Urteil
3 O 398/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verrechnung von Kaufpreis- und Rückerstattungszahlungen durch die kontoführende Bank kann nach InsO anfechtbar sein, wenn der Bank kein insolvenzfestes Sicherungsrecht an den Eingangszahlungen zusteht.
• Eine Sicherungsübereignung an Warenbeständen begründet nicht ohne Weiteres ein Absonderungsrecht an später eingehenden Kaufpreiszahlungen für den Verkauf von Filialen, wenn durch den Verkauf das Sicherungseigentum entfällt.
• Abtretungen und sonstige Vereinbarungen, die innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag getroffen werden und nicht insolvenzfest sind, sind nach § 131 InsO anfechtbar und führen zur Rückgewähr gemäß § 143 InsO.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit bankseitiger Verrechnungen mangels insolvenzfesten Sicherungsrechts • Verrechnung von Kaufpreis- und Rückerstattungszahlungen durch die kontoführende Bank kann nach InsO anfechtbar sein, wenn der Bank kein insolvenzfestes Sicherungsrecht an den Eingangszahlungen zusteht. • Eine Sicherungsübereignung an Warenbeständen begründet nicht ohne Weiteres ein Absonderungsrecht an später eingehenden Kaufpreiszahlungen für den Verkauf von Filialen, wenn durch den Verkauf das Sicherungseigentum entfällt. • Abtretungen und sonstige Vereinbarungen, die innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag getroffen werden und nicht insolvenzfest sind, sind nach § 131 InsO anfechtbar und führen zur Rückgewähr gemäß § 143 InsO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der D GmbH; die Beklagte war deren Hausbank und hatte mit ihr einen Kontokorrentrahmen über 3.100.000 € sowie eine Sicherungsübereignung an Warenbeständen vereinbart. Die Schuldnerin verkaufte einzelne Filialen an zwei Tochtergesellschaften (Z GmbH, Y GmbH) und trat die Kaufpreisansprüche an die Beklagte ab; die Kaufpreise wurden am 05.03.2004 auf dem Konto der Schuldnerin gutgeschrieben. Weitere Zahlungen von Gesellschaftern in Höhe von 217.000 € gingen zwischen dem 05.03.04 und 09.03.04 ein. Am 10.03.2004 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; das Konto wies am 19.02.2004 einen Höchst-Sollstand von –2.421.733,47 € auf und bei Kontoschluss am 23.03.2004 –865.242,56 €. Der Insolvenzverwalter rügt die Verrechnung der eingehenden Beträge durch die Beklagte und verlangt Rückgewähr von 1.556.490,91 € als anfechtbare Saldenrückführung. • Zahlungsunfähigkeit bestand bereits zum 31.12.2003 (Liquiditätsunterdeckung), was von der Beklagten nicht bestritten wurde; daher waren Anfechtungsregeln der InsO einschlägig. • Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO ist gegeben, wenn eingehende Zahlungen auf debitorisch geführten Konten durch die Bank mit eigenen Forderungen verrechnet werden, soweit keine insolvenzfesten Sicherungsrechte bestehen. • Die Sicherungsübereignung an Warenbeständen war insgesamt wirksam und hinreichend bestimmt, verlor aber gegenüber der Beklagten hinsichtlich der verkauften Filialen ihre Wirksamkeit, weil durch die Veräußerung Teile des gesamten Warenlagers übereignet wurden und damit das Sicherungseigentum in diesem Umfang entfiel. • Die Kaufpreiszahlungen sind vor Eintritt eines Verwertungsfalls (Kündigung des Kontokorrentvertrags) eingegangen; damit konnte die Bank die Zahlung nicht als Verwertungserlös hinsichtlich bereits fälliger gesicherter Ansprüche behandeln. • Eine Abtretung der Kaufpreisansprüche sowie die Abtretung der Steuererstattungsansprüche sind nicht insolvenzfest; sie sind innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag bzw. ohne ausreichende Bestätigung erfolgt und daher nach § 131 InsO anfechtbar. • Auch ein Pfandrecht aus den AGB der Bank oder ein teilweises Absonderungsrecht kommt nicht zu entsprechender Insolvenzsicherheit, weil die hier vorhandenen Sicherheiten nicht gleichwertig oder werthaltig in Bezug auf die eingehenden Kaufpreiszahlungen waren. • Die Rückzahlungen der Gesellschafter in Höhe von 217.000 € stellen keine bloße Kontoberichtigung, sondern eine Saldenrückführung dar und sind ebenfalls anfechtbar. • Die Verrechnungen waren inkongruent, weil die Bank zum Zeitpunkt der Verrechnung keinen fälligen Anspruch auf die Beträge hatte, da der Kontokorrentvertrag noch nicht gekündigt war. • Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung ist nach § 143 InsO die Rückgewähr des verrechneten Betrags an die Insolvenzmasse; Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S.2 i.V.m. zivilrechtlichen Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte hat 1.556.490,91 € nebst Zinsen an den Insolvenzverwalter zu zahlen, weil die Verrechnung der am 05.03.04 bis 09.03.04 eingegangenen Kaufpreis- und Rückerstattungszahlungen kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründete und daher nach § 131 InsO anfechtbar war. Die Sicherungsübereignung an Warenbeständen entfiel insoweit durch die Veräußerung der Filialen, und weder Abtretungen noch bankübliche Pfandrechte begründeten ein gleichwertiges, insolvenzfestes Sicherungsrecht. Die Zahlungen sind als inkongruente Saldenrückführungen innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag anzusehen; sie sind deshalb gemäß § 143 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zuzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.