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Urteil

16 O 571/06

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind bei Lebensversicherungen zugunsten Dritter grundsätzlich nur die vom Erblasser gezahlten Prämien als schenkungsrelevante Zuwendungen zu berücksichtigen. • Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte kann Auskunft über diese vom Erblasser gezahlten Prämien verlangen; eine Verpflichtung zur Offenlegung ausgezahlter Versicherungssummen gegenüber dem Pflichtteilsergütungsberechtigten besteht dagegen nicht, soweit nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Auszahlung etwa an eine abtretende Bank erfolgte oder die Bank Bezugsberechtigter ist. • Ansprüche auf Auskunft über Zuwendungen richten sich nach §§ 2314, 2315 BGB i.V.m. § 307 ZPO (Auskunftsanspruch im Pflichtteilssachverhalt).
Entscheidungsgründe
Auskunftspflicht über Prämien bei Lebensversicherungen im Pflichtteilsergänzungsanspruch • Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind bei Lebensversicherungen zugunsten Dritter grundsätzlich nur die vom Erblasser gezahlten Prämien als schenkungsrelevante Zuwendungen zu berücksichtigen. • Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte kann Auskunft über diese vom Erblasser gezahlten Prämien verlangen; eine Verpflichtung zur Offenlegung ausgezahlter Versicherungssummen gegenüber dem Pflichtteilsergütungsberechtigten besteht dagegen nicht, soweit nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Auszahlung etwa an eine abtretende Bank erfolgte oder die Bank Bezugsberechtigter ist. • Ansprüche auf Auskunft über Zuwendungen richten sich nach §§ 2314, 2315 BGB i.V.m. § 307 ZPO (Auskunftsanspruch im Pflichtteilssachverhalt). Der Erblasser Dr. T verstarb am 24.08.2005 ohne Abkömmlinge. Er hinterließ als Erben seine Ehefrau (Beklagte) zu 3/4, seine Mutter (Klägerin) zu 1/8 und weitere Geschwister zu je 1/16. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Pflichtteilsergänzung geltend und verlangt hierzu Auskunft über Schenkungen des Erblassers im Zeitraum 24.08.1995 bis 24.08.2005. Die Beklagte hat den im Tenor geregelten Auskunftsanspruch anerkannt. Zusätzlich verlangt die Klägerin nähere Angaben zu Lebensversicherungen des Erblassers, insbesondere Namen der auszahlenden Institute, Versicherungs- bzw. Kontonummern und die ausgezahlten Beträge. Die Beklagte beantragt Abweisung dieser weitergehenden Auskunftsanträge. Das Gericht hat über den Umfang des Auskunftsanspruchs zu entscheiden. • Der maßgebliche Anspruch für den anerkannten Teil der Auskunft ergibt sich aus §§ 2314, 2315 BGB in Verbindung mit § 307 ZPO; danach ist die Beklagte zur Vorlage eines Verzeichnisses über vom Erblasser empfangene Schenkungen verpflichtet. • Zahlungen einer Lebensversicherung an einen Bezugsberechtigten erfolgen außerhalb des Nachlasses aufgrund vertraglicher Rechtsverhältnisse nach §§ 330 BGB, 167 VVG, sind aber für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht folgenlos. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei Lebensversicherungen zugunsten Dritter im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht die ausgezahlten Versicherungssummen, sondern lediglich die vom Erblasser gezahlten Prämien als schenkungsrelevante Zuwendungen zu berücksichtigen. • Daraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Auskunft über vom Erblasser gezahlte Prämien zu Lebensversicherungen zu erteilen, nicht jedoch über die von Versicherern tatsächlich an sie ausgezahlten Summen. • Eine Ausnahme, die Offenlegung der Auszahlungssummen rechtfertigen würde, liegt nur vor, wenn etwa die Versicherung zugunsten einer kreditgebenden Bank abgetreten war oder die Bank selbst Bezugsberechtigter ist; hierfür fehlten jedoch Anhaltspunkte im vorliegenden Fall. • Die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde nach § 708 Nr.1 ZPO angeordnet. Die Klage wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte ist zur Vorlage eines Verzeichnisses und zur Auskunft über Schenkungen des Erblassers im angegebenen Zeitraum verpflichtet, insbesondere über die vom Erblasser für Lebensversicherungen gezahlten Prämien. Einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Mitteilung der Namen der auszahlenden Institute, Versicherungs- oder Kontonummern sowie der tatsächlich ausgezahlten Versicherungssummen hat das Gericht abgewiesen, da solche Auszahlungssummen nicht als Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gelten, außer es lägen besondere Umstände wie eine Abtretung an eine Bank vor. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten.