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Urteil

7 O 57/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2007:1204.7O57.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über Forderungen hinsichtlich einer erfolgten Auszahlung im Rahmen eines bei der Beklagten zu 2) eingerichteten Sparbuchs. Der Kläger betreibt die Klage nach Versterben der vormaligen Klägerin als Testamentsvollstrecker über deren Nachlass. Die unter dem 02.02.2007 in hohem Alter verstorbene vormalige Klägerin lernte die Beklagte zu 1) vor ca. zwanzig Jahren kennen. Damals arbeitete die Beklagte zu 1) als Angestellte der Beklagten zu 2). Die vormalige Klägerin und die Beklagte zu 1) waren beide alleinstehend und hatten ihre Söhne durch Unfallereignisse verloren. Mit zunehmendem Alter der vormaligen Klägerin bekam diese Schwierigkeiten mit der Fortbewegung, so dass die Beklagte zu 1) begann, Botengänge und Erledigungen im Haushalt für die vormalige Klägerin zu übernehmen. Beide Parteien waren sich darüber einig, dass es sich hierbei lediglich um Freundschaftsdienste handeln sollte. Die Beklagte zu 1) bekam von der vormaligen Klägerin hin und wieder Geldbeträge und durfte das Wechselgeld beim Einkaufen behalten. Darüber hinaus bezahlte die vormalige Klägerin die monatliche Haarpflege der Beklagten zu 1) in Höhe von ca. 30,- €. Am 28.01.2000 eröffnete die Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) zwei Sparkonten (Kto.-Nr.: 00000 und 00000). In dem von der Beklagten zu 1) und einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) unterschriebenen Antrag auf Sparkonto-Neuanlage (Nr. 00000) wurde die Beklagte zu 1) explizit als Kontoinhaberin und Gläubigerin aufgeführt, Einzelverfügung vereinbart und in dem entsprechenden Vordruckfeld angegeben, dass die Kontoinhaberin auf eigene Rechnung handele, während das Feld für einen ggfs. abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten unausgefüllt blieb. Als Kennwort diente der Name des Sohnes der vormaligen Klägerin, die der Beklagten zu 1) zudem Kapital für die Sparbücher zur Verfügung stellte. In den für den Sparvertrag geltenden Bedingungen für den Sparverkehr ist unter Ziffer 2.2 folgende Klausel enthalten: „... Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparbuchs verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen ... Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs nach.“ Nach Sparbucheröffnung gelangten die beiden Sparbücher in den Besitz der vormaligen Klägerin, die in der Folgezeit weitere Einzahlungen vornahm. Am 12.03.2003 händigte die vormalige Klägerin der Beklagten jedenfalls das Sparbuch mit der Kto.-Nr.: 00000 mit einem Guthabenstand von 9.624,39 € aus, damit die Beklagte zu 1) ihre seinerzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beheben konnte. Anfang Juli 2004 kam es während eines Krankenhausaufenthaltes der vormaligen Klägerin zum Zerwürfnis mit der Beklagten zu 1). Danach ging die Beklagte zu 1) am 05.07.2004 in die Filiale der Beklagten zu 2) und zeigte an, dass das Sparbuch Nr. 00000 nicht aufzufinden und wahrscheinlich bei der Vernichtung von Unterlagen ihres vor über 10 Jahren verstorbenen Sohnes in den Reißwolf gekommen sei. Die Bankangestellte, Frau T, schrieb daraufhin den Betrag von 9.733,95 € abzüglich 30,- € Bearbeitungsgebühr direkt auf dem Girokonto der Beklagten zu 1) gut. Ein Aufgebotsverfahren wurde nicht durchgeführt. Der Beklagten zu 1) wurde kein neues Sparbuch ausgehändigt. Die Klägerin begehrte daraufhin von beiden Beklagten erfolglos Zahlung des Sparbetrages von 9.733,95 €. Der Kläger behauptet, die Errichtung der Sparbücher sei zu dem Zweck erfolgt, dass die Beklagte zu 1) daraus die anfallenden Erbschaftssteuern hinsichtlich der Eigentumswohnung bei Erbfall hätte zahlen können, denn die vormalige Klägerin habe die Beklagte zu 1) in ihrem Testament als Erbin ihrer Eigentumswohnung eingesetzt, wovon die Beklagte zu 1) Kenntnis gehabt habe. Nach der Übergabe der Sparbücher an die Klägerin sollten die Sparbücher bis zum Tode der Klägerin in deren Besitz bleiben. Schenkungen an die Beklagte zu 1) hätten insoweit nicht vorgelegen. Vielmehr sei geplant gewesen, von diesen Konten zu Lebzeiten der vormaligen Klägerin alleine zu deren Gunsten Verfügungen vorzunehmen, wie z.B. bezüglich bevorstehender Krankenhausaufenthalte. Ohnehin sei die Anlage auf den Namen der Beklagten zu 1) nur deswegen erfolgt, weil kurz zuvor ein Sparvertrag über 40.000,- DM bei der Beklagten zu 2) fällig geworden sei und der Beklagten zu 1) aus Nettigkeit auf diesem Wege lediglich künftige Erbschaftssteuern erspart werden sollten. Lediglich das Sparbuch mit der Kto.-Nr.: 00000 sei der Beklagten zu 1) im Jahr 2003 schenkweise übergeben worden. Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, dass für den Fall einer Schenkung ein Widerrufsrecht auch hinsichtlich des Sparbuchs mit der Nr. 00000 bestünde, welches mit Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2006 hilfsweise ausgeübt sei. Der Kläger behauptet, tägliche Gefälligkeitsdienste der Beklagten zu 1) hätten nicht stattgefunden. Vielmehr sei diese einmal pro Woche zu der vormaligen Klägerin gekommen, so dass auch von einer „Gesellschafterinnenstellung“ oder Pflege nicht gesprochen werden könne. In diesem Rahmen habe die Beklagte zu 1) ein Taschengeld von 100,- € pro Monate für ihre Dienste erhalten. Außerdem habe die Klägerin größere Geldbeträge an die Beklagte zu 1) überwiesen. Die Beklagte zu 2) sei durch die Auszahlung an die Beklagte zu 1) nicht von ihrer Verpflichtung befreit worden, den Guthabensbetrag an die Klägerin auszuzahlen. Es sei die Vorlage des Sparbuchs erforderlich gewesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2) dürften nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Aufgebotsverfahren habe durchgeführt werden müssen. Zudem läge eine Kündigung vor, bei der die Kündigungsfrist hätte beachtet werden müssen und eine Auszahlung nur bis 2.000,- € hätte erfolgen dürfen, so dass über den Restbetrag wiederum ein Sparbuch hätte ausgehändigt werden müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.733,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2004 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie von einer Erbeinsetzung durch die vormalige Klägerin hinsichtlich der Eigentumswohnung keine Kenntnis gehabt habe. Bezüglich der Eröffnung der Sparkonten behauptet die Beklagte zu 1), dass die vormalige Klägerin ihr Anfang des Jahres 2000 aus Dankbarkeit einen Betrag in Höhe von 38.000,- DM habe schenken wollen, so dass sie zu diesem Zweck die Sparbücher eröffnet habe. Ein Teilbetrag in Höhe von 10.845,- DM sei dabei in US-Dollar und Schweizer Franken einbezahlt worden. Die vormalige Klägerin habe die Sparbücher bis zum 12.03.2003 in Besitz gehabt, weil sie weitere Einzahlungen zugunsten der Beklagten zu 1) habe vornehmen wollen. Das Sparbuch sei nach dem Zerwürfnis nicht aufzufinden gewesen und wahrscheinlich bei der Vernichtung der Unterlagen ihres vor über 10 Jahren verstorbenen Sohnes in den Reißwolf gekommen. Sie, die Beklagte zu 1), habe in der Vergangenheit die Bankangelegenheiten der vormaligen Klägerin geregelt. Zu diesem Zweck habe sie auch ihre Sparbücher mit zu der vormaligen Klägerin genommen, um im Anschluss auch ihre Angelegenheiten bei der Bank regeln zu können, was der vormaligen Klägerin auch bekannt gewesen sei. Einen Widerrufsgrund für die erfolgten Schenkungen gebe es nicht; jedenfalls sei sie, die Beklagte zu 1) entreichert, was sie ausführt. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass sie bis zur Auszahlung des Guthabensbetrages an die Beklagte zu 1) davon ausgegangen sei, dass diese tatsächlich die Forderungsinhaberin gewesen sei. Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Abtretung erfolgt sei, ist die Beklagte zu 2) der Auffassung, dass sie aufgrund der Allgemeinen Sparkassenbedingungen in Verbindung mit § 407 BGB durch die Auszahlung an die Beklagte zu 1) frei geworden sei. Hinsichtlich eines Schadens sei das Fehlen des Aufgebotsverfahrens jedenfalls nicht kausal gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 1. So ist zunächst hinsichtlich der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass diese entsprechend dem gestellten Sparkonto-Neuanlagen-Antrag und den dort aufgeführten Festlegungen hinsichtlich des Sparkontos mit der Nummer 00000 auf eigene Rechnung handelnde Kontoinhaberin und einzelverfügungsberechtigte Guthabensgläubigerin wurde. Dementsprechend war die Beklagte zu 1) unabhängig von der Person des Einzahlers oder der Herkunft des eingezahlten Kapitals Eigentümerin bzw. Forderungsberechtigte hinsichtlich des auf dem Sparkonto befindlichen Guthabens. Denn Inhaber ist grundsätzlich derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger des Kreditinstituts werden soll, und zwar auch dann, wenn die Ersteinlage von einem Dritten stammt (vgl. Palandt-Sprau, § 676 f BGB Rn. 6 m.w.N. und Verweis auf BGHZ 127, 229; OLG Saarbrücken, MDR 2003, 1003). Vorliegend kann angesichts des vorliegenden bzw. in Kopie zur Akte gereichten Kontoeröffnungsantrags vom 28.01.2000 (vgl. Bl. 24 d.A.) und mangels entgegenstehenden konkreten Sachvortrags des Klägers nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 1) die Forderungsberechtigung hinsichtlich des Kontoguthabens zustand. Denn im Kontoeröffnungsantrag wird ausschließlich die Beklagte zu 1) aufgeführt, während etwaige andere wirtschaftliche Berechtigte nicht genannt werden, vielmehr das entsprechende Vordruckfeld unausgefüllt blieb. Zudem ist der Sparkontoeröffnungsantrag ausschließlich von der Beklagten zu 1) unterschrieben, ohne dass sonstige Hinweise auf eine etwaige Rechtsinhaberschaft von Dritten zu diesem Zeitpunkt vorgetragen oder erkennbar sind. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.11.1966 und 18.01.2005 (VIII ZR 73/64 und X ZR 264/02) der Auffassung ist, dass sich die Inhaberschaft der vormaligen Klägerin an dem Sparkonto daraus ergebe, dass seitens der vormaligen Klägerin für die Beklagte zu 1) das Sparkonto errichtet worden sei, geht dies fehl. Im Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Entscheidungen zu Grunde gelegten Sachverhalten hat vorliegend nicht die Klägerin Sparkonten für einen Dritten eröffnet. Vielmehr ist insoweit ausschließlich die Beklagte zu 1) tätig geworden, so dass schon im Ansatz eine vergleichbare Konstellation nicht gegeben ist. Dies schließt zwar nicht aus, dass der vormaligen Klägerin das Guthaben bzw. die entsprechende Forderung gegen die Beklagte zu 2) abgetreten wurde, doch ist dies vorliegend jedenfalls nicht feststellbar. Insoweit wirkt sich zu Lasten des Klägers die Beweislastverteilung aus. Denn er müsste insoweit die Tatsache der Abtretung bzw. einer entsprechenden Einigung darlegen und beweisen. Grundsätzlich kann zwar in der zwischen den Parteien unstreitigen Übergabe des Sparbuchs an die vormalige Klägerin ein gewichtiges Indiz für eine Abtretung der entsprechenden Guthabensforderung liegen, doch steht dieser Indizwirkung vorliegend schon der klägerische Vortrag selbst entgegen. Denn wenn die Neuanlage des ehemaligen Sparguthabens der vormaligen Klägerin auf den Namen der Beklagten zu 1) dem Zweck dienen sollte, dieser Erbschaftssteuer zu ersparen, so spricht dies zunächst dafür, dass die Beklagte zu 1) auch schon zu Lebzeiten der vormaligen Klägerin Forderungsinhaberin gegenüber der Beklagten zu 2) sein musste und insofern eine Abtretung des Guthabens von der Beklagten zu 1) an die Klägerin sinnwidrig gewesen wäre. Das Verwahren bzw. Zurückhalten des Sparbuchs durch die vormalige Klägerin konnte insoweit – ohne dass dies an der Rechtsinhaberschaft der Beklagten zu 1) etwas ändern musste – lediglich der faktischen Verhinderung des unmittelbaren Zugriffs durch die Beklagte zu 1) dienen, wozu sich die Beklagte zu 1) wiederum ohne Auswirkungen auf die Forderungsinhaberschaft gegenüber der vormaligen Klägerin auch schuldrechtlich ohne weiteres bereit finden konnte. Dass das Sparbuch zum Zwecke der Vorsorge für beispielsweise Krankenhausaufenthalte bei der vormaligen Klägerin aufgrund kaum konkretisierter Einigung mit der Beklagten zu 1) verbleiben sollte und die vormalige Klägerin über das Guthaben frei verfügen können sollte, ist seitens der Beklagten zu 1) dahingehend bestritten worden, dass die Verwahrung des Sparbuchs nur der Möglichkeit weiterer Einzahlungen zu Gunsten der Beklagten zu 1) dienen sollte. Zudem war unstreitig eine etwaige Abtretung gegenüber der Beklagten zu 2) ebensowenig angezeigt worden, wie ein entsprechendes Recht zur Verfügung der vormaligen Klägerin über das Sparguthaben, so dass – auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich gewesen sein mag – insoweit der klägerische Vortrag nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Für den abweichenden klägerischen Vortrag ist insoweit jedoch jedenfalls kein Beweis angeboten worden, so dass hinsichtlich der Abtretung der Guthabenforderung an die vormalige Klägerin jedenfalls Beweisfälligkeit des Klägers verbleibt. Soweit der Kläger sich auf den Hinweis des Gerichts zum Beweis einer Abtretung der Guthabenforderung an die vormalige Klägerin auf das Zeugnis des persönlichen Vermögensberaters und des Steuerberaters der Klägerin berufen hat, steht dies der Klageabweisung ohne Beweisaufnahme nicht entgegen. Denn zum einen ist eine entsprechende Abtretung nach Zeit, Ort und situativer Einbindung kaum konkret vorgetragen, zum anderen stellen die von dem Kläger benannten Zeugen lediglich sog. Zeugen vom Hörensagen dar, die mangels eigener Anwesenheit bei entsprechenden Einigungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin nur das wiedergeben könnten, was ihnen wiederum einseitig von einer vormals am Verfahren beteiligten Partei zugetragen worden ist. Auf dieser Basis ist der zum Beleg der Abtretung erforderliche Vollbeweis jedoch nicht zu führen. Hinzu kommt, dass die benannten Zeugen aus Gesprächen mit der vormaligen Klägerin ohnehin nur ihre Kenntnis davon bekunden können sollen, dass die Beklagte zu 1) über die Forderung nicht verfügen können sollte, was jedoch – wie oben dargelegt – der Forderungsinhaberschaft der Beklagten zu 1) gar nicht entgegensteht. Soweit der Kläger die von ihm gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Forderung hilfsweise auf erklärten Schenkungswiderruf zu stützen sucht, kann er auch damit keinen Erfolg haben, da er zum einen – worauf die Beklagte zu 1) auch hingewiesen hat – einen Widerrufsgrund nicht hinreichend konkret dargelegt und unter Beweis gestellt hat und er zum anderen dem Vortrag der Beklagten, dass diese jedenfalls entreichert sei, nicht entgegengetreten ist, so dass ein insoweit allein in Betracht kommender Bereicherungsanspruch schon gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen wäre. 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) besteht vorliegend aus den vorgenannten Gründen schon deswegen nicht, weil die vormalige Klägerin die Forderungsinhaberschaft hinsichtlich des bei der Beklagten zu 2) gehaltenen Sparguthabens jedenfalls nicht belegen konnte und die Beklagte zu 2) daher mit der Auszahlung des Guthabens an die Berechtigte leistete. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte zu 1) die Guthabenforderung gegen die Beklagte zu 2) an die Klägerin abgetreten hätte, würde dies dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Erfolg verhelfen. Denn insoweit könnte sich die Beklagte zu 2) jedenfalls auf § 407 BGB berufen, da konkreter Vortrag oder auch nur Hinweise für eine Bösgläubigkeit der Beklagten zu 2) nicht erkennbar sind. § 407 BGB findet auf Sparguthabenforderungen entsprechend dem im Verfahren erteilten Hinweis auch ohne weiteres Anwendung. Zwar wird ein Sparbuch als Wertpapier im weiteren Sinne entgegen dem Wortlaut des erteilten Hinweises nicht dinglich gemäß §§ 398 ff BGB durch Abtretung übertragen, sondern folgt gemäß § 952 BGB der zu Grunde liegenden Forderung (vgl. Palandt-Bassenge, § 952 BGB Rn. 2), doch gelten hinsichtlich der – insoweit entscheidenden – Guthabenforderung die §§ 398 ff BGB und mithin auch § 407 BGB, dessen Anwendung auf Sparbuchguthabenforderungen lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn die Sparkasse nach ihren Bedingungen nur gegen Vorlage des Sparbuches leisten durfte (vgl. Palandt-Grüneberg, § 407 BGB Rn. 2 m.w.N.) An diesen einschränkenden Umständen fehlt es jedoch vorliegend. Vielmehr ergibt sich aus den für den Sparvertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Sparverkehr der Beklagten zu 2) und dort der Ziffer 2.2, dass die Beklagte zu 2) zwar die Vorlage des Sparkassenbuches für die dort aufgeführten Fälle verlangen konnte, dass sie aber ihrerseits nicht nur gegen Vorlage des Sparbuchs leisten durfte. Auch hierauf ist der Kläger mit Beschluss der Kammer hingewiesen worden, ohne dass er sein Begehren insoweit auf weitergehenden Sachvortrag stützten konnte. Das Fehlen eines Aufgebotsverfahrens oder die Nichtberücksichtigung einer Kündigungsfrist allein können dem Kläger jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Für deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) fehlt im Übrigen jeder Ansatz. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 9.733,95 €