichen Bestellungen aufgegeben habe. Das wird durch seine E-Mails vom 16. und 17.6.2004 bestätigt ( Anl. K 1/K 16 ), nach denen er den Stückpreis für die Hähne vor der förmlichen Bestellung vom 21.6.2004 mit beiden Parteien abgesprochen hat. Dieses Vorgehen erschien sinnvoll und zweckmäßig, um auszuschließen, dass die Klägerin Waren bestellte, welche die Beklagte nicht liefern konnte oder wollte. Da der Zeuge den Inhalt der streitgegenständlichen Bestellungen vorab gerade ebenfalls mit der Beklagten abgestimmt hat, spricht vieles dafür, dass diese ihr grundsätzliches Einverständnis mit den streitgegenständlichen Bestellungen sogar schon vorab erklärt hat. Deshalb ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge seine Einschätzung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bestellungen uneingeschränkt angenommen, darauf stützt, dass die Beklagte – ihm gegenüber – die Aufträge der Klägerin nicht abgelehnt, sondern mit der Produktion der bestellten Waren begonnen habe und deren Verhalten in den Besprechungen vom 30.6. und 25.8.2004, an welchen er teilgenommen hat ( s. Protokolle ), nur dahin habe verstanden werden können, dass die Beklagte selbst von einem Zustandekommen der Verträge ausgegangen sei. Schließlich hat der Zeuge bestätigt, dass die von der Beklagten in dem Parallelverfahren geltend gemachten Rechnungen Nr. 3841 ( Anl. K 12/K 13 ) und Nr. 3904 ( Anl. K 12/K 14 ) über gelieferte Ringe der streitgegenständlichen Bestellung vom 5.2.2004 zuzuordnen seien. 39 Die Beklagte, welche ebenfalls den Zeugen P – gegenbeweislich - benannt hat, hat lediglich den – rechtlichen – Schlussfolgerungen ( Ansichten ) des Zeugen, nicht jedoch dem von diesem geschilderten tatsächlichen Geschehensablauf widersprochen. Soweit sie meint, dass jedenfalls nicht sämtliche in ihren Rechnungen Nr. 3841 und N. 3904 aufgeführten Ringe Gegenstand der Bestellung der Klägerin vom 5.2.2004 sein können, ist das für das Gericht nicht nachvollziehbar. 40 Die Klägerin macht sich die Bekundungen des Zeugen zu eigen. 41 Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag ernsthaft und endgültig ( § 281 Abs. 2 BGB ) – trotz wiederholter Mahnungen der Klägerin - eine – mängelfreie - Lieferung der von der Klägerin bestellten Waren abgelehnt, weil sie meint, mangels Zustandeskommens entsprechender Verträge zur Lieferung nicht verpflichtet zu sein. 42 Somit ist die Beklagte gem. den §§ 280, 281 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. 43 Die Höhe der durch die von der Klägerin behaupteten notwendigen – kausalen - Deckungskäufe entstandenen erforderlichen Mehrkosten ( Differenz zwischen Vertragspreis und tatsächlich an Dritte gezahltem bzw. Marktpreis – vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 281 Rn 26/32 ) ist im Betragsverfahren zu klären. 44 Das Gericht hat den Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2006 insoweit nicht berücksichtigt, als dieser neuen Vortrag enthält ( § 296a ZPO ). In diesem Schriftsatz trägt die Beklagte erstmals vor, dass sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass die von dieser gewünschten Preise nur durch eine Produktion in einem Billiglohnland wie z. B. China realisiert werden könnten, dass sie dem Zeugen P mitgeteilt habe, dass die Bestellung der Klägerin vom 5.2.2004 vorläufig nicht angenommen werden könne, weil außer ungenauen Entwurfszeichnungen der Klägerin noch kein Muster und kein Werkzeug ( Schablone für die industrielle Fertigung der Stückzahlen ) vorgelegen hätten, und dass sie die Bestellung der Klägerin vom 21.6.2004 zu den genannten Bedingungen nicht annehmen werde und mangels eines Musters auch nicht annehmen könne, und dass das Treffen im Juni 2004 nur dazu gedient habe, den Stand der Entwicklungsarbeiten und benötigten Preise zu diskutieren. 45 Den Parteien war im Termin vom 23.11.2006 lediglich gestattet worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beklagte hatte bis zum Beweisaufnahmetermin vom 23.11.2006 ausreichend Zeit, zu der von Anfang an entscheidenden Frage eines Zustandekommens von Verträgen der Parteien vorzutragen. Abgesehen davon räumt sie erstmals im Schriftsatz vom 20.12.2006 ein, nicht nur die streitgegenständlichen Bestellungen der Klägerin erhalten, sondern darüber auch mit dieser – über den Zeugen P – verhandelt, jedenfalls gesprochen zu haben. Gegenstand dieser Verhandlungen bzw. Gespräche war aber nach ihrem eigenen – neuen - Vortrag zumindest überwiegend die technische Durchführung der Bestellungen ( Entwicklung der Ringe sowie Erstellung von Zeichnungen, Mustern und Schablonen ) und nicht die Erteilung der Aufträge. 46 Widerklage 47 Die Parteien haben bezüglich des Auftrags vom 21.6.2004 eine Konventionalstrafe in Höhe von 50.000,-- EUR vereinbart ( s. o. ). Die Widerklage ist daher abzuweisen.