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Urteil

18 O 117/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:1018.18O117.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.804,35 EUR nebst Zin-sen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T A T B E S T A N D: 2 Über das Vermögen der Autohaus N KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1. April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1, Blatt 12. Akte). Zuvor hatte das Amtsgericht Rosenheim bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO verhängt und den Klägern zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 2, Blatt 13 der Akte). 3 Die Insolvenzschuldnerin ist ein Autohaus, das die Marke X vertrieb. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der X AG. 4 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien führte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin im Hinblick auf die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus der Geschäftsbeziehung ein Verrechnungskonto. Darauf verrechnete sie Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus Boni, Prämien und ähnlichem einerseits sowie Ansprüche der Beklagten aus Warenlieferung, Werbungskostenzuschüssen und ähnlichem andererseits. Die Insolvenzschuldnerin hatte an der Einkaufsfinanzierung der X Bank, Niederlassung der FCE Bank plc (X Bank), teilgenommen und in diesem Zusammenhang bereits im Jahre 2002 einen Rahmenvereinbarung für die Finanzierung von neuen Fahrzeugen, gebrauchten Fahrzeugen und Vorführfahrzeugen mit der X Bank abgeschlossen. Gemäß § 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung hatte die Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2002 alle derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die Beklagte auf die X Bank übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieser Rahmenvereinbarung (Anlage B 1, Blatt 39 ff. der Akte) Bezug genommen. 5 Unter dem 10. Januar 2003 legte die X Bank gegenüber der Beklagten sämtliche bestehenden Ansprüche aus dem Händlervertrag offen (Anlage B. 2, Blatt 49 der Akte). Die Beklagte zahlte das Guthaben des Händlerkontos vom 28. März 2003 in Höhe von 71.467,97 EUR an die X Bank mit Wertstellung zum 28. März 2003. Ergänzend wird auf den von beiden Parteien in Bezug genommenen, von dem Kläger vorgelegten Kontoauszug vom 7. April 2003 (Anlage K 3, Blatt 14 und 15 der Akte) Bezug genommen. 6 Unter dem 15. September 2004 erstellte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die X AG, einen weiteren Kontoauszug mit den Positionen aus der Geschäftsbeziehung mit der Insolvenzschuldnerin. Daraus ergab sich ein Guthaben in Höhe von 15.804,35 EUR. Aufgelistet sind darin ferner die einzelnen, diesen Betrag ergebenden Positionen seit dem 17. April 2003. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Kontoauszuges (vom Kläger vorgelegt als Anlage K 4, Blatt 16 bis 18 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin nahm insoweit keine Zahlung vor. 7 Der Kläger meint, er habe aufgrund der beiden Kontoauszüge einen Anspruch in Höhe von 71.467,97 EUR und 15.804,35 EUR. 8 Der Kläger beantragt - unter Rücknahme der weitergehenden Forderung aus dem Mahnbescheid -, 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das der Autohaus N KG 87.272,32 EUR zuzüglich acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 23. Dezember 2005 zu bezahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte ist der Auffassung, die Anordnung der vorläufigen Insolvenz und des allgemeinen Verfügungsverbotes habe keine Auswirkungen auf die Vorausverfügungen der Schuldnerin gehabt. Hinsichtlich diesbezüglicher Anfechtungsansprüche erhebt sie hilfsweise die Einrede der Verjährung. 13 Die Beklagte meint weiterhin, ein Anspruch des Klägers könne hinsichtlich der 15.804,35 EUR schon deswegen nicht bestehen, da die Kontokorrentabrede zwischen der Beklagten und der Schuldnerin automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet habe. Daher könne der kausale Saldo nicht mehr geltend gemacht werden. Weiterer Vortrag des Klägers zu den einzelnen Positionen sei daher erforderlich, fehle aber. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. 15 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 16 Die Klage ist nur teilweise begründet. 17 1. Soweit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in Höhe von 71.467,97 EUR entsprechend dem Kontoauszug der Beklagten vom 7. April 2003 betroffen ist, ist die Klage unbegründet, da die dieser Summe zu Grunde liegenden Ansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2003 entstanden sind, die Abtretung bereits im Jahre 2002 erfolgt ist und die Zahlung durch die Beklagte ausgeführt worden ist. 18 Zwar führte das im vorliegenden Fall mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 21. Januar 2003 verhängte allgemeine Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO grundsätzlich dazu, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin unwirksam waren. Dies gilt jedoch nicht, soweit auch künftige Forderungen im Wege der Globalzession bereits vor Verhängung des allgemeinen Verfügungsverbot abgetreten worden sind und es sich um einen sonstigen Erwerb im Sinne von § 91 InsO handelt. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier. Bei dieser Auffassung stützt sich das Gericht maßgeblich auf die noch zur Konkursordnung ergangenen Entscheidung des BGH vom 20. März 1997, Az. IX ZR 71/96, veröffentlicht in: BGHZ 135, 140, und die dort entwickelten Grundsätze. 19 a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der X Bank geschlossene Rahmenvertrag eine Globalzession enthält, die grundsätzlich auch die dem Betrag von 71.467,94 EUR zu Grunde liegenden Forderungen erfasste. Die Abtretung war - ebenfalls unstreitig - bereits am 10. Januar 2003 durch die X Bank gegenüber der Beklagten offen gelegt und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatte die Zahlung der Summe am 28. März 2003 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausgeführt. 20 b) Es handelte sich auch um einen sonstigen Erwerb im Sinne von § 91 InsO. Denn anders als bei der Übereignung einer beweglichen Sache, wo der übereignende noch bei Übergabe verfügungsbefugt sein muss, enthält die Abtretung einer zukünftigen Forderung bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt ist (vergleiche BGHZ 135, 140). 21 Aus diesem Grund wird die Rechtsstellung des Zessionars dadurch, dass der Zedent nach Abtretung, aber vor Entstehung der abgetretenen Forderung die Verfügungsmacht verliert, nicht berührt. (vergleiche BGHZ 135, 140). Die X Bank hatte daher den Anspruch bereits aufgrund der Vorausabtretung erworben. 22 c) Erst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens selbst wird wegen der Besonderheiten des Konkursverfahrens den Vorausverfügungen die Wirkung versagt, insbesondere vor dem Hintergrund des im Konkursverfahren geltenden Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung aller nicht dinglich gesicherten Gläubiger (vergleiche BGHZ 135, 140). 23 Gleiches gilt für Verfügungen unter dem hier maßgeblichen Recht der Insolvenzordnung, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, § 81 InsO. Auch im Insolvenzverfahren lässt die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots sonstigen Rechtserwerb nach § 91 InsO aber unberührt, da § 24 Abs. 1 InsO hinsichtlich der Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zwar auf § 81 InsO, nicht aber auf § 91 InsO verweist. Damit hat - wie auch der BGH in der zitierten Entscheidung BGHZ 135, 140, bereits vor Geltung der Insolvenzordnung angenommen hat - der Gesetzgeber eine bewusste Unterscheidung getroffen. Davon ist er auch im Rahmen der jüngsten Änderung von § 21 InsO zum 1. Juli 2007 durch Gesetz vom 13. April 2007 nicht abgewichen. 24 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf Zahlung von 15.804,95 EUR zu. 25 a) Wie bereits dargelegt, sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2003 sämtliche Verfügungen unwirksam geworden, einschließlich der hier maßgeblichen Globalzession für zukünftig entstehende Forderungen. Dies gilt sowohl für einen Rechtserwerb, bei dem eine Verfügung des Schuldners Voraussetzung ist, § 81 InsO, als auch dann, wenn das Recht auch ohne Verfügung des Schuldners (oder Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger) erworben werden kann, § 91 InsO. Soweit daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen entstanden sind, die von ihrem Wortlaut er durch die Vorausabtretung an die X Bank erfasst gewesen wären, ist diese Abtretung dennoch ohne Wirkung. 26 b) Der Kläger hat seinen Anspruch auch ausreichend dargelegt und damit schlüssig vorgetragen. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schlüssig, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH ZIP 2001, 28; NJW 2002, 2862). Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BGH ZIP 1998, 956; NJW 2002, 2862). 28 Diese Voraussetzungen erfüllt der klägerischen Vortrag. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass infolge der Insolvenz nicht mehr von einer wirksamen Kontokorrentabrede ausgegangen werden kann. Dennoch ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers wenigstens, dass er auf die Einzelpositionen, die dem von der X AG zum Stichtag 25. September 2004 gebildeten Kontokorrent zugrunde liegen, zur Begründung seiner Forderung abstellt. Dies ergibt sich bereits aus seiner Antragsbegründung vom 2. April 2007. Darin trägt der Kläger vor, dass er ein Guthaben von 15.804,35 EUR einklagt. Dazu legt er nicht nur den Kontoauszug mit der Zusammenfassung vor, sondern auch die Aufstellung der einzelnen fälligen Positionen (Anlage kann vier). In der Anlage K 4 sind jedoch die Einzelpositionen (von der X AG) zusammengetragen, welche das Guthaben zu Gunsten des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin begründen. Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, müssen daher in diesen Positionen ausreichend Guthabenpositionen vorhanden sein, die einen Saldo mit einem Guthaben in Höhe des diesbezüglichen Teils der Klageforderung zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin bzw. des Klägers begründen. Damit kann nicht davon die Rede sein, dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers nicht erkennbar ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Das Gegenteil ist der Fall. 29 Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, sie sei zu einem detaillierten Bestreiten nicht verpflichtet. Zwar zitiert die Beklagte im Grundsatz zutreffend die Rechtsprechung zum Umfang der Erklärungslast der Beklagten, die sich grundsätzlich danach richtet, wie konkret der Kläger vorgetragen hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch sämtliche Einzelpositionen vorgetragen, jedenfalls durch Vorlage der Anlage K 4 in Bezug genommen, die seine Forderung ergeben sollen. Der Beklagten stand es somit ohne weiteres offen, die einzelnen Positionen anzugreifen, soweit sie sie für unzutreffend bzw. nicht geeignet hielte, den klägerischen Anspruch zu begründen. 30 Anders hätte dies allenfalls dann gesehen werden können, wenn die Beklagte - etwa als außenstehende Dritte - nicht in der Lage gewesen wäre, die einzelnen Bezeichnungen der Positionen und die dahinter stehenden Vorgänge beurteilen zu können. Das es sich aber um das eigene System der X AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, zur Bezeichnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien handelt, konnte die Beklagte ohne Schwierigkeiten sich mit den einzelnen Positionen auseinander setzen. 31 3. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. 32 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. 33 Streitwert: 34 bis zum 4. April 2007: 87.813,22 EUR, 35 danach: 87.272,32 EUR