Urteil
111-4/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2007:1119.111.4.07.00
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Tenor
Der Angeklagte D wird wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte D trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, soweit diese Kosten auf ihn entfallen.
Der Angeklagte C wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat,
freigesprochen.
Die Staatsklasse ist verpflichtet, dem Angeklagten C für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren.
§§ 211 Abs. 1, und Abs. 2 Var. 5, 25 Abs. 2 StGB, 2 Abs.1 StrEG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte D wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte D trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, soweit diese Kosten auf ihn entfallen. Der Angeklagte C wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Die Staatsklasse ist verpflichtet, dem Angeklagten C für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren. §§ 211 Abs. 1, und Abs. 2 Var. 5, 25 Abs. 2 StGB, 2 Abs.1 StrEG Gründe : (bezüglich des Angeklagten C abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Der Angeklagte D I. 1. Der Angeklagte D wurde am 00.00.0000 in Mülheim a. d. Ruhr geboren. Aus der Ehe seiner Eltern L und F D ist er als einziges Kind hervorgegangen. Der Vater ist Diplombraumeister, die Mutter ist von Beruf Diplombibliothekarin. Im Jahre 1979 zog der Vater in seine Heimat nach Caracas/Venezuela zurück, um dort eine Brauerei zu leiten. Der ursprüngliche Plan der Mutter, mit dem Angeklagten dorthin nachzufolgen, zerschlug sich. Schließlich wurde die Ehe der Eltern im Jahre 1981 geschieden. Der Mutter wurde das alleinige Sorgerecht für den Angeklagten übertragen. Der Kontakt zur Mutter ist mittlerweile vollständig abgebrochen. Den letzten Kontakt gab es Weihnachten 2003 im Rahmen eines Telefonates. In Venezuela heiratete der Vater im Jahre 1982 erneut. Aus dieser Ehe sind ein 21-jährige Halbbruder und eine 16-jährige Halbschwester des Angeklagten hervorgegangen. Zuletzt hat der Angeklagte seinen Vater im Jahre 1998 gesehen. Nach dem Besuch des Kindergartens ab 1978 wurde der Angeklagte im Jahre 1981 in die Gemeinschaftsgrundschule eingeschult und wechselte im Jahre 1986 zunächst auf das M in Mülheim a. d. Ruhr. Ab 1987 besuchte er die H, auf der seine Mutter als Bibliothekarin beschäftigt war. Das Verhältnis zu seiner Mutter, die dem Angeklagten in bescheidenen Verhältnissen eine behütete, sorgenfreie Kindheit bot, gestaltete sich zunehmend schwierig. Während der Angeklagte sich gerne in den Vordergrund stellte, in der Schule vorlaut war und dort als arrogant galt, viel Wert auf materielle Dinge legte und entsprechende Forderungen an seine Mutter insbesondere im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest und seinem Geburtstag stellte, zeichnete sich die Mutter durch Bescheidenheit aus, war belesen und bemüht, ihrem Sohn eine gute Ausbildung zu vermitteln, wobei es ihr letztlich nicht gelang, dem Angeklagten Grenzen zu setzen. Das Interesse des Angeklagten an der Schule ließ zunehmend nach. Zuletzt schwänzte er die Schule und musste sie im Frühjahr 1995 nach dem 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 mit dem Abschluss Fachabitur verlassen. Zuvor hatte der Angeklagte sich Ende 1994 - etwa zeitgleich mit dem Auszug aus der Wohnung der Mutter - im Textilhandel selbständig gemacht und einen Jeansladen eröffnet, den er mit Hilfe von zwei noch minderjährigen Freunden - den Zeugen Q und O - führte, wobei er auch auf Märkten Textilien verkaufte. Belege für eine ordnungsgemäße Buchführung wurden nicht gesammelt, ebenso wenig wurden Steuern abgeführt. Vielmehr wurden die Jeans in großen Mengen vom Angeklagten in Begleitung der Zeugen O und Q direkt in den USA und Toronto gegen Vorlage von Kreditkarten eingekauft und unter Umgehung der Einführungsbestimmungen nach Deutschland importiert. Der Angeklagte lebte von den erzielten Umsätzen, wobei er schon seinerzeit durch seinen aufwendigen Lebensstil u.a. mit eigener, großer Wohnung und eigenem Porsche bzw. 7er BMW, Motorrädern, den neuesten Handys, Markenkleidung und Kreditkarten sowie Reisen u.a. nach Berlin, New York und Toronto bei Unterbringung in den besten Hotels auffiel und seine Freunde gelegentlich daran teilhaben ließ. Schon damals hatte er die Gewohnheit, große Geldscheine bündelweise in der Hosentasche mit sich zu führen. Nachdem erhebliche Schulden und infolge einer Steuerschätzung Steuerschulden von etwa 400.000 DM aufgelaufen waren, stellte der Angeklagte den Textilhandel ein. In der Folge erzielte der Angeklagte andere Einkünfte aus - weitgehend illegalen - Geschäften unterschiedlicher Art, wobei er allerdings aufgrund seiner Abneigung gegen Drogen stets ablehnte, sich an Drogengeschäften zu beteiligen. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, Leute aus der Drogenszene anzuheuern, die in seinem Auftrag Motorräder stahlen, die dann auseinandergenommen und in Einzelteilen verkauft wurden. Der Angeklagte nutzte unberechtigt EC-Karten und Kreditkarten, fälschte Schecks und bot seinem Vorbild Konsul X folgend in betrügerischer Absicht ausländische Titel, Führerscheine und andere Leistungen an, wobei sich die Einzelheiten aus den in den Urteilen des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.06.1997 - 6 Ls 42 Js 1012/06 (3/97) - und vom 28.09.2000 - 8 Ls 183 Js 7/00 (8/00) - getroffenen Feststellungen ergeben, die weiter unten im Rahmen der Vorstrafen wiedergegeben werden. Den seinerzeit Mitangeklagten, den ZeugenQ, beschuldigte D seinerzeit in seiner geständigen Einlassung, er habe die Taten mit ihm gemeinsam begangen und habe aus den Betrugstaten 5.000 DM für sich behalten und zudem 2.000 DM von D erhalten. Mit dieser Beschuldigung belastete D den Zeugen Q jedenfalls teilweise zu Unrecht. Tatsächlich hatte der Zeuge Q, der sich seinerzeit dem Angeklagten D freundschaftlich verbunden fühlte, auf seinen Namen einen Telefon- und Faxanschluss beantragt und das Geschäftslogo entwickelt sowie auch ein Konto auf seinen Namen eröffnet, auf das die Zahlungen eingingen. Grund für die übermäßige Belastung Q durch D war, dass er über den Zeugen Q verärgert war, weil Q ihm einen im Zusammenhang mit den Betrugstaten auf dem von Q eröffneten Konto eingegangenen Betrag in Höhe von 5.000 DM trotz Androhung von Gewalt durch vom Angeklagten D angeheuerte „Türsteher“ nicht an diesen leistete, sondern im Hinblick auf verauslagte Kosten zurückhielt und sich auch Versuchen der Kontaktaufnahme durch D entzog. Der Zeuge Q nahm die gegen das Urteil eingelegte Berufung schließlich zurück, weil ihm sowohl von seiner Familie als auch von seinem Verteidiger hierzu geraten wurde. Seither ist der mittlerweile berufstätige Zeuge Q damit beschäftigt, die aus den Betrugstaten resultierenden Forderungen der Geschädigten zu regulieren. Der Angeklagte meldete seine Wohnung unter dem Namen des ZeugenQ an und galt 1996 für das Einwohnermeldeamt Mülheim a. d. Ruhr als mit unbekannter Anschrift nach Venezuela verzogen. Nachdem der Angeklagte sich in der Zeit vom 11.09.1996 bis zu seiner ersten Verurteilung am 04.06.1997 in Untersuchungshaft befunden hatte, schien er hiervon zunächst beeindruckt zu sein. Nach seinen Angaben absolvierte er bei einem Immobilienmakler ein Praktikum und begann im Wintersemester 1998/1999 an der Gesamthochschule das - von der Mutter finanzierte - Studium der Betriebswirtschaftslehre. Ferner will er sich mit einem ehemaligen Studienkollegen seines Vaters für Deutschland ein Bierpatent des von seinem Vater in Venezuela hergestellten Bieres gesichert und das Bier hier in kleinen Mengen vertrieben haben, ohne den erwarteten Erfolg zu erzielen. Nachdem er u.a. wegen Verstoßes gegen den Markenschutz mit Klagenüberzogen worden sein soll, will er im Jahre 2000 die Produktion eingestellt haben. Wegen weiterer ab 1999 begangener 53 Betrugstaten wurde der Angeklagte durch Urteil vom 28. September 2000 - 8 Ls 183 Js 7/00 (8/00) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Mit der Urteilsverkündung wurde er in Untersuchungshaft genommen. Nach Rücknahme der Berufung wurde er mit Rechtskraft des Urteils am 15.03.2001 aus der Untersuchungshaft entlassen, wodurch ihm die Strafverbüßung im offenen Vollzug ermöglicht wurde. Der Angeklagte stellte sich im September 2001 in der Justizvollzugsanstalt C1 im geschlossenen Vollzug zum Strafantritt und wurde nach zwei Wochen in den offenen Vollzug in die Justizvollzugsanstalt C2 verlegt. Hier erreichte den Angeklagten die Mitteilung, dass im Hinblick auf die erneute Verurteilung der Widerruf der Strafaussetzung der Jugendstrafe beabsichtigt sei. Daraufhin entwich der Angeklagte D am 26.01.2002 mit einem anderen Mithäftling aus der Haft und befand sich von da an auf der Flucht. Seinen richtigen Namen benutzte er von nun an nicht mehr. Fortan bestritt er seinen großzügigen Lebensstil weitgehend aus illegalen Geschäften, Betrügereien, Börsengeschäften, die er über Konten Dritter tätigte, sowie durch Handel mit Autos und „Vermarktung“ von Schönheitsoperationen. Dabei trat er häufig unter wechselnden Namen auf und war stets im Besitz von mehreren Prepaid-Handys, wobei er teilweise für bestimmte Gesprächspartner gesonderte Handys nutzte und die Handys fortlaufend gegen neue austauschte. Zeitweilig brach er den Telefonkontakt zu seinen Bekannten ab und meldete sich nach längerer Zeit unter anderen Nummern. Insbesondere durch seine Börsenspekulationen erzielte D im Jahre 2002 horrende Gewinne, wobei er angibt, von da an finanziell völlig unabhängig gewesen zu sein. Er ließ sich die Nase durch eine kosmetische Operation verändern und ließ sich am Bauch Fett absaugen. Er beantragte unter neuem Namen und neuer Identität zunächst einen vorläufigen Personalausweis und erhielt später den endgültigen Personalausweis. Weiter will er unter diesem Namen auch einen ausländischen Führerschein erworben haben. Zunächst hielt der Angeklagte D sich während der Flucht mit dem ebenfalls geflohenen Mithäftling gut ein halbes Jahr lang bis August/September 2002 auf Mallorca auf, wo er sich u.a. auch mit Golfspielen in Camp del Mar vergnügte und Jetski fuhr. Dort ließ er sich auch von seinem Schulfreund, dem Zeugen H1 besuchen, der ihm den PKW Golf der Zeugin C3 dorthin überführte. Auch den Zeugen T brachte der Angeklagte D dazu, für ihn auf den Namen des Zeugen einen BMW X5 zu kaufen und ihm nach Mallorca zu überführen. Ferner bestellte er in Mülheim bei einem BMW-Händler auf den Namen des Zeugen T einen BMW. Auf Mallorca will der Angeklagte D auf den obdachlosen Deutschen Q1, geboren am 00.00.0000 in Buttenheim, gestoßen sein, der ihm seinen Reisepass zur Verfügung gestellt haben soll, damit D unter dem Namen Q1 einen Personalausweis für sich beantragen konnte. Anschließend zog D nach Berlin, wobei er zunächst im Hotel lebte. Im September 2002 mietete er eine Wohnung am Potsdamer Platz über den Zeugen U an, der seinerzeit vom Vermieter als Immobilienmakler eingeschaltet worden war. Durch die Vermittlung der Wohnung bekam der Angeklagte D näheren Kontakt zu dem Maklerbüro des Zeugen U, in dem er sich unter dem Namen Q1 als amerikanischer Rechtsanwalt vorstellte, der viele Prominente vertreten habe, u.a. für RTL arbeite und Berater von Bärbel Schäfer sei. Zwei Monatsmieten zahlte er in bar, während die Kaution wiederholt angefordert werden musste. Dem Angeklagten D gelang es, zu dem Zeugen U und seinen Mitarbeitern (u.a. dem Zeugen U2, der der Mann der Cousine der Zeugen U, U1 und U3 ist, und dem Zeugen U1, der der Bruder der Zeugen U und U3 ist) auch nach dem Abschluss des Mietvertrages noch in engem Kontakt zu bleiben. Die Familie hoffte zudem, durch den Kontakt mit dem Angeklagten D Fuß im Börsengeschäft fassen zu können, in dem dieser kompetent zu sein schien. Zudem bewegte D den Zeugen U dazu, mit ihm zum Schein einen schriftlichen Beratervertrag abzuschließen, damit er diesen als Arbeitsnachweis vorlegen könnte. In diesem Vertrag vom 16.09.2002 wurde ein dem Angeklagten zustehendes Festhonorar von monatlich 10.175 € zzgl. MWSt. vereinbart, wobei D 10.000 € dem Zeugen U in bar übergab, damit dieser es als Beraterhonorar - angeblich zum Einkommensnachweis - auf sein Konto bei der Sparkasse überweisen sollte. Zu seiner Absicherung schloss der Zeuge U einen entsprechenden Gegenvertrag mit dem ihm unter dem Namen Q1 bekannten Angeklagten ab. Unter dem Vorwand, fremd in Berlin zu sein und sich dort nicht auszukennen, gelang es D, insbesondere U2 zu gemeinsamen Unternehmungen und Einkäufen zu gewinnen. Er überredete ihn auch dazu, für ihn die Führerscheinprüfung zu machen. U2 wurde am 09.01.2003 polizeilich festgenommen, als er bei der Berliner Sparkasse unter Vorlage eines gefälschten, mit seinem Lichtbild versehenen und auf den Namen Q1 lautenden Ausweises ein Konto eröffnen wollte, das D für Ebay-Betrügereien durch den „Verkauf“ von Märklin-Eisenbahnen nutzen wollte. Als der Zeuge U1 von der Inhaftierung von U2 erfuhr, war er sehr verärgert darüber, dass der ihm unter dem Namen Q1 bekannte Angeklagte D den Zeugen U2 zu einer Straftat verleitet hatte. U1 suchte D daraufhin in seiner Wohnung am Potsdamer Platz auf und stellte ihn zur Rede. Dabei kam es möglicherweise zum Ausspruch von Drohungen. Jedenfalls erhielt der Zeuge U1 im Anschluss an dieses Gespräch von D Geld, wobei es sich um einen Betrag zwischen 30.000 € und 50.000 € handelte. Im Anschluss hatte der Zeuge U1 keinen Kontakt mehr zu D. Etwa zeitgleich mit der Anmietung der Wohnung am Potsdamer Platz lernte der Angeklagte D im September 2002 die Zeugin L1 über eine Kontaktbörse im Internet kennen. Zu dieser Zeit hatte er noch Kontakt zu seiner langjährigen Freundin, der Zeugin C3, mit der er ab 1994 zusammen war und zeitweise auch zusammen lebte. Zu der Zeugin C3 hält der Kontakt bis in die jüngste Zeit an, wobei der Angeklagte die Zeugin u.a. auch dazu einsetzte, für ihn Leihwagen anzumieten oder über ihr Bankkonto Geldgeschäfte abzuwickeln. Ferner nahm er sie manchmal als Begleitung auf Reisen mit, etwa nach Mallorca oder 1998 nach Elat/Israel zum Tauchen, wobei er sie in dem Glauben ließ, sie sei seine einzige Freundin. Von ihr verlangte er absolute Loyalität, zu der die eher zurückhaltende, nicht durchsetzungsfähige und nicht hinterfragende Zeugin C3 auch jederzeit bereit war, obwohl ihre Eltern schon frühzeitig Einwände gegen die Beziehung zum Angeklagten D erhoben hatten. Als sich die Zeugin C3 im Jahre 1994 auf Drängen ihrer Eltern vom Angeklagten trennen wollte, konsumierte der Angeklagte D 15 Tabletten Diacepam, weshalb er in der Zeit vom 24.12. bis 27.12.1994 im evangelischen Krankenhaus Mülheim an der Ruhr wegen einer durch einen Beziehungskonflikt mit seiner Freundin ausgelösten Tablettenintoxikation stationär aufgenommen wurde. Dort wurde er nach der durchgeführten Magenspülung auf der Intensivstation überwacht. Die konsiliarische Vorstellung bei dem Psychiater Dr. L2 am 27.12.1994 ergab zum Untersuchungszeitpunkt keine Suizidalität mehr. Der Angeklagte D wurde als bewusstseinsklar, allseits orientiert, eingeengt denkend und innerlich von Partnerkonflikten beherrscht, die für ihn ungelöst sind beschrieben, wobei die Tabletteneinnahme als Signal gedacht war. In der Folge konnte der Angeklagte die Zeugin C3 wieder zurückgewinnen. Als D die Zeugin C3 einmal der Zeugin D1 bei einem Zwischenstopp im Mai 2005 am Möhnesee als seine Schwester vorstellte, erhob die Zeugin C3 dagegen keine Einwände. Zu Gewalttätigkeiten kam es in dieser Beziehung nicht. Zur Durchsetzung seiner Vorstellungen wurde der Angeklagte allerdings gelegentlich laut. Nachdem der Angeklagte D im September 2002 zunächst per e-Mail Kontakt mit der Zeugin L1 unterhalten hatte, rief er diese bald darauf an. Beide trafen sich erstmals am 04.10.2002 in Günzburg im Legoland, wo die Zeugin L1 als gelernte Schauspielerin seinerzeit ein Engagement in einer Show hatte, das bis November 2002 lief. Nachdem der erste persönliche Kontakt recht kühl verlaufen war, entwickelte sich schließlich zwischen beiden eine feste Beziehung, wobei die in der ehemaligen DDR aufgewachsene Zeugin L1 der luxuriöse Lebensstil des Angeklagten D beeindruckte. Bereits zu Beginn der Beziehung war D bekannt, dass eine Internetseite existierte, die den Schluss zuließ, dass von L1 im Internet Nacktfotos kursierten, wobei die Internetseite www.entfernt.com tatsächlich ein völlig harmloses Foto von L1 aufwies, das von ihr während einer Drehpause anlässlich ihrer Tätigkeit als Schauspielerin in der Serie H2 etwa 1999/2000 aufgenommen worden war. Die Kammer hat aufgrund des von den Verteidigern des Angeklagten am 13.11.2007 als Anlage 8 gestellten Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO die vom Angeklagten zu seiner Entlastung behauptete Tatsache, dass es der Art von L1 entsprach, auch über intime und persönliche Sachen offenherzig und ohne Hemmschwelle zu sprechen und sie in dieser Hinsicht distanzlos war, als wahr unterstellt (Anlage VI zum Protokoll vom 14.11.2007). Noch vor Weihnachten 2002 stellte L1 den Angeklagten ihrer Familie als ihren Freund vor. Die Eltern von L1 und auch ihre Schwester fanden zwar, dass der Angeklagte und L1 nicht zueinander passten, weil sie ständig miteinander in Streit gerieten und keinen liebevollen Umgang miteinander zu pflegen schienen. L1 imponierte jedoch die Vorstellung, durch den Angeklagten zeitlebens ein finanziell sorgenfreies Leben führen zu können. Zudem hatte sie die Hoffnung, den Angeklagten D noch ändern zu können. Beide wollten heiraten und tauschten einander Ringe aus. Bereits wenige Monate nach Beginn der Beziehung entschlossen sich L1 und der Angeklagte D auf Initiative von L1 zu einer Paartherapie bei der Zeugin I. Die extrovertierte L1 hinterfragte viel und war sich ihrer Gefühle nicht immer sicher. Ende 2002 /Anfang 2003 nahm L1 in Berlin eine Wohnung, die in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Angeklagten am Potsdamer Platz lag. Nachdem U1 wegen der Festnahme von U2 den Angeklagten D in seiner Wohnung aufgesucht hatte, wurde Anfang 2003 unter dem Namen der Zeugin L1 eine andere Wohnung in der T1-Straße in Berlin angemietet, in der D mit L1 lebte. Schon bald kam es zwischen beiden zu Streit. Ab Frühjahr 2003 kam es wiederholt dazu, dass D gegenüber L1 handgreiflich wurde, sie gegen Kopf und Bauch schlug bzw. sie trat. Einmal drohte er auch mit einer Pistole, die er ihr an Kopf und Bauch setzte, weshalb L1 die Waffe ihrem Vater übergab, damit er sie bei der Polizei abgeben sollte. Auch schlug D einmal aus Wut Fliesen kaputt. Die Tätlichkeiten erfolgten häufig aus übersteigerter Eifersucht. D bestand darauf, dass sich L1 von ihrem gesamten Freundeskreis löste und kontrollierte sie. Er brachte auch immer wieder zum Ausdruck, dass für Ihn Frauen, die mehr als drei Beziehungen hinter sich hatten, Schlampen seien und bezeichnete L1 aufgrund vorangegangener Beziehungen als „Flittchen“. Er las ihre Tagebücher, durchsuchte ihre Unterlagen und Fotos. Ferner hielt er ihr Passagen aus ihrem Tagebuch vor, die auf vergangene Beziehungen hindeuteten. Außerdem horchte er auch die Zeugin L3 über die vergangenen Beziehungen von L1 aus. Er fragte L1 über ihre früheren Beziehungen aus und duldete nicht, dass sie mit anderen Männern sprach. Ferner rief er ehemalige Freunde und Kollegen von L1 an, um diese nach ihr auszufragen. Als einmal auf dem Handy von L1 per SMS ein Gruß eines Kollegen einging, nahm der Angeklagte D die SMS in Empfang und sendete als Antwort folgende SMS: „Ruf mich nie wieder an, du Arsch, L1.“ Berechtigten Grund zur Eifersucht gab L1 nicht. Im Hinblick auf die Eifersucht des Angeklagten D schränkte sie ihre schauspielerischen Tätigkeiten sogar dahingehend ein, dass sie die Darstellung von Liebesszenen ablehnte. Nach einem Vorfall am 09.08.2003 flüchtete sich die Zeugin L1 zu ihrer Freundin, der Zeugin H3, und begab sich, nachdem der Angeklagte ihr wiederholt nachgestellt hatte, zeitweilig im August 2003 in ein Frauenhaus. Schließlich erstattete L1 gegen D, der nach wie vor unter dem Namen Q1 lebte, Strafanzeige und gab dabei auch seinen richtigen Namen preis. Weil sie ihn anschließend rechtzeitig vor der Polizei warnte, floh der Angeklagte aus der gemeinsamen Wohnung. Bei der Rückkehr von L1 in die Wohnung waren ihre Tagebuchaufzeichnungen und Fotos verschwunden. Nachdem D gedroht hatte, sich umzubringen, nahmen der Angeklagte D und L1 wieder Kontakt auf. Als L1 von ihrer Mutter, der Zeugin L4, mehrere Tage lang nicht erreicht werden konnte, erstattete diese in großer Sorge im September 2003 eine Vermisstenanzeige. Kurz darauf meldete sich L1 bei ihrer Mutter und teilte dieser mit, sie sei mit dem Angeklagten D unterwegs gewesen. Anschließend bezog L1 eine andere Wohnung in Berlin, in der sich der Angeklagte auch aufhielt. Als beide im Dezember 2003 in Rottach-Egern am Tegernsee Urlaub machten, besuchte der Angeklagte D mit L1 dort die Eröffnungsfeier der Dependance einer Galerie, in der die Zeugin D1 tätig war. Der Zeugin D1 stellte sich der Angeklagte D unter dem Namen C4 vor und gab sich kunstinteressiert, wobei er auch Interesse an hoch dotierten Bildern zeigte, etwa in Bezug auf Bilder von Chagall. In der Folgezeit suchte er zu der Zeugin D1 wiederholt Kontakt, die in ihm einen jungen, solventen Kunstliebhaber und angehenden Kunden sah. Die Zeugin D1 fand den Angeklagten D charmant, witzig, unterhaltsam und intelligent. Wiederholt machte der Angeklagte D der Zeugin D1 den Vorschlag, für sie in Berlin eine Galerie zu eröffnen und ihr die Ausstellung von zwei Künstlern zu finanzieren, wovon die Zeugin D1 begeistert war, zumal sie dort ohnehin bereits gemeinsam mit Freunden eine Wohnung unterhielt. Von April 2004 bis Januar 2005 lebte der Angeklagte mit L1 in Hamburg. Beide wohnten zunächst im Hotel und zogen Anfang Juni 2004- kurz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter M1 am 21.06.2004 - in eine Wohnung in der T2-Straße 33, die unter dem Namen B L1 angemietet wurde. Der Angeklagte stellte sich gegenüber den Nachbarn, den Zeugen J und K I1 - einem Rentner-Ehepaar - mit dem Namen C5 vor. Kurz nach dem spätabends erfolgten Einzug luden die Eheleute I1 den Angeklagten und die hochschwangere L1 zu sich in die Wohnung ein. Wenig später erfolgte ein Gegenbesuch und man ging gemeinsam aus. Der Angeklagte erzählte, sein Vater sei Schönheitschirurg in München und er könne über diesen jederzeit Medikamente bekommen. Er erklärte, ihm gefalle Hamburg und er könne seine Börsengeschäfte auch hier durchführen. Weiter erzählte er, er habe bereits mit 17 Jahren seine erste Millionen verdient, er sei Banker und habe in Amerika gelebt. Unter Hinweis auf seine Kompetenz als Börsenmakler gewann der Angeklagte die Eheleute I1 dazu, auf ihren Namen bei einer Bank ein Konto zu errichten und auf dieses Konto ihre Ersparnisse in Höhe von 100.000 € einzuzahlen. Vereinbart war, dass der Angeklagte für die Eheleute I1 per Internetbanking von diesem Konto aus gewinnbringend und zur Alterssicherung Aktiengeschäfte abwickeln sollte. Über die durchgeführten Transaktionen erhielten die Eheleute I1 jeweils Mitteilungen durch die Bank. Am 31.07.2004 lud das Ehepaar I1 den Angeklagten zum Mittagessen ein. Zu dieser Zeit befand sich L1 mit dem Baby nicht in Hamburg. Als der Angeklagte nicht zur vereinbarten Zeit bei den Eheleuten I1 erschien, riefen sie ihn an und er erklärte ihnen, er habe Tabletten genommen und könne nicht kommen. Kurz darauf erschien er dann doch in einen Bademantel gekleidet und torkelnd bei den Eheleuten I1. Er setzte sich auf einen Stuhl auf dem Balkon, wirkte recht teilnahmslos und verwirrt und schien unter Alkoholeinfluss zu stehen. Er stammelte und konnte nicht richtig sprechen. Als er kurz darauf vom Stuhl fiel, verständigte die Zeugin I1 einen Notarzt. Dem Notarzt gegenüber gab der Angeklagte an, er habe Valium genommen. Der Notarzt hielt den Angeklagten für betrunken. Nachdem sich der Angeklagte im Bett der Zeugin I1 ausgeschlafen hatte, begab er sich kommentarlos in seine Wohnung. Diesen Vorfall nahmen die Eheleute zum Anlass, das Bankkonto sperren zu lassen. Mehrere Wochen später erschien der Angeklagte erneut während der Abwesenheit von L1 in der Wohnung der Eheleute I1. Er erklärte, er müsse sich etwas zu trinken besorgen und kehrte anschließend mit Whisky und einer Flasche Eierlikör zurück, wovon er größere Mengen trank. Danach verließ er die Wohnung der Eheleute I1 und kehrte in seine Wohnung zurück. Dem Angeklagten gelang es in der Folge erneut, von den Eheleuten I1 die PIN für den Zugang zu ihrem per Internetbanking geführten Konto zu erhalten. Als sich nach kurzer Zeit entgegen den Erwartungen der Eheleute I1 ein Verlust in Höhe von 30.000,- € ergeben hatte, erklärte sich der Angeklagte bereit, das Konto bis Ende 2004 wieder auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen. Zur Erfüllung dieses Versprechens kam es jedoch nicht. Die Zeugin D1 besuchte den Angeklagten auch einmal spontan im September 2004 für mehrere Tage in Abwesenheit der Zeugin L1 in der Wohnung in Hamburg. Bei dieser Gelegenheit bat D die ZeuginD1, für die Wohnung Bilder auszusuchen, sodass sich die Zeugin D1 einen lukrativen Auftrag versprach, der sich später in der Bestellung von 5 Ottmar-Alt-Bildern am 28.02.2005 gegen Anzahlung von 10.000 € zu realisieren schien. Während des Aufenthaltes der Zeugin D1 in Hamburg erschien der Angeklagte D der Zeugin D1 sehr aufgeregt, weil erL1 nicht erreichen konnte, die mit dem Baby und L3 nach Binz gereist war. Er versuchte ständig, ihren Aufenthalt durch Anrufe in den dortigen Hotels und durch Nachfragen bei den Eltern L1 in Erfahrung zu bringen. Während ihres Besuchs vermittelte der Angeklagte D der Zeugin D1 an einem Tag - möglicherweise unter dem Einfluss von Medikamenten - den Eindruck, es gehe ihm nicht gut. Er wirkte schwach und schien kaum gehen und sprechen zu können, weshalb er die Wohnung nicht verließ und sich weitgehend im Schlafzimmer aufhielt. Als beide einmal zum Einkaufen mit dem Pkw wegfuhren, fuhr er seitlich leicht gegen einen Randstein und ließ die Zeugin D1 anschließend das Fahrzeug steuern. Als der Angeklagte L1 schließlich telefonisch in Binz erreichte, erkundigte er sich nach einzelnen Passagen ihrer Tagebuchaufzeichnungen, die er nicht entziffern könne. Im Januar 2005 zog die Zeugin L1 mit der gemeinsamen Tochter aus der mit dem Angeklagten in Hamburg bewohnten Wohnung aus. Sie sah sich hierzu aus Angst vor möglicherweise lebensbedrohlichen Behandlungen durch den Angeklagten D veranlasst, nachdem es trotz gegenteiliger Beteuerungen D immer wieder zu Schlägen gekommen war und D einmal dem schreienden Baby den Mund mit Pflaster zugeklebt hatte. Die Zeugin L1 versuchte, die bei ihr, aber auch bei der mehrere Monate alten Tochter entstandenen blauen Flecken gegenüber Dritten mit angeblichen Unfällen zu erklären. Der Umzug erfolgte binnen kurzer Zeit, nachdem der Zeugin L1 auf deren Bitte ihre Eltern zur Hilfe gekommen waren. Als die Eltern sie und die kleine Tochter dort mit den weitgehend gepackten Sachen zu sich nach Berlin abholen wollten und dies dem Angeklagten D eröffneten, kam es dazu, dass D die Zeugin L1 anging und heftig am Kragen packte, jedoch von ihr abließ, als ihr Vater, der Zeuge K3 L1 einschritt. Kurze Zeit danach zog L1 mit der kleinen Tochter in eine Wohnung nach Falkensee. Von da an kam es zu mehr oder weniger regelmäßigen Treffen zwischen L1, der kleinen Tochter und dem Angeklagten D. D lebte noch bis zu seiner Flucht aus der Wohnung am 07. Februar 2005 in der Wohnung in Hamburg. Zuvor hatte er den Herzinfarkt des Zeugen I1 und den dadurch erforderlichen Krankenhausaufenthalt dazu ausgenutzt, ohne Wissen der Eheleute I1 von deren Konto einen Betrag von 55.000 € an ein Autohaus zu überweisen. Im März 2005 nahm der Angeklagte Kontakt zu der Budu-Schule des Zeugen H4 in Stuttgart auf mit dem Ziel, beim Zeugen H4 Privatunterricht im Nahkampf zu erhalten. Er hielt sich unter dem Namen P L1 inStuttgart mehr als drei Wochen im Hotel Le Meridien Stuttgart auf, wo er nicht als einfacher Gast galt, weil er schon einmal Mobiliar beschädigte und auch laut und ausfallend wurde. Obwohl der Zeuge H4 prinzipiell kein Befürworter von Einzelunterricht war und den Angeklagten D, der sich als P L1 vorstellte, davon abzubringen versuchte, indem er ihm erklärte, der Einzelunterricht sei sehr teuer, ließ sich der Angeklagte D hiervon nicht abschrecken und bezahlte das Training vorab bar. Der Angeklagte begründete seine Entscheidung damit, dass er aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung und seines Übergewichts das Training in der Gruppe scheue, aus seiner Sicht Einzelunterricht effektiver sei und er besser konkrete Fragen stellen könne. Er äußerte gegenüber dem Zeugen H4, dass er unbedingt Nahkampf erlernen wolle, weil er für den israelischen Geheimdienst tätig sei und sich bei einer in Kürze stattfindenden Kampfübung in Israel nicht blamieren wolle. Außerdem fragte er den Zeugen mehrfach nach den so genannten “Atemi Punkten“ und wollte wissen, wie man jemanden mit einem Schlag erledigen könnte und welche Schläge auf welche Stellen welche Wirkung erzielen würden. Der Zeuge H4 vertrat jedoch den Standpunkt, dass solche Themen den Angeklagten D bei seinem geringen Ausbildungsstand im Kampfsport nicht zu interessieren hätten. Anfangs erhielt D morgens vom Zeugen H4 Einzelunterricht in Form von Fitnesstraining. Der kräftige, groß gewachsene Angeklagte zeigte sich schon nach kurzer Trainingszeit erschöpft, wobei er im Verlauf des Trainings an Kondition gewann. Der Zeuge H4 konnte den Angeklagten D bald anstelle des Einzelunterrichtes für die Teilnahme am Abendtraining in einem Anfängerkurs gewinnen. Da D einen Trainingspartner benötigte, bat der Zeuge H4 den Angeklagten C, sich hierfür zur Verfügung zu stellen. C befand sich seinerzeit abends regelmäßig in der Sportschule und trainierte dort für seine Kampfsport-Meisterprüfung. C stellte sich in der Folgezeit als Trainingspartner zur Verfügung, auch wenn er gegenüber D zunächst sehr distanziert war. Beide Angeklagten kamen dabei auch persönlich in Kontakt und trafen sich auch privat. D begleitete die Mitglieder der Kampfsportschule gelegentlich, wenn sie sich abends nach dem Training gemeinsam mit dem Zeugen H4 in dem italienischen Restaurant „Musica é“ der Zeugin M2 trafen. Als D erfuhr, dass dem Zeugen H4 zur Ausstattung eines weiteren Trainingsraumes Sportmatten fehlten, bot er ihm an, ihm günstig für 5.000 € Matten besorgen zu können, woraufhin ihm der Zeugen H4 das Geldübergab. In der Folge vertröstete D den Zeugen wiederholt unter dem Vorwand, die Matten seien in der gewünschten Zahl bzw. Farbe nicht verfügbar bzw. es ergäben sich Lieferverzögerungen. D gewann den Angeklagten C auch zum gemeinsamen Einkaufen, zum Besuch des Spielkasinos und zum Bowling spielen. Im April 2005 verabschiedete sich D vorübergehend in der Kampfsportschule unter dem Vorwand, in Israel an einem Spezialtraining eines ehemaligen Mossad-Mitarbeiters teilzunehmen. Als Reaktion auf eine SMS des Zeuge H4 übersandte der Angeklagte D diesem und seiner damaligen Lebensgefährtin , der Zeugin Q2, am 13.04.2005 folgende SMS: „Hallo ihr beiden. Freut mich das ihr euch meldet. Habe in den tagen schon 7 kg abgenommen. Wenn ich zurück bin habe ich 95. Heute haben wir schrott autos aus einer entfernung von 500 metern mit einer panzer faust beschossen. Genau das richtige für mich. Jeder tag ist absout der hammer. Gestern waren wir in den golan höhen. Ich sage dir das ist wahnsinn hier. Wenn ich da bin gibt’s die bilder. Laß dich nicht ärgern. Beste wünsche für euch beide sendet euch oli von der front. Denn hier ist der totale krieg. Pech ghät…“ Nachdem sich die Zeugin D1 auf Empfehlung des Angeklagten D im April 2005 bei einem Düsseldorfer Arzt ambulant einer Nasenscheidewandoperation unterzogen hatte, erschien der Angeklagte D bei der Zeugin D1 in Möhnesee zu Besuch und hielt sich mit kurzen Unterbrechungen etwa drei Wochen lang bei ihr in ihrer Wohnung auf, wobei er sie pflegte und ihr Gesellschaft leistete. In dieser Zeit kamen sich D und die ZeuginD1 persönlich näher. Während des Aufenthaltes bei der Zeugin D1 kam es dazu, dass der Angeklagte in Wut über L1 geriet und auf dem Balkon Fotos von L1, Unterhosen, auf denen sich Bilder von L1 befanden, sowie Tagebuchaufzeichnungen von L1 verbrannte. Zudem nutzte der Angeklagte seinen Aufenthalt dazu, die Zeugin D1 darin zu bestärken, mit seiner finanziellen Unterstützung in Berlin eine Galerie zu eröffnen. Schließlich reisten beide gemeinsam nach Berlin, wo der Angeklagte eine Wohnung finden wollte, wobei er neben seiner Begeisterung für die Stadt als Grund für den Standort Berlin angab, er wolle wieder näher bei L1 und der gemeinsamen Tochter wohnen. In Berlin-Charlottenburg fanden D1 und D in der V-Straße 28 in unmittelbarer Nähe des Kurfürstendamms eine großzügige, luxuriöse Altbauwohnung, in deren unmittelbarer Nähe sich das für die Galerie ins Auge gefasste freie Ladenlokal befand. Die Zeugin D1 fand die Wohnung traumhaft. Ihre Bedenken wegen der hohen Miete zerstreute D, indem er ihr erklärt, er werde die Miete bezahlen. Bei der Anmietung der Wohnung traten beide auf Vorschlag D als Paar auf, wobei der Angeklagte sich mit dem Namen B D1 anreden ließ. Den Mietvertrag schloss die Zeugin D1 unter ihrem Namen ab. Anschließend kehrten beide nach Möhnesee in die Wohnung von D1 zurück. Die Zeugin D1 nahm nach ihrer Genesung wieder ihre Arbeitstätigkeit auf, während sich der Angeklagte D in ihrer Wohnung aufhielt und dort erhebliche Unordnung schuf. Als die Schwester der Zeugin D1 auf deren Bitte hin in der Wohnung erschien, um dort aufzuräumen, brachte D sie davon ab, indem er sie dazu bewegte, für ihn Fahrdienste zu erbringen und mit ihm einkaufen zu fahren. Zudem versprach er ihr, sich bei ihr telefonisch zu melden. In ihrer Sorge, D werde ihre gutmütige und einfach strukturierte Schwester für seine Zwecke ausnutzen, verbat die Zeugin D1 dem Angeklagten D den Umgang mit dieser. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass er heftig gegen die Couch trat. Dies hatte zur Folge, dass die Zeugin D1 ihn aus der Wohnung verwies. Anschließend lebte der Angeklagte D vorwiegend allein in Berlin in der von der Zeugin D1 angemieteten Wohnung und ließ sich dorthin diverse Einrichtungsgegenstände unter dem Namen B D1 anliefern. Der Angeklagte D hielt sich erneut vom 16.05. bis 18.05.2005, vom 17.06. bis 21.06.2005, vom 24.06.2005 bis 27.06.2005. vom 07.07.2005 bis 09.07.2005 und vom 30.07 bis 03.08.2005 in Stuttgart im Hotel Le Meridien auf und erschien in dieser Zeit wieder in der Kampfsportschule. Einmal begleitete ihn die Zeugin L1 und bei anderer Gelegenheit hielt er sich dort mit der Zeugin D1 auf, wobei er mit beiden Zeuginnen inMetzingen in einem Outlet Laden einkaufen fuhr. Im Juni 2005 verbrachten L1 und der Angeklagte D mehrere Tage gemeinsam bei München. In dieser Zeit kam es zur Zeugung der 2. gemeinsamen Tochter M, die am 22.03.2006 während der Inhaftierung des Angeklagten zur Welt kam. Am 05.10.2005 lernte der Angeklagte die Zeugin T3 in der von der Zeugin am Kurfürstendamm in Berlin geführten Handyfiliale kennen. Beide führten ein längeres Gespräch, in dem der Angeklagte, der sich alsB D1 vorstellte, auf die Zeugin T3 einen netten, freundlichen und sympathischen Eindruck machte. Beide verabredeten sich später, gingen gemeinsam aus bzw. ins Kino und es entwickelte sich eine intime Beziehung, wobei das Paar das erste Wochenende nach dem Kennenlernen in einem Hotel in Berlin verbrachte und später auch einmal gemeinsam zum Shoppen nach Stuttgart reiste, wo es im Steigenberger Hotel übernachtete. Die Zeugin T3 hielt sich gelegentlich auch in der Wohnung des Angeklagten in der V-Straße 28 auf. Als beide sich etwa 8 Wochen kannten, wurde die Zeugin T3 schwanger. Weil D das Kind nicht haben wollte, entschied sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch, den der Angeklagte D finanzierte. Kurz darauf kam es dazu, dass D die Zeugin T3 im Laden aufsuchte, während diese mit der Beratung eines homosexuellen Paares beschäftigt war. Da dem Angeklagten die freundliche Art der Zeugin T3 missfiel, beschimpfte er sie anschließend am Telefon als „Nutte“. Als die Zeugin T3 ihn abends deswegen zur Rede stellen wollte und der Angeklagte nicht bereit war, sich zu entschuldigen, wollte die Zeugin T3 die Wohnung verlassen. D versperrte ihr jedoch den Weg zur Wohnungstür, packte die Zeugin am Kragen und drückte sie gegen einen Schrank, weshalb die Zeugin einlenkte und anschließend aus der Wohnung lief. Der Angeklagte bezeichnet sich als mit der Zeugin L1 verlobt und erläutert dies damit, er werde auf diese warten. Die Zeugin L1 hat demgegenüber im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, man habe Ringe als Zeichen eines Verlöbnisses ausgetauscht. Mittlerweile verbinde beide aber außer den beiden gemeinsamen Kindern nichts mehr. Die Kammer hat auf den als Anlage 5 zum Protokoll vom 16.11.2007 gestellten Beweisantrag der Verteidiger des Angeklagten D zugunsten des Angeklagten D gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO als wahr unterstellt, dass der Angeklagte D noch nie an Neurodermitis erkrankt war (Anlage XVI c des Protokolls vom 16.11.2007). Hinweise auf ernsthafte Erkrankungen haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte wird von seinem Umfeld als intelligent, redegewandt, geschäftstüchtig, luxusliebend, unehrlich, menschenverachtend, frauenfeindlich, sehr einnehmend, überzeugend und manipulierend beschrieben. Er verfügt über ein ausgezeichnetes Gedächtnis, wobei er auch unbedeutende Details behält. Strafrechtlich ist der Angeklagte D wiederholt in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 03.01.2007 weist folgende Eintragungen auf: a) Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Mülheim a.d. Ruhr vom 04.06.1997 - 6 Ls 42 Js 1012/96 (3/97) = 42 Js 1012/96 StA Duisburg - wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges in 9 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 5 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „I. Etwa im September/Oktober 1994 sprach der Angeklagte D den anderweitig verfolgten O daraufhin an, ob dieser für ihn Motorräder auseinander bauen wolle, um die einzelnen Teile anschließend zu verkaufen. Dafür versprach der Angeklagte D dem anderweitig verfolgten O die Hälfte des Erlöses. Der anderweitig verfolgte O war damit einverstanden, gestohlene Motorräder in ihre Bestandteile zu zerlegen. Konkret wurde vereinbart, dass der Angeklagte D für den kaufmännischen Teil zuständig sein sollte und der anderweitig verfolgte O die Kräder auseinander bauen sollte. Der Angeklagte D sprach daraufhin den anderweitig verfolgten F1 und andere Drogensüchtige auf der sogenannten Essener Platte an, ob sie für ihn Kräder stehlen könnten. F1 und andere erklärten sich dazu bereit und stahlen in der Folgezeit Motorräder. Die gestohlenen Motorräder wurden vereinbarungsgemäß dem Angeklagten D und dem anderweitig verfolgten O überbracht, wobei die Kräder nunmehr insbesondere von dem anderweitig verfolgtenO auseinandergebaut wurden. Die einzelnen Motorradteile wurden anschließend insbesondere an den gesondert verfolgten P verkauft. Aus dem Verkaufserlös erhielt zunächst der jeweilige Dieb 1.000 DM, den Rest des Gewinns teilten sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte O. Im einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. Am 13.11.1994 entwendete der Angeklagte mit seinem Mittäter inEssen auf der T4-Straße vor dem Grundstück mit der Haus-nummer 13 das Krad Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen F-C 0 des Geschädigten I2. Das Krad wurde auseinandergebaut und die einzelnen Teile wurden verkauft. 2. In der Nacht zum 17.02.1995 entwendete der Angeklagte mit seinen Mittätern in Essen vor dem Grundstück mit der Hausnummer 297 das Krad Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen F-BO 0 des Geschädigten M4, um die einzelnen Teile zu verkaufen. 3. In derselben Nacht entwendete der Angeklagte mit seinen Mittäternebenfalls in Essen auf der T5-Straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer 36 das Motorrad der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen F-G 00 des Geschädigten Q3, um anschließend dieses Motorrad auseinander zu bauen und die einzelnen Teile zu verkaufen. 4. Am 03.04.1995 stahl der Angeklagte mit seinen Mittätern am Autobahnkreuz Kaiserberg in Duisburg das Krad Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen LS-ZF 00 des Geschädigten K1, um das Motorrad anschließend auseinander zu bauen und die einzelnen Teile zu verkaufen. 5. Am 07.04.1995 entwendete der Angeklagte mit seinen Mittätern inEssen auf der T6-Straße vor dem Grundstück mit der Haus-nummer 39 das Krad der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen F-W 00 des Geschädigten X1. Ihren zuvor gefassten Plan, dieses Fahrzeug ebenfalls in seine Bestandteile zu zerlegen, konnte der Angeklagte mit seinen Mittätern jedoch nicht verwirklichen, weil ein gesondert verfolgter Mittäter am selben Tag mit dem gestohlenen Krad verunfallte. II. In der l. Hälfte des Jahres 1995 unterschrieb der Angeklagte D den Namen „Q" einen Vertrag mit der Firma L8 KG mit dem Inhalt, dass die Firma L8 Videokassetten in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen an den Q übersenden sollte. Aufgrund des unter dem Namen Q abgeschlossenen Vertrages wurden ihm Videokassetten übersandt, die dieser bezahlen sollte. III. Im April/Mai 1996 traf der Angeklagte D auf den Zeugen C6. Der Zeuge C6 bewegte den Angeklagten D dazu, mit ihm in derart zusammenzuarbeiten, dass man den Erwerb von Doktortiteln, von ausländischen Führerscheinen und den Status eines Honorarkonsuls gegen Entgelt anzubieten. Dabei war klar, dass es ihnen nur um den Erwerb von Bargeld ging. Die angeblichen Leistungen sollten und konnten, wie sie von vorneherein vorhatten, nicht erbracht werden. Der Angeklagte D war zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Von den erwarteten Bargeldbeträgen der Interessenten sollte er 10 % erhalten. Den Rest des Geldes sollte D an C6 weiterleiten. Der Angeklagte weihte die Mitangeklagten Q, T7 und G in seine Pläne ein. Der Angeklagte Q unterstützte den Angeklagten D damit, dass er einen Telefon- und Faxanschluss für die Wohnung des D auf seinen Namen anmeldete. Der Angeklagte Q entwickelte auch das Geschäftslogo. Dieses Logo lautete E & B D2, wobei E für E und B für B gestanden hat. Darüber hinaus erklärte sich der Angeklagte Q bereit, sein Konto für die Abwicklung der Geschäfte zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte T7 unterstützte den Angeklagten D damit, dass er einen PKW Marke BMW, amtliches Kennzeichen NI-EA 000 für den D beim Straßenverkehrsamt auf seinen Namen zuließ. Des weiteren war er bereit, die anfallenden Telefon- und Faxgebühren zu bezahlen. Auch überließ der Angeklagte T7 den Mitangeklagten D sein Mobiltelefon, da seine Mobilnummer in den jeweiligen Inseraten unter E & B D2 angegeben werden sollte. Darüber hinaus stellte der Angeklagte T7 sein Konto für die geschäftlichen Abwicklungen des Angeklagten D zur Verfügung. Die Angeklagte G unterstützte den Angeklagten D bei seinen Geschäften derart, dass sie ihr Konto bei der Sparkasse Mülheim an der Ruhr für die Geschäftsabwicklungen des Angeklagten D zur Verfügung stellte. Entsprechend den zuvor gefassten Plänen gab der Angeklagte D in verschiedenen Zeitungen Inserate auf. In diesen Inseraten bot er den Erwerb von Doktortiteln, von ausländischen Führerscheinen und den Status eines Honorarkonsuls an. Unter anderem gab er folgende Inserate auf: - Welt am Sonntag: Doktorgrade und Diplome; Deutsche Fakultäten. Alle Fachrichtungen garantiert eintragbar. Telefon:000/00000 - Welt am Sonntag: Führerschein weg? Wir helfen sofort. Telefon: 000/00000 - Welt am Sonntag : Honorarkonsulate und CD-Status von Venezuela Fax 000/00000 - Welt am Sonntag: Deutsches Adelsgeschlecht sucht solvente Person zwecks Adoption Fax 000/00000 - WAZ: Alkoholprobleme? Neues Verfahren aus den USA; bekannt aus RTL Explosiv und Stern TV. Fax 000/0000 Zwei dieser Inserate wickelte der Angeklagte Q über sein Konto bei der Deutschen Bank ab. Empfänger war jeweils der Axel Springer Verlag. In einem Fall zahlte er 900 DM in dem anderen Fall 557,76 DM. Aufgrund der Zeitungsinserate meldeten sich mehrere Interessenten entweder telefonisch oder per Fax unter den angegebenen Nummern. Die Gespräche und Faxe liefen dabei immer in der Wohnung des D auf. Daraufhin erfolgte Gesprächsaufnahmen über Telefon oder Fax, wobei der Angeklagte D Interessenten die von ihnen gewünschten Leistungen zu erbringen versprach. Unter den angegebenen Telefonnummern meldeten sich der Angeklagte D und auch der Angeklagte Q mit verschiedenen Namen wie I2, V1 oder X2. Die von dem Angeklagten D verschickten Faxe trugen die Firmenaufschriften E & B D2 oder I2 B1 D2 mit der jeweiligen Adresse der Wohnung des Angeklagten D als Firmenanschrift. In der Folgezeit kam es zu intensiven Geschäftskontakten und zu jeweiligen Zahlungen. Diese wurden dann auf die Konten der Angeklagten Q, T7 und G gutgeschrieben und wieder abgehoben. Die Gelder erhielt dann der Angeklagte D. Der Angeklagte D erhielt für seine Tätigkeit ca. 20.000 DM. Insgesamt wurden Zahlungen von ca. 200.000 DM geleistet. Dabei kam es im einzelnen zu folgenden Fällen: 1. Der Geschädigte I3 aus Wangen antwortete per Fax auf die am 21.07.1996 erschienene Annonce der Welt am Sonntag, in der Honorarkonsul und CD-Status von Venezuela von dem Angeklagten D angeboten wurden. Er erhielt mehrere Faxe von der I2 B1 D2, in dem ihm noch verbilligte Hotelpreis inVenezuela angeboten wurden. Der Zeuge I3 traf sich dann am 31.07.1996 mit einem Herrn „I2" im Inter City Hotel inMannheim und übergab diesem 40.000 DM in bar. Danach ließ der Angeklagte D nichts mehr von sich hören. 2. Der Zeuge N aus Kissenbrück antwortete per Telefon auf die im Mai oder Juni 1996 erschienene Annonce in der Welt am Sonntag, um einen ausländischen Führerschein vermittelt zu bekommen. Als Gesprächspartner trat wiederum ein Herr I2 auf. Der Zeugeüberwies am 05.06.1996 5.000 DM auf das Konto des Angeklagten Fern. Als die versprochene Gegenleistung ausblieb, versuchte der Angeklagte mehrmals telefonisch mit „I2" Kontakt aufzunehmen. Dabei erreichte er aber nur Personen, die sich X2 und Q meldeten, welche ihn an I2 vertrösteten. Die 5.000 DM, die auf das Konto des Angeklagten Q überwiesen worden waren, behielt der Angeklagte Q für sich. 3. Der Zeuge Dr. E1 aus Köln antwortete per Fax am 24.06.1996 auf ein Zeitungsinserat in der Welt am Sonntag bezüglich der Vermittlung von Doktorgraden und Diplomen, da er für seinen Sohn einen Doktorvater suchte. Daraufhin kam es zu einem telefonischen Kontakt mit einem X2, und anschließend bekam er ein Fax der E & B D2 von einem I2 unterzeichnet. Der Geschädigte traf sich am 18.07.1996 im Hotel Maritim in Köln mit einem Herrn X2. Am 24.07.1996 schickte der Geschädigte einen Scheck per Post an dieE & B D2, dessen Anschrift die des Angeklagten D trug, in Höhe von 15.000 DM. Der Scheck wurde auf dem Konto der Angeklagten G gutgeschrieben. Als der Zeuge von der ganzen Sache nichts mehr hörte, forderte er die Angeklagte G auf, das Geld wieder zurück zu überweisen. Daraufhin übergab der Angeklagte D der Angeklagten G die 15.000 DM in bar. Dieses Geld wurde zunächst beschlagnahmt und zwischenzeitlich an den Geschädigten zurückgegeben. 4. Der Zeuge M4 aus Breckerfeld antwortete per Fax auf die am 14.07.1996 erschienenen Annonce in der Welt am Sonntag bezüglich Doktorgraden und Diplome. Daraufhin erhielt er ein Fax der E & B D2 mit der Unterschrift eines I2. Am 01.08.1996 traf sich der Zeuge mit einem I2 und übergab diesem einen Euro-Scheck in Höhe von 10.000 DM. Danach konnte er niemanden mehr unter der angegebenen Adresse des Angeklagten D erreichen. Der Scheck wurde am 02.08.1996 von der Angeklagten G zur Gutschrift auf ihr Konto eingereicht. 5. Der Zeuge C7-N1 aus Heilbronn antwortete auf eine Annonce in der Welt am Sonntag bezüglich des Erwerbens eines ausländischen Führerscheins. Er nahm dann telefonischen Kontakt mit einem I2 auf. Daraufhin schickte er per Post zwei Schecks a 2.500 DM an die Anschrift des Angeklagten D. Ein Scheck wurde am 16.07.1996 auf dem Konto der Angeklagten G und der andere am 01.07.1996 auf dem Konto des Angeklagten T7 gutgeschrieben. 6. Der Zeuge U4 aus Berlin meldete sich per Fax auf eine Mitte Juli 1996 erschienene Annonce in der Welt am Sonntag bezüglich der Vermittlung eines Doktorvaters. Er erhielt einen Rückruf von einem I2 von der Firma E & B D2. Der Geschädigte übersandte einen Euroscheck in Höhe von 12.500 DM an die Anschrift des Angeklagten D. Danach hörte er nichts mehr. Der Scheck wurde am 16.07.1996 auf das Konto der Angeklagten G eingereicht. 7. Der Geschädigte X3 aus Duisburg meldete sich im Juli 1996 per Fax auf eine Annonce in der Welt am Sonntag bezüglich eines Doktorvaters. Am 25.07.1996 führte er dann Verhandlung mit einemI2 im Sheraton-Hotel in Essen. Dabei kam es zur Übergabe einer Anzahlung in Höhe von 15.000 DM. Ende August 1996 riss der Kontakt dann ab. Der Geschädigte suchte jedoch vor dem 25.07.1996 die Firmenanschrift auf, um sich zu vergewissern, dass es sich bei dieser E & B D2 um eine solide Firma handele und um seine Dissertation abzugeben. Er wurde dann von einem kleinen blonden Mann, ca. 20 Jahre alt, vor der Haustüre abgefangen, der ihn bereits erwartete. 8. Der Zeuge H5 aus Heidelberg meldete sich telefonisch auf eine im Mai 1996 erschienene Annonce in der Welt am Sonntag bezüglich der Vermittlung eines Doktorvaters. Es kam dabei zu einem Kontakt mit einem I2. Am 15.08.1996 schickte er per Post einen Scheck in Höhe von 11.500 DM an die Adresse des Angeklagten D unter dem Namen I2. Der Scheck wurde dem Konto des Angeklagten T7 gutgeschrieben. Anschließend konnte der Geschädigte mit dem Angeklagten D keinen Kontakt mehr aufnehmen. 9. Der Zeuge I4 aus Bad Oldesloe.meldete sich auf eine im Juni 1996 erschienene Annonce in der Welt am Sonntag bezüglich der Vermittlung eines Doktorvaters. Auch er hatte Kontakt mit einemI2. Per Fax bekam er einen Vertrag der E & B D2. Der Zeuge schrieb dann selber noch einen Vertrag, welchen er per Fax von einem I2 unterschrieben zurückbekam. Daraufhin schickte er per Post zwei Schecks zu je 5.000 DM an die E & B D2 unter der Anschrift des Angeklagten D. Diese Schecks wurden dem Konto des Angeklagten T7 gutgeschrieben. Während der Angeklagte Q von dem Angeklagten D für seine Beiträge 2.000 DM erhielt, gingen die Angeklagten T7 und G leer aus.“ Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. b) Mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.06.1999 - rechtskräftig seit dem 24.05.2000 - 121 Ds 110 Js 987/98 - wurde der Angeklagte wegen eines am 09.01.1998 begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte meldete sich am 09. Januar 1998 unter dem Namen X zunächst telefonisch bei dem Zeugen I5, der sich mit Computerdienstleistungen befasst. Am selben Tag erschein der Angeklagte bei dem Zeugen; er stellte sich unter dem Namen X vor, gab verschiedene namhafte Konkurrenten des Zeugen als Geschäftspartner an und gab weiter an, sein Vater sei Inhaber einer Immobilienfirma auf der Königsallee in Düsseldorf. Er legte dem Zeugen I5 ein Dokument des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein Westfalen betreffend die Anerkennung eines ausländischen Doktorgrades vor, die der Zeuge einscannen und auf CD-Rom speichern sollte. Für diese Arbeiten vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge ein Honorar von 100 DM. Der Zeuge sollte die Rechnung an die Adresse X, N2-Straße 0, 0000 C7 schicken. Als die Rechnung als unzustellbar zurückkam, stellte der ZeugeI5 Nachforschungen an. Es stellte sich heraus, dass weder die Adresse stimmte, noch kannten die Geschäftskonkurrenten den Angeklagten. Auch gab es auf der Königsallee keine Immobilienfirma namens X. Der Zeuge I5 informierte daraufhin die Polizei. Ein paar Wochen später rief der Angeklagte erneut bei dem Zeugen I5 an und wollte weitere Aufträge erteilen. Zu dieser Verabredung zog der Zeuge I5 die Polizei, den Zeugen B2, hinzu. Bei diesem zweiten Treffen ließ sich der Angeklagte als Herr X begrüßen. Der Zeuge B2 gab sich sodann als Polizei zu erkennen und bat den Angeklagten um seine Personalien. In seinem Ausweis stand der Name D. Als der Zeuge B2 den Angeklagten sodann den Sachverhalt darlegt und ihn als Beschuldigten wegen des Verdachts des Betruges belehrte, zog der Angeklagte seine Geldbörse und legte 100 DM auf den Tisch. Der Zeuge I5 nahm das Geld nicht mehr an, da er sich betrogen fühlte.“ Aufgrund der gegen das Urteil eingelegten und auf das Strafmaß beschränkten Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 24.03.2000 - AZ: XXV 15/99 - im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 15 DM verurteilt wurde. 3. Mit dem seit dem 15.03.2001 rechtskräftigen Urteil des AmtsgerichtsMülheim a. d. Ruhr vom 28.09.2000 - 8 Ls 183 Js 7/00 (8/00) = 183 Js 7/00 StA Duisburg - wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges in 53 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „I. Der Angeklagte D erhielt von dem anderweitig verfolgten H1 dessen Eurocard, die dieser vermutlich am 11.08.1999 als verloren gemeldet hatte und tätigte in der Folgezeit mit Einverständnis des H1 folgende Umsätze: 1. Am 11.08.1999 bei der Deutschen Telekom AG, Centroallee 113 in Höhe von 239 DM; 2. am 21.09.1999 beim Modehaus Jeans-Projekt, Gerhart-Hauptmann-Platz 4, 20095 Hamburg in Höhe von 139 DM; 3. am 21.09.1999 bei der Firma Brinkmann, Spitaler Straße 10, 20095 Hamburg in Höhe von 179,90 DM; 4. am 21.09.1999 bei der Aral Tankstelle, A 1, 21109 Hamburg 102,11 DM; 5. am 22.09.1999 beim Modehaus Grazy Jeans, Reeperbahn 127, 20359 Hamburg in Höhe von 129 DM; 6. am 21.09.1999 bei der Firma Karstadt AG, Moenckebergstraße 16, 20095 Hamburg 115,40 DM; 7. am 21.09.1999 bei der Firma Singer, Moenckebergstraße 16,20095 Hamburg in Höhe von 8.459,40 DM; 8. am 21.09.1999 bei der Firma Singer, Moenckebergstraße 16,20095 Hamburg in Höhe von 4.759,15 DM; 9. am 24.09.1999 im Restaurant Maredo, Graf-Adolf-Straße 17 - 19,40212 Düsseldorf 150 DM; 10. am 28.09.1999 im Restaurant Maredo, Graf-Adolf-Straße 17 - 19,40212 Düsseldorf in Höhe von 141,20 DM. II. Der Angeklagte D meldete Anfang Oktober 1999 fernmündlich bei der GZS in Frankfurt/Main die Entwendung der Eurocard des Geschädigten Dr. M5 und bat um Übersendung einer Ersatzkarte an die Anschrift des Geschädigten. Eine entsprechende Karte wurde per Post übersandt. Weil die Mutter des Angeklagten D mit dem Geschädigten befreundet ist, hatte der Angeklagte D Zugang zu der Wohnung des Dr. M5. Aus dieser nahm er die Eurocard-Ersatzkarte an sich und tätigte mit dieser folgende Umsätze: 1. - 3. Am 09.10.1999 und am 11.10.1999 bei der Firma Bürobedarf Loewe,Kortumstraße 95, 44787 Bochum, am 09.10. in Höhe von 1.360 DM und am 11.10. in Höhe von 780 DM und 286,90 DM; 4. am 09.10.1999 bei der Firma Schuhhaus Böhmer, Kortumstraße 87, 44787 Bochum 767,15 DM; 5. und 6. am 09.10.1999 und am 13.10.1999 bei der Firma Brinkmann, Hans-Böckler-Platz 19, 44787 Bochum in Höhe von 528,41 DM bzw.349 DM; 7. - 9. am 09.10.1999 bei der Firma Karstadt AG, Königstraße 46 - 48,47051 Duisburg in Höhe von 152,75 DM, 848,10 DM und 298 DM; 10. am 09.10.1999 im Restaurant Maredo, Königstraße 64, 47051 Duisburg in Höhe von 155 DM; 11. am 11.10.1999 im Restaurant Maredo, Kapuzinergasse 2, 45127 Essen 130 DM 12. und 13. am 12.10.1999 im Kaufhof in Düsseldorf in Höhe von 219,77 DM und 3.356,98 DM; 14. und 15. am 12.10.1999 im Kaufhof in Düsseldorf 918,45 DM und 280 DM; 16. am 12.10.1999 bei der Firma Uhren Blome, Königsallee 30,40212 Düsseldorf in Höhe von 3.500 DM; 17. am 12.10.1999 bei der Firma Robert Ley, Königsallee 64, 40212 Düsseldorf in Höhe von 353,70 DM; 18. am 12.10.1999 beim Herrenausstatter Stock, Königsallee 82,40212 Düsseldorf 359 DM; 19. am 16.10.1999 im Restaurant Maredo, Kapuzinergasse 2, 45127 Essen in Höhe von 100 DM. III. Am 18.10.1999 bestellte der Angeklagte D bei der Firma Elektronikmarkt T9 in Moers zwei Laptops sowie drei Mobiltelefone, die er am 19.10.1999 abholte bzw. abholen ließ. Kurze Zeit später bot der Angeklagte T10 der Firma T9 in Hamburg eines der Laptops zum Rücktausch gegen Bargeld an. Dabei gab er zur Überweisung des Erstattungsbetrages eine Konto-Nummer der Volksbank Dortmund an, die für ihn ausgegeben war. Die Angeklagten D und T10 handelten in diesem Falle gemäß vorgefassten Plans gemeinschaftlich. IV. Am 28.10.1999 veranlasste der Angeklagte D fernmündlich bei der GZS die Sperrung der Eurocard des Zeugen V2. Daraufhin wurde die Karte eingezogen und dem Zeugen eine neue Karte auf dem Postwege zugesandt. In deren Besitz brachte sich der Angeklagte. D und tätigte mit dieser Karte gemäß vorgefassten Plans mit dem Angeklagten T10 folgende Geschäfte: 1. Am 04.11.1999 bei Louis Vuitton, Fasanenstraße 27, 10719 Berlin in Höhe von 2.250 DM; 2. - 12. am 04.11.1999 beim Kaufhaus des Westens, KDW, Tauentzien-straße 21 - 24, 10789 Berlin in Höhe von 669,80 DM, 237,06 DM, 149 DM, 99 DM, 1.597 DM, 500 DM, 508 DM, 1.124,93 DM, 568 DM, 1.599 DM und 1.300 DM; 13. und 14. am 04.11.1999 in der Lebensmittelabteilung des KDW, Tauentzien-straße 21 - 24, 10789 Berlin in Höhe von 30 DM und 26,20 DM; 15. am 04.11.1999 in der Lacoste Boutique, Kurfürstendamm 206, 10719 Berlin in Höhe von 1.115,80 DM; 16. am 04.11.1999 bei der Firma Modeaccessoires Carvatterie Nazionali,Kurfürstendamm 226, 10719 Berlin in Höhe von 824 DM; 17. am 04.11.1999 im Schuhhaus Goertz, Kurfürstendamm 13 - 14, 10719 Berlin in Höhe von 1.494,80 DM; 18. am 04.11.1999 bei der Firma Klassische Uhren und Schmuck, vonLinckendorff GmbH, Fasanenstraße 30, 10719 Berlin in Höhe von 6.032 DM; 19. am 04.11.1999 im Steakhouse Churrasco, Rankestraße 35, 10789 Berlin in Höhe von 150 DM; 20. am 04.11.1999 im Restaurant Maredo, Kurfürstendamm 48, 10707 Berlin in Höhe von 40 DM. V. Am 26.10.1999 erwarb der Angeklagte im Juweliergeschäft Mauer in Essen eine Armbanduhr der Firma Rolex Marke Submarine sowie eine Armbanduhr der Firma Omega Marke Seamaster, indem es ihm möglich war, die Daten der Karteninhaberin I6 inclusive ihrer korrekten Bankverbindung anzugeben. VI. Am 05.11.1999 bestellte der Angeklagte D bei der Firma Karstadt im Rhein-Ruhr-Zentrum Möbel im Gesamtwert von 64.831 DM. Am nächsten Tage holte er einen Teil der Waren im Gesamtwert von 35.617 DM mit einem LKW ab und bezahlte mit drei Schecks, die der Angeklagte T10 zuvor selbst hergestellt hatte. Eine Einlösung der Schecks- erfolgte nicht. Die beiden Angeklagten handelten im Einvernehmen gemäß vorgefassten Plans. VII. Am 23.11.1999 bestellte der Angeklagte D bei der Firma Karstadt in Mülheim an der Ruhr eine Eisenbahn Märklin mit Zubehör im Gesamtwert von 24.988,40 DM. Bezahlt wurde die Ware mit einem Scheck, den der Angeklagte T10 auf einem Laptop selbst hergestellt hatte. Der Scheck wurde von dem bezogenen Geldinstitut nicht akzeptiert. Auch in diesem Falle handelten die beiden Angeklagten gemäß vorgefassten Plans und einvernehmlich.“ Der Vollstreckung der Strafe im offenen Vollzug entzog sich der Angeklagte, indem er am 26.01.2002 aus der Justizvollzugsanstalt C1-Senne entwich. In der Folgezeit befand er sich bis zu seiner erneuten Festnahme in Berlin am 13.12.2005 auf der Flucht. 2. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten D beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen D1, K3 L1, L4, L3, T, N3, O, Q H1, Q, L9, I7, H3, H6, T3, I8, T11, C8, H4, Q2, I9, X5, U, U2, U3, U1 sowie der polizeilichen Vernehmungen der Zeugin L1 vom 25.04.2005, 26.04.2006, 27.04.2005 und 07.06.2006, die über den Zeugen KHK I10 als Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, nachdem die Zeugin L1 in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Die von der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren im Rahmen der richterlichen Vernehmung am 18.07.2005 gemachten Angaben sind durch den Zeugen Richter am Landgericht S in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Zudem beruhen die Feststellungen zur Person auf den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin C3, die im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Zu den häuslichen Verhältnissen des Angeklagten D, seinem Lebensstil, seinen Gewohnheiten, seinem Umfeld während der Schulzeit und seinen geschäftlichen Tätigkeiten bis zur ersten Verurteilung haben die Zeugen Q, O, N3, H1 glaubhafte Angaben gemacht. Die Zeugen haben glaubhaft übereinstimmend und im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten bekundet, dass sie an den Einnahmen des Textilgeschäftes nicht gleichberechtigt von D beteiligt wurden, sondern vielmehr darauf angewiesen waren, dass er ihnen kleiner Geschenke etwa in Form von Kleidung zuwandte oder ihnen die Teilnahme an den Reisen zwecks Ankaufes der Jeans finanzierte, ihnen gegenüber herablassend war und sie ausnutzte. Die insoweit gegenteiligen Angaben des Angeklagte D, alle hätten sich gleichermaßen an den Einnahmen bedient, fügen sich zu der beim Angeklagten feststellbaren Tendenz, die eigene Beteiligung dadurch zu relativieren, dass er seine Freunde übermäßig mitbelastet. Der Zeuge Q hat auch glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte D zwar Kontakt zu Drogenabhängigen am Essener Bahnhof knüpfte, um diese dafür zu gewinnen, für ihn Motorräder zu stehlen, es aber wegen seiner erheblichen Abneigung gegen Drogen stets ablehnte, Drogenabhängigen Drogen zu verkaufen bzw. durch Drogengeschäfte Geld zu verdienen. Entsprechend hat der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Q den Zeugen, der seinerzeit Mitangeklagter in dem ersten gegen D geführten Strafverfahren war, fälschlich beschuldigt, nachdem der Zeuge Q sich auch unter Androhung von Gewalt nicht zur Rückzahlung des zurückgehaltenen Geldes hatte bewegen lassen und damit dem unbedingten und umfassenden Machtanspruch des Angeklagten D, dem er ursprünglich hörig gewesen war, und seinen Kontrollversuchen mit Unterstützung der Familie des Zeugen und seiner Freundin nicht nachgegeben hatte. Die Angaben des Zeugen Q erfolgten frei von Belastungstendenzen und erst auf detaillierte Nachfrage des Gerichts. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Q spricht, dass der Zeuge aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung - anders als der bislang flüchtige Angeklagte - auch heute noch für die aus den Straftaten entstandenen Schäden aufkommt, obwohl er auch heute noch angesichts der falschen Beschuldigung sichtlich in Erregung gerät. Der Zeuge Q hat weiter glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte D unter seinem Namen 1996 in Mülheim eine Wohnung angemietet hat und sich unter diesem Namen auch angemeldet hat, wovon der Zeuge erst durch einen Anruf der Polizei erfuhr, die den Zeugen dort aufsuchen wollte. Wie der Angeklagte sein Leben nach der Flucht aus dem offenen Vollzug im Januar 2002 fortsetzte, hat er im Einzelnen selbst ausgeführt. Dass er immer wieder andere Namen führte und mehrere Prepaid-Handys in Besitz hatte, die er fortlaufend gegen neue austauschte, haben die Zeugin C3 in ihrer polizeilichen Vernehmung, die Zeugen D1, L3, K3 L1 und L4, KHK I10, der die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin L1 in die Hauptverhandlung eingeführt hat,Q H1 und T glaubhaft bekundet. Die Zeugen haben auch - ebenso wie der Zeuge H4 - bekundet, dass der Angeklagte sich immer mal wieder nach geraumer Zeit bei ihnen meldete und dann eine andere Handynummer hatte. Wie der Angeklagte im Jahre 2002 auf Mallorca lebte, ergibt sich aus der polizeilichen Vernehmung der Zeugin C3, die durch Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, sowie aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q H1 und T. Der Zeuge H1 hat weiter bekundet, dass sich der Angeklagte D bei ihm seinerzeit nach längerem Kontaktabbruch infolge Streits telefonisch meldete, sich bei dem Zeugen entschuldigte, ihm versprach, ihm die Schulden zu begleichen und ihn kurzfristig nach Mallorca einlud, was vom Zeugen H1 als Akt der Wiedergutmachung angesehen wurde. Tatsächlich hatte die Einladung indes nach der Bekundung des Zeugen H1 den Zweck, dass der Zeuge H1 dem Angeklagten D das Fahrzeug von C3 nach Mallorca überführte, nachdem D das angemietete Fahrzeug wegen Zahlungsrückständen nicht mehr zur Verfügung stand. Entsprechende Angaben hat auch der Zeuge T gemacht, bei dem es ebenfalls infolge massiven Streits zu einem Kontaktabbruch gekommen war und der sich zur Überführung eines auf seinen Namen zugelassenen BMW X5 bereit erklärte. Der Zeuge T hat weiter angegeben, dass D unter dem Namen des Zeugen bei einem Mülheimer BMW-Händler einen BMW bestellte, wovon der Zeuge durch eine entsprechende Rechnung erfuhr. Zu dem Umzug nach Berlin im August/September 2002, seinem Aufenthalt dort und den genutzten Wohnungen hat der Angeklagte D Angaben gemacht. Wie der Angeklagte D im September 2002 zur Anmietung einer Wohnung am Potsdamer Platz mit dem Zeugen U und dessen Mitarbeitern und Familienangehörigen Kontakt aufnahm und sich darstellte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen U, U1, U2 und U3. Der Zeuge U hat zudem die beiden zwischen ihm und dem Angeklagten D geschlossenen Beraterverträge vom 16.09.2002 vorgelegt, die als Urkunde verlesen worden sind. Wie der Angeklagte den Zeugen U2 für die Eröffnung eines Kontos bei der Sparkasse unter dem Namen Q1 gewann, hat der Zeuge U2 glaubhaft angegeben. Er hat auch ausgeführt, dass das Konto der Abwicklung von eBay-Betrügereien mit Märklinbahnen dienen sollte. Die Zeugen U3, U2, U und U1 haben zudem glaubhaft bekundet, dass der Zeuge U1 sehr verärgert darüber war, dass D alias Q1 den ZeugenU2 zu der Kontoeröffnung bei der Sparkasse verleitet hatte. Demgegenüber erscheint die Einlassung des Angeklagten D in der Hauptverhandlung, die Kontoeröffnung sei von U2 aus eigenen Stücken durchgeführt worden und dieser habe ihn bei der Polizei fälschlich belastet, nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es aufgrund der Angaben der Zeugin L1 denkbar erscheint, dass U1 den Angeklagten D aufgrund von Drohungen zur Zahlung veranlasste. Denn der Besuch von U1 bei D stand in unmittelbarem Zusammenhang damit, dass D U1 Cousin in eine Straftat verwickelt hatte Dass es zu einer Geldzahlung D an U1 im genannten Umfang kam, hat der ZeugeU1 bestätigt. Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten D zur Zeugin C3 beruhen auf den Angaben des Angeklagten D, den Angaben der Zeugin C3 in den polizeilichen Vernehmungen vom 23.05.2006, 30.05.2006 und 23.11.2006, die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind, sowie auf den Angaben der Zeugen O, Q undH1. Die Zeugen O und Q haben auch zu den Umständen glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte D 1994 im Zusammenhang mit der Trennungsabsicht der Zeugin C3 Tabletten konsumierte und im Krankenhaus behandelt werden musste. Hierzu fügen sich die aufgrund der beigezogenen Krankenunterlagen gemachten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. T12 betreffend den im Dezember 1994 unternommenen Suizidversuch. Zudem hat die Zeugin D1 glaubhaft angegeben, dass ihr der Angeklagte D im Mai 2005 am Möhnesee C3 als seine Schwester vorgestellt habe. Dazu, wie sich die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin L1 entwickelte, haben der Angeklagte D und der Zeuge KHK I10, über den die Angaben der Zeugin L1 in den polizeilichen Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, der Zeugen Richter am Landgericht S, über den die richterliche Vernehmung der Zeugin L1 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, sowie die Zeugen K3 L1, L4 und L3 Angaben gemacht. Zu der von beiden durchgeführten Paartherapie hat zudem die Zeugin I bekundet. Die Angaben der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter sind verwertbar. Anhaltspunkte für die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden i.S.v. § 136 a Abs. 1, 163 a Abs. 3, 69 Abs. 3 StPO bei den Vernehmungen der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren ergeben sich nicht. Zwar wurde - wie der Zeuge KHK N4 bei der Darstellung des Ermittlungsverlaufs bekundet hat - die Zeugin L1 vor ihrer ersten Zeugenaussage bei der Polizei am 18.04.2006 von einem verdeckten Ermittler aufgesucht, der sie aufforderte, D auszurichten, dass er sich bei ihm melden solle, weil dieser ihn betrogen habe und er nun sein Geld zurückverlange, wobei der verdeckte Ermittler der Zeugin L1 einen Artikel aus der TAZ über den vorliegenden Mordfall mit einem Fahndungsfoto überreichte, auf dem eine Handynummer notiert war, auf der die Zeugin L1 am gleichen Tag anrief, ohne dass es zu weiteren Treffen oder Vereinbarungen kam. Ziel des Einsatzes sollte sein, dass die Zeugin L1 den Angeklagten D bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt auf das Tötungsdelikt ansprechen würde und dabei ermittlungsrelevante Erkenntnisse ausgetauscht bzw. genannt würden. Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers war aber rechtlich zulässig. Denn die Voraussetzungen für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers lagen nach § 110 a Abs. 1 S. 4 StPO vor und die nach § 110 b Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderliche Zustimmung war mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2006, AZ: 503 Gs 238/05, der in der Hauptverhandlung als Urkunde verlesen worden ist, für die Dauer von drei Monaten erteilt worden. Wie der Zeuge K3 L1 glaubhaft bekundet hat, bewirkte das Erscheinen des unbekannten Mannes mit dem Zeitungsartikel bei der ZeuginL1 insoweit Angst, als sie D auf dem Fahndungsfoto sofort eindeutig erkannte, sie aber Sorge hatte, dass D die Tat nicht nachgewiesen werden könnte, auch wenn sie gegenüber der Polizei angeben würde, dass sie ihn erkannt hat. Daraus ergibt sich, dass die Zeugin L1 bei ihren Vernehmungen von dem tatsächlich gegen D erhobenen Mordverdacht motiviert war, während für sie die vom Verdeckten Ermittler an D gerichtete Drohung zur Durchsetzung seiner Forderung für sie keine Rolle spielte. In diesem Sinne hat auch die Zeugin L4 bekundet, dass fürL1 maßgeblich war, ob D der Täter war, während die Geldforderung für sie keine Rolle spielte. Entsprechend hat die Zeugin L1 gegenüber dem Ermittlungsrichter, dem Zeugen Richter am Landgericht S angegeben, wegen des Zeitungsartikels mit dem Foto von der Überwachungskamera durcheinander gewesen zu sein, wobei sie aber nicht erwähnte, dass durch die Übergabe des Artikels der Geldrückzahlung Nachdruck verliehen wurde. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der Zeugin L1 auf einem von den Vernehmungsbeamten aufrecht erhaltenen Irrtum i.S.v. § 136 a StPO, der Beschuldigte werde bedroht, beruhen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, der zur Unverwertbarkeit der Angaben der Zeugin L1 führen könnte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.07.2007 - 3 StR 104/07 - für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers zur Gesprächsaufnahme gegenüber dem Verdächtigen auch auf Fälle übertragbar sind, in denen Verdeckte Ermittler Privatpersonen zu Gesprächen mit dem Tatverdächtigen veranlassen, mit dem sie bereits in einem Vertrauensverhältnis stehen, liegen auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes nicht vor. Der Angeklagte D, der seinerzeit noch keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht hatte und von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, hat nämlich gegenüber der Zeugin L1 keinerlei Angaben zur Tat gemacht. Die über die Vernehmungsbeamten - namentlich die Zeugen KHK I10 und Richter am Landgericht S - eingeführten Angaben der ZeuginL1 im Ermittlungsverfahren zu den Tätlichkeiten des Angeklagten D ab Frühjahr 2003 und zu seinen Wutausbrüchen sind glaubhaft. Entsprechendes gilt für die Angaben, wie der Angeklagte D die Zeugin L1 kontrollierte, ihre persönlichen Unterlagen durchsuchte und ihr Vorleben ausforschte. Die Zeugin L1 hat hiervon namentlich ihren Eltern, den Zeugen K3 und L4, sowie ihrer Schwester, der Zeugin L3, berichtet und hat schließlich unter Beistand der Zeuginnen L3 und H3 Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht und bei der Polizei Strafanzeige erstattet. Dass L1 und der Zeuge K3 L1 die bei einer Gelegenheit vorgehaltene Pistole für echt hielten, wird dadurch bestätigt, dass L1 die Waffe ihrem Vater übergab und der Zeuge K3 L1, der früher einmal Mitarbeiter der Polizei war, diese trotz der damit verbundenen Mühen bei der Polizei abgab, auch wenn er sie nicht ausprobierte. Dazu, welches Frauenbild der Angeklagte hatte, haben die Zeugen D1, T3, L4, Q H1 und O glaubhafte Angaben gemacht. Der Zeuge T hat zudem bekundet, dass er sich einmal im Zusammenhang mit der Partnersuche im Internet für D nach den vorausgehenden Beziehungen einer Frau erkundigen sollte, weil dies für diesen von besonderer Bedeutung war. Die Zeugin L3 hat ferner glaubhaft bekundet, wie der Angeklagte in seiner redegewandten Art versuchte, ihr Vertrauen durch materielle Zuwendungen zu gewinnen, und dies zum Anlass nahm, die Zeugin über frühere Beziehungen ihrer Schwester L1 auszuhorchen. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht nicht, dass sie bezüglich des Umfangs der finanziellen Zuwendungen, die sie vom Angeklagten D erhalten hat, andere Angaben gemacht hat, als sie dem Zeugen K3 L1 bekannt geworden sind. Die Kammer hat zwar aufgrund des von den Verteidigern des Angeklagten D gemäß Anlage 7 zum Protokoll vom 13.11.2007 gestellten Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, dass der Zeuge L1 allerdings darüber informiert gewesen ist, dass der Angeklagte D auch seiner TochterL2 des häufigeren Geldzuwendungen in erheblicher Höhe hat zukommen lassen (Anlage V zum Protokoll vom 14.11.2007). Diese Wahrunterstellung bezieht sich indes ausschließlich darauf, dass der Zeuge K3 L1 als unmittelbares Beweismittel vom Hörensagen in Betracht kommt. Demgegenüber kommen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung neben dem Angeklagten D nur die Zeuginnen L3 und L1 als unmittelbare Zeugen für Zahlungsvorgänge in Betracht und haben mit Ausnahme von L1, die von ihrem umfassenden Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, zu den an L3 vom Angeklagten D gemachten finanziellen Zuwendungen Angaben gemacht. Nahe liegend erscheint es, dass die als wahr unterstellten und im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin L3 stehenden Kenntnisse des Zeugen L1 auf einer Information durch den Angeklagten D beruhen, zu dem der Zeuge seinerzeit in gutem Kontakt stand. In dem Umfang, in dem die Kammer die zur Glaubwürdigkeit der Zeugin L3 bzw. des Angeklagten D unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt hat, ist das Beweisantragsrecht nicht verletzt, weil die Kammer die unter Beweis gestellte Hilfstatsache ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige dem Angeklagten nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen betrachtet hat, soweit sie den beantragten Beweis nicht als völlig ungeeignet zurückgewiesen hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin L3 wird dadurch jedoch nicht erschüttert, da den relativ vagen Angaben des Zeugen K3 L1 vom Hörensagen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Auch die Zeugen T11 und C8, die im Jahre 2001 mehrere Monate gemeinsam mit L1 in einem Theaterstück auf Tournee waren, haben jeweils davon berichtet, dass sie von jemandem angerufen wurden, der sich als RTL-Mitarbeiter ausgab und sich unter dem Vorwand, das Stück neu für das Fernsehen aufnehmen zu wollen, nach den einzelnen Tourneemitgliedern erkundigte, wobei er sich gegenüber der Zeugin C8 besonders für die Beziehung zwischen T11 und L1 interessiert habe und entsprechende Erkundigungen auch bei der geschiedenen Ehefrau des Zeugen T11 eingeholt habe. Wie der Zeuge T11 weiter angegeben hat, wandte er sich daraufhin an die Zeugin L1, die ihm gegenüber sofort äußerte, der Anruf könne nur von ihrem Lebensgefährten gewesen sein. Dass der Angeklagte D immer wieder versuchte, die Zeugin L1 an Gesprächen mit Dritten zu hindern, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen D1, H3, L3 und L4 sowie den Angaben der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren, die durch den Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHK I10, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Zu der SMS, die D einem Kollegen von L1 schickte, hat die Zeugin L3 glaubhaft Angaben gemacht. Dass die Zeugin L1 dem Angeklagten D im Verlauf der gemeinsamen Beziehung nie untreu war oder Anlass zur Eifersucht bot, hat der Angeklagte D selbst eingeräumt. Hierzu fügen sich auch die Angaben der Zeugen L4 und D1 sowie die im Ermittlungsverfahren vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter gemachten Angaben der ZeuginL1, die über die Vernehmungspersonen eingeführt worden sind. Der Zeuge I7 hat zudem glaubhaft bekundet, dass ihm die Zeugin L1 anlässlich einer gemeinsamen Lesung im Jahre 2004 erklärt habe, dass ihr Lebensgefährte sehr eifersüchtig sei und sie deshalb keine Liebesszenen darstellen könne. Die Feststellungen dazu, wie sich der Angeklagte D und die Zeugin D1 kennen gelernt haben, beruhen auf den Angaben des Angeklagten D sowie den Bekundungen der Zeugin D1. Die Zeugin D1 hat im Einzelnen dazu bekundet, wie sie den Angeklagten D kennen gelernt hat, welchen Eindruck er ihr vermittelt hat und welche Hoffnungen er in ihr geweckt hat. Die Feststellung zur Bestellung von 5 Ottmar-Alt-Bildern beruht auf den Angaben des Zeugen KOK X6, der hierzu Ermittlungen durchgeführt hat. Die Zeugin D1 hat ferner detailliert dazu ausgeführt, welche Begebenheiten sich während ihres Besuches beim Angeklagten im September 2004 in Hamburg ereignet haben. Sie hat dabei auch Angaben dazu gemacht, wie der Angeklagte versucht hat, den Aufenthalt von L1 in Binz ausfindig zu machen. Die Zeugin L1 konnte sich in ihrer Vernehmung vom 27.04.2006, die durch den Zeugen KHK I10 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, daran erinnern, dass ihr der Angeklagte D in einem Anruf Inhalte aus ihrem Tagebuch vorgehalten hat. In der richterlichen Vernehmung vom 18.07.2007, die durch den Zeugen S in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat sie zudem angegeben, dass D sie nach einzelnen Passagen aus dem Tagebuch gefragt habe, weil er sie nicht lesen könne. Dazu, in welcher Zeit der Angeklagte in Hamburg in der Wohnung in derT2-Straße 33 wohnte, haben die Zeugen K und J I1 im Einzelnen bekundet. Die Eheleute I1 haben auch glaubhaft dazu bekundet, wie der Angeklagte sich ihnen gegenüber vorstellte und sie dazu gewann, ein Bankkonto einzurichten, um es ihm zur Abwicklung der Aktiengeschäfte zur Verfügung zu stellen. Die Zeugen I1 haben auch dazu Angaben gemacht, wie sich der Kontostand entwickelte und dass der Angeklagte den Krankenhausaufenthalt des Zeugen I1 Anfang Februar 2007 dazu ausnutzte, um vom Konto das Guthaben abzuheben. Auch dazu, wie der Angeklagte sich am 31.07.2005 und einige Wochen später verhielt, haben die Zeugen K I1 und J I1 detailliert und glaubhaft bekundet. Zu den Gründen, weshalb die Zeugin L1 mit der kleinen Tochter im Januar 2005 aus der gemeinsamen Wohnung in Hamburg ausgezogen ist, hat die Zeugin L1 in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25.04.2006 Angaben gemacht, die der Zeuge KHK I10 in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Die Angaben werden gestützt durch die Bekundungen der Zeugen K3 L1 und L4, wonach L1 ihre Eltern seinerzeit dringend darum bat, ihr wegen der Gewalttätigkeiten des Angeklagten D beim Auszug zu helfen. Die beiden Zeugen haben auch glaubhaft und ohne Belastungstendenz dazu bekundet, wie sich der Auszug vollzog und wie D L1 in diesem Zusammenhang anging. Die Zeugin J I1, die seinerzeit Nachbarin im HauseT2-Straße 00 in Hamburg war, hat glaubhaft unter Zuhilfenahme ihres tagebuchähnlich geführten Terminkalenders bekundet, dass der Auszug von L1 am 14.01.2005 erfolgte. Die Zeugin hat auch bekundet, dass L1 zuvor zu ihr in die Wohnung gekommen sei und ihr weinend erzählt habe, ihr Lebensgefährte habe sie geschlagen. Dass der Angeklagte einmal seiner schreienden kleinen Tochter den Mund mit Pflaster zuklebte, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugin D1, der die Zeugin L1 hiervon berichtet hat. Die Zeugin L3 hat glaubhaft und frei von Belastungstendenz angegeben, dass sie bei der Zeugin L1 und dem Baby blaue Flecken festgestellt hat, dieL1 mit angeblichen Unfällen, etwa dem Fallen aus der Babywippe, zu erklären versuchte. Zu dem Umzug nach Falkensee haben die Zeugen K3 L1 undL4 bekundet. Dass es von da an zu weitgehend regelmäßigen Treffen zwischen L1, dem Angeklagten D und der kleinen Tochter kam, hat der Angeklagte D angegeben; dies hat L1 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bestätigt. Zum Kontakt des Angeklagten zur Kampfsportschule des Zeugen H4 in Stuttgart, dem beim Zeugen H4 aufgenommenen Training und den mit dem Training verfolgten Zielen haben der Angeklagte D und die Zeugen H4, Q2, I9 und X5 Angaben gemacht. Sie haben auch zu den Feststellungen, wie sich die beiden Angeklagten kennen gelernt haben und welche privaten Kontakte sie pflegten, Angaben gemacht. Dass sie auch gemeinsam mit D im italienischen Restaurant der Zeugin M2 speisten, ergibt sich zudem aus der polizeilichen Vernehmung der Zeugin M2, die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden ist. Die Voraussetzungen für die Verlesung liegen vor, weil die Zeugin unerreichbar ist, nachdem sie nach Italien verzogen ist und dort unter der mitgeteilten Anschrift unbekannt ist. Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte D den Zeugen H4 dazu bewegte, ihm 5.000 € für den Erwerb von Trainingsmatten zu bewegen, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H4 und X5. Dass der Angeklagte D im April 2005 einige Zeit nicht in der Kampfsportschule erschien, weil er angeblich in Israel an einem Spezialtraining teilnehmen wollte, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Zeugen H4, der auch zu dem Inhalt und den Umständen der am 13.04.2005 von D erhaltenen SMS im einzelnen bekundet hat. Der Zeuge KOK H7 hat zu den Aufenthalten des Angeklagten D im Hotel Le Meridien in Stuttgart bekundet. Die Zeugin D1 hat bekundet, dass sie einmal D nach Stuttgart begleitete und mit ihm in Metzingen einkaufen war. Dass L1 mit dem Baby bei einem anderen Aufenthalt den Angeklagten begleitete und mit ihr einkaufen ging, hat der Angeklagte in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben. Der Zeuge H4 konnte sich auch daran erinnern, dass L1 einmal kurz mit dem Baby in der Sportschule war. Die Feststellungen zu dem engeren Kontakt zwischen der Zeugin D1 und dem Angeklagten D ab April 2005, der Anmietung der Wohnung in der V-Straße 28 in Berlin und deren Nutzung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten D in der Hauptverhandlung sowie auf der glaubhaften und detaillierten Bekundung der Zeugin D1. Die Zeugin D1 konnte sich auch daran erinnern, dass D bei seinem Besuch im April 2005 in Wut über L1 geriet und ihre Fotos und Tagebuchaufzeichnungen sowie die beschriebenen Unterhosen verbrannte. Die Zeugin D1 hat auch im einzelnen glaubhaft bekundet, wie D Kontakt zu ihrer Schwester aufnahm und in welcher Weise D in Wut geriet, als die Zeugin D1 ihre Schwester vor dem Umgang mit dem Angeklagten D schützen wollte. Zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten D und der Zeugin T3 hat die Zeugin T3 umfassend und glaubhaft bekundet. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird nicht durch die Einlassung des Angeklagten entkräftet, er schließe aus, dass die Zeugin von ihm schwanger geworden sei, wobei er die Beziehung abfällig als “reine Fick-Beziehung“ bezeichnet hat. Die Zeugin T3 hat sichtlich bewegt erst auf Nachfrage und ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert, dass sie sehr enttäuscht über die ablehnende Einstellung des Angeklagten zu der Schwangerschaft war, diese aber habe nachvollziehen können. Sie hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch bezahlt habe. Die Zeugin T3 hat auch zu dem Beratungsgespräch eines homosexuellen Paares, der beleidigenden Äußerung des Angeklagten und der sich daraus abends entwickelnden Auseinandersetzung mit dem Angeklagten D glaubhaft bekundet. Die Feststellungen dazu, ob die Zeugin L1 und der Angeklagte D verlobt sind, beruhen auf den Angaben des Angeklagten D in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sowie die Angaben der Zeugin L1 zu ihrer Person im Rahmen der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung. Zweifel am ernsthaften Wunsch des Angeklagten D, heiraten zu wollen, bestehen bereits aufgrund der Angaben des Zeugen H4, dem gegenüber der Angeklagte D erklärt hat, er werde niemals heiraten, weil er seine Freiheiten brauche. Die Feststellungen zu den Charaktereigenschaften des Angeklagten D ergeben sich aus den Angaben der Zeugen Q, O, H1, L9, S1, K, D1, I8, L4, K3 L1, L3, L9, J I1, K I1, KHK I10, KHK K1, den Angaben der Zeugin L1 in den polizeilichen Vernehmungen, die durch den Zeugen KHK I10 in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, sowie dem unmittelbaren Eindruck der Kammer vom Angeklagten D in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte D vorbestraft ist, beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 15.08.2007 sowie den nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urteilen des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 04.06.2007 und vom 28.09.2000. II. Die Vorgeschichte der Tat 1. Das Opfer H8 Das spätere Opfer H8 wurde am 00.00.0000 in Hannover geboren. Nach dem Abitur in Braunschweig studierte H8 Fotografie in Essen, Dortmund und Köln. Anschließend arbeitete er als freier Fotograf. Er wohnte seit einigen Jahren in einer großzügigen, günstigen Altbauwohnung in Berlin in der Z-Straße 00, die er auch als Atelier nutzte. Er unterhielt im gesamten Bundesgebiet Kontakte, insbesondere zu Künstlern und Journalisten. Seine Fotos wurden u.a. in den Zeitschriften „Die Zeit“ und “Geo“ veröffentlicht. H8 hatte sich u.a. durch ein Portrait des Boxers Michalszewski sowie durch einen Fotoband über Beirut einen Namen gemacht. Auch hatte er sich durch mehrere Preise internationales Ansehen verschafft. Ihm lag daran, dass seine hochwertigen Arbeiten künstlerische Anerkennung fanden. Er fertigte seine Fotografien mit teueren Filmen und umfänglicher Fotoausrüstung. Eine Digitalkamera nutzte er lediglich zum Fertigen von Probebildern, um sich einen Eindruck von dem gewählten Bildausschnitt zu verschaffen und den unnötigen Verbrauch teuerer Filme zu vermeiden. Über Kenntnisse im Bereich der digitalen Bildbearbeitung verfügte H8 nicht. Für die Einrichtung seiner Internetseite und seines E-Mail-Accounts bediente er sich fremder Hilfe. Den in seinem Besitz befindlichen Computer älterer Bauart nutzte er im wesentlichen für die Erstellung von Rechnungen und unregelmäßigen E-Mail-Verkehr. Als Kommunikationsmittel nutzte er vorwiegend das Telefon. H8 sah sich zur Erzielung seines Lebensunterhaltes auch gezwungen, weniger anspruchsvolle Arbeiten durchzuführen, wobei er sich nicht immer als geschäftstüchtig erwies. Für die Durchführung seiner aufwendigen Projekte bedurfte er finanzieller Unterstützung. Häufig beklagte er sich darüber, dass Aufträge nicht zustande kamen. Auch war er verärgert, dass manche Auftraggeber Rechnungen erst nach erneuter Mahnung bezahlten. Zuletzt war die finanzielle Situation bei H8 angespannt. Die Auftragslage war schlecht. Sein Girokonto hatte er erheblich überzogen, weshalb seine Bank dringend auf Kontenausgleich drängte. H8 wartete dringend auf die Überweisung eines Betrages in Höhe von 10.000 € durch seinen vermögenden Freund, den Zeugen U5, der ihm diesen Betrag zur Unterstützung des Fußballprojektes in Aussicht gestellt hatte. Durch seine offene Art gelang es H8 immer rasch, Zugang zu Menschen zu bekommen. Gelegentlich stieß seine direkte, ehrliche und kritische Art auf Ablehnung. H8 kennzeichnete sich durch eine ironische, sarkastische Ausdrucksweise, wobei er eine Vorliebe für Wortspiele und Wortschöpfungen hatte. H8 konnte aber auch melancholisch sein, insbesondere wenn er sich in einer Beziehungskrise befand. Viele Frauen fühlten sich zu ihm hingezogen und von ihm verstanden. Während einer bestehenden festen Beziehung lehnte H8 die Aufnahme von Affären jedoch strikt ab. Gerne hätte der kinderliebe H8 eine eigene Familie gegründet. Er sah sich jedoch hierzu angesichts seiner unregelmäßigen Einkünfte nicht in der Lage. H8 liebte es, Freunde bei sich zu Hause zu empfangen. Gern bekochte er diese und führte mit ihnen Unterhaltungen bis tief in die Nacht. Er hasste Unpünktlichkeit. Es missfiel ihm, wenn jemand seinen Prinzipien untreu wurde. Seit Jahren litt H8 infolge eines Bandscheibenvorfalls unter Rückenbeschwerden, die er durch sportliche Betätigungen wie Schwimmen, Radfahren und den asiatischen Sport „Wing Tsun“ sowie physio- und psychotherapeutische Behandlung anging. In der Wing-Tsun-Schule Berlin, die vom Zeugen T13 betrieben wird, meldete sich H8 im T19 2000 an, wobei er bei der Aufnahme zum Ausdruck brachte, dass er keine Vorkenntnisse im Kampfsport hatte. Zum Training kam er sehr unregelmäßig und erreichte bei einem durchschnittlichen Talent den 3. Schülergrad von insgesamt 12 Schülergraden, denen Technikergrade - vergleichbar mit dem 1., 2. und 3. Dan - folgen. In dem Ausbildungsstand H8s wurden weder Kämpfe durchgeführt noch erfolgte Training von Abwehr- oder Angriffstechniken; durchgeführt wurde reiner Trainingssport und kein Kampfsport. Das Training brach H8 im Jahre 2002 wegen seiner ständigen Rückenschmerzen ab. Zuletzt wollte H8 anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 einen außergewöhnlichen Bildband über die deutschen Nationalspieler veröffentlichen. Er hatte bereits Kontakt zu einigen Nationalspielern geknüpft. Am 11.08.2005 hatte er Berlin in Richtung Stuttgart verlassen, um dort Fotoaufnahmen mit L10 aufzunehmen. In Stuttgart übernachtete er bei einer langjährigen Freundin, der Zeugin A. Anschließend befand sich H8 seit Samstag, dem 13.08.2005 in Köln, wo er in der Wohnung einer Freundin, der Zeugin U6 in Köln-Deutz, H9-Ring 00 übernachtete. Er blieb dort auch wohnen, als die Zeugin U6 am 17.08.2005 in Urlaub fuhr, wobei er zunächst plante, am Donnerstag, dem 18.08.2005 nach Gelsenkirchen weiterzureisen, um dort mit den für Schalke 04 spielenden Nationalspielern Kontakt aufzunehmen, sich jedoch später - möglicherweise aufgrund des kurzfristig erhaltenen Auftrages, Kardinal M6 während des Weltjugendtages zu fotografieren - entschloss, länger in Köln zu bleiben, wobei er den Termin in Gelsenkirchen von Köln aus wahrnahm. Die Kammer hat auf den gemäß Anlage 7 zum Protokoll vom 18.10.2007 gestellten Beweisantrag der Verteidiger des Angeklagten D zugunsten des Angeklagten D die Behauptung als wahr unterstellt, H8 habe sich am 18. oder 19. August 2005 inGelsenkirchen auf dem Trainingsgelände der Veltins Arena aufgehalten und dort die Fußballnationalspieler L10 und B3 zwecks Voranfrage eines Fototermins getroffen (Anlage II zum Protokoll vom 24.10.2007). 2. Der Kontakt zwischen H8 und der Zeugin L1 Das spätere Opfer lernte die Zeugin L1 im Jahre 2000 über den gemeinsamen Freund, den Zeugen I7, kennen. Bei dem Zusammentreffen ging es darum, dass eine Freundin im Rahmen einer Bewerbung für die Aufnahme an einer Filmhochschule eine Fotogeschichte fertigen musste, wobei die Fotoszenen von den Schauspielern L1 und I7 dargestellt werden sollten und H8 als Fotograf tätig sein sollte. Gegenstand der Fotogeschichte „Brennende Liebe“ war eine Entführung, wobei L1 das Opfer spielte. Fotografisch wurde u.a. eine sog. „Fesselungsszene“ dargestellt, in der die Zeugin L1 leicht bekleidet, gefesselt, geknebelt und mit Benzin übergossen in einer Badewanne lag. L1 erhielt Abzüge dieser Fotos und bewahrte diese auf. L1 verliebte sich seinerzeit in H8 und hoffte längere Zeit, dass sich eine Beziehung ergeben würde. Ihre für das spätere Opfer empfundenen Gefühle schrieb sie in ihrem Tagebuch nieder, wobei sie auch wechselseitige Umarmungen erwähnte. Einmal blieb H8 bei ihr bis spät in die Nacht, wobei es dazu kam, dass sich beide auf der Couch umarmten. Zu einer Affäre kam es jedoch nicht, weil H8 seinerzeit in einer festen Beziehung lebte. H8 fertigte für L1 Bewerbungsfotos, die ihr jedoch nicht für den gewünschten Zweck geeignet erschienen. L1 wollte die Fotos daher nicht bezahlen. Darüber zeigte sich H8 verärgert, zumal der Fotoauftrag neben dem Arbeitsaufwand auch erhebliche Materialkosten verursacht hatte. Wegen des noch offenen Honorars zwischen H8 und L1 kam es zu einem Schriftwechsel, wobei H8 schließlich damit drohte, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Demgegenüber machte L1 in einem Brief vom 02.03.2002 deutlich, dass sie daran festhalte, die Forderung und auch die Auslagen des Opfers für verbrauchtes Material nicht zu begleichen. 3. Die Beziehung zwischen L1 und dem Angeklagten D Im Verlauf der bereits oben unter I. 1. näher dargestellten Beziehung zur Zeugin L1 erfuhr der Angeklagte D aus den Tagebuchaufzeichnungen von L1, welche Zuneigung L1 vormals für H8 empfunden hatte, und stellte sie diesbezüglich zur Rede. Obwohl es sich um Vorgänge handelte, die die Zeit vor der Beziehung zwischen D und L1 betrafen, bestand der Angeklagte D immer wieder darauf, dass ihm L1 in allen Einzelheiten Rede und Antwort stand. Er machte ihr zum Vorwurf, dass sie sich für den Fall, dass H8 zur Eingehung einer Beziehung mit L1 bereit gewesen wäre, auf H8 eingelassen hätte und mit ihm eine Beziehung eingegangen wäre. Auch erfuhr D davon, dass H8 die Fotostrecke „Brennende Liebe“ aufgenommen hatte. Weiter teilte L1 dem Angeklagten D mit, dass sie über H8 wegen der misslungenen Bewerbungsfotos verärgert sei und die Bezahlung des Honorars abgelehnt habe. Immer wieder sprach D L1 auf H8 an und geriet dabei - wie bei allen Gesprächen, in denen Kontakte von L1 zu Männern zur Sprache kamen - in Wut, weil er L1 ausschließlich für sich allein beanspruchte und diesen Anspruch auch durch zurückliegende Beziehungen und Kontakte zu Männern beeinträchtigt sah. Er beschimpfte L1 deswegen, wobei es teilweise auch zu den bereits oben unter I. 1. dargestellten Tätlichkeiten kam. 4. Der Kontakt zwischen dem Opfer und dem Angeklagten D Der Angeklagte D entschloss sich, Kontakt zum späteren OpferH8 aufzunehmen. Möglicherweise, weil er H8 als Nebenbuhler ansah, fasste er den Entschluss, diesen zu töten, wobei er entschlossen war, damit so M4 zuzuwarten, bis niemand mehr damit rechnete. Wann der Erstkontakt erfolgte, ist nach dem Ergebnis in der Hauptverhandlung offen geblieben. Denkbar erscheint, dass der Angeklagte D die von H8 gegenüber L1 gestellte Honorarforderung zum Anlass nahm, mit dem späteren Opfer Kontakt aufzunehmen. In Betracht kommt auch, dass er an H8 herantrat unter dem Vorwand, ob er für ihn den Inhaber der Internetseite recherchieren könne, die L1 mit Nacktfotos in Verbindung bringe. Jedenfalls trat er spätestens etwa ½ Jahr vor der Tat mit H8 in Verbindung, indem D H8 in Berlin einen nicht näher bekannten Fotoauftrag in Aussicht stellte. Der Auftrag kam letztlich nicht zustande, weil D sein späteres Opfer versetzte. D suchte am Dienstag, dem 16.08.2005 erneut Kontakt zu H8, den er von Berlin aus in seiner Wohnung in Charlottenburg, V-Straße 28 mit einem Handy anrief, dessen Nummer 0000/0000000 lautete (sog. P3-Handy). D versuchte zunächst, H8 auf dem Festnetzanschluss in Berlin zu erreichen, und erreichte ihn anschließend um 12:28 Uhr auf seinem Handy. In dem Gespräch brachte er in Erfahrung, dass sich H8 zu dieser Zeit in Köln aufhielt, wo seinerzeit der Weltjugendtag stattfand. Am Freitag, dem 19.08.05 rief D von Berlin aus das spätere Opfer um 10:50 Uhr mit einem Handy an, dessen Nummer 0000/00000000 lautete (sog. T21-Handy), und erreichte H8 auf seinem Handy in Köln in der Wohnung der Zeugin U6. In dem 461 Sekunden dauernden Gespräch gab er vor, dass er H8 damit beauftragen wolle, am Mittag des folgenden Tages den Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz, KardinalM6, der sich seinerzeit anlässlich des Weltjugendtages in Köln aufhielt, im Hyatt-Hotel zu fotografieren. Im Verlauf des 19.08.2005 unternahm H8 Bemühungen, sich wegen des kurzfristigen Fotoauftrages eine digitale Kamera auszuleihen und holte sich zu diesem Zwecke abends bei dem Zeugen C9 dessen Fotoausrüstung in einem schwarzem Canon-Foto-Rucksack ab. H8 erzählte anschließend in zahlreichen Gesprächen von dem Auftrag, Kardinal M6 fotografieren zu sollen, wobei er zum Ausdruck brachte, dass der Auftrag einerseits attraktiv für seine Mappe sei und andererseits als Einnahmequelle diene. 5. Die Vorbereitung der Tat und das Geschehen am Tattag Der Angeklagte D rief am 19.08.2005 um 13:36 mit dem T21-Handy bei der Sixt-Autovermietungszentrale über die Auskunft „Telegate“ an und erkundigte sich nach der Verfügbarkeit eines Fahrzeuges. Am Abend des 19.08.2005 bat D die Zeugin C3 telefonisch, für ihn am Folgetag bei der „Sixt“-Station in Münster einen Mercedes 200 E anzumieten, die das Fahrzeug am 20.08.2005 um 11:53 Uhr dort auf ihren Namen anmietete. Der Angeklagte D fuhr am Vormittag des 20.08.2005 mit dem ICE von Berlin nach Hamm und anschließend mit dem Zug weiter nach Münster. Da die Zeugin C3 einen Termin hatte und nicht länger warten konnte, vereinbarte D mit ihr gegen 12:15 Uhr, dass sie den bei der Firma Sixt angemieteten PKW Mercedes in der Nähe des Bahnhofes in Münster abstellen solle und den Fahrzeugschlüssel oben auf einem der Fahrzeugreifen deponieren solle. Später holte D das Fahrzeug an der vereinbarten Stelle ab und fuhr damit in Richtung Köln. Derweil wartete H8 in der Kölner Innenstadt im Hyatt-Hotel etwa zwei Stunden auf den Auftrag und begab sich gegen 16 Uhr wieder in die Wohnung der Zeugin U6. Auf dem Weg nach Köln rief ihn der Angeklagte D um 16:15 Uhr und um 16:18 Uhr mit dem Handy mit der Nummer 0000/0000000 (sog. B5-Handy) auf seinem Handy an und teilte H8 mit, dass der Auftraggeber sich gemeldet habe und im Stau stehe. Während dieser Telefonate befand D sich zunächst auf der Autobahn BAB 1 oder BAB 2 in der Nähe des Kamener Kreuzes und später im Bereich Unna, während das spätere Opfer wieder in die Wohnung der Zeugin U6 zurückgekehrt war. Um 17:56 Uhr erwarb der Angeklagte D gemeinsam mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter bei der Firma H10@D in der Opernpassage in der Kölner Innenstadt je eine Baseballkappe der Marke Cleveland undAdidas sowie eine Tragebag der Marke Callaway zu einem Preis von 88,90 €. Die erworbene Golftasche wollten sie benutzen, um einen Baseballschläger darin zu transportieren. Etwa eine halbe Stunde später erschienen beide erneut in dem Golfgeschäft und fragten nach einer größeren Callaway-Tasche, die sie bereits beim ersten Einkauf ins Auge gefasst hatten. Da diese Tasche mittlerweile veräußert worden war und im Geschäft für den Käufer zurückgestellt worden war, entschieden sich beide zügig für eine noch größere Tasche, eine Stuffbag der Marke Titleist, 9,5“, und tauschten die Callaway-Tragebag um. Der Angeklagte D erkundigte sich noch nach einem Preisnachlass, der ihm auch gewährt wurde. Um 18:34 Uhr erfolgte die Buchung des Umtausches in der elektronischen Kasse. Um 18:51 Uhr führte der Angeklagte D vom B5-Handy über die Vermittlung „Telegate“ ein Gespräch mit dem Hilton-Hotel in Köln, wo er mit dem Zeugen L11 telefonierte. Er erkundigte sich nach einem freien Zimmer für eine Nacht und erklärte, er käme vom Hyatt-Hotel, das ja eine regelrechte Jugendherberge sei. Der Zeuge L11 teilte D am Telefon mit, dass im Hilton-Hotel noch eine Junior-Suite frei sei und nannte den Preis. Der Angeklagte D kündigte an, er käme gleich vorbei. Um 19:02 Uhr erfragte D mit dem T21-Handy bei „Telegate“ die Adresse B4, E-Straße 00, 00000 N. Kurz darauf - um 19:05 Uhr - betrat er durch die Drehtüre die Eingangshalle des Hilton-Hotels in der Marzellenstraße. Er trug die Stuffbag, in der sich der Baseballschläger befand, über der Schulter und hatte eine Baseballkappe auf dem Kopf. Um seine rechte Hand hatte er mittlerweile einen bis zu den Fingerspitzen reichenden Verband angelegt. An der Rezeption stellte sich der Angeklagte D dem Zeugen L11 als S3 vor und nahm auf das vorangegangene Telefonat Bezug. Da er wegen der Bandage der rechten Hand Schwierigkeiten beim Schreiben zu haben schien, füllte der Zeuge L11 die Anmeldung nach den Angaben D aus, wobei er als seine Personalien die Personalien der nicht existenten Person S3, E-Straße 00, 00000 N mitteilte. Weil D dem Zeugen L11 gegenüber angab, er habe keinerlei Dokumente und auch keine Kreditkarte bei sich, da diese sich bei seiner Frau befänden, die in etwa 2 Stunden nachkäme, bezahlte er den Preis für die Übernachtung in Höhe von 180 € im Voraus in bar. Außerdem erhielt er eine Magnetkarte, mit der er die Zimmertüre zur Juniorsuite Zimmer 715 öffnen konnte. D begab sich anschließend in Richtung der Aufzüge. Um 19:12 Uhr rief er aus dem 7. Obergeschoss des Hotels mit dem B5-Handy das spätere Opfer an und teilte diesem spätestens jetzt mit, dass sich der Auftrag nunmehr auf X7, den damaligen Manager von T14 und T15 beziehen würde, mit dem der Auftraggeber fotografiert werden wolle und der sich im Flieger nach Köln befinde. X7 befand sich seinerzeit beim Grand Prix in Istanbul. Bei dem Telefonat teilte D seinem Opfer mit, dass der Fotoauftrag mit X7 um 20 Uhr im Hilton-Hotel auf Zimmer 715 stattfinden solle. Anschließend öffnete D mit der Magnetkarte um 19:15 Uhr die Zimmertüre zur Juniorsuite Zimmer 715 im 7. Obergeschoss. Im Zimmer zog er die Gardinen vor dem Fenster zu, damit die Vorgänge im Zimmer von außen nicht beobachtet werden konnten. Die angemietete Juniorsuite Zimmer 715 hat einen etwa 1,50 Meter breiten und 1,80 Meter langen Eingangsflur, von dem - aus Sicht der Zimmereingangstür in Richtung Zimmerinneres gesehen - nach links das Bad abgeht. An der der Zimmertür gegenüberliegenden Seite des Flures befindet sich ein Durchgang zum eigentlichen Schlaf- und Wohnraum. Dieses eigentliche Zimmer ist etwa 6 Meter breit und 4 Meter lang, wobei - von der Eingangstür in Richtung Zimmer gesehen - der Raum auf der rechten Seite durch eine Mauer begrenzt wird, die die Verlängerung der rechten Flurwand darstellt, während sich der Raum nach links über die Flurbreite hinaus in der Breite des angrenzenden Badezimmers weiter eröffnet. Das mit Parkettboden ausgestattete Zimmer hat an der dem Durchgang gegenüberliegenden Breitseite etwa in der Mitte eine circa 2 Meter breite Fensterpartie, vor der sich zwei bodenlange zugezogene Vorhänge befinden. Vom Durchgang in Richtung Zimmer gesehen befindet sich an der rechten Längswand zunächst eine tischähnliche Ablade, auf der sich ein Kaffeeautomat befindet. Daran schließt sich in Richtung Fensterseite ein etwa halbhoher Schrank an. In einem Abstand von etwa 50 cm dazu schließt sich ein etwa 2 Meter langer und 2,5 Meter breiter roter Teppich an, der mit der einen Breitseite bis zur fensterseitigen Außenwand reicht. Auf diesem Teppich befindet sich eine Sitzecke, die bereits von der Zimmereingangstür aus ins Auge fällt und aus einem Sofa, einem Sessel, einem Lederhocker und einem runden Glastisch mit einem Durchmesser von ca. 80 cm besteht. Das Sofa steht mit der Rückseite zur Längswand und reicht nahezu bis zur Außenwand. Etwa mittig vor dem Sofa befindet sich der Glastisch, an den sich weiter in Richtung Durchgang der unmittelbar neben dem Sofa stehende Lederhocker anschließt. Der Sessel ist schräg zum Sofa an den Glastisch gestellt, wobei er mit der vom Eingang aus gesehen rechten Ecke der Rückenlehne an die rechte Seite des Vorhanges derart angrenzt, dass die Rückenlehne mit der Fensterwand etwa einen 45º-Winkel bildet. Vom Durchgang in Richtung Zimmerinneres gesehen befindet sich links an der Wand zum Bad zunächst ein etwa 120 cm breiter Schreibtisch, vor dem sich ein lederner Schreibtischsessel befindet. Daran schließt sich ein halbhoher etwa 60 cm breiter Schrank an, in dem die Minibar untergebracht ist und auf dem der Fernseher steht. Weiter in Richtung der vom Durchgang aus gesehenen linken Seitenwand befindet sich ein etwa 1 Meter breiter und 2,5 Meter hoher Wandausschnitt, der mit Glasbausteinen geschlossen ist. Im Anschluss steht in der Ecke zwischen der Wand zum Bad und der Seitenwand ein weiterer Sessel. An der aus Sicht des Durchgangs in Richtung des Zimmerinneren gesehen linken Seitenwand befindet sich etwa in der Mitte ein Doppelbett, dessen Kopfseite sich an der Seitenwand befindet, während das Fußende des Bettes in den Raum reicht. Unmittelbar im Anschluss an das Fußende des Bettes befindet sich mit der Breitseite zum Fußende hin eine etwa 150 cm breite und 60 cm tiefe sowie 40 cm hohe Gepäckbank, die aus 5 cm starken Holzbrettern gefertigt ist, aus denen die beiden Seitenteile und die Auflagefläche bestehen, wobei die Seitenteile und die oben aufliegenden Holzplatte jeweils an den Außenkanten im rechten Winkel miteinander verleimt sind. Der Bereich unter der Auflagefläche ist zwischen den beiden Seitenteilen zum Bett und zum Parkettboden hin offen. Die vom Durchgang aus gesehen linke Kante des Teppichs befindet sich etwa 90 cm weiter im Raum, sodass zwischen der Gepäckbank und dem Teppich eine Art Gang zum Fenster hin vorhanden ist. Um 19:23 Uhr betrat der unbekannt gebliebene Mittäter durch die Drehtür des Hilton-Hotels die Eingangshalle. Er trug die Baseballkappe auf dem Kopf und trug in der linken Hand einen Rimowa-Koffer, während er mit der rechten Hand ein Handy am Ohr hielt. Der Angeklagte D und der unbekannte Mittäter trafen sich in der Juniorsuite, wobei sie sich in die Sitzgruppe setzten und jeweils eine aus der Minibar stammende Flasche Cola bzw. Cola light austranken, die zuvor auf dem Glastisch abgestellt worden waren. Nachdem das spätere Opfer seinen Pkw auf dem Außenparkplatz des Hilton-Hotels abgestellt hatte, klingelte es um 19:37 Uhr an der Tür vom Außenparkplatz, und es wurde ihm kurz darauf Einlass gewährt. H8 begab sich zum Zeugen L11 an die Rezeption und erkundigte sich, wie er am besten seine Ausrüstung von seinem Wagen auf dem Außenparkplatz in das Hotel schaffen könne. Er bestand darauf, hierfür einen Kofferwagen zu bekommen. Der Zeuge L11 erklärte ihm, er solle vor den Haupteingang vorfahren, von da aus das Fahrzeug entladen und anschließend den Fahrzeugschlüssel abgeben, damit der Hotelboy den Wagen in die Hotelgarage fahren könne. Um 19.40 Uhr verließ H8 das Hotel durch die Tür zum Außenparkplatz. Der Angeklagte D begab sich um 19:41 Uhr ohne Baseballkappe und Tasche durch die Drehtür des Hotels vor das Hotel, um die Ankunft H8 zu beobachten. Nachdem H8 um 19:44 Uhr von außen die Drehtür wiederum in Richtung Hotel betreten hatte, holte er sich aus dem Hoteleingang einen Kofferwagen, um damit um 19:45 Uhr durch die Drehtür in Richtung seines Autos zu gehen. D betrat um 19:46 Uhr von außen kommend und telefonierend die Drehtür. Knapp eine halbe Minute später betrat H8 mit dem beladenen Kofferwagen von außen kommend die Drehtüre und begab sich in das Foyer. Er gab dem Zeugen L11 den Fahrzeugschlüssel und nannte ihm seinen Namen. Außerdem fragte er den Zeugen L11 nach Herrn S3 von Zimmer 715. Daraufhin rief der Zeuge L11 auf Zimmer 715 an, um H8 anzukündigen. Der Zeuge L11 erhielt von dem ihm unter dem NamenS3 bekannten Angeklagten D die Auskunft, er sei gerade unter der Dusche und Herr H8 möge in der Halle warten; er werde ihn gleich selbst auf dem Handy anrufen. Diese Mitteilung gab der Zeuge L11 an H8 weiter. Dieser erkundigte sich daraufhin nach einem weniger frequentierten Platz und fragte den Zeugen L11, ob er den Kofferwagen in der Halle stehen lassen könne, was der Zeuge bejahte. Anschließend schaute H8 sich die Lobby-Bar an und ging in Richtung der Aufzüge. Um 19:50:42 Uhr erhielt er vom Angeklagten D über das B5-Handy einen Anruf. In dem 16 Sekunden dauernden Gespräch teilte D seinem Opfer mit, es möge um 20 Uhr auf das Zimmer 715 kommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich D im 7. OG des Hotels. Um 19:54 Uhr wurde von D oder seinem unbekannten Mittäter mit der Magnetkarte die Tür zur Juniorsuite des Zimmers 715 von außen geöffnet. Etwa zeitgleich begab sich H8 mit dem Kofferwagen über die Rampe neben der Treppe zu den Aufzügen. Um 19:57:44 Uhr versuchte H8, seine Freundin, die Zeugin G, mit seinem Handy auf ihrem Festnetz zu erreichen und hinterließ ihr in dem 46 Sekunden dauernden Anruf auf ihrer T-Net-Box folgende Nachricht: „Hey G, hier H8. Ich hoffe, ihr hattet einen schönen Tag. Der Auftrag wird immer skurriler. Die Auftraggeber sind nicht mehr von der Kirchenmafia, sondern von der realen Mafia. Ich habe jetzt noch mal die Örtlichkeit verlegt. Ich bin für ein paar Stunden nicht zu erreichen. Ich melde mich dann um Mitternacht oder zwischendurch oder so.“ Im Anschluss rief H8 um 19:59:19 Uhr mit dem Handy auf dem Handy des Zeugen T16 an und sprach mit diesem 118 Sekunden lang. Bei dem Gespräch teilte H8 dem Zeugen mit, er sei im Hilton-Hotel und habe noch einen Auftrag, für den es doppelte Kohle gebe; X7 sei im Flieger von Istanbul nach Köln unterwegs. Er bezeichnete seinen Auftrag verächtlich als Millionärsparty und lästerte, X7 sei in Wirklichkeit der T17 aus der Mannheimer Rotlicht-Szene. Das sei ein Pate, der sich die Prostituierten immer an der Gürtelschnalle zu sich heranziehe. H8 und T16 verabschiedeten sich bis zum nächsten Morgen in der Erwartung, sich dann bei einer Vernissage zu treffen. Spätestens nach Beendigung des Telefonats mit dem Zeugen T16 fuhr das spätere Opfer mit dem Gepäckwagen im Aufzug in das 7. Obergeschoss. III. Das Tatgeschehen Das Opfer H8 begab sich nach Beendigung des Telefonats mit dem Gepäckwagen zum Zimmer 715, wo es an der Tür klopfte, die ihm vom Angeklagten D geöffnet wurde. In Erwartung des Fotoauftrages schob H8 den Gepäckwagen mit der Fotoausrüstung durch den Eingangsflur hindurch in das eigentliche Zimmer bis zur Fensterseite, wo er ihn in geringer Entfernung von der vor dem Bett befindlichen Gepäckbank auf dem Parkettboden abstellte. Entsprechend dem vom Angeklagten gefassten Plan, H8 allein bzw. mit Hilfe des unbekannten Mittäters umzubringen, wurden dem Opfer auf engem Raum in rascher Folge mit dem Baseballschläger mit großer Wucht mehr als 20 Schläge gegen Kopf, Rumpf und Extremitäten versetzt. Die Schläge auf Rumpf und Extremitäten bewirkten doppelstriemenartig konfigurierte Unterblutungen. Das Opfer versuchte vergeblich, die Schläge durch Vorhalten der Arme abzuwehren. Sieben Schläge erfolgten im vorderen Brust- und Bauchbereich. Ein Schlag erfolgte auf den rechten Oberschenkel streck-/außen-seitig, wobei hierdurch eine im unteren Drittel des Oberschenkels streckseitig beginnende und Richtung Außenseite kniegelenkwärts in einem Winkel von 45º zur Körperlängsachse reichende doppelstriemenartig konfigurierte Unterblutung verursacht wurde. Ferner kam es zu neun Schlägen auf den Rücken sowie zu jeweils zwei weiteren Schlägen im Bereich der Oberarme streckseitig. Die Schläge führten zur vollständiger Fraktur des linken Schulterblattes, zur Fraktur des linken Ellenknochens u.a. mit Abbruch des Ellenbogens sowie zu Rippenserienfrakturen rechts und links, die u.a. zur Anspießung des Brustfells führten. Außerdem erfolgten mehrere heftige Schläge gegen den Kopf. Durch die Schläge ins Gesicht kam es zu einer Zerstörung des Stirnknochens mit Ausstrahlung in die vorderen Schädelgruben beiderseits und die mittlere Schädelgrube der Schädelbasis, zur Fraktur beider Augenhöhlendächer und-böden, zur Fraktur des Unterkieferknochens mit Verlust mehrerer Schneidezähne im Frontzahnbereich, zur Fraktur des Oberkiefers, des Mittelgesichtsskeletts sowie des Unterkieferknochens. Weiter kam es zur Fissur der rechtsseitigen Kalotte in der Pfeilachse. Das Opfer erlitt ferner am behaarten Hinterkopf eine L-förmige Riss-/Quetschwunde. Der konkrete Tatablauf konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Ebenso wenig ließ sich feststellen, welcher Tatbeitrag welchem der beiden Täter zuzuordnen ist. Es erscheint nahe liegend, dass einige Schläge im Rahmen eines dynamischen Geschehens erfolgten. Denkbar erscheint, dass das Opfer bei den ersten Schlägen auf den Rumpf, die zu keinen blutenden Verletzungen führten, noch stand. Sicher ist, dass die stark blutenden Kopfverletzungen dem Opfer weitgehend zugefügt wurden, als dieses bereits auf dem Boden lag, wobei es sich mit dem Kopf zur - vom Eingangsbereich des Zimmers aus gesehen - linken Seite der Kofferbank befand. Trotz der mit großer Wucht herbeigeführten stark und rasch blutenden Kopfverletzungen kam es nur zu ganz geringfügigen Blutschleuder- und Blutspritzspuren, wobei es naheliegend erscheint, dass die Täter durch Verwendung eines schirmartigen Gegenstandes oder eines saugfähigen Tuches die Entstehung von Blutspritzspuren an der weißen Decke und den Wänden weitgehend verhinderten. Nachdem das Opfer einem erheblichen Blutverlust erlitten hatte, wurde ihm ein heftiger Schlag gegen die linke Flanke versetzt, der zu einer zweifachen Milzkapselruptur führte. Dem Angeklagten und seinem unbekannten Mittäter kam es bei der Tatbegehung auf die Tötung des Opfers an. Ein Motiv für die Tötung des Opfers, auf die es dem Angeklagten D ankam, konnte nicht festgestellt werden. Eine Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen, insbesondere aus Eifersucht, ließ sich nicht nachweisen. Der Angeklagte befand sich während der Tatausführung nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Medikamenten. Die Kammer hat aufgrund des von den Verteidigern des Angeklagten D als Anlage 5 zum Protokoll vom 16.11.2007 gestellten Beweisantrages zugunsten des Angeklagten D gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzteVariante StPO als wahr unterstellt, dass der Angeklagte D noch nie an Neurodermitis erkrankt war und somit auch am 20. August 2005 keine Symptome von Neurodermitis aufwies (Anlage XVI c 16.11.2007). Nach der Tat entwendete der Angeklagte D bzw. der unbekannt gebliebene Täter dem noch röchelnden Opfer das Handy. Ferner nahm der Angeklagte D ein aus dem Badezimmer stammendes Handtuch mit und steckte jeweils eine Flasche Coca Cola light und Coca Cola sowie eine Tafel Schokolade ein, die aus der Minibar entnommen worden waren. Spätestens bei Verlassen des Hotelzimmers schaltete der Angeklagte D oder sein Mittäter das Radio und eine Nachttischlampe an, um im Zimmer einen bewohnten Eindruck zu hinterlassen und dadurch ein frühzeitiges Auffinden des Opfers durch Hotelmitarbeiter zu verhindern. Der unbekannt gebliebene Mittäter des Angeklagten D verließ um 20:09 Uhr mit dem Metallkoffer das Hotel durch die Drehtür. Der Angeklagte D begab sich um 20:11 Uhr zügigen Schrittes durch das Foyer zur Drehtür, wobei er die Golftasche vor den Bauch hielt und mit der verbundenen rechten Hand den über die rechte Schulter gelegten Trageriemen festhielt. Nach dem Verlassen der Drehtüre rannte er geradeaus in Richtung eines Kreisels und verschwand dann seitlich. Das Opfer verstarb wenige Minuten nach der Tat durch Verbluten nach außen in Kombination mit einem Schädel-Hirn-Trauma. Erst am 21.08.2005 wurde das Opfer gegen 14 Uhr von einem Hotelangestellten, dem Zeugen J, auf dem Fußboden im Bereich der Kofferbank vor dem Bett liegend tot aufgefunden. Der Zeuge rief weitere Hotelmitarbeiter hinzu. Das Opfer lag zusammengekauert auf der linken Körperseite, wobei der Kopf in Richtung Fensterseite mit dem Gesicht in Richtung Sofa und die Füßen in Richtung Schreibtisch/Minibar gerichtet war. Weil der Zeuge L12 das Opfer zunächst nur für benommen hielt, begab er sich in das Bad, wo er ein Zahnputzglas mit Wasser füllte, und kehrte zum Opfer zurück, dem er einen Teil des Inhaltes über Gesicht und Hals schüttete. IV. Das Nachtatverhalten Nach der Tat fuhren der Angeklagte D und der unbekannte Mittäter mit dem Mietwagen der Firma Sixt aus Köln heraus. Möglicherweise nahmen sie den Weg über die Autobahn in Richtung Mülheim a. d. Ruhr und fuhren anschließend weiter in Richtung Möhnesee, in den sie den Baseballschläger und den Rimowa-Koffer geworfen haben wollen. Möglicherweise haben sie in einem nahe gelegenen Waldstück Kleidung und das aus dem Hotelzimmer mitgenommene beblutete Handtuch verbrannt und die Golftasche an einer in der Nähe gelegenen Verkehrsinsel verbrannt. Nachdem mit dem bei der Fa. Sixt angemieteten Mercedes während der Mietzeit 482 km zurückgelegt worden waren, wurde der angemietete Mercedes am 21.08.2005 spätestens um 11 Uhr in Hamm am Bahnhof abgegeben. Anschließend will der Angeklagte mit seinem Mittäter per ICE nach Berlin gefahren sein. Als der Angeklagte Anfang Dezember 2005 gemeinsam mit der Zeugin D1 am Möhnesee in der Gaststätte der Zeugin I8 - einer engen Freundin der Zeugin D1 - war, kam das Gespräch darauf, dass die Zeugin I8 gerade ihre Jagdprüfung bestanden habe. Der Angeklagte D erkundigte sich danach, ob die Zeugin I8 eine Waffe besitze, was die Zeugin I8 bejahte. Kurz darauf schüttete er sich ein Getränk über seine Hose und bestand hartnäckig darauf, sich die Hose trocken föhnen zu können, wobei es ihm darauf ankam, in die Wohnung der Zeugin I8 zu kommen und die dort aufbewahrte Waffe an sich zu nehmen. Die Zeugin D1 erklärte sich bereit, D zur Wohnung der Zeugin I8 zu begleiten. In der Wohnung zeigte die Zeugin D1 dem Angeklagten D, wo die Zeugin I8 ihre Pistole Walter PPK aufbewahrte. Diese Waffe führte der Angeklagte durchgeladen mit einer Patrone im Lauf und sechs Patronen im Magazin bei seiner Festnahme im Zusammenhang mit dem Verdacht des Betruges mit Konzertkarten am 13.12.2005 mit sich. Während seiner Inhaftierung nahm der Angeklagte D Kontakt zu den Zeuginnen D1, C3, L1 und T3 auf, wobei dieser teilweise unter Umgehung der Postkontrolle über Mithäftlinge erfolgte und auch per Handy zustande kam. V. 1. Die Feststellungen zur Person des Opfers H8 (oben Ziffer A. II. 1.) beruhen auf den Angaben der Zeugen E2,C9, Dr. O, G, Dr. F, E3, I11, I7, Dr. P1-S7, T18, U6, S1, K, T19, U5, M7 und T16 sowie auf den polizeilichen Vernehmungen der Zeugen A und I12, die im allseitigen Einvernehmen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind. Der Zeuge U5 hat glaubhaft angegeben, dass er H8 seinerzeit eine große Altbauwohnung für einen günstigen Preis überlassen hat. Zu seiner Arbeitsweise als Fotograf haben die Zeugen E3, U5, I11, U6, C9, T18, G, Dr. P1-S7 ein geschlossenes Bild vermittelt. Dass H8 Fotografie in sehr konservativem Stil betrieb, sich hierbei keiner digitaler Medien bediente und sich für digitale Bildbearbeitung auch nicht interessierte, haben die Zeugen G, I11, U6, C9 und Dr. O übereinstimmend bekundet. Die Zeugen haben auch übereinstimmend bekundet, dass H8 von den neuen Medien keine Ahnung hatte, sich bei der Einrichtung seiner Internetseite seiner Agentur bediente, nur über einen veralteten und langsamen Rechner verfügte, den er zum Schreiben von Rechnungen nutzte, und selbst beim Abruf seines E-Mail-Accounts Hilfe benötigte. Der Zeuge I11 konnte sich daran erinnern, dass er dem Opfer einmal dabei behilflich war, seinen E-Mail-Account abzurufen und dabei feststellte, dass die e-Mails seit längerem nicht geöffnet worden waren. Sämtliche Zeugen aus dem Umfeld des Opfers haben auch angegeben, dass H8 überwiegend telefonisch bzw. im persönlichen Gespräch Kontakte pflegte. Dazu, wie H8 seinen Lebensunterhalt verdiente, haben die Zeugen E2, Dr. F, I11, T18, P1-S7, U6, M7, G und U5 Angaben gemacht. Die ZeugenI11, P1-S7, T18 und U6 haben angegeben, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht die für das Metier normalen Höhen und Tiefen gab. Dass er darüber verärgert war, wenn seine Auftraggeber die Rechnungen erst nach Mahnung bezahlten, haben die Zeugen I7, E3 und E2 glaubhaft bekundet. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen U5 erwarb dieser regelmäßig von H8 Kunstfotos und bezahlte ihn dafür großzügig, um ihn dadurch zu unterstützen. Auch die Zeugin A, deren polizeiliche Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen wurde, lieh H8 2.000 €. Finanzielle Engpässe konnte H8 schon wegen seines Selbstverständnisses als Künstler nach Einschätzung der Zeugen P1-S7 und U6 gut aushalten. Zur aktuellen finanziellen Situation zur Tatzeit haben die Zeugen G, U6 und U5 glaubhaft bekundet. Die Zeuginnen G und U6 konnten sich gut daran erinnern, dass H8 seinerzeit dringend auf die Überweisung von 10.000 € durch den Zeugen U5 wartete, um sein Fußballprojekt fortzuführen. Hierzu fügt sich die Bekundung des Zeugen U5, dass er das Fußballprojekt vorfinanzieren wollte, die Überweisung aber zunächst wegen des fehlerhaft mitgeteilten IBAN-Codes zunächst nicht ausgeführt werden konnte und in diesem Zusammenhang wiederholt Telefonate geführt wurden. Die Angaben der Zeugin A in der polizeilichen Vernehmung, die gemäß § 251 Abs. 1 Nr.1 StPO verlesen worden sind, stehen hierzu im Einklang. Zum Wesen und Charakter von H8 haben die Zeugen G, U6, I7, I11, T18, I7, Dr. O,C9, S1, K3s, T19, M7, U5, E3,P1-S7, E2, und Dr. F Angaben gemacht. Wie H8 auf Frauen wirkte, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen I12 und A in ihren polizeilichen Vernehmungen, die im allseitigen Einvernehmen nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind. Dass H8 die Aufnahme von Affären strikt ablehnte, wenn er sich selbst in einer festen Beziehung befand, haben die Zeugen Dr. F,E2, I7, U6 und Dr. O übereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass H8 großen Wert auf Pünktlichkeit legte und sich daraus auch schon mal Streitpunkte ergaben, haben die Zeugen Dr. O, G und C9 glaubhaft bekundet. Die Zeugin G konnte sich daran erinnern, dass H8 immer überpünktlich war und er immer verärgert reagierte, wenn jemand zu spät kam. Hierzu steht in Einklang, dass H8 seine Uhr stets um 15 Minuten vorgestellt hatte, wie der Zeuge C9 bekundet hat. Dementsprechend wurde auch im Rahmen der Tatortaufnahme festgestellt, dass die Uhr des Opfers etwa 15 Minuten vorgestellt war, wie der Zeuge KHK T8 glaubhaft bekundet hat. Dass H8 darauf bestand, seinen Prinzipien treu zu bleiben, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen Dr. F, Dr. O, undI11. Zu den gesundheitlichen Problemen und seinen Bemühungen, diese durch Sport und Therapie anzugehen, haben die Zeugen E2, I11, I7, C9, U6, T18, T13, G1,M7, T16, T13 und G1 Angaben gemacht. Dazu, in welcher Weise und wie M4 H8 in der Wing-Tsun-Schule trainierte, haben die Zeugen T13 und G1 Angaben gemacht. Dazu, wie sich das Fußballprojekt entwickelte, haben die Zeugen G, U6, I11, C9, E2, Dr. O, U5, Angaben gemacht. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Stuttgart beruhen auf den Angaben der Zeugen A in ihrer polizeilichen Vernehmung, die nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden ist. Dass H8 seit dem 13.08.2005 in der Wohnung der ZeuginU6 übernachtete, ergibt sich aus den Bekundungen der ZeugenU6, G, C9, U5 und Dr. O. Die Zeugin U6 hat glaubhaft bekundet, dass H8 am 17.08.2005, dem Tag an dem sie in Urlaub fuhren, noch vorhatte, am 18.08.2005 nach Gelsenkirchen abzureisen, die Wohnung bei ihrer Rückkehr aber den Anschein machte, dass er nicht abgereist war. Dass er die Zeugin nicht von der Verlängerung seines Aufenthaltes in Kenntnis setzte, führte die Zeugin U6 nachvollziehbar darauf zurück, dass sie während ihres Urlaubes telefonisch nicht erreichbar war 2. Die Feststellungen zum Kontakt zwischen H8 und L1 (oben Ziffer A. II. 2.) beruhen auf den Angaben der Zeugen I7, H3 und L3 sowie den Angaben der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren, die über die Zeugen KHK I10 und den Zeugen Richter am Landgericht S in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Zum Inhalt der Fotogeschichte „Brennende Liebe“ hat der Zeuge I7 im Einzelnen Angaben gemacht. Er hat auch Angaben zu den Fotoszenen gemacht, wobei mit dem Zeugen auch die Fotos nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommen wurden. Dass es zwischen H8 und L1 nicht zu einer Affäre kam, ergib sich bereits aus den Angaben der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren, die über den Zeugen KHK I10 bezüglich der polizeilichen Vernehmung und durch den Zeugen S am Landgericht bezüglich der richterlichen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Für die Richtigkeit der Angaben spricht auch, dass L1 diese auch schon früher gegenüber den Zeugen L3 und H3 gemacht hat. Dass die Angaben zutreffen, dass sich zwischen dem späteren Opfer und L1 keine Affäre entwickelte, wird auch dadurch gestützt, dass keiner der langjährigen Freunde des Opfers den Namen L1 in den Zusammenhang mit einem solchen Verhältnis brachte, obwohl er in seinem Freundeskreis sonst immer über seine Beziehungen erzählte. Nach den Bekundungen der Zeugen E2, I11, U5, M7, U6 nannte H8 den Namen L1 nie, während die Zeugin P1-S7 den Namen L1 mit einem rein geschäftlichen Kontakt in Verbindung brachte. Nach der Bekundung des Zeugen I7 äußerte H8 diesem gegenüber mehrfach, L1 sei nicht sein Typ, wobei er sich auch über ihr Erscheinungsbild lustig machte. Dass H8 von L1 Bewerbungsfotos fertigte, die dieser nicht gefielen und deren Bezahlung sie ablehnte, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D, deren Richtigkeit durch die Angaben der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren sowie die Bekundungen der Zeugen I7 und P1-S7 gestützt wird. Beide Zeugen haben glaubhaft angegeben, dass H8 sehr wütend darüber war, dass L1 die Bezahlung des Honorars und auch die Übernahme der reinen Materialkosten ablehnte und erklärte, er wolle die Forderung gerichtlich gelten machen. Hierzu fügt sich auch der bei der Durchsuchung der Wohnung des Opfers nach den Angaben des Zeugen KOK T22 vorgefundene Brief von L1 vom 02.03.2002 (Blatt 6 f. Spur 201.20), der gemäß § 249 StPO als Urkunde verlesen worden ist. Hiermit im Einklang steht auch die Bekundung der Zeugin H3, wonach der Angeklagte D L1 darin unterstützte, die Rechnung nicht zu begleichen. Dass sich an der Einstellung von L1 zu den von H8 gefertigten Bewerbungsfotos im Laufe der Zeit nichts geändert hat, zeigt sich auch daran, dass sie nach der Bekundung des Zeugen I7 diesem anlässlich der gemeinsamen Lesung im Jahre 2004 erzählte, sie habe jetzt ganz tolle teure Bewerbungsfotos, die ihr Freund bezahlt habe. Der Angeklagte selbst hat ebenfalls eingeräumt, teure Bewerbungsfotos für L1 finanziert zu haben. 3. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen L1 und dem Angeklagten D (oben Ziffer A. II. 3.) beruhen auf den detaillierten, widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben der Zeugin L1 im polizeilichen Ermittlungsverfahren, die durch die Verhörspersonen, den Zeugen KHK I10 bezüglich der Angaben gegenüber der Polizei und den Zeugen Richter am Landgericht S hinsichtlich der richterlichen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, und deren Richtigkeit auch durch die Angaben der Zeugen L3 und H3 bestätigt werden, die sich beide von L1 distanziert haben, nachdem sie trotz ihrer Erfahrungen erneut mit D Kontakt aufnahm. Entgegen der Einlassung des Angeklagten D erfolgten die Nachforschungen bezüglich der zurückliegenden Bekanntschaft von L1 zu H8 nicht aus einem nachvollziehbaren Sicherheitsbedürfnis. Zwar befand sich der Angeklagte D bereits bei Beginn der Beziehung zu L1 auf der Flucht, nachdem er aus dem offenen Vollzug entwichen war. Dies rechtfertigt jedoch keineswegs, dass der Angeklagte D sich intensiv nach H8 erkundigte, obwohl der Kontakt zwischen H8 und L1 spätestens mit dem Streit wegen der Bewerbungsfotos und der nicht bezahlten Honorarrechnung noch vor Beginn der Beziehung zwischen D und L1 geendet hatte. Zudem ließe sich durch das angebliche Sicherungsinteresse des Angeklagten auch nicht erklären, warum D L1 wegen des zurückliegenden Kontaktes Vorwürfe machte, sie beschimpfte und teilweise auch körperlich anging. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte extrem eifersüchtig war und sich auch durch frühere Beziehungen und Kontakte in seinem Machtanspruch gegenüber L1 beeinträchtigt sah. Dass für die Zeugin L1 Eifersucht als Motiv für die Tötung H8 nahe lag, für den sie vormals Zuneigung empfunden hatte, ergibt sich auch daraus, dass sie sofort nach Kenntnis vom Tod H8 ihren früheren FreundT11 anrief, bei dem und dessen geschiedener Ehefrau der Angeklagte sich - wie der Zeugin bekannt war - nach der Beziehung zwischen L1 und T11 erkundigt hatte; die Zeugin L1 war erleichtert, als sie ihn wohlbehalten am Telefon erreichte. Dies ergibt sich aus der Bekundung der Zeugin L1 in der polizeilichen Vernehmung, die über den Zeugen KHK I10 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, und wird auch durch die detaillierte Bekundung des Zeugen T11 bestätigt. Dass der Angeklagte mit der Tötung H8 längere Zeit zuwarten wollte, ergibt sich daraus, dass er gegenüber unterschiedlichen Personen immer wieder betreffend unterschiedliche Anlässe geäußert hat, er werde so M4 warten, bis niemand mehr damit rechne. So hat der Angeklagte D gegenüber der Zeugin D1 geäußert, er habe noch gegenüber vier Leuten eine Rechnung offen und es könne Jahre dauern, bis er ihnen eine Quittung erteilte. Ebenso hat L1 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung- eingeführt durch den Zeugen KHK I10 - angegeben, D könne2 - 3 Jahre vergehen lassen, bis er Rache nehme. Ähnlich hat sich die Zeugin H3 geäußert, der L1 erklärte, D habe ihr gesagt, wenn er mit jemandem abrechne, dann geschehe dies Jahre später, damit der Verdacht nicht auf ihn falle. Hierzu fügt sich auch die Äußerung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er gegen H8 eine seit längerem offene Rechnung hatte, die er noch vor der Aufnahme eines „Neuanfangs im Ausland“ begleichen musste. Die Kammer stützt sich indes nicht auf die Angaben des Zeugen I13, des Mitgefangenen des Angeklagten D. Denn angesichts seiner durch die Zeugin E4 referierten Persönlichkeitsstörung und seines undifferenzierten Schwarz-Weiß-Denkens ergeben sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dass es Ziel des Angeklagten D war, H8 zu töten, ergibt sich aus dem planvollen und auf Vermeidung jeglicher Spuren bedachten Vorgehen bei der Tatvorbereitung und Tatausführung, wie sie oben unter Ziffer A. II. und III. festgestellt worden ist und wozu noch weiter unten (Ziffer A. VI. 5.) und 6.) ausgeführt werden wird. 4. Die Feststellungen zum Kontakt zwischen dem Opfer und dem Angeklagten (oben Ziffer A. II. 4.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten D, soweit sie mit dem übrigen Ermittlungsergebnis in Einklang stehen. Der Angeklagte D hat sich dahingehend eingelassen, er habe das spätere Opfer im Jahre 2003 erstmals in Berlin getroffen, wobei er unter den von ihm seinerzeit verwendeten Namen B C5 bzw. C4 aufgetreten sei. Bei diesem Treffen habe er H8 als Entschädigung für die von L1 gefertigten Bewerbungsfotos 3.000 € angeboten, die er auch angenommen habe. Die Kammer hält es zwar für möglich, dass D unter dem Vorwand der Bezahlung der Bewerbungsfotos zu H8 Kontakt gesucht hat, zumal er nach den glaubhaften Angaben der ZeuginH3 die Zeugin L1 darin bestärkt hat, die Rechnung für die Fotos nicht zu bezahlen. Indes erscheint es nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass H8 von D Geld erhalten hat. Nach dem Eindruck, den die Kammer von der Person H8 gewonnen hat, war dieser immer sehr mitteilsam. So erzählte er auch einigen seiner Freunde verärgert davon, dass L1 die Bezahlung der Fotos ablehnte. Daher liegt es nahe, dass er auch erzählt hätte, wenn seine Forderung später beglichen worden wäre. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Zeugen I7, der H8 mit L1 bekannt gemacht hatte und sich in der Folge mit H8 auch wiederholt über L1 unterhalten hatte, zumal L1 dem Zeugen erzählt hatte, ihr Freund habe ihr teure, neue Bewerbungsfotos finanziert. Darüber hinaus erscheint auch der von D genannte Betrag von 3.000 € für Bewerbungsfotos äußerst hoch, was auch die im Fotografiebereich tätigen Freunde von H8, die Zeugen I11, T18 und G, bestätigt haben. Denkbar erscheint aus Sicht der Kammer auch, dass der Angeklagte D sein späteres Opfer unter dem Vorwand kontaktiert hat, ob es die Fotos von L1 auf der Internetseite www.entfernt.de beseitigen könne. Indes ist die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten D davon überzeugt, dass H8 einen solchen Auftrag nie angenommen hätte und hierfür im Herbst 2004 auch keine 5.000 € angenommen hätte. Gegen die Annahme des Auftrages spricht bereits, dass H8 nach der Einlassung des Angeklagten D selbst eingeräumt hat, dass er vom Internet keine Ahnung habe und D nicht weiterhelfen könne. Insofern erscheint es schon nicht plausibel, dass D in Kenntnis der mangelnden Fähigkeiten H8 darauf bestanden haben soll, dass dieser für ihn arbeite. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, dass H8 im Auftrag D seine Kontakte in der Berliner Fotografenszene dafür nutzen sollte, sich danach zu erkundigen, wie die Bilder aus dem Internet entfernt werden könnten. Gegen diesen vom Angeklagten zuletzt geschilderten Inhalt des Auftrages spricht auch bereits seine eigene Einlassung, er habe mit H8 im Hotel am Laptop die Internetseite ansehen wollen, um ihm zu zeigen, dass die Bilder dort noch eingestellt seien. Denn es sollte ja nach der letzten Version des Angeklagten gerade nur um Erkundigungen in der Fotografenszene und nicht um die Entfernung der Fotos gehen. Zudem erscheint auch wenig einleuchtend, warum D noch im Herbst 2004 auf der Erfüllung des Auftrages bestanden und H8 zu diesem Zeitpunkt Geld gegeben haben soll. Denn nach der Einlassung des Angeklagten war maßgeblich für den Wunsch, die Bilder aus dem Internet entfernen zu lassen, dass ein Regisseur, mit dem L1 im Herbst 2003 zusammenarbeitete, von L1 forderte, wegen der Bilder im Internet Strafanzeige zu erstatten. Im Herbst 2004 spielte L1 nach der Geburt der ersten Tochter aber kein Theater mehr. Ebenso wenig erscheint es aus Sicht der Kammer denkbar, dass der allseits als ehrlich und offen charakterisierte H8, der trotz geringer Einkünfte stets seinen Prinzipien treu blieb, Geld angenommen haben soll in der Erwartung, die Gegenleistung nicht erbringen zu können. Insofern erscheint es auch nicht plausibel, dass D sein späteres Opfer wiederholt angerufen, sich nach dem vereinbarten Auftrag erkundigt haben und schließlich in Anwesenheit von C bei einem Aufenthalt in Stuttgart 2005 sein Geld zurückfordert haben will, wobei er im Anschluss an das Telefonat so verärgert gewesen sein will, dass C ihn zur Rede gestellt haben soll und D den Vorschlag gemacht haben soll, H8 „eine vor die Fresse zu hauen“, wobei er - C - sich später erneut nach der Sache erkundigt und vorgeschlagen haben soll, H8 mit einer Schusswaffe ins Knie zu schießen. Dass C aus reiner freundschaftlicher Verbundenheit die treibende Kraft gewesen sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte D jedenfalls etwa ½ Jahr vor der Tat an H8 herantrat, indem er ihm einen Fotoauftrag in Berlin anbot, der letztlich nicht zustande kam, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen C9, G und Dr. O. Die Zeugen konnten sich daran erinnern, dass ihnen das spätere Opfer kurz vor der Tat vom Fotoauftrag, einen Kardinal zu fotografieren, erzählte und äußerte, er kenne den Auftraggeber, weil er ihm schon vor etwa einem halben Jahr in Berlin einen Auftrag erteilt habe, ihn aber letztlich versetzt habe. Dass das spätere Opfer am 16.08.2005 Anrufe über ein Mobiltelefon mit der Nummer 0000/0000000, dem sog. P3-Handy, erhielt, ergibt sich aus den retrograden Verkehrsdaten, zu denen die Zeugen KHK H7 und KHK N4 Angaben gemacht haben. Da der zunächst erfolgte Anruf auf den Festnetzanschluss in Berlin eine Dauer von 17 Sekunden hatte und das Opfer sich zu dieser Zeit in Köln aufhielt, ist davon auszugehen, dass die Ansage auf dem Anrufbeantworter des Opfers abgehört wurde, auf der auch die Handynummer des Opfers genannt wurde, auf der das spätere Opfer im Anschluss erreicht wurde. Zu Dauer und Inhalt der Ansage des Anrufbeantworters haben die Zeugen KHK N4 und KOK H7 Angaben gemacht. Dass das Gespräch mit dem P3-Handy seinerzeit vom Angeklagten D geführt wurde, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Das Handy, als dessen Inhaber die nicht existente Person „P3, L18-Straße 00, 00000 E7“ verzeichnet war, wurde nämlich bereits am 13.08.2005 vom Angeklagten D um 4 Uhr nachts genutzt, als D unter dem Vorwand, er sei in einen Verkehrsunfall verwickelt, über die Auskunft Telegate den Schadenschnelldienst der DEVK Sach- und HUK VVaG zur Datenausforschung anrief, wo der Anruf zu dieser Nachtzeit an die Rolandversicherung weitergeleitet und auch aufgezeichnet wurde. Zu den diesbezüglichen Ermittlungen haben die Zeugen KHK N4 und KOK'in P2 im einzelnen ausgeführt. Dass der Angeklagte D einen Anruf am 13.08.2005 nachts bei der DEVK getätigt hat, hat er in seiner Einlassung selbst eingeräumt. Aus dem stimmvergleichenden Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 27.04.2007, das gemäß § 256 StPO als Behördengutachten verlesen worden ist, ergibt sich aufgrund des Vergleiches zwischen der im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Einverständnis Ds erfolgten Tonaufnahme mit dem bei der Rolandversicherung gesicherten Anruf, dass die Stimme mit hoher Wahrscheinlichkeit von der gleichen Person stammt, wobei in allen drei Merkmal-Komplexen sich deutliche Übereinstimmungen zwischen den untersuchten Sprachproben finden und keine Merkmale festgemacht werden konnten, die gegen die Sprecheridentität weisen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte D in der Vergangenheit wiederholt unter Vortäuschung falscher Tatsachen Informationen und Daten anderer Personen in Erfahrung brachte, ist die Kammer davon überzeugt, dass das nächtliche Telefonat am 13.08.2005 vom Angeklagten D geführt wurde. Wie die Zeugin KOK’in P2 angegeben hat, handelte es sich beim Anruf bei Versicherungen zur Ausforschung von Daten um eine Masche des Angeklagten im Zusammenhang mit seinen Betrugstaten. Hierzu fügt sich auch die Angabe des Zeugen L1, wonach der Angeklagte D dem Zeugen bei einer Gelegenheit durch einen Anruf bei dessen Versicherung demonstrierte, wie schnell er dazu in der Lage sei, dessen persönliche Daten in Erfahrung zu bringen. Da das P3-Handy zu den von D im Tatvorfeld benutzten Handys gehörte, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Anrufe von diesem Handy beim Opfer am 16.08.2005 durch den Angeklagten D erfolgten. Hierbei muss D erfahren haben, dass sich H8 in Köln aufhielt. Indes war zu diesem Zeitpunkt von einem Fotoauftrag noch keine Rede, da H8 erstmals am 19.08.2005 hiervon im Freundeskreis berichtete, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen C9, Dr. O, T18, T16, G und Dr. F ergibt. Hierzu fügt sich, dass die Zeugin U6 nach ihrer glaubhaften Bekundung am 17.08.2005 in Unkenntnis des Fotoauftrages in Urlaub fuhr, wo sie telefonisch nicht erreichbar war, und dem späteren Opfer ihre Wohnung in der Meinung überließ, es werde am Folgetag abreisen. Die Kammer geht indes nicht davon aus, dass der Angeklagte D sich mit dem späteren Opfer am 18.08. oder 19.08.2005 in Gelsenkirchen am Hotel Hotel Courtyard in der Nähe des Gelsenkirchener Parkstadions getroffen hat. Abgesehen davon, dass die Angaben, wann das Treffen erfolgt sein soll, in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, die in der Hauptverhandlung durch Abhören des Tonbandmitschnittes in Augenschein genommen worden ist, mit dem Datum des 19.08.2005 angegeben worden ist, während der Angeklagte seine Angaben bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vager gehalten und auch ein Treffen am 18.08.2005 für möglich gehalten hat, zumal sich aus der Ermittlungsakte ergeben hat, dass H8 am 18.08.2005 in Gelsenkirchen war, steht aufgrund der polizeilichen Ermittlungen fest, dass sich das Hotel Courtyard seinerzeit noch im Bau befand und erst am 01.04.2006 eröffnet wurde. Zu den Ermittlungen bezüglich des Hotels hat der Zeuge KHK H11 glaubhaft bekundet, der die Ermittlungen auch durchgeführt hat. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner ausschweifenden Angaben später allgemeiner angegeben hat, das Treffen habe im HotelCourtyard oder einem anderen billigen Hotel stattgefunden, zeigt dies, dass ihm letztlich nur daran gelegen war, sich Rückzugsmöglichkeiten zu schaffen für den Fall, dass das konkret bezeichnete Treffen im Rahmen der Ermittlungen nicht bestätigt bzw. widerlegt würde. Dass es am Freitag, dem 19.08.2005 beim Opfer zu dem festgestellten Anruf mit dem sog. T21-Handy (Nr. 0000/00000000) kam, ergibt sich aus den retrograden Verkehrsdaten einschließlich der Funkzellenauswertungen, zu denen der Zeuge KOK H7 im einzelnen Angaben gemacht hat. Dieses Handy war nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, das durch den Zeugen KHK N4 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist und zu dem auch der Zeuge KHK L13 im Einzelnen bekundet hat, am 08.08.2005 bei Karstadt vom Zeugen B5 auf Geheiß des professionellen Handykäufers S4 bei der Karstadtfiliale T20-Straße 0 in Berlin gekauft und diesem weitergegeben worden, der es an den HandyverkäuferB6 veräußerte, wobei am 12.08.2005 eine Vertragsänderung mit Tarifänderung auf die nicht existente Person „T21, geb. 00.00.0000, S-Straße 00, 00000 B10“ erfolgte. Dass es am 08.08.2005 bei der Karstadtfiliale T20-Straße 0 in Berlin für den Handyverkäufer S4 Handykäufe durch den Zeugen B5 gab, haben die ZeugenB5 und M8 glaubhaft bekundet, die beide an diesem Tag jeweils zwei Handys dort erworben haben, wobei B5 die von ihm erworbenen Handys an S4 weitergab, der sie an B6 veräußerte, während M8 die von ihm angekauften Handys direkt an B6 weitergab. Dass es sich bei dem „T21-Handy“ um ein vom Angeklagten D benutztes Handy handelt, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte D in seiner Einlassung eingeräumt hat, am 19.08.2005 mit dem Opfer telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben und ihm als Ort für den Fotoauftrag das Hyatt-Hotel in Köln genannt zu haben. Der Anruf am 19.08.2005 um 10:50 Uhr auf dem Handy des Opfers mit dem T21-Handy der einzige Anruf, der hierfür in Betracht kommt, weil sich die anderen Anrufe, die das Opfer erhalten hat, alle zuordnen ließen. Hierzu fügt sich auch die vom Angeklagten D selbst eingeräumte, von den Zeugen C3 und L1 in den polizeilichen Vernehmungen bestätigte Gepflogenheit, ständig mehrere Karten-Handys bzw. Prepaid-Karten gleichzeitig und jeweils nur für kurze Zeit zu nutzen. Dass H8 in diesem am 19.08.2005 um 10:50 Uhr mit D geführten Telefonat der Auftrag erteilt wurde, Kardinal M6 am nächsten Tag im Hyatt-Hotel zu fotografieren, ergibt sich daraus, dass H8 unmittelbar im Anschluss seine Freundin G anrief und ihr von dem Auftrag berichtete, wie die Zeugin G glaubhaft bekundet hat. Ferner traf er Vorbereitungen für den Fotoauftrag. So bat er nach den glaubhaften Angaben der Zeugen T18 diesen in einem Telefonat gegen 14 Uhr um den Schüssel für die Wohnung seines guten Freundes I11, weil er wusste, dass sich I11 in Urlaub befand und T18 den Wohnungsschlüssel hatte, wobei H8 vorhatte, sich aus der Wohnung die Digitalkamera von I11 für den Fotoauftrag herauszuholen, wovon der Zeuge T18 ihm jedoch abriet. Ferner rief er bei dem Zeugen C9 an und bat ihn im Hinblick auf den Auftrag darum, ihm seine Kamera auszuleihen, die er sich beim Zeugen C9 dann im Verlauf des Abends mit einem Fotorucksack abholte, wie die Zeugen C9 und Dr. O bekundet haben. Zudem berichtete H8 anschießend auch den Zeugen T16, S1 und Dr. F von dem Auftrag, wie die Zeugen glaubhaft bekundet haben. 5. Die Feststellungen zur Vorbereitung der Tat und zum Geschehen am Tattag beruhen (oben A. II. 5.) auf der Einlassung des Angeklagten D, soweit sie nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen sowie auf den Angaben der Zeugen C3, deren polizeiliche Vernehmungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind, KOK H7, KHK T11, KOK’in P2, KOK T22, KHK N4, T13, L11, C11, C9, Dr. O, G und T16. Dass mit dem T21-Handy am 19.08.2005 um 13:36 Uhr bei der Sixt-Autovermietungszentrale über die Auskunft „Telegate“ angerufen wurde, ergibt sich aufgrund der Auswertung der retrograden Verkehrsdaten, zu denen der Zeuge KOK T22 Angaben gemacht hat. Der Zeuge hat auch zu seinen Ermittlungen bekundet, wonach in dem Anruf unter dem Namen C4 ein 5er BMW für die Sixt-Station Münster-Osnabrück (Flughafen Münster) für den 19.08.05, 22:30 Uhr bis 22.08.05, 9 Uhr, AbgabeortMünster, Weseler Straße bestellt wurde, ein Mietvertrag jedoch nicht zustande kam. Dass der Angeklagte die Zeugin C3 bereits am 19.08.2005 abends anrief und sie um die Anmietung des PKW für den Folgetag bat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin C3 in der polizeilichen Vernehmung 30.05.2006, zumal die Zeugin in ihrer Vernehmung deutlich gemacht hat, dass sie in ihrer Aussage einen Vertrauensbruch gegenüber D sehe und Angst vor seiner Reaktion habe. Die Zeugin C3 konnte sich daran erinnern, dass sie nur einmal in Münster bei Sixt für D ein Fahrzeug abholte und dies an einem Tag geschah, als sie ab 14 Uhr bei Dortmund eine Chorprobe hatte, weshalb sie D mitteilte, sie könne das Fahrzeug nur vorher abholen. Sie war sich sicher, dass D sie schon am Abend vorher angerufen hatte, sie ihm von der Chorprobe erzählt hatte und beide vereinbart hatten, dass sie vor der Chorprobe in Münster für ihn das von D vorgegebene Fahrzeug abholen solle. Die Zeugin konnte sich auch genau an die Örtlichkeit der Sixt-Station, die Bezahlung mit der Kreditkarte und die Umstände erinnern, unter denen sie das Fahrzeug am 20.08.2005 vor dem Bahnhof parkte und den Schlüssel nach Weisung D auf dem Reifen deponierte, nachdem er sie angerufen und ihr erklärt hatte, er schaffe es nicht rechtzeitig. Die Angaben stehen auch mit den Ermittlungen der Polizei zur Anmietung des Fahrzeuges im Einklang, zu denen die Zeuge KHK N4 und KOK T22 bekundet haben. Aufgrund der detaillierten Angaben der Zeugin C3 ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe erst am 20.08.2005 aus dem Zug heraus C3 angerufen und mit der Anmietung des Mietwagens beauftragt. Dass sich das spätere Opfer nach zweistündigem Warten im Hyatt-Hotel gegen 16 Uhr in die Wohnung der Zeugin U6 begab, ergibt sich daraus, dass er sich erst bei dem Anruf durch das B5-Handy um 16:15 Uhr wieder in der Zellkennung zum Aufenthaltsort Köln-Deutz Bereich Gotenring aufhielt, während sich das Handy zuvor noch im Bereich Köln-Innenstadt Bereich Bahnhofsvorplatz Marzellenstraße befand. Dass H8 vergeblich am Hyatt-Hotel auf den Auftrag wartete, hat das Opfer zudem noch im Telefonat mit dem Zeugen Dr. F um 14:39 Uhr mitgeteilt, zu dem der ZeugeF glaubhaft bekundet hat. Schon im Telefonat mit G hatte das spätere Opfer nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin GG erzählt, dass es - wie immer - warte. Entsprechendes ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen T16, der bei dem Telefonat mit dem Opfer um 15:28 Uhr erfuhr, dass H8 noch auf die Erledigung des Auftrages wartete, der eigentlich schon hätte erledigt sein sollen. Die Feststellungen zu den Anrufen vom B5-Handy auf dem Handy des Opfers ergeben sich aus den retrograden Verkehrsdaten, zu denen der Zeuge KOK H7 im Einzelnen Angaben gemacht hat. Dass dasB5-Handy , das ebenso wie das T21-Handy am 08.08.2005 vom Zeugen B5 in Berlin in der Karstadt-Filiale T20-Straße 0 vom Zeugen B5 erworben wurde und über S4 und B6 in den Verkaufsweg gelangten, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen B5 und M8 sowie den Angaben des Zeugen KHK N4 im Rahmen des Ermittlungsüberblicks. Der Angeklagte D hat zudem eingeräumt, per Handy mit dem Opfer im Hilton-Hotel Kontakt aufgenommen zu haben und das B5-Handy ist das einzige Handy, das sich unmittelbarer vor der Tat bei den Anrufen um 19:23 Uhr, 19:50 Uhr und 20:01:59 Uhr in einer Funkzelle befand, die im Bereich des Tatortes und des Hotels im 7. Obergeschoss empfangen wird, während die Funkzelle nicht den Bereich der Hotellobby umfasst. Zudem ließen sich alle übrigen Gespräche, die am Tattag vom Handy des Opfers geführt wurden, realen Personen zuordnen. Dass dem Opfer bei den Anrufen um 16:15 Uhr bzw. 16:18 Uhr mitgeteilt worden ist, sein Auftraggeber stecke im Stau und der Auftrag beziehe sich nun darauf, diesen mit X7 zu fotografieren, ergibt sich daraus, dass das spätere Opfer in den nachfolgenden Telefonaten mit den Zeugen T16 und C9 hiervon erzählte. Nach der Bekundung des Zeugen C9 teilte H8 dem Zeugen im Telefonat um 17:32 Uhr mit, dass er auf den Auftraggeber vergeblich gewartet habe, der Auftraggeber ihn nun angerufen habe und mitgeteilt habe, er stehe im Stau. Hierzu fügen sich auch die Angaben des Opfers gegenüber dem Zeugen T16, das nach der Bekundung des Zeugen T16 im Telefonat um 17:28 Uhr erklärte, der Auftraggeber habe sich verspätet, aber das Warten habe ein Ende, weil H8 ihn gleich treffe. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am Tattag um 17:56 Uhr die Golftasche der Marke Callaway und die beiden Baseballkappen erwarb, beruhen auf der glaubhaften Angabe der Zeugin T13, die sich seinerzeit allein als Bedienung in ihrem Golfgeschäft befand, wo wegen des Weltjugendtages erwartungsgemäß nur wenig Betrieb herrschte. Die Zeugin konnte sich auch sicher daran erinnern, dass zwei Männer, ein größerer, wortführender Mann - der Angeklagte D - und sein mit einem Rimova-Koffer ausgestatteter Begleiter, etwa eine halbe Stunde später erneut im Geschäft erschienen und gezielt nach einer größeren Callaway-Tasche fragten, die sie bereits beim ersten Einkauf ins Auge gefasst hatten. Da die Zeugin T13 diese größere Golftasche mittlerweile an einen anderen Kunden verkauft hatte und im Geschäft für diesen zurückgelegt hatte, entschieden sie sich für eine noch größere, äußerst selten verlangte, teuere und für den Profisport eingesetzte Stuffbag der Marke Titleist, wobei der größere, wortführende Mann der Zeugin T13 gegenüber noch großspurige Äußerungen über sein Golfspiel auf Mallorca gemacht habe. Die Zeugin konnte sich auch daran erinnern, dass die zunächst erworbene Golftasche umgetauscht wurde und die Ware bar bezahlt wurde, nachdem dem Wortführer wunschgemäß ein Rabatt gewährt worden war. Die Erwerbsvorgänge ließen sich von der Zeugin T13 auch anhand der in der Computerkasse festgehaltenen Kassenbelege mit Datum und Uhrzeiten sicher nachvollziehen. Auch der Zeuge KOK T22 hat zu den Kassenbelegen, die er sich ausdrucken ließ, glaubhaft bekundet. Soweit die Verteidigung des Angeklagten D im Plädoyer hilfsweise für den Fall, dass die Kammer von einem Tötungsvorsatz ausgeht, zum Beweis der Tatsache, dass jeder normierte Baseballschläger in die zunächst erworbene Golftasche Callaway vollständig hereinpasst und nicht „aufträgt“, die Inaugenscheinnahme und Vermessung der Golftasche und die Vernehmung der Zeugin T13 beantragt hat, war der Beweisantrag zurückzuweisen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 2. Variante StPO ist. Die Einlassung des Angeklagten gegenüber der Polizei, die durch Abhören der Tonbandmitschnitte eingeführt wurde, er habe die beiden Baseballkappen erst beim Umtausch der Golftasche gekauft, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung entsprechend dem Ermittlungsergebnis dahingehend modifiziert hat, die Kappen seien bereits beim Erwerb der ersten Golftasche gekauft worden, ist damit sicher widerlegt. Der Angeklagte D hat in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung den Erwerb der Golftasche zum Transport des Baseballschlägers und deren Umtausch bestätigt. Soweit er angegeben hat, die zunächst erworbene Golftasche habe er umtauschen wollen, weil sie so hässlich und von schlechter Qualität gewesen sei und er lieber eine gut aussehende große TitleistStuffbag habe anschaffen wollen, um sie später zu behalten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn maßgebliches Kriterium für die Wahl der Titleist-Tasche war, ob sie groß genug war. Dies ergibt sich aus dem zwischen D und seinem Begleiter geführten Gespräch, zu dem die Zeugin T13 glaubhaft bekundet hat. Auch wenn jede Golftasche zum Verstauen eines normierten Baseballschlägers geeignet ist, steht für die Kammer fest, dass die zunächst erworbene Golftasche für die vom Angeklagten D und seinen Mittäter bezweckte Verwendung zu klein war und deshalb der Umtausch erfolgte. Angesichts der Spuren vermeidenden Tatausführung, zu der noch weiter unten ausgeführt werden wird, geht die Kammer davon aus, dass in der Golftasche noch andere der Tatausführung dienende Gegenstände als der Baseballschläger in das Hotelzimmer transportiert wurden. Zudem ergibt sich daraus, dass zunächst die günstige Golftasche gekauft wurde, beim erneuten Aufsuchen des Golfgeschäftes zunächst eine größere, aber günstigere Callaway-Tasche gewünscht wurde und auch alle bei Tatausführung mitgeführten Gegenstände vernichtet wurden - wie weiter unten noch auszuführen sein wird -, dass von Anfang an geplant war, die Golftasche später zu vernichten. Dass der Angeklagte D, der stets Möglichkeiten hatte, sich hochwertige Markenartikel zu verschaffen, und schon wegen seiner Flucht immer äußerst vorsichtig lebte, das Risiko eingegangen wäre, die bei Tatausführung mitgeführte Stuffbag zu behalten und hierdurch überführt zu werden, erscheint im Übrigen lebensfremd. Für die Entscheidung ist die von der Verteidigung des Angeklagten D im Schlussvortrag für den Fall, dass das Gericht von einem Tötungsvorsatz ausgehe, unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Golfgeschäft der Zeugin T13 im August 2005 auch billige große Golftaschen geführt wurden, gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 2. Variante StPO ohne Bedeutung. Denn nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin T13 wurde zwar eine billigere größere Callaway-Tasche geführt, sie war aber schon verkauft. Der Umtausch der Golftasche ging zudem sehr schnell vonstatten, weil der Angeklagte und sein Begleiter rasch zielstrebig auf die Titleist Stuffbag zusteuerten, die sie für ausreichend groß hielten. Die Zeugin hatte den Eindruck, dass D und sein Begleiter schnell eine größere Golftasche kaufen wollten, was angesichts des Zeitverlusts infolge des notwendig gewordenen Umtauschs nachvollziehbar erscheint. Dazu, wie das Telefonat vom B5-Handy mit dem Hilton-Hotel zustande kam, hat der Zeuge KHK T11 anhand der retrograden Verkehrsdaten Angaben gemacht. Der Zeuge L11, der seinerzeit dort an der Rezeption tätig war, konnte sich noch an den Inhalt des Anrufs erinnern, zumal für ihn auffällig war, dass der Anrufer das Hyatt-Hotel als Jugendherberge bezeichnete, wovon der Zeuge L11 auch seinem Kollegen, dem Zeugen C11, im Anschluss berichtete, wie der Zeuge C11 bestätigt hat. Dazu, dass am Tattag um 19:02 Uhr mit dem T21-Handy bei Telegate die Adresse B7 erfragt wurde, hat die Zeugin KOK'in P2 im einzelnen unter Widergabe der retrograden Verkehrsdaten bekundet. Die Zeugin hat auch angegeben, dass es sich bei der Vorgehensweise um eine übliche Masche des Angeklagten D handelte, um schlüssige Anschriften zu erfahren. Die Einlassung des Angeklagten D in der Hauptverhandlung, er habe häufig die Adresse E-Straße in N benutzt, weil ihm hierfür die Münchener Postleitzahl geläufig sei und Konsul X dort wohne, ist damit widerlegt. Dazu, wann, wo und in welcher Aufmachung der Angeklagte D, das Opfer und der unbekannte Mittäter das Hotel betraten bzw. verließen, hat der Zeuge KOK T22, der die Videoaufnahmen der Überwachungskamera des Hilton-Hotels mit den Datum und Zeitangaben ausgewertet hat, bekundet, wobei die entsprechenden Videoprints mit dem Zeugen in Augenschein genommen und vom Zeugen erläutert worden sind. Zu der Genauigkeit der Zeitangaben durch die Videoüberwachungskamera hat der Zeuge KHK T11 glaubhaft bekundet, dass sich bei einem Abgleich der von der Kameraüberwachungsanlage angegebenen Uhrzeit ergeben habe, dass die Uhrzeit der Kameraüberwachung drei Minuten im Vergleich zur Echtzeit nachgehe, sodass zur Ermittlung der Echtzeit auf die Zeitangaben der Videoüberwachungsanlage 3 Minuten aufzuschlagen seien. Den Angeklagten D mit der Baseballkappe und der Stuffbag haben von der Statur her die Zeugen K3 L1, D1, L1- eingeführt über die Vernehmungsbeamten KHK I10 und S am Landgericht S – und C3, deren polizeiliche Vernehmungen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind, sicher erkannt, wobei die Zeuginnen im Verlauf der Vernehmungen versucht haben, ihre Angaben zu relativieren, weil sie sich darüber klar wurden, dass der Angeklagte D ihnen gegenüber wegen dieser Angaben Rache nehmen könnte. Zudem hat der Angeklagte D in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, das Hotel durch die Drehtür mit der Stuffbag betreten, die rechte Hand verbunden gehabt und eine Baseballkappe getragen zu haben. Wie die Anmeldung bei der Rezeption im einzelnen erfolgte, hat der Zeuge L11 glaubhaft angegeben, wobei die Angaben durch den am Nachbarschalter tätigen Zeugen C11 bestätigt worden sind. Dass die Personalien, unter denen die Anmeldung erfolgte, eine nicht existente Person betrafen, ergibt sich aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen KHK T11. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte D den Handverband kurz vor Betreten des Hotels anlegte, um Spuren zu verhindern und das Anmeldeformular im Hotel nicht ausfüllen zu müssen. Der Angeklagte hat zwar in seiner Vernehmung gegenüber der Polizei als Grund für den Verband angegeben, er habe eine Handverletzung erlitten, die Hand sei während seiner Haft zweimal gebrochen gewesen und er sei deshalb auch im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg gewesen. Aufgrund der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls aus der Justizvollzugsanstalts-Gesundheitsakte verlesenen Arztberichte und des Behandlungsblattes ergibt sich Folgendes: Der Angeklagte gab am 06.10.01 in der JustizvollzugsanstaltC1 an, am Vorabend auf der Treppe gestürzt und sich dabei die rechte Hand verletzt zu haben, weshalb er in der Chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses Halle/Westfalen vorgestellt wurde, wo der Röntgenbefund erhoben wurde, dass am 5. Mittelhandknochen rechts in Schaftmitte eine Querfraktur bestehe bei Verdacht auf eine alte Fraktur in diesem Bereich mit deutlicher Kallusbildung, weshalb ihm eine Gipsschiene angelegte wurde. Am 09.10.2001 wurde D dann von Dr. N5 im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg untersucht und gab an, sich bereits einen Tag zuvor nach dem Duschen die angepasste Gipsschiene entfernt zu haben, weil er keine Beschwerden mehr gehabt habe. Es ergab sich am 5. Mittelhandknochen eine diskrete Weichteilschwellung ohne Druckschmerz, wobei der Faustschluss und Spreizen schmerzfrei und ohne Funktionseinschränkung erfolgten. Es wurde eine alte Schaftfraktur am 5. Mittelhandknochen bereits mit Kallus überbaute und mit diskreter dorsaler Ausrichtung diagnostiziert. Eine weitere spezielle Therapie erfolgte bei dem beschwerdefreien Angeklagten nicht, weil der Angeklagte beschwerdefrei war. Am 24.01.2006 wurde der Angeklagte im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg erneut von Herrn Dr. N5 behandelt. Der Angeklagte gab dabei an, ihm sei das Bett auf die rechte Hand gefallen, wobei er über Bewegungseinschränkung und Schwellung des Grundgelenkes des kleinen Fingers klagte. Das Röntgen der rechten Hand ergab eine alte in leichter Fehlstellung verheilte MHK V-Schaftfraktur, wobei eine Refraktur ausgeschlossen wurde. Es wurde eine Prellung der rechten Hand vom 24.01.2006 diagnostiziert. Symptomatisch wurde bis zur Beschwerdebesserung ein Salbenverband verordnet. Auch nachdem sich der Angeklagte am 09.08.2007 um 7 Uhr in der Justizvollzugsanstalt gemeldet hatte - unmittelbar bevor er am gleichen Tag in der Hauptverhandlung angab, er habe sich mehrfach die Hand gebrochen und ein im Jahre 2000 erlittener Trümmerbruch, der nicht ausreichend ausgeheilt sei, breche immer wieder - und mitgeteilt hatte, er habe sich die rechte Hand gebrochen, wurden am 5. Mittelhandknochen rechts ein Druckschmerz und eine Schwellung festgestellt. Der Röntgenbefund vom 10.08.2007 ergab keinen Anhalt für eine Refraktur. Dafür, dass zur Tatzeit Beschwerden aufgrund der alten Fraktur am rechten 5. Mittelhandknochen bestanden, fehlen Anhaltspunkte. Insbesondere die Zeugin L1 konnte sich in ihrer Vernehmung vom 25.04.2006 gegenüber der Polizei sicher daran erinnern, dass der Angeklagte im August 2005 nicht verletzt war, und ging davon aus, dass er sich die Hand verbunden hatte, um die Anmeldung im Hotel nicht ausfüllen zu müssen. Die Einlassung des Angeklagten, die er am 12.10.2007 in der Hauptverhandlung zum Handverband gemacht hat, ist im übrigen widersprüchlich. Einerseits bezeichnet der Angeklagte D das Anlegen des Handverbandes als seine Masche, um zu vermeiden, eine Hotelanmeldung auszufüllen, andererseits gibt er an, ihm habe die Hand weh getan und er habe den Verband am Tattag schon in Münster angelegt. Auf Vorhalt der Angaben der Zeugin T13, dass er im Golfgeschäft keinen Verband an der Hand getragen habe, hat der Angeklagte seine Angaben dahin korrigiert, dann habe er sich den Verband eben erst später in einer Apotheke besorgt. Von Schmerzen beim Schlagen mit dem Baseballschläger hat er indes an keiner Stelle berichtet. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er unter Schmerzen gelitten hätte. Dass um 19:12 Uhr aus dem 7. Obergeschoss des Hotels mit demB5-Handy beim späteren Opfer angerufen wurde, ergibt sich aufgrund der retrograden Verkehrsdaten, zu denen der Zeugen KOK H7 im einzelnen Ausführungen gemacht hat. Dass das Telefonat vom Angeklagten D geführt wurde, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte D mit dem Opfer nach seiner eigenen Einlassung aus dem Hotel telefoniert hat und das B5-Handy das einzige Handy ist, mit dem ausweislich der retrograden Verkehrsdaten aus dem Hilton-Hotel das Handy des Opfers angerufen wurde. Dass D spätestens bei dem Telefonat um 19:12 Uhr mitteilte, dass sich der Auftrag nunmehr auf X7 beziehe und dieser sich im Flieger auf dem Weg nach Köln befinde, ergibt sich daraus, dass das spätere Opfer dem Zeugen C9 dies spätestens bei dem letzten Gespräch um 19:17 Uhr mitteilte. Hierzu fügt sich auch, dass der Zeuge T16, mit dem H8 um 17:28 Uhr telefoniert hatte, bezüglich dieses Gespräches nur in Erinnerung hatte, dass sich der Auftrag verzögere, während ihm bezüglich des zuletzt um 19:57:44 Uhr von H8 erhaltenen Anrufes in Erinnerung war, dass H8 gesagt habe, bei dem Auftrag ginge es um X7, den H8 noch als „T17“ bezeichnet habe. Der Zeuge C9 hat zudem glaubhaft bekundet, dass er sich bei dem letzten Gespräch um 19:17 Uhr mit seiner Frau, der Zeugin Dr. O, in der Stadt zum Einkaufen befand und er H8 bei dem Gespräch den Weg zum Hilton-Hotel erklärt hat. Die Zeugin Dr. O, in deren Gegenwart das Telefonat erfolgte, konnte dies bestätigen. Sie war sich auch sicher, dass als Uhrzeit für den Auftrag 20 Uhr vereinbart war, weil sie dies völlig ohne Zweifel in ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.08.2005 angegeben hat, wobei sie nachvollziehbar davon ausging, dass sie diese Information nach dem Telefonat zwischen H8 und ihrem Mann von letzterem mitgeteilt bekommen hat. Hierzu fügt sich auch, dass der zur Überpünktlichkeit neigende H8, der die Gewohnheit hatte, eine viertel Stunde zu früh zu sein, sich bereits um 19:47 Uhr mit dem beladenen Kofferwagen im Foyer befand. Dass diese Uhrzeit zutreffend ist, wird auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte D nach seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei, die durch Abhören des Bandmitschnittes in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, unter dem Namen S3 für 20 Uhr „prophylaktisch“ einen Tisch im Hotelrestaurant reserviert haben will, wobei er nach der Einlassung in der Hauptverhandlung für den Restaurantbesuch auch H8 vorgesehen haben will, um in der Zwischenzeit seinem Mittäter die angeblich geplante und weiter unten als Schutzbehauptung widerlegte Abreibung zu ermöglichen. Tatsächlich erfolgte die Tischreservierung nach den Ermittlungen der Zeugin KOK X6 im Hotel-Restaurant jedoch erst für 21:30 Uhr und diente offenkundig zur Verschleierung der vorzeitigen Abreise des Angeklagten D aus dem Hotel. Demgegenüber war die Bekundung des Zeugen E3 zum Inhalt des um 19:23 Uhr mit H8 geführten Telefonates unergiebig. Dass der Angeklagte D dem späteren Opfer auch die Hotelzimmernummer und den Namen S3 nannte, ergibt sich daraus, dass das spätere Opfer den Zeugen L11 nach Herrn S3 von Zimmer 715 fragte, wie der Zeuge L11 glaubhaft im Rahmen seiner detaillierten und widerspruchsfreien Aussage bekundet hat. Dass der Angeklagte D mit der Magnetkarte um 19:15 Uhr und 19:54 Uhr die Zimmertür zur Juniorsuite 715 öffnete, ergibt sich daraus, dass im Hotelcomputer festgehalten ist, dass mit der an D ausgegebenen Magnetkarte um 19:14 Uhr und 19:53 Uhr die Zimmertür geöffnet wurde, wobei der Zeuge KHK N4 die Ermittlungen zu der Funktionsweise des Schließmechanismus und der Aufzeichnung der Türöffnung mittels Magnetkarte wiedergegeben hat und der Zeuge KOK T22 hierzu ergänzend Angaben gemacht hat. Der Zeuge KHK T11 hat zudem zu seinen Ermittlungen bekundet, wonach die im Hotelcomputer festgehaltene Uhrzeit für die Türöffnung um eine Minute im Vergleich zur Echtzeit nachgeht, sodass die beiden Türöffnung mittels Magnetkarte tatsächlich erst um 19:15 Uhr und 19:54 Uhr erfolgten. Dass der Angeklagte kurz nach Betreten der Juniorsuite die Vorhänge zuzog, hat er selbst eingeräumt. Soweit er dies damit begründet hat, es sei ein heißer Tag gewesen bzw. es sei sehr hell gewesen, was beim Fernsehen gestört habe, ist diese Einlassung nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Denn der Tattag war ein verhältnismäßig kühler Sommertag, an dem ausweislich der Mitteilung des Wetterdienstes, die gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, maximal 21º C erreicht wurde, so dass von heißem Wetter in den Abendstunden des Tattages keine Rede sein kann. Unter diesen Umständen erscheint es auch nicht plausibel, dass das einfallende Licht beim Fernsehen geblendet haben soll. Angesichts des planvollen Vorgehens, bei dem keinerlei auswertbare Spuren gefunden wurden, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass das Zuziehen der Vorhänge erfolgte, um eine Beobachtung von außen zu verhindern. Dass sich nach Eintreffen des unbekannten Mittäters in der Juniorsuite dieser mit dem Angeklagten D in die Sitzgruppe setzte und beide jeweils eine Flasche Cola bzw. der Angeklagte entsprechend seiner Gewohnheit eine Flasche Cola light tranken, ergibt sich aufgrund der am Tatort auf dem Glastisch vorgefundenen, typischerweise von gekühlten Flaschen herrührenden Kranzabdrücken, zu denen der Zeuge KOK T8, der am Tatort die Spurensicherung durchgeführt hat, glaubhaft bekundet hat. Die Kranzabdrücke lassen sich auf den Lichtbildern vom Tatort erkennen lassen, die vom Zeugen KOK H7 erläutert worden sind. Der Angeklagte hat zwar zunächst vehement bestritten, er habe die Flasche wegen seines großen Durstes im Hotelzimmer ausgetrunken, wobei er sich später dahingehend korrigiert hat, er meine, dass es so gewesen sei und er die Flaschen nur auf dem Tisch abgestellt habe, um sie anschließend in die Golftasche zu packen, um sie mitzunehmen. Die beiden Kranzabdrücke auf dem Glastisch waren indes so beschaffen, dass sie zwei bestimmten Plätzen in der Sitzgruppe zuzuordnen waren: Der eine befand sich zum Bereich des Sofas und der andere zum Lederhocker hin. Dies spricht dafür, dass die Flaschen nicht bloß auf dem Glastisch abgestellt worden sind, um sie anschließend in die Golftasche zu packen, zumal sich auf dem Glastisch auch ein Flaschenöffner befand, der typischerweise zu den Gegenständen gehörte, die im Fach der Minibar aufbewahrt wurden. Die Feststellung zur Aufteilung und Einrichtung der Juniorsuite Zimmer 715 beruhen auf den detaillierten Angaben des Zeuge KOK H7, mit dem die Lichtbilder vom Tatort nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommen worden sind, die der Zeuge im einzelnen erläutert hat. Zum Inhalt und der Reihenfolge der zwischen dem Zeugen L11 und dem Opfer geführten Gespräche hat der Zeuge L11 im einzelnen detailliert und widerspruchsfrei bekundet. Der Zeuge war sich auch sicher, dass er auf dem Zimmer 715 erst anrief, nachdem H8 mit dem beladenen Kofferwagen durch die Drehtür gekommen war und anschließend nach Herrn S3 von Zimmer 715 gefragt hatte. Er konnte sich sicher daran erinnern, dass er daraufhin auf dem Zimmer anrief und mit dem ihm unter dem NamenS3 bekannten Gast sprach, dem er die Ankunft H8s mitteilte und der ihm darauf antwortete, er stehe gerade unter der Dusche und werde sich später bei H8 melden, was der Zeuge L11 dem späteren Opfer auch mitteilte. Der Angeklagte hat sich zwar wie folgt in der Hauptverhandlung eingelassen: Er habe bereits vorher - nach dem Verlassen des Hotels um 19:41 Uhr durch die Drehtür des Haupteingangs und vor dem erneuten Betreten des Hotels durch die Drehtür um 19:46 Uhr - das Opfer vor dem Hotel getroffen, an der Drehtür begrüßt und ihm vorgeschlagen, sich gleich in der Bar zu treffen. Bei diesem Treffen habe er H8 mitgeteilt, er wolle sich vorher oben auf dem Zimmer noch kurz frisch machen. H8 habe ihm mitgeteilt, er wolle seine Fotoausrüstung nicht im Wagen lassen. Er - D - sei dann auf sein Zimmer gegangen. Unmittelbar nach der Ankunft auf dem Zimmer habe er den Anruf der Rezeption erhalten, dass Herr H8 da wäre und habe dem Mann an der Rezeption mitgeteilt, er müsse noch duschen und werde sich später bei Herrn H8 melden Dann habe er H8 angerufen, aber keine Verbindung bekommen, wobei er meine, es sei besetzt gewesen; unmittelbar danach habe es geklopft und H8 habe völlig überraschend vor der Tür gestanden. Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Wenn sich D und H8 an der Drehtür begrüßt hätten, hätte dies von der Videoüberwachungsanlage im Foyer festgehalten werden müssen, die wie alle der acht im Hotel aufgestellten Videokameras im 3-Sekunden-Takt Bilder macht, wie der Zeuge KOK T22 ausgeführt hat. Zudem erscheint es nicht plausibel, dass D seine Identität gegenüber H8 schon vor dessen Ankunft am eigentlichen Tatort in der Hotelsuite unter dem Namen S3 offenbaren wollte, zumal er nach seiner Einlassung ja bereits einige Zeit vorher mit ihm persönlich unter anderem Namen Kontakt aufgenommen haben will. Denn das Auftreten unter unterschiedlichen Namen hätte das vorsichtige, wenn auch vorlaute Opfer argwöhnisch machen und die Tatverwirklichung gefährden können. Auch war es nicht so, dass H8 unbedingt daran gelegen war, seine Fotoausrüstung auszuladen und nicht im Auto zu lassen. Er hatte nämlich keineswegs die Gewohnheit, stets seine Fotoausrüstung aus dem Wagen auszuladen. Vielmehr parkte er auch während seines Aufenthaltes bei der Zeugin U6 in Köln-Deutz sein Auto auf dem Bürgersteig vor dem Haus und ließ darin auch seine Fotoausrüstung, wie die Zeugin U6 bekundet hat. Vielmehr brachte H8 nach Überzeugung der Kammer die Fotoausrüstung aus seinem Fahrzeug ausschließlich deshalb in das Hotel, um nun den M4 erwarteten Fotoauftrag ausführen zu können, weshalb er auch die schwarze Hornbrille bei sich führte, die nach den Angaben des Zeugen KOK H7 am Tatort gefunden wurde und die er beim Fotografieren zu tragen pflegte, wie die Zeugen U6 und C9 bekundet haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass D das Ankommen des Opfers im Hotel, das Umsetzen des Fahrzeuges und das Ausladen der Fotoausrüstung beobachtete, um alles planmäßig zu steuern. Zudem hätte es für H8 auch keinen Sinn gemacht, sich nach HerrnS3 von Zimmer 715 zu erkundigen und vom Portier ankündigen zu lassen, wenn ihm vorher bekannt gewesen wäre, dass sich sein Auftraggeber noch frisch machen wollte und sich dann mit ihm in der Bar treffen wollte. Weiter erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, dass sich H8 ohne entsprechende Aufforderung eigenmächtig auf das Hotelzimmer begeben haben soll, nachdem er zuvor über mehrere Stunden auf die Durchführung des Auftrages gewartet hatte. Wenn es ihm darum gegangen wäre, die Fotoausrüstung während eines Aufenthaltes in der Bar an einem sicheren Ort aufzubewahren, hätte es nahe gelegen, dass er sich beim Portier danach erkundigt hätte und seine Ausrüstung im Gepäckraum deponiert hätte. Gegen die Einlassung des Angeklagten D, H8 sei eigenmächtig am Hotelzimmer erschienen, spricht ferner entscheidend, dass D sein Opfer- entgegen seiner Einlassung, die diesen Anruf außer acht lässt - um 19:50:42 Uhr auf dem Handy erreichte und mit ihm ein 16 Sekunden dauerndes Gespräch führte, wie der Zeuge KOK H7 im einzelnen aufgrund der ermittelten retrograden Verkehrsdaten angegeben hat. Nach diesem Anruf hielt H8 sich ausweislich der Bilder der Überwachungskamera - unter Berücksichtigung der Echtzeitabweichung - noch bis 19:54 Uhr im Foyer auf und lief dann nach rechts aus dem Bild, was sich dazu fügt, dass der Zeuge L11 das spätere Opfer schließlich mit dem Kofferwagen über die Rampe in Richtung Aufzüge gehen sah. Anschließend tätigte das Opfer - wie festgestellt - noch die beiden Anrufe auf den Anrufbeantworter der ZeuginG und auf das Handy des Zeugen T16, wobei nach den Ermittlungen der Polizei im Aufzug keine Handyempfang bestand, sodass das Opfer vor, zwischen oder nach den Telefonaten mit dem Aufzug in den 7. Stock gefahren sein muss. Dass H8 bei Tätigung der beiden letzten Telefonate um 19:57:44 Uhr bzw. 19:59:19 Uhr in der Erwartung war, die Ausführung des Fotoauftrages stehe unmittelbar bevor, ergibt sich aus dem Inhalt der geführten Telefonate. Die Nachricht auf der T-Net-Box, die im Ermittlungsverfahren gesichert worden ist, ist von der Kammer durch Abspielen in Gegenwart der ZeuginG in Augenschein genommen worden. Die Zeugin hat den festgestellten Inhalt sowie Zeitpunkt und Dauer der Nachricht im Einklang mit den Feststellungen zu den retrograden Verkehrsdaten bestätigt. Bei dem Telefonat machte das Opfer einen völlig unauffälligen Eindruck und wirkte keineswegs aufgeregt oder verängstigt, wie die Zeugin G zunächst in Erinnerung zu haben meinte. Die Zeugin G hat nach Abspielen der Nachricht selbst eingeräumt, dass sie die Nachricht anders in Erinnerung hatte. Sie hat weiter bekundet, sie habe nach der schrecklichen Nachricht vom Tod ihres Freundes die Nachricht wiederholt abgespielt und gehofft, dadurch das Geschehene besser zu begreifen. Auch die Verwendung der Ausdrücke „Kirchenmafia“ und „reale Mafia“ gehörten nach den Angaben der Zeugin G zu den typischen zynischen Redewendungen des Opfers, wobei er insbesondere den Ausdruck Kirchenmafia spaßig in Bezug auf die katholische Kirche verwendete, ohne dass sich daraus ein realer Hintergrund für kriminelle Strukturen ergab. In diesem Sinne haben auch die Zeugen C9, T18, U6 und Dr. O Angaben gemacht. Zu dem Inhalt des Telefonates zwischen dem Opfer und dem Zeugen T16 hat der Zeuge T16 im Einzelnen glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat zwar bekundet, nach seiner Einschätzung habe das Opfer zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt und sei überspannt von Adrenalin gewesen. Letztlich vermochte er dies aber nicht nachvollziehbar zu begründen. Er sprach vielmehr aus seiner Sicht als „Astrosoph“ davon, das Opfer habe beim letzten Anruf eine extrem hohe Energie ausgestrahlt, habe jedoch nicht hysterisch gewirkt und räumte auf Befragen auch ein, dass die Stimmung des Opfers in Erwartung des Fotoauftrages auch euphorisch und nicht ängstlich gewesen sein kann. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge T16 den Eindruck, das Opfer habe bei dem kurz vor seinem Tod geführten Telefonat Angst gehabt, erst im Nachhinein in Kenntnis des Todes des Opfers gewonnen hat. Gegen die Annahme, das Opfer wäre ängstlich gewesen, als es sich in Erwartung des Fotoauftrages zur Hotelsuite begeben habe, spricht zudem, dass H8 von seinen Freunden, insbesondere den Zeugen I11 und G trotz seiner Neigung, sprachlich zu provozieren, als vorsichtig bzw. sogar als Angsthase beschrieben worden ist. Hätte das Opfer bei Betreten des Hotelzimmers mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, wäre nicht erklärbar, warum es das Hotelzimmer betrat. Auch die Tatsache, dass sich beim Opfer kaum Verteidigungsverletzungen finden und sich auch sonst keine Hinweise für einen Fluchtversuch ergeben, spricht für eine Arglosigkeit des Opfers. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe noch unmittelbar vor der Ankunft auf dem Hotelzimmer versucht, das Opfer auf dem Handy zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass es die Fotoausrüstung auf dem Zimmer deponieren könne, ist entsprechend den getroffenen Feststellungen widerlegt. Als D um 20:01:59 das Handy des Opfers anwählte, erwartete er vielmehr bereits dessen für 20 Uhr vereinbartes Erscheinen, das sich durch das bis 20:01:17 Uhr andauernde Telefonat mit dem Zeugen T16 geringfügig verzögert hatte. Ob der Anwählversuch erfolgte, um den Verbleib des Opfers in Erfahrung zu bringen oder ob zu diesem Zeitpunkt die Tatausführung schon so weit fortgeschritten war, dass der Anruf auf dem Handy ausschließlich dazu diente, das Handy des Opfers zu finden, um es dann mitzunehmen, konnte nicht sicher geklärt werden. 6. Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben A. III.) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit sie nicht im Widerspruch zu dem übrigen Beweisergebnis stehen. a) Der Angeklagte hat zunächst umfänglich von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Nach Akteneinsicht, nach Erlass des Haftbefehls wegen Mordes, der u.a. als Tatmotiv angab Hass, Wut und Eifersucht auf den Geschädigten, der einige Zeit zuvor eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, und entgegen dem eindringlichen Rat seiner Verteidiger hat er sich erstmals im Oktober 2006 zur Sache eingelassen, wobei er vorwiegend weitschweifig zu unwesentlichen Details Angaben gemacht hat und sich in seinem Redefluss auch nicht durch Nachfragen der Vernehmungsbeamten hat unterbrechen lassen. Über den Inhalt der Vernehmung hat sich die Kammer ein Bild gemacht, indem sie die Tonbandmitschnitte der insgesamt fast siebenstündigen Vernehmung, deren Protokollabschrift mehr als 200 Seiten umfasst, in der Hauptverhandlung abgehört hat. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen: Er sei irgendwann im Jahre 2004 oder so an H8 herangetreten, mit der Frage, wie man die Bilder von L1 im Internet entfernen könnte. Dieser habe ihn erklärt, davon keine Ahnung zu haben und auch niemanden zu kennen, der die Bilder herausnehmen könne; er wisse auch nicht, wer das Urheberrecht habe. H8 habe aber dann gesagt, er wolle sich umhören und sehen, was er machen könne. Die Annahme von Geld habe er zunächst abgelehnt. Später habe er - D - sich mit H8 getroffen und ihm 5.000 € gegeben, weil er gesagt habe, er könne eventuell „etwas arrangieren“. In der Folge habe er - D - H8 mehrfach angerufen, und dieser habe sich in Ausreden geflüchtet. Schließlich hätten sich beide am 19.08.2005 in Gelsenkirchen in der Nähe vom Parkstadion am Eingang des Hotels Courtyard getroffen, das könne man nachprüfen. Bei dem Treffen habe H8 gesagt, er könne nichts machen und habe ja viel getan. Man habe sich für den Folgetag in Köln treffen wollen. Ds Kumpel - C - sei aber an diesem Wochenende wieder gekommen, sodass er nach Berlin zurückgefahren sei. Dem Kumpel habe er erzählt, dass “der Typ“ ihn verarschen würde. Darauf hin habe dieser vorgeschlagen, er könne dem ja ein paar vor die Fresse hauen, womit er - D - einverstanden gewesen sei. Als sie am 20.08.2005 in Köln mit dem Pkw angekommen seien, hätten sie dort übernachten wollen. Nach dem Einchecken im Hilton-Hotel habe er seinen Kumpel per Handy verständigt, damit er auf das Zimmer komme. Danach habe er für beide im Hotelrestaurant einen Tisch für 20 Uhr bestellt. Er habe auf dem Zimmer Durst gehabt, sich zwei Flaschen Cola light genommen, die er habe trinken wollen und habe die in die Golftasche eingesteckt. Der Mittäter habe wohl noch eine normale Flasche Cola reingetan. Er meine nicht, dass sie die Flaschen im Zimmer ausgetrunken hätten, sei sich aber nicht 100 %ig sicher. Sein Kumpel habe auf sein Geheiß den Fotokoffer mitgenommen und sei damit im Hotelzimmer angekommen. Er - D - sei dann noch einmal runtergefahren und habe sich an einer Galerie Bilder angesehen. Dann sei er wieder aufs Zimmer gefahren, habe mit H8 telefoniert und habe ihm gesagt, er benötige noch eine Stunde Zeit. Er habe seinem Kumpel gesagt, dass ihm unwohl bei der Sache sei. Sein Mittäter habe ihm gesagt, jetzt sei er hier und es wäre ja nicht schlimm, wenn er dem ein paar vor die Fresse haue. Eigentlich habe er - der Kumpel - H8 vor die Knie hauen wollen. Plötzlich habe es an der Tür geklingelt oder geklopft und dann habe H8 überraschend vor der Tür gestanden. Er habe die ganzen Sachen dabei gehabt. Er sei reingekommen. Er - D - habe H8 angesprochen, warum er ihn die ganze Zeit verarscht habe. H8 habe das verneint. Da sei er- D - sauer geworden. Er - D - habe ihn - H8 - als Erstes mit dem Baseballschläger geschlagen, wobei er nicht sagen könne, wo bzw. in welcher Höhe er ihn getroffen habe. Er habe ihm vor die Beine hauen wollen, er könne sich nicht mehr erinnern, wo er ihn genau getroffen habe, auf jeden Fall nicht höher als 10 cm über dem Becken oder so, da sei ihm schlecht geworden. Es sei so gewesen, als habe er das tun müssen. Er könne das nicht beschreiben, aber eigentlich habe er gar nicht mehr gewollt, dassH8 ein paar vor die Knie kriege. H8 habe ihn dann angeschrieen und während des Schlages sei es ihm - D - so schlecht geworden, dass er eigentlich nur noch weg gewollt habe. Ihm sei total heiß geworden und die Beine wären wie eingeschlafen gewesen. H8 wäre irgendwie in seine Richtung gekommen, sein Mittäter habe hinten in einem Sessel gesessen und er habe ihn mit seinem Spitznamen „Minke“ gerufen. Die beiden seien dann aufeinander losgegangen und hätten sich irgendwie geprügelt, dazu müsse man den Mittäter fragen, er - D - könne dazu nichts sagen. Er - D - habe sich dann ins Bad begeben, habe Wasser getrunken und ein bisschen Aufputschmittel genommen, weil er so fertig und so total besinnungslos gewesen sei und so etwas auch noch nie erlebt hätte in dieser Art. Dann sei er eigentlich erst wieder ein bisschen zur Besinnung gekommen, als ihm sein Mittäter die Golftasche in die Hand gedrückt habe. Die Golftasche oben im Zimmer habe er nicht gepackt. Er sei dann mit dem Mittäter, der den Koffer in der Hand gehabt habe, aus dem Zimmer raus. Der Mittäter sei das Treppenhaus runtergerannt, er selbst sei mit dem Aufzug runtergefahren, durch die Lobby raus und habe totale Atemprobleme gehabt, weil ihm schlecht gewesen sei. Er sei dann in Richtung Auto gegangen. Als er dort angekommen sei, habe der Mittäter schon mit nacktem Oberkörper in der Nähe des Autos auf so Abgrenzungen gesessen und dann seine blaueEl-Salvador-Jacke angezogen. Dann seien sie mit dem Wagen losgefahren, um Köln zu verlassen; sein Mittäter habe das Fahrzeug gesteuert und sei total in Panik gewesen. Er - D - habe ihn immer wieder beruhigen müssen. Weitere Rückfragen hat er nicht zugelassen und sich darauf beschränkt, er habe alles erzählt, die Polizei möge seinen Mittäter befragen bzw. er sei freiwillig zur Vernehmung gekommen. b) Der Angeklagte D hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zur Tat in einer schriftlich vorbereiteten Erklärung, deren Richtigkeit er bestätigt hat und bezüglich der er zunächst keine Rückfragen zuließ, sinngemäß wie folgt eingelassen: Weil H8 ihn - D - fast ein Jahr lang verarscht habe, sei er verärgert gewesen, was C mitbekommen habe. Dieser habe ihm vorgeschlagen, „dem Typ“ eine vor die Fresse zu hauen und angeboten, dies für ihn zu tun, weil er ihm habe helfen wollen und sich für die erhaltenen Zuwendungen- Geld, Spendieren eines Casinoaufenthaltes, Schenken eines Bademantels oder Hemdes von Boss - habe erkenntlich zeigen wollen. Eines Abends habe C ihn erneut auf die Sache angesprochen und vorgeschlagen, dass er über seinen Onkel oder Schwager aus Wuppertal eine Schusswaffe besorgen könne und man ihm in die Knie schießen könne, was D abgelehnt habe. Der nächsten Vorschlag Cs, er könne H8 auch vor die Beine schlagen, dann hätte er ein paar Wochen was davon, habe Ds Zustimmung gefunden. Er - D - habe gefragt, ob man im gleichen Zug auch die Fotoausrüstung und das Auto des Opfers beschädigen könne, was C bejaht habe. Seinerzeit sei jedoch offen geblieben, ob C neben der Sachbeschädigung H8 mit dem Baseballschläger auch vor die Beine bzw. die Kniescheibe entsprechend dem Ursprungsplan schlagen werde. Abgemacht sei gewesen, dass sich D mit H8 zunächst in der Hotelbar treffen und D im Gespräch in Erfahrung bringen sollte, wo H8 sein Auto mit der Fotoausrüstung stehen habe. Den Standort habe D dann C per SMS mitteilen sollen, damit dieser die Sachbeschädigung dann habe vornehmen können. Als C auf dem Hotelzimmer angekommen sei, habe er - D - ihm auf sein Klopfen die Tür geöffnet. C habe im Zimmer Musik angemacht, und sie hätten wegen der Helligkeit die Vorhänge zugezogen. In einem kurzen Gespräch seien sie übereingekommen, dass sie eigentlich nur noch die Sachbeschädigung durchführen wollten. Er habe erst einmal nach unten gehen wollen zu H8. Bevor er nach unten gegangen sei, habe er gemerkt, wie müde er gewesen sei. Er hätte aber nicht mehr so viel Kokain bei sich gehabt, weil er den ganzen Tag über schon 4 bis 5 Nasen gezogen habe. Da er aber fast eingeschlafen sei, habe er noch eine Linie für die rechte und eine Linie für die linke Nase genommen. Sekunden später sei er hellwach und fit gewesen. Anschließend habe der Angeklagte D sich vor das Hotel begeben, sich noch Bilder in einer Galerie angeschaut und auf H8 am Haupteingang gewartet. Er habe H8 an der Drehtür vor dem Haupteingang begrüßt und ihm vorgeschlagen, sich gleich mit ihm in der Bar zu treffen. Er - D - habe H8 mitgeteilt, er wolle sich vorher noch auf dem Zimmer frisch machen. Er habe erfahren, dass H8 die Fotoausrüstung aus seinem Wagen ausladen wolle. Bei der Rückkehr auf das Zimmer habe er C dies mitgeteilt und mit ihm überlegt, dass er H8 anrufen wolle, um ihm mitzuteilen, dass er die Fotoausrüstung auf dem Zimmer deponieren könne und dann mit ihm in die Bar gehen werde. Er habe H8 angerufen, aber keine Verbindung bekommen, er meine, es sei besetzt gewesen. Im nächsten Moment habe es an der Tür geklopft und H8 habe überraschend vor der Tür gestanden. Er sei ins Zimmer gegangen und habe den Wagen vor sich her geschoben. H8 habe Fragen zu dem von D vorgegaukelten Fotoauftrag gestellt, während er - D - darauf bestanden habe, erst einmal die Sache mit seinem Geld zu klären. H8 habe gesagt, er habe noch kein Geld erhalten und warte täglich auf die Überweisung. Daraufhin habe sich D verarscht gefühlt und sei wütend geworden, wobei er geschrieen habe, er habe die Ausreden satt und werde H8 jetzt die Fotoausrüstung demolieren. Er habe den Baseballschläger genommen, um auf den Rucksack einzuschlagen. H8 sei aufgesprungen und habe sich vor ihn gestellt. Er - D - habe ihm sehr hart vor das Bein bzw. den Oberschenkel geschlagen. Dann sei ihm schwindelig geworden, er habe so was noch nie vorher gemacht und sei von seiner Handlung und der Wucht des Schlages schockiert gewesen. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe den Baseballschläger fallen lassen. Er habe sich körperlich schwach und hilflos gefühlt. Obwohl er sehr hart zugeschlagen habe, habe der Schlag bei H8 anscheinend keine große Wirkung gezeigt. Er habe weder aufgeschrieen noch sei er hingefallen. H8 sei auf ihn zugekommen. Da habe er C mit den Worten: „Komm, Minke, hilf mir!“ gerufen. Der bis dahin auf einem Sessel links neben dem Bett sitzende C sei aufgesprungen, habe H8 in den Schwitzkasten genommen und ihn vor den Schreibtisch gezogen. C habe H8 mit dem Ellbogen mehrfach vor den Kopf geschlagen. H8 habe sich befreien können und die beiden hätten mit Technik gekämpft. Alles sei wahnsinnig schnell gegangen. Während des Kampfes habe C H8 mit dem Ellbogen auf die Schulter geschlagen, das habe sich so angehört, als sei die Schulter gebrochen worden. C sei von der Kampfkraft und Technik von H8 überrascht gewesen. Er - D - und C seien davon ausgegangen, dass H8 nach dem ersten Schlag zu Boden und k.o. gehen würde, da er so dünn und schmächtig gewesen sei und sie ihn nicht für einen Kampfsportler gehalten hätten. H8 habe weitergekämpft und sich gewehrt. Dann habe C den Baseballschläger vom Boden aufgenommen, weil er nicht k.o. gegangen sei. C habe ihn mit dem Baseballschläger gegen das Kinn geschlagen und man habe die Zähne von H8 nach rechts aus dem Mund fliegen sehen. Er- D - habe C angeschrien und gesagt, „Bist Du verrückt, Du kannst ihm doch nicht ins Gesicht schlagen!“ Ihm - D - sei übel so geworden, dass er ins Bad gestürmt sei. Auf dem Weg dorthin habe er kotzen müssen und habe sich in die Golftasche übergeben. Er sei ins Bad gegangen, habe den Mund ausgespült und einen Schluck Wasser getrunken. Er habe sein Koksflakon aus der Hosentasche genommen, habe sich einen Haufen auf den Handrücken getan und wie Schnupftabak in die Nase gezogen. Ihm sei langsam besser geworden und die Übelkeit sei zurückgegangen. Er sei wieder aus dem Bad ins Zimmer gegangen. H8 habe auf dem Boden seitlich neben der Bank gelegen. Er habe geatmet, das habe man am Blut, das er im Mund gehabt habe, gehört. Er habe seinen Arm und seine Beine bewegt. C habe gerade den Baseballschläger mit einem Handtuch abgewischt und es vor die Bank geworfen. C habe ein völlig mit Blut verschmiertesT-Shirt gehabt. Es sei von oben bis unten voll Blutspritzer gewesen und auf der Hose, den Schuhen sei überall Blut gewesen, selbst im Gesicht und am Arm. C habe ein Handtuch genommen, habe es nass gemacht und sein Gesicht und die Arme vom Blut gereinigt. Er habe den Baseballschläger in die Golftasche gesteckt und das Handtuch ebenfalls. Er habe die Golftasche genommen und C den Koffer, und sie seien hintereinander aus dem Zimmer gegangen. Auch jetzt habe sich H8 noch bewegt. Wenn er den geringsten Verdacht gehabt hätte, dass H8 schwer verletzt sei, hätte er sofort einen Krankenwagen gerufen, weil er niemals den Tod eines Menschen in Kauf nehmen würde und so etwas nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte. C habe gesagt, sie träfen sich am Auto. Er - D - sei zum Fahrstuhl gegangen und habe den Knopf gedrückt. Der Aufzug sei gekommen und er sei eingestiegen. Er sei in so einem Schockzustand gewesen, dass er in der falschen Etage ausgestiegen sei. Als er dies gemerkt habe, habe er sich umgedreht und erneut den Fahrstuhlknopf gedrückt. Er sei ins Erdgeschoss gefahren, schnell ausgestiegen und zügig durch die Hotelhalle gegangen. Als er durch die Drehtür durch gewesen sei, sei er zum Auto gerannt, wo C schon gewesen sei. Dieser habe Ds blaue EL-SALVADOR-Jacke angezogen und habe kein T-Shirt mehr darunter gehabt. C habe gesagt, er hätte die Treppen genommen und sei durch einen anderen Ausgang als den Haupteingang gegangen. Dann seien sie mit dem Auto losgefahren. c) Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgende Angaben zur Tat gemacht, die er schließlich in Gegenwart der rechtsmedizinischen Sachverständigen nach anwaltlicher Beratung und Unterbrechung der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt hat: Er habe das Zimmer gebucht, damit er und C sich hätten frisch machen können. Er habe in mehreren Hotels nach einem Zimmer gefragt. Nach Anmietung der Hotelsuite im Hilton-Hotel habe er sich nach oben auf das Zimmer begeben und dort die Golftasche direkt vor den Couchtisch gestellt. Anschließend habe er sich auf die Couch gesetzt, C angerufen und diesem den Weg zum Hotel beschrieben, möglicherweise mit einem anderen Handy. Außerdem habe er im Hotelrestaurant einen größeren Tisch bestellt, wobei er nur mit H8 habe essen gehen wollen und den größeren Tisch nur gewählt habe, um größere Beinfreiheit zu haben. Geplant gewesen sei, dass sie sich in der Bar mit H8 treffen sollten. In der Zeit habe C dessen Fotoausrüstung und Wagen beschädigen sollen; für den Fall, dass das Gespräch nicht positiv verlaufen würde, habe H8 ein paar vor die Fresse bekommen sollen. Während des Barbesuches habe C sich im Hotelzimmer aufhalten sollen, weil dies für ihn bequemer als im Auto gewesen sei, zumal es ja ein sehr heißer Tag gewesen sei. Er habe vom Hotelzimmer aus C angerufen, der dann auch gekommen sei und auf seine Bitte hin die Fotoausrüstung im Rimowa-Koffer mitgebracht habe, die er dabei gehabt habe, um auf der Rückfahrt bei der Zeugin D1 vorbeizufahren und diese nach ihrer Nasenoperation und der durchgeführten Schönheitsoperation zur Entfernung ihrer sog. Reithosen zu fotografieren. Zwischenzeitlich habe er das Fernsehen angemacht und habe dort die Programme durchgeschaut. Die Vorhänge hatten sie möglicherweise zum Fernsehen zugezogen, da es sein sehr heller Tag gewesen sei. C habe bei seiner Ankunft im Zimmer den Fotokoffer in der Nähe des Schreibtisches abgestellt und sich in den Sessel neben dem Bett gesetzt. Er - D - sei dann runter auf die Straße gegangen, weil er H8 vor dem Hotel habe begrüßen wollen. Eigentlich habe er zum Auto gehen und dort das Laptop holen wollen, weil er H8 noch die Internetseite habe zeigen wollen. Der Akku für das Laptop sei auch im Rimowa-Koffer gewesen. Er - D - sei die Straße hochgegangen und habe H8 ein paar Meter vor dem Hotel gesehen. Diesem habe er gesagt, dass sie sich um 20 Uhr in der Bar treffen würden, wobei er - D - H8 die Zimmernummer genannt habe und sich ihm erstmals unter dem Namen S3 vorgestellt habe. H8 habe schon gewusst, dass er immer andere Namen verwende. Er habe dazu nur gesagt, es wäre ja skurril, dass er immer andere Namen verwende. H8 habe ihm gesagt, er wolle seine Fotoausrüstung raufbringen, was von ihm - D - und C ursprünglich nicht vorgesehen gewesen sei. Daher habe er - D - mit C zunächst über die Planänderung, dass die Fotoausrüstung auf das Hotelzimmer gebracht werden solle, sprechen. Für ihn- D - sei zwar klar gewesen, dass die Fotoausrüstung ins Hotel gebracht werden sollte. Für ihn sei aber nahe liegend gewesen, dass sie von H8 in den Gepäckraum gebracht würde. Dafür habe er H8 Name und Zimmernummer mitgeteilt. Als er - D - hoch zu C gekommen sei, habe er an der Tür geklopft oder sei mit der Magnetkarte in das Hotelzimmer gelangt. Der Rezeptionist habe angerufen und mitgeteilt, dass H8 da sei. Er - D - habe dem Anrufer geantwortet, er sei unter der Dusche und werde sich melden. Dann hätten er und C überlegt, dass H8 die Fotoausrüstung hochbringen solle und C vorher rausgehen solle. Das habe er H8 auch beim letzten Anruf, bei dem er ihn nicht erreicht habe, mitteilen wollen. Danach habe er eigentlich nach unten gehen wollen. Aber da habe es an der Zimmertür geklopft. Entgegen seiner Erwartung habe es sich nicht um jemanden vom Housekeeping gehandelt, sondern H8 habe vor der Tür gestanden. Er- D - habe ihm die Tür geöffnet und H8 habe gesagt, dass er denke, die Fotoausrüstung sei auf dem Zimmer sicher. Er habe H8 in das Zimmer gebeten. Dieser sei mit dem Fotowagen durchgefahren, indem er ihn vor sich her geschoben habe. C habe da immer noch auf dem Sessel neben dem Bett gesessen. H8 habe ihn - D - gefragt, wie es weiterginge. Darauf hab er- D - nur gefragt, wie es aussähe und wo das Geld sei, woraufhin H8 pikiert und verwundert gewirkt habe und geantwortet habe, das Geld, das er zurückzahlen solle, sei noch nicht da. Er - D - sei wegen der gezahlten 5.000 € sauer gewesen, weil H8 ihn verarscht habe. Es sei ihm darum gegangen, dass H8 ihm einen Teil erstatten sollte, vielleicht 2.000 €. Er - D - habe H8 gesagt, er mache ihm jetzt die Fotoausrüstung kaputt. Er sei zur Golftasche gegangen, habe aus dieser den Baseballschläger aus Aluminium oder Metall herausgenommen und in Richtung des Fotorucksacks ausgeholt. H8 habe sich in seinen Schlag reingedreht. Er - D - habe in Richtung Knie/Oberschenkel des Opfers mit voller Wucht gezielt. Hierzu habe er den Baseballschläger mit beiden Händen gepackt, wobei er die rechte Hand, mit der er als Rechtshänder mehr Kraft habe, körperferner gehalten habe. Er habe aus seiner Blickrichtung von oben rechts zum Schlag ausgeholt und mit 160 % zugeschlagen, so fest er gekonnt habe. Er habe H8 eine verpassen wollen. Der ihm frontal gegenüber stehende H8 habe sich dann - aus Sicht des Opfers gesehen - nach links in den Schlag gedreht und eine Art Schutzhaltung eingenommen, indem er die Arme vor sein Gesicht genommen habe und das rechte - jetzt schräg nach vorne in Richtung D zeigende - Bein mit leicht angewinkeltem Knie nach oben gezogen habe. Er - D - habe H8 maximal in Beckenhöhe getroffen. Er sei davon ausgegangen, dass H8 nach dem Schlag umfalle, was jedoch nicht eingetreten sei. Er habe aufgehört zu schlagen, sei entsetzt über sich selbst gewesen und habe den Schläger fallen lassen. H8 sei auf ihn zugekommen und er - D - habe gedacht, dass H8 ihm eine knallen würde. Er - D - sei einen Schritt zurückgetreten und habe C, der immer noch im Sessel neben dem Bett gesessen habe, um Hilfe gerufen. C sei vom Sessel aufgesprungen und habe H8 mit linkem Arm von hinten in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gezogen, wobei er- C - selbst in die Knie gegangen sei und mit dem rechten Ellenbogen gegen die rechte Schläfenregion des Opfers geschlagen habe. Dabei sei kein Geräusch nach Art von Holzbrechen entstanden. Der Schlag sei auf den behaarten Kopfbereich erfolgt. H8 habe auf dem Boden gesessen, wobei seine Beine seitlich angewinkelt gewesen seien, so wie es Sportler zum Aufstehen ohne Zuhilfenahme der Arme machten. H8 habe sich losreißen können. Beide hätten eine Art Kampfsport gemacht. C habe versucht, H8 k.o. zu schlagen, aber er habe es nicht geschafft. C habe sich im Zimmer in Richtung Durchgang befunden, dahinter habe er - D - sich mit Blick auf Cs Schulter im Bereich zwischen der am Couchtisch abgestellten Golftasche und dem Schreibtisch hin und her bewegt, während H8 sich vor dem Bett mit dem Rücken in Richtung Bett aufgehalten habe. H8 habe sich absolut gedreht. Er habe einige Treffer gegen Bauch, Rippen und die Seite abbekommen, die aber keine Wirkung gezeigt hätten. H8 habe immer eine Hand am Kopf zur Deckung gehabt und sei mit der anderen Hand immer nach unten gegangen. Den Baseballschläger habe keiner genommen. C sei außer sich gewesen, weil er im Kampf nicht weitergekommen sei. C habe dann einen Tritt in den Unterleib H8s angedeutet, und H8 sei schützend nach vorne gegangen. C habe H8 mit dem Ellenbogen in die rechte Schulter rein gehauen. Man habe es krachen gehört, als würde Holz gebrochen. Der Schlag habe Wirkung gezeigt, und H8 sei in die Knie gegangen. C habe den Baseballschläger gepackt und habe damit auf die gleiche Seite der Schulter geschlagen, auf die er vorher mit Ellenbogen geschlagen hätte. Das Geschehen habe im Bereich vor dem Bett stattgefunden. Beide hätten sich da aber bewegt. Ein weiteres Mal habe C mit dem Baseballschläger zugeschlagen, als H8 mit dem Rücken an der Gepäckbank angelehnt habe und den Kopf noch oben gehabt habe. Dazu habe C den Baseballschläger mittig gefasst und damit nur leicht auf den Kopf oben auf das Schädeldach geschlagen. Das habe so ausgesehen, als wäre der Schläger nur ausgerutscht. Anschließend habe H8 komplett längs zur Kofferbank auf dem Boden gelegen, wobei die Füße Richtung Durchgang/Golftasche gezeigt hätten und der Kopf zur - vom Durchgang aus gesehen - linken Seite der Kofferbank gelegen hätte und das Gesicht Richtung Fernseher gezeigt habe. H8 habe- nicht gezielt gegen C - mit den Füßen getreten oder sich jedenfalls mit den Füßen bewegt. Dann habe C seine Füße rechts und links neben den Rumpf von H8 gestellt, mit dem Baseballschläger aus Tischhöhe ausgeholt und H8 vor das Kinn geschlagen. In diesem Moment seien jede Menge Zähne Richtung Fensterfront ausgetreten bzw. geflogen. Er - D - habe zu C gesagt, er könne ihn doch nicht ins Gesicht schlagen. Er sei vom Ansehen geschockt gewesen, habe es abartig gefunden, ihm sei mulmig gewesen, er habe alles gehabt, was man habe, wenn es einem beschissen gehe. Er habe vielleicht auch Angst gehabt; er sei mit der Situation überfordert gewesen und auch hilflos. Er habe keinen klaren Gedanken fassen können. Es sei in Sekunden abgelaufen. Erst habe sichH8 gewehrt, und kurz darauf seien schon die Zähne geflogen. Ihm sei schlecht gewesen, und er habe sich in Richtung Bad begeben. Auf dem Weg dorthin habe er in die Golftasche gekotzt. Er sei dann ins Bad gegangen, habe sich den Mund ausgespült, einen Schluck getrunken und den Mund abgewischt. Im Bad habe er dann noch aus einem „Flakon“ Koks genommen. Dann sei er ins Hotelzimmer zurückgekehrt, wo er in Höhe des Durchgangs stehen geblieben sei. C sei von oben bis unten mit Blut bespritzt gewesen und habe sich sein blutverschmiertes Gesicht mit einem Handtuch gesäubert. Wie das Handtuch in das Zimmer gekommen sei, wisse er nicht. Er habe nur noch gesehen, wie C den Golfschläger abgewischt habe und in Golftasche gesteckt habe. C habe geguckt, ob alles mit H8 in Ordnung sei. H8 hätte geatmet mit Blut im Mund. Es sei ein komisches Geräusch gewesen, als wenn er gurgeln würde; ob das gurgeln schnell, langsam, oberflächlich oder tief gewesen sei, könne er nicht sagen, das Geräusch habe sich nicht verändert. H8 habe sich auch bewegt. C und er - D - seien dann gegangen. Als sie das Zimmer verlassen hätten, habe H8 noch längs zur Kofferbank in Rückenlage mit Blick zum Fernseher, mit dem Gesicht auf der rechten Wange gelegen. Er habe sich mit rechtem Arm immer ans Bein gefasst und habe wohl nicht aufstehen können. Der linke Arm sei stark angeschwollen gewesen. H8 habe nicht besonders schlimm ausgesehen. Auf seinem T-Shirt sei nicht so viel Blut gewesen. Es sei auch keine riesige Blutlache vorhanden gewesen. C habe noch das Handy vom Boden aufgenommen, weil er gedacht habe, dass es seins gewesen sei. Sie hätten an dem Tag nur 6230 i Nokia-Handys in schwarz und silber dabei gehabt. Als sie gegangen seien, habe kein Licht im Zimmer gebrannt, Das Radio hätten sie schon vorher angemacht. Die beiden Colaflaschen habe er, als er noch allein im Zimmer gewesen sei, in die Golftasche gesteckt, nachdem er die Flaschen erst einmal aus der Minibar geholt und auf den Tisch gestellt habe. Nach der Tat sei er rausgegangen und C sei direkt hinterher gekommen. Er - D - sei in den Fahrstuhl gestiegen, habe die Golftasche über die rechte Schulter getragen, sei durch die Drehtür gegangen und habe hinter dem Kreisel angefangen, zum Auto zu laufen. Er sei immer wieder erschöpft gewesen und habe Pausen machten müssen. Im Auto sei schon C gewesen und habe eine Jacke über den nackten Oberkörper übergezogen gehabt. Auf Vorhalt seines Verteidigers, er habe bereits den gesamten Tattag über Kokain genommen und möge dies im Zusammenhang schildern, hat der Angeklagte D im einzelnen den Ablauf bis zur Ankunft im Hotel geschildert und zu Anfang der Schilderung allgemein angegeben, er habe auf der Fahrt von Münster nach Köln mehrfach Koks konsumiert. Auf Nachfrage der psychiatrischen Sachverständigen hat der Angeklagte D schließlich angegeben, er habe auf der Fahrt nach Köln am Nachmittag des Tattages schon etwas Kokain genommen. Einmal sei das in Münster gewesen und dann noch einmal im Bad des Hotelzimmers. Insgesamt habe er zweimal Kokain genommen. Ferner habe er am Morgen des Tattages einen Appetitzügler- ein Amphetaminderivat - eingenommen d) Die Einlassung des Angeklagten D zu Entstehung und Art der Verletzungen beim Opfer ist im Sinne der getroffenen Feststellungen aufgrund der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Dr. Q3 und Prof. Dr. S5 widerlegt. Der Sachverständige Dr. Dr. Q3 hat aufgrund der von ihm durchgeführten Obduktion zu den erlittenen Verletzungen und der Todesursache nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass die vorgefundenen mindestens 20 doppelstriemenartig konfigurierten Unterblutungen am Körper des Opfers dadurch entstanden sind, dass ein im Querschnitt rundliches Schlagwerkzeug von der Art eines Baseballschlägers oder dicken runden Stuhlbeins mit großer Wucht auf den Körper aufgetreten ist. Die auf den Körper eintreffende stumpfe Gewalt war von derartiger Intensität, dass es über die Unterblutungen hinaus zu Frakturen darunter gelegener knöcherner Strukturen gekommen ist. So war zum einen das linke Schulterblatt frakturiert, ferner der linke Ellenknochen u.a. mit Abbruch des Ellenbogens. Zudem wurden Rippenserienfrakturen rechts und links erzeugt, die u.a. zur Anspießung des Brustfells führten. Auch die Unterblutungen, Riss-/Quetschwunden und Frakturen im Gesicht lassen sich auf Schläge mit einem Baseballschläger zurückführen. Zwar fehlt dort die am Körperstamm nachgewiesene doppelstriemenartige Konfiguration der Verletzungen. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q3 jedoch angesichts der hohen Energie, mit der die Schläge ausgeführt worden sein müssen, die zum Aufplatzen der Haut und zur Zerstörung zahlreicher knöchernen Strukturen am Kopf geführt haben, durchaus plausibel. Demgegenüber lassen sich - wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar ausgeführt hat - die knöchernen Verletzungen am Kopf in ihrer Gänze nicht auf Schläge ohne Einsatz einer Waffe zurückführen. So erscheint für die Fraktur der Augenhöhlendächer ein Schlagen mit der Faust als zu schwach, und auch die Zerstörung des Stirnknochens mit dem vorgefundenen tastbaren Vorsprung im Stirnbereich in Richtung der linken Augenbraue lässt sich mit einem Faustschlag nicht erklären. Ebenso wenig lässt sich die Verletzung im linken Stirnbereich plausibel mit einem Schlages mit dem Ellenbogen erklären, weil der durch Ausholen mit dem Ellenbogen denkbare Weg zur Erzeugung einer solchen Verletzung zu gering erscheint. Nach Ausführung des Sachverständigen Dr. Dr. Q3 ist die im Bereich des linken Unterarmes gefundene flächenartige Unterblutung als passive Abwehrverletzung, entstanden etwa durch Vorhalten der Arme zum Schutz des Gesichtes zu interpretieren. Die beim Opfer am rechten Oberschenkel streck-/außenseitig erfolgte doppestriemenartige Unterblutung lässt sich ebenfalls nicht auf den vom Angeklagten geschilderten Bewegungsablauf zurückführen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q3 zur festgestellten Art und Lage der Oberschenkelverletzung in der Hauptverhandlung waren für das Gericht Anlass zur Nachfrage, ob bei der Tatschilderung des ersten Schlages gegen Knie/Oberschenkel des Opfers nicht mit Spuren zu rechnen gewesen wäre, die vom festgestellten Spurenmuster in der Ausrichtung in einem Winkel von 90 ° hätte verschieden sein müssen. Aufgrund dieser Rückfrage sah sich die Verteidigung veranlasst, den Bewegungsablauf vor dem Richtertisch zu demonstrieren, wobei der Sachverständige Dr. Dr. Q3 die Rolle des Opfers und Rechtsanwalt H12 die Rolle des Angeklagten einnahm. Rechtsanwalt H12 holte mit einem vorgestellten Baseballschläger über seine rechte Schulter aus und schlug mit dem vorgestellten Schläger auf das rechte Bein des Sachverständigen Dr. Dr. Q3, der unter Anheben des rechten Beines sich nach links wegdrehte. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass der dargestellte Bewegungsablauf dem tatsächlichen Ablauf entspräche. Tatsächlich wurde jedoch bei der Demonstration - worauf die Kammer und die rechtsmedizinischen Sachverständigen auch hinwiesen - deutlich, dass durch den angedeuteten Schlag die Verletzungsspur auf dem Oberschenkel von der rechten Außenseite oben beginnend über die Schenkelstreckseite zur Schenkelinnenseite kniegelenkwärts abfallend hätte verlaufen müssen. Ebenso wenig haben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q3 Hinweise dafür gefunden, dass das Opfer intensiv in den Schwitzkasten genommen worden ist. Zwar war das linke obere Kehlkopfhorn gebrochen, was sich mit einem lokalen Druck durch Würgen bzw. eine Angriff gegen den Hals des Opfer in Einklang bringen ließe. Zudem war der unmittelbar den Kehlkopf bedeckende Muskel schmalstreifig unterblutet, was für eine Überdehnung bzw. Überstreckung des Kopfes spricht. Wenn das Opfer entsprechend der Darstellung des Angeklagten intensiv in den Schwitzkasten genommen worden wäre, wären indes ausgeprägtere Spuren zu erwarten gewesen. Auch lässt sich der vom Angeklagten D angegebene krachende Schlag gegen die rechte Schulter mit den objektiven Befunden nicht in Einklang bringen. Wie der Sachverständige Dr. Dr. Q3 nachvollziehbar ausgeführt hat, würde das vom Angeklagten D angegebene Krachen als wenn Holz bricht beim Schlag gegen die rechte Schulter nahe legen, dass im Bereich der rechten Schulter oder des rechten Schlüsselbeins ein entsprechender Befund feststellbar wäre. Demgegenüber waren das rechte Schulterblatt und auch das Schlüsselbein intakt. Die Fraktur und die damit in Einklang stehenden doppelstriemig konturierten Unterblutungen fanden sich vielmehr am linken Schulterblatt. Ebenso wenig lässt sich der vom Angeklagten D angegebene leichte, ausgerutschte Schlag von oben gegen das Schädeldach des Opfers mit den festgestellten Kopfverletzungen in Einklang bringen. Zur Verursachung der festgestellten L-förmigen Riss-/Quetschwunde am behaarten Hinterkopf ist der beschriebene Schlag nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q3 nicht ausreichend. Zudem müssen die Kopfverletzungen - anders als sich aus der Einlassung des Angeklagten D ergibt - durch mehrere Schläge ins Gesicht verursacht worden sein, wie der Sachverständige Prof. Dr. S5 nachvollziehbar ausgeführt hat. Dies ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Lokalisation der sichtbaren Verletzungen im Bereich der linken Augenbraue sowie am Kinn einerseits rechts und andererseits links, den mehrfachen Vertrocknungen sowie den zahlreichen Verletzungen im gesamten Gesichtsbereich und auch in der Mundregion. Dass der Schlag gegen die linke Flanke mit zweifacher Milzkapselruptur erst nach Beifügung der stark blutenden Kopfverletzungen erfolgt sein muss, ergibt sich daraus, dass die Milz nur geringfügig unterblutet war, wie die rechtsmedizinischen Sachverständigen ausgeführt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. S5 hat im einzelnen zu dem am Tatort vorgefundenen Blutspurenmuster Ausführungen gemacht und insbesondere als auffällig beschrieben, dass trotz der heftig blutenden offenen Verletzungen im Gesicht und dem starken Blutverlust nur wenig Blutspritzer am Tatort vorhanden waren und dass sich trotz der mit Wucht, durch starkes Ausholen geführten Schläge auch mit einem bebluteten Schläger keinerlei Blutspritzer an der Zimmerdecke befanden. Er hat es als naheliegend angesehen, dass die Täter durch Verwendung eines schirmartigen Gegenstandes oder eines saugfähigen Tuches die Entstehung von Blutspritzspuren an der weißen Decke und den übersichtlichen Wänden weitgehend verhinderten. Hierzu fügt sich auch, dass die im linken vorderen Kantenbereich des Sitzbereiches der Kofferbank erkennbare zweifache oval-rundliche Eindellung des Holzes nach dem als Behördengutachten verlesenen Gutachten des Fachsachverständigen Dr. T23 vom Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 21.11.2005 Faseranhäufungen (Faserpill) aus mikroskopisch gesehen farblosen Baumwoll- sowie Polyesterfasern aufwiesen, die teilweise mit der lackierten Oberfläche der Gepäckbank „verschmolzen“ waren. Nach dem verlesenen Fasergutachten des Sachverständigen Dr. T23 scheidet aufgrund der mikroskopischen und fluoreszenzoptischen Untersuchung das am Tatort vor der Leiche vorgefundene ehemals weiße Handtuch als Spurenquelle aus. Die zweifache rundlich-ovale Eindellung im vorderen Kantenbereich der Kofferbank, zu der sowohl der Zeuge KOK H7, der den Tatort aufgenommen hat, als auch der Zeuge KOK T8, der die Spurensicherung durchgeführt hat, glaubhaft bekundet haben, lässt sich nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S5 zwanglos auf Schläge mit dem Baseballschläger zurückführen. Nahe liegend erscheint es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S5, dass das am Fußende der Leiche vorgefundene stark beblutete Handtuch mit dem Gesicht und den knöchernen Verletzungen des Opfers in Kontakt gekommen ist. Denn an dem Handtuch befanden sich mehrere Gewebe- und Knochenteile, wie die Zeugen KOK T8und KOK H7 glaubhaft bekundet haben. Der SachverständigeProf. Dr. S5 konnte es nicht ausschließen, dass das Opfer selbst das Handtuch an den Fußbereich verbracht hat. Denn nach den Ausführungen der beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Verletzung des Stirnschädels zumindest eine Gehirnerschütterung mit deutlicher Bewusstseinstrübung bewirkt. Dass sie aber auch zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers geführt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Insoweit erscheint es - auch unter Berücksichtigung der erlittenen erheblichen Verletzungen - denkbar, dass sich das Opfer selbst nach Beibringung der Verletzungen von der ursprünglichen Lage links längs vor der Kofferbank in die gekauerte Linkslage quer zur Kofferbank gebracht hat. Auch die Tatsache, dass das Opfer Blut in die Lunge aspiriert habe und sich eine Schockniere ausgeprägt habe, spreche dafür, dass das Opfer jedenfalls noch etwa 10 bis 15 Minuten gelebt habe. Für die Beibringung der zahlreichen Verletzungen hat der Sachverständige Prof. Dr. S5 bei direkt hintereinander erfolgten Schlägen einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden für erforderlich angesehen, wobei er für die reinen Verletzungshandlungen wegen der beim Opfer vorhandenen intensiven stumpfen Abwehrverletzungen an beiden Armen und aufgrund der Vielzahl der Rumpftreffer an ganz unterschiedlichen Regionen und des damit zum Ausdruck gebrachten dynamischen Geschehens zumindest einen Zeitraum von 1 ½ bis 2 Minuten für erforderlich hält. Berücksichtigt man, dass das Opfer noch bis 20:01:17 Uhr mit dem Zeugen T16 telefoniert hat und der Angeklagte D als letzter von beiden Tätern das Hotel um 20:11 Uhr durch die Drehtür verlassen hat, so kann die Tatausführung allenfalls einen Zeitraum im einstelligen Minutenbereich in Anspruch genommen haben. Der Sachverständige Prof. Dr. S5 hat es zudem als auffällig angesehen, dass das Opfer nach dem Spurenbild und angesichts der fehlenden Kampfspuren nicht versucht hat, sich dem Angriff zu entziehen, obwohl das Opfer unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen eigentlich bewegungsfähig gewesen sein muss, weil es keine merklichen Beinverletzungen, keine Verletzung der Wirbelsäule und keine Beckenverletzung erlitten hat. Der Sachverständige hielt es für naheliegend, dass die Tat von zwei Personen ausgeführt wurde, sei es, dass ein Täter den Fluchtweg versperrt oder das Opfer festhält und der andere Täter mit dem Baseballschläger zuschlägt, sei es, dass beide Täter jeweils mit einem Baseballschläger dem Opfer die auf den gesamten Körper verteilten Schläge versetzten. Der Sachverständige Prof. Dr. S5 hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Schuhsohlen des Opfers keine Blutspuren aufwiesen, dafür spricht, dass die blutenden Kopfverletzungen dem Opfer nicht im Stehen beigebracht worden sind und das Opfer anschließend nicht versucht habe, wieder aufzustehen. Die Tatsache, dass das Opfer nicht versucht habe, wieder aufzustehen, spreche für eine Benommenheit - nicht notwendig Bewusstlosigkeit - bei Beibringung der blutenden Verletzungen. Dafür, dass dem Opfer blutende Schläge beigebracht wurden, als es mit dem Kopf im Bereich der linken Innenseite der Kofferbank lag, spricht, dass sich an der Innenseite des - vom Durchgang aus gesehen - linken Schenkels der Gepäckbank ein Blutspritzfeld findet mit im Zentrum runden Blutaufspritzspuren, die radiär zu den Rändern hin eine immer länglichere ausrufungszeichenförmige Form annehmen. Entsprechende Spritzer finden sich auch an der Unterseite der Gepäckbank. Hiermit lassen sich auch die im linken vorderen Kantenbereich des Sitzbereiches der Bank erkennbare zweifache oval-rundliche Eindellung des Holzes in Einklang bringen, die sich zwanglos mit zwei Schlägen mit einem Baseballschläger erklären lassen. Außerdem befinden sich an der Vorderkante des quer verlaufenden Anteiles der Bank im linken Drittel ein weiteres Blutspritzfeld und auf der Oberseite der Bank zahlreiche von der Vorderkante nach recht hinten verlaufende ovale ausrufungszeichenförmige Blutspritzspuren sowie dazwischen immer wieder auch nahezu kreisrunde Auftropfspuren. Die beiden Blutlachen links und rechts im Bereich der Kofferbank sprechen zudem dafür, dass sich dort der stark blutende Kopf befunden hat. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen umfänglich an, deren Sachkunde ihr aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren bekannt ist. e) Gegen die Einlassung des Angeklagten D, das Opfer H8 habe nur eine „Abreibung“ erhalten und keineswegs getötet werden sollen, spricht bereits die mit großem Umstand verbundene Anreise von Berlin über Münster nach Köln sowie das Locken des Opfers in ein aufgrund des Weltjugendtages sehr belebtes Hotel. Zudem spricht das konspirative Vorgehen bei der unmittelbaren Tatvorbereitung, vor allem der noch mit einem Umtausch verbundene Kauf einer Golftasche zum Verstecken des Baseballschlägers und anderer mutmaßlich der Tatausführung dienender Gegenstände, das erstmalige Benutzen des Namens „S3“ und das Anlegen eines Handverbandes, um die Anmeldepapiere nicht unterschreiben zu müssen, sowie das Vermeiden jeglicher Spuren. Entgegen der Argumentation der Verteidigung spricht auch die Wahl eines Hotels als Tatort nicht dafür, dass dem Opfer lediglich eine Abreibung in Form einer Körperverletzung verpasst werden sollte, keineswegs aber die Tötung des Opfers gewollt war. Zwar mögen andere, besser geeignete Örtlichkeiten für eine geplante Tötung denkbar sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Leben in Hotels dem Angeklagten bestens vertraut war und er sich dort bestens auskannte. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei einem Hotel um einen verhältnismäßig „öffentlichen Ort“ handelt, bei dem man sich nicht aussuchen kann, ob Zimmernachbarn vorhanden sind, unerwartet Hotelpersonal erscheint bzw. Wände hinreichend schallisoliert sind. Insoweit besitzt die Kammer bezüglich der im Schlussvortrag der Verteidigung (Anlage 2 zum Protokoll vom 19.11.2007) hilfsweise durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten Tatsache, dass bereits bei geringfügig über das normale Maß hinaus gesteigerter Sprechlautstärke Hilferufe des Herrn H8 in den Nachbarzimmern und auf dem Flur des Hilton Hotels im 7. Stock hätten gehört werden können, eigene Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO, weshalb die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Der Kammer ist bekannt, dass Hotelzimmer hellhörig sein können und Stimmen bei geringfügig über der normalen Sprechlautstärke auch im Nachbarzimmer bzw. auf dem Flur gehört werden können. Jedoch belegt die Hellhörigkeit des Tatortes gerade nicht, dass lediglich eine Körperverletzung geplant war. Vielmehr hätte bei einer geplanten Körperverletzung nicht sicher verhindert werden können, dass das Opfer durch Schreie die Aufmerksamkeit von Gästen oder Hotelpersonal erregt. Der vom Angeklagten D gewählte Tatort war daher zur Tötung des Opfers besser geeignet als zur Vornahme einer reinen Körperverletzung. Denn nur bei einer Tötung des Opfers konnte einigermaßen gewährleistet sein, dass das Opfer nicht mehr auf sich aufmerksam machen kann. Wäre vom Angeklagten gewollt gewesen, dass das Opfer die Tat überlebt, hätte er zudem befürchten müssen, dass das verletzte, noch lebende Opfer in der Lage gewesen wäre, über das Zimmertelefon unmittelbar nach der Tat die Rezeption zu informieren und dadurch die Flucht der Täter zu verhindern. Gegen die Einlassung, das Opfer habe nur eine Abreibung erhalten sollen, spricht weiter, dass der Angeklagte D im Falle des Überlebens des ihm angeblich persönlich bekannten Geschädigten H8 mit einer Strafanzeige seines Opfers hätte rechnen müssen. Dies hätte für D die Gefahr mit sich gebracht hätte, nach jahrelanger Flucht entdeckt zu werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig lebensfremd, dass der Mittäter, der dem Angeklagten D lediglich einen Gefallen getan haben will, von dem Tatplan, dem Opfer lediglich eine Abreibung zu verpassen, eigenmächtig abgewichen sein soll und das Opfer im Rahmen eines Mittäterexzesses mit mehr als 20 wuchtigen Schlägen gegen dessen Kopf und Rumpf getötet haben soll. Eine Körperverletzung mit Aufdeckung seiner Täterschaft durch das Opfer hätte für D folglich ein höheres Risiko bedeutet als die Tötung des Opfers. Auch fehlende Faserspuren, DNA und Fingerabdrücke am Tatort sprechen gegen eine bloße „Abreibung“. Dass keinerlei DNA-Spuren des Angeklagten gefunden wurden, ergibt sich aus den DNA-Gutachten des Sachverständigen Dr. Q4 des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 07.02.2006, 16.01.2007, 29.03.2007 und vom 13.11.2007, die als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind. Dass am Tatort keine DNA-Spuren von dem Angeklagten D gefunden worden sind, lässt sich auch nicht mit Erfolg damit begründen, dass der Gast T23, der das Hotelzimmer 715 zuvor bewohnt hat und dem die DNA-Hauptspur am Sofakissen aus dem Hotelzimmer, am Türgriff der Minibar, an den beiden Telefonen des Hotelzimmers, am Lichtschalter am Schreibtisch und am Radio zugeordnet wurde, mit seinen DNA die DNA späterer Nutzer überdeckt hat. Zwar hat die Kammer aufgrund des als Anlage 10 zum Protokoll vom 13.11.2007 gestellten Beweisantrages der Verteidiger des Angeklagten D zugunsten des Angeklagten D gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, dass Herr T23 in der Zeit vom 15.08. bis zum 16.08.2005 im Hilton-Hotel im Zimmer 715 gewohnt hat und zum damaligen Zeitpunkt unter starker Neurodermitis gelitten hat (Anlage VII zum Protokoll vom 14.11.2007), wobei aufgrund des von den Verteidigern des Angeklagten D als Anlage 3 zum Protokoll vom 16.11.2007 gestellten Beweisantrages ebenfalls gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO als wahr unterstellt worden ist, dass ein Herr X8 nach Herrn T23 das Zimmer 715 in der Zeit vom 16.08. bis 17.08.2005 bewohnt hat und sich hierbei nicht spurenvermeidend verhalten hat (Anlage XVI b zum Protokoll vom 16.11.2007). Die Tatsache, dass der Vormieter T23 an Neurodermitis gelitten hat, hat jedoch nicht dazu geführt, dass keine anderen DNA mehr gefunden werden konnten. Vielmehr gibt es Gegenstände, die von den Tätern benutzt worden sind, an denen keine DNA des Vormieters T23 gefunden wurden und an denen DNA unbekannter Personen gefunden wurden, so am Flaschenöffner des Hotelzimmers die DNA-Hauptspur einer unbekannten männlichen Person und am Lichtschalter der linken Bettseite die DNA-Hauptspur einer anderen unbekannten Person, während an den beiden Schaltern neben der Tür überhaupt keine DNA-Merkmale nachgewiesen werden konnten. Gegen ein spurenvermeidendes Verhalten der Täter spricht auch nicht, dass sich das Nichtauffinden von Fremd-DNA am Opfer darauf zurückführen ließe, dass entsprechende Spuren durch Blut des Opfers überlagert worden sind. Tatsächlich konnten am Opfer nur auswertbare DNA-Spuren des Opfers nachgewiesen werden, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen Dr. Q4 vom 16.01.2007 und 13.11.2007 ergibt, die als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden sind. Die hilfsweise von der Verteidigung des Angeklagten D unter Beweis gestellte Tatsache (Anlage 27 zum Protokoll vom 16.11.2007), dass eine starke Beblutung mit Opferblut dazu führen kann, dass Fremd-DNA nicht mehr vorgefunden werden können, ist der Kammer aufgrund eigener Sachkunde bekannt i.S.v. § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Weitergehende Erkenntnisse lassen sich nicht durch ein rechtsmedizinisches Gutachten erzielen, das im Schlussvortrag von der Verteidigung des Angeklagten D im Rahmen des Hilfsbeweisantrages beantragt worden ist. Die Frage, ob sich die Täter trotz der theoretisch gegebenen Möglichkeit, dass ihre DNA von der Fülle der DNA des Opfers überdeckt wurden, spurenvermeidend verhalten haben, ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären, die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich DNA oder daktyloskopische Spuren des Angeklagten D in einem nicht mit Blut kontaminierten Bereich, den der Angeklagte D zweifellos benutzt hat, hätten finden müssen. Der Zeuge KOK T8, der die Spurensicherung durchgeführt hat, hat glaubhaft bekundet, dass an Flaschenöffner, Griff der Minibar, Telefon am Schreibtisch, Kugelschreiber, Fernbedienung, Wasserglas und Telefon am Bett kriminaltechnische Untersuchungen (CA-Verfahren) auf latente daktyloskopische Spuren erfolgten, die negativ verliefen. Soweit im Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten D im Schlussvortrag (Anlage 28 zum Protokoll vom 16.11.2007) unter Beweis gestellt worden ist, es sei von den Tätern nicht Spuren vermeidend vorgegangen worden, sondern das Fehlen von Spuren, die den Tätern zuzuordnen seien, lasse sich damit erklären, dass es sich um nicht auswertbare Spurenfragmente gehandelt habe, war die beantragte erneute Vernehmung des Zeugen KOK T8 nicht geboten. Die Kammer geht vielmehr als selbstverständlich - und deshalb ist eine Beweiserhebung insoweit wegen Offenkundigkeit gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 1. Fall StPO überflüssig - davon aus, dass die vorgefundene daktyloskopischen Spuren nicht auswertbar waren, weil es sich lediglich um Spurenfragmente handelte. Indes lässt sich daraus nach Überzeugung der Kammer nicht der Schluss ziehen, die Täter hätten sich nicht spurenvermeidend verhalten. Denn es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Spurenfragmente gerade vom Angeklagten D und seinem Mittäter stammen. Gerade in einem Hotelzimmer darf vielmehr erwartet werden, dass daktyloskopische Spuren unterschiedlicher Personen - Hotelmitarbeitern und Gästen - hinterlassen werden. Da der Angeklagte und sein Mittäter das Hotelzimmer zuletzt genutzt haben, dabei zahlreiche Gegenstände angefasst haben und vor der Spurensicherung eine Reinigung des Zimmers nicht erfolgt ist, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest an irgend einer Stelle ein vollständiger Fingerabdruck des Angeklagten gefunden worden wäre, wenn er sich nicht spurenvermeidend verhalten hätte. Insoweit war dem vorgenannte Hilfsbeweisantrag auch in seinem ersten Teil nicht nachzugehen, § 244 Abs. 2 Fall 1 StPO. Natürlich beruht das Auffinden auswertbarer daktyloskopischer Spuren auf einem „Zufall“. Denn eine Fingerspur ist nur dann auswertbar, wenn sie eine bestimmte Vielzahl von Merkmalen aufweist. Demgegenüber wird nicht bei jeder Berührung diese Merkmalanzahl mit dem Abdruck übertragen. Auch ist es offensichtlich, dass die „Neigung“ zur unbewussten Hinterlassung von Fingerabdrücken personenabhängig ist. So wird eine Person, die die Angewohnheit hat, ihre Hände in der Regel in der Hosentasche zu behalten, eher selten unbewusst Fingerabdrücke hinterlassen. Gleichwohl ist die Tatsache, dass keine auswertbaren Fingerspuren haben gesichert werden können, der Beweiswürdigung durch die Kammer zugänglich. Insoweit bedurfte es auch nicht des weiteren Nachgehens aufgrund des Hilfsbeweisantrages der Verteidigung vom 19.11.2007 (Anlage 2) auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Aufgrund der eingeholten Gutachten sieht sich die Kammer in der Lage, den Sachverhalt aus eigener Sachkunde zu beurteilen, § 244 Abs. 4Satz 1 StPO. Die Kammer hat bereits als wahr unterstellt, dass der frühere Mieter des Hotelzimmers an Neurodermitis litt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Spurenleger alle in Betracht kommenden Kontaktflächen mit abgestoßenen Hautschuppen kontaminiert hat. Wäre dies so, so hätte der Sachverständige Dr. Q4 überall die DNA des Vormieters dominant überlagernd feststellen müssen, was nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht der Fall war. Soweit es also an bestimmten, nicht von dem Vormieter T11 kontaminierten Stellen feststellbare DNA Spuren gab, kann es auch keinen „Film“ gegeben haben, der die Aufnahmebereitschaft des jeweiligen (T11-)freien Spurenträgers für neue Spuren beeinträchtigt hat. Das Fehlen von Spuren erscheint vor dem Hintergrund, dass sowohl Lichtschalter eingeschaltet wurden, die Türgriffe benutzt wurden, die Minibar geöffnet wurde, der Flaschenöffner benutzt wurde, das Radio eingeschaltet wurde und auch ein Telefon zur Entgegennahme des Gespräches von der Rezeption benutzt wurde, nur damit erklärbar, dass vom Angeklagten D und seinem Mittäter am Tatort zumindest Handschuhe getragen wurden, wie der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. S5 ausgeführt hat. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T23 vom Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2006, das als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden ist, ergibt sich ferner, dass die Haare des Angeklagten keinem der in der rechten Hand des Opfers gefundenen Haare unterschiedlicher Farbe, welche mit diversen Fasermaterial und blutverdächtigen Antragungen verbacken waren, zugeordnet werden können. f) Soweit der Angeklagte D sich dahingehend eingelassen hat, ihm sei nach dem ersten Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Bein-/Oberschenkelbereich des Opfers schwindelig bzw. schlecht geworden, ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte gegenüber der Polizei - anders als in den nachfolgenden Einlassungen - nicht angegeben hat, er habe sich übergeben müssen, erscheint es der Kammer nicht plausibel, dass der vom Angeklagten geschilderte und - wie oben dargelegt - tatsächlich widerlegte Schlag, der noch nicht einmal eine Wirkung gezeigt haben soll, beim Angeklagten D solche Folgen gehabt haben soll. Dies gilt umso mehr, als das Schlagen vor die Beine in der Vorstellung des Angeklagten D seit Jahren eine angemessene Form ist, um unliebsame Personen zu strafen, wie sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q, D1 und L1, deren Angaben gegenüber der Polizei durch den Zeugen KHK I10 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, für unterschiedliche Lebensabschnitte des Angeklagten D glaubhaft bekundet haben. Zudem hatte der Angeklagte D bereits im Rahmen des Trainings in der Kampfsportschule des Zeugen H4 von dem Zeugen in Erfahrung bringen wollen, wie er jemanden mit einem Schlag erledigen könne. Ferner erscheint es auch nicht plausibel, wie der Angeklagte D - entsprechend seiner letzten Einlassung - noch so viele Handlungen seines Mittäters detailliert mitbekommen haben will und auch noch seinen Mittäter zurecht gewiesen haben will, wenn es ihm so schlecht gewesen ist. g) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte D während der Tat nicht ins Bad gelaufen ist, sich dort den Mund ausgespült, einen Schluck Wasser getrunken und anschließend ein Aufputschmittel oder Kokain konsumiert hat. Hiergegen spricht bereits, dass es entgegen der Einlassung des Angeklagten hierfür - wie oben dargelegt - eine Übelkeit als Anlass nicht gab. Der Angeklagte D hat lediglich die ihm aufgrund der Aktenkenntnis bekannte Information, dass im Bad nach der Tat ein halb gefülltes Wasserglas gefunden wurde, in seine Einlassung eingearbeitet, um dieser den Anschein zu geben, seine Angaben ließen sich objektiv nachvollziehen. Tatsächlich ist das Wasserglas, das ausweislich des DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2007, das als Behördengutachtens gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden ist, keine auswertbaren DNA aufweist, jedoch erst von dem Zeugen L12, einem Hotelmitarbeiter, benutzt worden, als er dem Opfer in der Meinung, es sei bewusstlos, mit dem Glas Wasser über den Kopf schüttete. Hiergegen spricht, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. S5 nachvollziehbar ausgeführt hat, das Fehlen jeglicher Spuren im Bad. Dem entsprechen auch die Ausführungen der SachverständigenDr. Dr. T12, die in ihrem Gutachten belegt hat, dass aus dem Tatnachverhalten des Angeklagten D, so wie er es geschildert hat, sicher der Schluss zu ziehen ist, dass der Angeklagte D im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat kein Kokain in der von ihm angegebenen Menge konsumiert hat. h) Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Angeklagte D auch vor der Tat weder ein Aufputschmittel noch Kokain konsumiert hat. Entgegen der Einlassung des Angeklagten haben sich belastbare Anhaltspunkte für Drogenkonsum oder Medikamentenmissbrauch nicht ergeben. Zeugen, die den Angeklagten aus der früheren Zeit kennen, und auch Zeugen, die zum Angeklagten zeitnah zur Tat Kontakt hatten, haben eher den Eindruck verstärkt, dass sich D ganz bewusst von Drogen fernhielt, insbesondere weil ein infolge von Drogenkonsum zu erwartender Kontrollverlust für den auf der Flucht befindlichen Angeklagten viel zu riskant gewesen wäre. So haben die Zeugen Q, O und H1, die den Angeklagten D bereits in seiner Jugend kennen gelernt haben, glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe den Konsum von Drogen abgelehnt. Der Zeuge Q hat die Abneigung des Angeklagten gegen Drogen besonders plastisch erklärt, indem er angegeben hat, D hätte es sogar abgelehnt, an Drogensüchtige Betäubungsmittel zu verkaufen. Auch dem Zeugen T, der sich geraume Zeit als väterlicher Freund des Angeklagten D verstand und der ihn auch als Rechtsanwalt vertrat, war nichts von Drogenkonsum bekannt. Entsprechende Angaben haben auch die Zeugen K3 L1 und L4 gemacht. Aus der Bekundung der Zeugin L1 ergibt sich weiter, dass der Angeklagte D gegenüber der Zeugin äußerte, dass er Drogen ablehnte. So soll er L1 gegenüber angegeben haben, er habe eine Zeitlang eine Affäre mit der Sängerin C12 gehabt, deren Drogenkonsum ihn aber „total abgeturnt“ habe. Auch der Zeuge L9, der den Angeklagten D im Jahre 2004 in der Haft kennen gelernt hat, konnte sich daran erinnern, dass D sich zu Drogen und Alkohol stets ablehnend geäußert habe. In diesem Sinne haben sich auch die Zeugen D1, I8, H4 und I9 geäußert, die mit dem Angeklagten tatzeitnah in Kontakt standen. Wie die psychiatrische Sachverständige Frau Dr. Dr. T12 im Einzelnen ausgeführt hat, finden sich auch in den Gesundheitsakten des Strafvollzuges keine belastbaren Eintragungen und es ergeben sich keine Hinweise auf geklagte, beobachtete oder behandelte Entzugssymptome. Demgegenüber ist das Haaranalyse-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 06.11.2007, das gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO als Behördengutachten verlesen worden ist, nicht weiterführend für die Frage, ob der Angeklagte D vor seiner Inhaftierung Kokain, Amphetamine oder Opiate konsumiert hat. Denn die dem Angeklagten am 25.04.2006 entnommene Haarprobe mit einer Länge von ca. 4 cm, deren chemisch-toxikologische Untersuchung negativ bzw. unauffällig war, repräsentiert bei einem durchschnittlichen Haarwachstum von ca. 1 cm pro Monat lediglich einen Zeitraum von etwa 4 Monaten und vermag daher keine sichere Aussage über die Zeit vor der Inhaftierung des Angeklagten D zu geben. Soweit der Angeklagte in seinen unterschiedlichen Einlassungen die Einnahme eines Appetitzüglers, eines Aufputschmittels bzw. von Kokain angegeben hat, weichen die Angaben in den einzelnen Einlassungen derart voneinander ab, dass die Einnahme von Drogen bzw. Medikamenten insgesamt nicht glaubhaft erscheint. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Angaben lediglich zur Verschleierung der Verantwortlichkeit erfolgt sind. Allerdings mag ein eher seltener Konsum nicht vollständig auszuschließen sein, wie auch die psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. T12 nachvollziehbar ausgeführt hat. Aber selbst wenn man die einzelnen Angaben des Angeklagten in den jeweiligen Versionen als richtig unterstellen wollte, würde sich kein Anlass für die Annahme ergeben, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit im Zustand einer akuten Kokainintoxikation oder Mischintoxikation durch psychostimulierend wirkende Substanzen vom Grad einer krankhaften seelischen Störung befunden hat, wie die psychiatrische Sachverständige, Frau Dr. Dr. T12 im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter dem Einfluss von Medikamenten stand, haben sich auch im übrigen nicht ergeben. Die Kammer hat zwar im Hinblick auf den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten D, der als Anlage 2 zum Protokoll vom 18.10.2007 genommen wurde, zugunsten des Angeklagten D gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzter Fall StPO als wahr unterstellt, dass der Angeklagte D in der Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2005 in Hamburg in erheblichem Umfang Tabletten gegen Rezept bei einem Apotheker namens I14 erworben habe und bei diesem Apotheker im gleichen Zeitraum einmal das Mittel „Somsanit“ bestellt und erhalten habe (Anlage I zum Protokoll vom 24.10.2007). Dies führt indes nicht dazu, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagten, der sich wiederholt selbst Rezepte geschrieben haben will, wie sich aus den Angaben der Eheleute I1 und der ZeuginD1 ergibt, das erhaltenen Präparat tatsächlich auch konsumiert hat. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte D die Präparate Stangyl und Rohypnol nahm, um vom Kokainkonsum wegzukommen. Entgegen der von der Verteidigung des Angeklagten D unter Beweis gestellten Tatsache hat der Angeklagte D nach den glaubhaften Bekundungen der Eheleute J und K I1 von diesen nie Valium bzw. den Wirkstoff Diazepam erhalten. Soweit die Kammer aufgrund des Beweisantrages der Verteidiger des Angeklagten D gemäß Anlage 13 zum Sitzungsprotokoll vom 14.11.2007 gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO zu Gunsten des Angeklagten D als wahr unterstellt hat (Anlage XXI zum Protokoll vom 14.11.2007), dass dem Angeklagten auf Grund von Panikattacken durch den Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt C13 N6 nach vorangegangener psychiatrischer Konsultation eines Facharztes das Medikament Stangyl 50 mg verschrieben und ausgehändigt wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie die psychiatrische Sachverständige, die die Dokumentation in der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalten in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ausgeführt hat, erfolgte beim Angeklagten D am 11.05.2006 ein psychiatrisches Konsil, dessen Anlass ein anstehender Transport des Angeklagten von der Justizvollzugsanstalt C13 N6 zur Justizvollzugsanstalt C1 war, wobei der Angeklagte nach der Dokumentation in der Justizvollzugsanstalts-Krankenakte angegeben habe, er könne an einem Sammeltransport wegen Platzangst und Panikattacken nicht teilnehmen, und in diesem Zusammenhang einen Missbrauch von Benzodiazepinen seit 8 Jahren, die ihm durch seinen Hausarzt verordnet worden seien, wegen posttraumatischer Störungen - er sei bei einem Autounfall eingeklemmt gewesen - mitgeteilt habe. Der psychiatrische Konsiliarius habe die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung und einer Anpassungsstörung gestellt, den vom Angeklagten gewünschten Einzeltransport als nicht notwendig angesehen und zur Sicherung des Sammeltransportes eine Bedarfsmedikation durch Stangyl verordnet. Hierzu hat der Angeklagte D angegeben, dass ihm die Tabletten täglich während des Transportes von der Justizvollzugsanstalt Berlin zur Justizvollzugsanstalt C1 ausgehändigt worden seien, wobei er bei Ankunft in der Justizvollzugsanstalt C1 dem Anstaltsarzt auf Nachfrage erklärt habe, er benötige die restlichen verordneten Tabletten nicht mehr. Angesichts der falschen Schreibweise des Medikamentes durch den Angeklagten D in seiner zu Beginn der Hauptverhandlung vorgelegten handschriftlichen Erklärung - „Stangül“ statt Stangyl - erscheint es nahe liegend, dass dem Angeklagten das Präparat nur aus dieser Gelegenheit bekannt war und er es sich entgegen seiner Einlassung nicht selbst unter Vorlage von gefälschten Rezepten in Apotheken besorgt hat. Denn bei falscher Schreibweise des Präparates im Rezept wäre zu erwarten gewesen, dass sich der eine oder andere Apotheker an der offensichtlich falschen Schreibweise des angeblich verordnenden Arztes gestoßen hätte, so dass D der Schreibfehler bewusst geworden wäre. Sämtliche Zeugen haben weiter übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte D nahezu nie Alkohol konsumierte, sondern üblicherweise Coca-Cola oder Wasser trank. Die oben unter A. I. festgestellten Vorfälle in der Wohnung der Eheleute I1 in Hamburg im T19 2004 sind daher als singuläre Ereignisse anzusehen, die in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen. i) Der Angeklagte und sein Mittäter handelten auch mit Tötungsvorsatz. Angesichts der massiven Verletzungen, die dem Opfer insbesondere gegen den Kopf beigebracht worden sind, ist eindeutig davon auszugehen, dass das Opfer an den Verletzungen versterben werde, wie es auch dem Tatplan entsprach. Keineswegs kann der Einlassung des Angeklagten D gefolgt werden, er sei davon ausgegangen, das Opfer sei lediglich verletzt und könne selbst Hilfe holen. Hiergegen sprechen die Wegnahme des Handys und die Vorkehrungen - eingeschaltetes Radio, brennende Nachttischlampe - gegen ein vorzeitiges Entdecken der Tat durch den Roomservice bzw. Reinigungskräfte des Hotels. Dem kann auch nicht mit Erfolg mit dem Argument der Verteidigung begegnet werden, auch der Zeuge L12, der als Hotelmitarbeiter das Opfer tot gefunden hätte, hätte es zunächst lediglich für betrunken gehalten. Abgesehen davon, dass der Hotelmitarbeiter mit der vorgefundenen Situation völlig unvorbereitet konfrontiert worden ist, wird bei der vorgetragenen Argumentation nämlich verkannt, dass die Hotelmitarbeiter im Gegensatz zum Angeklagten D gerade keine Kenntnis bezüglich Art, Intensität und Anzahl der zugefügten Schläge hatten. Nur so lässt sich erklären, dass der Zeuge L12 in völliger Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten davon ausging, dass Opfer sei benommen bzw. betrunken. j) Dass die Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen erfolgte, sei es aus Eifersucht oder aus Wut darüber, vom Opfer „verarscht“ worden zu sein, ließ sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen sicheren Überzeugung der Kammer nicht feststellen. aa) Davon, dass der Angeklagte D die Tat aus Wut darüber beging, vom Opfer „verarscht“ worden zu sein, kann nach der Überzeugung der Kammer nicht ausgegangen werden. Zwar hat sich der Angeklagte D dahingehend eingelassen, er habe zum Schlag ausgeholt, weil er wütend gewesen sei und von H8 „verarscht“ worden sei. Wie bereits oben unter A. V. 4. ausgeführt worden ist, vermag die Kammer dem Angeklagten indes nicht darin zu folgen, dass mit dem Opfer die Vereinbarung getroffen worden ist, dass H8 Anstrengungen zur Entfernung von Fotos der L1 von der Internetseite habe unternehmen bzw. Erkundigungen aufgrund seiner Kontakte in der Berliner Fotografenszene habe einholen sollen, hierfür Geld erhalten, den Auftrag nicht erfüllt und den Angeklagten wegen der schließlich vereinbarten Rückzahlung mit Lügen hingehalten haben soll. bb) Ebenso wenig ließ sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen sicheren Überzeugung feststellen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat aus Eifersucht über die früher von seiner Lebensgefährtin gegenüber dem Geschädigten empfundene Zuneigung, die er in der Beziehung zu L1 vermisst habe, die aus seiner Sicht nur darauf basiert habe, dass L1 sein Geld liebte. Die psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. T12 hat zwar angesichts der beim Angeklagten gegebenen narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung ein solches Motiv als einen denkbaren Erklärungsversuch gegeben, gleichzeitig aber ausgeführt, dass dieser bei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nur eine von einer unbegrenzten Anzahl von Möglichkeiten darstelle. Aus Sicht der Kammer bestehen aber bereits Zweifel, ob der Angeklagte D davon ausgegangen ist, dass L1 die Beziehung mit ihm nur des Geldes wegen eingegangen bzw. aufrechterhalten hat und er dies als Manko empfunden hat. Zwar hat L1 nach den glaubhaften Angaben der Zeugin L3 dieser gegenüber seinerzeit geäußert, D sei der Mann ihres Lebens, weil sie jetzt finanziell ausgesorgt habe; andererseits ergibt sich jedoch aus der Bekundung der Zeugin L4, L1 habe die missionarische Vorstellung gehabt, dass sie D ändern könne. L1 hat zudem nach den Angaben der Zeugen L3 und I auch die Initiative für eine Paartherapie ergriffen. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass es L1 auch daran lag, mit D eine emotionale Bindung zu unterhalten. Hierfür spricht auch der Inhalt ihres an den Angeklagten D gerichteten Briefes vom 21.12.2005 nach dessen Festnahme (Anlage 14 zum Protokoll vom 14.11.2007), in dem die Enttäuschung über eine „Andere“, der Wunsch nach Familienleben und Sehnsucht nach dem in Haft befindlichen Angeklagten zum Ausdruck kommen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin H3 ableiten. Die Zeugin hat zwar angegeben, L1 habe ihr erzählt, sie habe mit D das zweite Kind nur bekommen, weil sie sich davon versprochen habe, dass sie dadurch vom Angeklagten ein Haus bekomme. Jedoch kann diese Äußerung von L1 erst gegenüber der Zeugin H3 gefallen sein, als D bereits in Haft war. Denn L1 undH3 hatten sich, wie die Zeugin H3 angegeben hat, nach der Rückkehr von L1 zu D nach der Flucht ins Frauenhaus dauerhaft getrennt , und eine erneute Kontaktaufnahme erfolgte erst im Zusammenhang mit dem Treffen am 08. Juni 2006 - also nach der Inhaftierung des Angeklagten und der Geburt des 2. Kindes. Denkbar erscheint es, dass L1 die nach ihren Angaben gegenüber der Polizei ungeplante und auch für die Eltern L1 nach deren Angaben nicht verständliche zweite Schwangerschaft, deren Abbruch der Angeklagte nach Angaben vonL1 vom 27.04.2006 gegenüber dem Zeugen KHK I10 wollte, gegenüber ihrer früheren Freundin damit zu rechtfertigen suchte, sie habe sich dadurch ein Haus versprochen. Berücksichtigt man, dass sowohlL1 als auch die Zeugin H3 sich zu Beginn ihrer Freundschaft darauf kapriziert zu haben scheinen, Beziehungen zu reichen Männern einzugehen und sich so von ihren Schulden zu befreien, erscheint dies keineswegs fern liegend, zumal die Zeugin H3 von ihren erheblichen Schulden dadurch befreit wurde, dass sie einen wohlhabenden Mann heiratete, der ihre Schulden tilgte. Zweifel bezüglich der von der psychiatrischen Sachverständigen als möglich angesehenen Form der Eifersucht als Tatmotiv bestehen auch insoweit, als der Angeklagte D selbst während der Beziehung zu L1 auch andere jedenfalls zum Teil intime Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt. Zudem ergeben sich für die Kammer auch Zweifel, ob der Angeklagten überhaupt eine Sehnsucht nach Liebe durch L1 hatte. Immerhin scheint er nach dem Eindruck, den er auf die Kammer gemacht hat, ausschließlich Wert auf materielle Dinge zu legen, wobei er Menschen ausschließlich danach beurteilt, wie er sie materiell ausschlachten kann. Etwas anderes lässt sich auch nicht allein auf der Grundlage der Angaben der Zeugin I annehmen. Zwar hat die Zeugin, die zunächst ab Spätsommer 2003 mit dem Angeklagten D und L1 eine Paartherapie durchführte, bekundet, D habe L1 abgöttisch geliebt, während sich bezüglich L1 ergeben habe, dass sie es nur auf sein Geld abgesehen habe. Jedoch ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin I. Zunächst ergeben sich diese Zweifel daraus, dass die Zeugin auf Vorhalt von Angaben des Angeklagten D erklärt hat, dass sie aus eigener Erinnerung nicht sagen könne, ob eine Therapiesitzung mit dem Angeklagten D noch Anfang 2005 stattgefunden habe, dies aber stimme, wenn der Angeklagte D dies so sage. Die Zeugin I hat weiter angegeben, dass sie dem Angeklagten D in ihrer Eigenschaft als Therapeutin stets alles geglaubt habe, mit dem sie im Anschluss an die gescheiterte Paartherapie eine Einzeltherapie fortgesetzt habe. Letztlich erschließt sich auch nicht, woher die Zeugin eine so exakte Erinnerung an die Therapiesitzungen nimmt. Denn nach eigenen Angaben besitzt die Zeugin keinerlei Protokolle über Gang und Ergebnis der durchgeführten Therapiesitzungen. Auch die Anzahl der Therapiesitzungen, die sie anhand ihres Kalenders, in dem sie die Therapiesitzungen mit L1 und „D“ lediglich anhand der dort angegebenen Initialen „L1/D.“ bzw. bei den Einzeltherapien mit dem Angeklagten D nur noch mit „D.“ ermittelt hat, sind nur vage bestimmt. Dass sich die Zeugin aufgrund eines Gedächtnisprotokolls Angaben über den Therapieverlauf gemacht hat, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Angaben auf sicherer Erinnerung beruht. Erst auf Nachfrage des Gerichts hat die Zeugin eingeräumt, sie habe das Gedächtnisprotokoll, in dem sie den Inhalt der von ihr beabsichtigten Angaben niedergelegt habe, eine Woche vor dem Vernehmungstermin gefertigt. Schließlich ergeben sich Zweifel hinsichtlich des Tatmotivs der Eifersucht auch insoweit, als frühere Partner von L1 diesbezüglich eher als Zielperson in Betracht gekommen wären. So hat die Zeugin L1 im Rahmen ihrer Angaben bei der Polizei- eingeführt durch den Zeugen KHK I10 - angegeben, für D sei der Zeuge T11, mit dem sie eine mehrmonatige intime Beziehung unterhalten hatte, in erster Linie das rote Tuch gewesen. Insoweit wäre es bei einer Tötung aus Eifersucht nahe liegend gewesen, wenn D gegen den Zeugen T11 vorgegangen wäre, zu dem er jedenfalls telefonischen Kontakt aufgenommen hat. Der Zeuge T11 und seine Wohnadresse waren auch durch allgemein zugängliche Informationsquellen in Erfahrung zu bringen, was die Kammer aufgrund des gemäß Anlage Ziffer 6 zum Protokoll vom 13.11.2007 gestellten Beweisantrages der Verteidiger des Angeklagten D zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 letzte Variante StPO (Anlage IV zum Protokoll vom 14.11.2007). Entsprechendes gilt für den früheren Freund von L1 namens I15, mit dem L1 über mehrere Jahre eine intime Beziehung unterhalten hatte. Zudem hatte L1 seinerzeit viel länger Interesse am Zeugen I7, wie die Zeugin L3 angegeben hat, die über die früheren Beziehungen von L1 vom Angeklagten D ausgehorcht wurde. Insoweit hätte auch der Zeuge I7 mehr Anlass für Eifersucht geboten. Entsprechendes gilt für den Ehemann der Zeugin H3, auf den D nach den Bekundungen von L1 gegenüber der Polizei eifersüchtig reagierte, als er aufgrund einer Tagebucheintragung davon erfuhr, dass L1 ihre Freundin um diesen Mann beneide. Ob sich eine solche Eifersucht des Angeklagten auch gegen M9 entwickeln musste, erscheint zweifelhaft. Zwar hat die Kammer aufgrund des von der Verteidiger des Angeklagten D gemäß Anlage 7 zum Protokoll vom 18.10.2007 gestellten Beweisantrages zugunsten des Angeklagten mit dem als Anlage III zum Protokoll vom 14.11.2007 genommenen Beschluss folgende unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt gemäß § 244 Abs. 3 letzte Variante StPO: Herr M4 habe mit L1 und T24 im Jahre 1998 oder 1999 eine gemeinsame Nacht verbracht, nachdem er diesen 50.000 DM versprochen habe; der Angeklagte D habe Herrn M9 an dem Tag, als Herr E6 als Trainer der 1. Bundesliga-Mannschaft des HSV in der AOL Arena vorgestellt wurde- also am 27.10.2004 - im VIP-Bereich getroffen und es sei von Seiten des Angeklagten D zu keinerlei Handlungen gekommen, die auf ein eifersüchtiges Verhalten seinerseits gegenüber Herrn M9 hätten schließen lassen. Indes erscheint der auf rein käuflicher Basis erfolgte sexuelle Kontakt eher nicht geeignet zu sein, die von der psychiatrischen Sachverständigen als denkbar dargestellte Form der Eifersucht beim Angeklagten auszulösen. Eifersucht ließ sich nach alledem als Tatmotiv nicht sicher feststellen. k) Dass dem Opfer nach der Tat das Handy entwendet wurde, ergibt sich daraus, dass das Opfer das Handy noch unmittelbar vor der Tat bei sich hatte und noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat von dem vom Angeklagten benutzten sog. „B5-Handy“ eine Verbindung zum Handy des Opfers erfolgte, hingegen das Handy des Opfers bei der Spurensicherung nicht gefunden wurde, wie die Zeugen KOK H7 undKHK N4 glaubhaft bekundet haben. Hierzu fügt sich auch die Einlassung des Angeklagten D, wonach das Handy nach der Tat eingesteckt worden sein, wenn auch seine Einlassung, der Mittäter habe das Handy aus Versehen eingesteckt, weil es dieses mit seinem Handy verwechselt habe, als Schutzbehauptung anzusehen ist. Dass in der Hotelsuite nach der Tat neben dem unmittelbar neben der Leiche liegenden bebluteten Handtuch noch ein aus dem Bad stammendes Handtuch fehlte, hat der Zeuge KOK H7, der Ermittlungen zu der standardisierten Ausstattung der Suite geführt hat, glaubhaft bekundet. Hierzu fügt sich auch, dass sich auf einem der Bilder der Überwachungskamera beim Verlassen des Hotels durch den Angeklagten D erkennen lässt, dass ein heller Gegenstand - mutmaßlich ein Handtuch - aus der Golftasche heraushängt, wie der Zeuge KOK T22 glaubhaft bekundet hat. Zu den Gegenständen, die aus der Minibar fehlen, hat der Zeuge KOK H7 Angaben gemacht. Er hat den Inhalt der Minibar anhand des im Hotelzimmer vorhandenen Bestandsverzeichnisses überprüft und den Fehlbestand festgestellt. Der Zeuge J, der im Hilton-Hotel für die Auffüllung der Minibars zuständig ist, hat glaubhaft bekundet, dass er die Minibar zuletzt am 17.08.2005 komplett aufgefüllt hatte und danach das Zimmer bis zum Tattag nicht mehr vermietet worden sei. Dass im Hotelzimmer eine Nachttischlampe und das Radio angeschaltet waren, als die beiden Täter dieses verließen, ergibt sich daraus, dass der Zeuge J, der als erster Hotelmitarbeiter nach der Tat am 21.08.2005 gegen 14 Uhr das Hotelzimmer bis zum Durchgang in den eigentlichen Wohn-Schlafbereich betreten hat und dabei das Opfer tot auf dem Boden vor der Kofferbank liegend wie festgestellt gefunden hat, glaubhaft bekundet hat, dass zu diesem Zeitpunkt das Radio lief und das Zimmer dezent beleuchtet war. Dies wird auch von dem Zeugen J bestätigt, der die Zimmertür der Hotelsuite zuvor mit einer Magnetkarte geöffnet hatte, durch den Flur gegangen war und in das eigentliche Zimmer hineingeschaut hat, jedoch nicht in das Zimmer hineingegangen ist. Auch die Zeugin N7, die zum Geschehen hinzugerufen worden war, hat glaubhaft bestätigt, dass ein Licht brannte und Musik im Radio lief, wobei sie das Radio ausgeschaltet habe. Dass das Opfer bei Verlassen des Hotelzimmers durch die beiden Täter noch röchelte, indem es ein komisches Geräusch von sich gab, „als atme er Blut“, ergibt sich aus den letztendlich gemachten Angaben des Angeklagten D in der Hauptverhandlung. Wie bzw. zu welcher Uhrzeit der Angeklagte D und der unbekannte Mittäter das Hotel verließen, ergibt sich aus der Bekundung des Zeugen KOK T22, der die Videoaufnahmen der Überwachungskamera des Hilton-Hotels mit den Datum und Zeitangaben ausgewertet hat, wobei die entsprechenden Videoprints mit dem Zeugen in Augenschein genommen und vom Zeugen erläutert worden sind, wobei entsprechend den vom Zeugen KHK T25 gemachten Angaben zu der Genauigkeit der von der Kameraüberwachungsanlage angegeben Uhrzeit wegen der festgestellten Zeitabweichung zur Echtzeit auf die Zeitangaben der Videoüberwachungsanlage 3 Minuten aufzuschlagen waren. Zur Auffindesituation des Opfers am 21.08.2005 gegen 14 Uhr haben die Zeugen J, N7 und L12 glaubhaft bekundet. Der ZeugeL12 hat angegeben, dass er das im Halbdunkel liegende Opfer zunächst für benommen bzw. betrunken hielt und ihm deshalb mit einem Zahnputzglas aus dem Bad Wasser über Gesicht und Nacken schüttete. Hierzu fügt sich, dass ein halb mit Wasser gefülltes Zahnputzglas im Bad vorgefunden wurde, wie der Zeuge KOK H7 glaubhaft bekundet hat. 7. Bezüglich der Feststellungen zum Nachtatverhalten (oben A. IV.) hat die Kammer die vom Angeklagten D gemachten Angaben bezüglich der durchgeführten Fahrten und der Vernichtung der bei der Tat benutzen Gegenstände als denkbar zugrunde gelegt, auch wenn sich diese durch die polizeilichen Ermittlungen nicht zwingend haben bestätigen lassen. Allerdings haben sich aufgrund von Angaben des Angeklagten D an unterschiedlichen Stellen in der Nähe des Möhnesees verbrannte Textilreste gefunden, wie die Zeugen KHK K1, I10 und L15 bekundet haben. Die Textilreste ließen sich jedoch weder von der Materialbeschaffenheit zuordnen, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T23 vom Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2007 ergibt, das als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO verlesen worden ist, noch waren die verbrannten Textilreste für eine DNA-Analyse geeignet, wie sich aus dem gemäß § 256 Abs. 1 a StPO als Behördengutachten verlesenen molekulargenetischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Q4 vom 16.01.2007 ergibt. Auch ergaben sich nach den Ermittlungen der Polizei nichts dafür, dass der Baseballschläger oder derRimowa-Koffer sich auf dem bzw. im Möhnesee befunden hätten, wie der Zeuge KHK N4 glaubhaft bekundet hat. Dazu wann und wo der angemietete Mercedes bei der Firma Sixt zurückgebracht wurde, haben die Zeugen KHK H11 und KOK T22 glaubhaft aufgrund ihrer getätigten Ermittlungen bekundet. Zu den Umständen, wie sich der Angeklagte D Anfang Dezember 2005 in den Besitz der Pistole gebracht hat, hat die Zeugin D1 im einzelnen glaubhaft bekundet. Zu den Angaben der Zeugin D1 fügen sich auch die Angaben der Zeugin I8, die erstmals im Februar 2006 den Verlust ihrer Waffe bemerkt hat, als sie diese zur Ausstattung ihres Karnevalskostüms benutzen wollte. Dazu, in welcher Weise der Angeklagte die Waffe bei seiner Festnahme bei sich führte, hat der Zeuge KHK N4 glaubhaft bekundet. In welcher Weise der Angeklagte D während seiner Inhaftierung Kontakt zu den Zeuginnen D1, C3, L1 und T3 unterhielt, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin L1 im Ermittlungsverfahren, die durch den Vernehmungsbeamten, den Zeugen KHK I10 in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, den Bekundungen der Zeugen L9, T, D1 und T3 sowie der Vernehmung der Zeugin C3 gegenüber der Polizei, deren Niederschrift gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen worden ist . Die Zeugin L1 hat im Ermittlungsverfahren auch Briefe des Angeklagten übergeben, die ihr der Angeklagte durch einen in Strafhaft befindlichen Mithäftling unter Umgehung der Postkontrolle gesandt hat, wie der Zeuge L9 glaubhaft bekundet hat, und die als Urkunden verlesen worden sind. VI. Die Schuldfähigkeit war beim Angeklagten zur Tatzeit weder gemäߧ 20 StGB ausgeschlossen noch gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Störungen, die über die Zuordnung zu den Rechtsbegriffen der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, der seelischen Abartigkeit oder des Schwachsinns Beurteilungsrelevanz erreichen könnten, sind nach den Ausführung der Sachverständigen Dr. med. Dr. rer. nat. T12, Fachärztin für Psychiatrie und Forensische Psychiatrie (DGPPN) und Diplom-Psychologin, nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schwachsinns ergeben sich nach den Ausführungen der Sachverständigen aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht. Angesichts der Feststellungen zur Tatvorbereitung, zum Tathergang und zum Nachtatverhalten ergeben sich aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte für eine Minderung der Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung vom Grad der schweren anderen seelischen Abartigkeit liegt nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen ebenfalls nicht vor. Zwar ergäben sich beim Angeklagten D aufgrund des Eindruckes aus der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das Bestehen narzisstisch-dissozialer Persönlichkeitszüge auch hinsichtlich des Tatzeitraumes. Jedoch könne letztlich weder eine narzisstische noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung angenommen werden. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, bei der gemäß DSM IV-TR (APA) vor dem Hintergrund eines zugleich übersteigerten wie vulnerablen Selbstwertgefühls ein tiefgreifendes Muster von Großartigkeit, ein Bedürfnis nach Bewunderung und ein Mangel an Empathie gegeben sind, und die für die Einordnung unter den Rechtsbegriff der anderen seelischen Abartigkeit Relevanz haben könnte, liege nicht vor. Für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung müssen nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen mindestens fünf der nachfolgenden Kriterien erfüllt sein: - ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit, - starke Eingenommenheit von Phantasien von grenzenlosem Erfolg, Macht, Glanz, Schönheit oder auch idealer Liebe, - Selbstbild, etwas „besonderes“ und einzigartiges zu sein und nur von anderen besonderen oder angesehenen Personen oder Institutionen verstanden zu werden oder nur mit diesen verkehren zu können, - VerM4n nach übermäßiger Bewunderung, - Übertriebenes Anspruchsdenken, - Ausbeuterisch in zwischenmenschlichen Beziehungen, indem aus anderen Nutzen für eigene Ziele gezogen wird, - Mangel an Empathiefähigkeit, - Neid auf andere oder Neid anderer unterstellend, - Arrogante , überhebliche Verhaltensweisen oder Haltungen. Ebenso wenig liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor gemäß DSM IV-TR (APA), bei der vor dem Hintergrund eines Musters der Missachtung und Verletzung der Rechte anderer folgendes Erlebens- und Verhaltensmuster ergäben, von denen zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mindestens drei erfüllt sein müssten: - Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für eine Festnahme darstellen, - Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknahmen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert, - Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen, - Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert, - Rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit bzw. der Sicherheit anderer, - Durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, - Fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierung äußert, wenn die Person andere Menschen gekränkt, misshandelt oder bestohlen hat. Als gemeinsame Voraussetzung für die Diagnose der beiden vorgenannten Persönlichkeitsstörungen - in Abgrenzung zur Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert - reiche es nicht, dass ein Mensch ein bestimmtes Erlebens- und Verhaltensmuster, so wie es für die narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung beschrieben worden sei, kontinuierlich und situationsübergreifend zeige. Vielmehr sei erforderlich, dass die Erlebens- und Verhaltensmuster so unflexibel und unangepasst seien, dass sie im Effekt in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen entsprechend psychotischen Erkrankungen führten. Eine derart durchgehende Auffälligkeit liege jedoch beim Angeklagten nicht vor. Zwar ergebe sich aufgrund der Beschreibungen der Zeugen und der Selbstdarstellung des Angeklagten, dass dieser selten auf das Ausleben seiner narzisstisch-dissozialer Züge verzichte. Jedoch gerade die Beschreibungen des Angeklagten im Strafvollzug, die die psychiatrische Sachverständige aus der Gefangenenpersonalakte des Angeklagten D referiert hat, ergäben, dass der Angeklagte D in der Haft in der Lage sei, sich angepasst und unproblematisch einzufügen. So ergäben sich aus Berichten zum Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der Haftanstalt C1 bis zu seinem Entweichen am 26.01.2002 keine relevanten Auffälligkeiten bzw. Disziplinarverfahren. Es sei zu einer Ermahnung wegen lauten nächtlichen Telefonierens gekommen und er sei ermahnt worden, seine Stube aufzuräumen. Zudem seien im Dezember 2001 in zwei Fällen Disziplinarverfahren wegen verspäteter Rückkehr eingeleitet worden, wobei sich der Angeklagte bezüglich der beiden Verspätungen mit Stau bzw. einer Autopanne entschuldigt habe. Im übrigen seien die genehmigten Ausgänge bis zum Entweichen ohne Beanstandung erfolgt und D sei auch nach Einleitung der Disziplinarverfahren weiter Ausgang genehmigt worden. Auch der Vollstreckungsbericht der Justizvollzugsanstalt C1 vom 12.04.2007, der sich auf einen Vollstreckungszeitraum von knapp einem Jahr beziehe, ergebe einen im wesentlichen spannungsfreien Verlauf. Der Angeklagte D sei sogar ab dem 18.12.2006 in der anstaltsinternen Wäscherei eingesetzt worden, wo seine Arbeit nach anfänglichen Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Arbeitsleistungen als durchschnittlich bezeichnet worden sei. Insgesamt bestünden lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne einer narzisstisch-dissozialen Strukturierung nach ICD 10 Z 73.1. Nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. Dr. T12 liegt auch keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit im Sinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit vor. Ein mehr oder minder häufiger Gebrauch psychotroper Substanzen könne nicht ausgeschlossen werden. Die Kammer folgt den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen der erfahrenen und ihr aus einer Vielzahl verschiedener Schwurgerichtsverfahren als zuverlässig bekannten Sachverständigen. VII. Der Angeklagte hat sich wegen Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB strafbar gemacht, wobei die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Durch die massiven Schläge gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers hat der Angeklagte den Tod des Opfers bewusst und gewollt entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan verursacht. Die vorsätzliche Tötung des Opfers erfolgte heimtückisch. Der Angeklagte D nutzte bewusst und gezielt die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers aus, indem er sein nichts ahnendes Opfer in das Hotelzimmer lockte. Aufgrund seiner Arglosigkeit war das Opfer auch nicht in der Lage, sich vor dem Angriff des Angeklagten bzw. seines Mittäters zu schützen. VIII. Die gesetzlich bestimmte Strafe ist lebenslängliche Freiheitsstrafe. Außergewöhnliche Umstände, die im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot die Verhängung dieser Strafe als unvertretbar erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. In der Person des Angeklagten liegen keine außergewöhnlichen Umstände, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar wären. Die Kammer hat davon abgesehen, die besondere Schwere der Schuld nach § 57 a StGB festzustellen. Zwar spricht gegen den Angeklagten D, dass er wiederholt, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist, dass er gewisse, wenn auch nicht besonders langer Hafterfahrung hat und sich jahrelang auf der Flucht befand. Zudem wirkt sich nachteilig aus, dass die Tat von langer Hand geplant war, auch wenn nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass eine gewisse Planung regelmäßig zur Verwirklichung des vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke erforderlich ist, also dem verwirklichten Straftatbestand immanent ist. Schließlich wirkte sich auch die brutale Tatausführung Schuld erschwerend aus, wobei sich allerdings nicht feststellen ließ, dass die Tatausführung eine qualvolle Behandlung des Opfers umfasste, und sich auch die Reihenfolge der beigebrachten Verletzungen sowie die Dauer des Bewusstseins beim Opfer nicht sicher feststellen ließ. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung war zugunsten des Angeklagten jedoch seine teilgeständige Einlassung bezüglich seiner Täterschaft zu berücksichtigen, auch wenn seine Angaben, die von Selbstmitleid und nicht von Reue getragen sind, bezüglich der Tatausführung weitgehend widerlegt sind. Auch der Umstand der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, deren Einfluss auf die Tat unverkennbar ist, muss dem Angeklagten D zugute gehalten werden. Insgesamt sind bei der Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der Täterpersönlichkeit keine Umstände erkennbar, die im Vergleich zu anderen Mordtaten eine besondere Schwere der Schuld darstellen und daher eine strengere Ahndung erfordern würden. IX. Die Voraussetzungen, unter denen gegen den Angeklagten eine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 bis 3 StGB angeordnet werden kann, liegen derzeit mangels ausreichender Vorverurteilungen noch nicht vor. Auch wenn die psychiatrische Sachverständige Frau Dr. Dr. T12 ausgeführt hat, dass in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten D aller Wahrscheinlichkeit nach die Wurzel seiner bisherigen und vorliegend zu beurteilenden Delinquenz liege und auch die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte D in eigener Verantwortung erneut kriminell handeln wird, wenn sich die Möglichkeit hierzu biete, kann im gegenwärtigen Stadium gegen den Angeklagten D die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden. X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. B. Der Angeklagte C I. Zur Person 1. Der Angeklagte C wurde am 00.00.0000 in Rashiq/Kosovo als jüngstes von vier Kindern geboren. Er hat noch zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester. Während die Mutter mit den Kindern im ehemaligen Jugoslawien zurückblieb, kam der Vater des Angeklagten bereits 1971 als Gastarbeiter nachDeutschland, wo er im Raum Stuttgart als Polier auf unterschiedlichen Baustellen tätig war und in Wohnheimen Unterkunft fand. Der Angeklagte C wurde im Alter von 7 Jahren in Jugoslawien eingeschult und besuchte dort 8 Jahre lang regulär die Grundschule. Im Jahre 1987 - kurz vor Vollendung seines 16. Lebensjahres - fasste der Angeklagte relativ spontan den Entschluss, nach Deutschland überzusiedeln, weil sich hier bessere Perspektiven ergaben. Daraufhin zog der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik, wo die Familie inStuttgart eine Mietwohnung fand, in der der Angeklagte bis zu seiner Festnahme gemeinsam mit seinen Eltern, und später auch mit seiner Ehefrau und dem kleinen Kind lebte. Der Angeklagte absolvierte in Deutschland zunächst den Sprachkurs und besuchte anschließend die 9. Klasse. Nach dem Abschluss begann er eine Ausbildung zum Orthopädiemechaniker und war ab 1992 in diesem Beruf in einer Stuttgarter Firma tätig. 1996 wechselte er die Arbeitsstelle und war bis zu seiner Festnahme im Sanitätshaus L17 in T26 tätig, wo er zuletzt ein monatliches Einkommen von etwa 2.000 € netto erzielte. In seinen Aufgabenbereich bei der Firma L17 fielen alle in der Orthopädiemechanik anfallenden Tätigkeitsfelder, u.a. die Fertigung von Gipsabdrücken, Kundenbetreuung und Anpassung von Prothesen. Bei seinem Arbeitgeber, dem Zeugen L17, wurde er als Mitarbeiter wegen seiner zuvorkommenden, hilfsbereiten Art und seiner sorgfältigen, gewissenhaften und überobligatorischen Arbeit sehr geschätzt. Auch bei seinen Kollegen war er wegen seines ruhigen, ausgleichenden Wesens anerkannt. C arbeitete häufig auch am Wochenende, weil ihm daran lag, den Kunden das Leben mit ihren Behinderungen durch seine Tätigkeit zu erleichtern. Der Angeklagte C ist seit 2002 verheiratet und hat einen am 00.00.0000 geborenes Sohn. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Der Angeklagte hat keine ernsthaften Erkrankungen oder Unfälle erlitten. Traumatische Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien hat der Angeklagte C nicht durchgemacht. Alkohol trinkt er gelegentlich in Maßen. Drogen hat er nie konsumiert. Im Jahre 1997 begann der Angeklagte C in der vom Zeugen H4 betriebenen Budo-Sportschule Kampfsport zu trainieren, weil ihn Selbstverteidigung sehr interessierte. Er betrieb dort die Disziplin „Kempo Jitsu Karate“, eine spezielle Art Karate. Die Ausbildung zu dem Kampfsport umfasst auch die Nahkampfausbildung, wobei die Abwehr von Messer-, Stock- und Würgeangriffen im Freien erlernt werden. Techniken mit Baseballschlägern wurden nicht trainiert. Der Angeklagte C erwarb zwei Abzeichen im Nahkampf. Im Rahmen seines langjährigen Trainings erwarb er den Braungurt und den 1. DAN. Im März 2005 war er Meisteranwärter und trainierte regelmäßig in der Budo-Sportschule. Im Jahre 2006 machte er im Budo-Sportstudio die Prüfung zum Karatemeister. Er hielt dort unentgeltlich täglich etwa 2 - 3 Stunden Trainingskurse ab. Wegen seiner höflichen, zuvorkommenden und rücksichtsvollen Art war er bei seinen Sportkameraden sehr beliebt. Strafrechtlich ist der Angeklagte C bereits einmal in Erscheinung getreten. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.09.2002- 14 Ds 203 Js 2562/01 - wurde der Angeklagte wegen einer am 16.01.2000 begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde Die Strafe wurde mit Wirkung vom 05.01.2005 erlassen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Januar 2000 und dem 16.01.2001 kaufte der Angeklagte in Stuttgart-Mitte von dem gesondert verfolgten K2 zu einem Wert unter dem tatsächlichen Kaufpreis liegenden Preis 3 neue und hochwertige Anzüge der Marke Boss, die zusammen einen Verkaufwert von ca. 2.500 DM hatten. K2 hatte die Anzüge zuvor in den Geschäftsräumen des Fabrikverkaufs der Firma C14 inMetzingen bzw. im Breuninger Land in Ludwigsburg oder in der Breuninger-Filiale in Stuttgart am Marktplatz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den dort eingesetzten Ladendetektiven entwendet. Der Angeklagte wusste, dass es sich bei den Anzügen um Diebesgut handelte und er beabsichtigte, sich durch weiteren fortlaufenden Ankauf von Diebesgut eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.“ 2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten C beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten C in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeugen L17, H4, Q2, X5 und I9. Die Feststellungen, wie der Angeklagte C vorbestraft ist, beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 14.08.2007 sowie dem nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart- AZ:14 Ds 203 Js 2562/01 - vom 06.09.2002. II. Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten C vorgeworfen, gemeinschaftlich mit dem Angeklagten D am 20.08.2005 in der Juniorsuite Zimmer 715 des Hilton-Hotels in Köln den Fotografen H8 heimtückisch getötet zu haben. Von diesem Vorwurf war der Angeklagte C freizusprechen, weil die Kammer nach dem Ergebnis des Hauptverhandlung die für eine Verurteilung erforderliche sichere Überzeugung bezüglich seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Der Angeklagte C hat im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Tatverdacht wurde maßgeblich auf die Belastung durch den Mitangeklagten D gestützt, der sich nach anfänglichem Zögern und nach Gewährung umfassender Akteneinsicht dazu entschlossen hat, seine eigene Beteiligung als Ergebnis einer fehlgeschlagenen Abreibung darzustellen, für die der Angeklagte C die Idee gehabt habe und auch die maßgebliche Tatausführung in Abweichung vom Ursprungsplan vorgenommen habe. Allein aufgrund der Angaben des Mitangeklagten D vermochte die Kammer sich jedoch nicht von der Täterschaft des Angeklagten C zuüberzeugen. Denn der Angeklagte D ist wegen zahlreicher Betrugstaten vorbestraft und hat auch im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren an zahlreichen Stellen die Unwahrheit gesagt. Objektive Beweise, aufgrund derer auf die Mittäterschaft Cs sicher geschlossen werden könnte, ergeben sich nicht. 1. Auf der Videoüberwachungskamera des Hotels ist zwar die Person des 2. Täters mit einem Metallkoffer festgehalten worden. Jedoch lässt sich aufgrund dieser Bildaufnahmen nicht der Nachweis erbringen, dass die abgebildete Person mit dem Angeklagten C identisch ist. Bei Bildaufnahmen ist nämlich stets - selbst bei Ganzkörperaufnahmen unter optimalen Laborbedingung und bei sorgfältigster Arbeit - eine gewisse Messungenauigkeit zu berücksichtigen. Bei den vorliegenden Videoaufnahmen wird zudem das Gesicht des Täters nicht erkennbar, der Täter trägt weite Kleidung, eine Kappe sowie Schuhe, und die Körperproportionen sind nicht klar bestimmbar. Zudem handelt es sich nur um Teilkörperaufnahmen, die einen Bruchteil der gesamten Bildgröße erfassen, so dass die Abbildungen nur eine geringe Pixelung aufweisen, wodurch sich zusätzliche Messungenauigkeiten ergeben, die sich durch Unsicherheitsfaktoren wie den Aufnahmewinkel und die Verzerrungen des Objektives weiter verstärken können. Hierzu hat der Sachverständige Dr. C15, der sich als Ingenieur auf die Bildvermessung spezialisiert hat, im einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt. Da diese erheblichen Messungenauigkeiten bei einem Identitätsgutachten zu berücksichtigen wären, war nicht zu erwarten, dass bei einem Identitätsgutachten angesichts der ungünstigen Beschaffenheit des Bildmaterials sich zumindest die mittlere Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten ergeben hätte. Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Unterarmlänge und der Handgeometrie, zumal die abgebildeten Fingerglieder nicht klar abgrenzbar sind und die Handpixelung sehr grob ist. Darüber hinaus hätte allein die sichere Bestimmung der Unterarmlänge noch nicht zur Identifizierung geführt, da selbst bei übereinstimmender Unterarmlänge lediglich ein übereinstimmendes Identitätsmerkmal angenommen werden könnte, Aussagen zur Wahrscheinlichkeit der Personenidentität aber erst anhand möglichst vieler übereinstimmender Details getroffen werden können. Hierzu hat die Sachverständige Dr. C16, die Identitätsgutachten erstattet, sich allerdings praktisch nicht mit der Untersuchung von Unterarm- und Handstrukturen befasst, die Methode aber theoretisch kennt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt. Entsprechende Überlegungen ergeben sich für die Körperlängenbestimmung mittels des Videobildes aufgrund anderer technischer Verfahren. 2. Am Tatort fanden sich keinerlei Spuren, die auf die Täterschaft des Angeklagten C hindeuten. Ebenso wenig ließen sich Kontakte zwischen dem Angeklagten D und dem Angeklagten C in räumlich-zeitlichem Zusammenhang mit der Tat nachweisen. Die Auswertung der Telefonverbindungsdaten, zu denen der Zeuge KHK I10 glaubhaft bekundet hat, hat keinerlei Hinweise auf entsprechende Kontakte ergeben. Es wurden beim Angeklagten C auch keine Gegenstände - etwa das Handy des Opfers, beblutete Kleidung, die Stuffbag, ein Baseballschläger oder ein Rimowa-Koffer - gefunden, die im Zusammenhang mit der Tat stehen. Auch lässt sich nicht nachweisen, dass beide Angeklagten am Wochenende vom 12. - 14. August gemeinsam in Berlin verbracht haben, um mit der Verwirklichung des nach der Einlassung des Angeklagten D gefassten Gesamtplans zu beginnen, den Zeugen U2, U1 undH8 eine Abreibung zu verpassen. Für die Einlassung des Angeklagten D, C habe sich am 13.08.2005 unter dem Vorwand, eine Wohnung in der B8-Straße 00 verkaufen zu wollen, an U1 gewandt und mit ihm für den Abend einen Termin in einer Eckbar am B9-Platz vereinbart, hat sich nämlich in der Hauptverhandlung keine sichere Bestätigung ergeben. Die Zeugen U3 und U haben zwar bekundet, dass es am späten Abend des 13.08.2005 ein dubioses Treffen in einer Gaststätte am B9-Platz mit einer unbekannten männlichen Person gab, die sich zuvor im Maklerbüro des Zeugen U gemeldet hatte, weil sie in Berlin in der B8-Straße 00 ein Haus geerbt habe, das sich das Maklerbüro ansehen sollte. Beide Zeugen waren sich jedoch nicht sicher, ob es sich bei dieser Person um den Angeklagten C gehandelt habe. Denkbar erscheint vielmehr, dass es sich bei der unbekannten Person um eine andere Person handelte, die der Angeklagte D zur Kontaktaufnahme mit dem Zeugen U vorschickte. Andererseits erscheint es auch denkbar, dass der Angeklagte im Rahmen der nahezu täglichen Gespräche mit der Familie U, zu denen er Zeuge U3 bekundet hat, von dem merkwürdigen Vorfall erfahren hat. Auch ließ sich nicht nachweisen, dass die Angeklagten D und C in der Zeit zwischen dem 12. und 14. August gemeinsam in Berlin mit einem Pkw unterwegs waren. Zwar hat eine Person namens E5, die den Angeklagten D vormals mit Fitnessgeräten beliefert hatte, ausweislich der Bekundung des Zeugen KOK X6 angegeben, sie habe den Angeklagten und eine andere ihm unbekannte Person am 13.08.2005 zwischen 2 Uhr und 3 Uhr nachts in Berlin in einem schwarzen Daimler Benz sitzen sehen, wobei er die ihm unbekannte Person des Fahrers nur vage dahingehend beschrieb, dass es sich offensichtlich um einen Ausländer gehandelt habe, der dunkles Haar und dunklen Teint gehabt habe. Diese völlig vage Personenbeschreibung lässt jedoch keinen sicheren Rückschluss auf den Angeklagten C zu. Auch Ermittlungen zu dem angeblich in der Zeit vom 12. bis 14.08.2005 in Berlin mit dem von der Zeugin C3 angemieteten Pkw begangenen Verkehrsverstoß blieben erfolglos. Nachdem Nachfragen bei der Zeugin C3 ergeben hatten, dass das Bußgeld bezüglich des begangene Verkehrsverstoßes durch Bareinzahlung beglichen worden war, ergab eine Nachfrage bei der Ordnungsbehörde, dass die im Rahmen der Geschwindigkeitsüberschreitung gefertigten Fotos nach Bezahlung des Bußgeldes jedenfalls nicht mehr existent seien. Hierzu hat der ZeugeKHK H11 im einzelnen glaubhaft bekundet. Weiter hat die Kammer in Erfahrung gebracht, dass zu dem vom Angeklagten D an diesem Wochenende benutzten Fahrzeugkennzeichen kein Vorgang mehr vorhanden ist. Auch der Zeuge Q5 konnte sich nicht daran erinnern , jemals vor bzw. in seinem Juweliergeschäft in Berlin an der V-Straße 28 beide Angeklagten gemeinsam gesehen zu haben. Vielmehr hat er glaubhaft erklärt, er kenne den Angeklagten C nicht. 3. Auch die Bekundung der Zeugin T13, wonach beide Personen, die am Tattag bei ihr im Geschäft die Golftasche erwarben, hochdeutsch sprachen, spricht dagegen, dass der Angeklagte C der Begleiter des Angeklagten D bei der Tat war. Der Angeklagte C hat sich spontan- ohne große Rücksprache mit seinen Verteidigern - auf Bitten des Gerichts dazu bereit erklärt, in Gegenwart der Zeugin T13 einen Zeitungsartikel vorzulesen. Die Zeugin war sich sicher, dass sie bei dem stark osteuropäischen Akzent des Angeklagten C sehr argwöhnisch geworden wäre, wenn sie ihn seinerzeit wahrgenommen hätte. Bereits im Rahmen ihrer Bekundung bei der Polizei hatte die Zeugin angegeben, dass beide Personen in ihrem Geschäft hochdeutsch gesprochen hätten, weil sie gegenüber Osteuropäern sehr kritisch eingestellt sei, da sie schon oft von Personen dieser Herkunft bestohlen worden sei. 4. Gegen die Täterschaft des Angeklagte C spricht auch, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Auch der von ihm betriebene Kampfsport gilt nicht als Angriffssport, sondern als Verteidigungssport. Die Zeugen H4 undX5 haben zudem glaubhaft bekundet, dass der Angeklagten C nicht mit Baseballschlägern trainiert hat. Wie der Zeuge H4 im einzelnen glaubhaft bekundet hat, legt die Sportschule, bei der der Angeklagte C trainierte, Wert darauf, dass ihre Mitglieder charakterlich integer sind. Der Angeklagten C ist von den Zeugen aus seinem Umfeld, den Zeugen X5, I9, Q2, H4 und L17 zudem als ruhig und ausgleichend beschrieben worden, wobei der Zeuge I9 ihn als „Vorzeigeausländer“ bezeichnet hat, weil er sozial integriert ist, gut deutsch spricht und auch darauf bedacht war, dass seine Ehefrau nach Übersiedelung in die Bundesrepublik einen Deutschkurs absolvierte. 5. Auch die Tatsache, dass D und C ab März 2005 gemeinsam im Sportstudio trainiert haben und sich in der Freizeit getroffen haben, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass es sich beim Angeklagten C um den Mittäter des Angeklagten D handelt. Denkbar erscheint, dass der Angeklagte D den Angeklagten C - wie zahlreiche andere Personen in seinem Umfeld - für seine betrügerischen Handlungen benutzt bzw. für sich zu gewinnen suchte und ihn später - etwa aus Verärgerung über mangelnde Gefügigkeit - ähnlich wie in der Vergangenheit den Zeugen Q - fälschlich der Mittäterschaft beschuldigte. 6. Die Tatsache, dass der Angeklagte C im September 2005 sein Handy wechselte, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er an der Ermordung H8s beteiligt war. Der Handywechsel kann zahlreiche Gründe haben. So ist neben dem Verlust des Gerätes denkbar, dass sich C dadurch ständigen Anrufen durch D zu entziehen versuchte, der wiederholt gezeigt hat, dass er dazu neigt, Menschen für sich zu instrumentalisieren. 7. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte D das Haus, in dem der Angeklagte C wohnt, sicher beschreiben konnte, lässt keinen Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten C zu. Denn beide Angeklagten hatten seit März 2005 zueinander Kontakt. Insoweit erscheint es nicht lebensfremd, dass der Angeklagte D wusste, wo der Angeklagte C wohnte. Dass zu einem vom Angeklagten D nicht näher konkretisierten Zeitpunkt nach der Tat - jedenfalls aber vor dem Robbie-Williams-Konzert am 09. Oktober 2005 - zwischen beiden Angeklagten ein Treffen stattfand, bei dem nach der Einlassung des Angeklagten D der Tod H8s thematisiert worden sein soll, lässt sich damit jedoch nicht belegen. Nach der Einlassung des Angeklagten D soll das Treffen zunächst im Keller des Hauses stattgefunden haben. Zu einer näheren Beschreibung des Kellers sah der Angeklagte D sich jedoch bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht in der Lage, wobei er dies auf Nachfrage damit begründete, der Keller sei dunkel gewesen. Auch die Einlassung des Angeklagten D, sie hätten sich im Anschluss an dieses Treffen in ihrem Lieblingslokal getroffen, ließ sich nicht bestätigen. Die Zeugin M2 hat zwar in ihrer Aussage vom 08.11.2006 bei der Polizei, die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden ist, angegeben, die beiden Angeklagten hätten sich im September/Oktober 2005 in ihrer Pizzeria getroffen. Sie machte diesen Zeitraum indes allein am Wetter fest, weil die anderen Gäste seinerzeit alle hätten draußen sitzen wollen, während die Angeklagten C und D innen an einem Tisch gesessen hätte. Jedoch war im Jahre 2005 auch zu anderen Jahreszeiten sehr warmes Wetter, so dass die Verlässlichkeit der mehr als ein Jahr nach dem Treffen gemachten Angaben zweifelhaft erscheint. Der Beweiswert der Angaben der Zeugin M2 waren zudem deshalb von geringerem Gewicht, weil Nachfragen an die Zeugin nicht möglich waren, nachdem sie sich unerreichbar ins Ausland abgesetzt hat. Aber selbst wenn zu dem vom Angeklagten D vage umrissenen Zeitpunkt ein Treffen in dem Ladenlokal stattgefunden hätte, lässt dies nicht zwingend den Schluss zu, dass das Treffen im Zusammenhang mit dem Tod von H8 stand. Insoweit kann nicht außer acht bleiben, dass der Angeklagten D die Gewohnheit hat, Menschen, mit denen er in Kontakt kommt, zu benutzen, indem er sie zunächst durch Geschenke und andere Zuwendungen für sich gewinnt und ihr Vertrauen dann u .a. dazu missbraucht, sie zur Einrichtung von Konten zu bewegen, ihnen Daten zu entlocken und sie für seine betrügerischen Machenschaften zu nutzen. Dass er auch gegenüber dem Angeklagten C so verfahren ist, erscheint angesichts der zum Angeklagten C aufgenommenen persönlichen Kontakte durch gemeinsame Einkaufsfahrten und Bowlingspielen nahe liegend. Hierfür spricht auch die Einlassung des Angeklagten D, wonach er den Angeklagten C auf seiner Arbeitsstelle im Sanitätshaus L17 mehrfach aufgesucht haben will und dies dazu genutzt haben will, C zum Kopieren von Kundendaten aus den Kundenakten der Firma L17 zu veranlassen, um D die Daten für seine Geschäfte zu überlassen. Dies erscheint nahe liegend, zumal der Angeklagte D die Aufteilung des Sanitätshauses L17 gegenüber dem Zeugen L17 zutreffend bei genauer Beschreibung des für die Aufbewahrung der Kundenakten genutzten Aktenständers angegeben und auch in einer Skizze niedergelegt hat, deren Richtigkeit vom Zeuge L17 bestätigt worden ist. 8. Auch die Einlassung des Angeklagten D, wonach er im Oktober 2005 zur Zeit, als Robbie Williams in Berlin gewesen sei, mit C telefoniert habe und dieser ihm bei diesem letzten Gespräch im Vertrauen mitgeteilt habe, seine Frau sei schwanger, ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung widerlegt. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten D spricht zunächst der Gang der Vernehmung bei der Polizei, von dem sich die Kammer durch Abhören der Tonbandaufnahme ein Bild machen konnte. In dieser Vernehmung wurde der Angeklagte D am 19.10.2006 gefragt, ob die Frau des Mittäters irgendeine Besonderheit aufwies, was D verneinte. Als im weiteren Verlauf danach gefragt wurde, ob die Ehefrau des Mittäters schwanger gewesen sei, hat der Angeklagte zunächst geantwortet, dass er davon nichts wüsste, ist dann aber im Verlauf seiner ausschweifenden Einlassung nochmals auf die Schwangerschaft zurückgekommen und hat mitgeteilt, dass C ihm von der Schwangerschaft erzählt habe, als das Robbie-Williams-Konzert in Berlin gewesen sei, und hat weiter relativiert, er meine, es wäre am Tag des Robbie-Williams-Konzertes gewesen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte D sich zunächst eingelassen, der Anruf sei am Tag gewesen, als Robbie Williams in Berlin gewesen sei; später, nachdem die Verteidigung des Angeklagten C erklärt und unter Beweis gestellt hatte, der Angeklagte C habe zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft selbst noch keine Kenntnis gehabt, hat seine Verteidigerin erklärt, dass am 20.10.2005 ein weiteres Robbie-Williams-Konzert im Velodrom stattgefunden habe. Nach Durchführung von ergänzenden Ermittlungen durch die Polizei, nach denen das europaweit einzige Konzert von Robbie Williams am 09. Oktober 2005 im Velodrom in Berlin stattfand, hat der Angeklagte D sich dann eingelassen, der Anruf sei wohl erst am 10. oder 11.Oktober 2005 erfolgt. Unabhängig von den divergierenden Angaben zum Zeitpunkt des angeblich geführten Telefonats ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten D die Schwangerschaft der Ehefrau des Angeklagte C, der Zeugin B10 C nicht mitgeteilt wurde. Die Zeugin B10 C hat glaubhaft bekundet, dass sie erst am 14.10.2005 bei einem Arztbesuch von der Schwangerschaft erfahren habe. Sie hat dazu ausgeführt, sie habe sich an diesem Tag unwohl gefühlt und deshalb ihren Hausarzt, den Zeugen Dr. L14 aufgesucht. Weil der Arzt ihr im Hinblick auf den festgestellten niedrigen Blutdruck ein Medikament habe verordnen wollen, habe er sie nach dem Bestehen einer Schwangerschaft gefragt. Obwohl die Periode schon etwas überfällig gewesen sei, habe sie seinerzeit zwar noch keine Schwangerschaftsverdacht gehabt, habe dem Zeugen Dr. L14 jedoch gesagt, sie wisse nicht, ob sie schwanger sei, woraufhin in der Praxis ein Schwangerschaftstest gemacht worden sei, bei dem sich die Schwangerschaft herausgestellt habe. Noch in der Praxis habe sie dem Angeklagten C eine SMS auf dessen Handy gesendet mit dem Inhalt: „Schatz du wirst Vater.“ Der Angeklagte habe zunächst überrascht reagiert, sich aber dann gefreut. Die Angaben der Zeugin C werden betätigt durch die Bekundung des Zeugen Dr. L14, der weiter ausgeführt hat, er habe bei der Zeugen C am 14.10.2007 keine weiteren anamnestischen Daten erhoben, sondern die Patientin an seine Ehefrau verwiesen, die als Gynäkologin mit ihm eine Gemeinschaftspraxis unterhält. Der Zeuge hat anhand der Behandlungsunterlagen seiner Ehefrau ausgeführt, dass die Zeugin dort angegeben habe, die letzte Periode sei am 07.09.2005 gewesen, was sich zu den Angaben der Zeugin C fügt. Dass die Zeugin C dem Angeklagten C am 14.10.2005 um 11:39:37 Uhr gesendet hat, steht aufgrund der Bekundung des Zeugen KHK I10 fest, der das bei der Festnahme sichergestellte Handy des Angeklagten C ausgelesen und Inhalt und Zeitpunkt der SMS bestätigt hat. 9. Die Täterschaft des Angeklagten C lässt sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Angeklagte D wäre bei einer falschen Anschuldigung des Angeklagten C das erhebliches Risiko eingegangen, dass C ein sicheres Alibi nachweisen könnte und die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung insgesamt in Zweifel gezogen würde. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte mit seiner eloquenten und manipulierenden Art jederzeit in der Lage ist, seine Einlassung dem ihm bekannten aktuellen Stand der Ermittlungen und Ergebnissen anzupassen, hatte er auch vor Benennung des Angeklagten C genügend Zeit, um in Erfahrung zu bringen, ob C über ein Alibi verfügte. Selbst in der Haft gelang es ihm, an der Postkontrolle vorbei Briefe zu befördern und er beschaffte sich dort auch ein Handy, mit dem er zur Außenwelt Kontakte aufnahm. Insoweit erscheint es denkbar, dass er ausspionierte, dass der Arbeitgeber des Angeklagten zur Tatzeit in Urlaub war und die Sportschule wegen Urlaubs geschlossen war. Ebenso sind Nachfragen bei der Familie des Angeklagten C unter einem vorgetäuschten Vorwand denkbar. Zudem wird es mit zunehmendem Zeitablauf für einen Verdächtigen schwieriger, sich daran zu erinnern, wo man zu einem lange zurückliegenden Zeitpunkt war. Entsprechend schwieriger ist es auch, ein Alibi für einen lange zurückliegenden Zeitpunkt sicher nachzuweisen. 10. Nicht nachvollziehbar erscheint es zudem, warum der Angeklagten C zur Tatausführung zunächst von Stuttgart nach Berlin gereist sein soll, wenn die Tat in Köln durchgeführt werden sollte. Für den Angeklagten D stand nämlich spätestens am Freitag, den 19.08.2005 - dem Tag an dem C nach den Angaben D spätabends in Berlin angereist sein soll - fest, dass er am Folgetag in Münster einen Mietwagen zur Fahrt nach Köln zur Verfügung haben wollte. Anderenfalls hätte er die Zeugin C3 nicht bereits an diesem Tag aufgefordert, für ihn am Folgetag ein Fahrzeug bei der Sixt-Niederlassung in Münster in Bahnhofnähe einen PKW zu mieten. Insoweit wäre es zeitsparend gewesen, wenn der Angeklagten C unmittelbar von Stuttgart nach Köln gereist wäre. Entsprechendes gilt für die Rückreise, zumal man in den Geschäften im Kölner Hauptbahnhof für die angeblich blutverschmierte Kleidung auch noch in den Abendstunden unproblematisch Ersatzkleidung hätte besorgen können. 11. Die Täterschaft des Angeklagten lässt sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen sicheren Überzeugung auch nicht aus den vom Angeklagten C bei seiner Festnahme und anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei gemachten Äußerungen schließen. Zwar hat der Zeuge KHK K1 glaubhaft bekundet, dass er dem Angeklagte C bei seiner Festnahme eröffnet habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Mordes vorliege, woraufhin der Angeklagte C ihn mit den Worten „nicht wegen Mordes“ unterbrochen habe, im Anschluss von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht habe und um Benachrichtigung seines Rechtsanwaltes gebeten habe. Für den Zeugen KHK K1 ergab sich daraus der Schluss, dass der Angeklagte an der Tat zum Nachteil von H8 beteiligt war, was nach dem damaligen Stand der Ermittlungen nachvollziehbar war. Zwingend ist dieser Schluss jedoch aus Sicht der Kammer nicht. Vielmehr erscheint es - wie oben unter B. II. 7. ausgeführt worden ist - denkbar, dass D den Angeklagten C für betrügerische Handlungen gewinnen konnte, so dass C mit einem diesbezüglichen Haftbefehl rechnete, über den Mordvorwurf jedoch völlig überrascht war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte C anschließend auf die Frage des Zeugen KOK H7, was man machen solle, wenn der von C genannte Rechtsanwalt nicht erreichbar sei, nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen KOK H7 geantwortet hat; „Mich erschießen!“ und kurz darauf noch sagte: „Wenn sie gleich noch in die T20-Straße 0 fahren, tun sie mir einen Gefallen und küssen meinen Sohn und meine Frau noch ein letztes Mal.“ Denn der Angeklagte C kannte die manipulierende und eloquente Art des ihn belastenden Angeklagten D und musste folglich selbst im Falle seiner Unschuld damit rechnen, dass es für ihn schwierig werden würde, den Mordvorwurf zu entkräften. Dass er in dieser Situation den ihm zur Last gelegten Vorwurf nicht vehement bestritt, sondern sich darauf beschränkte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, kann ihm nicht nachteilig angerechnet werden. Nach alledem war der Angeklagte C freizusprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO IV. Die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen beruht auf § 2 StrEG. Die Entschädigung ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alternative StrEG nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte C sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen.