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Urteil

8 O 62/04

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Befristungstext in einer Gewährleistungsbürgschaft, der die Haftung ausdrücklich auf "fertiggestellte und abgenommene Arbeiten" beschränkt, bewirkt, dass eine förmliche Abnahme Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bürgen ist. • Wurde die Befristung der Bürgschaft überschritten, darf der Begünstigte die Bürgschaft nicht mehr gegen den Bürgen verwerten, wenn die gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Befristung nicht fällig geworden sind. • Der Insolvenzverwalter kann die Rückgabe einer Sicherungsurkunde verlangen, wenn der Begünstigte kein Recht zur Verwertung der Bürgschaft mehr hat. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Insolvenzverfahren kann bestehen, wenn der Insolvenzverwalter die Mängelbeseitigungspflicht nicht übernimmt und die Forderung nicht verjährt ist.
Entscheidungsgründe
Rückgabe befristeter Gewährleistungsbürgschaft; Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung • Ein Befristungstext in einer Gewährleistungsbürgschaft, der die Haftung ausdrücklich auf "fertiggestellte und abgenommene Arbeiten" beschränkt, bewirkt, dass eine förmliche Abnahme Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Bürgen ist. • Wurde die Befristung der Bürgschaft überschritten, darf der Begünstigte die Bürgschaft nicht mehr gegen den Bürgen verwerten, wenn die gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Befristung nicht fällig geworden sind. • Der Insolvenzverwalter kann die Rückgabe einer Sicherungsurkunde verlangen, wenn der Begünstigte kein Recht zur Verwertung der Bürgschaft mehr hat. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Insolvenzverfahren kann bestehen, wenn der Insolvenzverwalter die Mängelbeseitigungspflicht nicht übernimmt und die Forderung nicht verjährt ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der C2 GmbH & Co. KG; die Beklagte beauftragte die Schuldnerin mit Rohbauarbeiten. Für das Bauvorhaben galt eine vertragliche Regelung, nach der eine förmliche Abnahme erforderlich ist und eine 5%ige Gewährleistungsbürgschaft bis zum 31.12.2003 bestand. Die Schuldnerin stellte den Rohbau im Wesentlichen fertig, Restarbeiten sollten pauschal durch Kürzung des Werklohns abgegolten sein. Das Objekt wurde Ende 1999/Anfang 2000 vermietet und in Benutzung genommen; eine formelle Abnahme erfolgte erst am 13.09.2004. Die Beklagte meldete Mängel an und meldete Schadensersatz in Höhe von 32.886,00 € zur Insolvenztabelle an; sie forderte zugleich die Auszahlung der Bürgschaft. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung; die Verfahren wurden verbunden, und es kam zu Versäumnisurteilen und anschließenden Einsprüchen und Widerklagen. • Rückgabe des Bürgscheins: Die Bürgschaft war befristet und sicherte nur "fertiggestellte und abgenommene Arbeiten". Eine Abhängigkeit der Bürgenhaftung von einer förmlichen Abnahme ist wirksam. Die formelle Abnahme der Beklagten erfolgte erst nach Ablauf der Befristung, sodass die Beklagte das Recht zur Verwertung der Bürgschaft nicht erlangt hat. Daraus folgt der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. • Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin/insolvenzrechtliche Feststellung: Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden noch mangelhafte Leistungen; das Gutachten des Sachverständigen bestätigt erhebliche Mängel. Eine Vereinbarung, die Mängel durch die Lohnkürzung von 25.000 DM abschließend abzugelten, ist vom Kläger nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Insolvenzverwalter auf Aufforderungen zur Mängelbeseitigung nicht reagierte, ist dies als Erfüllungsverweigerung zu werten, so dass nach § 103 Abs. 2 InsO Schadensersatz wegen Nichterfüllung geschuldet ist. Die Verjährung greift nicht, weil die fünfjährige Frist ab konkludenter Abnahme Ende 1999/Anfang 2000 noch nicht abgelaufen war zum Klagezeitpunkt. • Kein Zinsanspruch zur Insolvenztabelle: Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch gegen die Schuldnerin und dessen Anmeldung zur Insolvenztabelle sind nicht dargetan. • Widerklage gegen Bürgen (VHV): Die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 2. ist unbegründet, weil die Bürgschaftsfrist abgelaufen ist und die gesicherten Ansprüche bis dahin nicht fällig waren. • Prozessuale Feststellungen: Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil war zulässig, in der Sache aber unbegründet hinsichtlich der Klage; die Verteilung der Kosten folgt den gesetzlichen Vorschriften. Das Versäumnisurteil wird im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger (Insolvenzverwalter) hat Anspruch auf Rückgabe der befristeten Bürgschafts¬urkunde, weil die Bürgschaft nur für "fertiggestellte und abgenommene Arbeiten" galt und die formelle Abnahme erst nach Ablauf der Bürgschaftsfrist erfolgte. Zugleich wird der Beklagten im Wege der Widerklage festgestellt, dass ihr im Insolvenzverfahren gegenüber der Schuldnerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 27.702,50 € zusteht; dieser Anspruch beruht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, da der Insolvenzverwalter die Mängelbeseitigung nicht veranlasste und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Widerklage gegen den Bürgen (VHV) bleibt ohne Erfolg, weil die Bürgschaftsfrist abgelaufen war und die gesicherten Ansprüche bis dahin nicht fällig geworden sind. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit werden entsprechend den gesetzlichen Regeln verteilt und geregelt.