Urteil
9 S 15/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2007:0606.9S15.07.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 31.10.2006 17 C 134/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 31.10.2006 17 C 134/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Begründung: Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hat ihn zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt. Der Kläger kann von dem Beklagten den aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls an seinem Pkw entstanden Schaden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersetzt verlangen. Der Beklagte haftet nicht aus § 832 Abs. 1 BGB. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Beklagte seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Absolute Sicherheit ist auch im Rahmen des § 832 nicht gefordert und eine lückenlose Überwachung des Kindes "rund um die Uhr" folglich normalerweise nicht geboten (vgl. MüKo-Wagner, BGB, § 832, Rn. 24 f. m.w.Nw.). Dies gilt auch, wenn es um die Teilnahme von Klein(st)kindern am Straßenverkehr geht. Solange sich das Kind in unmittelbarer Nähe einer Aufsichtsperson auf dem sicheren Gehweg bewegt, ist es auch bei Kindern im Alter von 2-3 Jahren nicht zwingend erforderlich, diese ständig an der Hand zu halten. Dies ist vielmehr nur in besonders gefährlichen Situationen, wie etwa dem Überqueren einer Straße, geboten. Ansonsten reicht es aus, wenn eine Aufsichtsperson jederzeit kontrollierend eingreifen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1991 – 14 U 16/91 –; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.07.2006 – 4 U 239/05-132 –). Vorliegend hat der Beklagte seinen Sohn vor dem Unfall an der Hand gehalten. Zu dem Unfall kam es, weil der Sohn sich von der Hand des Beklagten losgerissen hat und unvermittelt vom Gehweg auf die Straße gelaufen ist. Es ist nicht erkennbar, welche Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen der Beklagte noch hätte treffen sollen, um ein verkehrswidriges Verhalten seines Sohns zu vermeiden. Dass ein Kind sich von der Hand der Aufsichtsperson losreist, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu verhindern. Von einer Aufsichtsperson in der vorliegenden Situation kann auch nicht gefordert werden, dass sie ständig darauf achtet, dass sie sich zwischen Kind und Fahrbahn befindet, um gegebenenfalls die Reaktionszeit zu verlängern. Dies gilt um so mehr, wenn sich – wie hier – zwischen Gehweg und Straße noch ein Parkstreifen befindet. Der Auffassung des Amtsgerichts, es komme allein darauf an, ob der Beklagte seinen Sohn zum Zeitpunkt des Zusammenpralls mit dem Pkw des Klägers an der Hand gehalten habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte seiner Aufsichtspflicht dadurch genügt hat, dass er seinen Sohn an der Hand gehalten hat, bis dieser sich losriss, was – entgegen der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils – zwischen den Parteien unstreitig ist. Letztlich ist der tragische Unfall, welcher hier Streitgegenstand ist, auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, für die weder der Beklagte noch der Kläger Verantwortung tragen. Die an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden sind daher dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuordnen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die Aufsichtspflichtverletzung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seinen Sohn nicht vor Erreichen der Fahrbahn eingeholt habe, sei erneut darauf verwiesen, dass der Beklagte nach Überzeugung der Kammer alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um seinen Sohn vor dem Aufprall zu schützen, indem er sich regelrecht vor den Pkw des Klägers geworfen hat, wodurch er selber schwer verletzt worden ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bis heute andauernden schweren Folgen des Unfalls für den Sohn des Beklagten empfindet die Kammer die vom Kläger geäußerte Auffassung als geschmacklos. Der Kläger kann die Sachschäden auch nicht als Aufwendungsersatz aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) ersetzt verlangen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt zwar dem Fahrer eines Unfallfahrzeugs einen solchen Anspruch zu, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, dass er dem Unfallgegner ausgewichen ist (BGHZ 38, 270). Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Schäden durch ein Ausweichmanöver entstanden sind. Außerdem hat die Rechtsprechung einen solchen Aufwendungsersatzanspruch bislang davon abhängig gemacht, dass sich der Geschädigte nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. entlasten konnte. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs ging dahin, dass anderenfalls das Gesetz den Kraftfahrzeughalter für den Schaden einstehen lasse, der einem anderen durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehe. Dann sei ihm aber erst recht zuzumuten, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entstehe, dass er versuche, den fremden Schaden zu vermeiden. Dieses Geschäft rechne das Gesetz dem Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters zu. Nach der Verschärfung der verkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung kommt unter Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens daher ein Aufwendungsersatzanspruch nur noch dann in Betracht, wenn die Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG n.F. aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen ist. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.