Urteil
33 O 420/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bezeichnung einer ärztlichen Einrichtung als "Westdeutsches Prostatazentrum" kann irreführend im Sinne des § 5 UWG sein, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine über die tatsächliche Größe und Bedeutung hinausgehende marktbeherrschende Stellung suggeriert.
• Irreführende Bezeichnungen sind nach § 3 i.V.m. § 5 UWG unlautere Wettbewerbshandlungen und berechtigen Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung.
• Der Begriff "Zentrum" in Verbindung mit einem großräumigen Lokalisierer wie "westdeutsch" löst beim angesprochenen Verkehr die Erwartung einer führenden, zusammenfassenden Einrichtung aus; diese Erwartung ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende herausragende Stellung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Irreführung durch großräumige Zentrumbezeichnung bei ärztlicher Einrichtung • Die Bezeichnung einer ärztlichen Einrichtung als "Westdeutsches Prostatazentrum" kann irreführend im Sinne des § 5 UWG sein, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine über die tatsächliche Größe und Bedeutung hinausgehende marktbeherrschende Stellung suggeriert. • Irreführende Bezeichnungen sind nach § 3 i.V.m. § 5 UWG unlautere Wettbewerbshandlungen und berechtigen Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung. • Der Begriff "Zentrum" in Verbindung mit einem großräumigen Lokalisierer wie "westdeutsch" löst beim angesprochenen Verkehr die Erwartung einer führenden, zusammenfassenden Einrichtung aus; diese Erwartung ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende herausragende Stellung vorliegen. Die Klägerin betreibt an zwei Standorten strahlentherapeutische Praxen mit interdisziplinärem Therapieangebot, insbesondere für Prostatakarzinome. Die Beklagten sind Fachärzte für Urologie bzw. Strahlentherapie und bezeichnen ihre medizinische Einrichtung als "Westdeutsches Prostatazentrum", verwenden diesen Namen auch als Firmenbestandteil, Firmenschlagwort, geschäftliche Bezeichnung und Domain. Die Klägerin rügt, diese Bezeichnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine in Westdeutschland zentrale, herausragende Einrichtung zur Prostatatherapie und damit um unlautere Werbung nach §§ 3, 5 UWG. Die Beklagten behaupten, die Bezeichnung sei zutreffend, da ihre Einrichtung wissenschaftlich ausgerichtet, spezialisiert, in ein Netzwerk eingebunden und patientenreich sei, sodass keine Irreführung vorliege. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob die Bezeichnung irreführend und damit untersagungsfähig ist. • Die Klägerin ist klagebefugt und kann Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG verlangen, weil die Beklagten mit der Verwendung der Bezeichnung gegen § 3 UWG verstoßen haben. • Werbung ist nach § 5 UWG irreführend, wenn der Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt; dabei ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten abzustellen und der Gesamteindruck entscheidend (§ 5 Abs. 1, 2 UWG). • Der Begriff "Zentrum" erzeugt beim Verkehr die Erwartung besonderer Größe und Bedeutung; der Zusatz "westdeutsches" verstärkt die Annahme einer für Westdeutschland zentralen, führenden Einrichtung. In dieser Kombination entsteht der Eindruck einer Zusammenfassung regionaler Kompetenzen bzw. einer herausragenden Stellung. • Die Beklagten haben jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Einrichtung tatsächlich eine solche führende Stellung in Westdeutschland innehat. Die bloße Darstellung als hochspezialisierte, wissenschaftlich orientierte Einrichtung mit Netzwerkbeziehungen und einer nicht unbeträchtlichen Patientenanzahl reicht nicht aus, um die durch die Bezeichnung geweckten Erwartungen zu rechtfertigen. • Mangels entsprechender Tatsachen bleibt die Bezeichnung irreführend im Sinne des § 5 UWG und führt damit zu einer unlauteren Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG; daher ist die Unterlassungsanspruchsgrundlage nach § 8 Abs. 1 UWG erfüllt. • Konkrete Verletzungsformen wurden ausdrücklich in den Tenor aufgenommen, einschließlich der Nutzung als Internetauftritt; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klage ist begründet; die Beklagten wurden verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" in geschäftlichem Verkehr zu unterlassen, insbesondere als Firmenbestandteil, Firmenschlagwort, geschäftliche Bezeichnung und Domain, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Therapie von Prostataerkrankungen erfolgt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Bezeichnung irreführend i.S.d. § 5 UWG ist und damit gegen § 3 UWG verstößt, weil sie beim angesprochenen Verkehr fälschlich eine zentrale, führende Stellung in Westdeutschland suggeriert, die durch die Beklagten nicht substantiiert belegt wurde. Daher besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagten und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.