Urteil
30 O 303/06
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:0823.30O303.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Einkommensverlusten nebst Nebenansprüchen für die Zeit von Januar 2000 bis März 2001 und von September 2001 bis August 2002 geltend. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die aus mehreren Rechtsanwälten, unter anderem den Beklagten zu 2) und zu 3), besteht. 3 Der Kläger war Geschäftsführer der Firma E GmbH mit Sitz in Z, die am 26.08.99 mit der Firma K GmbH verschmolzen wurde. Über das Vermögen der Firma K GmbH wurde am 01.01.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 03.01.00 nahm die Firma L AG ihre Geschäftstätigkeit in den bisherigen Räumen der Gesellschaften E GmbH/K GmbH in Z auf. Sie erwarb das Inventar und bot auch 49 der vormals 71 Mitarbeitern der insolventen Gesellschaft neue Arbeitsverträge an. Dem Kläger wurde kein Beschäftigungsangebot gemacht; vielmehr wurde vorsorglich ein mit ihm bestehendes Arbeitsverhältnis zum 28.02.01 gekündigt. 4 Daraufhin erhob er Klage, mit dem Antrag festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Firma L AG bestehe (ArbG Köln 3 Ca 419/00 = LAG Köln 7 Sa 1403/00 = BAG 8 AZR 654/01). In diesem Verfahren wurde der Kläger von der Beklagten zu 1) vertreten. Das ArbG Köln wies die Klage ab, das LAG Köln und das BAG gaben der Klage hingegen statt. So erkannte das LAG Köln in dem rechtskräftigen Berufungsurteil vom 15.08.01, dass zwischen dem Kläger und der Firma L AG seit dem 03.01.00 kraft Betriebsübergang nach § 613a BGB ein Arbeitsverhältnis bestehe, aufgrund dessen der Kläger Anspruch auf ein Jahresbruttogehalt von 357.358,96 DM zuzüglich einer Gehaltserhöhung in Höhe von jeweils 5 % zum 01.01. jeden Jahres sowie Beitragszahlungen von 4.500 DM pro Jahr an die Lebensversicherung und 3.408 DM pro Jahr an die Direktversicherung habe. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vorsorglichen Kündigung der Beklagten nicht zum 28.02.01, sondern erst zum 31.12.03 beendet werde. Des Weiteren verurteilte es die Beklagte, dem Kläger ein Fahrzeug des Typs BMW 540 i Turing mit Vollausstattung (Neupreis 130.000 DM) oder ein vergleichbares Fahrzeug zur uneingeschränkten privaten Nutzung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages zu überlassen. 5 Am 10.10.01 erhob der Kläger, vertreten durch die jetzige Beklagte zu 1) Zahlungsklage vor dem ArbG Köln; dieser Rechtsstreit wurde kurz darauf an das ArbG Berlin verwiesen. In diesem Verfahren stellten die Beklagten als Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Vertragslaufzeit bis zum 30.09.01 einen bezifferten Zahlungsantrag; im Hinblick auf die künftig fällig werdende Vergütung stellten sie lediglich einen Feststellungsantrag. Erst mit Schriftsatz vom 26.03.03 wurde die Zahlungsklage auf die Vergütungsansprüche ab Oktober 2001 erstreckt. 6 Am 31.1.02 sprach die Firma L AG erneut eine Kündigung gegenüber dem Kläger aus; diesmal wurde eine außerordentliche Kündigung zum 28.02.02 erklärt. Darauf folgten am 21.2.02 und 31.3.02 noch zwei weitere Kündigungen. Das ArbG Berlin beurteilte die Kündigung vom 31.1.02 als wirksam und verurteilte die Firma L AG am 11.6.03 zu einer Zahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 31.1.00 bis 28.2.02 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes des Klägers. In seinen Entscheidungsgründen führte es insbesondere aus, dass der Kläger leitender Angestellten sei, so dass seine Vergütungsansprüche nicht nach § 1 Abs. 3 b) cc) MTV Großhandel NRW verfallen seien. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Firma L AG als auch der Kläger Berufung ein. In diesem Berufungsverfahren schlossen die damaligen Prozessparteien am 25.8.04 vor dem LAG Berlin einen Vergleich mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.9.00 beendet worden sei, und sich die damalige Beklagte verpflichtete, 45.000 € brutto als Entgelt für die Monate 1/2000 bis 9/2000 an den Kläger und 155.000 € brutto als Abfindung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen. 7 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten eine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt, da sie seine Vergütungsansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten. Denn die Beklagten hätten die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 MTV Großhandel NRW übersehen, die auf seine Vergütungssprüche Anwendung finde. Insbesondere sei er nicht als leitender Angestellter anzusehen. Nur wegen des Verfalls, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche eingetreten sei, habe er sich auf den mit der Firma L AG abgeschlossenen Vergleich einlassen müssen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 355.289,74 € nebst 4 % Zinsen von je 13.742,32 € seit dem 31.01.2000, 29.02.2000, 31.03.2000 und 30.04.2000 sowie in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinsatz von 13.742,32 € seit dem 31.05.2000, von 26.793,37 € seit dem 30.06.2000, von 13.742,32 € seit dem 31.07.2000, von 13.742,32 € seit dem 31.08.2000, von 13.742,32 € seit dem 30.09.2000, von 12.433,11 € seit dem 31.10.2000, von je 12.065,27 € seit dem 31.12.2000, 31.01.2001, 28.02.2001 und 31.03.2001, von 8.629,40 € seit dem 30.09.2001, von 6.072,94 € seit dem 31.10.2001, von 19.123,99 € seit dem 30.11.2001, von 8.629,40 € seit dem 31.12.2001, von 8.629,40 € seit dem 31.01.2002, von 11.185,82 € seit dem 28.02.2002, von 12.063,22 € seit dem 31.03.2002, von 12.902,27 € seit dem 30.04.2002, von je 11.342,32 € seit dem 31.05.2002, 30.06.2002, 31.07.2002 und 31.08.2002 sowie von weiteren 9.183,97 € seit dem 30.08.2002 zu zahlen, 10 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.260,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2002 zu zahlen, 11 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Rentenverkürzungsschaden zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass zu Gunsten des Rentenversicherungskontos des Klägers in den Monaten Januar bis September 2000 monatliche Beiträge in Höhe von je 424,32 €, im Oktober 2000 in Höhe von 126,61 €, im November und Dezember 2000 in Höhe von je 80,35, im Januar bis März 2001 in Höhe von je 82,70 € sowie im Jahr 2002 im Monat März in Höhe von 54,50 €, im April in Höhe von 262,89 € und in den Monaten von Mai bis August in Höhe von monatlich je 429,75 € nicht erbracht wurden, 12 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.926,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie sind insbesondere der Ansicht, dass sie keine Verfallsfrist übersehen hätten. Denn sie meinen, der Kläger sei als leitender Angestellter zu beurteilen, so dass der Manteltarifvertrag Großhandel NRW auf seine Vergütungsansprüche gemäß § 1 Abs. 3 b) cc) dieses Tarifvertrages keine Anwendung finde. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. 17 Die Beiakte 85 Ca 3246/02 ArbG Berlin sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 iVm § 675 BGB. Denn die Beklagten haben keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. 19 1. Entgegen der Ansicht des Klägers kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie hätten die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 MTV Großhandel NRW übersehen und dadurch einen Verfall seiner Vergütungsansprüche zugelassen. Denn dieser Manteltarifvertrag fand gemäß § 1 Abs. 3 b) cc) MTV Großhandel NRW auf den Kläger keine Anwendung, da er als Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 3 BetrVG anzusehen war. 20 a) Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist dies erfüllt, wenn der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt, die einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgaben ausmachen (BAG, Urteil vom 25.10.01, 2 AZR 358/00). Dafür genügt auch eine fachlich oder rechtlich begrenzte unternehmerische Aufgabe, sofern sie für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens Bedeutung besitzt. Der Kläger hatte hier als Leiter der Niederlassung in Z eine Führungsposition inne, die diesen Anforderungen gerecht wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Letztentscheidungsbefugnis im Hinblick auf Vertrieb, Marketing und Personal nicht dem Kläger, sondern dem Hauptbetrieb der K GmbH oblag. Zwar kann von einer unternehmerischen Teilaufgabe nur dann gesprochen werden, wenn dem Angestellten ein rechtlich und tatsächlich erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht und er Aufgaben von einer gewissen Brandbreite für das Unternehmen in Selbstbestimmung wahrnehmen kann (BAG, aaO). Dies trifft hier auf die Tätigkeit des Klägers aber auch zu (so auch bereits ArbG Berlin, Urteil vom 11.08.03 Az 85 Ca 3246/02). Denn als Niederlassungsleiter konnte er die kaufmännischen Prozesse in Z kontrollieren und die dortigen Verwaltungsaufgaben koordinieren. Ferner kam ihm in Form der von ihm durchgeführten Vorauswahl auch im Hinblick auf Personalfragen Einfluss auf die Geschäftsführung zu. 21 b) Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen sollte, dass mit dieser Aufgabenbeschreibung die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 nicht zwingend erfüllt sind, sind aber zumindest Zweifel begründet, ob die Tätigkeit des Klägers die eines leitenden Angestellten war. Dann muss der Kläger aber zumindest nach der Regel des § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG als leitender Angestellter angesehen werden. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG ist im Zweifel leitender Angestellter, wer ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist. Dies trifft auf den Kläger zu, da dieser ein Jahresarbeitsentgelt bezog, welches das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschritt. 22 2. Vor dem Hintergrund dieser Zweifelsregel des § 5 Abs. 4 BetrVG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten durch das Gebot des sichersten Weges dazu verpflichtet gewesen wären, die Vergütungsansprüche des Klägers in Form einer Zahlungsklage geltend zu machen. Dieses Gebot verpflichtet einen Rechtsanwalt dazu, sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen seines Auftraggebers vermieden werden, sofern deren Möglichkeit von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden kann (BGH NJW 1988, 486, 487). Dabei hat er, sofern mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche – gerade auch im Hinblick auf die Verjährung – die sicherste und gefahrloseste darstellt. Auf den ersten Blick scheinen die Beklagten derart dazu verpflichtet gewesen zu sein, eine Leistungsklage zu erheben, da ihre Beurteilung, es handele sich bei dem Kläger um einen leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG, unter Umständen auch hätte anders beurteilt werden können. Bei genauerem Hinsehen erweist sich dies jedoch als nicht zutreffend. Denn die Besonderheit in der vorliegenden Konstellation besteht darin, dass für einen solchen Zweifelsfall, in denen das Gebot des sichersten Weges grundsätzlich eingreift, bereits die Regel des § 5 Abs. 4 BetrVG geschaffen worden ist. Selbst wenn die Beklagten trotz der verantwortungsvollen Funktion des Klägers daran gezweifelt hätten, ob der Kläger zwingend als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen sei, hätten sie immer noch auf das Eingreifen der Zweifelsregel des § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG vertrauen dürfen. Dass selbst diese als nicht einschlägig bewertet werden könnte, mussten sie nicht annehmen. Denn dafür hätten sie schließlich eine mögliche Sichtweise zugrunde legen müssen, nach welcher der Kläger ohne jeden Zweifel kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Dass aber § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG ohne jegliche Bedenken als nicht einschlägig beurteilt werden könnte, mussten die Beklagten nicht ins Kalkül ziehen und deswegen auch ihr Verhalten nicht daran ausrichten. 23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, 2 ZPO.