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Urteil

4 O 40/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2007:0314.4O40.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines im Rahmen einer Auktion des Beklagten geschlossenen Vertrags über den Erwerb des Pferdes "F". Der Beklagte ist ein gemäß § 7 Tierschutzgesetz anerkannter Pferdezuchtverband. Er veranstaltet in Z1 jährlich mehrere Auktionen, im Rahmen derer Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. Den Auktionen des Beklagten liegen die allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten zugrunde. Aus den Auktionsbedingungen ergibt sich, dass die Versteigerungen von dem Beklagten veranstaltet werden, dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Beklagten als Kommissionär des Einlieferers zustande kommen und dass der Beklagte Auktionsgebühren erhält. In den Auktionsbedingungen wird außerdem konstatiert, dass die jeweilige Auktion im Wege einer öffentlichen Versteigerung stattfindet, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Anwendung der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß § 474 ff BGB schließt der Beklagte in den Auktionsbedingungen ausdrücklich aus. Unter E "Haftung des Verbandes" heißt es in den Auktionsbedingungen: "Alle gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten vom Auktionsstall zum Käuferstall innerhalb Deutschlands sowie der Unterstellkosten, der Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Schmiedekosten. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird nicht gehaftet." Im weiteren heißt es, dass Ansprüche aus Mängeln nach bestimmten Fristen anzuzeigen sind, um fortzufahren, dass nach Ablauf dieser Fristen vermutet wird, dass das Pferd bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln sei. Diesbezüglich enthalten die allgemeinen Auktionsbedingungen die weitere Klausel: "Insoweit werden die Pferde verkauft – wie besichtigt und geritten – unter Ausschluss jedweder Sachmängelhaftung." Am 29.01.2005 veranstaltete der Beklagte eine Auktion, im Rahmen derer neben anderen Pferden auch die Stute "F" zur Versteigerung angeboten wurde. Diese Auktion leitete der Versteigerer B. Die Stute "F" war am 31.03.1999 auf dem I des Züchters I geboren worden. Als Dreijährige war sie dem Zeugen L4 zur Ausbildung übergeben worden. Danach war sie zunächst zur Zucht verwendet worden. Am 01.07.2004 hatte der Züchter I die Stute erneut an den Zeugen L4 zwecks weiterer Ausbildung übergeben. Am 06.12.2004 war die tierärztliche Ankaufsuntersuchung der Stute für die Auktion des Beklagten durch den Zeugen Dr. H durchgeführt worden. In dem unter dem 06.12.2004 durch den Zeugen Dr. H erstellten Untersuchungsprotokoll findet sich die Zeile: "6. Maulhöhle und Zähne: o. b. B.". Das Feld o. b. B. wurde durch Dr. H angekreuzt, weitere Eintragungen befinden sich in dieser Zeile nicht. Die Stute "F" war dann bis zum 17.01.2005 bei dem Zeugen L4 verblieben, von wo aus sie in die Auktionsställe des Beklagten verbracht worden war. Vom 17.01.2005 bis zum Tag der Auktion am 29.01.2005 war die Stute in den Auktionsställen des Beklagten untergebracht gewesen. Dort war sie durch den Zeugen Dr. H erneut tierärztlich untersucht, durch den Stallmeister des Beklagten, den Zeugen L, betreut und von dem Zeugen L3 beritten und ausgebildet worden. Der Ehemann der Klägerin bot im Rahmen der Auktion des Beklagten am 29.01.2005 auf das Pferd "F" und erhielt den Zuschlag zu einem Preis von 140.000,00 € nebst MWSt. in Höhe von 7%, den Kommissionsgebühren und MWSt. einschließlich Versicherungsbeitrag zu einem Rechnungsendbetrag von 159.774,75 €. Nach der Versteigerung teilte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Rechnung an die Klägerin geschickt werden solle. Der Beklagte adressierte daraufhin die Kommissionsabrechnung vom 29.01.2005 an die Klägerin. Noch am Tag der Auktion wurde das Pferd "F" nebst dem Abstammungsnachweis und den Pferdepapieren übergeben. Die Klägerin verbrachte das Pferd "F" zunächst für einige Wochen in den Stall des Zeugen C, der selbstständiger Pferdeausbilder ist und das Pferd weiter ausbildete. Mitte März 2005 brachte die Klägerin das Pferd von dort aus in einen Pensionsstall in O. Nach zwei bis drei Tagen stellten sowohl die Klägerin als auch das Stallpersonal und die übrigen Pferdebesitzer im Pensionsstall in O fest, dass die Stute "F" im Stall und auf der Stallgasse "freikoppte". Als "Freikoppen" bezeichnet man eine bei Pferden vorkommende Verhaltensauffälligkeit, bei der die Pferde den Kopf frei in der Luft halten und sodann Luft durch die Speiseröhre in den Magen pressen. Die Verhaltensauffälligkeit "Freikoppen" mindert den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes und kann zu einer erhöhten Kolikanfälligkeit führen. Diese Verhaltensauffälligkeit besteht nicht von Geburt an, sondern kann spontan durch ein Pferd entwickelt werden. Am 19.04.2005 ließ die Klägerin die Stute "F" durch den Tierarzt Dr. A untersuchen. In dem unter dem 02.05.2005 durch den Tierarzt Dr. A schriftlich niedergelegten Untersuchungsergebnis heißt es: "....Vorliegende Symptomatik kann eindeutig als Freikoppen bezeichnet werden. Bei der Untersuchung der Maulhöhle zeigte sich zusätzlich der labiale Rand des I1. und I2. oben links deutlich abgeschliffen. Diese Veränderungen deuten auf die Untugend "Barrenwetzen" hin, welche unter Umständen als Vorstufe des Koppens gewertet werden kann. Die Tatsache, dass sich die Stute durch die Anwesenheit des Untersuchers nicht stören ließ, die Art und Weise, wie der Koppvorgang begonnen und ausgeführt wurde, lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine schon länger andauernde Verhaltensstörung schließen. In der Liste zur Beurteilung von Minderungen des Verkehrswertes eines Pferdes wird für das Freikoppen im Bereich des Sports eine Wertminderung von 50 - 60, für den Bereich der Zucht sogar eine Minderung von 60 - 80 Prozent angegeben. ..." In einer unter dem 29.05.2006 vom Tierarzt Dr. A ausgestellten weiteren tierärztlichen Bescheinigung (Anlage K8, Bl. 92 d. A.) nahm der Tierarzt Dr. A zu der Bescheinigung vom 02.05.2005 wie folgt ergänzend Stellung: "Bei dem beschriebenen deutlichen Abschliff der labialen Kanten, des ersten und zweiten Incisivi oben links handelt es sich lediglich um eine Abrundung / Brechung der ansonsten scharfkantig zur Lippe hinzeigenden Ränder der Schneidezähne (siehe Skizze). Da die Stute freikoppt ist diese Abrundung der labialen Kanten nicht auf das Koppen zurückzuführen sondern weist lediglich darauf hin, dass die Stute bei geöffnetem Maul mit immer gleicher Kopfhaltung diesen Abrieb an einem bestimmten Gegenstand vornimmt. Wie erwähnt wird dies als Barrenwetzen bezeichnet und kann unter Umständen als Vorstufe des Koppens gewertet werden." Mit Schreiben vom 22.06.2005 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und informierte den Beklagten über das "Koppen" des Pferdes. Der Beklagte bot der Klägerin daraufhin einen einmaligen Nachlass in Höhe von 15.000,00 € an. Dieser Nachlass erschien der Klägerin nicht ausreichend. Mit Schreiben an den Beklagten vom 13.12.2005 forderte der Prozessbevollmächtigter der Klägerin daraufhin den Beklagten auf, das Pferd "F" Zug um Zug gegen Zahlung des gesamten Auktionspreises auf Kosten und Gefahr des Beklagten im Stall der Klägerin in O abzuholen. Zudem begehrte die Klägerin vollständigen Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen, den sie nunmehr auch mit der Klage geltend macht. Seit der Übernahme des Pferdes bezahlte die Klägerin für das Pferd "F" Schmiedekosten in Höhe von 475,00 €, Versicherungsprämien für Transport-, Sportuntauglichkeits- und Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe von 15.820,08 €, eine Versicherungsprämie in Höhe von 79,20 € für eine Haftpflichtversicherung, Kosten in Höhe von 9.200,00 € für die Unterbringung des Pferdes vom 01.03.2005 bis 31.12.2005 sowie Kosten in Höhe von 600,00 € für die Unterbringung des Pferdes vom 29.01.05 bis 28.02.05, Kosten in Höhe von 194,00 € für die Umschreibung des Pferdepasses, Tierarztkosten in Höhe von 868,31 € für den Zeitraum vom 29.01.2005 bis 31.12.2005 sowie Kosten in Höhe von 400,00 € für den Transport des Pferdes von der Auktion zum Ausbilder C und von dort zum jetzigen Pensionsstall des Pferdes in O, insgesamt einen Betrag in Höhe von 27.636,59 €. Zudem lässt die Klägerin das Pferd "F" seit dem 01.03.2005 weiterhin ausbilden. Die Klägerin behauptet, das Pferd "F" habe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 29.01.2005 die Untugend "Freikoppen" aufgewiesen. Jedenfalls sei diese Untugend zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits im Keim angelegt gewesen. Diese Umstände ergäben sich auch aus dem im Untersuchungsbericht des Tierarztes Dr. A vom 02.05.2005 wiedergegebenen Befund bezüglich der Zähne des Pferdes "F". Der auf "Barrenwetzen" hindeutende Befund ergebe, dass das Pferd "F" die Untugend "Freikoppen" bereits bei Übergabe an die Klägerin aufgewiesen habe. Die Klägerin ist der Ansicht, nicht beweisen zu müssen, dass das Pferd bereits bei der Übergabe die Untugend "Freikoppen" aufgewiesen habe bzw. dass diese Untugend bei der Übergabe schon im Keim angelegt war. Denn dies werde gemäß § 476 BGB zu ihren Gunsten vermutet. Die Klägerin ist der Ansicht, § 476 BGB finde Anwendung, da es sich bei der Ersteigerung des Pferdes um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Die Ausnahmeregelung des § 474 I 2 BGB sei nicht einschlägig, da es sich bei der Versteigerung des Beklagten nicht um eine "öffentliche Versteigerung" im Sinne des § 474 I 2 BGB handele. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die "öffentlichen Versteigerung" des § 474 I 2 BGB nicht die Versteigerung so hochpreisiger Objekte wie des Pferdes "F" umfasse. Im übrigen setze eine "öffentliche Versteigerung" im Sinne des § 474 I 2 BGB voraus, dass die Versteigerung von einem öffentlich bestellten Versteigerer nicht nur durchgeführt, sondern auch veranstaltet werde, dass die allgemeinen Versteigerungsbedingungen durch den öffentlich bestellten Versteigerer erstellt werden und dass die geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem öffentlich bestellten Versteigerer zustande kommen. Mit dem Antrag zu 2a) macht die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Vertretung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, d.h. die nicht kompensierte Geschäftsgebühr, in Höhe von 2.422,54 € nebst 5%-Punkte über dem Basissatz seit dem 15.05.2005 geltend. Zu der Höhe der Forderung behauptet die Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2006 (Bl. 47, 49 - 53 d. A.), die Klägerin habe in einem Deckungsrechtsstreit gegenüber ihrem Rechtsschutzversicherer durchsetzen können, dass bei der Berechnung der Geschäftsgebühr ein Faktor in Höhe von 1,9 zugrunde zu legen sei. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 159.774,75 € nebst 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute "F von Graf Y XX" mit der Lebensnummer #####/#### nebst Abstammungsnachweis und den anlässlich des Kaufs übergebenen Pferdepapieren, wobei die Herausgabe durch Zurverfügungstellung des Pferdes einschließlich der Papiere am Stall der Klägerin in O erfolgt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 27.636,59 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die notwendigen Aufwendungen für die Stute "F" (Tierarzt-, Hufschmiede-, Bewegungs- und Pensionskosten) seit dem 01.01.2006 bis zur tatsächlichen Abholung des Pferdes am Pensionsstall der Klägerin und die Kosten der Ausbildung des Pferdes seit dem 01.03.2005 bis zur Abholung des Pferdes zu erstatten, festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 16.02.2006 im Annahmeverzug befindet. Mit Schriftsatz vom 07.04.2006 hat die Klägerin einen weiteren Antrag in den Rechtstreit eingeführt. Sie beantragt nunmehr zusätzlich, 2.a. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare anwaltliche Kosten in Höhe von 2.422,54 € nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2005 zu zahlen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er ist im Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der Ansicht, die Klägerin sei nicht seine Vertragspartnerin und könne mithin keine vertraglichen Ansprüche gegen ihn geltend machen. Der Ehemann der Klägerin habe diese nicht wirksam vertreten, da – was unstreitig ist – der Ehemann der Klägerin bei Abgabe des Gebotes nicht erkennbar im Namen der Klägerin gehandelt habe. Der Beklagte behauptet außerdem, das Pferd "F" habe bei der Übergabe an die Klägerin keinen Sachmangel in Form der Untugend "Freikoppen" aufgewiesen und sei auch keine "Barrenwetzerin" gewesen. Diese Untugenden haben während der gesamten Lebensdauer des Pferdes "F" bis zur Übergabe des Pferdes an die Klägerin nicht bestanden, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Zeugen L4, L, L3, Dr. H und C, in deren Obhut das Pferd bis zur Überstellung in den Neusser Stall stand, seien allesamt erfahren im Umgang mit Pferden. Sie haben das Pferd "F" während der Zeit ihrer Obhut so sorgfältig betreut, dass ihnen eine Untugend des Pferdes aufgefallen wäre, wenn eine solche Untugend bestanden hätte. Damit sei erwiesen, dass das Pferd "F" bis ca. sechs Wochen nach Gefahrübergang frei von Unarten war. Der Beklagte behauptet weiter, es sei entgegen der im tierärztlichen Attest vom 02.05.2005 geäußerten Ansicht nicht zutreffend, dass aus der Art und Weise des durch das Pferd "F" ausgeführten Koppvorgangs auf eine bereits länger bestehende Verhaltensstörung geschlossen werden könne. Außerdem behauptet der Beklagte, dass die Abwetzungen am Gebiss des Pferdes "F" bei der Übergabe des Pferdes an die Klägerin noch nicht vorgelegen haben. Dies ergebe sich auch aus den Untersuchungsergebnissen des Zeugen Dr. H und dem Protokoll der Ankaufsuntersuchung vom 06.12.2004, worin Abwetzungen am Gebiss nicht erwähnt werden. Der Zeuge Dr. H habe das Pferd sorgfältig untersucht, so dass ihm eine entsprechende Abwetzung aufgefallen wäre. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse beweisen, dass das Pferd "F" bei der Übergabe an die Klägerin die Untugend "Freikoppen" aufgewiesen habe. Denn dies würde nicht gemäß § 476 BGB zugunsten der Klägerin vermutet, da die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich zum einen, da die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung finden könnten, da es sich bei der Versteigerung des Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin um eine "öffentliche Versteigerung" im Sinne des § 474 I 2 BGB handele. Hierzu behauptet der Beklagte, der die Auktion durchführende Versteigerer B habe nicht, wie die Klägerin behauptet, nur die Erlaubnis gemäß § 34 b I GewO zur Durchführung von Versteigerungen. Er sei vielmehr gemäß § 34 b V GewO zur Durchführung von Versteigerungen im Bezirk der Stadt Z1 öffentlich bestellt. Dies reiche aus, um die Versteigerung als eine "öffentliche Versteigerung" im Sinne des § 474 I 2 BGB zu qualifizieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es nicht erforderlich, dass der öffentlich bestellte Versteigerer die Auktion auch veranstaltet. Der Versteigerer B sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versteigerung. Hierzu behauptet der Beklagte, der Versteigerer B beobachte die Pferde vor der Versteigerung beim Training. Diese Ergebnisse bespreche er dann mit dem Beklagten, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Außerdem ist der Beklagte der Ansicht, die Vermutung des § 476 BGB sei mit der Art der Kaufsache unvereinbar. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei dem Pferd um eine gebrauchte Sache im Rechtssinne handele, auf die § 476 BGB keine Anwendung finden könne. Im übrigen ist der Beklagte der Ansicht, die Vermutung des § 476 BGB sei auch mit der Art des von der Klägerin behaupteten Mangels, des "Freikoppens", unvereinbar. Dies ergebe sich aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass die Untugend "Freikoppen" spontan auftreten kann. Das Gericht hat unter dem 05.07.2006 beschlossen (Bl. 93 – 94 d. A.), gemäß § 358 a ZPO Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeugen L4, L, L3, C und Dr. H. Die Zeugen L4, Dr. H und L3 sind schriftlich vernommen worden. Unter dem 07.11.2006 hat das Gericht beschlossen (Bl. 128 d. A.), weiteren Beweis zu erheben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. Dr. E im Wege der schriftlichen Aussage zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 05.07.2006. Die Zeugen L und C sind im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.2007 vernommen worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich aufgrund des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts aus § 29 ZPO, § 269 BGB. Erfüllungsort ist der vorliegend der Pensionsstall im Gebiet der Stadt O. Einheitlicher Erfüllungsort für den Rücktrittsvollzug ist der Austauschort (BGH NJW 1983, 1480) Der Austauschort ist derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGH NJW 1983, 1480). Die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Pferdes steht der Klägerin zu. Denn der mit dem Vertragsschluss verfolgte Zweck ist die Nutzung des Pferdes durch die Klägerin. Die Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 323 BGB, Zug um Zug gegen Herausgabe der Stute "F" sowie Schadensersatz zu, da ihr kein Grund zum Rücktritt vom Vertrag zusteht. Die Klägerin ist hinsichtlich des Kaufvertrages vom 29.01.2005 aktiv legitimiert. Zwar hat der Ehemann der Klägerin diese bei der Versteigerung nicht gemäß § 164 I BGB vertreten. Denn der Ehemann der Klägerin handelte bei Abgabe des Gebots nicht wie von § 164 I 2 BGB gefordert erkennbar im Namen der Klägerin. Der Ehemann der Klägerin hat der Klägerin jedoch die aus dem Kaufvertrag resultierenden Rechte jedenfalls konkludent gemäß § 398 BGB abgetreten und ihr die Stellung des Vertragspartners des Beklagten eingeräumt. Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nach ihrem eigenen Vortrag auch nicht wirksam ausgeschlossen worden. Die im Sachbericht teilweise wiedergegebenen Haftungsbeschränkungen in den Allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen die §§ 307-309 BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind damit gemäß § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Zunächst handelt es sich bei den Auktionsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, denn es sind vorformulierte Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen waren und vom Beklagten einseitig gestellt wurden. Von einer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag gemäß § 305 Abs. 2 BGB wird mangels anderweitiger Anhaltspunkte ausgegangen. Nach § 309 Nr. 7 a BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei einer zumindest fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders unwirksam. Die in den Allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten unter dem Punkt "Haftung des Verbands" bestimmte Einschränkung der Schadensersatzansprüche verstößt gegen dieses Freizeichnungsverbot, indem sie die Haftung des Verbands auf nur ganz bestimmte Schäden begrenzt. Im Kontext mit den weiteren, oben wiedergegebenen Regelungen der Allgemeinen Auktionsbedingungen ergibt sich zudem ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht hinreichend klar und verständlich sind. Das hierin kodifizierte Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, sein Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu gestalten, dass der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der Lage ist, die ihn benachteiligenden Wirkungen einer Klausel ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen (BGHZ 106, 49). Die in den Allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten enthaltenen Bestimmungen sind allerdings in der Tat schwer verständlich und erscheinen in sich teilweise widersprüchlich. Es ist vor allem für einen juristischen Laien hieraus kaum ablesbar, welche Rechte ihm letztendlich zustehen. Schließlich ist der Haftungsausschluss auch gemäß § 475 Abs. 2 BGB unwirksam. Danach ist beim Verbrauchsgüterkauf auch beim Verkauf gebrauchter Sachen ein Haftungsausschluss nicht möglich, sondern nur eine Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr. Da nach dem Klägervortrag von einem Verbrauchsgüterkauf ausgegangen werden kann, ist auch insoweit der "Ausschluss jedweder Mängelhaftung" unwirksam. Es liegt auch ein Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr.2 BGB vor, da das Pferd "F" nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Zwar ergibt sich die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit nicht aus der Untugend "Barrenwetzen". Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Pferd "F" diese Untugend zum jetzigen Zeitpunkt noch aufweist. Der Klägerin kommt diesbezüglich auch nicht die Vermutung des § 476 BGB zugute. Denn § 476 BGB enthält lediglich eine zeitlich in die Vergangenheit wirkende Vermutung, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt bestehender Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. § 476 BGB enthält hingegen nicht die Vermutung, dass ein Sachmangel zum momentanen Zeitpunkt besteht. Die Abweichung von der üblichen Beschaffenheit, die der Käufer erwarten darf, ergibt sich jedoch aus der Untugend "Freikoppen". Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Pferd "F" zum jetzigen Zeitpunkt die Untugend "Freikoppen" aufweist. Die Untugend "Freikoppen" unterfällt dem Begriff der Beschaffenheit. Es handelt sich um eine dem Pferd unmittelbar anhaftende Eigenschaft. Denn diese Untugend beeinflusst nicht nur den bloßen Wert, sondern vielmehr auch den körperlichen Zustand des Pferdes. So erhöht diese Untugend das Risiko von Kolikerkrankungen. Das "Freikoppen" stellt als Verhaltensauffälligkeiten auch eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar, die der Käufer eines Pferdes erwarten darf. Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass der Sachmangel "Freikoppen" bereits bei Gefahrübergang gemäß § 446 S. 1 BGB am 29.01.2005 vorlag. Die Vermutung des § 476 BGB greift ein, da die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs anwendbar und die Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind. Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs sind nicht durch die Klausel in den allgemeinen Auktionsbedingungen des Beklagten, nach der die Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen sein soll, abbedungen. Denn die Verbrauchsgüterkaufvorschriften gemäß §§ 474 ff BGB sind zwingendes Recht. Bei dem Kauf des Pferdes handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Beklagte handelte bei Abschluss des Vertrags als Unternehmer gemäß § 14 BGB. Der Ehemann der Klägerin ist im Bezug auf den Erwerb des Pferdes Verbraucher nach § 13 BGB. Das Pferd "F" wird gemäß § 90 a BGB wie eine bewegliche Sache im Sinne von § 474 I 1 BGB behandelt. Der Ausschlusstatbestand des § 474 I 2 BGB greift nicht ein. Der Ausnahmetatbestand des § 474 I 2 BGB ist nicht bereits deswegen erfüllt, weil der Beklagte in einer Klausel seiner allgemeinen Auktionsbedingungen niedergelegt hat, dass die Auktionen im Wege einer öffentlichen Versteigerung stattfinden, bei der die Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Überprüfung, ob die vorliegende Auktion diese Voraussetzungen des § 474 I 2 BGB tatsächlich erfüllt, obliegt dem Gericht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 474 I 2 BGB nicht bereits unanwendbar, weil bei der Auktion des Beklagten Pferde zu Preisen von mehreren Tausend Euro versteigert werden. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 474 I 2 BGB zunächst die Möglichkeit schaffen, Fundsachen gemäß § 979 BGB oder hinterlegungsunfähige Sachen gemäß § 383 BGB frei von den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs öffentlich zu versteigern. Der endgültigen Fassung des § 474 I 2 ist aber eine Begrenzung auf solche Sachen oder auf Sachen von nur geringem Werts nicht zu entnehmen. An der Versteigerung des Beklagten konnten auch Verbraucher persönlich teilnehmen. Bei dem Pferd "F" handelt es sich auch um eine gebrauchte Sache im Sinne von § 474 I 2 BGB. Denn das Pferd "F" wurde bereits vor der Versteigerung beritten und ausgebildet. Soweit ein Pferd bereits als Reitpferd ausgebildet wurde, ist das Pferd eine gebrauchte Sache (LG Oldenburg BeckRS 2006 Nr. 04689). Die Versteigerung des Pferdes "F" erfolgte jedoch nicht im Wege einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne des § 474 I 2 BGB. Für den Begriff der "öffentlichen Versteigerung" des § 474 I 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 III BGB (BGH NJW 2006, 614). Gemäß § 383 III BGB liegt eine öffentliche Versteigerung vor, wenn die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich erfolgt. Zwar erfolgte die Versteigerung für jedermann zugänglich, d.h. öffentlich. Auch umfasst die Legaldefinition des § 383 III BGB grundsätzlich auch freiwillige öffentliche Versteigerungen (BGH NJW 1990, 900) wie die des Pferdes "F". Es ist ferner zutreffend, dass die gemäß § 34 b V GewO bestellten Personen unter den Begriff der "öffentlich angestellten Versteigerer" gemäß § 383 III BGB fallen (BGH NJW 2006, 613). Der Versteigerer B ist gemäß § 34 b V GewO für das Gebiet der Stadt Z1 öffentlich bestellt. Laut Bestallungsurkunde der Industrie- und Handelskammer Stade für den Elbe-Weser-Raum vom 15.04.2004 ist er bis zum 31.12.2008 als Versteigerer für den Bereich "Landwirtschaft" öffentlich bestellt und vereidigt worden. Bei dieser von dem Beklagten in Kopie vorgelegten Bestallungsurkunde (Anlage B5, Bl. 57 d.A.) handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um eine Bestallung als öffentlicher Versteigerer nach Absatz 5 des § 34 b der GewO. Dem steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass die Bestallungsurkunde nur von "§ 34 b GewO" ohne Benennung des Absatzes spricht. Denn der Inhalt dieser Kopie orientiert sich an den Voraussetzungen des Absatz 5 und geht über die bloße Versteigerungserlaubnis nach § 34b I GewO hinaus. Die Bestallungsurkunde spricht insoweit ausdrücklich von einer "öffentlichen Bestellung", benennt eine bestimmte Art von Versteigerung und enthält auch den Hinweis auf die durchgeführte Vereidigung des Versteigerers. Es ist jedoch darüber hinaus notwendig, dass dieser Versteigerer die Auktion sowohl selbst leitet als auch selbst veranstaltet. Nur dann sind die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung erfüllt, nämlich, dass durch die Person des Versteigerers eine besondere Gewähr dafür geleistet wird, dass die Interessen von Bietern/Käufern und Einlieferern/Verkäufern gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Neutralität des öffentlich bestellten Versteigerers als Grundlage für die Privilegierung ist nur gewahrt, wenn er unbeeinflusst von dritter Seite, Regelungen aufstellen kann, die den verschiedenen Interessen in gleicher Weise gerecht werden. Werden die Bedingungen der Auktion hingegen von dritter Seite gestellt und ist der Versteigerer insofern weisungsgebunden, so kann auch die ihm zuerkannte Unabhängigkeit und Objektivität nicht mehr unbedingt gewährleisten. Der Versteigerer hat vorliegend die Auktion nur geleitet und nicht auch veranstaltet. Die Allgemeinen Auktionsbedingungen zur Versteigerung vom 28./29.01.2005 wurden allein vom Beklagten in den Versteigerungsablauf eingeführt. Es ist nicht dargelegt, dass der Versteigerer auf deren Ausgestaltung irgendeinen Einfluss hatte. Auch sonst wurden keine Indizien dafür dargelegt, dass sich die Rolle des Versteigerers B bei der Winterauktion am 29.01.2005 auch auf die des Veranstalters der Versteigerung erstreckte. Eher erscheint er nach dem Parteienvortrag gegenüber dem Beklagten weisungsgebunden gewesen zu sein. So flossen die Auktionsgebühren dem Beklagten zu. Auch sahen die vom Beklagten aufgestellten Allgemeinen Auktionsbedingungen ausdrücklich vor, dass die Kaufverträge mit dem Beklagten als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung abgeschlossen werden. Schließlich wurde hierin der Beklagte auch als der Veranstalter der Auktion benannt. Dann ist aber der öffentlich bestellte Versteigerer lediglich noch als Leiter der Auktion anzusehen. Die besondere Überparteilichkeit als Vertrauensbasis für eine Haftungsprivilegierung kann bei einer solchen Weisungsgebundenheit nicht mehr garantiert werden, so dass eine solche nicht mehr als gerechtfertigt erscheint. Zudem ist die Versteigerung des Pferdes "F" auch deshalb nicht unter den Begriff der "öffentlichen Versteigerung" der §§ 474 I 2, 338 III BGB zu subsumieren, da diese Vorschrift nur dort eingreifen kann, wo eine Ausnahme von den verbraucherschützenden Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs aufgrund überwiegender Interessen geboten ist oder wo der Verbraucher auf andere Weise hinreichend geschützt wird (BGH NJW 2006, 614). Ein den Verbraucherschutz überwiegendes Interesse oder ein anderweitiger ausreichender Schutz des Verbrauchers besteht vorliegend aber nicht. Ein den Verbraucherschutz überwiegendes Interesse ist nicht ersichtlich. Es besteht auch nicht insoweit, als dass auf andere Weise Tierversteigerungen wie die des Beklagten gar nicht durchgeführt werden könnten, da dem Veranstalter unter Umständen nicht die Haftung nach dem Verbrauchsgüterkaufrecht zugemutet werden kann. Denn es steht dem Veranstalter offen, statt einer Versteigerung auf Kommissionsbasis eine Versteigerung durch den Veranstalter als Vertreter der Einlieferer durchzuführen. In diesem Fall trägt nicht der Veranstalter der Versteigerung die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, sondern der Einlieferer als Vertragspartner des Ersteigerers. Der Verbraucher wird im Rahmen der Versteigerung des Beklagten auch nicht auf andere Weise ausreichend geschützt. Zwar darf der Verbraucher im Rahmen der Versteigerung des Beklagten darauf vertrauen, dass der Versteigerungsvorgang an sich ordnungsgemäß vonstatten geht und dass die versteigerten Pferde korrekt beschrieben wurden. Denn die Versteigerung wurde von dem gemäß § 34 b V GewO öffentlich bestellten Sachverständigen B durchgeführt. Ein nach § 34 b V GewO öffentlich bestellter Versteigerer bietet auf Grund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände. Der Verbraucher ist nur dann ausreichend auf andere Weise als durch die Verbrauchsgüterkaufvorschriften geschützt, wenn er auch im wirtschaftlich riskanteren Bereich der Abwicklung der geschlossenen Kaufverträge geschützt wird. Dieser Verbraucherschutz im Bereich der Vertragsabwicklung ist vorliegend nicht erfüllt. Er resultiert nicht aus dem Vertrauen, welches der öffentlich bestellte Versteigerer B für sich in Anspruch nehmen kann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Verbraucher nur dann ausreichend geschützt ist und § 474 I 2 BGB eingreift, wenn der Vertrag mit einem öffentlich bestellten Versteigerer selber zustande kommt und der öffentlich bestellte Versteigerer auch die Geschäftsbedingungen der Kaufverträge selber erstellt. Mindestvoraussetzung eines ausreichenden Schutzes des Verbrauchers im Rahmen der Vertragsabwicklung ist jedenfalls, dass sich der öffentlich bestellte Versteigerer mit den Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die die Abwicklung der geschlossenen Kaufverträge betreffen, inhaltlich auseinander setzt und prüft, inwieweit sie eine Abweichung von den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs zulassen. Nur soweit ein öffentlich bestellter Versteigerer die Bedingungen prüft, kann sich das in den öffentlich bestellten Versteigerer gesetzte Vertrauen auch auf die Abwicklung der geschlossenen Verträge erstrecken. Im Bereich der Vertragsabwicklung wurde der öffentlich bestellte Versteigerer B jedoch auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht tätig. Er hat sich auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht mit den Geschäftsbedingungen des Beklagten auseinander gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Behauptung des Beklagten, der Versteigerer B beobachte die Pferde vor der Versteigerung beim Training und bespreche diese Ergebnisse mit dem Beklagten, zutrifft. Denn dieser Vortrag - als zutreffend unterstellt - betrifft nur die Kontrolle der ordnungsgemäßen Beschreibung der Pferde im Rahmen der Versteigerung, nicht aber die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung der geschlossenen Kaufverträge. Die Auslegung des § 474 I 2 BGB, nach der § 474 I 2 BGB nur Anwendung finden soll, wenn der Verbraucher auch im Bereich der Vertragsabwicklung durch den öffentlich bestellten Versteigerer geschützt wird, steht mit geltendem Europarecht in Einklang. Zwar lässt die europäische Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf auch eine stärkere Einschränkung des Verbraucherschutzes zu. Die Richtlinie regelt aber nur das Minimum an Verbraucherschutz, dass der deutsche Gesetzgeber zu gewährleisten hat. Es steht dem Gesetzgeber hingegen frei, den Verbraucher stärker zu schützen als europarechtlich vorgegeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der in § 476 BGB aufgestellten gesetzlichen Vermutung sind erfüllt. Die Klägerin hat bei dem Pferd "F" unstreitig im März 2005 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang den Sachmangel "Freikoppen" bemerkt. Die Vermutung, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht bereits deshalb mit der Art der Kaufsache unvereinbar, weil die Kaufsache wie vorliegend ein Tier ist. Ein solcher grundsätzlicher Ausschluss der Anwendung des § 476 BGB im Falle des Verkaufs eines Tieres ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Denn die Vermutung des § 476 BGB ist gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a S.3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferdes entsprechend anwendbar. Ein Ausschluss der rückwirkenden Vermutung ergibt sich auch nicht schon deshalb, weil Pferde als Lebewesen naturgemäß einer stetigen Veränderung ihres körperlichen und gesundheitlichen Zustandes unterliegen. Denn es sind Sachmängel denkbar, deren Entstehungszeitpunkt zweifelsfrei nachweisbar ist. So ist es zum Beispiel mithilfe einer tierärztlichen Untersuchung möglich, sehr präzise einzugrenzen, zu welchem Zeitpunkt sich ein Pferd einen Knochen gebrochen hat oder ob bei dem Pferd eine genetische Anomalie vorliegt. Die Vermutung ist auch nicht aufgrund der Art der Kaufsache ausgeschlossen, wenn ein Pferd vor dem Verkauf bereits geritten wurde und damit als gebrauchte Sache im Rechtssinne verkauft wird. Denn ein allgemeiner Ausschluss der Vermutung des § 476 BGB im Falle des Verkaufs einer gebrauchten Sache ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Die Vermutung ist auch nicht aufgrund der Art des Sachmangels "Freikoppen" ausgeschlossen. Der Ausschluss der Vermutung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Untugend "Freikoppen" auch spontan auftreten kann. Denn die Vermutung, dass ein Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht immer schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag (BGH NJW 2006, 2252). Denn diese Auslegung würde den Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Norm des § 476 BGB zu stark einengen. Die Frage, ob die Vermutung des § 476 BGB aufgrund der Art des Mangels ausgeschlossen ist, bedarf im Falle einer Tiererkrankung vielmehr einer differenzierten Beurteilung des Einzelfalls. Maßgeblich sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 BGB – Privilegierung des Verbrauchers auf Grund besserer Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers über den Zustand des Tieres bei Gefahrübergang – und andererseits die zu berücksichtigenden Besonderheiten der konkreten Tierkrankheit (BGH NJW 2006, 2253). Vorliegend steht dem mit der Vermutung des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz keine zu berücksichtigende Besonderheit des Sachmangels "Freikoppen" entgegen. Eine solche Besonderheit besteht im Falle einer Tierkrankheit, wenn im Falle einer infektiösen Tierkrankheit der Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch der Krankheit ungewiss ist und darum nicht aufklärbar ist, ob das Tier bereits bei Gefahrübergang infiziert, d.h. mangelbehaftet war. Im vorliegenden Fall ist aber aufklärbar, ob das Pferd "F" bereits bei Gefahrübergang die Untugend "Freikoppen" aufwies. Die Untugend "Freikoppen" ist eine immer wieder von dem Pferd ausgeführte Verhaltensauffälligkeit. Auch wenn der Verkäufer des Pferdes das Pferd nicht ununterbrochen überwacht, wird er innerhalb kurzer Zeit beobachten können, ob das Pferd "freikoppt". Es ist auch keine andere Besonderheit des Sachmangels "Freikoppen" ersichtlich, die eine Abweichung von der verbraucherschützenden Vermutung des § 476 BGB rechtfertigt. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB ist durch den Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO zu widerlegen. Der Beweis des Gegenteils erfordert, dass der Beklagte zur vollem Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen kann, dass das Pferd "F" zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die Untugend "Freikoppen" aufgewiesen hat. Diesen Beweis des Gegenteils hat der Beklagte geführt. Die schriftlichen Aussagen der Zeugen L4, L3 und Dr. H haben keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Stute "F" in der Zeit der von ihnen getätigten Beobachtungen die Untugend "Freikoppen" aufgewiesen hat. Der Zeuge L4 hat die Stute bis zur Abgabe zum Zwecke des Verkaufs auf der fraglichen Pferdeauktion betreut. Ihm hätte ein Koppen daher auffallen müssen, wobei allerdings der Umfang der Beaufsichtigung durch ihn nicht mitgeteilt worden ist. Da hier entscheidend der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist, bedurfte dies jedoch keiner weiteren Vertiefung. Der Zeuge L3 hat die Stute zwischen dem 18. und 29.1.2005 geritten. Da er somit keine längeren Zeiträume am Tag mit dem Pferd verbracht hat, das Koppen auch eher in Ruhephasen auftritt, kommt seiner Aussage kein gesteigerter Erkenntniswert zu. Der Zeuge Dr. H, der das Pferd mehrmals untersucht hat, hat am 6.12.2004 und einige Tage vor der Auktion keinen Abschliff an den Zähnen festgestellt. Er hat aufgrund dessen sicher ausgeschlossen, dass zu diesen Zeitpunkten die Stute an der Unart "Barrenwetzen" gelitten hat. Da der Zeuge als Tierarzt besonders sachkundig ist, folgt das Gericht seinen Angaben insoweit. Der Bericht des Tierarztes A, der die Stute am 19.4.2005 untersucht hat und hierbei einen Zahnabschliff festgestellt hat, steht dem nicht entgegen. Zunächst geht es vorliegend um das bei der Stute vorliegende "Freikoppen" und nicht um das etwa aus dem Zahnabschliff etwa zu folgernde "Barrenwetzen", da nicht vorgetragen ist, dass die Stute diese Unart auch heute noch aufweist. Schließlich ist auch in der Veterinärwissenschaft umstritten und ungeklärt, ob die Unart "Barrenwetzen" eine Vorstufe des "Freikoppens" oder aber eine andere, eigenständige Unart ist. Auch der Tierarzt A spricht in seinem Untersuchungsbericht davon, dass "unter Umständen" das "Barrenwetzen" eine Vorstufe des "Koppens" sein könne, wobei auch er nicht sicher angegeben hat, dass der Zahnabrieb nur auf Barrenwetzen zurückgeführt werden kann. Im Untersuchungsprotokoll von Dr. A (Bl. 4 d. Anlagen d. A.) heißt es nur: "..deuten auf die Untugend Barrenwetzen hin....", was aber gerade nicht heißt, dass davon sicher ausgegangen werden kann. Die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. E bringt keinen Erkenntnisgewinn, da dieser das Pferd selbst noch nie gesehen hat, somit auch weder zum Zahnabschliff noch zu einem Zusammenhang zu einem Koppen in bezug auf die konkrete Stute etwas sagen kann. Im übrigen ist aber auch der genaue Umfang des am 19.4.2005 vorliegende Zahnabschliffs nicht geklärt: Es liegen keine Lichtbilder oder nähere Feststellungen hierzu vor, die eine weiter gehende Untersuchung ermöglichen würden. Soweit der Zeuge Dr. H weiter den Koppvorgang nicht beobachtet hat, kommt dem ein gesteigerter Erkenntniswert nicht zu, da er die hierfür erforderliche Beobachtung des Pferdes im Rahmen seiner gewohnten Umgebung aus Zeitgründen nicht durchgeführt hat. Es haben jedoch die in der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2007 weiter vernommenen Zeugen L und C als Betreuer des Pferdes glaubhaft ausgesagt, dass sie keinerlei Anzeichen von "Koppen" und oder "Barrenwetzen" bemerkt haben. Der Zeuge L als Stallmeister des Beklagten hat die Stute zwischen dem 17. und 29.1.2005 betreut. Ihm oder seinem Stallpersonal hätte es nach Ansicht des Gerichts auffallen müssen, wenn das Pferd gekoppt hätte. Er hat sein Stallpersonal auch auf die Bobachtung und Meldung verschiedener Untugenden, u.a. auch Koppen aufmerksam gemacht. Ihm sind keine derartigen Meldungen bezüglich der Stute "F" bekannt geworden. Entscheidend ist letztlich die Aussage des Zeugen C. Dieser hat das Pferd im Auftrag der Klägerin unmittelbar nach der Auktion für die Dauer von 4 – 5 Wochen in seinem Stall betreut, es ausgebildet und auch geritten, ohne dass ihm irgendwelche Anhaltspunkte für ein Barrenwetzen oder Koppen aufgefallen wären. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts wäre dem besonders sorgfältig, pflichtbewusst und kenntnisreich wirkenden Zeugen jedoch aufgefallen, wenn die Stute in dieser Zeit bereits eine der beiden Unarten aufgewiesen hätte. In Anbetracht des eher kleinen Stalls des Zeugen C und der intensiven Betreuung der Pferde erscheint es nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen, dass die Stute in dieser Zeit bereits koppte, ohne dass der Zeuge dies bemerkt hätte. Daher ist mit der Aussage dieses Zeugen der volle Beweis geführt, dass in der Zeitspann von 4 bis 5 Wochen nach der Auktion die Stute "F" weder die Unarten Barrenwetzen oder Koppen aufgewiesen hat. Da insbesondere das Koppen zwar spontan auftreten kann, aber nicht wieder aufgegeben wird, rechtfertigt dies den sicheren Schluss darauf, dass die Stute zur Zeit des Gefahrübergangs mangelfrei war. In Anbetracht der eindeutigen Aussage des Zeugen erscheinen auch weitere, theoretische Betrachtungen oder Aufklärungen zu Ursachen des Koppens als entbehrlich, zumal, wie oben ausgeführt, vorliegend auch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen hierfür gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert : 196.411,34 €