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Urteil

85 O 102/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2007:1113.85O102.06.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.294.812,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.242.901,65 € seit dem 23.04.2007 und aus 51.910,99 € seit dem 24.08.2007 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.294.812,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.242.901,65 € seit dem 23.04.2007 und aus 51.910,99 € seit dem 24.08.2007 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 01.08.2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma I GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die über fünf Standorte verfügte. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Rahmenvertrag über die Finanzierung von neuen Fahrzeugen, gebrauchten Fahrzeugen und Vorführfahrzeugen vom 03.02./05.04.1995. Unter Ziffer 4 des Vertrags heißt es: Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung überträgt der Händler hiermit auf die Bank: a) Rechte an den finanzierten Fahrzeugen bei georderten Lagerfahrzeugen: den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem zu finanzierenden Fahrzeug nebst Bestandteilen und Zubehör. Dabei besteht Einvernehmen, dass die U-Werke Aktiengesellschaft das Eigentum im Auftrag des Händlers unmittelbar ohne Zwischenerwerb des Händlers auf die Bank überträgt. Bei Bestehen eines Anwartschaftsrechtes überträgt der Händler hiermit dieses Anwartschaftsrecht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die U-Werke Aktiengesellschaft das Fahrzeug für die Bank unentgeltlich verwahrt bzw. einen gegen Dritte bestehenden Herausgabeanspruch an die Bank abtritt. Die Auslieferung an den Händler erfolgt auf Anweisung der Bank. Der Händler nimmt das Fahrzeug für die Bank unentgeltlich in Verwahrung. Befindet sich das Fahrzeug im Besitz Dritter, tritt der Händler hiermit seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. Der Bank bleibt es unbenommen, an Stelle der Sicherungsübereignung ihre Ansprüche durch Einbeziehung in die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt der U-Werke Aktiengesellschaft zu sichern. bei händlereigenen Lagerfahrzeugen: das Eigentum, ggfls. das Anwartschaftsrecht an dem zu finanzierenden Fahrzeug nebst Bestandteilen und Zubehör. Eigentum bzw. Anwartschaftsrecht gehen mit Eingang des Darlehensantrages bei der Bank auf diese über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass dem Händler das Fahrzeug zur unentgeltlichen Verwahrung überlassen wird. Befindet sich das Fahrzeug im Besitz Dritter, tritt der Händler hiermit seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. bei Vorführfahrzeugen: das Eigentum, ggfls. das Anwartschaftsrechts an dem zu finanzierenden Fahrzeug nebst Bestandteilen und Zubehör. Eigentum bzw. Anwartschaftsrecht gehen mit Eingang des Darlehensantrages bei der Bank auf diese über. Ist das Fahrzeug bereits von der Bank als Lagerfahrzeug finanziert, bleibt das Sicherungseigentum der Bank bestehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass dem Händler das Fahrzeug leihweise überlassen wird. Befindet sich das Fahrzeug im Besitz Dritter, tritt der Händler hiermit seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. Nach Ziffer 10 des Rahmenvertrages war die Beklagte befugt, die Herausgabe des Sicherungsgutes zu verlangen, wenn Umstände vorlagen, die sie zur fristlosen Darlehenskündigung berechtigten, was nach Ziffer 11.2.b des Vertrags der Fall war, wenn der Händler seine Zahlungen einstellte. Nach Darstellung der Beklagten erklärte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin gegenüber der Beklagten am 09.06.2004, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sei, und bat um Abholung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge. Die Beklagte ließ daraufhin am 09.06.2004 in zwei Niederlassungen und am 10.06.2004 auch am Stammsitz der Schuldnerin die dort befindlichen Fahrzeuge abholen. Am 10.06.2004 um 13.00 Uhr wurde gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und der Kläger zum vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter bestellt. Weiter wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien. Dem Kläger, der sodann am frühen Nachmittag den Stammsitz der Schuldnerin aufsuchte, gelang es, den Abtransport einiger Fahrzeuge zu verhindern. Am 31.08.2004 schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung, nach deren Inhalt sie unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu den von der Beklagten geltend gemachten Sicherungsrechten sich darauf verständigten, die in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen Fahrzeuge zu verwerten und einander über den Erlös Auskunft zu erteilen. Der Kläger verlangt, nachdem er den im Wege einer Stufenklage ursprünglich gestellten Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, die Auskehrung des von der Beklagten nach Insolvenzeröffnung erzielten Verwertungserlöses. Hilfsweise verlangt er die Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale und Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer. Der Kläger erklärt die Insolvenzanfechtung hinsichtlich der Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Beklagte. Die Beklagte habe sich den Besitz an den Fahrzeugen im Wege verbotener Eigenmacht verschafft. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht wirksam Sicherungseigentum erworben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.968.176,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.08.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage beansprucht die Beklagte die Auskehr der vom Kläger erzielten Verwertungserlöse, wobei sie dem Kläger die Feststellungs- und Verwertungspauschale für die von ihm veräußerten Fahrzeuge zugesteht. Die Beklagte beantragt widerklagend, wie erkannt. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er bestreitet, was die Widerklage angeht, die Aktivlegitimation der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskehr der von der Beklagten erzielten Verwertungserlöse nicht zu. Diese Erlöse stehen der Beklagten zu, denn sie war als Sicherungseigentümerin der Fahrzeuge absonderungsberechtigt nach § 51 Nr. 1 InsO. Die Beklagte hat an den von ihr finanzierten Fahrzeugen wirksam Sicherungseigentum erworben. Die vom Kläger hierzu vorgetragenen Ansichten sind, wie schon mit Hinweisbeschluss vom 03.07.2007 ausgeführt, mit dem Sachenrecht nicht vereinbar, denn entgegen seiner Auffassung erlischt Eigentum nach dem Abstraktionsprinzip nicht durch Zahlung eines Kaufpreises und wird Eigentum an Kraftfahrzeugen auch nicht durch Übersendung von Kraftfahrzeugbriefen erworben. Der Erwerb des Sicherungseigentums durch die Beklagte hatte auch nicht, wie der Kläger meint, einen Durchgangserwerb durch die Schuldnerin zur Voraussetzung. Auch die Auffassung des Klägers, die U-Werke hätten als Hersteller an der Sicherungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten mitwirken müssen, ist unrichtig. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, kam mit dem Abschluss der Kaufverträge zwischen der Schuldnerin und den U-Werken zugleich eine vorweggenommene Einigung gem. § 929 BGB über die zu übergebenden Fahrzeuge zustande. Diese stand unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung. Unschädlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Fahrzeuge noch nicht hergestellt gewesen sein mögen, denn in diesem Fall entstand zwar mit der Bestellung der Fahrzeuge noch keine Anwartschaft, der wirksamen Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts steht dies aber nicht entgegen, sofern die Einigung nach Herstellung der Sache noch fortbesteht. Mit Abschluss des Rahmenvertrags (und Abgabe jeden Darlehensantrages, der auf den Rahmenvertrag Bezug nahm) war die Schuldnerin damit einverstanden, dass ihr künftiges Anwartschaftsrecht an den herzustellenden Fahrzeugen bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergehen sollte. Die Übertragung erfolgte dann mit der Herstellung des Fahrzeugs, spätestens mit seiner Auslieferung, denn zu diesem Zeitpunkt entstand das Anwartschaftsrecht, das sogleich auf die Beklagte überging. Über die Begründung des Anwartschaftsrechts bestand Einigung zwischen den U-Werken und der Schuldnerin, über die Übertragung des Anwartschaftsrechts bestand Einigung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten. Mit der Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte an die U-Werke trat die aufschiebende Bedingung ein. Das von der Beklagten erworbene Anwartschaftsrecht erstarkte ohne Durchgangserwerb des Händlers zum Vollrecht der Beklagten als Sicherungseigentümerin. Die Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte war nach § 930 BGB entbehrlich. Auch die Auffassung des Klägers, es fehle den Sicherungsübereignungen an der erforderlichen Bestimmtheit, geht fehl, denn aus den von der Beklagten für die Mehrzahl der Fälle vorgelegten Darlehensanträgen ergeben sich Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer, so dass die der Sicherungsübereignung unterliegenden Fahrzeuge einwandfrei zu identifizieren waren. Der Zeuge O hat als ehemaliger Geschäftsführer der Schuldnerin bestätigt, dass die formularmäßigen Darlehensanträge routinemäßig und ständig verwendet worden sind. Das gelte für jedes (zu finanzierende) Fahrzeug. Da die Fahrzeuge somit wirksam an die Beklagte sicherungsübereignet sind, steht der von der Beklagten erzielte Verwertungserlös nicht dem Kläger, sondern der Beklagten zu. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Feststellungs- oder Verwertungspauschale für die von der Beklagten sichergestellten Fahrzeuge zu. Über qualifizierten Mitbesitz neben der Beklagten an den sichergestellten Fahrzeugen verfügte der Kläger entgegen seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht, denn die von der Beklagten mit der Sicherstellung beauftragte Spedition vermittelte nur der Beklagten den Besitz. Der vom Kläger erhobene Vorwurf verbotener Eigenmacht ist nicht bewiesen. Der als Zeuge vernommene ehemalige Geschäftsführer der Komplementärin der Schuldnerin hat vielmehr glaubhaft ausgesagt, dass am 09.06.2004 eine Sitzung bei der Sparkasse in P stattgefunden habe, an der auch Vertreter der Beklagten teilnahmen. Ergebnis dieser Verhandlung sei gewesen: "Wir bekamen keine weiteren Kredite mehr und waren damit zahlungsunfähig. Die Gesellschafter waren nicht bereit, weitere 250.000,00 € einzuzahlen. Daraufhin wurden die Kredite fällig gestellt." Eine ausdrückliche und wörtliche Kündigung der Kredite sei zwar nicht ausgesprochen worden. Es sei aber klar gewesen, dass die Banken und die Beklagte der Gemeinschuldnerin keine Mittel mehr zur Verfügung stellen würden, weil die Gesellschafter keine Einlagen mehr zur Verfügung stellen wollten. Daraufhin habe er den Vertretern der Beklagten erklärt, dass sie die auf dem Hof befindlichen Fahrzeuge abholen könnten. Es sei ja ganz klar gewesen, dass diese Fahrzeuge der Beklagten gehörten. Am anderen Morgen habe er Insolvenz angemeldet. Die Aussage des Zeugen O ist durch die Angaben des Zeugen S, der für die Beklagte an der Krisensitzung teilgenommen hat, bestätigt worden. Mit dem Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin war die Beklagte nach Ziffer 11 Nr. 2c des Rahmenvertrags zur Darlehenskündigung berechtigt und nach Ziffer 10 Nr. 1 des Rahmenvertrags berechtigt, die Herausgabe der sicherungsübereigneten Fahrzeuge und Fahrzeugbriefe zu verlangen. Ob das Ergebnis der Krisensitzung, was nahe liegen mag ("daraufhin wurden die Kredite fällig gestellt"), als stillschweigende Kündigung der gewährten Kredite aus wichtigem Grund zu interpretieren ist (in diesem Fall war die Beklagte nach Ziffer 11.3 des Rahmenvertrags berechtigt, die übereigneten Fahrzeuge ohne weiteres durch Bevollmächtigte in Besitz zu nehmen, die zu diesem Zweck den jeweiligen Standort betreten durften), kann auf sich beruhen, da die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Besitz an den Fahrzeugen nicht ohne den Willen der Schuldnerin entzogen, sondern entsprechend dem von ihrem Geschäftsführer geäußerten Willen gehandelt hat. Sollten am 10.06.2004 einige Fahrzeuge noch in der Zeit zwischen 13.00 Uhr (Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter) und seinem Eintreffen am Stammsitz der Schuldnerin abtransportiert worden sein, läge, da dies ohne den Willen des nunmehr maßgeblichen Klägers geschehen wäre, insoweit zwar verbotene Eigenmacht vor, doch kann dies auf sich beruhen, weil nicht dargelegt ist, um welche Fahrzeuge es sich hierbei gehandelt hat. Soweit der Kläger vorträgt, alle Fahrzeuge seien erst nach 13.00 Uhr abgeholt worden, stellt er diese Behauptung ins Blaue hinein auf. Der Kläger kann die mit der Sicherstellung der Fahrzeuge verbundene Inbesitznahme durch die Beklagte auch nicht mit der Begründung anfechten, der Masse seien die Feststellungskostenpauschale und die Verwertungskostenpauschale hierdurch entgangen, vgl. OLG Düsseldorf, 16 U 49/05 vom 13.11.2006; soweit die Inbesitznahme mit der Begründung angefochten werden kann, die Masse sei mit der Umsatzsteuer belastet worden, braucht der gem. § 173 InsO zur Verwertung berechtigte Gläubiger der Masse die Umsatzsteuer nicht gem. § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter in diesem Fall die Umsatzsteuer aus der Gutschrift des Sicherungsnehmers als Masseverbindlichkeit an das Finanzamt abzuführen. Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte ist insoweit aktivlegitimiert, denn die Beklagte hat durch Vorlage von Handelsregisterauszügen belegt, dass sie Rechtsnachfolgerin der U AG ist, die durch Beschluss der Hauptversammlung am 13.11.1997 in eine KG unter der Firma & Co. Bank KG umgewandelt worden ist, dass das Vermögen dieser Firma sodann im Weg der Anwachsung auf den einzigen Komplementär, die , eine Aktiengesellschaft englischen Rechts, übergegangen und schließlich die Firma der Beklagten geändert worden ist in U Niederlassung der T Bank. Die von der Beklagten geltend gemachten Verwertungserlöse stehen ihr zu, weil sie absonderungsberechtigt war. Die Beklagte hat bei der Berechnung die dem Kläger für die von ihm verwerteten Fahrzeuge zustehende Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie die vom Kläger bereits gezahlten Beträge in Abzug gebracht. Ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer in entsprechender Anwendung von § 170 Abs. 2 InsO, vgl. BGH ZIP 2007, 1136, steht dem Kläger (noch) nicht zu, weil er mit Schriftsatz vom 10.10.2007 eingeräumt hat, die Umsatzsteuer noch nicht abgeführt zu haben. Was die Höhe der Widerklage angeht, hat die Beklagte auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 03.07.2007 die zuvor von ihr vorgelegten Listen einer Überarbeitung unterzogen und die Abweichungen bzw. Ergänzungen, die in der zuletzt von ihr vorgelegten zusammenfassenden Liste B 22 eingearbeitet sind, schriftsätzlich schlüssig erläutert und dargelegt. Der Kläger hat sodann unstreitig gestellt, dass er die in den Anlagen B 20 und B 21 aufgeführten Fahrzeuge verkauft hat. Soweit er bestreitet, die in der Anlage B 18 am Ende aufgeführten 12 Fahrzeuge veräußert zu haben (bei diesen Fahrzeugen handelt es sich nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beklagten um Fahrzeuge, die erst nach der am 10.06.2004 erstellten Bestandsabstimmung K 1 gleich B 1 gleich K 6 gleich K 7 zur Finanzierung bei der Beklagten eingereicht worden sind, so dass sie in diesen Listen noch nicht erscheinen konnten, unwidersprochen ist auch, dass der Beklagten für einen Teil dieser Fahrzeuge Gutschriften zugunsten des Klägers vorliegen) und hierzu ausführt, diese Fahrzeuge seien bei der U-Bank zur Finanzierung eingereicht worden und weiter vorträgt: "Ein Kaufpreis ist daher dem Kläger nicht zugeflossen worden, sondern die Beklagte mag diesen Vorgang mit der U-Bank abklären," ist sein Vorbringen unverständlich, denn es bleibt unklar, wieso aus der zugestandenen Finanzierung dieser Fahrzeuge durch die Beklagte folgen soll, dass der Kläger die Fahrzeuge nicht veräußert haben kann und wieso die Beklagte dies mit der U-Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte doch ist, abklären soll. Über diesen kryptischen Vortrag hinaus hat der Kläger inhaltlich sich mit der Anlage B 22 nicht auseinandergesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass er ihre Richtigkeit nicht bestreiten bzw. auf dem nur pauschalen Bestreiten beharren will, mit dem er den früher von der Beklagten vorgelegten Listen begegnet ist. Der von der Beklagten nach Aufrechnung gegen die dem Kläger insoweit zustehenden Ansprüche auf Zahlung der Feststellungs- und Verwertungspauschale geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Verwertungserlöses ist um die angefallene Umsatzsteuer nicht zu reduzieren, weil der Kläger die Umsatzsteuer bisher nicht abgeführt hat. Die zuerkannten Verzugszinsen stehen der Beklagten aus Verzug zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO. Streitwert: Klage: 2.968.176,97 € Widerklage: 1.294.812,64 € 4.262.989,61 €