Urteil
87 O 26/07
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Sicherung eines Auflösungs- bzw. Liquidationsanspruchs kann vorläufig ein Sequester eingesetzt werden.
• Wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks offensichtlich ausgeschlossen erscheint und Streitigkeiten der Gesellschafter die Beschlussfähigkeit verhindern, kann dies einen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft begründen.
• Die Bestellung eines Sequesters ist angezeigt, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass der Geschäftsführer über das Gesellschaftsvermögen verfügungsbefugt bleibt und dadurch spätere Ansprüche der Gesellschafter bei Liquidation geschmälert werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Sequestration zur Sicherung von Liquidationsansprüchen bei Erreichungslosigkeit des Gesellschaftszwecks • Zur Sicherung eines Auflösungs- bzw. Liquidationsanspruchs kann vorläufig ein Sequester eingesetzt werden. • Wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks offensichtlich ausgeschlossen erscheint und Streitigkeiten der Gesellschafter die Beschlussfähigkeit verhindern, kann dies einen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft begründen. • Die Bestellung eines Sequesters ist angezeigt, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass der Geschäftsführer über das Gesellschaftsvermögen verfügungsbefugt bleibt und dadurch spätere Ansprüche der Gesellschafter bei Liquidation geschmälert werden. Die Antragsgegnerin ist ein 1977 gegründetes zahntechnisches Labor, dessen Produktion Ende 2005 eingestellt wurde. Mehrere langjährige Mitarbeiter, darunter die Antragsteller, kündigten ihre Arbeitsverhältnisse, woraufhin die Gesellschaft auf Handel mit Fremdware umstellte. Die Beteiligungsverhältnisse sind zersplittert; mehrere Gesellschafter streben die Liquidation und die Abberufung des Geschäftsführers D von M an. Die Antragsteller reichten Klage auf Auflösung nach § 61 GmbHG ein und beantragten zeitgleich die Bestellung eines Sequesters zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens. Sie machten geltend, der Geschäftsführer entziehe Auskünfte, schöpfe Gelder ab und gefährde so die Abfindungsansprüche. Die Antragsgegnerin hielt die Maßnahme für unbegründet und verwies auf fortbestehende Handlungsfähigkeit, Umstellung auf Handel und fehlende Mehrheit für Liquidation. Das Gericht bestellte vorläufig den Rechtsanwalt Dr. L als Sequester und verpflichtete ihn zur Freigabe aller Verfügungen über das Vermögen. • Rechtliche Grundlage und Zulässigkeit: Vorläufige Regelungen zur Sicherung eines Auflösungsanspruchs sind nach §§ 938, 940 ZPO zulässig; die Geschäftsführungsbefugnisse können vorläufig einem Sequester übertragen werden, um den Erfolg einer Auflösungsklage zu sichern. • Klage nicht offensichtlich unbegründet: Die Auflösungsklage stützt sich substantiiert auf die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks und auf tiefgreifende Zerstrittenheit der Gesellschafter; daher ist ein vorläufiges Verfügungsverbot nicht ausgeschlossen. • Unterscheidung von Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand: Zweck ist auf die Anlage des Unternehmens (Betrieb eines modernen zahntechnischen Labors mit eigener Herstellung) zu beziehen; dies unterscheidet sich von rein gewinnbezogenen allgemeinen Tätigkeitszielen. • Tatsächliche Aufgabe des Zwecks: Die Gesellschaft hat die eigene Produktion eingestellt und auf Handel umgestellt, sodass der ursprünglich verfolgte Zweck (Betrieb eines eigenen Labors und Belieferung der Kundschaft mit Eigenerzeugnissen) derzeit nicht verwirklicht werden kann. • Zerstrittenheit der Gesellschafter: Urkundlich belegte Austritte und Erklärungen mehrerer Gesellschafter sprechen für tiefe Unstimmigkeiten, die notwendige Willensbildung für entscheidende Gesellschafterbeschlüsse verhindern können. • Gefahr der Vermögensschmälerung: Ohne Sequestration besteht die begründete Besorgnis, dass der Geschäftsführer frei über Vermögensgegenstände verfügt, fortlaufende Bezüge bezieht und damit die Aussichten auf angemessene Abfindungen bei Liquidation beeinträchtigt. • Ermessen und Bestellung des Sequesters: Im pflichtgemäßen Ermessensgebrauch wurde Rechtsanwalt Dr. L bestellt; seine Vergütung richtet sich nach dem mit vorläufigen Insolvenzverwaltern vergleichbaren Aufgabenbereich, insoweit sind Grundsätze der InsVV angemessen. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert mit €50.000,00 angegeben. Das Gericht hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auflösungsklage einen Sequester bestellt, der alle Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen vorab freigeben muss. Begründet wurde dies damit, dass die Herstellung des Gesellschaftszwecks durch Einstellung der Produktion und Umstellung auf Handel objektiv ausgeschlossen erscheint und tiefgreifende Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern die Beschlussfähigkeit behindern können. Ohne Sequestration wäre zu besorgen, dass der Geschäftsführer durch Zugriff auf Vermögenswerte und laufende Bezüge die Ansprüche der Antragsteller bei einer späteren Liquidation schmälern könnte. Der bestellte Sequester soll daher die Vermögenssubstanz sichern und die Durchsetzbarkeit eventueller Liquidations- und Abfindungsansprüche gewährleisten. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht der Antragstellerin auferlegt.