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Urteil

81 O 248/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2007:0615.81O248.06.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 26.Oktober 2006 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden, wenn er Si-cherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessent-wege vollstreckt wird, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 26.Oktober 2006 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden, wenn er Si-cherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessent-wege vollstreckt wird, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. T A T B E S T A N D: Der Antragsteller wohnt in einem Gebiet, für das die Antragsgegnerin Grundversorgungsunternehmen mit Gas ist. Im Mai 1995 haben die Parteien einen sog. "Gasversorgungs-Sondervertrag" geschlossen, in dessen § 2 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein einseitiger Preisänderungsvorbehalt vorgesehen war. U.a. zum 1.1.2005 sowie zum 1.10.2005 und schließlich zum 1.1.2006 hat die Antragsgegnerin in Ausnutzung des Vorbehaltes die Arbeitspreise erhöht. Der Antragsteller, der erstmals mit Schreiben vom 6.1.2006 gegenüber der Antragsgegnerin die Rüge der Unbilligkeit betreffend die Erhöhungen erhoben hat, hatte die letzte Jahresrechnung vom 12.7.2005 sowie die anschließenden Abschlagszahlungen bis einschließlich November 2005 in vollem Umfang bezahlt; vom 1.12.2005 an zahlte er auf die monatlichen Abschlagszahlungen von zunächst € 115,- (bis 1.7.2006) und dann € 140,- (ab 1.8.2006) lediglich € 102,-. Der Forderungsstand hat im November 2006 € 460,58 betragen. Wegen eines Betrages von in etwa dieser Höhe hat die Antragsgegnerin gedroht, die Versorgung zu sperren; gegen eine solche Sperre wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihm gegenüber die Billigkeit der Erhöhungen durch Vorlage der kompletten Kalkulationsunterlagen (also einschließlich des Sockelbetrages) nachzuweisen. Weil dies bislang nicht geschehen sei, hat er unter Hinweis auf die zu seinen Gunsten sprechende BGH-Rechtsprechung im Beschlusswege die nachfolgend wiedergegebene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsgeld verboten worden ist, wie nachfolgend wiedergegeben, die Einstellung der Gasversorgung für das Haus des Antragstellers L-Straße, ####1 L – Kundennummer ........ – anzudrohen und/oder durchzuführen: Nach Widerspruch beantragt er, die einstweilige Verfügung vom 26.Oktober 2006 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen. Neben anderen Einwänden beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass das Landgericht Bonn in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch – allerdings noch nicht rechtskräftiges – Urteil vom 7.9.2006 (8 S 146/05) festgestellt hat, dass genau die hier auch vom Antragsteller gerügten Preiserhöhungen durch gestiegene Bezugskosten gerechtfertigt seien, wobei die Steigerungen noch nicht einmal in vollem Umfang weiter gegeben worden seien. Ohnehin könne der Antragsteller allenfalls die Preiserhöhungen rügen, nicht jedoch den Sockelbetrag, weil er bis zu seiner ersten Beanstandung rügelos gezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Der Antrag ist zulässig, weil das Landgericht Köln zuständig ist; es handelt sich um den Streit über die Grundversorgungspflicht im Sinne des § 36 EnWG. Er ist aber unbegründet. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung erweist sich die einstweilige Verfügung als nicht mehr gerechtfertigt, denn unabhängig von allen anderen Fragen ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zumindest für das Verfügungsverfahren in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hat, dass das von ihr geforderte Entgelt angemessen und deshalb für den Antragsteller verbindlich ist, § 315 BGB. Zu Gunsten des Antragstellers kann – wie dies auch in Verfügungsbeschluss geschehen ist – davon ausgegangen werden, dass vorliegend § 315 BGB anwendbar ist und es Sache der Antragsgegnerin als Vertragsteil mit dem Recht der einseitigen Preisbestimmung ist, die Billigkeit der Erhöhungen darzutun und glaubhaft zu machen. Dies ist für das Verfügungsverfahren durch die Bezugnahme auf das Ergebnis des ordentlichen Verfahrens vor dem Landgericht Bonn geschehen, ohne dass auf das dem Antragsteller bekannte Urteil im Einzelnen eingegangen werden muss. Die Kammer teilt nämlich jedenfalls im Ergebnis die Auffassung des Bonner Gerichts, dass nicht auch der Sockelbetrag zu überprüfen ist. Zwar ist im Ausgangspunkt nicht zu bestreiten, dass der aktuell insgesamt zu zahlende Betrag auch dann überhöht sein kann, wenn die letzten Erhöhungen für sich allein nicht zu beanstanden sind (nämlich dann, wenn die einseitige Preisbestimmung früher zu überhöhten Preisen geführt hat); mit dem Bonner Gericht ist die Kammer aber der Auffassung, dass es nicht Sache der Festlegung des Preises im Rahmen des § 315 BGB ist, einen gerechten Preis zu finden, sondern (lediglich) das einseitige Bestimmungsrecht zu überprüfen. Hierbei braucht man nicht so weit zu gehen, den Preis beim erstmaligen Vertragsabschluss als nicht der Überprüfung nach § 315 BGB unterliegend anzusehen. Vorliegend nämlich hat der Antragsteller in den ersten Jahren vorbehaltlos gezahlt und so jedenfalls zu den Zäsur-Zeitpunkten der jeweiligen Jahresschlussrechnungen gezeigt, dass er keine Einwände erhebt. An diesem Verhalten muss er sich festhalten lassen und kann nicht über den "Einstieg" bei den einzelnen (letzten) Erhöhungen die Preise der gesamten Vertragszeit überprüfen lassen, denn auch die Antragsgegnerin muss sich darauf verlassen können, dass vorbehaltlos bediente "Schlussrechnungen" auch tatsächlich einen Abschluss darstellen. Der danach zu Lasten der Antragsgegnerin verbleibenden Darlegungslast ist diese in ausreichendem Maße nachgekommen, denn auch wenn das Bonner Urteil natürlich nicht im Verhältnis zum Antragsteller ergangen ist und es auch nicht rechtskräftig ist, begründet es doch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass entsprechend auch der vorliegend entscheidenden Frage die hier lediglich zu prüfenden Erhöhungen zu den fraglichen Daten nicht höher sind als die Summe der Bezugpreissteigerungen im genannten Zeitraum. Die über das bloße Bestreiten hinausgehenden Einwände des Antragstellers beziehen sich sämtlich darauf, dass weder dem Bonner Gericht noch hier die gesamte Kostenkalkulation vorgelegen hat; dies ist nach dem soeben Ausgeführten aber unerheblich. Vor diesem Hintergrund kann die Absperrandrohung nicht (mehr) als rechtswidrig angesehen werden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Antragsteller nicht mehr einbehalten hat als den Erhöhungen entspricht und die Sperrung schon von daher gerechtfertigt wäre. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 05.06.2007 hat vorgelegen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO. Streitwert : € 1.000,-.